ABl./S S123 30/06/2015 224389-2015-DE Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe 1/8 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:224389-2015:TEXT:DE:HTML Deutschland-Bruchsal: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2015/S 123-224389 Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung 1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen. Verordnung 2007/1370 Abschnitt I: Zuständige Behörde I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n) Stadt Bruchsal Kaiserstraße 66 Kontaktstelle(n): Stadt Bruchsal, Ordnungsamt Zu Händen von: Gondulf Schneider 76646 Bruchsal DEUTSCHLAND Telefon: +49 725179308 E-Mail: [email protected] Internet-Adresse(n): Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: www.bruchsal.de Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen I.2) Art der zuständigen Behörde Regional- oder Lokalbehörde I.3) Haupttätigkeit(en) Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder Busdienste I.4) Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung II.1.1) Bezeichnung des Auftrags: Planung, Aufbau und Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen im Linienbündel Stadtverkehr Bruchsal. II.1.2) Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r) Bereich(e) Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional) Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: T-05. NUTS-Code DE123 II.1.3) Kurze Beschreibung des Auftrags Die Stadt Bruchsal ist ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet Stadtgebiet Bruchsal und beabsichtigt die Direktvergabe sowohl der Planung, als auch des Aufbaus und des Betriebs der Personenverkehrsdienste 30/06/2015 S123 http://ted.europa.eu/TED Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 1/8 ABl./S S123 30/06/2015 224389-2015-DE Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe 2/8 mit Bussen an den eigenen Generalunternehmer, Stadtbusverkehr Bruchsal GmbH. Die Direktvergabe soll mit Wirkung zum 11.12.2016 erfolgen. Vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag wie oben beschrieben umfasst werden insbesondere die Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel Stadtverkehr Bruchsal mit den Linien: — 181 Bruchsal Südstadt-Rendezvous-Eggerten-Weiherberg; — 182 Bruchsal Am Mantel-Rendezvous-Krankenhaus-Augsteiner-Rendezvous-Am Mantel; — 183 Bruchsal Am Mantel-Rendezvous-Augsteiner-Krankenhaus-Rendezvous-Am Mantel; — 185 Bruchsal Rendezvous-Heidelsheim-Helmsheim-Obergrombach-Untergrombach-Büchenau-Bruchsal Rendezvous; — 186 Bruchsal Rendezvous-Büchenau-Untergrombach-Obergrombach-Helmsheim-Heidelsheim-Bruchsal Rendezvous. Gesamt voraussichtlich 52,3 km. Die vorgenannten Liniengenehmigungen werden als zusammenhängende Gesamtleistung vergeben. Die Beantragung von Teilleistungen ist nicht zulässig. Der Leistungsumfang dieser Linien entspricht voraussichtlich den zum 11.12.2015 geltenden Fahrplänen und dem Nahverkehrsplan. Die grundsätzlichen quantitativen und qualitativen Anforderungen an das Verkehrsangebot ergeben sich aus dem Nahverkehrsplan sowie aus den in dieser Vorabbekanntmachung festgelegten qualitativen und quantitativen Anforderungen an das Verkehrsangebot seitens der Stadt Bruchsal als Aufgabenträger des ÖPNV. II.1.4) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) 60112000 II.1.5) Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll: unbekannt Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Unbekannt. II.2) Menge und/oder Wert der Dienstleistungen: Keine Angaben. II.3) Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin Beginn: 11.12.2016 Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe) II.4) Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben III.1) Bedingungen für den Auftrag III.1.1) Kostenparameter für Ausgleichszahlungen: III.1.2) Informationen über ausschließliche Rechte: Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben werden sollen, soll dem internen Betreiber ein ausschließliches Recht im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit.f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Es soll räumlich und zeitlich andere Verkehrsleistungen ausschließen, die das zu vergebende Linienbündel gemäß II.1.3 wirtschaftlich nicht