Satelliten

Position der GEODE zum Vorliegen von rechtlich selbstständigen „SatellitenBHKW“
I.
Unter welchen Voraussetzungen liegt nach gegenwärtiger Rechtslage ein rechtlich selbstständiges Satelliten-BHKW vor?
Die bislang wichtigste Annäherung an die Rechtslage zum Satellitenbegriff hat – von der
Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/19 abgesehen – der Bundesgerichtshof vorgenommen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 23.10.2013 hat der BGH grundsätzlich anerkannt, dass es räumlich von der Biogaserzeugung und dort vorhandenen BHKW abgesetzt
betriebene, sog. Satelliten-BHKW gibt, die aufgrund der räumlichen Distanz nicht mehr zur
Anlage am Standort der Biogaserzeugung zählen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen,
dass selbstständige Anlagen, die „bis zu mehrere Kilometer auseinander liegen, nicht schon
aufgrund der Errichtung einer gemeinsamen Installation als eine einzige Anlage anzusehen
sein sollen“.
Damit hat der BGH in seinem Urteil jedoch keine hinreichend klare Aussage dazu getroffen,
bis zu welcher Entfernung der Anlagenteile zueinander eine unmittelbare räumliche Nähe
gegeben sein soll und ab welcher Entfernung von einem Satelliten-BHKW ausgegangen
werden soll. Aus dem Urteil könnte abgeleitet werden, dass nach Ansicht des BGH erst ab
einem Abstand von mehreren Kilometern ein Satelliten-BHKW gegeben sein soll. Sicher ist
dies in Anbetracht der Formulierung „bis zu mehrere Kilometer auseinander liegen“ jedoch
keinesfalls. Vielmehr liegt es nicht fern, dass auch eine geringere Entfernung ausreichen
könnte. Ob diese aber eher bei 500 m, bei 1.000 m, bei 1.500 m oder bei einer noch größeren Entfernung der Fall ist, wird aus dem Urteil nicht klar.
Nicht geklärt sind auch weitere Umstände, z. B. gesamtwirtschaftlicher oder technischer Art,
die für die Annahme einer Satelliten-Konstellation eine Rolle spielen. Ansatzpunkte hierfür
liefern zum einen die Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) vom 31.01.2014 (19 O 16/13).
Darin hat das Gericht – völlig zu recht – nicht nur eine Entfernung von 300 m zur Biogaserzeugungsanlage samt BHKW als nicht ausreichend angesehen. Darüber hinaus entwickelt
das Gericht eine Abgrenzung über den Begriff eines räumlichen, organisatorischen, energetischen und betriebswirtschaftlichen Gesamtkonzepts zum Betrieb von Biogaserzeugungsanlagen, Vor-Ort-BHKW und des räumliche abgesetzten BHKW. Umfasst das Gesamtkonzept
den Betrieb dieses weiteren BHKW, liegt danach kein Satellit vor. Die GEODE teilt diesen
Ansatz (vgl. unten unter III.).
02413-15/2725468
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Schließlich hat sich die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2012/19 zu der Frage geäußert und eine Satellitenanlage im Grundsatz dann angenommen, wenn die Anlage, die betriebstechnisch und räumlich von anderen, aus derselben Gaserzeugungsanlage gespeisten
Anlagen hinreichend abgegrenzt und daher rechtlich selbständig ist. Die GEODE stimmt dieser Einschätzung im Grundsatz zu. Die Clearingstelle EEG hat weiter Indizien vorgeschlagen, die eine sog. betriebstechnische Selbstständigkeit begründen sollen. Zu diesen nimmt
die GEODE im Einzelnen unter III. Stellung, steht diesen im Grundsatz aber zum Teil eher
zurückhaltend gegenüber.
