Aus der Zeit der Zoll- und Wirtschaftsunion zwischen Osterreich und Liechtenstein von 1852 -1919 von Arthur Hager — 27 — Aus der Zeit der Zoll- und Wirtschaftsunion zwischen Osterreich und Liechtenstein von 1852 - 1919 von Arthur Hager Vorbemerkung Für wertvolle Hilfe bin ich zu Dank verpflichtet den Herren: Ob. Lehrer D. Beck, Vorsitzender des historischen Vereins, und Prof. O. Seger i n Vaduz, Prof. Dr. E. Somweber, Leiter des Stadtarchivs in Feldkirch und Ob. Arch. Rat Dr. L. Welti in Bregenz. Zollgeschichtliches bis 1852 Wenn wir die Entwicklung des Zollwesens verfolgen, k ö n n e n wir feststellen, dass die fränkischen Kaiser i m 5. Jahrhundert die sogenannten Zollregalien eingeführt haben. Sie haben diese von den Römern übernommen. Zölle wurden damals nicht nur von Waren erhoben, die über die Grenze eingebracht worden waren, sondern auch i m Innern des Landes, und zwar dort, wo die Reisenden mit ihren Warentransporten vorbeikommen mussten, z. B. bei Stadttoren und Brücken. Es kam deshalb häufig vor, dass f ü r eine Ware innerhalb eines Landes mehrmals Zoll entrichtet werden musste. Neben dem Warenzoll wurden vielfach auch Weggelder eingehoben. Das Recht, Zölle zu erheben, war urspünglich ein königliches Reservatrecht, ging aber immer mehr i n die H ä n d e geistlicher und weltlicher Landesheren über, die vielfach bemüht waren, daraus grossen Nutzen zu ziehen. So werden seit Beginn des 14. Jahrhunderts die Zölle als Zubehör der Herrschaften der Grafen von Montfort und Werdenberg erwähnt. ) 1 — 28 — Vom Zoll zu Vaduz hören wir erstmals 1355. ) Laut Urkunde vom 16. September 1360 geloben die Grafen Rudolf V . und Heinrich I. ihrem Bruder, dem Grafen Hartmann IV. von Werdenberg-Sargans zu Vaduz, dem nachmaligen Bischof Hartmann II. von Chur, jährlich aus dem Zoll zu Vaduz auf St. Martinstag, solange er lebe, 25 Pfund Pfennige verabzureichen. ) Weitere Zollstätten befanden sich in Balzers ) und am Eschnerberg ) (Rofenberg). 2 3 4 5 U m 1500 wird i n der Grafschaft Vaduz nur noch die Zollstätte i n Vaduz erwähnt. Das hölzerne Zollhäuschen beim Aufgang zu «St. Florin» diente, nachdem die Grafen von Hohenems die Zolleinnehmerei in die Taverne verlegt hatten, als Schulhaus. Die Zöllner übten damals öfter verschiedene Berufe gleichzeitig aus. So war um 1780 der Pächter der «herrschaftlichen Taverne», Karl Wolf, gleichzeitig Zöllner und als solcher verpflichtet, den Zolltarif in der Gaststube auszuhängen.") Der Warenverkehr durch das Gebiet des heutigen Fürstentums Liechtenstein muss im Mittelalter beachtlich gewesen sein. Über die Intensität des Verkehrs von Lindau über Fussach, Feldkirch, Vaduz, Chur nach Mailand und umgekehrt schrieben i m Jahre 1550 die Amtsleute von Feldkirch an die Oberösterreichische Regierung i n Innsbruck: «Hinein nach Italien gehen jährlich 1600 Sam (zu je 4 alten Zentnern oder 200 kg) und heraus nach Deutschland bei 700 Sam. Der Unterschied der Menge wird durch den Wert der Güter der ersteren Richtung ausgeglichen, denn die Güter der ersteren Richtung waren meist Seidenwaren und Spezereien, sowie Reis (jährlich 130 Fass). Ferner wird über Feldkirch Getreide f ü r Graubünden eingeführt. Fische f ü r das Etschland, bei 1200 Pferde aus Schwaben f ü r das Welschland». Auch auf dem Rhein sollen auf Flössen von Chur herab bis i n den Bodensee Holz, Vieh und landwirtschaftliche Erzeugnisse befördert worden sein. ) 7 Die vielen inneren Zollschranken hemmten Handel und Gewerbe sehr. Es wurde deshalb immer wieder angestrebt, insbesondere der Volkswirt Friedrich List bemühte sich durch Schriften und verschiedene Eingaben an den Bundestag, dass die inneren Zollschranken aufgelassen werden. Diese Bestrebungen führten i m Jahre 1833 zur Gründung des deutschen Zollvereins. A m 1. Jänner 1834 fielen die Zollschranken innerhalb der Zollvereins-Staaten. In den folgenden — 29 — Jahren traten dem Zollverein mit Ausnahme Österreichs und Liechtensteins alle übrigen deutschen Bundesstaaten sowie Luxemburg bei. Es wurden verschiedene Versuche unternommen, auch Österreich zum Deutschen Zollverein zu bewegen, die aber vor allem daran scheiterten, dass Österreich auch seine nicht-deutschsprachigen Gebiete miteinbeziehen wollte; ebenso wirkten sich die Gegensätze zwischen Preussen und Österreich ungünstig aus. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Zusammenschlusses der deutschen Länder zu einem Zollverein wurde auch in der Schweiz stark beachtet. Eine Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Zollwesens erfolgte jedoch erst auf Grund der Bundesverfassung vom Jahre 1848, als die Kantone ihre Zollhoheit an den Bund abgetreten hatten. Die Zwischenzollinien fielen dann im Jahre 1850. ) 8 Liechtenstein, das durch die Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 volle Souveränität erlangt hatte, die auch auf dem Wiener Kongress bestätigt worden war, sah sich als Mitglied des Deutschen Bundes dieser Situation i n zollpolitischer Hinsicht gegenüber. A m 24. März 1848 brachten die Vertreter der Gemeinden in einer Adresse an den Fürsten u. a. auch den Wunsch auf Aufhebung der Zollschranken gegen die deutschen Bundesstaaten vor. In seiner Antwort wies der Fürst darauf hin, dass es sein ernstes Bestreben sein werde, die Zollschranken zwischen dem Deutschen Bunde, und zwar mit dem nachbarlichen Österreich, aufzuheben. Der als Nachfolger Peter Kaisers i n die Nationalversammlung i n Frankfurt gewählte Dr. Karl Schädler trat ebenfalls mit Nachdruck f ü r den Zollanschluss an Österreich ein. ) !) Die Bestrebungen Liechtensteins, Mitglied des Deutschen Zollvereins zu werden, waren nicht realisierbar, weil, wie schon erwähnt wurde, Österreich ausserhalb dieser Zollvereinigung geblieben war. Es kam daher nur ein Zollanschluss mit dem benachbarten Österreich oder der Schweiz in Betracht. Für einen Anschluss an den Österreichischen Zollverband sprach einerseits, dass Liechtenstein durch Jahrhunderte hindurch mit dem benachbarten Vorarlberg wesentlich engere wirtschaftliche Beziehungen hatte, als mit der Schweiz, und andererseits das Fürstenhaus zum österreichischen Hochadel gehörte. 693 Q(((gemeineS Hctd)0-#^f^- mtt> Itcßtmtmyöbhitt für bafi Staifcrtftnm -Gcftcrrctcfc. XLV. ©tücf. 31 gegeben unb »etfenbet am 31. 3 « f i 1852. ii<» ^tnote-Hcrtrng juiifdjrn ©rftrrrcid) unl< JftfdjtriiftriH »um 5. <3uni 1852, tpoburcl) btt beitritt 6cS f5>'rftcntf>unic« ßiecfitcnftciii ju bem öftcrrcitfiifcfieit 3"U= unb ©tcuccgcbictc feftgefefct toirb. ($)ie Olatificatioiifn au?geir(d>felt in SBifii am 5. 3uli 1852.) t>on © o t t c ö © n a b e l t Ä a t f c t tion ©cftertctc&j . K ö n i g ö o n U n g a r n unb SSö'fjmen, bet Sombarbei u n b S ß e n e b t g g , Don S o l m a t i e n , K r o a t i e n , © ( a ö o n i e n , © a t i s i e n , Sobomerien unb 3 ß i r i e n ; @rjl)erjcg ö o n sOejterreicf); © r o f j j j e r j o g ö o n Ä r a f a u ; £ e r j o g ö o n Sortjringen, © a l j b u r g , © t e t e r , Ä a r n t l j e n , J?rain, SJufotoina, O b e r * u n b 9lieber=@d)tejten; © r o j j f ü r f t uon « S i e b e n b ü r g e n ; S R a r f g t a f ö o n Tläljxen; g e f ü r f t e t e r © r a f ö o n |>abgburg unb £ i r o l u. K. tfyun Eunb u n b betennen fyiemit: Dt-acfybem jttrifdjen U n f e r e m S e ü o t l m a d j t i g t e n u n b jenem © e i n e r SDutdjtaucfyt beS regietenben g ü r j l e n ö o n Siedjtenftein j u m Smdi ber (Sinbejieljung biefeS g ü r f l e n ü ) u m e g i n ben öfiereeit^ifc^en 3 o f f ö e r b a n b , j u S B i c n a m 5. 3 u n i , 1 8 5 2 ein auS 15 Strtifeln u n b 7 @epatat<9lrtiteln bejtefyenber SSerrrag abgefefj[offen u n b unterjeicb.net rcorben i f t , roetc^ec ö o n Sffiort j u ä ß o r t , wie folgt, tautet: © e i n e Sflajeftät ber S a i f e r D e n © e f t e t t e i a ) ic. ic. ic. unb Seine S)utdjtaud)t bet jouöerane g i i i f l oon 2 t e d ) f e n f t e i n fjaien i » * 9l6ftä)t, u m ben Buftiinb bet Slbfonbeiung a u f b ö t e n j u madjen, in roetd)em ba$ g ü t f t e n f f j u m 8ied)tenftein gegenü&er bem übrigen © e u t f d ) t a n b fia) beftnbet, unb um - }TOtfd)en ben ß a m m s e r r o a n b t e n ©e&ieten ü o n Sßorarlberg unb ßtenjtenfiein » o l l f o m m e n freien 33erfeljt betjuffetten, Untetljanblungen etn= geleitet unb fjteju ali 25e?otImäcf)ttgte ernannt: e t Innung 1852. 