nur unerheblich beeinträchtigen würden. Die Definition des ausschließlichen Rechts 30/06/2015 S123 http://ted.europa.eu/TED Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 2/8 ABl./S S123 30/06/2015 224389-2015-DE Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe 3/8 erfolgt im öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Das ausschließliche Bedienungsrecht gilt linienbezogen für die in der Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen. III.1.3) Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen: III.1.4) Soziale Standards: III.1.5) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen: Spezifikationen: Verpflichtung zur Beantragung und Durchführung der in Ziffer II.1.3) genannten Linienverkehrsleistungen mit Kraftfahrzeugen (Bussen) entsprechend der qualitativen und quantitativen Vorgaben dieser Vorabbekanntmachung. Nach Erhalt der Liniengenehmigungen sind als europarechtlich anerkannte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Betriebspflicht (§ 21 PBefG), Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) sowie der Fahrplanpflicht (§ 40 PBefG) nachzukommen. III.1.6) Sonstige besondere Bedingungen: Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: ja Die Vorgaben des Qualitätshandbuchs der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH sind einzuhalten. Das Qualitätshandbuch der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des öffentlichen Dienstleistungsauftrages. Die jeweils geltenden Tarife der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH sowie die Fahrpläne der Linien 181, 182, 183, 185, 186 sind einzuhalten. A. Fahrzeugtechnik. 1. Die einzusetzenden Fahrzeuge werden vom Unternehmer und der erwarteten Nachfrage abgeleitet und mit der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH abgestimmt. Jedes Fahrzeug hat mindestens eine Mehrzweckfläche als Kinderwagen- bzw. als Rollstuhlfahrerplatz (entsprechend mindestens zwei Sitzreihen) und vom Fahrerplatz aus fernsteuerbare Entwerter. 2. Für die Außeninformation sind programmierbare alphanumerische Anzeigen vorzusehen. Eine zweizeilige Anzeige muss möglich sein. Die zentrale Bedienung der Anzeigen erfolgt automatisch oder vom Fahrerplatz aus. Abweichungen sind nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. 3. Für die Inneninformation ist eine optische Anzeige mindestens der nächsten Haltestelle und eine automatische akustische Ansage über Bordlautsprecher vorzusehen. In Ausnahmefällen ist auch die Ansage durch den Fahrer über Bordlautsprecher zulässig. Zusätzlich sind die Fahrzeuge mit einem Linienverlaufsplan gemäß Absprache mit der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH ausgestattet. 4. Der Unternehmer gewährleistet, dass während des Betriebes eine Kommunikation zwischen Fahrzeug/ Fahrer und seiner Leitstelle möglich ist. 5. Jedes Fahrzeug ist mit einem elektronischen Fahrscheindrucker oder mindestens einem Fahrkartenautomaten ausgestattet. Es muss gewährleistet sein, dass auch Fahrscheine für Ziele außerhalb des Verbundgebietes der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH ausgegeben werden können. 6. Abweichungen von den Punkten 1., 2., 3. und 5. sind nur zulässig für Anruflinientaxis und für Fahrzeuge, die an Schultagen überwiegend zur Abdeckung von Verkehrsspitzen eingesetzt werden und deren tägliche Einsatzzeit 4 Verrechnungsstunden nicht übersteigt. 7. Entsprechend dem Ziel eines weitgehend barrierefreien Zugangs zum ÖPNV werden Neufahrzeuge ausschließlich in Niederflurtechnik beschafft. Dies bedeutet, dass bei Bussen einschließlich der Türbereiche durchgängige Niederflurigkeit vorhanden ist. Lediglich im Heckbereich kann davon abgewichen werden (Low entry Busse). An einer Tür ist eine Einstiegshilfe mindestens als manuelle Klapprampe vorzusehen. 8. Bei der Beschaffung von Neufahrzeugen (Busse) wird die Motorisierung mit der zum Beschaffungszeitpunkt besten Schadstoffklasse gewählt. 30/06/2015 S123 http://ted.europa.eu/TED Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 3/8 ABl./S S123 30/06/2015 224389-2015-DE Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe 4/8 9. Bei der Beschaffung von Neufahrzeugen ist eine Klimaanlage obligatorisch. Abweichende technische Lösungen sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich. 10. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge stets im verkehrs- und betriebssicheren sowie ordnungsgemäßen, sauberen und gepflegten Zustand gehalten werden. B. Betriebsablauf 1. Der Unternehmer hält für die Linienverkehre die erforderlichen Fahrzeuge einschließlich einer mindestens 5 %igen Betriebsreserve vor. Der Unternehmer stellt die uneingeschränkte Erreichbarkeit seiner Dispositionszentrale für die Dauer der Betriebszeit sicher. 2. Für den Datenaustausch zwischen den Verkehrsunternehmen im Gebiet der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) und zur Versorgung der Infomedien des KVV (KVV-Homepage, Verkehrsticker, Call Center) wird im KVV eine Datendrehscheibe installiert. Zur Anschlusssicherung stellt der Unternehmer seine erforderlichen Echtzeitdaten zur Verfügung und nimmt Anschlusssicherungsdaten anderer Unternehmen entgegen. Der Austausch erfolgt direkt mit der KVV-Datendrehscheibe über eine VDV-Schnittstelle 453 ANS (Datenimport und -export). Zur Verbesserung der Kundeninformation stellt der Unternehmer zudem Echtzeitdaten über eine VDVSchnittstelle 454 AUS direkt der KVV-Datendrehscheibe zur Verfügung. Die Kosten für die Datenbereitstellung, das unternehmensbezogene Hintergrundsystem (ITCS, RBL) sowie für die erforderlichen Schnittstellen der Unternehmensseite trägt der Unternehmer. Diese Daten gehen mit der Lieferung in das Eigentum des KVV über. 3. Zur Anschlusssicherung zwischen den Linienverkehren im KVV werden im Einzelfall Regelungen zwischen dem KVV und dem Unternehmer vereinbart. Soweit dafür zusätzliche technische Einrichtungen erforderlich sind, werden darüber Vereinbarungen zwischen Unternehmer, KVV und Aufgabenträger getroffen. 4. Der Unternehmer führt bei den Busverkehren Einstiegskontrollen (Sichtkontrolle der Fahrausweise) durch das Fahrpersonal durch. 5. Dies gilt auch für Schülerkurse, wenn durch die Einstiegskontrolle keine unzumutbaren Verspätungen auftreten. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres dürfen auch bei fehlendem Fahrausweis nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden. Der Anspruch auf Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes bleibt hiervon unberührt und es gilt die zuvor von der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH festgelegte Verfahrensweise. 6. Auf eine Einstiegskontrolle kann verzichtet werden, wenn hierdurch Kursverspätungen zu erwarten sind und insbesondere die Gewährleistung von Zuganschlüssen gefährdet wird. 7. Fahrscheinprüfungen bei den im Verkehrsvertrag vereinbarten Verkehren werden von dem Unternehmer in eigener Verantwortung durchgeführt. Jährlich müssen mindestens 0,5 % der Busfahrgäste geprüft werden. Über das Ergebnis der Prüfungen wird jährlich ein Bericht vorgelegt. 8. Der Unternehmer stellt sicher, dass die Beanstandungsquote pro Jahr nicht über 2,5 % der kontrollierten Fahrgäste liegt. 9. Der Unternehmer sorgt für die fristgerechte Lieferung statistischer Daten, die der KVV für erforderliche Veröffentlichungen benötigen. C. Planung, Durchführung, Verwaltung und Organisation. Das Verkehrsunternehmen muss folgende Aufgaben wahrnehmen (die ihm nach dem Gesetz obliegenden Pflichten bleiben unberührt): 1. Planung von Bau- und Umleitungsfahrplänen in Abstimmung mit der Stadt, Festlegung und Einrichtung von Ersatzhaltestellen. 2. Teilnahme an Verkehrsberatungen. 3. Information der Fahrgäste über Änderungen. D. Personal. 30/06/2015 S123 http://ted.europa.eu/TED Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 4/8 ABl./S S123 30/06/2015 224389-2015-DE Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe 5/8 1. Alle vom Unternehmer eigens eingesetzte Fahrpersonale sind vor dem ersten Einsatz, danach jährlich ein weiteres Mal zu Kundendienst und Tarif zu schulen. Die Fahrpersonale sind hierfür vom Unternehmer auf dessen Kosten für die Dauer von bis zu einem Tag zu 8 Stunden je Jahr freizustellen. Die Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) stellt auf Wunsch des Unternehmers für diese Schulungen den Referenten. Der Unternehmer erbringt gegenüber dem KVV einen jährlichen Nachweis über die erfolgten Schulungen. 