Richtlinie Anerkennung - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
zur Anerkennung von Praxisnetzen nach
§ 87b Abs. 4 SGB V
Inhaltsverzeichnis
Präambel .................................................................................................................... 2
§ 1 Regelungsgegenstand .......................................................................................... 2
§ 2 Anerkennung ........................................................................................................ 3
§ 3 Strukturvorgaben .................................................................................................. 4
§ 4 Versorgungsziele und Kriterien............................................................................. 6
§ 5 Versorgungsberichte............................................................................................. 6
§ 6 Förderung ............................................................................................................. 7
§ 7 Inkrafttreten .......................................................................................................... 7
Stand 01.11.2015, Version 1.0
Richtlinie gemäß § 87b Abs. 4 SGB V
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Präambel
Mit Zusammenschlüssen von Vertragsärzten verschiedener Fachrichtungen (vernetzte
Praxen bzw. Praxisnetze) zur interdisziplinären, kooperativen und medizinischen ambulanten
insbesondere wohnortnahen Betreuung und Versorgung der Patienten können die
ambulanten Versorgungsstrukturen verbessert werden. Ziel solcher Kooperationen ist die
Optimierung ambulanter Versorgung, wodurch die Qualität sowie die Effizienz und Effektivität
der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen einer intensivierten fachlichen
Zusammenarbeit gesteigert werden kann.
Zur Anerkennung von Praxisnetzen beschließt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
entsprechend § 87b Absatz 4 SGB V folgende Richtlinie, die auf der Rahmenvorgabe der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Anerkennung von Praxisnetzen nach § 87b
Absatz 4 SGB V basiert.
§ 1 Regelungsgegenstand
(1) Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von Praxisnetzen gemäß § 87b Absatz 4 SGB V.
Praxisnetze im Sinne dieser Richtlinie sind Zusammenschlüsse von Vertragsärzten
und Vertragsärztinnen verschiedener Fachrichtungen sowie Psychotherapeuten und
Psychotherapeutinnen zur interdisziplinären, kooperativen, wohnortnahen ambulanten
medizinischen Versorgung unter Berücksichtigung der lokalen sozio-demographischen
Situation in Nordrhein. Ziel solcher Kooperationen ist, die Qualität sowie die Effizienz und
Effektivität der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen einer intensivierten fachlichen
Zusammenarbeit zu steigern.
(2) Die Kooperation innerhalb von Praxisnetzen erfolgt unter Beachtung geltender berufs- und
sozialrechtlicher Bestimmungen. Die freie Arztwahl und die freie Wahl anderer
Gesundheitsberufe durch die Patienten bleiben unberührt.
(3) Auf der Grundlage der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in der Rahmenvorgabe
für die Anerkennung von Praxisnetzen definierten Kriterien konkretisiert die Kassenärztliche
Vereinigung Nordrhein in dieser Richtlinie die Anerkennung von Praxisnetzen und kann dabei
ggf. in begründeten Fällen – insbesondere aufgrund regionaler Besonderheiten – von der
Rahmenvorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abweichen.
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§ 2 Anerkennung
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein kann Praxisnetze gemäß § 87b Absatz 4 SGB V
anerkennen.
Voraussetzung
ist
die
Erfüllung
der
§§
3
und
4.
Die
Kassenärztliche
Vereinigung
Nordrhein
kann
in
besonderen
oder
speziellen Einzelfällen von diesen Voraussetzungen Ausnahmen zulassen.
(2) Das Anerkennungsverfahren wird von der KV Nordrhein durchgeführt.
Anerkennungsverfahren besteht folgende Meldestelle bei der KV Nordrhein:
Für
das
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Meldestelle -Anerkennung PraxisnetzeTersteegenstraße 9
40474 Düsseldorf
Tel.: (02 11) 59 70-8952
Fax: (02 11) 59 70-9952
Mail: [email protected]
(3) Zur Beantragung der Anerkennung eines Praxisnetzes entsprechend dieser Richtlinie
senden die Praxisnetze den Antrag nach Anlage 3 in elektronischer Form zusammen mit den
nach § 3 geforderten Nachweisen sowie einer formlosen Beschreibung der Vorhaltung der in
§ 4 geforderten Nachweise an die Meldestelle Praxisnetze nach Absatz 2.
(4) Über die Anerkennungsanträge entscheidet die KV Nordrhein in der Reihenfolge des
vollständigen Antragseingangs. Die Praxisnetze erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob
und für welche Stufe das Netz anerkannt wird.
