(Microsoft PowerPoint - Materialien 6 KU-Sachenrecht

030181 KU Romanistische Fundamente
Sachenrecht und Grundlagen
13.11.2015
Ausgleichsansprüche des Eigentümers, der
durch Verarbeitung oder Verbindung Eigentum
verloren hat
• exceptio doli und Retentionsrecht
• actio in factum analog zum 3. Kapitel der lex
Aquilia – Case 113
– unitate maioris partis consumi – consumere
bedeutet „Verbrauch“ – Folge actio in factum
wegen Sachuntergangs durch
(bestimmungsgemäßen) Verbrauch
• Julius verkauft eine Vase, von welcher er
annimmt, dass er sie von seinem Vater
geerbt habe, an Titius. Dieser schenkt sie
kurz darauf seiner Nichte Claudia zum 23.
Geburtstag. Als Claudia im Jahr darauf
ihren Geburtstag feiert, fordert ihre
Freundin Acte die Vase von ihr, da sie
diese Julius´ Vater nur zur Verwahrung
gegeben habe.
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• Kann Acte die Vase von Claudia
vindizieren?
• D. 41, 3, 1 (Gaius 21 ad edictum provinciale)
Bono publico usucapio introducta est, ne scilicet
quarundam rerum diu et fere semper incerta
dominia essent, cum sufficeret dominis ad
inquirendas res suas statuti temporis spatium.
• Im öffentlichen Interesse wurde die Ersitzung
eingeführt, damit nämlich nicht das Eigentum an
bestimmten Sachen lange und fast immer
unsicher bleibt, da der festgelegte Zeitraum für
die Eigentümer hinreichend ist, um ihre Sachen
zu suchen.
Funktionen der usucapio
• Rechtssicherheit: Besitz und Eigentum
sollen nicht auf Dauer auseinanderfallen
• Besitz wird im Verkehr als Indiz für das
Eigentum angesehen
– Qui possidet dominus esse praesumitur. –
Wer besitzt von dem nimmt man an, dass er
Eigentümer ist.
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Qui possidet dominus esse praesumitur
• § 323 ABGB: Der Besitzer einer Sache hat
die rechtliche Vermutung eines gültigen
Titels für sich; er kann also zur Angabe
desselben nicht aufgefordert werden.
Qui possidet dominus esse praesumitur
• § 1006 BGB
• Eigentumsvermutung für Besitzer
• (1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache
wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies
gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber,
dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen
oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass
es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
• (2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet,
dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer
der Sache gewesen sei.
• (3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die
Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Qui possidet dominus esse praesumitur
• Art. 930 ZGB:
• 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache
wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
• 2 Für jeden früheren Besitzer besteht die
Vermutung, dass er in der Zeit seines
Besitzes Eigentümer der Sache gewesen
ist.
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Funktionen der usucapio
• Rechtssicherheit: Besitz und Eigentum
sollen nicht auf Dauer auseinanderfallen
• Besitz wird im Verkehr als Indiz für das
Eigentum angesehen
• Schutz des Verkehrs
• Erleichterung des Eigentumsbeweises bei
einer rei vindicatio
Voraussetzungen der usucapio
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res habilis
titulus
bona fides
possessio
tempus
Voraussetzungen der usucapio
•
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res habilis
titulus
bona fides
possessio
tempus
– bewegliche Sachen ein Jahr
– unbewegliche Sachen zwei Jahre
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res habilis – ersitzbare Sache
• Was ändert sich an unserem Fall, wenn
Julius wusste, dass die Vase nur von
seinem Vater verwahrt wurde?
res habilis – ersitzbare Sache
• D. 41,3,36 pr. (Gaius 2 rer. cott.) Potest pluribus modis
accidere, ut quis rem alienam aliquo errore deceptus
tamquam suam vendat forte aut donet et ob id a bonae fidei
possessore res usucapi possit: veluti si heres rem defuncto
commodatam aut locatam vel apud eum depositam
existimans hereditariam esse alienaverit.
• Es kann auf viele Arten geschehen, dass jemand eine fremde
Sache aufgrund irgendeines Irrtums getäuscht als eigene
verkauft oder beispielsweise verschenkt und deswegen die
Sache vom gutgläubigen Besitzer ersessen werden kann: z.B.
wenn der Erbe eine dem Erblasser geliehene oder vermiete
oder bei ihm hinterlegte Sache in der Annahme sie gehöre
zum Nachlass veräußert.
• D. 41,3,37 pr. (Gaius 2 inst.) Furtum non committit: furtum
enim sine affectu furandi non committitur.
• Er begeht kein furtum. Ein furtum wird nämlich ohne
Diebstahlsabsicht nicht begangen.
res habilis – ersitzbare Sache
• Mangel der Furtivität ist objektiv!
• reversio in potestatem
– Case 72: Interpretation der lex Atinia
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bona fides
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Irrtum
Tatsachenirrtum
error iuris nocet – Rechtsirrtum schadet
mala fides superveniens non nocet –
nachträglicher böser Glaube schadet nicht
• Bona fides entfällt erst bei Kenntnis des
Mangels!
Putativtitel
• Nicht kontrovers: Erwerb vom pupillus
– Case 86
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Putativtitel - Kontroversen
• Celsus: vera causa
• Putativtitelersitzung außer bei Kauf (pro
suo bzw. aufgrund des angenommenen
Titels)
• Putativtitelersitzung beim Kauf bedarf
einer iusta causa erroris
Gutgläubiger Erwerb vom
Nichtberechtigten
• § 367. (1) Die Eigentumsklage gegen den
rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen
Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die
Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung,
von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines
Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem
sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen
Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das
Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf
Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder
gegen andere Personen bleibt unberührt.
• (2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet,
so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums
durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei
denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht
redlich ist.
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