Aus der Zeit der Zoll- und Wirtschaftsunion zwischen Osterreich und

Aus der Zeit der
Zoll- und Wirtschaftsunion
zwischen
Osterreich und Liechtenstein
von 1852 -1919
von Arthur Hager
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Aus der Zeit der Zoll- und Wirtschaftsunion
zwischen Osterreich und Liechtenstein
von 1852 - 1919
von Arthur Hager
Vorbemerkung
Für wertvolle Hilfe bin ich zu Dank verpflichtet den Herren:
Ob. Lehrer D. Beck, Vorsitzender des historischen Vereins, und Prof.
O. Seger i n Vaduz, Prof. Dr. E. Somweber, Leiter des Stadtarchivs in
Feldkirch und Ob. Arch. Rat Dr. L. Welti in Bregenz.
Zollgeschichtliches
bis 1852
Wenn wir die Entwicklung des Zollwesens verfolgen, k ö n n e n wir
feststellen, dass die fränkischen Kaiser i m 5. Jahrhundert die sogenannten Zollregalien eingeführt haben. Sie haben diese von den Römern
übernommen.
Zölle wurden damals nicht nur von Waren erhoben, die über die
Grenze eingebracht worden waren, sondern auch i m Innern des Landes,
und zwar dort, wo die Reisenden mit ihren Warentransporten vorbeikommen mussten, z. B. bei Stadttoren und Brücken. Es kam deshalb
häufig vor, dass f ü r eine Ware innerhalb eines Landes mehrmals Zoll
entrichtet werden musste. Neben dem Warenzoll wurden vielfach
auch Weggelder eingehoben.
Das Recht, Zölle zu erheben, war urspünglich ein königliches Reservatrecht, ging aber immer mehr i n die H ä n d e geistlicher und weltlicher Landesheren über, die vielfach bemüht waren, daraus grossen
Nutzen zu ziehen. So werden seit Beginn des 14. Jahrhunderts die Zölle
als Zubehör der Herrschaften der Grafen von Montfort und Werdenberg erwähnt. )
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Vom Zoll zu Vaduz hören wir erstmals 1355. ) Laut Urkunde vom
16. September 1360 geloben die Grafen Rudolf V . und Heinrich I.
ihrem Bruder, dem Grafen Hartmann IV. von Werdenberg-Sargans zu
Vaduz, dem nachmaligen Bischof Hartmann II. von Chur, jährlich aus
dem Zoll zu Vaduz auf St. Martinstag, solange er lebe, 25 Pfund Pfennige verabzureichen. ) Weitere Zollstätten befanden sich in Balzers )
und am Eschnerberg ) (Rofenberg).
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U m 1500 wird i n der Grafschaft Vaduz nur noch die Zollstätte i n
Vaduz erwähnt. Das hölzerne Zollhäuschen beim Aufgang zu «St. Florin» diente, nachdem die Grafen von Hohenems die Zolleinnehmerei
in die Taverne verlegt hatten, als Schulhaus. Die Zöllner übten damals
öfter verschiedene Berufe gleichzeitig aus. So war um 1780 der Pächter
der «herrschaftlichen Taverne», Karl Wolf, gleichzeitig Zöllner und
als solcher verpflichtet, den Zolltarif in der Gaststube auszuhängen.")
Der Warenverkehr durch das Gebiet des heutigen Fürstentums
Liechtenstein muss im Mittelalter beachtlich gewesen sein. Über die
Intensität des Verkehrs von Lindau über Fussach, Feldkirch, Vaduz,
Chur nach Mailand und umgekehrt schrieben i m Jahre 1550 die Amtsleute von Feldkirch an die Oberösterreichische Regierung i n Innsbruck:
«Hinein nach Italien gehen jährlich 1600 Sam (zu je 4 alten Zentnern oder 200 kg) und heraus nach Deutschland bei 700 Sam. Der
Unterschied der Menge wird durch den Wert der Güter der ersteren
Richtung ausgeglichen, denn die Güter der ersteren Richtung waren
meist Seidenwaren und Spezereien, sowie Reis (jährlich 130 Fass).
Ferner wird über Feldkirch Getreide f ü r Graubünden eingeführt. Fische
f ü r das Etschland, bei 1200 Pferde aus Schwaben f ü r das Welschland».
Auch auf dem Rhein sollen auf Flössen von Chur herab bis i n den
Bodensee Holz, Vieh und landwirtschaftliche Erzeugnisse befördert
worden sein. )
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Die vielen inneren Zollschranken hemmten Handel und Gewerbe
sehr. Es wurde deshalb immer wieder angestrebt, insbesondere der
Volkswirt Friedrich List bemühte sich durch Schriften und verschiedene Eingaben an den Bundestag, dass die inneren Zollschranken
aufgelassen werden. Diese Bestrebungen führten i m Jahre 1833 zur
Gründung des deutschen Zollvereins. A m 1. Jänner 1834 fielen die
Zollschranken innerhalb der Zollvereins-Staaten. In den folgenden
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Jahren traten dem Zollverein mit Ausnahme Österreichs und Liechtensteins alle übrigen deutschen Bundesstaaten sowie Luxemburg bei.
Es wurden verschiedene Versuche unternommen, auch Österreich zum
Deutschen Zollverein zu bewegen, die aber vor allem daran scheiterten,
dass Österreich auch seine nicht-deutschsprachigen Gebiete miteinbeziehen wollte; ebenso wirkten sich die Gegensätze zwischen Preussen
und Österreich ungünstig aus.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Zusammenschlusses
der
deutschen Länder zu einem Zollverein wurde auch in der Schweiz
stark beachtet. Eine Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Zollwesens
erfolgte jedoch erst auf Grund der Bundesverfassung vom Jahre 1848,
als die Kantone ihre Zollhoheit an den Bund abgetreten hatten. Die
Zwischenzollinien fielen dann im Jahre 1850. )
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Liechtenstein, das durch die Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 volle
Souveränität erlangt hatte, die auch auf dem Wiener Kongress bestätigt worden war, sah sich als Mitglied des Deutschen Bundes dieser
Situation i n zollpolitischer Hinsicht gegenüber. A m 24. März 1848
brachten die Vertreter der Gemeinden in einer Adresse an den Fürsten
u. a. auch den Wunsch auf Aufhebung der Zollschranken gegen die
deutschen Bundesstaaten vor. In seiner Antwort wies der Fürst darauf
hin, dass es sein ernstes Bestreben sein werde, die Zollschranken zwischen dem Deutschen Bunde, und zwar mit dem nachbarlichen Österreich, aufzuheben. Der als Nachfolger Peter Kaisers i n die Nationalversammlung i n Frankfurt gewählte Dr. Karl Schädler trat ebenfalls
mit Nachdruck f ü r den Zollanschluss an Österreich ein. )
!)
Die Bestrebungen Liechtensteins, Mitglied des Deutschen Zollvereins zu werden, waren nicht realisierbar, weil, wie schon erwähnt
wurde, Österreich ausserhalb dieser Zollvereinigung geblieben war.
Es kam daher nur ein Zollanschluss mit dem benachbarten Österreich
oder der Schweiz in Betracht. Für einen Anschluss an den Österreichischen Zollverband sprach einerseits, dass Liechtenstein durch Jahrhunderte hindurch mit dem benachbarten Vorarlberg wesentlich engere
wirtschaftliche Beziehungen hatte, als mit der Schweiz, und andererseits das Fürstenhaus zum österreichischen Hochadel gehörte.
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K r o a t i e n , © ( a ö o n i e n , © a t i s i e n , Sobomerien unb 3 ß i r i e n ; @rjl)erjcg ö o n sOejterreicf);
© r o f j j j e r j o g ö o n Ä r a f a u ; £ e r j o g ö o n Sortjringen, © a l j b u r g , © t e t e r , Ä a r n t l j e n , J?rain,
SJufotoina, O b e r * u n b 9lieber=@d)tejten; © r o j j f ü r f t uon « S i e b e n b ü r g e n ; S R a r f g t a f ö o n
Tläljxen;
g e f ü r f t e t e r © r a f ö o n |>abgburg unb £ i r o l u. K.
tfyun Eunb u n b betennen
fyiemit:
Dt-acfybem jttrifdjen U n f e r e m S e ü o t l m a d j t i g t e n u n b jenem © e i n e r SDutdjtaucfyt
beS regietenben g ü r j l e n ö o n Siedjtenftein j u m Smdi
ber (Sinbejieljung biefeS
g ü r f l e n ü ) u m e g i n ben öfiereeit^ifc^en 3 o f f ö e r b a n b , j u S B i c n a m 5. 3 u n i , 1 8 5 2 ein
auS 15 Strtifeln u n b 7 @epatat<9lrtiteln bejtefyenber SSerrrag abgefefj[offen u n b
unterjeicb.net rcorben i f t , roetc^ec ö o n Sffiort j u ä ß o r t , wie folgt, tautet:
© e i n e Sflajeftät ber S a i f e r D e n © e f t e t t e i a ) ic. ic. ic. unb Seine S)utdjtaud)t
bet jouöerane g i i i f l oon 2 t e d ) f e n f t e i n fjaien i » * 9l6ftä)t, u m ben Buftiinb bet
Slbfonbeiung a u f b ö t e n j u madjen, in roetd)em ba$ g ü t f t e n f f j u m 8ied)tenftein gegenü&er bem
übrigen © e u t f d ) t a n b fia) beftnbet, unb um - }TOtfd)en ben ß a m m s e r r o a n b t e n ©e&ieten ü o n
Sßorarlberg unb ßtenjtenfiein » o l l f o m m e n freien 33erfeljt betjuffetten, Untetljanblungen etn=
geleitet unb fjteju ali 25e?otImäcf)ttgte ernannt:
e t
Innung
1852.