120 österreichische Fassung des Staatsvertrages Vertrag jffiifcfjeii <2r. 3Kfljcfirtt bem Äaifcrtoon©efterreid) :c. je. ic. unb <3r. iSurdjMuc&t bem loubcroinrn ^ffirfirn Um i'irdih-iiftcin, ben ^Beitritt <3r. 2>urd)laudjt bem öftcrreidnfd)cn 3<>ß «nb 'S teuer gebiete betreffenb. : aitiLjefditoiifn j u 2Öien am 5. %üm SSBir $llo'i& 3>ofcpfy, 1 8 5 2 , fcie WatifiEationen neu ö t o t t e ^ ©naben au*geiiKd)|"elt am 5. 3 " ! ' 1352. fou&eraincr i j ö r f l nnb ü l c g t e r c r be3 ,£aufc3 Uoa unb 51t ?ie(btftijtcm; .§erso(\ ju Xrpviwu unb 3&gmiborf; @raf $u 9iietbenj; Stiftet b e § gotbenen ailiefjeS; © t o j j t r e u j bee Eoniglid} ipannovcr'fd)«« © U i l p ^ e m - O r b c n ö anb beö f c u ö e r a i n e n ÖrfcenS ie5 ^eiligen 3 ° f J n ° n 3erufalem <c. K. IC. a 11 c urEunben unb öefennen hiermit: üla<t)bem. $t»tfdjen bem SBesoflniädifigten Seiner SUajeftat b?3 .ßaifer^ oon -iDeilerceicfi unb Unferem SBeöoU* mädjttgten ein SSettrag, betreffenb ben ^Beitritt mit bem ^itr[teiitljunie fiiedjtenjlein $u bem ofierreicfyifrfien unb Steuergebiete, am 5. 3uni 1S5'» 31t 3Bieu abgefcfiloffen unb unterjdcfmet tr-orb™ i|t, tveldjer oon © o r t ju 3 5 o r t Wie fofgt, lautet: r © e i n e S f f j j e f l ä t ber «Stint © u t f f c l t m d j t ber in ter SttfftJit, um fiaifer fon O c f t e r t e t d i :c. :c. u. feumnmt ^iirft ren S i e d » i ett fi t t n ben ^ u f t a n b ber 'Stbfcntcrung a u f h ö r e j u ma = dien, i n roelcbem, ba3 g ü r f t e i i t h u m Sitdjtenjtein gegenüber bem gen um jirtfcbrn S e u t j ' d j l a n b fiet? bejiiibet, unb ben unb bahnt übri= flammrerirant: ten (Gebieten Ben 2Jctavt&erfl unb S w d j u n j i e i n «eHfemnwn f r e i i n Sicr-fefjr herjufiellen, llntetbanblungen eingeleitet unb tii>;u ali 3itvvU; Seine X'urdjlßudjt tot in £tof= JHediir, f. f. @enftaI--%c>curaior f ü r SJiafjren unb (Stftlefien, *!fimi|"ien'Li( = J?cmmiiTär unb ^prüfibent ber ©rrnibetttlajruttgä^artbfi: fommiffiun, foroie ber © r u i i t e n t I a | l u n g ? ; g o n b s b i r e f t i o n f ü r ajiäEjrert'jc., roeldje, nadibem fie ihre 93o(Imad)ten etngefehen unb in guter O t b n u n g befunden hatten, fidi über felijrtibe 93 e|1 immun gen geeiniget boben : macht igte e r n a n n t : S e i n e Söiajcffä't ^cr Ä n i f e r uon Ocftcrreicf) :c. ;c. 2Irt. :c.: Sinn l . SUigufl 1S52 •Verrrt Staxl - p e r f , 3iitter be£ f. f. S e t ^ e t b - Ö r t e n * , -ftommanbeur be£ fouöeriiine g ü r f t -jpn I. djett f j c t j f i f A e n 91lberf= unb ber fouwetpine JViirft ÖOII Sierfjtenfletn; •perrn -Kajetan ?Jf a p e r, £Hi£icr be£ E. f. 8 r a n } = 3 o i > p l j = Ö r b e n S , fjetj. parma'fdien S o f t e r ber »^ljüefo^fjie, l ' I i n i i l e r i a l r f l t f j im f. f. 2nbrt<i3 =-Ortend, tantelemimfleriuni; 1. angef a n g f n Sied' tenfiei u, treten t5e. S m r d j l a u f r j t ber utt&efdjabet 3 ^ " c !aube«r)errlt= cheitKredite, mit bem gutftentbunte Siedjtenftein, bem d n f i j e n S i i f t e m e ber ^iüt. 'Ztiumunepnh, Liechtensteinische Fassung des Staatsvertrages öfterrei= SJerjebrungSfleuern unb — Staatsvertrag zwischen Österreich 32 — und Liechtenstein vom 5. Juni 1852 Dieser Vertrag bildete die Grundlage f ü r den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem österr. Zoll- und Steuergebiet. Die Präambel hiezu lautete wie folgt: «Seine Majestät, der Kaiser von Österreich etc. etc., und seine Durchlaucht, der souveräne Fürst von Liechtenstein, haben i n der Absicht, um den Zustand der Absonderung aufhören zu machen, i n welchem das Fürstentum Liechtenstein gegenüber dem übrigen Deutschland sich befindet, und um zwischen den stammverwandten Gebieten von Vorarlberg und Liechtenstein vollkommen freien Verkehr herzustellen, Unterhandlungen eingeleitet und hiezu als Bevollmächtigte ernannt: «Seine Majestät der Kaiser von Österreich etc. den Ministerialrat Dr. Karl Hock; Seine Durchlaucht, der souveräne Fürst von Liechtenstein, den Generalprokurator f ü r Mähren und Schlesien etc. Dr. Kajetan Mayer. In den 15 Artikeln und 7 Separatartikeln wurde i m wesentlichen festgesetzt: Mit Wirksamkeit vom 1. August 1852 tritt Liechtenstein unter Wahrung der Hoheitsrechte des Fürsten dem «österreichischen System der Zölle, Staatsmonopole, Verzehrungssteuern und der Stämpel auf K a lender, Zeitungen und Spielkarten» bei, wie dieses auf Grund der bezüglichen Gesetze und Vorschriften i n Vorarlberg eingeführt war oder in der Folge eingeführt werden sollte. Gleichzeitig treten i n Liechtenstein die österr. Zoll- und Staatsmonopolordnung von 1835 sowie der Zolltarif von 1851, ebenso die Gesetze und Vorschriften der Verzehrungssteuern von 1829 und 1841 in Kraft. Dagegen werden mit Inkrafttreten des Vertrages der vorher in Liechtenstein eingehobene Transitzoll, der sogenannte Kleinzoll, dann das Umgeld ) und alle wie immer gearteten indirekten Abgaben aufgelassen. Nur hinsichtlich des Rheinzolles erfolgt keine Änderung. 10 Die Organisation der Zollverwaltung, insbesondere die Standorte der Ämter und Wachtposten, die Errichtung der Zollstrassen, werden im beiderseitigen Einvernehmen festgesetzt. — 33 — Die Zoll- und Steuerämter werden als gemeinschaftlich angesehen und als kaiserlich österreichische und fürstlich liechtensteinische bezeichnet und mit beiden Wappen versehen. Die Zolltafeln und Schlagb ä u m e sind mit den liechtensteinischen Landesfarben zu bezeichnen. Alle in Liechtenstein stationierten österreichischen Beamten haben für die Zeit ihrer Dienstleistung dem Landesfürsten «Gehorsam und Treue anzugeloben» und werden sodann von der fürstlich-liechtensteinischen Regierung mit einer Dienstlegitimation ausgestattet. Sie haben w ä h r e n d ihrer Dienstleistung in Liechtenstein neben der österr. auch die liechtensteinische Kokarde zu tragen. Bei der Ernennung von Beamten und Angestellten sowohl in Liechtenstein als auch in Vorarlberg sind liechtensteinische Staatsangehörige, welche die hiefür erforderlichen Voraussetzungen besitzen, besonders zu berücksichtigen. Jeder Wechsel von i n Liechtenstein stationierten Beamten ist der fürstl. Regierung mitzuteilen; dagegen eingewendete, begründete Bedenken sind zu berücksichtigen. Die in Liechtenstein auf dem Gebiete der Zölle und Steuern tätigen Bediensteten haben dieselben Rechte, wie sie ihnen auf österr. Gebiete eingeräumt sind. Die Behörden und Ortsvorsteher haben ihnen denselben Beistand zu leisten, wie es in Österreich der Fall ist. Der jeweilige Landesverweser ist Beisitzer des Gefällen-Bezirksgerichtes i n Feldkirch und ist bei der Verurteilung von Liechtensteinern wegen in Liechtenstein begangenen Gefälls-Übertretungen (Schmuggel usw.), bei sonstiger Nichtigkeit, beizuziehen. Das Begnadigungsrecht i n solchen Fällen bleibt dem Landesfürsten vorbehalten. Über die Verteilung der i n Vorarlberg und Liechtenstein eingegangenen Zölle, Verzehrungssteuern, Stämpelabgaben sowie den Eingängen aus dem Tabak- und Schiesspulvermonopol wurde folgende Regelung getroffen: Hinsichtlich der Zölle werden von Gesamteingängen die Beträge der Durchfuhrzölle abgezogen, der Rest i n zwei Teile geteilt, davon die eine Hälfte als Ertrag der in Vorarlberg f ü r das obere Inntal und das Vintschgau stattfindenden Verzollungen zurückbehalten und die zweite Hälfte nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl i n Vorarlberg und Liechtenstein geteilt. Überdies erhält Liechtenstein als Anteil an den Durchfuhrzöllen die Hälfte des Bruttoertrages jener Durchfuhrzölle der i n Vorarlberg ein- und in Liechtenstein aus-, wie von den — 34 — in Liechtenstein ein- und in Vorarlberg austretenden Waren. Die Einnahmen aus den Verzehrungssteuern, den Monopolen und Stämpelabgaben werden im Verhältnis der Bevölkerung beider Länder von Vorarlberg und Liechtenstein geteilt. Für die Kosten der i n Liechtenstein stationierten Finanzwache hat das Land einen Beitrag von 10 % der Zolleinnahmen beizusteuern. Die Feststellung der Reineinkünfte findet provisorisch am Schlüsse jedes Quartals bei der Finanz-Bezirksdirektion in Feldkirch statt. Die liechtenst. Regierung ist berechtigt, i n die Abrechnung Einsicht zu nehmen und Aufklärungen zu fordern. Die endgültige Abrechnung f ü r das ganze Jahr erfolgt durch die oberste Rechnungsbehörde i n Wien. Die in Liechtenstein aufgestellten Ämter haben auch die liechtensteinischen Weg-, ) Brückenmaut- und Überfahrungsgelder ) einzuheben und an die Staatskasse abzuführen. 