Personenverkehrsdienste - Kompetenz

ABl./S S123
30/06/2015
224389-2015-DE
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
1/8
Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:224389-2015:TEXT:DE:HTML
Deutschland-Bruchsal: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2015/S 123-224389
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung 1370/2007, die
innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des Ausschreibungsverfahrens oder der direkten
Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen.
Verordnung 2007/1370
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)
Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Stadt Bruchsal
Kaiserstraße 66
Kontaktstelle(n): Stadt Bruchsal, Ordnungsamt
Zu Händen von: Gondulf Schneider
76646 Bruchsal
DEUTSCHLAND
Telefon: +49 725179308
E-Mail: [email protected]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: www.bruchsal.de
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)
Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)
Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder Busdienste
I.4)
Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)
Beschreibung
II.1.1)
Bezeichnung des Auftrags:
Planung, Aufbau und Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen im Linienbündel Stadtverkehr
Bruchsal.
II.1.2)
Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r) Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: T-05.
NUTS-Code DE123
II.1.3)
Kurze Beschreibung des Auftrags
Die Stadt Bruchsal ist ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet Stadtgebiet Bruchsal und beabsichtigt
die Direktvergabe sowohl der Planung, als auch des Aufbaus und des Betriebs der Personenverkehrsdienste
30/06/2015
S123
http://ted.europa.eu/TED
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
1/8
ABl./S S123
30/06/2015
224389-2015-DE
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
2/8
mit Bussen an den eigenen Generalunternehmer, Stadtbusverkehr Bruchsal GmbH. Die Direktvergabe soll
mit Wirkung zum 11.12.2016 erfolgen. Vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag wie oben beschrieben umfasst
werden insbesondere die Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel Stadtverkehr Bruchsal mit den
Linien:
— 181 Bruchsal Südstadt-Rendezvous-Eggerten-Weiherberg;
— 182 Bruchsal Am Mantel-Rendezvous-Krankenhaus-Augsteiner-Rendezvous-Am Mantel;
— 183 Bruchsal Am Mantel-Rendezvous-Augsteiner-Krankenhaus-Rendezvous-Am Mantel;
— 185 Bruchsal Rendezvous-Heidelsheim-Helmsheim-Obergrombach-Untergrombach-Büchenau-Bruchsal
Rendezvous;
— 186 Bruchsal Rendezvous-Büchenau-Untergrombach-Obergrombach-Helmsheim-Heidelsheim-Bruchsal
Rendezvous.
Gesamt voraussichtlich 52,3 km.
Die vorgenannten Liniengenehmigungen werden als zusammenhängende Gesamtleistung vergeben. Die
Beantragung von Teilleistungen ist nicht zulässig.
Der Leistungsumfang dieser Linien entspricht voraussichtlich den zum 11.12.2015 geltenden Fahrplänen
und dem Nahverkehrsplan. Die grundsätzlichen quantitativen und qualitativen Anforderungen an das
Verkehrsangebot ergeben sich aus dem Nahverkehrsplan sowie aus den in dieser Vorabbekanntmachung
festgelegten qualitativen und quantitativen Anforderungen an das Verkehrsangebot seitens der Stadt Bruchsal
als Aufgabenträger des ÖPNV.
II.1.4)
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an Unterauftragnehmer vergeben werden soll:
Unbekannt.
II.2)
Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
Keine Angaben.
II.3)
Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 11.12.2016
Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe)
II.4)
Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)
Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)
Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)
Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben werden
sollen, soll dem internen Betreiber ein ausschließliches Recht im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Artikel 2 lit.f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Es soll
räumlich und zeitlich andere Verkehrsleistungen ausschließen, die das zu vergebende Linienbündel gemäß
II.1.3 wirtschaftlich nicht nur unerheblich beeinträchtigen würden. Die Definition des ausschließlichen Rechts
30/06/2015
S123
http://ted.europa.eu/TED
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
2/8
ABl./S S123
30/06/2015
224389-2015-DE
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
3/8
erfolgt im öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Das ausschließliche Bedienungsrecht gilt linienbezogen für die in
der Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen.