2. Zu den Pflichten des Fahrpersonals gehört die Beachtung aller Verkehrs- und Dienst-vorschriften sowie insbesondere a) die höfliche und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste, b) die Bedienung der Fahrgäste gemäß den geltenden Tarif- und Beförderungsbedingungen, c) der Verkauf von Fahrausweisen, d) Einstiegskontrollen, e) die unverzügliche Meldung besonderer Vorkommnisse wie Unfälle, Betriebsstörungen oder Beschwerden von Fahrgästen an die Leitstelle des Unternehmers, f) ein gepflegtes Äußeres im Dienst. 3. Das eingesetzte Personal muss der deutschen Sprache mächtig sein. Der Unternehmer versichert überdies, dafür zu sorgen, dass das Personal Verfügungen und Bekanntmachungen des KVV beachtet. 4. Alle Fahrpersonale tragen während des Dienstes Dienstkleidung. 5. Als Voraussetzung für die Fahrplanoptimierung und die Ermittlung der Einnahmeanteile führt der KVV Kontrollzählungen durch. Hierbei wirkt der Unternehmer bzw. das Fahrpersonal durch Fahrgastzählungen oder ähnliche Maßnahmen in zumutbarem Umfang mit. Für die Mitwirkung des Fahrpersonals bei Verkehrserhebungen wird keine gesonderte Vergütung gewährt. 6. Das Fahrpersonal kennt die Fahrwege aller Linien des Stadtverkehrs (Linienführung, Haltestellen). 7. Kenntnis der Beförderungsbedingungen. 8. Kenntnis der Tarifbestimmungen. 9. Verkauf von Fahrscheinen. E. Fahrkartenverkauf in den Fahrzeugen. Unabhängig von der Art des Fahrkartenverkaufs ist sicherzustellen, dass auf den Linien gem. II.1.3 jederzeit folgende Fahrkarten verkauft werden können: — Einzelfahrkarten: Erwachsene/Kinder, alle Preisstufen; — Ergänzungskarten; — Tageskarten. III.2) Teilnahmebedingungen III.2.1) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Der Nachweis der Zuverlässigkeit sowie der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe a) über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wurde oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist; b) der Bieter sich nicht in Liquidation befindet; c) im Gewerbezentralregisterauszug des Bieters zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe keine Eintragungen über rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen umweltschützende Vorschriften sowie gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten oder gegen Vorschriften des PBefG oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen; 30/06/2015 S123 http://ted.europa.eu/TED Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 5/8 ABl./S S123 30/06/2015 224389-2015-DE Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe 6/8 d) der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Berufsgenossenschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem er ansässig ist, stets ordnungsgemäß nachgekommen ist; e) der Bieter nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt; f) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs.1 MiLoG nicht vorliegen, wonach Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt worden sind; g) der Bieter im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein den Anforderungen des § 2 Abs. 2, Nr.2, Abs.3 PBZugV entsprechendes Eigenkapital nachweisen kann; h) gegen den Bieter oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A zuzurechnen ist, keine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften vorliegt. i) die Beschäftigten des Bieters werden entsprechend den geltenden tariflichen und gesetzlichen Vorgaben entlohnt. Etwaig geforderte Mindestbedingung(en): III.2.2) Technische Anforderungen III.3) Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge Beschreibung: Die Qualitätsziele für den Dienstleistungsauftrag bestimmen sich nach näherer Maßgabe des unter Ziffer II.1.3) festgelegten Anforderungskatalogs. Information und Fahrkarten: Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit: Zugausfälle: Prämien und Sanktionen: Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen: Befragung zur Kundenzufriedenheit: Beschwerdebearbeitung: Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität: Sonstige: Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Verfahrensart an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007) IV.2) Zuschlagskriterien IV.2.1) Zuschlagskriterien