Aus Sicht der Netzbetreiber ergibt sich in der gegenwärtigen, als nicht hinreichend sicher
eingeschätzten Rechtslage Folgendes: Bis zu einer Klärung im Wege einer höchstrichterlichen Entscheidung oder ggf. einer gesetzlichen Klarstellung können Netzbetreiber für die
räumlich abgesetzten BHKW eine Vergütung auf der Basis einer eigenständigen Anlage (Satellit) nur dann vorläufig auszahlen, wenn der Anlagenbetreiber eine dem Risiko korrespondierende wirtschaftliche Sicherheit zur Verfügung stellt.
II.
Rechtsfolgen des Austauschs und der Versetzung von BHKW vom oder zu einem Satelliten-Standort
Eine pauschale Aussage zu den Rechtsfolgen des Austauschs und der Versetzung von
BHKW von einem oder zu einem Satelliten-Standort sind nicht möglich. Es sind insbesondere folgende Fallgruppen vorstellbar:
1.
Austausch von BHKW an einem Satelliten-Standort
Der Austausch des BHKW an einem Satelliten-Standort inklusive sämtlicher technisch
und/oder baulich zur Stromerzeugung erforderlicher Einrichtungen (wie z. B. Schmieröltank,
Steuer- und Leittechnik) führt aus Sicht der GEODE zu einer Neuinbetriebnahme. Ein wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt an die „alte“ Anlage ist dann nicht mehr erkennbar.
Gegenwärtig ist ungeklärt, ob bzw. bis zu welcher Länge die Rohgasleitung von der Biogaserzeugungsanlage bis zum BHKW als technisch und/oder baulich zur Stromerzeugung erforderliche Einrichtung anzusehen ist. Die GEODE ist der Ansicht, dass die Rohgasleitung
ausdrücklich nicht als technisch und baulich erforderliche Einrichtung gelten soll, so dass
deren Bestehenbleiben eine Neuinbetriebnahme nicht hindern würde. Die GEODE vertritt die
Auffassung, dass es sich bei der Rohgasleitung um eine Infrastruktureinrichtung handelt,
welche z. B. gleichzusetzen ist mit einer Wasserleitung oder einer Stromleitung für den Bezugsstrom des BHKW. Diese Sicht berücksichtigt auch den Umstand, dass der Rohgasleitung im Gegensatz zum Fermenter und anderen unstreitigen Anlagenteilen eine deutlich
untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung in Bezug auf die Herstellungskosten zukommt. Die
Einordnung der Rohgasleitung als Infrastruktureinrichtung ist nach Ansicht der GEODE aus
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Gründen der Rechtssicherheit geboten, da anderenfalls ungeklärt ist, bis zu welcher Länge
die Rohgasleitung noch zur Anlage zählen bzw. eine „verklammernde“ Wirkung haben soll.
2.
Versetzung eines BHKW zu einem Satelliten-Standort
Eine Versetzung eines BHKW vom Standort der Biogaserzeugung an einen räumlich z. B.
mehrere Kilometer entfernten, neuen Standort, kann nach Ansicht der GEODE dazu führen,
dass dieses als rechtlich eigenständige Anlage anzusehen ist und damit nicht mehr gemeinsam mit am Standort der Biogaserzeugung vorhandenen BHKW eine gemeinsame Anlage
bildet. Die Versetzung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Inbetriebnahmedatum
des versetzten BHKW. Eine Korrektur ist lediglich in Fällen eines offensichtlich missbräuchlichen Verhaltens erforderlich, wenn beispielsweise ein BHKW ohne nachvollziehbaren Grund an einen anderen Standort versetzt und am bisherigen Standort sogleich durch
ein neues BHKW ersetzt wird. Eine „Sperrwirkung“ kommt der Austauschregelung in
§ 21 Abs. 3 EEG 2009/§ 3 Nr. 5, letzter Hs. EEG 2012/§ 5 Nr. 21, letzter Hs. EEG 2014 nach
Ansicht der GEODE jedoch grundsätzlich nicht zu.