III.1.3)
Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
III.1.4)
Soziale Standards:
III.1.5)
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
Spezifikationen:
Verpflichtung zur Beantragung und Durchführung der in Ziffer II.1.3) genannten Linienverkehrsleistungen
mit Kraftfahrzeugen (Bussen) entsprechend der qualitativen und quantitativen Vorgaben dieser
Vorabbekanntmachung.
Nach Erhalt der Liniengenehmigungen sind als europarechtlich anerkannte gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen der Betriebspflicht (§ 21 PBefG), Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) sowie der Fahrplanpflicht (§
40 PBefG) nachzukommen.
III.1.6)
Sonstige besondere Bedingungen:
Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: ja
Die Vorgaben des Qualitätshandbuchs der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH sind einzuhalten. Das
Qualitätshandbuch der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des
öffentlichen Dienstleistungsauftrages.
Die jeweils geltenden Tarife der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH sowie die Fahrpläne der Linien 181, 182,
183, 185, 186 sind einzuhalten.
A. Fahrzeugtechnik.
1. Die einzusetzenden Fahrzeuge werden vom Unternehmer und der erwarteten Nachfrage abgeleitet und mit
der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH abgestimmt. Jedes Fahrzeug hat mindestens eine Mehrzweckfläche als
Kinderwagen- bzw. als Rollstuhlfahrerplatz (entsprechend mindestens zwei Sitzreihen) und vom Fahrerplatz aus
fernsteuerbare Entwerter.
2. Für die Außeninformation sind programmierbare alphanumerische Anzeigen vorzusehen. Eine zweizeilige
Anzeige muss möglich sein. Die zentrale Bedienung der Anzeigen erfolgt automatisch oder vom Fahrerplatz
aus. Abweichungen sind nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich.
3. Für die Inneninformation ist eine optische Anzeige mindestens der nächsten Haltestelle und eine
automatische akustische Ansage über Bordlautsprecher vorzusehen. In Ausnahmefällen ist auch die Ansage
durch den Fahrer über Bordlautsprecher zulässig. Zusätzlich sind die Fahrzeuge mit einem Linienverlaufsplan
gemäß Absprache mit der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH ausgestattet.
4. Der Unternehmer gewährleistet, dass während des Betriebes eine Kommunikation zwischen Fahrzeug/
Fahrer und seiner Leitstelle möglich ist.
5. Jedes Fahrzeug ist mit einem elektronischen Fahrscheindrucker oder mindestens einem
Fahrkartenautomaten ausgestattet. Es muss gewährleistet sein, dass auch Fahrscheine für Ziele außerhalb des
Verbundgebietes der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH ausgegeben werden können.
6. Abweichungen von den Punkten 1., 2., 3. und 5. sind nur zulässig für Anruflinientaxis und für Fahrzeuge,
die an Schultagen überwiegend zur Abdeckung von Verkehrsspitzen eingesetzt werden und deren tägliche
Einsatzzeit 4 Verrechnungsstunden nicht übersteigt.
7. Entsprechend dem Ziel eines weitgehend barrierefreien Zugangs zum ÖPNV werden Neufahrzeuge
ausschließlich in Niederflurtechnik beschafft. Dies bedeutet, dass bei Bussen einschließlich der Türbereiche
durchgängige Niederflurigkeit vorhanden ist. Lediglich im Heckbereich kann davon abgewichen werden (Low
entry Busse). An einer Tür ist eine Einstiegshilfe mindestens als manuelle Klapprampe vorzusehen.
8. Bei der Beschaffung von Neufahrzeugen (Busse) wird die Motorisierung mit der zum Beschaffungszeitpunkt
besten Schadstoffklasse gewählt.
30/06/2015
S123
http://ted.europa.eu/TED
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
3/8
ABl./S S123
30/06/2015
224389-2015-DE
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
4/8
9. Bei der Beschaffung von Neufahrzeugen ist eine Klimaanlage obligatorisch. Abweichende technische
Lösungen sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich.
10. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge stets im verkehrs- und
betriebssicheren sowie ordnungsgemäßen, sauberen und gepflegten Zustand gehalten werden.