120
österreichische Fassung des Staatsvertrages
Vertrag
jffiifcfjeii
<2r. 3Kfljcfirtt bem Äaifcrtoon©efterreid) :c. je. ic. unb <3r. iSurdjMuc&t bem loubcroinrn ^ffirfirn
Um i'irdih-iiftcin, ben ^Beitritt <3r. 2>urd)laudjt bem öftcrreidnfd)cn 3<>ß «nb 'S teuer gebiete
betreffenb.
:
aitiLjefditoiifn j u 2Öien am 5. %üm
SSBir
$llo'i&
3>ofcpfy,
1 8 5 2 , fcie WatifiEationen
neu ö t o t t e ^
©naben
au*geiiKd)|"elt
am 5. 3 " ! '
1352.
fou&eraincr i j ö r f l nnb ü l c g t e r c r
be3 ,£aufc3 Uoa unb 51t ?ie(btftijtcm; .§erso(\ ju Xrpviwu unb 3&gmiborf; @raf $u 9iietbenj;
Stiftet b e § gotbenen ailiefjeS; © t o j j t r e u j bee Eoniglid} ipannovcr'fd)«« © U i l p ^ e m - O r b c n ö anb beö f c u ö e r a i n e n ÖrfcenS ie5
^eiligen 3 ° f J n ° n 3erufalem <c. K. IC.
a
11
c
urEunben unb öefennen hiermit:
üla<t)bem. $t»tfdjen bem SBesoflniädifigten Seiner SUajeftat b?3 .ßaifer^ oon -iDeilerceicfi unb Unferem SBeöoU*
mädjttgten ein SSettrag, betreffenb ben ^Beitritt mit bem ^itr[teiitljunie fiiedjtenjlein $u bem ofierreicfyifrfien
unb
Steuergebiete, am 5. 3uni 1S5'» 31t 3Bieu abgefcfiloffen unb unterjdcfmet tr-orb™ i|t, tveldjer oon © o r t ju 3 5 o r t Wie
fofgt, lautet:
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Sitdjtenjtein gegenüber bem
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S e u t j ' d j l a n b fiet? bejiiibet, unb
ben
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ten (Gebieten Ben 2Jctavt&erfl unb S w d j u n j i e i n «eHfemnwn f r e i i n Sicr-fefjr herjufiellen, llntetbanblungen eingeleitet
unb tii>;u
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£tof=
JHediir, f. f. @enftaI--%c>curaior f ü r SJiafjren unb (Stftlefien,
*!fimi|"ien'Li( = J?cmmiiTär
unb
^prüfibent
ber
©rrnibetttlajruttgä^artbfi:
fommiffiun, foroie ber © r u i i t e n t I a | l u n g ? ; g o n b s b i r e f t i o n f ü r ajiäEjrert'jc.,
roeldje, nadibem fie ihre 93o(Imad)ten etngefehen unb in guter O t b n u n g
befunden hatten, fidi über felijrtibe 93 e|1 immun gen geeiniget boben :
macht igte e r n a n n t :
S e i n e Söiajcffä't ^cr Ä n i f e r uon
Ocftcrreicf) :c. ;c.
2Irt.
:c.:
Sinn
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fouöeriiine g ü r f t -jpn
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ber fouwetpine JViirft ÖOII Sierfjtenfletn;
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S o f t e r ber »^ljüefo^fjie, l ' I i n i i l e r i a l r f l t f j im f. f.
2nbrt<i3 =-Ortend,
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Sied' tenfiei u,
treten
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!aube«r)errlt=
cheitKredite, mit bem gutftentbunte Siedjtenftein, bem
d n f i j e n S i i f t e m e ber
^iüt.
'Ztiumunepnh,
Liechtensteinische Fassung des Staatsvertrages
öfterrei=
SJerjebrungSfleuern unb
—
Staatsvertrag
zwischen
Österreich
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und Liechtenstein
vom 5. Juni
1852
Dieser Vertrag bildete die Grundlage f ü r den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem österr. Zoll- und Steuergebiet.
Die Präambel hiezu lautete wie folgt:
«Seine Majestät, der Kaiser von Österreich etc. etc., und seine
Durchlaucht, der souveräne Fürst von Liechtenstein, haben i n der
Absicht, um den Zustand der Absonderung aufhören zu machen, i n
welchem das Fürstentum Liechtenstein gegenüber dem übrigen Deutschland sich befindet, und um zwischen den stammverwandten Gebieten
von Vorarlberg und Liechtenstein vollkommen freien Verkehr herzustellen, Unterhandlungen eingeleitet und hiezu als Bevollmächtigte
ernannt:
«Seine Majestät der Kaiser von Österreich etc. den Ministerialrat
Dr. Karl Hock;
Seine Durchlaucht, der souveräne Fürst von Liechtenstein, den
Generalprokurator f ü r Mähren und Schlesien etc. Dr. Kajetan Mayer.
In den 15 Artikeln und 7 Separatartikeln wurde i m wesentlichen
festgesetzt:
Mit Wirksamkeit vom 1. August 1852 tritt Liechtenstein unter Wahrung der Hoheitsrechte des Fürsten dem «österreichischen System der
Zölle, Staatsmonopole, Verzehrungssteuern und der Stämpel auf K a lender, Zeitungen und Spielkarten» bei, wie dieses auf Grund der bezüglichen Gesetze und Vorschriften i n Vorarlberg eingeführt war oder
in der Folge eingeführt werden sollte.
Gleichzeitig treten i n Liechtenstein die österr. Zoll- und Staatsmonopolordnung von 1835 sowie der Zolltarif von 1851, ebenso die
Gesetze und Vorschriften der Verzehrungssteuern von 1829 und 1841
in Kraft. Dagegen werden mit Inkrafttreten des Vertrages der vorher
in Liechtenstein eingehobene Transitzoll, der sogenannte Kleinzoll,
dann das Umgeld ) und alle wie immer gearteten indirekten Abgaben
aufgelassen. Nur hinsichtlich des Rheinzolles erfolgt keine Änderung.
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Die Organisation der Zollverwaltung, insbesondere die Standorte
der Ämter und Wachtposten, die Errichtung der Zollstrassen, werden
im beiderseitigen Einvernehmen festgesetzt.
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Die Zoll- und Steuerämter werden als gemeinschaftlich angesehen
und als kaiserlich österreichische und fürstlich liechtensteinische bezeichnet und mit beiden Wappen versehen. Die Zolltafeln und Schlagb ä u m e sind mit den liechtensteinischen Landesfarben zu bezeichnen.
Alle in Liechtenstein stationierten österreichischen Beamten haben
für die Zeit ihrer Dienstleistung dem Landesfürsten «Gehorsam und
Treue anzugeloben» und werden sodann von der fürstlich-liechtensteinischen Regierung mit einer Dienstlegitimation ausgestattet. Sie
haben w ä h r e n d ihrer Dienstleistung in Liechtenstein neben der österr.
auch die liechtensteinische Kokarde zu tragen. Bei der Ernennung von
Beamten und Angestellten sowohl in Liechtenstein als auch in Vorarlberg sind liechtensteinische Staatsangehörige, welche die hiefür erforderlichen Voraussetzungen besitzen, besonders zu berücksichtigen.
Jeder Wechsel von i n Liechtenstein stationierten Beamten ist der fürstl.
Regierung mitzuteilen; dagegen eingewendete, begründete Bedenken
sind zu berücksichtigen.
Die in Liechtenstein auf dem Gebiete der Zölle und Steuern tätigen
Bediensteten haben dieselben Rechte, wie sie ihnen auf österr. Gebiete
eingeräumt sind. Die Behörden und Ortsvorsteher haben ihnen denselben Beistand zu leisten, wie es in Österreich der Fall ist. Der jeweilige Landesverweser ist Beisitzer des Gefällen-Bezirksgerichtes i n Feldkirch und ist bei der Verurteilung von Liechtensteinern wegen in
Liechtenstein begangenen Gefälls-Übertretungen (Schmuggel usw.),
bei sonstiger Nichtigkeit, beizuziehen. Das Begnadigungsrecht i n solchen Fällen bleibt dem Landesfürsten vorbehalten.
Über die Verteilung der i n Vorarlberg und Liechtenstein eingegangenen Zölle, Verzehrungssteuern, Stämpelabgaben sowie den Eingängen aus dem Tabak- und Schiesspulvermonopol wurde folgende
Regelung getroffen:
Hinsichtlich der Zölle werden von Gesamteingängen die Beträge
der Durchfuhrzölle abgezogen, der Rest i n zwei Teile geteilt, davon
die eine Hälfte als Ertrag der in Vorarlberg f ü r das obere Inntal und
das Vintschgau stattfindenden Verzollungen zurückbehalten und die
zweite Hälfte nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl i n Vorarlberg
und Liechtenstein geteilt. Überdies erhält Liechtenstein als Anteil an
den Durchfuhrzöllen die Hälfte des Bruttoertrages jener Durchfuhrzölle der i n Vorarlberg ein- und in Liechtenstein aus-, wie von den
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34 —
in Liechtenstein ein- und in Vorarlberg austretenden Waren. Die Einnahmen aus den Verzehrungssteuern, den Monopolen und Stämpelabgaben werden im Verhältnis der Bevölkerung beider Länder von
Vorarlberg und Liechtenstein geteilt.
Für die Kosten der i n Liechtenstein stationierten Finanzwache hat
das Land einen Beitrag von 10 % der Zolleinnahmen beizusteuern.
Die Feststellung der Reineinkünfte findet provisorisch am Schlüsse
jedes Quartals bei der Finanz-Bezirksdirektion in Feldkirch statt. Die
liechtenst. Regierung ist berechtigt, i n die Abrechnung Einsicht zu
nehmen und Aufklärungen zu fordern. Die endgültige Abrechnung f ü r
das ganze Jahr erfolgt durch die oberste Rechnungsbehörde i n Wien.
Die in Liechtenstein aufgestellten Ämter haben auch die liechtensteinischen Weg-, ) Brückenmaut- und Überfahrungsgelder ) einzuheben und an die Staatskasse abzuführen.
