Beitragsordnung 2016

Beitragsordnung 2016
beschlossen vom Verwaltungsrat am 28.10.2015
§1
Erhebungszeitraum/Beitragspflicht/Bemessungsgrundlage
Der Beitrag wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Die Beitragspflicht richtet sich nach den Verhältnissen am 1.1. des Erhebungszeitraumes.
Die Höhe des Beitrages bemisst sich nach den aus allen zulässigen Berufstätigkeiten erzielten Entgelten (ohne Umsatzsteuer) des vorangegan­
genen Kalenderjahres. Dabei kann der Umsatz mit Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sofern diese Mitglied des IDW sind,
offen in Abzug gebracht werden; dieser Umsatz ist in der Beitragsveranlagung gesondert auszuweisen. Die ermittelten Umsätze gelten als ver­
bindlich, sofern bis zum 31.12. des Beitragsjahres keine schriftlichen Einwendungen erhoben werden.
§2
Beitragshöhe und Beitragsberechnung für Wirtschaftsprüfer
1.Aufnahmegebühr������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 75,– 
Die Aufnahmegebühr entfällt, sofern der Antrag auf Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres nach Bestellung zum Wirtschaftsprüfer gestellt wird.
2. Wirtschaftsprüfer, die in eigener Praxis tätig sind
Die Beitragsveranlagung ist für jedes Mitglied getrennt vorzunehmen. Mitglieder einer Sozietät und Partner einer nicht als Wirtschafts­
prüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaftsgesellschaft haben sich unter Zugrundelegung des auf sie entfallenden Umsatzanteils aus der
Sozietät bzw. der Partnerschaftsgesellschaft (z. B. nach dem Gewinnverteilungsschlüssel) getrennt zu veranlagen.
2.1 Jahresbeitrag bei Umsätzen
bis 7 500,– /Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
über 7 500,– bis 12 500,– /Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
über 12 500,– bis 25 500,– /Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
über 25 500,– bis 38 000,– /Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
über 38 000,– bis 50 000,– /Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–
über 50 000,– bis 100 000,– /Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,–
über100 000,– bis 150 000,– /Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215,–
über150 000,–  für je angefangene 50 000,– /Jahr Steigerung um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,–*
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2.2Für Wirtschaftsprüfer, die im Laufe des Beitragsjahres infolge ihres Alters oder aus sonstigen Gründen in den Ruhestand treten, können
auf Antrag statt der Vorjahresumsätze die im Beitragsjahr erzielten Leistungsentgelte für die Beitragseinstufung zugrunde gelegt werden,
und zwar nach Staffelung gemäß 2.1.
2.3
Beschäftigt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfer-Sozietät bzw. Partnerschaftsgesellschaft weitere Wirtschaftsprüfer im Rahmen
der Praxis als Angestellte, die dem Institut als Mitglieder nicht angehören, so ist neben dem eigenen Jahresbeitrag des Wirtschaftsprüfers
bzw. der Sozien oder Partner für jeden angestellten Wirtschaftsprüfer ein Zusatzbeitrag von 150,–** /Jahr zu entrichten.
2.4Unterhält ein Wirtschaftsprüfer eine Sozietät bzw. eine nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannte Partnerschaftsgesellschaft mit
Wirtschaftsprüfern, die dem Institut nicht angehören, so hat der Wirtschaftsprüfer neben dem eigenen Jahresbeitrag für jeden dem Institut
nicht angehörenden Sozius bzw. Partner zusätzlich zu dessen Umsatzanteil einen Zusatzbeitrag von 175,– /Jahr zu entrichten.
2.5Ist ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis tätig und erzielt er außerdem Einkünfte aus einer Tätigkeit i.S.d. § 43a Abs. 4 WPO, so ist die
Veranlagung nach der Summe der Umsätze aus eigener Praxis und der Einkünfte aus einer Tätigkeit i.S.d. § 43a Abs. 4 WPO unter
Anwendung der Staffelung gem. 2.1 vorzunehmen.
2.6Ist ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und darüber hinaus in einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht als Wirt­schafts­prüfungs­
gesellschaft anerkannt ist, tätig, ist – sofern der zu veranlagende Umsatz aus der eigenen Praxis 50.000,–  nicht übersteigt – ein Beitrag
in Höhe von 150,–  zu entrichten. Liegt der Umsatz aus eigener Praxis über 50.000,– , so errechnet sich der Betrag nach der Staffelung
gem. 2.1.