B. Betriebsablauf
1. Der Unternehmer hält für die Linienverkehre die erforderlichen Fahrzeuge einschließlich einer
mindestens 5 %igen Betriebsreserve vor. Der Unternehmer stellt die uneingeschränkte Erreichbarkeit seiner
Dispositionszentrale für die Dauer der Betriebszeit sicher.
2. Für den Datenaustausch zwischen den Verkehrsunternehmen im Gebiet der Karlsruher Verkehrsverbund
GmbH (KVV) und zur Versorgung der Infomedien des KVV (KVV-Homepage, Verkehrsticker, Call Center) wird
im KVV eine Datendrehscheibe installiert. Zur Anschlusssicherung stellt der Unternehmer seine erforderlichen
Echtzeitdaten zur Verfügung und nimmt Anschlusssicherungsdaten anderer Unternehmen entgegen. Der
Austausch erfolgt direkt mit der KVV-Datendrehscheibe über eine VDV-Schnittstelle 453 ANS (Datenimport und
-export). Zur Verbesserung der Kundeninformation stellt der Unternehmer zudem Echtzeitdaten über eine VDVSchnittstelle 454 AUS direkt der KVV-Datendrehscheibe zur Verfügung. Die Kosten für die Datenbereitstellung,
das unternehmensbezogene Hintergrundsystem (ITCS, RBL) sowie für die erforderlichen Schnittstellen der
Unternehmensseite trägt der Unternehmer. Diese Daten gehen mit der Lieferung in das Eigentum des KVV
über.
3. Zur Anschlusssicherung zwischen den Linienverkehren im KVV werden im Einzelfall Regelungen zwischen
dem KVV und dem Unternehmer vereinbart. Soweit dafür zusätzliche technische Einrichtungen erforderlich
sind, werden darüber Vereinbarungen zwischen Unternehmer, KVV und Aufgabenträger getroffen.
4. Der Unternehmer führt bei den Busverkehren Einstiegskontrollen (Sichtkontrolle der Fahrausweise) durch das
Fahrpersonal durch.
5. Dies gilt auch für Schülerkurse, wenn durch die Einstiegskontrolle keine unzumutbaren Verspätungen
auftreten. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres dürfen auch bei fehlendem
Fahrausweis nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden. Der Anspruch auf Erhebung eines erhöhten
Beförderungsentgeltes bleibt hiervon unberührt und es gilt die zuvor von der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH
festgelegte Verfahrensweise.
6. Auf eine Einstiegskontrolle kann verzichtet werden, wenn hierdurch Kursverspätungen zu erwarten sind und
insbesondere die Gewährleistung von Zuganschlüssen gefährdet wird.
7. Fahrscheinprüfungen bei den im Verkehrsvertrag vereinbarten Verkehren werden von dem Unternehmer in
eigener Verantwortung durchgeführt. Jährlich müssen mindestens 0,5 % der Busfahrgäste geprüft werden. Über
das Ergebnis der Prüfungen wird jährlich ein Bericht vorgelegt.
8. Der Unternehmer stellt sicher, dass die Beanstandungsquote pro Jahr nicht über 2,5 % der kontrollierten
Fahrgäste liegt.
9. Der Unternehmer sorgt für die fristgerechte Lieferung statistischer Daten, die der KVV für erforderliche
Veröffentlichungen benötigen.
C. Planung, Durchführung, Verwaltung und Organisation.
Das Verkehrsunternehmen muss folgende Aufgaben wahrnehmen (die ihm nach dem Gesetz obliegenden
Pflichten bleiben unberührt):
1. Planung von Bau- und Umleitungsfahrplänen in Abstimmung mit der Stadt, Festlegung und Einrichtung von
Ersatzhaltestellen.