Wird das BHKW an einen vorhandenen Satelliten-Standort versetzt, teilt das versetzte
BHKW das rechtliche Schicksal der vorhandenen Satelliten-Anlage vollumfänglich, sofern die
BHKW technisch und/oder baulich zur Stromerzeugung erforderliche Einrichtungen gemeinsam nutzen. Nach Ansicht der GEODE sind Gebäude und Bodenplatte keine zur Stromerzeugung technisch und/oder baulich erforderlichen Einrichtungen. Die GEODE ist zudem der
Ansicht, dass auch die Rohgasleitung aus Gründen der rechtssicheren Abgrenzung ausdrücklich nicht als technisch und baulich erforderliche Einrichtung gelten soll. Hinsichtlich der
wesentlichen Argumente wird auf die obigen Ausführungen zur Rohgasleitung unter 1. verwiesen.
3.
Versetzung eines BHKW von einem Satelliten-Standort
Für die Versetzung eines BHKW von einem Satelliten-Standort ist das „Setting“ des neuen
Standortes ausschlaggebend:
a)
Zubau zu Vor-Ort-Anlage
Wird das zuvor an einem Satelliten-Standort betriebene BHKW in eine Biogasanlage zur
Vor-Ort-Stromerzeugung integriert, wird dieses Teil der vorhandenen Anlage und teilt deren
rechtliches Schicksal (z. B. im Hinblick auf die Inbetriebnahme) vollumfänglich.
b)
„Biomethan-Setting“
Sofern das BHKW nach seiner Versetzung als Biomethan-BHKW betrieben wird, behält das
versetzte BHKW sein bisheriges Inbetriebnahmedatum, sofern keine „alten“ technisch
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und/oder baulich zur Stromerzeugung erforderlichen Einrichtungen am neuen Standort genutzt werden. Sofern in einem bestehenden Biomethan-Setting eine vorhandene Gaszuleitung vom Netz für die allgemeine Versorgung genutzt werden sollte, sollte diese nach Ansicht der GEODE ausdrücklich von den technisch und/oder baulich zur Stromerzeugung erforderlichen Einrichtungen ausgenommen werden.
Wird das BHKW zu einem vorhandenen Biomethan-BHKW hinzugebaut, gelten die Ausführungen unter a), sofern die BHKW technisch und/oder baulich zur Stromerzeugung erforderlichen Einrichtungen gemeinsam nutzen. Nach Ansicht der GEODE sind Gebäude und Bodenplatte keine zur Stromerzeugung technisch und/oder baulich erforderlichen Einrichtungen.
„Satelliten-Setting“
c)
Die Versetzung an einen neuen Satelliten-Standort hat keine Auswirkungen auf die Inbetriebnahme des versetzten BHKW. Eine Korrektur ist lediglich in Fällen eines offensichtlich
missbräuchlichen Verhaltens erforderlich, wenn beispielsweise ein BHKW ohne nachvollziehbaren Grund an einen anderen Standort versetzt und am bisherigen Standort sogleich
durch ein neues BHKW ersetzt wird. Eine „Sperrwirkung“ kommt der Austauschregelung in
§ 21 Abs. 3 EEG 2009/§ 3 Nr. 5, letzter Hs. EEG 2012/§ 5 Nr. 21, letzter Hs. EEG 2014 nach
Ansicht der GEODE jedoch grundsätzlich – aus Gründen der damit einhergehenden Abwicklungsunsicherheiten – eher nicht zu.
Wird das BHKW an einen vorhandenen Satelliten-Standort versetzt, gelten die Ausführungen
unter a), sofern die BHKW technisch und/oder baulich zur Stromerzeugung erforderliche Einrichtungen gemeinsam nutzen. Nach Ansicht der GEODE sind Gebäude und Bodenplatte
keine zur Stromerzeugung technisch und/oder baulich erforderlichen Einrichtungen.
III.