IV.2.2) Angaben zur elektronischen Auktion Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein IV.3) Verwaltungsangaben IV.3.1) Aktenzeichen: IV.3.2) Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen IV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge IV.3.4) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können 30/06/2015 S123 http://ted.europa.eu/TED Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 6/8 ABl./S S123 30/06/2015 224389-2015-DE Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe IV.3.5) Bindefrist des Angebots IV.3.6) Bedingungen für die Öffnung der Angebote 7/8 Abschnitt V: Auftragsvergabe Name und Anschrift des gewählten Betreibers Stadtbusverkehr Bruchsal GmbH Schnabel-Henning-Straße 1a 76646 Bruchsal DEUTSCHLAND E-Mail: [email protected] Telefon: +49 72517060 Internet-Adresse: http://www.stadtbus-bruchsal.de Fax: +49 7251706103 Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.1) Zusätzliche Angaben: Beantragung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen: Verkehrsunternehmen können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde in deutscher Sprache einen Antrag auf Genehmigung einer so genannten „eigenwirtschaftlichen“ Verkehrsleistung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Ebenso wenig sind eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen dieser Vorabbekanntmachung beziehen, genehmigungsfähig. Darüber hinaus müssen auch die im Rahmen eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrags verbindlich zugesicherten Verkehrsleistungen mit Blick auf den Versagungsgrund in § 13 Abs. 2a Satz 2 und 3 PBefG mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot in Bruchsal entsprechen und dürfen darüber hinaus nicht wesentlich von den in dieser Vorabbekanntmachung genannten qualitativen und quantitativen Anforderungen abweichen, um genehmigungsfähig zu sein. Genehmigungsbehörde für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist das: Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe, +49 7219260. Änderungen und Berichtigungen dieser Vorabbekanntmachung: Sollten sich die dieser Vorabbekanntmachung zugrundeliegenden Informationen wesentlich ändern, so wird die Stadt Bruchsal so rasch wie möglich eine Berichtigung veröffentlichen. Diese Berichtigung darf gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) 1370/2007 unbeschadet des Zeitpunkts der Einleitung des Verfahrens erfolgen. Unklarheiten: Die Stadt Bruchsal weist darauf hin, dass das hier verwendete Standard-Formular „Vorabinformation“ ausschließlich gemäß der dort vorgegebenen Kriterien elektronisch ausgefüllt und nicht verändert werden kann. Unklarheiten beruhen möglicherweise auf diesem Umstand. Für Rückfragen und Auskünfte steht die Kontaktstelle zur Verfügung. VI.2) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren VI.2.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe Karl-Friedrich-Straße 17 76133 Karlsruhe DEUTSCHLAND 30/06/2015 S123 http://ted.europa.eu/TED Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 7/8 ABl./S S123 30/06/2015 224389-2015-DE Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe 8/8 VI.2.2) Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt gemäß § 8a Abs.7 PBefG der Nachprüfung nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Gegen Entscheidungen des Auftraggebers ist ein Antrag auf Nachprüfung durch die Vergabekammer bei der unter VI.2.1) genannten Stelle zulässig. Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Entscheidung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Er ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 108 GWB). VI.2.3) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt Die unter VI.2.1) genannte Behörde (Vergabekammer) DEUTSCHLAND VI.3) Bekanntmachung der Auftragsvergabe: Die Bekanntmachung über vergebene Aufträge wird im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht: ja VI.4) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 25.6.2015 30/06/2015 S123 http://ted.europa.eu/TED Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Vorinformation - Direktvergabe Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 8/8
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