2. Teilnahme an Verkehrsberatungen.
3. Information der Fahrgäste über Änderungen.
D. Personal.
30/06/2015
S123
http://ted.europa.eu/TED
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
4/8
ABl./S S123
30/06/2015
224389-2015-DE
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
5/8
1. Alle vom Unternehmer eigens eingesetzte Fahrpersonale sind vor dem ersten Einsatz, danach jährlich
ein weiteres Mal zu Kundendienst und Tarif zu schulen. Die Fahrpersonale sind hierfür vom Unternehmer
auf dessen Kosten für die Dauer von bis zu einem Tag zu 8 Stunden je Jahr freizustellen. Die Karlsruher
Verkehrsverbund GmbH (KVV) stellt auf Wunsch des Unternehmers für diese Schulungen den Referenten. Der
Unternehmer erbringt gegenüber dem KVV einen jährlichen Nachweis über die erfolgten Schulungen.
2. Zu den Pflichten des Fahrpersonals gehört die Beachtung aller Verkehrs- und Dienst-vorschriften sowie
insbesondere
a) die höfliche und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste,
b) die Bedienung der Fahrgäste gemäß den geltenden Tarif- und Beförderungsbedingungen,
c) der Verkauf von Fahrausweisen,
d) Einstiegskontrollen,
e) die unverzügliche Meldung besonderer Vorkommnisse wie Unfälle, Betriebsstörungen oder Beschwerden von
Fahrgästen an die Leitstelle des Unternehmers,
f) ein gepflegtes Äußeres im Dienst.
3. Das eingesetzte Personal muss der deutschen Sprache mächtig sein. Der Unternehmer versichert überdies,
dafür zu sorgen, dass das Personal Verfügungen und Bekanntmachungen des KVV beachtet.
4. Alle Fahrpersonale tragen während des Dienstes Dienstkleidung.
5. Als Voraussetzung für die Fahrplanoptimierung und die Ermittlung der Einnahmeanteile führt der KVV
Kontrollzählungen durch. Hierbei wirkt der Unternehmer bzw. das Fahrpersonal durch Fahrgastzählungen
oder ähnliche Maßnahmen in zumutbarem Umfang mit. Für die Mitwirkung des Fahrpersonals bei
Verkehrserhebungen wird keine gesonderte Vergütung gewährt.
6. Das Fahrpersonal kennt die Fahrwege aller Linien des Stadtverkehrs (Linienführung, Haltestellen).
7. Kenntnis der Beförderungsbedingungen.
8. Kenntnis der Tarifbestimmungen.
9. Verkauf von Fahrscheinen.
E. Fahrkartenverkauf in den Fahrzeugen.
Unabhängig von der Art des Fahrkartenverkaufs ist sicherzustellen, dass auf den Linien gem. II.1.3 jederzeit
folgende Fahrkarten verkauft werden können:
— Einzelfahrkarten: Erwachsene/Kinder, alle Preisstufen;
— Ergänzungskarten;
— Tageskarten.
III.2)
Teilnahmebedingungen
III.2.1)
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
Der Nachweis der Zuverlässigkeit sowie der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters
erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
a) über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches
Verfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wurde oder dieser Antrag
mangels Masse abgelehnt worden ist;
b) der Bieter sich nicht in Liquidation befindet;
c) im Gewerbezentralregisterauszug des Bieters zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe keine Eintragungen
über rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen umweltschützende Vorschriften sowie
gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten oder gegen Vorschriften des PBefG oder der auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen;
30/06/2015
S123
http://ted.europa.eu/TED
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
5/8
ABl./S S123
30/06/2015
224389-2015-DE
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
6/8
d) der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung und zur Berufsgenossenschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem er
ansässig ist, stets ordnungsgemäß nachgekommen ist;
e) der Bieter nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bieter in Frage
stellt;
f) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs.1 MiLoG nicht vorliegen, wonach Bewerberinnen
oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit
ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2
500 EUR belegt worden sind;
g) der Bieter im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein den Anforderungen des § 2 Abs. 2, Nr.2, Abs.3 PBZugV
entsprechendes Eigenkapital nachweisen kann;
h) gegen den Bieter oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A
zuzurechnen ist, keine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften
vorliegt.
i) die Beschäftigten des Bieters werden entsprechend den geltenden tariflichen und gesetzlichen Vorgaben
entlohnt.
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.2.2)
Technische Anforderungen
III.3)
Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Beschreibung: Die Qualitätsziele für den Dienstleistungsauftrag bestimmen sich nach näherer Maßgabe des
unter Ziffer II.1.3) festgelegten Anforderungskatalogs.