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Liechtenstein ist verpflichtet, dasselbe Gewicht-, Mass- und Münzsystem einzuführen, das Österreich in Vorarlberg eingeführt hat.
Österreich hatte sich auch bereit erklärt, alle Vorteile, die ihm auf
Grund von Handelsverträgen und durch Zollvereinigungen i n der Folge
eingeräumt werden, auf das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen,
wofür der Fürst sich zur Mitübernahme von Verpflichtungen, die aus
solchen Verträgen erwachsen, verpflichtet.
Von wesentlicher Bedeutung war die Bestimmung, dass Österreich
sich verpflichtete, bei Abschluss von Handels- und Zollverträgen mit
der Schweiz oder mit den Kantonen G r a u b ü n d e n und St. Gallen nicht
nur die besonderen Wünsche Liechtensteins zu berücksichtigen, sondern auch den Vertragsabschluss von der Zustimmung des Landesfürsten abhängig zu machen.
Die Bewohner der Vertragspartner waren berechtigt, ihre Waren
abgabenfrei und ohne Gewerbeschein oder Konzession i m anderen
Staatsgebiet auf den Markt zu bringen, wenn sie hiezu i m eigenen
Lande berechtigt waren.
Liechtenstein wurden dieselben Begünstigungen im Verkehr mit der
Schweiz eingeräumt, wie sie Vorarlberg besass.
Eine Erhöhung der eingeführten Verzehrungssteuer um mehr als
Vs sowie die Einführung neuer Steuern durfte nur im Einverständnis
mit dem Landesfürsten erfolgen. Bei NichtZustandekommen eines bei-
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35
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derseitigen Einverständnisses konnte jeder Vertragspartner den Vertrag
mit dreimonatiger Frist kündigen.
Der Salzlieferungsvertrag vom Jahre 1849 wurde verlängert. Salz
war von der k. k. Salzstätte i n Feldkirch zu den dortigen Gestehungskosten zu beziehen. Es durfte nicht billiger abgegeben werden, als der
Grossverschleisspreis i n Feldkirch war.
Die fürstliche Regierung verpflichtete sich, Zollamtsgebäude in
Balzers und Bendern sowie ein «Aviso-Postenhaus» i n Mäls auf eigene
Kosten zu errichten. Die Baukosten wurden von Österreich vorschussweise bestritten und waren i n zwölf unverzinslichen Jahresraten rückzuvergüten bzw. sie wurden von dem Liechtenstein zustehenden A n teil an Zöllen und Verzehrungssteuern i n Abzug gebracht.
Mit der Durchführung der durch die Einführung der österr. zollrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Massnahmen wurde eine
aus Abgeordneten beider Regierungen zusammengesetzte Kommission
mit dem Sitze in Vaduz beauftragt. Nach Beendigung ihrer Arbeit ging
die Verwaltung an die k. k. Cameral-Bezirksverwaltung i n Feldkirch
über. )
13
Die Gültigkeit des Vertrages wurde bis Ende 1863 festgelegt mit
der Bestimmung, dass der Vertrag auf weitere zwölf Jahre verlängert
anzusehen ist, wenn nicht ein Jahr vor Ablauf der Frist eine Kündigung
erfolgt.
Die kaiserlich-österreichischen
Zollämter
und
fürstlich-liechtensteinischen
und Finanzwach-Abteilungen
in
Liechtenstein
Mit der Aufhebung der Zollgrenze zwischen Vorarlberg und Liechtenstein am 1. August 1852 und Verlegung an die liechtensteinischschweizerische Staatsgrenze wurde das österr. Zollamt i n Tisis (sowie
die Finanzwachtabteilungen an der Vorarlberger Grenze) aufgehoben
und dessen Befugnisse auf das neuerrichtete Nebenzollamt Balzers
übertragen. Weil sich das Zollamt Balzers mitten i m Dorfe befand,
wurden beim Rheinübergang in Mäls und im Jahre 1908 gegen die
Luziensteig (Churerhütte) Ansageposten ) errichtet. Ausserdem wurde
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36 —
auch in Bendern ein Nebenzollamt 2. K l . errichtet. Die zum Zollamt
Bendern und von Mäls sowie von der Luziensteig zum Zollamt Balzers
f ü h r e n d e n Strassen wurden als Zollstrassen erklärt. Für die Wahrnehmung der Grenzüberwachung des Steuerdienstes wurden i n Balzers,
Triesen, Vaduz, Schaan, Bendern und Ruggell Finanzwachabteilungen
errichtet. Dazu kam der Sommerposten der Finanzwache i n Steg.
Die genannten Zollämter und Finanzwachabteilungen i n Vaduz
wurden auch als «Gränzbezirks-Kontrollämter» bestimmt und waren
als solche befugt, Ersatzboletten über Zucker und Kaffe sowie «Hilfshandlungen der Warenkontrolle» durchzuführen, w ä h r e n d die übrigen
Finanzwachabteilungen f ü r die «Abnahme des ämtlichen Verschlusses»
und mit der Ausstellung der Bestätigungen über die erfolgte Stellung
der Ware beauftragt wurden. Kaffe und Zucker i n grösseren Mengen
waren nämlich kontrollpflichtig, d. h. ihre Herkunft musste mit Kontrollschein oder Zollquittung nachgewiesen werden.
Die
kaiserlich-österreichischen
und
(Finanzwache-)
fürstlich-liechtensteinischen
Zoll-
Organe
Die Zollämter standen unter der Leitung von Zolleinnehmern, während die Finanzwachabteilungen von einem Respizienten oder Oberrespizienten geleitet wurden. Den Dienststellen waren nach Bedarf
Aufseher und Oberaufseher zugeteilt. Im Volksmund sagte man
«Finanzer», wobei die Betonung auf der ersten Silbe lag. Die Bediensteten trugen schwarze Uniformen mit grünem Stehkragen, und waren
mit Gewehren bzw. Pistolen und Bajonetten bewaffnet. Jeder Wechsel
der in Liechtenstein stationierten Bediensteten musste der fürstl. Regierung mitgeteilt werden. Die Finanzwachorgane waren auch verpflichtet, über Ersuchen der liechtensteinischen Landesbehörde polizeiliche Assistenz zu leisten.
Für die in Liechtenstein bediensteten Finanzwachorgane wurde die
«k. k. österreichische und fürstlich - liechtensteinische Finanz wach Kontrollsbezirksleitung» in Vaduz als vorgesetzte Dienststelle errichtet,
die der «k. k. Cameral-Bezirksverwaltung» i n Feldkirch unterstellt war.
Amtsschild der Finanzwache in Vaduz
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Die Kontrollbezirksleitung stand unter Leitung eines Finanzwach(Ober-) Kommissärs, der bis Anfang dieses Jahrhunderts beritten war.
In der Herbstzeit wurde eine grössere Anzahl von Beamten aus
Böhmen nach Vorarlberg und Liechtenstein versetzt, weil die hiesigen
Finanzwachorgane zum Teil zur Überwachung der Tabakernte ins
Südtirol abgeordnet wurden.
Das Einvernehmen zwischen den Zolldienststellen und der Bevölkerung ) war gut. Verschiedene Finanzwachorgane haben sich mit
Liechtensteinerinnen verheiratet.
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Liechtensteiner
in der
Finanzwache
Im Zollvertrag war verankert, dass liechtensteinische Staatsangehörige bei der Aufnahme von Beamten und Angestellten i n die Zollverwaltung in Liechtenstein und Vorarlberg zu berücksichtigen sind.
Verschiedene Liechtensteiner traten in der Folge i n die Finanzwache
ein und wurden in Vorarlberg und Liechtenstein eingesetzt. Zwei davon, die Finanzwachaufseher Wilhelm Bühler und Theodor Heeb, sind
am 16. März 1917 auf einem Dienstgange zur Gampalpe bei Nenzing
von einer Lawine verschüttet worden und haben dabei den Tod gefunden. A n der Unglücksstelle steht heute noch ein Gedenkstein.
Beim Austritt Liechtensteins aus dem österr. Zollverband verrichteten drei Liechtensteiner Dienst in der Finanzwache; sie verblieben auf
ihren Wunsch bei der österr. Zollverwaltung i n Vorarlberg.
Die
Verzehrungssteuern
Der Verzehrungssteuer unterlagen zur Zeit des Vertragsabschlusses
im Jahre 1852: Bier, Wein und Obstmost sowie Fleisch und Schlachtvieh, wobei aber eine bestimmte Menge an Haustrunk und an Hausschlachtungen von der Steuer befreit waren. A m 1. November 1856
wurde die Verzehrungssteuer auch f ü r «gebrannte geistige Flüssigkeiten, nämlich Branntwein, Branntweingeist und Liqueur» eingeführt. ")
Es war jedoch eine steuerfreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf
1
—
39 —
gestattet, und zwar je nach der Anzahl der im Haushalte befindlichen
Personen über 16 Jahren und bis zu einer Höchstmenge von 112 Litern
(2 niederösterr. Eimer) jährlich. Der Branntwein durfte allerdings nur
aus selbsterzeugten Stoffen (eigenem Obst) zum eigenen Verbrauche
und nur von Personen, die mit Branntwein keinen Handel betrieben,
steuerfrei erzeugt werden. Das Brennverfahren unterlag der Kontrolle
durch die Organe der Finanzwache. Das Verfahren musste angemeldet
und es durfte mit dem Abbrennen erst begonnen werden, wenn das
Finanzwachorgan das amtliche Siegel am Blasenhelm der Brennerei
entfernt hatte. Nach Beendigung des Abbrennens wurde der Blasenhelm
wieder versiegelt.
Die Einschränkungen bei der Branntweinerzeugung sollen dazu
beigetragen haben, dass der Zollvertrag anfänglich bei der Bevölkerung
in Liechtenstein nicht beliebt war.