(5) Praxisnetze, die von der KV Nordrhein eine Anerkennung erhalten haben, sind verpflichtet,
der KV Nordrhein Änderungen, die Auswirkungen auf den Anerkennungsstatus haben
können, unverzüglich mitzuteilen. Die KV Nordrhein bestätigt die Änderungsanzeige
innerhalb von vier Wochen und stellt nachfolgend fest, ob mit der Änderung ggf. der
Anerkennungsstatus betroffen ist und welche Maßnahmen das anzeigende Netz ergreifen
kann, um den Anerkennungsstatus zu behalten.
Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen oder der Voraussetzungen der §§ 3 und 4 kann die
Anerkennung widerrufen werden.
(6) Zur Aufrechterhaltung der Anerkennung sind die Anforderungen gemäß der §§ 3 und 4 nach
Ablauf von fünf Jahren nach der Anerkennung unaufgefordert erneut nachzuweisen, auf
Anforderung auch eher. Weist das anerkannte Praxisnetz die Anforderungen nicht rechtzeitig
nach, ist die Anerkennung zu widerrufen.
(7) Die Veröffentlichung anerkannter Praxisnetze erfolgt auf der Internetseite der KV Nordrhein.
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§ 3 Strukturvorgaben
(1) Das Praxisnetz hat folgende Strukturvorgaben nachzuweisen:
1. Teilnahme von mindestens 20 und höchstens 100 vertragsärztlichen und
psychotherapeutischen Praxen.
Ggf. kann aus folgenden Gründen von Punkt 1. abgewichen werden:
a) Versorgungsradius
b) Größe der Versorgungsregion
c) Bevölkerungsdichte
Eine Abweichung ist schriftlich zu begründen und liegt gemäß § 2 Absatz 1 der
Richtlinie in einer Einzelfallentscheidung des Vorstandes.
2. Teilnahme von mindestens 3 Fachgruppen, wobei Ärzte gemäß § 73 Abs. 1a, Satz
1 Nr. 1., 3., 4. oder 5. SGB V (Hausärzte) im Praxisnetz vertreten sein müssen.
3. Das Praxisnetz deckt mit den Hauptbetriebsstätten der teilnehmenden vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Praxen ein auf die wohnortnahe Versorgung
bezogenes zusammenhängendes Gebiet ab.
4. Die teilnehmenden vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Praxen haben
sich zum Praxisnetz in der Rechtsform
 einer Personengesellschaft,

einer eingetragenen Genossenschaft (eG),

eines eingetragenen Vereins (e.V.) oder

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
zusammengeschlossen.
5. Das Praxisnetz besteht im Kern unter Berücksichtigung der Vorgaben nach
Nummern 1 bis 4 seit mindestens drei Jahren.
6. Das Praxisnetz unterhält eine verbindliche Kooperationsvereinbarung unter Berücksichtigung der Versorgungsziele gemäß § 4 mit mindestens einem
nichtärztlichen Leistungserbringer (z.B. Krankenpflege, Physiotherapie) oder
einem stationären Leistungserbringer, sofern diese nicht Gesellschafter oder
satzungsgemäße Mitglieder des Praxisnetzes sind. Die freie Wahl der
Gesundheitsberufe bleibt unberührt.
7. Die Vereinbarung von gemeinsamen Standards für die teilnehmenden Arztpraxen,
insbesondere zu:
 Unabhängigkeit gegenüber Dritten
 Einhaltung von vereinbarten Qualitätsmanagementverfahren und
Zielprozessen
 Beteiligung an vereinbarten Maßnahmen zum Wissens- und
Informationsmanagement
8. Nachweis von Managementstrukturen durch:
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 eine als eigene Organisationseinheit ausgewiesene Geschäftsstelle
des Netzes
 einen Geschäftsführer
 einen ärztlichen Leiter/ Koordinator zur Umsetzung der Vorgaben nach
Nr. 7
9. Sicheres elektronisches Verfahren zur Datenübermittlung (Online-Zugang)
 Ein sicheres elektronisches Verfahren setzt voraus, dass Daten beim
Versand durch geeignete technische Maßnahmen entsprechend dem
aktuellen Stand der Technik gegen unberechtigte Zugriffe geschützt
werden
10. Barrierefreiheit im Praxisnetz
 Ausgehend von den Angaben bei Antragstellung zur jeweiligen
Anerkennungsstufe wird eine Verbesserung der Barrierefreiheit
vereinbart. Der Anteil barrierearmer Praxen soll innerhalb von 5 Jahren
um 15% steigen; ab 75% Anteil barrierearmer Praxen ist keine
Steigerung nachzuweisen. Hierzu wird der durch die KV Nordrhein
bereitgestellte Fragebogen „Barrierearme Praxis“ zu bestehenden
Barrieren in der Praxis ausgefüllt und bei Antragsstellung beigefügt.
