Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion 28. April 2015 Information Verschärfte EU-Vorschriften für Firmenfahrzeuge – keine Änderung der Schweizer Zollvorschriften Die EU verschärft auf den 1. Mai 2015 ihre Regelung betreffend die vorübergehende Verwendung von in Drittstaaten immatrikulierten Firmenfahrzeugen im europäischen Raum. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die schweizerischen Zollvorschriften. Die Europäische Union (EU) änderte mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Mit der auf den 1. Mai 2015 in Kraft tretenden Anpassung schränkt die EU die private Verwendung von ausländischen Firmenfahrzeugen durch Personen mit Wohnsitz in der EU ein. Informationen zu den EU-Zollvorschriften und deren Auslegung und Anwendung sind direkt bei den zuständigen Behörden des jeweiligen EU-Landes einzuholen. Die Eidg. Zollverwaltung erteilt diesbezüglich keine Auskünfte. Die Eidg. Zollverwaltung weist darauf hin, dass die Schweizer Zollvorschriften von der Verschärfung der EU-Vorschriften nicht betroffen sind und unverändert gültig bleiben. In Bezug auf die Verwendung von Fahrzeugen im Schweizer Zollgebiet gilt grundsätzlich Folgendes für: Unternehmen mit Sitz in der Schweiz Diese dürfen nur schweizerisch verzollte und schweizerisch immatrikulierte Fahrzeuge einsetzen bzw. verwenden. Arbeitnehmer mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz Diese dürfen im Rahmen des privaten/eigenen Gebrauchs (z.B. Arbeitsweg) ein schweizerisch unverzolltes und nicht schweizerisch immatrikuliertes Fahrzeug verwenden. Benutzt der ausländische Arbeitnehmer das Fahrzeug jedoch nicht nur für seinen Arbeitsweg, sondern auch für seinen Schweizer Arbeitgeber u.a. für dienstliche Fahrten innerhalb der Schweiz, so muss es zwingend schweizerisch verzollt und schweizerisch immatrikuliert sein. Soll das Fahrzeug uneingeschränkt sowohl in der EU wie auch in der Schweiz eingesetzt werden können, so besteht in der Schweiz die Möglichkeit der Doppelimmatrikulation. Dazu muss das Fahrzeug gleichzeitig in der EU wie auch in der Schweiz verzollt werden. Inwiefern die einzelnen EU-Mitgliedstaaten eine Doppelimmatrikulation zulassen, muss bei den zuständigen ausländischen Behörden abgeklärt werden. Information Die Missachtung der Schweizer Zollvorschriften hat grundsätzlich die Nacherhebung der Einfuhrabgaben für das Fahrzeug sowie die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge. Weiterführende Informationen zu den geltenden Schweizer Zollvorschriften finden Sie unter www.ezv.admin.ch. 2/2
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