11 12 Liechtenstein ist verpflichtet, dasselbe Gewicht-, Mass- und Münzsystem einzuführen, das Österreich in Vorarlberg eingeführt hat. Österreich hatte sich auch bereit erklärt, alle Vorteile, die ihm auf Grund von Handelsverträgen und durch Zollvereinigungen i n der Folge eingeräumt werden, auf das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen, wofür der Fürst sich zur Mitübernahme von Verpflichtungen, die aus solchen Verträgen erwachsen, verpflichtet. Von wesentlicher Bedeutung war die Bestimmung, dass Österreich sich verpflichtete, bei Abschluss von Handels- und Zollverträgen mit der Schweiz oder mit den Kantonen G r a u b ü n d e n und St. Gallen nicht nur die besonderen Wünsche Liechtensteins zu berücksichtigen, sondern auch den Vertragsabschluss von der Zustimmung des Landesfürsten abhängig zu machen. Die Bewohner der Vertragspartner waren berechtigt, ihre Waren abgabenfrei und ohne Gewerbeschein oder Konzession i m anderen Staatsgebiet auf den Markt zu bringen, wenn sie hiezu i m eigenen Lande berechtigt waren. Liechtenstein wurden dieselben Begünstigungen im Verkehr mit der Schweiz eingeräumt, wie sie Vorarlberg besass. Eine Erhöhung der eingeführten Verzehrungssteuer um mehr als Vs sowie die Einführung neuer Steuern durfte nur im Einverständnis mit dem Landesfürsten erfolgen. Bei NichtZustandekommen eines bei- - 35 - derseitigen Einverständnisses konnte jeder Vertragspartner den Vertrag mit dreimonatiger Frist kündigen. Der Salzlieferungsvertrag vom Jahre 1849 wurde verlängert. Salz war von der k. k. Salzstätte i n Feldkirch zu den dortigen Gestehungskosten zu beziehen. Es durfte nicht billiger abgegeben werden, als der Grossverschleisspreis i n Feldkirch war. Die fürstliche Regierung verpflichtete sich, Zollamtsgebäude in Balzers und Bendern sowie ein «Aviso-Postenhaus» i n Mäls auf eigene Kosten zu errichten. Die Baukosten wurden von Österreich vorschussweise bestritten und waren i n zwölf unverzinslichen Jahresraten rückzuvergüten bzw. sie wurden von dem Liechtenstein zustehenden A n teil an Zöllen und Verzehrungssteuern i n Abzug gebracht. Mit der Durchführung der durch die Einführung der österr. zollrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Massnahmen wurde eine aus Abgeordneten beider Regierungen zusammengesetzte Kommission mit dem Sitze in Vaduz beauftragt. Nach Beendigung ihrer Arbeit ging die Verwaltung an die k. k. Cameral-Bezirksverwaltung i n Feldkirch über. ) 13 Die Gültigkeit des Vertrages wurde bis Ende 1863 festgelegt mit der Bestimmung, dass der Vertrag auf weitere zwölf Jahre verlängert anzusehen ist, wenn nicht ein Jahr vor Ablauf der Frist eine Kündigung erfolgt. Die kaiserlich-österreichischen Zollämter und fürstlich-liechtensteinischen und Finanzwach-Abteilungen in Liechtenstein Mit der Aufhebung der Zollgrenze zwischen Vorarlberg und Liechtenstein am 1. August 1852 und Verlegung an die liechtensteinischschweizerische Staatsgrenze wurde das österr. Zollamt i n Tisis (sowie die Finanzwachtabteilungen an der Vorarlberger Grenze) aufgehoben und dessen Befugnisse auf das neuerrichtete Nebenzollamt Balzers übertragen. Weil sich das Zollamt Balzers mitten i m Dorfe befand, wurden beim Rheinübergang in Mäls und im Jahre 1908 gegen die Luziensteig (Churerhütte) Ansageposten ) errichtet. Ausserdem wurde 14 — 36 — auch in Bendern ein Nebenzollamt 2. K l . errichtet. Die zum Zollamt Bendern und von Mäls sowie von der Luziensteig zum Zollamt Balzers f ü h r e n d e n Strassen wurden als Zollstrassen erklärt. Für die Wahrnehmung der Grenzüberwachung des Steuerdienstes wurden i n Balzers, Triesen, Vaduz, Schaan, Bendern und Ruggell Finanzwachabteilungen errichtet. Dazu kam der Sommerposten der Finanzwache i n Steg. Die genannten Zollämter und Finanzwachabteilungen i n Vaduz wurden auch als «Gränzbezirks-Kontrollämter» bestimmt und waren als solche befugt, Ersatzboletten über Zucker und Kaffe sowie «Hilfshandlungen der Warenkontrolle» durchzuführen, w ä h r e n d die übrigen Finanzwachabteilungen f ü r die «Abnahme des ämtlichen Verschlusses» und mit der Ausstellung der Bestätigungen über die erfolgte Stellung der Ware beauftragt wurden. Kaffe und Zucker i n grösseren Mengen waren nämlich kontrollpflichtig, d. h. ihre Herkunft musste mit Kontrollschein oder Zollquittung nachgewiesen werden. Die kaiserlich-österreichischen und (Finanzwache-) fürstlich-liechtensteinischen Zoll- Organe Die Zollämter standen unter der Leitung von Zolleinnehmern, während die Finanzwachabteilungen von einem Respizienten oder Oberrespizienten geleitet wurden. Den Dienststellen waren nach Bedarf Aufseher und Oberaufseher zugeteilt. Im Volksmund sagte man «Finanzer», wobei die Betonung auf der ersten Silbe lag. Die Bediensteten trugen schwarze Uniformen mit grünem Stehkragen, und waren mit Gewehren bzw. Pistolen und Bajonetten bewaffnet. Jeder Wechsel der in Liechtenstein stationierten Bediensteten musste der fürstl. Regierung mitgeteilt werden. Die Finanzwachorgane waren auch verpflichtet, über Ersuchen der liechtensteinischen Landesbehörde polizeiliche Assistenz zu leisten. Für die in Liechtenstein bediensteten Finanzwachorgane wurde die «k. k. österreichische und fürstlich - liechtensteinische Finanz wach Kontrollsbezirksleitung» in Vaduz als vorgesetzte Dienststelle errichtet, die der «k. k. Cameral-Bezirksverwaltung» i n Feldkirch unterstellt war. Amtsschild der Finanzwache in Vaduz 38 - Die Kontrollbezirksleitung stand unter Leitung eines Finanzwach(Ober-) Kommissärs, der bis Anfang dieses Jahrhunderts beritten war. In der Herbstzeit wurde eine grössere Anzahl von Beamten aus Böhmen nach Vorarlberg und Liechtenstein versetzt, weil die hiesigen Finanzwachorgane zum Teil zur Überwachung der Tabakernte ins Südtirol abgeordnet wurden. Das Einvernehmen zwischen den Zolldienststellen und der Bevölkerung ) war gut. Verschiedene Finanzwachorgane haben sich mit Liechtensteinerinnen verheiratet. 15 Liechtensteiner in der Finanzwache Im Zollvertrag war verankert, dass liechtensteinische Staatsangehörige bei der Aufnahme von Beamten und Angestellten i n die Zollverwaltung in Liechtenstein und Vorarlberg zu berücksichtigen sind. Verschiedene Liechtensteiner traten in der Folge i n die Finanzwache ein und wurden in Vorarlberg und Liechtenstein eingesetzt. Zwei davon, die Finanzwachaufseher Wilhelm Bühler und Theodor Heeb, sind am 16. März 1917 auf einem Dienstgange zur Gampalpe bei Nenzing von einer Lawine verschüttet worden und haben dabei den Tod gefunden. A n der Unglücksstelle steht heute noch ein Gedenkstein. Beim Austritt Liechtensteins aus dem österr. Zollverband verrichteten drei Liechtensteiner Dienst in der Finanzwache; sie verblieben auf ihren Wunsch bei der österr. Zollverwaltung i n Vorarlberg. Die Verzehrungssteuern Der Verzehrungssteuer unterlagen zur Zeit des Vertragsabschlusses im Jahre 1852: Bier, Wein und Obstmost sowie Fleisch und Schlachtvieh, wobei aber eine bestimmte Menge an Haustrunk und an Hausschlachtungen von der Steuer befreit waren. A m 1. November 1856 wurde die Verzehrungssteuer auch f ü r «gebrannte geistige Flüssigkeiten, nämlich Branntwein, Branntweingeist und Liqueur» eingeführt. ") Es war jedoch eine steuerfreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf 1 — 39 — gestattet, und zwar je nach der Anzahl der im Haushalte befindlichen Personen über 16 Jahren und bis zu einer Höchstmenge von 112 Litern (2 niederösterr. Eimer) jährlich. Der Branntwein durfte allerdings nur aus selbsterzeugten Stoffen (eigenem Obst) zum eigenen Verbrauche und nur von Personen, die mit Branntwein keinen Handel betrieben, steuerfrei erzeugt werden. Das Brennverfahren unterlag der Kontrolle durch die Organe der Finanzwache. Das Verfahren musste angemeldet und es durfte mit dem Abbrennen