Kriterien zur Ausformung des Begriffs des Satelliten-BHKW
Folgende Kriterien sind aus Sicht der GEODE geeignet, den Begriff des Satelliten-BHKW zu
konkretisieren:
·
Aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für Anlagenbetreiber wie Netzbetreiber
sollte § 3 Nr. 1 EEG 2009/2012 bzw. § 5 Nr.1 EEG 2014 so ausgelegt werden, dass
Ausgangspunkt der Abgrenzung der räumliche Aspekt ist. Dieser sollte mit einer
möglichst konkreten Entfernungsangabe (BHKW/Biogasanlage zu abgesetztem
BHKW) verbunden sein. Ab dieser Entfernung wäre dann grundsätzlich von einer
rechtlich selbstständigen Satelliten-Anlage auszugehen. Nach Ansicht der GEODE
sollte die Grenze bei etwa 1.000 m bis maximal 1.500 m liegen. Bei einer Entfernung
von unter etwa 1.000 m dürfte nach Ansicht der GEODE „nach der Verkehrsauffassung“ grundsätzlich nicht von einer rechtlichen Eigenständigkeit des abgesetzten
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BHKW auszugehen sein, sondern von einer einheitlichen Anlage. Dabei ist freilich eine einheitliche Verkehrsauffassung, ab wann nicht mehr von einer, sondern von zwei
Anlagen auszugehen ist, schwer zu ermitteln. U.a. aus diesem Grund erscheint es
naheliegend, den räumlichen Aspekt (selbes Betriebsgelände i.S.d. LG Frankfurt (Oder)) zu ergänzen:
·
Hierzu ist deshalb in einer zweiten Stufe eine Korrekturüberlegung anzustellen.
Hintergrund ist, ein missbräuchliches Anlagensplitting zu vermeiden und Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen. Wird die definierte Entfernung überschritten, ist die rechtliche Eigenständigkeit dennoch zu verneinen, wenn kein nachvollziehbarer Grund für
die Errichtung des BHKW am abgesetzten Standort erkennbar ist.
·
Nachvollziehbare Gründe können aus Sicht der GEODE vor allem wirtschaftliche
und konzeptionelle Erwägungen für die Errichtung eines abgesetzten BHKW sein.
Wird das bisherige wirtschaftlich-betriebliche Gesamtkonzept mit dem abgesetzten BHKW erkennbar weitgehend unverändert fortgeführt, spricht dies aus Sicht der
GEODE trotz ausreichender räumlicher Entfernung eher dafür, dass es sich dennoch
um dasselbe Anlagenkonzept und damit um eine Anlage handelt. Unter Berücksichtigung des Interesses der Stromkunden an einer kostengünstigen Energieversorgung
sollte dabei ebenfalls berücksichtigt werden, ob die erhöhte Vergütung durch die Anerkennung der rechtlichen Selbständigkeit des abgesetzt betriebenen BHKW aus
Gründen der Wirtschaftlichkeit des Anlagenkonzepts geboten erscheint, insbesondere weil bespielsweise neue Investitionen getätigt wurden.
·
Nach Ansicht der GEODE sollten solche wirtschaftlich-konzeptionellen Erwägungen
jedoch in dem Maße eine weniger tragende Rolle spielen, umso mehr die definierte
räumliche Entfernung zwischen Biogasanlage/Vor-Ort-BHKW und abgesetztem
BHKW überschritten wird.
Folgende Kriterien sind aus Sicht der GEODE hingegen für eine Abgrenzung und Konkretisierung des Begriffs des Satelliten-BHKW nicht geeignet:
·
Ein Vergleich der Verluste bei Errichtung einer Gasleitung gegenüber einer
Wärmeleitung ist aus Sicht der GEODE zur Abgrenzung eher nicht geeignet.