3. Wirtschaftsprüfer, die nicht in eigener Praxis tätig sind
Jahresbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–** 
3.1Hat ein Wirtschaftsprüfer im vorangegangenen Kalenderjahr außerdem eine Praxis in eigenem Namen ausgeübt und überstieg der zu
veranlagende Umsatz in eigener Praxis 50 000,– , so ist die Veranlagung nur nach der Staffelung gemäß 2.1 vorzunehmen.
3.2Ein Wirtschaftsprüfer, der Geschäftsführer, Mitglied des Vorstandes, Partner (Partnerschaftsges.), persönlich haftender Gesellschafter oder
Kommanditist einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, welche die Mitgliedschaft zum IDW nicht unterhält, hat bei seiner persönlichen
Beitrags­veranlagung den Gesamtumsatz der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anzugeben und der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Sind mehrere Wirtschaftsprüfer Geschäftsführer, Mitglied des Vorstandes, Partner (Partnerschaftsges.), persönlich haftende Gesellschafter
oder Kommanditist einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so ist der Gesamtumsatz der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter den
Wirtschafts­prüfern aufzuteilen, die die Mitgliedschaft zum IDW unterhalten.
3.3Unterhält ein Wirtschaftsprüfer, auf den Ziffer 3.2 zutrifft, auch eine eigene Praxis und beträgt der Umsatz der eigenen Praxis unter
Berücksichtigung des gem. § 1 abzugsfähigen Umsatzes bis 50 000,– , so ist zusätzlich neben dem Beitrag, der sich aus dem ihm gemäß
Ziffer 3.2 zuzurechnenden Umsatz der Wirtschafts­prüfungsgesellschaft ergibt, ein Beitrag in Höhe von 150,–**  zu zahlen. Liegt der
Umsatz aus eigener Praxis über 50 000,– , so ist der Beitrag getrennt zu errechnen, und zwar zum einen nach dem Umsatz der eigenen
Praxis und zum anderen aus dem ihm zuzurechnenden Umsatz der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
3.4Unterhält ein Wirtschaftsprüfer keine eigene Praxis und übt er seine Berufstätigkeit als Geschäftsführer, Mitglied des Vorstandes, Partner
(Partnerschaftsges.), persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus, welche die
Mitgliedschaft zum IDW nicht unterhält, so ist zusätzlich neben dem Beitrag, der sich aus dem ihm zuzurechnenden Umsatz der
Wirtschafts­prüfungs­gesellschaft ergibt, ein Beitrag in Höhe von 150,–**  zu zahlen.
4. Wirtschaftsprüfer mit beruflichem Sitz im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,– 
§3
Beitragshöhe und Beitragsberechnung für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
1.Aufnahmegebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,– 
2. Der Jahresbeitrag errechnet sich gemäß der Staffel in § 2 Abs. 2.1.
3.
Sind in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfer tätig, die dem IDW als Mitglied nicht angehören, so ist für jeden dieser
Wirtschaftsprüfer ein Zusatzbeitrag von 150,–** /Jahr zu entrichten.
4.Ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesetzlicher Vertreter einer anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche die Mitgliedschaft zum
IDW nicht unterhält, so hat sie bei ihrer Beitragsberechnung auch den Umsatz der anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugrunde zu legen.
§4
Beitragshöhe und Beitragsberechnung für außerordentliche Mitglieder
1.Aufnahmegebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,– 
2.Ehemalige und beurlaubte Wirtschaftsprüfer
Jahresbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,– 
3.Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner (Partnerschaftsges.) und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesell­
schaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind
Jahresbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,– 
4.