Information und Fahrkarten:
Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit:
Zugausfälle:
Prämien und Sanktionen:
Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen:
Befragung zur Kundenzufriedenheit:
Beschwerdebearbeitung:
Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität:
Sonstige:
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Verfahrensart
an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
IV.2)
Zuschlagskriterien
IV.2.1)
Zuschlagskriterien
IV.2.2)
Angaben zur elektronischen Auktion
Eine elektronische Auktion wird durchgeführt:
nein
IV.3)
Verwaltungsangaben
IV.3.1)
Aktenzeichen:
IV.3.2)
Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen
IV.3.3)
Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können
30/06/2015
S123
http://ted.europa.eu/TED
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
6/8
ABl./S S123
30/06/2015
224389-2015-DE
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
IV.3.5)
Bindefrist des Angebots
IV.3.6)
Bedingungen für die Öffnung der Angebote
7/8
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Name und Anschrift des gewählten Betreibers
Stadtbusverkehr Bruchsal GmbH
Schnabel-Henning-Straße 1a
76646 Bruchsal
DEUTSCHLAND
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 72517060
Internet-Adresse: http://www.stadtbus-bruchsal.de
Fax: +49 7251706103
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)
Zusätzliche Angaben:
Beantragung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen:
Verkehrsunternehmen können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser
Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde in deutscher Sprache einen Antrag
auf Genehmigung einer so genannten „eigenwirtschaftlichen“ Verkehrsleistung mit Kraftfahrzeugen im
Linienverkehr beantragen.
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Ebenso wenig
sind eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen dieser Vorabbekanntmachung beziehen,
genehmigungsfähig.
Darüber hinaus müssen auch die im Rahmen eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrags verbindlich
zugesicherten Verkehrsleistungen mit Blick auf den Versagungsgrund in § 13 Abs. 2a Satz 2 und 3 PBefG
mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot in Bruchsal entsprechen und dürfen darüber hinaus nicht
wesentlich von den in dieser Vorabbekanntmachung genannten qualitativen und quantitativen Anforderungen
abweichen, um genehmigungsfähig zu sein.
Genehmigungsbehörde für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist das:
Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe, +49 7219260.
Änderungen und Berichtigungen dieser Vorabbekanntmachung:
Sollten sich die dieser Vorabbekanntmachung zugrundeliegenden Informationen wesentlich ändern, so wird die
Stadt Bruchsal so rasch wie möglich eine Berichtigung veröffentlichen. Diese Berichtigung darf gemäß Art. 7
Abs. 2 Satz 3 VO (EG) 1370/2007 unbeschadet des Zeitpunkts der Einleitung des Verfahrens erfolgen.
Unklarheiten:
Die Stadt Bruchsal weist darauf hin, dass das hier verwendete Standard-Formular „Vorabinformation“
ausschließlich gemäß der dort vorgegebenen Kriterien elektronisch ausgefüllt und nicht verändert werden
kann. Unklarheiten beruhen möglicherweise auf diesem Umstand. Für Rückfragen und Auskünfte steht die
Kontaktstelle zur Verfügung.
VI.2)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Karl-Friedrich-Straße 17
76133 Karlsruhe
DEUTSCHLAND
30/06/2015
S123
http://ted.europa.eu/TED
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
7/8
ABl./S S123
30/06/2015
224389-2015-DE
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
8/8
VI.2.2)
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt gemäß
§ 8a Abs.7 PBefG der Nachprüfung nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Gegen Entscheidungen des Auftraggebers ist ein Antrag auf Nachprüfung
durch die Vergabekammer bei der unter VI.2.1) genannten Stelle zulässig. Der Antrag ist unzulässig, soweit
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Entscheidung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind (§ 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Er ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und
unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 108 GWB).
VI.2.3)
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Die unter VI.2.1) genannte Behörde (Vergabekammer)
DEUTSCHLAND
VI.3)
Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
Die Bekanntmachung über vergebene Aufträge wird im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht: ja
VI.4)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
25.6.2015
30/06/2015
S123
http://ted.europa.eu/TED
Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
8/8