In einem österr. Gesetze vom 20. M a i 1869 wurde festgelegt, dass
«das Land Vorarlberg nebst dem Fürstenthume Lichtenstein von Nordtirol mittelst einer eigenen Steuerlinie abgeschlossen» wird und f ü r
alle über diese Steuerlinie oder aus dem Auslande eingeführten Weine,
Maischen und Mosterzeugnisse die Steuer einzuheben ist. A n der
Grenze gegen Tirol wurden die Zollämter i n Lechleiten und Ischgl
sowie das Verzehrungssteueramt i n Stuben, das zu diesem Zwecke
eigens errichtet wurde, beauftragt. Die bei der Einfuhr entrichtete
Steuer wurde bei der Ausfuhr rückvergütet, wozu i n Liechtenstein das
Zollamt i n Bendern ermächtigt wurde. Diese Steuerlinie wurde i m
Jahre 1878 aufgelassen.
Die letzten steuerrechtlichen österr. Bestimmungen, die in Liechtenstein in Geltung waren, waren die von der prov. Nationalversammlung
des neuen Staates «Deutsch-Österreich» am 6 .Nov. 1919 beschlossenen
Gesetze über eine Erhöhung der Steuer bzw. die Nachversteuerung von
Wein, Schaumwein, Bier und Branntwein. Auf Grund dieser Bestimmung hatte die Finanz-Bezirksdirektion f ü r Vorarlberg und Liechtenstein in Feldkirch angeordnet, dass die nachsteuerpflichtigen Flüssigkeiten bei den Finanzwach-Abteilungen angemeldet werden müssen.
Der schon bisher steuerfreie Hausbedarf blieb von der Nachversteuerung ausgenommen.
—
40 —
Monopole
Tabak und Schiesspulver waren u. a. in Österreich Staatsmonopole,
d. h. der Staat hatte sich die Erzeugung und den Verschleiss solcher
Waren vorbehalten. Tabakwaren durften nur in den «Tabaktrafiken»
verkauft werden, f ü r deren Errichtung die Genehmigung der Finanzverwaltung erforderlich war. Die liechtensteinischen Trafiken wurden
vom «Subverlag» des Tabakhauptverlages in Feldkirch, der sich i m
«Löwen» i n Vaduz befand, mit Tabakwaren beliefert.
Vertrag
über
Zoll-
die Fortsetzung
und Steuervereins
des
österreichisch-liechtensteinischen
vom 23. Dezember
1863
Österreich hatte den am 1. August 1852 i n Kraft getretenen Zollvertrag i m Jahre 1862 gekündigt bzw. Abänderungen, betreffend des
garantierten Minimalbetrages und hinsichtlich des Salzpreises verlangt.
Als die Kündigung des damals nicht beliebten Zollvertrages i m Volke
bekannt wurde, hatten die Vertrags-Gegner, darunter sechs Gemeinden,
den Zollanschluss an die Schweiz gefordert.
Nach einem vom Abgeordneten Pfarrer Gmelch erstatteten Bericht
über die Zollvertragsangelegenheit und längeren Beratungen, beschloss
der Landtag am 30. 6. 1863 mit 14 gegen 1 Stimme die Erneuerung des
Zoll- und Steuervertrages. Für diesen Beschluss war insbesondere entscheidend, dass die Haupteinnahmen des liechtenst. Landesbudgets
aus den Zolleinnahmen stammten. .Der Landtag verlangte jedoch, dass
bei den Verhandlungen darauf hinzuwirken sei, dass
1. ein Minimalbetrag von 2 f l . auf den Kopf der Bevölkerung
garantiert werde,
2. die Verzehrungssteuern durch die Landesregierung eingehoben
werden und ausserordentliche Steuerzuschläge i n Liechtenstein keine
Anwendung finden dürfen,
3. der Salzbezug auch aus der Schweiz oder aus Bayern gestattet
werde,
4. bei Hausdurchsuchungen durch die Finanzwachorgane vorher
die Bewilligung des fürstl. Landgerichtes eingeholt werde,
— 41
5.
-
in Schaan und Vaduz Zollämter errichtet werden, und
6. untersucht werde, wie hoch der Zoll i n Vorarlberg und Liechtenstein und f ü r die f ü r das obere Inntal und das Vintschgau bestimmten Waren sei.
Die liechtensteinischen Wünsche wurden i m neuen Vertrag, dessen
Dauer bis Ende 1875 festgesetzt worden war, grösstenteils berücksichtigt.
U m die f. 1. Regierung gegen plötzliche Ausfälle von Einnahmen
sicherzustellen, wurde vereinbart, dass Österreich auf den Kopf der
Bevölkerung von den jährlichen Einnahmen an Zöllen ab 1. Jänner
1864 einen Gulden neunzig Kreuzer, im vornhinein vierteljährlich
leistet.
Bezüglich der Verteilung der Einnahmen der in Vorarlberg und
Liechtenstein aufgestellten Zollämter wurde beschlossen, dass in H i n kunft nicht mehr — so wie bisher — die Hälfte, sondern nur ein
Drittel von Österreich zurückbehalten wird.
Die Abfindungen bei der Verzehrungssteuer hatten nun von der
Finanzbezirksdirektion in Feldkirch oder dem Hauptzollamtsdirektor
in Feldkirch unter Beiziehung eines Delegierten der f. 1. Regierung zu
erfolgen.
Der Salzlieferungsvertrag von 1849 wurde ebenfalls auf Vertragsdauer verlängert und abgeändert, und zwar hatte Österreich an Liechtenstein jährlich 360 bis 500 Fässer Salz zum Gestehungspreise zu
liefern (12 f l . f ü r 475 Wiener Pfund).
Die im Vertrage vereinbarten weiteren Nebenzollämter in Schaan
und Vaduz haben am 1. Oktober 1864 ihre Tätigkeit aufgenommen.
Die Unterhaltungskosten f ü r das Zollamt Schaan wurden von Österreich übernommen, w ä h r e n d die Errichtung des Vaduzer Zollamtes
von der Bedingung, dass die f. 1. Regierung f ü r die Kosten aufkommt,
abhängig gemacht wurde. Die von den Schaaner und Vaduzer Rheinfähren zu den Orten f ü h r e n d e n Strassen wurden als Zollstrassen
erklärt. )
17
Im übrigen wurden die i m Vertrage vom 5. 6. 1852 festgelegten
Vereinbarungen in diesem Vertrag übernommen.
—
Vertrag
vom-13.
Liechtensteins
42
—
Juni 1867, betreffend
aus dem
deutschen
das Ausscheiden
Münzvertrag
vom
Österreichs
und
24. Jänner
1857
Durch diesen Vertrag, der einerseits von der k. k. österr. Regierung
für sich sowie i m Namen und i n der Vertretung der f. 1. Regierung
andererseits von der königl. preussischen Regierung f ü r sich sowie i m
Namen und i n Vertretung der anderen deutschen Staaten abgeschlossen worden war, traten die i m zitierten Münzvertrag sowie durch die
Münzkovention vom 30. Juli 1838 getroffenen Vereinbarungen zwischen
den Vertragspartnern ausser Kraft. Es wurde jedoch beschlossen, dass
die auf Grund der Bestimmungen des Münzvertrages geprägten Vereinsthaler und Doppelthaler bis zum Ablauf des Jahres 1870 gesetzliche
Zahlungsmittel bleiben.
Der Bau der Rheinbrücke
Vaduz-Sevelen
Der 1. liechtenst. Landtag hatte am 7. Juni 1870 beschlossen, das
Zollamt Vaduz aufzuheben. Der Antrag wurde damit begründet, dass
die Einnahmen des Zollamtes gering seien und die Zollstation i n
Schaan hinreichend genug bequem f ü r Vaduz wäre, umsomehr als
dort eine Rheinbrücke bestehe. Dieser Beschluss verursachte i n Vaduz
eine grosse. Erregung und führte i n kurzer Zeit i m Einvernehmen mit
der Gemeinde Sevelen zur Projektierung der Rheinbrücke bei Vaduz.
Die neue Sachlage veranlasste den Landtag, den Beschluss aufzuheben
und die Regiekosten f ü r das Zollamt Vaduz i n Höhe von 500 f l . zu
übernehmen. )
18
Der Bau der Eisenbahn
durch
Liechtenstein
Der geplante Bau der Zweigbahn der Vorarlberger-Bahn hatte den
1. Hechtens. Landag vom 21. 7. 1869 stark beschäftigt, ja sogar die Einberufung eines ausserordentlichen Landtages notwendig gemacht. In
Liechtenstein wurde allgemein die Ansicht vertreten, dass die Bahn
durch das ganze Land zu dem natürlichen Knotenpunkt Sargans geführt werden solle. A m 8. 6. 1869 hat sich eine Deputation des Landtages eigens zu dem gerade in Feldkirch weilenden österr. Handels-
-
43 —
minister von Plener begeben, um ihm eine Denkschrift zu überreichen,
in welcher die Verkehrsverhältnisse zwischen Vorarlberg und Liechtenstein auf Grund des Zollvertrages aufgezeigt wurden. Sie versuchten
ihn zu überzeugen, dass diese Zweigbahn zwischen Vorarlberg und
dem schweizerischen Rheintal nach Möglichkeit über Vaduz, Balzers
nach Sargans oder wenigstens über Schaan nach Buchs geführt werden
soll. Das Konsortium der Vorarlberger-Bahn hatte jedoch schon i m
Jahre 1865 gegenüber der Schweiz bzw. an die Vereinigten Schweizer
Bahnen Zusagen gemacht, wonach eine Verbindung des österr. Eisenbahnnetzes von Feldkirch auf der kürzesten Strecke, nämlich zum
schweizerischen Rüthi, vorgesehen war. Nur durch besondere Anstrengungen der österr. und der liechtenst. Regierung war es möglich, eine
B a h n f ü h r u n g von Feldkirch über Schaan nach Buchs zu erreichen.
Mit grosser Mehrheit hatte der liechtensteinische Landtag am 13. 1. 1870
dem Gesetzesentwurf, betreffend die Konzession f ü r den Bahnbau,
seine Zustimmung erteilt.