erst begonnen werden, wenn das Finanzwachorgan das amtliche Siegel am Blasenhelm der Brennerei entfernt hatte. Nach Beendigung des Abbrennens wurde der Blasenhelm wieder versiegelt. Die Einschränkungen bei der Branntweinerzeugung sollen dazu beigetragen haben, dass der Zollvertrag anfänglich bei der Bevölkerung in Liechtenstein nicht beliebt war. In einem österr. Gesetze vom 20. M a i 1869 wurde festgelegt, dass «das Land Vorarlberg nebst dem Fürstenthume Lichtenstein von Nordtirol mittelst einer eigenen Steuerlinie abgeschlossen» wird und f ü r alle über diese Steuerlinie oder aus dem Auslande eingeführten Weine, Maischen und Mosterzeugnisse die Steuer einzuheben ist. A n der Grenze gegen Tirol wurden die Zollämter i n Lechleiten und Ischgl sowie das Verzehrungssteueramt i n Stuben, das zu diesem Zwecke eigens errichtet wurde, beauftragt. Die bei der Einfuhr entrichtete Steuer wurde bei der Ausfuhr rückvergütet, wozu i n Liechtenstein das Zollamt i n Bendern ermächtigt wurde. Diese Steuerlinie wurde i m Jahre 1878 aufgelassen. Die letzten steuerrechtlichen österr. Bestimmungen, die in Liechtenstein in Geltung waren, waren die von der prov. Nationalversammlung des neuen Staates «Deutsch-Österreich» am 6 .Nov. 1919 beschlossenen Gesetze über eine Erhöhung der Steuer bzw. die Nachversteuerung von Wein, Schaumwein, Bier und Branntwein. Auf Grund dieser Bestimmung hatte die Finanz-Bezirksdirektion f ü r Vorarlberg und Liechtenstein in Feldkirch angeordnet, dass die nachsteuerpflichtigen Flüssigkeiten bei den Finanzwach-Abteilungen angemeldet werden müssen. Der schon bisher steuerfreie Hausbedarf blieb von der Nachversteuerung ausgenommen. — 40 — Monopole Tabak und Schiesspulver waren u. a. in Österreich Staatsmonopole, d. h. der Staat hatte sich die Erzeugung und den Verschleiss solcher Waren vorbehalten. Tabakwaren durften nur in den «Tabaktrafiken» verkauft werden, f ü r deren Errichtung die Genehmigung der Finanzverwaltung erforderlich war. Die liechtensteinischen Trafiken wurden vom «Subverlag» des Tabakhauptverlages in Feldkirch, der sich i m «Löwen» i n Vaduz befand, mit Tabakwaren beliefert. Vertrag über Zoll- die Fortsetzung und Steuervereins des österreichisch-liechtensteinischen vom 23. Dezember 1863 Österreich hatte den am 1. August 1852 i n Kraft getretenen Zollvertrag i m Jahre 1862 gekündigt bzw. Abänderungen, betreffend des garantierten Minimalbetrages und hinsichtlich des Salzpreises verlangt. Als die Kündigung des damals nicht beliebten Zollvertrages i m Volke bekannt wurde, hatten die Vertrags-Gegner, darunter sechs Gemeinden, den Zollanschluss an die Schweiz gefordert. Nach einem vom Abgeordneten Pfarrer Gmelch erstatteten Bericht über die Zollvertragsangelegenheit und längeren Beratungen, beschloss der Landtag am 30. 6. 1863 mit 14 gegen 1 Stimme die Erneuerung des Zoll- und Steuervertrages. Für diesen Beschluss war insbesondere entscheidend, dass die Haupteinnahmen des liechtenst. Landesbudgets aus den Zolleinnahmen stammten. .Der Landtag verlangte jedoch, dass bei den Verhandlungen darauf hinzuwirken sei, dass 1. ein Minimalbetrag von 2 f l . auf den Kopf der Bevölkerung garantiert werde, 2. die Verzehrungssteuern durch die Landesregierung eingehoben werden und ausserordentliche Steuerzuschläge i n Liechtenstein keine Anwendung finden dürfen, 3. der Salzbezug auch aus der Schweiz oder aus Bayern gestattet werde, 4. bei Hausdurchsuchungen durch die Finanzwachorgane vorher die Bewilligung des fürstl. Landgerichtes eingeholt werde, — 41 5. - in Schaan und Vaduz Zollämter errichtet werden, und 6. untersucht werde, wie hoch der Zoll i n Vorarlberg und Liechtenstein und f ü r die f ü r das obere Inntal und das Vintschgau bestimmten Waren sei. Die liechtensteinischen Wünsche wurden i m neuen Vertrag, dessen Dauer bis Ende 1875 festgesetzt worden war, grösstenteils berücksichtigt. U m die f. 1. Regierung gegen plötzliche Ausfälle von Einnahmen sicherzustellen, wurde vereinbart, dass Österreich auf den Kopf der Bevölkerung von den jährlichen Einnahmen an Zöllen ab 1. Jänner 1864 einen Gulden neunzig Kreuzer, im vornhinein vierteljährlich leistet. Bezüglich der Verteilung der Einnahmen der in Vorarlberg und Liechtenstein aufgestellten Zollämter wurde beschlossen, dass in H i n kunft nicht mehr — so wie bisher — die Hälfte, sondern nur ein Drittel von Österreich zurückbehalten wird. Die Abfindungen bei der Verzehrungssteuer hatten nun von der Finanzbezirksdirektion in Feldkirch oder dem Hauptzollamtsdirektor in Feldkirch unter Beiziehung eines Delegierten der f. 1. Regierung zu erfolgen. Der Salzlieferungsvertrag von 1849 wurde ebenfalls auf Vertragsdauer verlängert und abgeändert, und zwar hatte Österreich an Liechtenstein jährlich 360 bis 500 Fässer Salz zum Gestehungspreise zu liefern (12 f l . f ü r 475 Wiener Pfund). Die im Vertrage vereinbarten weiteren Nebenzollämter in Schaan und Vaduz haben am 1. Oktober 1864 ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Unterhaltungskosten f ü r das Zollamt Schaan wurden von Österreich übernommen, w ä h r e n d die Errichtung des Vaduzer Zollamtes von der Bedingung, dass die f. 1. Regierung f ü r die Kosten aufkommt, abhängig gemacht wurde. Die von den Schaaner und Vaduzer Rheinfähren zu den Orten f ü h r e n d e n Strassen wurden als Zollstrassen erklärt. ) 17 Im übrigen wurden die i m Vertrage vom 5. 6. 1852 festgelegten Vereinbarungen in diesem Vertrag übernommen. — Vertrag vom-13. Liechtensteins 42 — Juni 1867, betreffend aus dem deutschen das Ausscheiden Münzvertrag vom Österreichs und 24. Jänner 1857 Durch diesen Vertrag, der einerseits von der k. k. österr. Regierung für sich sowie i m Namen und i n der Vertretung der f. 1. Regierung andererseits von der königl. preussischen Regierung f ü r sich sowie i m Namen und i n Vertretung der anderen deutschen Staaten abgeschlossen worden war, traten die i m zitierten Münzvertrag sowie durch die Münzkovention vom 30. Juli 1838 getroffenen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ausser Kraft. Es wurde jedoch beschlossen, dass die auf Grund der Bestimmungen des Münzvertrages geprägten Vereinsthaler und Doppelthaler bis zum Ablauf des Jahres 1870 gesetzliche Zahlungsmittel bleiben. Der Bau der Rheinbrücke Vaduz-Sevelen Der 1. liechtenst. Landtag hatte am 7. Juni 1870 beschlossen, das Zollamt Vaduz aufzuheben. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Einnahmen des Zollamtes gering seien und die Zollstation i n Schaan hinreichend genug bequem f ü r Vaduz wäre, umsomehr als dort eine Rheinbrücke bestehe. Dieser Beschluss verursachte i n Vaduz eine grosse. Erregung und führte i n kurzer Zeit i m Einvernehmen mit der Gemeinde Sevelen zur Projektierung der Rheinbrücke bei Vaduz. Die neue Sachlage veranlasste den Landtag, den Beschluss aufzuheben und die Regiekosten f ü r das Zollamt Vaduz i n Höhe von 500 f l . zu übernehmen. ) 18 Der Bau der Eisenbahn durch Liechtenstein Der geplante Bau der Zweigbahn der Vorarlberger-Bahn hatte den 1. Hechtens. Landag vom 21. 7. 1869 stark beschäftigt, ja sogar die Einberufung eines ausserordentlichen Landtages notwendig gemacht. In Liechtenstein wurde allgemein die Ansicht vertreten, dass die Bahn durch das ganze Land zu dem natürlichen Knotenpunkt Sargans geführt werden solle. A m 8. 6. 1869 hat sich eine Deputation des Landtages eigens zu dem gerade in Feldkirch weilenden österr. Handels- - 43 — minister von Plener begeben, um ihm eine Denkschrift zu überreichen, in welcher die Verkehrsverhältnisse zwischen Vorarlberg und Liechtenstein auf Grund des Zollvertrages aufgezeigt wurden. Sie versuchten ihn zu überzeugen, dass diese Zweigbahn zwischen Vorarlberg und dem schweizerischen Rheintal nach Möglichkeit über Vaduz, Balzers nach Sargans oder wenigstens über Schaan nach Buchs geführt werden soll. Das Konsortium der Vorarlberger-Bahn hatte jedoch schon i m Jahre 1865 gegenüber der Schweiz bzw. an die Vereinigten Schweizer Bahnen Zusagen gemacht, wonach eine Verbindung des österr. Eisenbahnnetzes von Feldkirch auf der kürzesten Strecke, nämlich zum schweizerischen Rüthi, vorgesehen war. Nur durch besondere Anstrengungen der österr. und der liechtenst. Regierung war es möglich, eine B a h n f ü h r u n g von Feldkirch über Schaan nach Buchs zu erreichen. Mit grosser Mehrheit hatte der liechtensteinische Landtag am 13. 