030181 KU Romanistische Fundamente Sachenrecht und Grundlagen 13.11.2015 Ausgleichsansprüche des Eigentümers, der durch Verarbeitung oder Verbindung Eigentum verloren hat • exceptio doli und Retentionsrecht • actio in factum analog zum 3. Kapitel der lex Aquilia – Case 113 – unitate maioris partis consumi – consumere bedeutet „Verbrauch“ – Folge actio in factum wegen Sachuntergangs durch (bestimmungsgemäßen) Verbrauch • Julius verkauft eine Vase, von welcher er annimmt, dass er sie von seinem Vater geerbt habe, an Titius. Dieser schenkt sie kurz darauf seiner Nichte Claudia zum 23. Geburtstag. Als Claudia im Jahr darauf ihren Geburtstag feiert, fordert ihre Freundin Acte die Vase von ihr, da sie diese Julius´ Vater nur zur Verwahrung gegeben habe. 1 • Kann Acte die Vase von Claudia vindizieren? • D. 41, 3, 1 (Gaius 21 ad edictum provinciale) Bono publico usucapio introducta est, ne scilicet quarundam rerum diu et fere semper incerta dominia essent, cum sufficeret dominis ad inquirendas res suas statuti temporis spatium. • Im öffentlichen Interesse wurde die Ersitzung eingeführt, damit nämlich nicht das Eigentum an bestimmten Sachen lange und fast immer unsicher bleibt, da der festgelegte Zeitraum für die Eigentümer hinreichend ist, um ihre Sachen zu suchen. Funktionen der usucapio • Rechtssicherheit: Besitz und Eigentum sollen nicht auf Dauer auseinanderfallen • Besitz wird im Verkehr als Indiz für das Eigentum angesehen – Qui possidet dominus esse praesumitur. – Wer besitzt von dem nimmt man an, dass er Eigentümer ist. 2 Qui possidet dominus esse praesumitur • § 323 ABGB: Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden. Qui possidet dominus esse praesumitur • § 1006 BGB • Eigentumsvermutung für Besitzer • (1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. • (2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei. • (3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer. Qui possidet dominus esse praesumitur • Art. 930 ZGB: • 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. • 2 Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist. 3 Funktionen der usucapio • Rechtssicherheit: Besitz und Eigentum sollen nicht auf Dauer auseinanderfallen • Besitz wird im Verkehr als Indiz für das Eigentum angesehen • Schutz des Verkehrs • Erleichterung des Eigentumsbeweises bei einer rei vindicatio Voraussetzungen der usucapio • • • • • res habilis titulus bona fides possessio tempus Voraussetzungen der usucapio • • • • • res habilis titulus bona fides possessio tempus – bewegliche Sachen ein Jahr – unbewegliche Sachen zwei Jahre 4 res habilis – ersitzbare Sache • Was ändert sich an unserem Fall, wenn Julius wusste, dass die Vase nur von seinem Vater verwahrt wurde? res habilis – ersitzbare Sache • D. 41,3,36 pr. (Gaius 2 rer. cott.) Potest pluribus modis accidere, ut quis rem alienam aliquo errore deceptus tamquam suam vendat forte aut donet et ob id a bonae fidei possessore res usucapi possit: veluti si heres rem defuncto commodatam aut locatam vel apud eum depositam existimans hereditariam esse alienaverit. • Es kann auf viele Arten geschehen, dass jemand eine fremde Sache aufgrund irgendeines Irrtums getäuscht als eigene verkauft oder beispielsweise verschenkt und deswegen die Sache vom gutgläubigen Besitzer ersessen werden kann: z.B. wenn der Erbe eine dem Erblasser geliehene oder vermiete oder bei ihm hinterlegte Sache in der Annahme sie gehöre zum Nachlass veräußert. • D. 41,3,37 pr. (Gaius 2 inst.) Furtum non committit: furtum enim sine affectu furandi non committitur. • Er begeht kein furtum. Ein furtum wird nämlich ohne Diebstahlsabsicht nicht begangen. res habilis – ersitzbare Sache • Mangel der Furtivität ist objektiv! • reversio in potestatem – Case 72: Interpretation der lex Atinia 5 bona fides • • • • Irrtum Tatsachenirrtum error iuris nocet – Rechtsirrtum schadet mala fides superveniens non nocet – nachträglicher böser Glaube schadet nicht • Bona fides entfällt erst bei Kenntnis des Mangels! Putativtitel • Nicht kontrovers: Erwerb vom pupillus – Case 86 6 Putativtitel - Kontroversen • Celsus: vera causa • Putativtitelersitzung außer bei Kauf (pro suo bzw. aufgrund des angenommenen Titels) • Putativtitelersitzung beim Kauf bedarf einer iusta causa erroris Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten • § 367. (1) Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt. • (2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist. 7
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