Bei der Annahme des Eisenbahngesetzes stellte der Landtag an die
fürstliche Regierung das Ansuchen, dahin zu wirken, dass die Zollgebäude f ü r den Übergang Schaan-Buchs auf liechtensteinischem Gebiete
errichtet werde. Dieser Wunsch wurde aber nicht berücksichtigt, denn,
wie in einer Verordnung des österr. Finanzministeriums vom 20. Nov.
1872 über die Zolldiensteinrichtungen anlässlich der Betriebseröffnung
auf der Strecke Feldkirch-Buchs der «k. k. priv. Vorarlberger Eisenbahnn» bekannt gemacht wurde, wurde am 24. Oktober 1872 i n Buchs
ein mit einem schweizerischen Zollamte vereinigtes k. k. österr. Hauptzollamt II. Klasse» errichtet. Die Zusammenlegung der Zollämter, wie
sie auch i n St. Margrethen f ü r die Zweigbahn Bregenz-St. Margrethen
erfolgte, hatte den Zweck, die Aufenthaltsdauer der Züge zu verkürzen.
Zu bemerken ist noch, dass sich die fürstliche Regierung und der
liechtensteinische Landtag i m Jahre 1881, als mit dem Bau der Arlbergbahn begonnen wurde, neuerdings bemüht hatten, eine Verlegung der
Bahn über Vaduz, Triesen, Balzers nach Sargans zu erreichen.
Von besonderer Bedeutung ist, dass mit der Inbetriebnahme dieser
Bahn die Zolleinnahmen i m gemeinsamen vorarlbergisch-liechtensteinischen Zoll- und Steuergebiet wesentlich gestiegen waren.
—
Vertrag
vom 3. Dezember
Fürstentum
^Liechtenstein
bestehenden
44
-
1867 zwischen
über
Österreich-Ungarn
die Erneuerung
Zoll- und
bzw.
und
Fortsetzung
dem
des
Steuervereins
Der Landtag hatte dessen Erneuerung nach eingehenden Debatten
im Jahre 1874 von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:
1.
Der Drittelbezug f ü r das Vintschgau habe wegzufallen; )
151
2. Der bisher garantierte Minimalbetrag von 1 f l . 90 Kreuzer habe
auf das Doppelte erhöht zu werden; )
20
3. Die Unterhaltungskosten f ü r das Zollamt Vaduz sei vom Aerar
(österr. Staat) zu übernehmen, weil das Zollamt im Jahre 1872 an
Zöllen 5965 fl. eingenommen habe, w ä h r e n d die Zollämter Schaan und
Balzers bedeutend weniger eingenommen haben.
Da eine Einigung über die vom Landtage gewünschten Änderungen
nicht rechtzeitig erzielt werden konnte, wurde der Zollvertrag von 1863
vorläufig bis Ende 1875 verlängert.
A m 3. Dezember 1876 hatten sich die Vertragspartner soweit geeinigt, dass der neue Vertrag abgeschlossen werden konnte, dessen
Gültigkeit bis 1887 festgelegt wurde. Es wurde aber vereinbart, dass er
weiterhin i n Kraft bleibt, wenn er nicht im Jahre 1887 gekündigt wird;
und ab diesem Zeitpunkte galt er automatisch immer wieder als auf
12 Jahre verlängert, wenn nicht 1 Jahr vor seinem Ablaufe eine Kündigung von einer Seite erfolgte.
Der von Österreich verbürgte Minimalbetrag vom Reineinkommen
an Zöllen, Verzehrungssteuern und Erlösen aus dem Tabak- und
Schiesspulvermonopol wurde auf 2 Gulden und zwanzig Kreuzer auf
den Kopf der Bevölkerung erhöht.
Österreich hatte sich auch verpflichtet, die Verwaltungskosten f ü r
das Zollamt Vaduz zu übernehmen, wie dies f ü r alle übrigen Zollämter
schon erfolgt war, knüpfte jedoch die Bedingung daran, dass Liechtenstein i n der Nähe der Vaduzer Rheinbrücke ein zur Unterbringung
dieses Amtes erforderliches Gebäude auf eigene Kosten errichten lässt.
Der Pauschalbetrag, der als Beitrag zu den Kosten der Verwaltung
und der Finanzwache in Liechtenstein zu leisten war, wurde auf 25 %
des Liechtenstein zufallenden Anteiles von den Reinerträgnissen erhöht.
45
—
Im neuen Vertrag kam ein Drittel der Reinerträgnisse an Zöllen,
nicht mehr f ü r die Verzollungen des oberen Inntales und des Vintschgau in Abzug, sondern wurde «als den Ertrag aller i n Vorarlberg und
Liechtenstein f ü r andere Teile Österreichs-Ungarns
stattgefundenen
Verzollungen darstellend» zurückbehalten.
Additionsconvention
Fürstentum
zwischen
Liechtenstein
Österreich-Ungarn
und
vom 27. November
1888
dem
In diesem Abkommen wurde die Erneuerung bzw. Fortsetzung des
Zoll- und Steuervertrages, diesmal öhne lange Beratungen, vereinbart.
Es wurde weiter der Artikel VIII des Vertrages von 1876 abgeändert
und der Beitrag zu den Kosten der Verwaltung und der Finanzwache
auf 17 % des auf Liechtenstein entfallenden Anteils herabgesetzt.
Der Landtag hatte in seiner Sitzung vom 15. Dez. 1888, in der er
seine Zustimmung zu diesem Abkommen gab, auch dem Handelsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz vom 23. Nov.
1888 zugestimmt. Es war nämlich im Zollvertrag normiert, «sollte es
sich um einen Handels- oder Zollvertrag mit der Schweiz handeln, so
wird Österreich-Ungarn nicht bloss die besonderen Wünsche der fürstl.
Regierung bei den Unterhandlungen berücksichtigen, sondern den Vertrag nicht ratifizieren, bevor es sich der Zusicherung Liechtensteins
versichert hat».
In diesem Vertrage wurden verschiedene Erleichterungen f ü r den
Grenzverkehr zugestanden. In einem Zusatzartikel wurde festgelegt,
dass i m Verkehr der Grenzbewohner alle Waren, f ü r die die entfallenden Gebühren nicht mehr als 2 Kreuzer oder 5 Rappen betragen, zollfrei sind. Weiters waren u. a. Heu, Gras, Stroh, Obst, Erdäpfel, Torf.
Kohlen, Bau- und Pflastersteine, Ziegel und Tonwaren von allen Zöllen
und Stempelgebühren befreit. Bei Brot und Mehl wurde die Zollfreiheit
für eine Menge von höchstens 10 kg, bei Fleisch bis zu 4 kg und bei
Käse und Butter bis 2 kg zugestanden.
46
Das
Abkommen
zwischen
der Vermeidung
Österreich
von
und Liechtenstein
zum
Zwecke
Doppelbesteuerungen
In diesem Abkommen, das mit 25. 10. 1896 i n Kraft trat, hatten
beide Regierungen vereinbart, dass der Grund- und Gebäudebesitz
sowie die Ausübung eines stehenden Gewerbebetriebes in Österreich
und Liechtenstein, nur von demjenigen Staat zu direkten Ertragssteuern herangezogen werden kann, in dessen Gebiet der Grund-,
Gebäudebesitz ist bzw. eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Bei Personen, welche in beiden Staaten einen Wohnsitz hatten,
erfolgte die Besteuerung in deren Heimatstaat.
Ansageposten Churerhütte bei Balzers
(in Uniform zwei Finanzwach-Oberaufseher)
Die
Schmuggeltätigkeit
in
Liechtenstein
Der Schmuggel ist i n Grenzgebieten allgemein üblich und war f ü r
einen Teil der Bevölkerung oftmals eine nicht unbedeutende Einnahmequelle.
—
47
-
In Liechtenstein waren bekannte Schmuggelwege bei Balzers vom
Ellhorn, vom Freienberg und über den roten Bühel her, aber auch
über die Alpen und mit Schiffen über den Rhein wurde geschmuggelt.
Vor dem 1. Weltkriege wurden aus der Schweiz hauptsächlich
Kaffee, Zucker, Saccharin und Petroleum eingeschmuggelt, w ä h r e n d
hinüber Textilien, z. B. Jägerhemden, Tiroler-Loden, Pfeifen u. a.
Waren Gegenstand des Schmuggels waren.
W ä h r e n d des Krieges hatte die Schmuggeltätigkeit sehr zugenommen. Je länger der Krieg dauerte, desto stärker machte sich in Österreich die Knappheit verschiedener lebensnotwendiger Waren bemerkbar. Infolge dieser Notlage hatte der österr. Staat verschiedene Waren,
die in der Schweiz ausfuhrverboten waren, nach deren Einschmuggelung übernommen. In den Nachtstunden haben oftmals Schmuggler
solcher Waren sich bei einem Zollamt gemeldet. Die Schweizer Grenzwacht ging damals sehr rigoros gegen die Schmuggler vor und schoss
häufig scharf.
Österreich hatte während des Krieges die politische Grenzlinie
zwischen Vorarlberg und Liechtenstein mit Grenzschutz besetzt, vor
allem, um das Entweichen von Deserteuren zu verhindern.
Nach Beendigung des Krieges wurden von der Schweiz neben
Kaffee hauptsächlich Zigarren eingeschmuggelt, dagegen nach der
Schweiz Pferde, Wolldecken, Kleider, Feldstecher, die von Vorarlberg
herausgebracht und überwiegend i n Balzers ausgeschmuggelt wurden.
Die Einnahmen
auf Grund
des
Zollvertrages
Die Einkünfte aus Zöllen, Verzehrungssteuern, dem Tabak- und
Schiesspulvermonopol betrugen i n den Jahren 1852 bis 1869 zwischen
15,000 und 17,000 Gulden; im Jahre 1872 stiegen sie auf 34,469.— f l .