1. 1870 dem Gesetzesentwurf, betreffend die Konzession f ü r den Bahnbau, seine Zustimmung erteilt. Bei der Annahme des Eisenbahngesetzes stellte der Landtag an die fürstliche Regierung das Ansuchen, dahin zu wirken, dass die Zollgebäude f ü r den Übergang Schaan-Buchs auf liechtensteinischem Gebiete errichtet werde. Dieser Wunsch wurde aber nicht berücksichtigt, denn, wie in einer Verordnung des österr. Finanzministeriums vom 20. Nov. 1872 über die Zolldiensteinrichtungen anlässlich der Betriebseröffnung auf der Strecke Feldkirch-Buchs der «k. k. priv. Vorarlberger Eisenbahnn» bekannt gemacht wurde, wurde am 24. Oktober 1872 i n Buchs ein mit einem schweizerischen Zollamte vereinigtes k. k. österr. Hauptzollamt II. Klasse» errichtet. Die Zusammenlegung der Zollämter, wie sie auch i n St. Margrethen f ü r die Zweigbahn Bregenz-St. Margrethen erfolgte, hatte den Zweck, die Aufenthaltsdauer der Züge zu verkürzen. Zu bemerken ist noch, dass sich die fürstliche Regierung und der liechtensteinische Landtag i m Jahre 1881, als mit dem Bau der Arlbergbahn begonnen wurde, neuerdings bemüht hatten, eine Verlegung der Bahn über Vaduz, Triesen, Balzers nach Sargans zu erreichen. Von besonderer Bedeutung ist, dass mit der Inbetriebnahme dieser Bahn die Zolleinnahmen i m gemeinsamen vorarlbergisch-liechtensteinischen Zoll- und Steuergebiet wesentlich gestiegen waren. — Vertrag vom 3. Dezember Fürstentum ^Liechtenstein bestehenden 44 - 1867 zwischen über Österreich-Ungarn die Erneuerung Zoll- und bzw. und Fortsetzung dem des Steuervereins Der Landtag hatte dessen Erneuerung nach eingehenden Debatten im Jahre 1874 von folgenden Bedingungen abhängig gemacht: 1. Der Drittelbezug f ü r das Vintschgau habe wegzufallen; ) 151 2. Der bisher garantierte Minimalbetrag von 1 f l . 90 Kreuzer habe auf das Doppelte erhöht zu werden; ) 20 3. Die Unterhaltungskosten f ü r das Zollamt Vaduz sei vom Aerar (österr. Staat) zu übernehmen, weil das Zollamt im Jahre 1872 an Zöllen 5965 fl. eingenommen habe, w ä h r e n d die Zollämter Schaan und Balzers bedeutend weniger eingenommen haben. Da eine Einigung über die vom Landtage gewünschten Änderungen nicht rechtzeitig erzielt werden konnte, wurde der Zollvertrag von 1863 vorläufig bis Ende 1875 verlängert. A m 3. Dezember 1876 hatten sich die Vertragspartner soweit geeinigt, dass der neue Vertrag abgeschlossen werden konnte, dessen Gültigkeit bis 1887 festgelegt wurde. Es wurde aber vereinbart, dass er weiterhin i n Kraft bleibt, wenn er nicht im Jahre 1887 gekündigt wird; und ab diesem Zeitpunkte galt er automatisch immer wieder als auf 12 Jahre verlängert, wenn nicht 1 Jahr vor seinem Ablaufe eine Kündigung von einer Seite erfolgte. Der von Österreich verbürgte Minimalbetrag vom Reineinkommen an Zöllen, Verzehrungssteuern und Erlösen aus dem Tabak- und Schiesspulvermonopol wurde auf 2 Gulden und zwanzig Kreuzer auf den Kopf der Bevölkerung erhöht. Österreich hatte sich auch verpflichtet, die Verwaltungskosten f ü r das Zollamt Vaduz zu übernehmen, wie dies f ü r alle übrigen Zollämter schon erfolgt war, knüpfte jedoch die Bedingung daran, dass Liechtenstein i n der Nähe der Vaduzer Rheinbrücke ein zur Unterbringung dieses Amtes erforderliches Gebäude auf eigene Kosten errichten lässt. Der Pauschalbetrag, der als Beitrag zu den Kosten der Verwaltung und der Finanzwache in Liechtenstein zu leisten war, wurde auf 25 % des Liechtenstein zufallenden Anteiles von den Reinerträgnissen erhöht. 45 — Im neuen Vertrag kam ein Drittel der Reinerträgnisse an Zöllen, nicht mehr f ü r die Verzollungen des oberen Inntales und des Vintschgau in Abzug, sondern wurde «als den Ertrag aller i n Vorarlberg und Liechtenstein f ü r andere Teile Österreichs-Ungarns stattgefundenen Verzollungen darstellend» zurückbehalten. Additionsconvention Fürstentum zwischen Liechtenstein Österreich-Ungarn und vom 27. November 1888 dem In diesem Abkommen wurde die Erneuerung bzw. Fortsetzung des Zoll- und Steuervertrages, diesmal öhne lange Beratungen, vereinbart. Es wurde weiter der Artikel VIII des Vertrages von 1876 abgeändert und der Beitrag zu den Kosten der Verwaltung und der Finanzwache auf 17 % des auf Liechtenstein entfallenden Anteils herabgesetzt. Der Landtag hatte in seiner Sitzung vom 15. Dez. 1888, in der er seine Zustimmung zu diesem Abkommen gab, auch dem Handelsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz vom 23. Nov. 1888 zugestimmt. Es war nämlich im Zollvertrag normiert, «sollte es sich um einen Handels- oder Zollvertrag mit der Schweiz handeln, so wird Österreich-Ungarn nicht bloss die besonderen Wünsche der fürstl. Regierung bei den Unterhandlungen berücksichtigen, sondern den Vertrag nicht ratifizieren, bevor es sich der Zusicherung Liechtensteins versichert hat». In diesem Vertrage wurden verschiedene Erleichterungen f ü r den Grenzverkehr zugestanden. In einem Zusatzartikel wurde festgelegt, dass i m Verkehr der Grenzbewohner alle Waren, f ü r die die entfallenden Gebühren nicht mehr als 2 Kreuzer oder 5 Rappen betragen, zollfrei sind. Weiters waren u. a. Heu, Gras, Stroh, Obst, Erdäpfel, Torf. Kohlen, Bau- und Pflastersteine, Ziegel und Tonwaren von allen Zöllen und Stempelgebühren befreit. Bei Brot und Mehl wurde die Zollfreiheit für eine Menge von höchstens 10 kg, bei Fleisch bis zu 4 kg und bei Käse und Butter bis 2 kg zugestanden. 46 Das Abkommen zwischen der Vermeidung Österreich von und Liechtenstein zum Zwecke Doppelbesteuerungen In diesem Abkommen, das mit 25. 10. 1896 i n Kraft trat, hatten beide Regierungen vereinbart, dass der Grund- und Gebäudebesitz sowie die Ausübung eines stehenden Gewerbebetriebes in Österreich und Liechtenstein, nur von demjenigen Staat zu direkten Ertragssteuern herangezogen werden kann, in dessen Gebiet der Grund-, Gebäudebesitz ist bzw. eine Betriebsstätte unterhalten wird. Bei Personen, welche in beiden Staaten einen Wohnsitz hatten, erfolgte die Besteuerung in deren Heimatstaat. Ansageposten Churerhütte bei Balzers (in Uniform zwei Finanzwach-Oberaufseher) Die Schmuggeltätigkeit in Liechtenstein Der Schmuggel ist i n Grenzgebieten allgemein üblich und war f ü r einen Teil der Bevölkerung oftmals eine nicht unbedeutende Einnahmequelle. — 47 - In Liechtenstein waren bekannte Schmuggelwege bei Balzers vom Ellhorn, vom Freienberg und über den roten Bühel her, aber auch über die Alpen und mit Schiffen über den Rhein wurde geschmuggelt. Vor dem 1. Weltkriege wurden aus der Schweiz hauptsächlich Kaffee, Zucker, Saccharin und Petroleum eingeschmuggelt, w ä h r e n d hinüber Textilien, z. B. Jägerhemden, Tiroler-Loden, Pfeifen u. a. Waren Gegenstand des Schmuggels waren. W ä h r e n d des Krieges hatte die Schmuggeltätigkeit sehr zugenommen. Je länger der Krieg dauerte, desto stärker machte sich in Österreich die Knappheit verschiedener lebensnotwendiger Waren bemerkbar. Infolge dieser Notlage hatte der österr. Staat verschiedene Waren, die in der Schweiz ausfuhrverboten waren, nach deren Einschmuggelung übernommen. In den Nachtstunden haben oftmals Schmuggler solcher Waren sich bei einem Zollamt gemeldet. Die Schweizer Grenzwacht ging damals sehr rigoros gegen die Schmuggler vor und schoss häufig scharf. Österreich hatte während des Krieges die politische Grenzlinie zwischen Vorarlberg und Liechtenstein mit Grenzschutz besetzt, vor allem, um das Entweichen von Deserteuren zu verhindern. Nach Beendigung des Krieges wurden von der Schweiz neben Kaffee hauptsächlich Zigarren eingeschmuggelt, dagegen nach der Schweiz Pferde, Wolldecken, Kleider, Feldstecher, die von Vorarlberg herausgebracht und überwiegend i n Balzers ausgeschmuggelt wurden. Die Einnahmen auf Grund des Zollvertrages Die Einkünfte aus Zöllen, Verzehrungssteuern, dem Tabak- und Schiesspulvermonopol betrugen i n den Jahren 1852 bis 1869 zwischen 15,000 und 17,000 Gulden; im Jahre 1872 stiegen sie auf 34,469.