Mitglieder einer Sozietät mit Wirtschaftsprüfern und Partner einer nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschafts­
gesellschaft, die selbst nicht Wirtschaftsprüfer sind
Jahresbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,– 
5.Personen, die in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, sowie entsprechende Prüfungs­gesell­
schaften oder Berufszusammenschlüsse ausländischen Rechts
Jahresbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,– 
6. Organisationen und Einrichtungen, die gleichartige Aufgaben wie Wirtschaftsprüfer durchführen
Jahresbeitrag je Prüfer einschließlich Wirtschaftsprüfer nach dem Stande vom 1. Januar des Beitragsjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,– 
Sind in einer Organisation bzw. Einrichtung, die gleichartige Aufgaben wie Wirtschaftsprüfer durchführt, Wirtschaftsprüfer tätig, die dem Institut
als Mitglied nicht angehören, so ist neben dem eigenen Jahresbeitrag dieser Institution für jeden dieser Wirtschaftsprüfer ein Zusatzbeitrag von
85,– /Jahr zu entrichten.
§5
Beitragsveranlagung
Zu Beginn eines jeden Beitragsjahres fertigt jedes Mitglied die von der Geschäftsstelle übersandte „Beitragsveranlagung“ unter Kennzeichnung
der für die Beitragseinstufung maßgebenden Merkmale selbst aus.
Die Veranlagung ist der Geschäftsstelle bis zum 30.4. des betreffenden Beitragsjahres unterschrieben zuzustellen. Liegt der Geschäftsstelle bis
zu diesem Zeitpunkt die vollständig ausgefertigte „Beitragsveranlagung“ nicht vor, so ist die Geschäftsstelle berechtigt, die Beitragseinstufung auf
dem Schätzungswege vorzunehmen. Im Falle der Schätzung gilt die Beitragsveranlagung als verbindlich, sofern nicht bis zum 31.12. des Jahres,
in dem die Beitragsveranlagung e
­ rfolgte, schriftliche Einwendungen erhoben werden.
§6
Beitragsfälligkeit
Der Jahresbeitrag ist ohne besondere Aufforderung bis zum 30.4. des betreffenden Beitragsjahres in voller Höhe zu entrichten. Die Aufnahme­
gebühr ist innerhalb von 6 Wochen nach Bestätigung der Mitgliedschaft fällig.
§7
Beitragsfreistellung, Beitragsermäßigung und Beitragserlass
1.Mitglieder, die infolge ihres Alters oder aus sonstigen Gründen im Beitragsjahr keine Berufstätigkeit ausüben, zahlen keinen Jahresbeitrag.
2.Für Mitglieder, bei denen die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erst im Laufe des Beitragsjahres vollzogen ist und die im gleichen Jahr sowie in
den folgenden Jahren ausschließlich in eigener Praxis tätig sind, gilt § 1 der Beitragsordnung.
Im darauffolgenden Jahr kann der Beitrag auf Antrag auf die unterste Beitragsstufe festgesetzt werden.
Im zweiten Jahr nach der Bestellung kann der Beitrag auf Antrag auf die zweitniedrigste Beitragsstufe festgesetzt werden.
Danach und in den folgenden Jahren wird der Beitrag nach der in § 2 Abs. 2.1 festgesetzten Staffelung erhoben.
3.Der Vorstand kann in Sonderfällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Diesbezügliche Anträge bedürfen einer eingehenden Darlegung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und sonstiger wesentlicher Umstände.
4. Anträge auf Beitragsermäßigung gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 sind der „Beitragsveranlagung“ beizugeben.
Die vom Vorstand getroffene Entscheidung bezieht sich, außer in Fällen des Abs. 1, jeweils nur auf das in Betracht kommende Beitragsjahr.
5.Außerordentliche Mitglieder, die am 1.1. des Beitragsjahres nach § 18 Abs. 4 WPO über die Erlaubnis verfügen, weiterhin die Berufsbezeichnung
zu führen, sind von der Beitragsleistung freigestellt.
Zur Durchführung einer Imagekampagne mit dem Ziel der Förderung des Berufsnachwuchses hat der Verwaltungsrat am 13.11.2012
beschlossen, einen Sonderbeitrag zu erheben. Dieser ist zeitlich begrenzt auf die Dauer der Durchführung der Maßnahmen. Zu weiteren
Einzelheiten vgl. unser diesbezügliches Mitgliederrundschreiben vom Januar 2013 (www.idw.de, Mitgliederbereich, Rubrik Imagekampagne).
* In diesem Betrag sind 2,–  für die Imagekampagne enthalten.
** In diesem Betrag sind 30,–  für die Imagekampagne enthalten.