Wenn wir die Gesamteinnahmen f ü r Vorarlberg und Liechtenstein
nach Abzug der Kosten f ü r die Zollämter und des von Österreich
zurückbehaltenen Drittels f ü r das Jahr 1872 zergliedern, können wir
folgendes feststellen:
— 48
-
Zölle
214,198 f l . , dav. entf. auf L'stein
16,147 f l . ,
Verzehrungssteuern
160,748 «
«
12,117 «,
Tabakerträgnisse
131,136 «
«
9,963 «,
959 «
«
59 «.
Schiesspulver
Der Abrechnung wurde eine Bevölkerungsziffer von 109.771 f ü r
Vorarlberg und 8.367 für Liechtenstein zugrunde gelegt.
Nach Eröffnung des Eisenbahnbetriebes stiegen die Einnahmen
zusehends und erreichten 1912 mit 281,874 Kronen den Höhepunkt
(Liechtensteiner Anteil). Infolge der Kriegseinwirkungen sanken die
Einnahmen im Jahre 1917 bis auf beinahe 100,000 Kronen herab und
in der letzten Kriegszeit noch weiter zurück.
Über die Bedeutung der Zolleinnahmen f ü r das Liechtensteinische
Landesbudget geben im Finanzgesetz der betreffenden Jahre folgende
Zahlen Aufschluss:
Jahr
1865
Staatseinnahmen
insgesamt
fl.
32,664
davon Zolleinkünfte
fl.
15,250
1870
30,253
15,480
1875
36,212
15,897
1880
45,037
23,000
1885
49,843
27,560
1890
70,627
45,205
1895
73,584
46,849
1900
87,680
54,350
1905
Kr. 197,813
Kr. 131,889
1910
244,150
176,650
Wenn man bedenkt, dass z. B. die Steuereinnahmen 1905 mit nur
Kr. 38,000 und 1910 mit Kr. 39,300 budgetiert waren, so kann man
daraus klar entnehmen, dass das Budget in erster Linie i m Hinblick
auf die Zolleinnahmen berechnet werden musste.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch die Münzgewinne
Liechtensteins erwähnen, die im Jahre 1912 Kr. 54,000 und 1915
Kr. 100,000 betrugen.
—
49
—
Der Rückgang der Zolleinnahmen w ä h r e n d des Krieges einerseits
und die grösseren Verbindlichkeiten des Landes andererseits, insbesondere die infolge der Lebensmittelknappheit notwendig gewordene
Überwachung der Grenze, die im ajhre 1917 Kr. 22,048 betrugen,
zwangen die fürstl. Regierung durch anderweitige Einnahmen, z. B.
die Kriegsgewinnsteuer, den Staatshaushalt auszugleichen.
Der Tollvertrag
und die Neutralität
Liechtensteins
Die amerikanische Botschaft in Wien hatte i m September 1914
bezügl. der Neutralität Liechtensteins an das Österr.-ungarische Aussenministerium eine Anfrage gerichtet. ) Die U S A hatten nämlich
die Vertretung der Interessen Österreichs und über Ersuchen des
österr. Aussenministeriums auch die der Liechtensteiner i n den gegen
die Zentralmächte kriegsführenden Staaten ü b e r n o m m e n . )
21
22
Der Vertreter des Aussenministeriums, Sekt. Rat Baron Hold,
machte bei diesem Anlass «auf die Möglichkeit der schädlichen Rückwirkung des bestehenden Zollvertrages Liechtensteins mit der Monarchie auf dessen Neutralität aufmerksam, dessen event. Kündigung
er in Anregung brachte». Der Leiter der fürstl. Hofkanzlei, Dr. v.
Hampe, hielt dem entgegen, dass auf die bedeutenden Zolleinnahmen
nicht ohne Befragen des Landtages verzichtet werden könne. Nach
Befragen der fürstl. Regierung und mit Zustimmung des Fürsten hatte
das Ministerium der USA-Botschaft am 25. Sept. 1914 eine Verbalnote
übermittelt, worin hinsichtlich der Neutralität Liechtensteins erklärt
wird: «Was die Stellung Liechtensteins i m gegenwärtigen Kriege anlangt, so ist das k. k. Ministerium i n der Lage festzustellen, dass sich
das Fürstentum als neutral betrachtet».
«Am 16. Febr. 1916 hatte die franz. Botschaft i n Bern den Bundesrat verständigt, dass sie die Behandlung, die ihres Wissens die Überwachungsstelle f ü r Aussenhandel dem Fürstentum als Neutralem gewähre, nicht mehr zubilligen könne. Liechtenstein sei feindlicher Kontrolle und Autorität unterworfen und nicht imstande, seine Rechte zu
wahren oder seine Pflichten als Neutraler zu erfüllen. Der Botschafter
sei daher beauftragt mitzuteilen, dass die franz. Regierung das Fürstentum in kommerzieller Hinsicht als Feindesland betrachten werde,
-
50 —
solange es i n der österr.-ung. Zollgrenze eingeschlossen sei». Hievon
wurde die fürstl. Hofkanzlei von der Schweiz. Gesandtschaft i n Wien
verständigt, die die fürstl. Regierung davon in Kenntnis setzte. In der
Antwort der Regierung an die Hofkanzlei wurde insbesondere auf eine
Reihe behördlicher Massnahmen, die das Bemühen des Landes, die
Neutralität voll zu wahren, gut und sachlich begründen, hingewiesen.
Dies wurde auch der Schweiz. Gesandtschaft mitgeteilt.
In dem am 4. Juni 1919 veröffentlichten Memorandum über Liechtensteins Neutralität, das als «Aide memoire» bezeichnet wurde, ist
u .a. auch zu den französischen Behauptungen Stellung genommen
worden: «Die französische Regierung hat gegenüber den Ausführungen
der fürstl. Regierung i m Gegenstande nicht neuerlich Stellung genommen und das Ersuchen um Weiterbelieferung des Landes mit Lebensmitteln aus der Schweiz nicht beantwortet. Die fürstl. Regierung war
daher in die schliessliche Zwangslage versetzt, das zu der Fleischversorgung des Landes nicht benötigte Vieh, f ü r welches übrigens in der
Schweiz keine günstige Absatzmöglichkeit bestand, nebst geringen
Mengen von Bodenerzeugnissen an Österreich abzugeben, um von
dort im Kompensationswege jene Lebensnotwendigkeiten, wie Mehl,
Zucker, Petroleum zu erlangen, deren Weiterbezug aus der Schweiz
dem Lande verwehrt war. Dessen ungeachtet hat das Fürstentum auch
nach der Einstellung der Lebensmittelzuschüsse aus der Schweiz diesem Lande seine Überschüsse an Landesprodukten, wie Holz, Torf.
Streue etc. weiter zugänglich gemacht und von den notwendigen Kompensationsartikeln abgesehen, die Absperrungsmassnahmen gegen
Österreich i n vollem Umfange aufrecht erhalten. Die fürstliche Regierung glaubt sohin, die volle Neutralität des Landes auch i n kommerzieller Hinsicht nicht im geringeren Masse wie andere in diesem
Krieg neutral gebliebenen Staaten wie Dänemark, Holland, Schweden
und die Schweiz beobachtet und gewahrt zu haben.
Unter den dargestellten Umständen glaubt die fürstl. Regierung,
sich der sicheren Erwartung hingeben zu dürfen, die Friedenskonferenz
werde dem Fürstentum Liechtenstein als neutralem Staat durch Zulassung einer Vertretung zur Friedenskonferenz in Versailles die Möglichkeit bieten, seine staatlichen Interessen, welche durch die bevorstehende Neugestaltung, insbesondere durch die allfällige staatsrechtliche Stellung des dem Fürstentum benachbarten Landes Vorarlberg
—
51
-
und die Bildung neuer Zollgebiete auf dem durch den mit ÖsterreichUngarn abgeschlossenen Zollvertrag umfassten Territorien i n einschneidendster Weise berührt werden, an massgebender Stellung zur
Geltung zu bringen, sowie dem Fürstentum durch Aufnahme i n den
Völkerbund die Gewähr einer gedeihlichen politischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu schaffen».
Das Ende des österreichischen
Zoll-
und
und
Hechtensteinischen
Steuervereins
Nach dem Zusammenbruch der österr.-ungarischen Monarchie im
November 1918 haben sich die noch übrig gebliebenen deutschsprachigen Länder, einschlieslich des Sudetenlandes, prov. zu «DeutschÖsterreich» zusammengeschlossen. Hinsichtlich Vorarlberg hatte der
Landeshauptmann Dr. Otto Ender am 15. 3. 1919 vor dem Vorarlberger
Landtag u. a. e r k l ä r t ) : «Auch wir haben am 3. November 1918 Vorarlberg als selbständiges Land erklärt, freilich damals im Rahmen von
Deutsch-Österreich. Diese Erklärung trug provisorischen Charakter wie
die Nationalversammlung selbst. Auch unsere Nationalräte nehmen
an der Arbeit der Nationalversammlung in Wien unter dem Vorbehalte
teil, dass' unserem Volke die Entscheidung über seinen endgültigen
Anschluss noch vorbehalten bleibt». Damals gab es in Vorarlberg eine
starke Bewegung, die den Anschluss des Landes an die Schweiz anstrebte. Die Vorarlberger haben sich anlässlich der Volksabstimmung
vom 11. M a i 1919 mehrheitlich f ü r diese Anschlussidee ausgesprochen.
Eine kleinere Gruppe dagegen strebte den Anschluss an das Deutsche
Reich an. Im Friedensvertrag von St. Germain wurde jedoch die Grenze
Österreichs gegen die Schweiz und Liechtenstein sowie gegen die übrigen Nachbarstaaten — wie sie heute verläuft — festgelegt.
23
Die wirtschaftliche Lage im neuen Österreich war anfangs beinahe
katastrophal, vor allem wirkte sich die nach 1918 eingetretene Inflation
der Kronenwährung sehr ungünstig aus.
Wenn Liechtenstein als neutraler Staat am ersten Weltkrieg auch
nicht teilnahm, so wirkte sich diese Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage f ü r das dem österr. Zollgebiete angeschlossene Land beinahe gleich aus.