— f l . Wenn wir die Gesamteinnahmen f ü r Vorarlberg und Liechtenstein nach Abzug der Kosten f ü r die Zollämter und des von Österreich zurückbehaltenen Drittels f ü r das Jahr 1872 zergliedern, können wir folgendes feststellen: — 48 - Zölle 214,198 f l . , dav. entf. auf L'stein 16,147 f l . , Verzehrungssteuern 160,748 « « 12,117 «, Tabakerträgnisse 131,136 « « 9,963 «, 959 « « 59 «. Schiesspulver Der Abrechnung wurde eine Bevölkerungsziffer von 109.771 f ü r Vorarlberg und 8.367 für Liechtenstein zugrunde gelegt. Nach Eröffnung des Eisenbahnbetriebes stiegen die Einnahmen zusehends und erreichten 1912 mit 281,874 Kronen den Höhepunkt (Liechtensteiner Anteil). Infolge der Kriegseinwirkungen sanken die Einnahmen im Jahre 1917 bis auf beinahe 100,000 Kronen herab und in der letzten Kriegszeit noch weiter zurück. Über die Bedeutung der Zolleinnahmen f ü r das Liechtensteinische Landesbudget geben im Finanzgesetz der betreffenden Jahre folgende Zahlen Aufschluss: Jahr 1865 Staatseinnahmen insgesamt fl. 32,664 davon Zolleinkünfte fl. 15,250 1870 30,253 15,480 1875 36,212 15,897 1880 45,037 23,000 1885 49,843 27,560 1890 70,627 45,205 1895 73,584 46,849 1900 87,680 54,350 1905 Kr. 197,813 Kr. 131,889 1910 244,150 176,650 Wenn man bedenkt, dass z. B. die Steuereinnahmen 1905 mit nur Kr. 38,000 und 1910 mit Kr. 39,300 budgetiert waren, so kann man daraus klar entnehmen, dass das Budget in erster Linie i m Hinblick auf die Zolleinnahmen berechnet werden musste. In diesem Zusammenhang möchte ich auch die Münzgewinne Liechtensteins erwähnen, die im Jahre 1912 Kr. 54,000 und 1915 Kr. 100,000 betrugen. — 49 — Der Rückgang der Zolleinnahmen w ä h r e n d des Krieges einerseits und die grösseren Verbindlichkeiten des Landes andererseits, insbesondere die infolge der Lebensmittelknappheit notwendig gewordene Überwachung der Grenze, die im ajhre 1917 Kr. 22,048 betrugen, zwangen die fürstl. Regierung durch anderweitige Einnahmen, z. B. die Kriegsgewinnsteuer, den Staatshaushalt auszugleichen. Der Tollvertrag und die Neutralität Liechtensteins Die amerikanische Botschaft in Wien hatte i m September 1914 bezügl. der Neutralität Liechtensteins an das Österr.-ungarische Aussenministerium eine Anfrage gerichtet. ) Die U S A hatten nämlich die Vertretung der Interessen Österreichs und über Ersuchen des österr. Aussenministeriums auch die der Liechtensteiner i n den gegen die Zentralmächte kriegsführenden Staaten ü b e r n o m m e n . ) 21 22 Der Vertreter des Aussenministeriums, Sekt. Rat Baron Hold, machte bei diesem Anlass «auf die Möglichkeit der schädlichen Rückwirkung des bestehenden Zollvertrages Liechtensteins mit der Monarchie auf dessen Neutralität aufmerksam, dessen event. Kündigung er in Anregung brachte». Der Leiter der fürstl. Hofkanzlei, Dr. v. Hampe, hielt dem entgegen, dass auf die bedeutenden Zolleinnahmen nicht ohne Befragen des Landtages verzichtet werden könne. Nach Befragen der fürstl. Regierung und mit Zustimmung des Fürsten hatte das Ministerium der USA-Botschaft am 25. Sept. 1914 eine Verbalnote übermittelt, worin hinsichtlich der Neutralität Liechtensteins erklärt wird: «Was die Stellung Liechtensteins i m gegenwärtigen Kriege anlangt, so ist das k. k. Ministerium i n der Lage festzustellen, dass sich das Fürstentum als neutral betrachtet». «Am 16. Febr. 1916 hatte die franz. Botschaft i n Bern den Bundesrat verständigt, dass sie die Behandlung, die ihres Wissens die Überwachungsstelle f ü r Aussenhandel dem Fürstentum als Neutralem gewähre, nicht mehr zubilligen könne. Liechtenstein sei feindlicher Kontrolle und Autorität unterworfen und nicht imstande, seine Rechte zu wahren oder seine Pflichten als Neutraler zu erfüllen. Der Botschafter sei daher beauftragt mitzuteilen, dass die franz. Regierung das Fürstentum in kommerzieller Hinsicht als Feindesland betrachten werde, - 50 — solange es i n der österr.-ung. Zollgrenze eingeschlossen sei». Hievon wurde die fürstl. Hofkanzlei von der Schweiz. Gesandtschaft i n Wien verständigt, die die fürstl. Regierung davon in Kenntnis setzte. In der Antwort der Regierung an die Hofkanzlei wurde insbesondere auf eine Reihe behördlicher Massnahmen, die das Bemühen des Landes, die Neutralität voll zu wahren, gut und sachlich begründen, hingewiesen. Dies wurde auch der Schweiz. Gesandtschaft mitgeteilt. In dem am 4. Juni 1919 veröffentlichten Memorandum über Liechtensteins Neutralität, das als «Aide memoire» bezeichnet wurde, ist u .a. auch zu den französischen Behauptungen Stellung genommen worden: «Die französische Regierung hat gegenüber den Ausführungen der fürstl. Regierung i m Gegenstande nicht neuerlich Stellung genommen und das Ersuchen um Weiterbelieferung des Landes mit Lebensmitteln aus der Schweiz nicht beantwortet. Die fürstl. Regierung war daher in die schliessliche Zwangslage versetzt, das zu der Fleischversorgung des Landes nicht benötigte Vieh, f ü r welches übrigens in der Schweiz keine günstige Absatzmöglichkeit bestand, nebst geringen Mengen von Bodenerzeugnissen an Österreich abzugeben, um von dort im Kompensationswege jene Lebensnotwendigkeiten, wie Mehl, Zucker, Petroleum zu erlangen, deren Weiterbezug aus der Schweiz dem Lande verwehrt war. Dessen ungeachtet hat das Fürstentum auch nach der Einstellung der Lebensmittelzuschüsse aus der Schweiz diesem Lande seine Überschüsse an Landesprodukten, wie Holz, Torf. Streue etc. weiter zugänglich gemacht und von den notwendigen Kompensationsartikeln abgesehen, die Absperrungsmassnahmen gegen Österreich i n vollem Umfange aufrecht erhalten. Die fürstliche Regierung glaubt sohin, die volle Neutralität des Landes auch i n kommerzieller Hinsicht nicht im geringeren Masse wie andere in diesem Krieg neutral gebliebenen Staaten wie Dänemark, Holland, Schweden und die Schweiz beobachtet und gewahrt zu haben. Unter den dargestellten Umständen glaubt die fürstl. Regierung, sich der sicheren Erwartung hingeben zu dürfen, die Friedenskonferenz werde dem Fürstentum Liechtenstein als neutralem Staat durch Zulassung einer Vertretung zur Friedenskonferenz in Versailles die Möglichkeit bieten, seine staatlichen Interessen, welche durch die bevorstehende Neugestaltung, insbesondere durch die allfällige staatsrechtliche Stellung des dem Fürstentum benachbarten Landes Vorarlberg — 51 - und die Bildung neuer Zollgebiete auf dem durch den mit ÖsterreichUngarn abgeschlossenen Zollvertrag umfassten Territorien i n einschneidendster Weise berührt werden, an massgebender Stellung zur Geltung zu bringen, sowie dem Fürstentum durch Aufnahme i n den Völkerbund die Gewähr einer gedeihlichen politischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu schaffen». Das Ende des österreichischen Zoll- und und Hechtensteinischen Steuervereins Nach dem Zusammenbruch der österr.-ungarischen Monarchie im November 1918 haben sich die noch übrig gebliebenen deutschsprachigen Länder, einschlieslich des Sudetenlandes, prov. zu «DeutschÖsterreich» zusammengeschlossen. Hinsichtlich Vorarlberg hatte der Landeshauptmann Dr. Otto Ender am 15. 3. 1919 vor dem Vorarlberger Landtag u. a. e r k l ä r t ) : «Auch wir haben am 3. November 1918 Vorarlberg als selbständiges Land erklärt, freilich damals im Rahmen von Deutsch-Österreich. Diese Erklärung trug provisorischen Charakter wie die Nationalversammlung selbst. Auch unsere Nationalräte nehmen an der Arbeit der Nationalversammlung in Wien unter dem Vorbehalte teil, dass' unserem Volke die Entscheidung über seinen endgültigen Anschluss noch vorbehalten bleibt». Damals gab es in Vorarlberg eine starke Bewegung, die den Anschluss des Landes an die Schweiz anstrebte. Die Vorarlberger haben sich anlässlich der Volksabstimmung vom 11. M a i 1919 mehrheitlich f ü r diese Anschlussidee ausgesprochen. Eine kleinere Gruppe dagegen strebte den Anschluss an das Deutsche Reich an. Im Friedensvertrag von St. Germain wurde jedoch die Grenze Österreichs gegen die Schweiz und Liechtenstein sowie gegen die übrigen Nachbarstaaten — wie sie heute verläuft — festgelegt. 