Denn die Errichtung einer Gasleitung ist im Hinblick auf die entstehenden Verluste energiewirtschaftlich stets sinnvoller. Es wäre damit regelmäßig ein selbstständiger Satellit anzunehmen, also auch in Fällen, in denen dies wirtschaftlich nicht
angezeigt ist, weil der Betrieb des abgesetzten BHKW noch Bestandteil des ursprünglichen Gesamtkonzepts ist.
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·
Aus energiewirtschaftlichen Gründen nicht belastbar ist aus Sicht der GEODE die
die Frage, ob am Ort des abgesetzten BHKW ein spezielles Wärmelastprofil
vorfindlich ist. So spielt es für die Versorgung von mehreren Wärmesenken, bei
Vorliegen von entsprechenden Wärmeleitungen, aus mehreren BHKW regelmäßig keine Rolle, aus welchem BHKW die Wärme stammt. Konkret kann der Wärmebedarf am abgesetzten Standort also ebenso aus einem entsprechend großen
Vor-Ort-BHKW wie aus einem abgesetzten BHKW gedeckt werden. Dieser Aspekt reduziert sich damit auf die Frage, ob die Errichtung einer Gasleitung und eines abgesetzten BHKW insgesamt günstiger ist als der Betrieb einer Wärmeleitung zur neuen Wärmesenke. Vorzugswürdig erscheint dann aber, auf die Fortführung oder die Veränderung des ursprünglichen wirtschaftlich-betrieblichen Gesamtkonzepts abzustellen.
·
Eine rechtliche oder betriebswirtschaftliche Selbständigkeit der Betreiber/innen von Vor-Ort-BHKW und räumlich abgesetztem BHKW spielten nach
Sicht der GEODE ebenfalls keine Rolle bei der Frage der Satelliteneneingenschaft. So taugt insbesondere die Gründung einer eigenen Betreibergesellschaft
nicht für eine klare Abgrenzung, sondern eröffnet allein ein Missbrauchspotential,
führt aber zu keiner Annäherung an die wirtschaftlichen oder konzeptionellen Beweggründe für die Errichtung des abgesetzten BHKW und damit die Erforderlichkeit der Annahme einer eigenständigen Anlage.
·
Nicht ersichtlich ist für die GEODE, warum ein Platzmangel oder genehmigungsrechtliche Hindernisse für den Bau eines weiteren Vor-Ort-BHKW für eine betriebstechnische Selbstständigkeit sprechen sollten. Aus Sicht der GEODE
sprechen solche Umstände umgekehrt gerade für ein einheitliches Konzept und
damit gegen die Selbstständigkeit des abgesetzten BHKW.
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Eine vergütungsseitige Zusammenfassung sollte ausschließlich nach § 19 Abs. 1 S. 2
EEG 2012 bzw. § 32 Abs. 1 S. 2 EEG 2014 erfolgen. Aus Sicht der GEODE sollte aus Gründen der rechtssicheren Abgrenzung einer Anbindung an denselben Fermenter hingegen
keine indizielle Bedeutung im Hinblick auf die Frage zukommen, ob sich BHKW in unmittelbarer räumlicher Nähe im Sinne von § 19 Abs. 1 EEG 2009/§ 19 Abs. 1, S. 1 EEG2012/
§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 zueinander befinden.
Berlin, 27.05.2015
Christian Held
Stellvertretender Präsident
GEODE
Magazinstraße 15/16
10179 Berlin
Tel.: 0 30 / 611 284 070
Fax: 0 30 / 611 284 099
E-Mail: [email protected]
www.geode.de
www.geode-eu.org
Die GEODE ist der europäische Verband der unabhängigen privaten und öffentlichen Stromund Gasverteilerunternehmen. Mit dem Ziel, diese Unternehmen in einem sich zunehmend
europäisch definierten Markt zu vertreten, wurde der Verband 1991 gegründet. Mittlerweile
spricht die GEODE für mehr als 1.000 direkte und indirekte Mitgliedsunternehmen in vielen
europäischen Ländern, davon 150 in Deutschland.
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