-
52 —
Liechtensteinischerseits wurde anlässlich der Zustimmung zu der
von der prov. deutsch-österr. Nationalversammlung i m Februar 1919
beschlossenen Erhöhung der Verzehrungssteuern (Getränkeabgaben)
erklärt, dass das Land bereit sei, den Zollvertrag weiterhin einzuhalten.
Die deutsch-österr. Regierung hatte anerkannt, dass die faktische Fortf ü h r u n g des Zoll- und Steuervereins den Staat zur Weiterbezahlung der
Zollgelder verpflichtet.
Im März 1919 hatte das Staatsamt f ü r Finanzen die fürstl. Regierung
ermächtigt, f ü r Lebensmittel und Bekleidungsartikel und ab Juni 1919
auch f ü r Bedarfsgegenstände der liechtensteinischen Industrie Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Ebenso wurde das Zollamt Vaduz ermächtigt, auch solche Waren abzufertigen, wozu früher nur das Zollamt
Buchs die Abfertigungsbefugnis besass. Das grosse Verständnis, das der
Zollsekt.-Chef Dr. Mühlvenzl im Staatsamt f ü r Finanzen i n Wien den
liechtensteinischen Wünschen entgegenbrachte, hatte wesentlich zur
raschen und zufriedenstellenden Erledigung derselben beigetragen.
Infolge der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage wurden aber
in Liechtenstein die Zollvertragsgegner immer zahlreicher, die vehement f ü r eine Kündigung des Vertrages eintraten. Die sodann vom
Landtag am 2. August 1919 beschlossene Kündigung des Zollvertrages
mit sofortiger Wirksamkeit hatte immerhin Überraschung ausgelöst.
Mit den innerpolitischen Auseinandersetzungen, die diesem Beschluss
vorausgingen, möchte ich mich nicht befassen. Die Ansichten i n dieser
Hinsicht waren im Ober- und Unterlande mehrheitlich verschieden.
Die Vorarlberger Landeszeitung vom 14. August 1919 hatte zur
Vertragskündigung wie folgt berichtet: «Der liechtensteinische Landtag beschloss, den Zollvertrag mit Österreich-Ungarn, der durch die
Auflösung Österreich-Ungarns faktisch aufgelöst erscheint, jedoch mit
Österreich provisorisch aufrechterhalten wurde, aufzukündigen. Der
Beschluss ist einzig durch die Wahrung der vitalen Interessen des
Landes veranlasst».
Als Folge der Vertragskündigung haben sich in Balzers Schmuggler
gegen Zollorgane offen aufgelehnt. A m hellichten Tage wurden grosse
Mengen Schmuggelware über die Schweizer Grenze gebracht, hinaus
vorallem landwirtschaftliche Erzeugnisse, Pferde, Wolldecken, Kleider
und Feldstecher, herein Tabakwaren, Kaffee und Zucker. Österreich
hatte daraufhin wegen der Verbringung lebensnotwendiger Gegen-
—
53 —
stände nach Liechtenstein und deren Ausschmuggelung in die Schweiz
am 1. September 1919 gegen Liechtenstein eine Warensperre verhängt,
die sich f ü r Liechtenstein ungünstig ausgewirkt hatte. Später wurden
durch amtliche Vermittlungen Milderungen erreicht.
Der Widerstand gegen die Zollorgane nahm immer bedenklichere
Formen an und die Regierung konnte nicht entsprechend durchgreifen,
worauf Österreich sämtliche in Liechtenstein stationierten Finanzwachbediensteten im September 1919 abzog und die Zollgrenze an die Staatsgrenze zurückverlegte. In einem österr. Gesetze vom 17. 12. 1919 wurde
die Errichtung der Zollämter an der neuen Zollgrenze, und zwar i n
Tisis, Hub und Nofels bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde auch die
Auflassung der Zollämter in Bendern, Schaan, Vaduz und Balzers mit
den Ansageposten Mäls und Churerhütte sowie der Finanzwachkontrollbezirksleitung i n Vaduz und der Finanzwachabteilungen i n Ruggell, Bendern, Schaan, Vaduz und Balzers verfügt. Die Finanzwachabteilung in Triesen wurde schon im Jahre 1914 aufgelöst.
Über die damalige zollpolitische Lage Liechtensteins verweise ich
auf die Ausführungen des Landtagspräsidenten Walser anlässlich einer
am 2. Dezember 1919 in Wien stattgefundenen Besprechung. Walser
verwies u. a. auf die langjährigen f ü r beide Teile vorteilhaften Beziehungen. Als Folge der durch den Krieg eingetretenen Verhältnisse,
insbesondere des Währungsstandes sei die Stimmung im Lande gegen
die Fortsetzung der Zollunion. Die Mehrheit im Lande denke an eine
Zollunion von Österreich und Deutschland, auch bei einer Donaukoalition sei ein Anschluss an diese erwägenswert. Eine sichere starke
Partei wünsche den Zollanschluss an die Schweiz. Im Moment möchte
man die Entwicklung der Dinge abwarten. Diesen Ausführungen hatte
der f. 1. Gesandte in Wien, Prinz Eduard, hinzugefügt, «dass Liechtenstein das Schicksal Vorarlbergs abwarte. Dessen Anschluss an die
Schweiz gäbe Liechtenstein den Charakter einer vollen Enklave und
zwinge geradezu zum Zollanschluss an die Schweiz». )
24
Dr. Albert Schädler hat seine A u s f ü h r u n g e n über das Ende des
österr.-liechtensteinischen Zoll- und Steuervereins mit den Worten
geschlossen: «Man muss sich vorstellen, dass unser Land seit nahezu
70 Jahren i m Zollvertrag mit Österreich war und sich dabei gut befunden hatte. Auch f r ü h e r hatte sich unser wirtschaftlicher Verkehr
fast ausschliesslich auf der rechten Rheinseite abgespielt». )
25
—
54 —
Der österreichisch-liechtensteinische Zoll- und Steuerverein war mehr
als eine Zollunion, denn es wurde auf Vertragsdauer auch ein gemeinsames Steuergebiet hinsichtlich der Verzehrungssteuern (Verbrauchssteuern) und Monopole mit dem Lande Vorarlberg geschaffen. Diese
Zoll- und Steuervereinigung kann mit der Wirtschaftsunion, wie sie
heute zwischen den!'Benelux-Staaten verwirklicht ist, verglichen werden.
;
Durch die wirtschaftliche Unierung zwischen dem österreichischungarischen Großstaate und Liechtenstein hatte die politische Selbständigkeit des Fürstentums nicht die geringste Einbusse erlitten, wie dies
zwischen den Mitgliedstaaten des deutschen Zollvereins der Fall war.
Österreich hatte die Souveränität Liechtensteins voll und ganz
respektiert und die völkerrechtlichen Regeln immer eingehalten. Wenn
sich die Verhandlungen öfters i n die Länge gezogen haben, so war dies
vor allem darauf zurückzuführen, dass sich die fürstliche Regierung
und der liechtensteinische Landtag mit Nachdruck f ü r die «Interessen
des Landes» eingesetzt und auch entsprechendes Verständnis österreichischerseits gefunden haben.
Schlusswort
Meine Ausführungen möchte ich mit einem kurzen Hinweis auf
die wesentlichen zollpolitischen Massnahmen im mittel- und westeuropäischen Raum seit der Beendigung der österreichisch-liechtensteinischen Zollvereinigung schliessen.
Nachdem Liechtenstein zunächst mit eigenen Zöllnern seine Zollbelange wahrgenommen hatte, kam nach längeren Verhandlungen am
23. 3. 1923 der Vertrag über den Zollanschluss Liechtensteins an die
Schweiz zustande, auf Grund dessen der Beitritt Liechtensteins zum
schweizerischen Zollgebiet mit Wirkung vom 1. J ä n n e r 1924 erfolgte.
Im Jahre 1944 schlössen die Exilregierungen von Belgien, der
Niederlande und von Luxemburg einen Zollunionsvertrag ab, den sie
nach Kriegsende verwirklichten. Die weitere Entwicklung führte am
1. 11. 1961 zu der schon erwähnten Benelux-Wirtschaftsunion.
Von besonderer Bedeutung ist das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), das am 23. Oktober 1947 unterzeichnet wurde.
Ausser den OEEC-Staaten gehören dem G A T T die USA, Kanada, verschiedene südamerikanische Staaten und Australien an. Ziel des GATT
—
55 —
ist, den Welthandel durch den Abbau der Einfuhrbeschränkungen und
Senkung der Zölle zu beleben. Im Rahmen des GATT wurde auch eine
einheitliche Zollnomenklatur geschaffen.
Die Organisation f ü r Europäische Zusammenarbeit (OEEC), deren
Konvention am 16. April 1948 unterzeichnet wurde, war ursprünglich
für die Abwicklung der Marshallhilfe gedacht. Heute kann darin eine
Plattform f ü r engere wirtschaftliche Zusammenarbeit der europäischen
Staaten mit Nordamerika erblickt werden. Der OEEC gehören neben
der E W G - und EFTA-Staaten auch Griechenland, Spanien und die
Türkei an. Die USA und Kanada sind assoziierte Mitglieder.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) besteht derzeit
aus der Bundesrepublick Deutschland, Frankreich, Italien und den
Benelux-Staaten. Der am 1. J ä n n e r 1958 in Kraft getretene EWG-Vertrag sieht einen Abbau der Zölle in drei Etappen zu je vier Jahren vor,
um der Wirtschaft der einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu
geben, sich auf einen zollfreien Verkehr einzustellen. Nachher soll es
keinerlei Beschränkungen i m Warenverkehr zwischen diesen Staaten
geben. Die wirtschaftliche Vereinigung i n einem gemeinsamen Markt
mit gemeinsamer Aussenhandelspolitik ist ausserdem als Vorstufe f ü r
einen später zu realisierenden polititischen Zusammenschluss — eine
Art von Bundesstaat der Mitgliedstaaten — beabsichtigt.