23 Die wirtschaftliche Lage im neuen Österreich war anfangs beinahe katastrophal, vor allem wirkte sich die nach 1918 eingetretene Inflation der Kronenwährung sehr ungünstig aus. Wenn Liechtenstein als neutraler Staat am ersten Weltkrieg auch nicht teilnahm, so wirkte sich diese Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage f ü r das dem österr. Zollgebiete angeschlossene Land beinahe gleich aus. - 52 — Liechtensteinischerseits wurde anlässlich der Zustimmung zu der von der prov. deutsch-österr. Nationalversammlung i m Februar 1919 beschlossenen Erhöhung der Verzehrungssteuern (Getränkeabgaben) erklärt, dass das Land bereit sei, den Zollvertrag weiterhin einzuhalten. Die deutsch-österr. Regierung hatte anerkannt, dass die faktische Fortf ü h r u n g des Zoll- und Steuervereins den Staat zur Weiterbezahlung der Zollgelder verpflichtet. Im März 1919 hatte das Staatsamt f ü r Finanzen die fürstl. Regierung ermächtigt, f ü r Lebensmittel und Bekleidungsartikel und ab Juni 1919 auch f ü r Bedarfsgegenstände der liechtensteinischen Industrie Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Ebenso wurde das Zollamt Vaduz ermächtigt, auch solche Waren abzufertigen, wozu früher nur das Zollamt Buchs die Abfertigungsbefugnis besass. Das grosse Verständnis, das der Zollsekt.-Chef Dr. Mühlvenzl im Staatsamt f ü r Finanzen i n Wien den liechtensteinischen Wünschen entgegenbrachte, hatte wesentlich zur raschen und zufriedenstellenden Erledigung derselben beigetragen. Infolge der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage wurden aber in Liechtenstein die Zollvertragsgegner immer zahlreicher, die vehement f ü r eine Kündigung des Vertrages eintraten. Die sodann vom Landtag am 2. August 1919 beschlossene Kündigung des Zollvertrages mit sofortiger Wirksamkeit hatte immerhin Überraschung ausgelöst. Mit den innerpolitischen Auseinandersetzungen, die diesem Beschluss vorausgingen, möchte ich mich nicht befassen. Die Ansichten i n dieser Hinsicht waren im Ober- und Unterlande mehrheitlich verschieden. Die Vorarlberger Landeszeitung vom 14. August 1919 hatte zur Vertragskündigung wie folgt berichtet: «Der liechtensteinische Landtag beschloss, den Zollvertrag mit Österreich-Ungarn, der durch die Auflösung Österreich-Ungarns faktisch aufgelöst erscheint, jedoch mit Österreich provisorisch aufrechterhalten wurde, aufzukündigen. Der Beschluss ist einzig durch die Wahrung der vitalen Interessen des Landes veranlasst». Als Folge der Vertragskündigung haben sich in Balzers Schmuggler gegen Zollorgane offen aufgelehnt. A m hellichten Tage wurden grosse Mengen Schmuggelware über die Schweizer Grenze gebracht, hinaus vorallem landwirtschaftliche Erzeugnisse, Pferde, Wolldecken, Kleider und Feldstecher, herein Tabakwaren, Kaffee und Zucker. Österreich hatte daraufhin wegen der Verbringung lebensnotwendiger Gegen- — 53 — stände nach Liechtenstein und deren Ausschmuggelung in die Schweiz am 1. September 1919 gegen Liechtenstein eine Warensperre verhängt, die sich f ü r Liechtenstein ungünstig ausgewirkt hatte. Später wurden durch amtliche Vermittlungen Milderungen erreicht. Der Widerstand gegen die Zollorgane nahm immer bedenklichere Formen an und die Regierung konnte nicht entsprechend durchgreifen, worauf Österreich sämtliche in Liechtenstein stationierten Finanzwachbediensteten im September 1919 abzog und die Zollgrenze an die Staatsgrenze zurückverlegte. In einem österr. Gesetze vom 17. 12. 1919 wurde die Errichtung der Zollämter an der neuen Zollgrenze, und zwar i n Tisis, Hub und Nofels bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde auch die Auflassung der Zollämter in Bendern, Schaan, Vaduz und Balzers mit den Ansageposten Mäls und Churerhütte sowie der Finanzwachkontrollbezirksleitung i n Vaduz und der Finanzwachabteilungen i n Ruggell, Bendern, Schaan, Vaduz und Balzers verfügt. Die Finanzwachabteilung in Triesen wurde schon im Jahre 1914 aufgelöst. Über die damalige zollpolitische Lage Liechtensteins verweise ich auf die Ausführungen des Landtagspräsidenten Walser anlässlich einer am 2. Dezember 1919 in Wien stattgefundenen Besprechung. Walser verwies u. a. auf die langjährigen f ü r beide Teile vorteilhaften Beziehungen. Als Folge der durch den Krieg eingetretenen Verhältnisse, insbesondere des Währungsstandes sei die Stimmung im Lande gegen die Fortsetzung der Zollunion. Die Mehrheit im Lande denke an eine Zollunion von Österreich und Deutschland, auch bei einer Donaukoalition sei ein Anschluss an diese erwägenswert. Eine sichere starke Partei wünsche den Zollanschluss an die Schweiz. Im Moment möchte man die Entwicklung der Dinge abwarten. Diesen Ausführungen hatte der f. 1. Gesandte in Wien, Prinz Eduard, hinzugefügt, «dass Liechtenstein das Schicksal Vorarlbergs abwarte. Dessen Anschluss an die Schweiz gäbe Liechtenstein den Charakter einer vollen Enklave und zwinge geradezu zum Zollanschluss an die Schweiz». ) 24 Dr. Albert Schädler hat seine A u s f ü h r u n g e n über das Ende des österr.-liechtensteinischen Zoll- und Steuervereins mit den Worten geschlossen: «Man muss sich vorstellen, dass unser Land seit nahezu 70 Jahren i m Zollvertrag mit Österreich war und sich dabei gut befunden hatte. Auch f r ü h e r hatte sich unser wirtschaftlicher Verkehr fast ausschliesslich auf der rechten Rheinseite abgespielt». ) 25 — 54 — Der österreichisch-liechtensteinische Zoll- und Steuerverein war mehr als eine Zollunion, denn es wurde auf Vertragsdauer auch ein gemeinsames Steuergebiet hinsichtlich der Verzehrungssteuern (Verbrauchssteuern) und Monopole mit dem Lande Vorarlberg geschaffen. Diese Zoll- und Steuervereinigung kann mit der Wirtschaftsunion, wie sie heute zwischen den!'Benelux-Staaten verwirklicht ist, verglichen werden. ; Durch die wirtschaftliche Unierung zwischen dem österreichischungarischen Großstaate und Liechtenstein hatte die politische Selbständigkeit des Fürstentums nicht die geringste Einbusse erlitten, wie dies zwischen den Mitgliedstaaten des deutschen Zollvereins der Fall war. Österreich hatte die Souveränität Liechtensteins voll und ganz respektiert und die völkerrechtlichen Regeln immer eingehalten. Wenn sich die Verhandlungen öfters i n die Länge gezogen haben, so war dies vor allem darauf zurückzuführen, dass sich die fürstliche Regierung und der liechtensteinische Landtag mit Nachdruck f ü r die «Interessen des Landes» eingesetzt und auch entsprechendes Verständnis österreichischerseits gefunden haben. Schlusswort Meine Ausführungen möchte ich mit einem kurzen Hinweis auf die wesentlichen zollpolitischen Massnahmen im mittel- und westeuropäischen Raum seit der Beendigung der österreichisch-liechtensteinischen Zollvereinigung schliessen. Nachdem Liechtenstein zunächst mit eigenen Zöllnern seine Zollbelange wahrgenommen hatte, kam nach längeren Verhandlungen am 23. 3. 1923 der Vertrag über den Zollanschluss Liechtensteins an die Schweiz zustande, auf Grund dessen der Beitritt Liechtensteins zum schweizerischen Zollgebiet mit Wirkung vom 1. J ä n n e r 1924 erfolgte. Im Jahre 1944 schlössen die Exilregierungen von Belgien, der Niederlande und von Luxemburg einen Zollunionsvertrag ab, den sie nach Kriegsende verwirklichten. Die weitere Entwicklung führte am 1. 11. 1961 zu der schon erwähnten Benelux-Wirtschaftsunion. Von besonderer Bedeutung ist das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), das am 23. Oktober 1947 unterzeichnet wurde. Ausser den OEEC-Staaten gehören dem G A T T die USA, Kanada, verschiedene südamerikanische Staaten und Australien an. Ziel des GATT — 55 — ist, den Welthandel durch den Abbau der Einfuhrbeschränkungen und Senkung der Zölle zu beleben. Im Rahmen des GATT wurde auch eine einheitliche Zollnomenklatur geschaffen. Die Organisation f ü r Europäische Zusammenarbeit (OEEC), deren Konvention am 16. April 1948 unterzeichnet wurde, war ursprünglich für die Abwicklung der Marshallhilfe gedacht. Heute kann darin eine Plattform f ü r engere wirtschaftliche Zusammenarbeit der europäischen Staaten mit Nordamerika erblickt werden. Der OEEC gehören neben der E W G - und EFTA-Staaten auch Griechenland, Spanien und die Türkei an. Die USA und Kanada sind assoziierte Mitglieder. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) besteht derzeit aus der Bundesrepublick Deutschland, Frankreich, Italien und den Benelux-Staaten. Der am 1. J ä n n e r 1958 in Kraft getretene EWG-Vertrag sieht einen Abbau der Zölle in drei Etappen zu je vier Jahren vor, um der Wirtschaft der einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich auf einen zollfreien Verkehr einzustellen. Nachher soll es keinerlei Beschränkungen i m Warenverkehr zwischen diesen Staaten geben. Die wirtschaftliche Vereinigung i n einem gemeinsamen Markt mit gemeinsamer Aussenhandelspolitik ist ausserdem als Vorstufe f ü r einen später zu realisierenden polititischen Zusammenschluss — eine Art von Bundesstaat der Mitgliedstaaten — beabsichtigt. In der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA), deren Vertrag am 20. November 1959 paraphiert wurde, sind Grossbrilanien, die drei skandinavischen Staaten, Österreich, Portugal und die Schweiz zusammengeschlossen. Kraft eines besonderen Vertrages erstreckt sich der geographische Geltungsbereich des Übereinkommens auch auf das Fürstentum Liechtenstein. Finnland ist assoziiertes Mitglied. Zum Unterschied von der E W G wollen die EFTA-Staaten ihre handelspolitische Selbständigkeit behalten und sehen als Endziel nur den Abbau der Zölle und der Handelsbeschränkungen. Es wird jedoch eine Assoziierung zu den EWG-Staaten angestrebt, um nicht Gefahr zu laufen, als Aussenseiter wirtschaftlich diskriminiert zu werden; allerdings wollen die Neutralen diese Bindung nur unter Wahrung ihrer vollen Souveränität eingehen. In der E W G konnte bisher noch keine Doktrin f ü r die Assoziierung der Neutralen aufgestellt werden. Jedenfalls ist die Verschiedenheit dieser Staaten ins Kalkül zu ziehen. — 56 — ANMERKUNGEN ') Prof. Stolz, «Montfort» 1947, S. 67. -) Im brandisischen Urbarium von 1507 ist betreffend dem Vaduzer Zoll u. a. festgehalten: «Der Zoll zu Vaduz, derselben Grafschaft gehörig, von allen durchpassierenden Waaren vermög alter Zollfreyheit und Zolltafel ertragt Jährlichen, derummen er verliehen, 600 fl. Und dan dem ThumbKapitel zu Chur an ein Jahrzeit, so Graf Heinrich von Wertenberg neben dem, das mit ihren Früchten, so auf ihren Pfründen erwachset, zollfrey seyn sollen, anno 1355 gestiftet 3 Pfd. Pfg. (das Domkapitel von Chur war von den Zollabgaben befreit). (s. Zwei Urbarien der alten Grafschaft Vaduz von J. B. Büchel, HJ 6/S. 30, nach Büchel ist die Jahrzahl 1355 unrichtig und beruht auf einer falschen Abschrift der Urkunde). ) Diebolder, Hartmann II. von Werdenberg-Sargans zu Vaduz, Bischof von Chur HJ 37/S. 105. ) Im zitierten brandisischen Urbarium: «Der Zoll äußert Balzers am Rheinfahr, alda Winters Zeit ein Rhein-Bruggen gelegt wird, was daselbst herüber in die Grafschaft kommt, gibt den gewöhnlichen Zoll und ertragt in die 12 fl.». ) HJ 36/S. 238. ) Prof. O. Seger, Vaduzer Heimatbuch, S. 69. Im Vaduzer Zolltarif (HJ 6/S 39 ff.), dem «Zollbuch von 1552» waren 106 Zollpositionen, z. B.: 3 4 5 6 «Item (d.h. ebenso) ein Som gwandt 2 Sch. Pfg. (SchillingPfennig) « ein ledi (= 5 Som) Salz 6 Kreuzer « ein fueder Landwein 6 Sch. « ein Todter Jud und 30 Würffei (Spiel) 30 Pfg.» Am Schlüsse schien auf: «Uß dem hubamt zu veldkirch jahrlich uff Michaheli (Micheli) Hundart guldi zins, macht 87 Pfund 10 Schilling Pfennig. Jeliche Tafern zu Vaduz gibt jährlich 15 Sch. Pfg. der sind jetz zwo, machand 1 Pfund Sch. Pfg.». Aus diesen Angaben lässt sich das Wertverhältnis berechnen. ') Prof. O. Stolz, Geschichte des Zollwesens, Verkehr und Handel in Tirol und Vorarlberg, S. 137. ) Das schweizerische Zollwesen, herausgegeben von der OZD. Bern 1948, S. 11. ") Kaiser, Geschichte Liechtensteins, S. 581. ) Das Umgeld war eine Abgabe für den Ausschank von alkoholhaltigen Getränken. f 10 — ) Bei den Budgetberatungen i. J. 1870 beschloss der liechtenst. Landtag die Wegmaut, welche dem Lande in den letzten Jahren 300 bis 400 fl. eingebracht hatte, aufzuheben. I. J. 1865 ergab die Wegmaut beim Zollamt Balzers 59 fl., in Vaduz 7 fl., in Schaan 18 fl., in Bendern 130 fl. und in Schaanwald 124 fl. ) Zur Zeit des Vertragsabschlusses war der Verkehr über den Rhein nur über Rheinfähren möglich. Die Fahr zu Ruggell verlieh 1394 der Graf von Werdenberg als Erblehen, die Fahr von Bendern-Haag verliehen die Grafen von Vaduz und die Herren von Sax gemeinschaftlich. Die Fährrechte über die Fähren Schaan-Burgerau (i. J. 1850 nach Buchs verlegt), Vaduz-Sevelen und Balzers-Trübbach wurden vom Kaiser den Herren von Brandis zum Lehen gegeben. — Die Rheinbrücken Schaan-Buchs und Bendern-Haag wurden in den Jahren 1867/68, Vaduz-Sevelen sowie Balzers-Trübbach in den Jahren 1870/71 erbaut (s. Krapf, die Geschichte des Rheins zwischen dem Bodensee und Ragaz). 11 12 57 — ,3 ) Die «K. K. Cameral-Bezirksverwaltung» in Feldkirch ist am 30. Dezember 1855 in «K.K. Finanz-Bezirksdirektion für Vorarlberg und Liechtenstein» umbenannt worden. Am Gebäude in der Schillerstrasse, in dem sich diese Behörde zuletzt befand, ist heute noch neben dem österreichischen und vorarlbergischen Wappen das liechtensteinische angebracht. Das älteste liechtensteinische Wappen in der hiesigen Gegend ist am alten Barockpalais in der Schlossergasse in Feldkirch angebracht, das Fürst Johann Adam i. J. 1701 als f. 1. Amtsgebäude gekauft hatte, in dem die ersten Landvögte teilweise gewohnt und amtiert hatten. lt ) Die Ansageposten waren zur Abfertigung von Personen, die ohne Waren oder nur mit zollfreien Waren die Grenze passierten und zur Abfertigung von «Legitimationsscheinen für Fahrräder» befugt. Für die übrigen Amtshandlungen war das Zollamt zuständig. ,5 ) Wenn nach Beendigung der österreichisch-liechtensteinischen Zollvereinigung verschiedene Finanzwachbeamte von Balzers, wegen im August 1919 vorgekommener Übergriffe, nicht den besten Eindruck mitgenommen haben, so möchte ich darauf hinweisen, dass sie/ sich früher gerade in Balzers sehr gerne aufhielten, wo es eine selten gute Dorfkameradschaft gegeben haben soll. 1G ) Die Verzehrungssteuer für einen niederösterr. Eimer (56 Liter) betrug bei Wein und Weinmaische 50 Kreuzer, bei Obstmost 20 Kr. und bei Branntwein 2 fl. 15 kr„ für ein Stück Grossvieh 2 fl. 11 Kr. ") In der diesbezüglichen Kundmachung der Finanzlandesdirektion Innsbruck hiess es: «Die Zollstrasse des Zollamtes Schaan nimmt ihren Anfang an dem Landeplatz der Rheinfähre Schaan-Buchs, zieht sich dann auf dem Binnendamme aufwärts bis über die Wachhütte und läuft dann in gerader Richtung nach Schaan, wo sie beim Haus Nr. 70 in die Hauptstrasse einmündet. Die Zollstrasse des Nebenzollamtes Vaduz beginnt am Landeplatz — 58 — der Rheinfähre Vaduz-Sevelen und läuft in gerader Richtung am oberen Ende des Dorfes Vaduz beim tönischen Haus in die Landstrasse ein». ,f ) Dr. A. Schädler, Die Tätigkeit des 1. Landtages, HJ 2/S. 164. ,9 ) Seit der Eröffnung der Brennerbahn am 15. Mai 1873 sind die nach dem Vintschgau und dem oberen Inntale bestimmten Waren nicht mehr — wie vorher — im vorarlbergisch-liechtensteinischen Zollgebiete verzollt worden, sondern sie wurden über Lindau plombiert nach Kufstein befördert und erst dort der Verzollung unterzogen. -") Nach Dr. A. Schädler (HJ 3/S. 23) war die Erhöhung des Minimalbetrages durch den Umstand, dass sich die Zolleinnahmen bedeutend erhöht hatten, begründet. Ausserdem wurde darauf verwiesen, dass Liechtenstein eine geringe Ausfuhr nach Österreich habe, während umgekehrt die Ausfuhr von Österreich nach Liechtenstein relativ bedeutend sei und zudem könne die liechtensteinische Rheingrenze mit wenig Personal überwacht werden. Dr. Eduard Prinz von und zu Liechtenstein, Liechtensteins Weg von Österreich zur Schweiz, S. 55 ff. —) Nach Kriegseintritt der USA i. J. 1917 hat Schweden die Vertretung der Interessen Österreich-Ungarns und Liechtensteins übernommen. ä3 ) Dr. Otto Ender, Vorarlbergs-Schweizer-Anschlussbewegung, S. 9/10. ) Dr. Eduard Prinz von und zu Liechtenstein, Liechtensteins Weg von Österreich zur Schweiz, S. 140. Die österreichische Regierung wäre damals bereit gewesen, mit Liechtenstein einen neuen Zollvertrag abzuschliessen. ) HJ. 21/S. 45. 2A S5 Anschrift des Verfassers: Dr. Arthur Hager Bregenz, Drususgasse 8
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