Information Verschärfte EU-Vorschriften für Firmenfahrzeuge – keine

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Oberzolldirektion
28. April 2015
Information
Verschärfte EU-Vorschriften für
Firmenfahrzeuge –
keine Änderung der Schweizer Zollvorschriften
Die EU verschärft auf den 1. Mai 2015 ihre Regelung betreffend die vorübergehende
Verwendung von in Drittstaaten immatrikulierten Firmenfahrzeugen im europäischen
Raum. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die schweizerischen Zollvorschriften.
Die Europäische Union (EU) änderte mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 die
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Mit der auf den 1. Mai 2015 in Kraft tretenden Anpassung
schränkt die EU die private Verwendung von ausländischen Firmenfahrzeugen durch Personen mit Wohnsitz in der EU ein. Informationen zu den EU-Zollvorschriften und deren Auslegung und Anwendung sind direkt bei den zuständigen Behörden des jeweiligen EU-Landes
einzuholen. Die Eidg. Zollverwaltung erteilt diesbezüglich keine Auskünfte.
Die Eidg. Zollverwaltung weist darauf hin, dass die Schweizer Zollvorschriften von der Verschärfung der EU-Vorschriften nicht betroffen sind und unverändert gültig bleiben.
In Bezug auf die Verwendung von Fahrzeugen im Schweizer Zollgebiet gilt grundsätzlich
Folgendes für:

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
Diese dürfen nur schweizerisch verzollte und schweizerisch immatrikulierte Fahrzeuge
einsetzen bzw. verwenden.

Arbeitnehmer mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
Diese dürfen im Rahmen des privaten/eigenen Gebrauchs (z.B. Arbeitsweg) ein schweizerisch unverzolltes und nicht schweizerisch immatrikuliertes Fahrzeug verwenden.
Benutzt der ausländische Arbeitnehmer das Fahrzeug jedoch nicht nur für seinen Arbeitsweg, sondern auch für seinen Schweizer Arbeitgeber u.a. für dienstliche Fahrten innerhalb
der Schweiz, so muss es zwingend schweizerisch verzollt und schweizerisch immatrikuliert
sein.
Soll das Fahrzeug uneingeschränkt sowohl in der EU wie auch in der Schweiz eingesetzt
werden können, so besteht in der Schweiz die Möglichkeit der Doppelimmatrikulation. Dazu
muss das Fahrzeug gleichzeitig in der EU wie auch in der Schweiz verzollt werden. Inwiefern
die einzelnen EU-Mitgliedstaaten eine Doppelimmatrikulation zulassen, muss bei den zuständigen ausländischen Behörden abgeklärt werden.
Information
Die Missachtung der Schweizer Zollvorschriften hat grundsätzlich die Nacherhebung der
Einfuhrabgaben für das Fahrzeug sowie die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge.
Weiterführende Informationen zu den geltenden Schweizer Zollvorschriften finden Sie unter
www.ezv.admin.ch.
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