In der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA), deren Vertrag
am 20. November 1959 paraphiert wurde, sind Grossbrilanien, die drei
skandinavischen Staaten, Österreich, Portugal und die Schweiz zusammengeschlossen. Kraft eines besonderen Vertrages erstreckt sich
der geographische Geltungsbereich des Übereinkommens auch auf das
Fürstentum Liechtenstein. Finnland ist assoziiertes Mitglied.
Zum Unterschied von der E W G wollen die EFTA-Staaten ihre handelspolitische Selbständigkeit behalten und sehen als Endziel nur den
Abbau der Zölle und der Handelsbeschränkungen. Es wird jedoch eine
Assoziierung zu den EWG-Staaten angestrebt, um nicht Gefahr zu
laufen, als Aussenseiter wirtschaftlich diskriminiert zu werden; allerdings wollen die Neutralen diese Bindung nur unter Wahrung ihrer
vollen Souveränität eingehen.
In der E W G konnte bisher noch keine Doktrin f ü r die Assoziierung
der Neutralen aufgestellt werden. Jedenfalls ist die Verschiedenheit
dieser Staaten ins Kalkül zu ziehen.
—
56 —
ANMERKUNGEN
')
Prof. Stolz, «Montfort» 1947, S. 67.
-)
Im brandisischen Urbarium von 1507 ist betreffend dem Vaduzer Zoll
u. a. festgehalten: «Der Zoll zu Vaduz, derselben Grafschaft gehörig, von
allen durchpassierenden Waaren vermög alter Zollfreyheit und Zolltafel
ertragt Jährlichen, derummen er verliehen, 600 fl. Und dan dem ThumbKapitel zu Chur an ein Jahrzeit, so Graf Heinrich von Wertenberg neben
dem, das mit ihren Früchten, so auf ihren Pfründen erwachset, zollfrey
seyn sollen, anno 1355 gestiftet 3 Pfd. Pfg. (das Domkapitel von Chur war
von den Zollabgaben befreit).
(s. Zwei Urbarien der alten Grafschaft Vaduz von J. B. Büchel, HJ 6/S. 30,
nach Büchel ist die Jahrzahl 1355 unrichtig und beruht auf einer falschen
Abschrift der Urkunde).
)
Diebolder, Hartmann II. von Werdenberg-Sargans zu Vaduz, Bischof von
Chur HJ 37/S. 105.
)
Im zitierten brandisischen Urbarium: «Der Zoll äußert Balzers am
Rheinfahr, alda Winters Zeit ein Rhein-Bruggen gelegt wird, was daselbst
herüber in die Grafschaft kommt, gibt den gewöhnlichen Zoll und ertragt
in die 12 fl.».
)
HJ 36/S. 238.
)
Prof. O. Seger, Vaduzer Heimatbuch, S. 69.
Im Vaduzer Zolltarif (HJ 6/S 39 ff.), dem «Zollbuch von 1552» waren 106
Zollpositionen, z. B.:
3
4
5
6
«Item (d.h. ebenso) ein Som gwandt
2 Sch. Pfg. (SchillingPfennig)
«
ein ledi (= 5 Som) Salz
6 Kreuzer
«
ein fueder Landwein
6 Sch.
«
ein Todter Jud und 30 Würffei (Spiel) 30 Pfg.»
Am Schlüsse schien auf: «Uß dem hubamt zu veldkirch jahrlich uff
Michaheli (Micheli) Hundart guldi zins, macht 87 Pfund 10 Schilling
Pfennig. Jeliche Tafern zu Vaduz gibt jährlich 15 Sch. Pfg. der sind jetz
zwo, machand 1 Pfund Sch. Pfg.». Aus diesen Angaben lässt sich das
Wertverhältnis berechnen.
')
Prof. O. Stolz, Geschichte des Zollwesens, Verkehr und Handel in Tirol
und Vorarlberg, S. 137.
)
Das schweizerische Zollwesen, herausgegeben von der OZD. Bern 1948,
S. 11.
")
Kaiser, Geschichte Liechtensteins, S. 581.
)
Das Umgeld war eine Abgabe für den Ausschank von alkoholhaltigen
Getränken.
f
10
—
)
Bei den Budgetberatungen i. J. 1870 beschloss der liechtenst. Landtag die
Wegmaut, welche dem Lande in den letzten Jahren 300 bis 400 fl. eingebracht hatte, aufzuheben. I. J. 1865 ergab die Wegmaut beim Zollamt
Balzers 59 fl., in Vaduz 7 fl., in Schaan 18 fl., in Bendern 130 fl. und in
Schaanwald 124 fl.
)
Zur Zeit des Vertragsabschlusses war der Verkehr über den Rhein nur
über Rheinfähren möglich. Die Fahr zu Ruggell verlieh 1394 der Graf von
Werdenberg als Erblehen, die Fahr von Bendern-Haag verliehen die Grafen
von Vaduz und die Herren von Sax gemeinschaftlich. Die Fährrechte über
die Fähren Schaan-Burgerau (i. J. 1850 nach Buchs verlegt), Vaduz-Sevelen und Balzers-Trübbach wurden vom Kaiser den Herren von Brandis
zum Lehen gegeben. — Die Rheinbrücken Schaan-Buchs und Bendern-Haag
wurden in den Jahren 1867/68, Vaduz-Sevelen sowie Balzers-Trübbach in
den Jahren 1870/71 erbaut (s. Krapf, die Geschichte des Rheins zwischen
dem Bodensee und Ragaz).
11
12
57 —
,3
) Die «K. K. Cameral-Bezirksverwaltung» in Feldkirch ist am 30. Dezember
1855 in «K.K. Finanz-Bezirksdirektion für Vorarlberg und Liechtenstein»
umbenannt worden. Am Gebäude in der Schillerstrasse, in dem sich diese
Behörde zuletzt befand, ist heute noch neben dem österreichischen und
vorarlbergischen Wappen das liechtensteinische angebracht. Das älteste
liechtensteinische Wappen in der hiesigen Gegend ist am alten Barockpalais in der Schlossergasse in Feldkirch angebracht, das Fürst Johann
Adam i. J. 1701 als f. 1. Amtsgebäude gekauft hatte, in dem die ersten
Landvögte teilweise gewohnt und amtiert hatten.
lt
)
Die Ansageposten waren zur Abfertigung von Personen, die ohne Waren
oder nur mit zollfreien Waren die Grenze passierten und zur Abfertigung
von «Legitimationsscheinen für Fahrräder» befugt. Für die übrigen Amtshandlungen war das Zollamt zuständig.
,5
)
Wenn nach Beendigung der österreichisch-liechtensteinischen Zollvereinigung verschiedene Finanzwachbeamte von Balzers, wegen im August 1919
vorgekommener Übergriffe, nicht den besten Eindruck mitgenommen haben, so möchte ich darauf hinweisen, dass sie/ sich früher gerade in Balzers sehr gerne aufhielten, wo es eine selten gute Dorfkameradschaft
gegeben haben soll.
1G
)
Die Verzehrungssteuer für einen niederösterr. Eimer (56 Liter) betrug bei
Wein und Weinmaische 50 Kreuzer, bei Obstmost 20 Kr. und bei Branntwein 2 fl. 15 kr„ für ein Stück Grossvieh 2 fl. 11 Kr.
")
In der diesbezüglichen Kundmachung der Finanzlandesdirektion Innsbruck
hiess es: «Die Zollstrasse des Zollamtes Schaan nimmt ihren Anfang an
dem Landeplatz der Rheinfähre Schaan-Buchs, zieht sich dann auf dem
Binnendamme aufwärts bis über die Wachhütte und läuft dann in gerader
Richtung nach Schaan, wo sie beim Haus Nr. 70 in die Hauptstrasse einmündet. Die Zollstrasse des Nebenzollamtes Vaduz beginnt am Landeplatz
—
58 —
der Rheinfähre Vaduz-Sevelen und läuft in gerader Richtung am oberen
Ende des Dorfes Vaduz beim tönischen Haus in die Landstrasse ein».
,f
)
Dr. A. Schädler, Die Tätigkeit des 1. Landtages, HJ 2/S. 164.
,9
)
Seit der Eröffnung der Brennerbahn am 15. Mai 1873 sind die nach dem
Vintschgau und dem oberen Inntale bestimmten Waren nicht mehr — wie
vorher — im vorarlbergisch-liechtensteinischen Zollgebiete verzollt worden,
sondern sie wurden über Lindau plombiert nach Kufstein befördert und
erst dort der Verzollung unterzogen.
-")
Nach Dr. A. Schädler (HJ 3/S. 23) war die Erhöhung des Minimalbetrages
durch den Umstand, dass sich die Zolleinnahmen bedeutend erhöht hatten,
begründet. Ausserdem wurde darauf verwiesen, dass Liechtenstein eine
geringe Ausfuhr nach Österreich habe, während umgekehrt die Ausfuhr
von Österreich nach Liechtenstein relativ bedeutend sei und zudem könne
die liechtensteinische Rheingrenze mit wenig Personal überwacht werden.
Dr. Eduard Prinz von und zu Liechtenstein, Liechtensteins Weg von
Österreich zur Schweiz, S. 55 ff.
—) Nach Kriegseintritt der USA i. J. 1917 hat Schweden die Vertretung der
Interessen Österreich-Ungarns und Liechtensteins übernommen.
ä3
)
Dr. Otto Ender, Vorarlbergs-Schweizer-Anschlussbewegung, S. 9/10.
)
Dr. Eduard Prinz von und zu Liechtenstein, Liechtensteins Weg von
Österreich zur Schweiz, S. 140. Die österreichische Regierung wäre damals
bereit gewesen, mit Liechtenstein einen neuen Zollvertrag abzuschliessen.
)
HJ. 21/S. 45.
2A
S5
Anschrift des Verfassers: Dr. Arthur Hager Bregenz, Drususgasse 8