(2) Die Nachweise erfolgen u.a. durch die Vorlage
1. des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung,
2. einer Liste der Netzpraxen (Ärzte/ Psychotherapeuten) gem. Anlage 2 in
elektronischer Form (Excel-Datei) unter Angabe der Einzelmitglieder, der
jeweiligen Fachgruppe, der Betriebsstättennummer und der Anschrift
3. einer Anzeige (§ 23c Berufsordnung) gegenüber der zuständigen Ärztekammer
zu Absatz 1 Nr. 5
4. der entsprechenden Kooperationsvereinbarung(en) gemäß Abs. 1 Nr. 6
5. der Praxisnetzvereinbarungen zu gemeinsamen Standards
6. der Verträge bzgl. Management-Strukturen, einschließlich des Geschäftsführervertrages, aus dem ein vereinbarter Tätigkeitsumfang von mind. 30 Std./ Woche
hervorgeht
7. einer formlosen Beschreibung bzgl. der Versorgungsziele und -strukturen, gem.
Anlage 1
8. der Protokolle der Gesellschafter- und Beiratssitzungen aus den letzten 3 Jahren
bei der Meldestelle der KV Nordrhein. Die Nachweise sind in Verbindung mit der Anlage 3
dieser Richtlinie einzureichen.
Änderungen im Hinblick auf die Strukturvoraussetzungen gemäß Abs. 1 sind der Meldestelle
der KV Nordrhein unverzüglich anzuzeigen.
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§ 4 Versorgungsziele und Kriterien
(1) Für die Anerkennung von Praxisnetzen gelten nachfolgende Versorgungsziele
und Kriterien:
1. Versorgungsziel Patientenzentrierung
a) Patientensicherheit
b) Therapiekoordination / Kontinuität der Versorgung
c) Befähigung / Information
d) Barrierefreiheit im Praxisnetz
2. Versorgungsziel Kooperative Berufsausübung
a) Gemeinsame Fallbesprechungen
b) Netzzentrierte Qualitätszirkel
c) Sichere elektronische Kommunikation
d) Gemeinsame Dokumentationsstandards
e) Wissens- und Informationsmanagement
f) Kooperationen mit anderen Leistungserbringern
3. Versorgungsziel Verbesserte Effizienz / Prozessoptimierung
a) Darlegungsfähigkeit auf Praxis- wie auf Praxisnetzebene
b) Nutzung (oder Einbeziehung) Patientenperspektive
c) Beschleunigung von Diagnose- und Therapieprozessen im Praxisnetz
d) Wirtschaftlichkeitsverbesserungen
e) Nutzung von Qualitätsmanagement
(2) Die Nachweise für die genannten Kriterien sind in Anlage 1 aufgeführt. Sie sind als
Stufenkatalog gefasst. Die Anerkennung erfolgt jeweils für die nachgewiesene Stufe. Es
können mehrere Stufen zusammen nachgewiesen werden.
(3) Die Nachweise der Basis-Stufe (vgl. Anlage 1, II) sind Entscheidungsgrundlage.
(4) Eine Verpflichtung des Praxisnetzes zur Weiterentwicklung zur nächsten Stufe besteht nicht.
§ 5 Versorgungsberichte
(1) Anerkannte Praxisnetze erhalten von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein eine
Praxisnetz-Nummer (PNR).
(2) Zur Erstellung des Versorgungsberichtes übermittelt die KV Nordrhein den anerkannten
Netzen jeweils bis zum 30.06. eines Jahres die aus der Abrechnung der Netzpraxen
gewonnenen spezifischen Strukturdaten gemäß Anlage 2 Nummern 1-8, 10. Die
anerkannten Praxisnetze übermitteln der KV Nordrhein jährlich bis zum Ende des
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Kalenderjahres die Versorgungsberichte gemäß Anlage 1, II. Basis-Stufe. Der erste
Versorgungsbericht ist zum Ende des auf die Anerkennung folgenden Jahres in
elektronischer Form vorzulegen.
(3) Die KV Nordrhein übermittelt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die aggregierten
Übersichten zu den Versorgungsberichten gemäß Absatz 2 zur Fortentwicklung der
Rahmenvorgaben. Die Übermittlung erfolgt gemäß Anlage 2.
§ 6 Förderung
Die Förderung von anerkannten Praxisnetzen ist in der „Richtlinie zur Förderung von
Praxisnetzen in Nordrhein“ der KV Nordrhein geregelt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
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