Neues Eingruppierungsrecht vereinbart! Die „Entgeltordnung Wald

ARBEIT. LEBEN. GERECHTIGKEIT.
Beschäftigte mit Tätigkeiten in der
Waldarbeit des Bundes
Neues Eingruppierungsrecht vereinbart!
Die „Entgeltordnung Wald Bund“ schafft Perspektiven!
Die IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbart mit dem Bundesinnenministerium des Innern (BMI) am
11. März 2016 für die unter den Geltungsbereich des TV-Wald-Bund fallenden Beschäftigten des Bundes
ein neues Eingruppierungsrecht. Die Entgeltordnung Wald Bund zum TV-Wald-Bund berücksichtigt die
Entwicklungen in den Berufsbildern und Aufgaben der Beschäftigten. Die neue Entgeltordnung bietet berufliche Perspektiven für die Beschäftigten. Qualifikation, Weiterbildung und die Übernahme höherwertiger
Tätigkeiten ermöglichen ein Weiterkommen in der Eingruppierung.
Wie 2014 mit dem BMI vereinbart, nahm die IG BAU am 24. November 2015 die Verhandlungen über eine Entgeltordnung Wald Bund zum TV-Wald-Bund auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des
Bundes vom 5. September 2013 zum TVöD auf. Vorausgegangen war eine intensive Vorbereitung der Verhandlungen. Die Tarifkommission der IG BAU entwickelte ihre Forderungen und fasste diese in den zu vereinbarenden
Tarifverträgen zusammen, die dem BMI zu Beginn der Verhandlungen übergeben wurden. Nach vier Verhandlungsrunden konnten wir uns mit dem BMI am 11. März 2016 auf die Entgeltordnung Wald Bund verständigen.
Die IG BAU setzt auf qualifizierte Beschäftigte! So ist die Eingruppierung im Wesentlichen von der Qualifikation der
Beschäftigten abhängig. Ausbildung, Fort- und Weiterbildung bieten also berufliche Aufstiegschancen insbesondere
bei der Übernahme höherwertiger Tätigkeiten. An den Eingruppierungsgrundsätzen wurde festgehalten, somit wirkt
die übertragene Tätigkeit nur dann eingruppierend, wenn diese mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit ausgeübt
wird. Wesentlicher Erfolg unserer Verhandlungen ist, dass im Rahmen der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Forstwirte auch in die Entgeltgruppe 6 (zum Beispiel Beschäftigte zur Unterstützung in der Ausbildung, Einweiser
von Unternehmen/Holzabfuhr auf militärisch genutzten oder ordnungsbehördlich gesperrten Liegenschaften, Einweiser und Unterstützer von Personen zur Kartierung, Fachplanungen oder wissenschaftlichen Untersuchungen auf
Liegenschaften und Baumkontrolleure) eingruppiert werden können. Für Natur- und Landschaftspfleger wurde
zusätzlich zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ermöglicht. Dies
setzt voraus, dass dem Beschäftigten in Natura-2000-Gebieten oder auf Flächen des Nationalen Naturerbes mindestens zwei höherwertige Tätigkeiten (Umweltbildung, Führung von Besuchergruppen, Überwachung von geschützten Tieren und Pflanzen oder Gebietsüberwachung) übertagen werden. Beschäftigte der Entgeltgruppen 2
und 2Ü, die nicht über die Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt verfügen aber die Tätigkeiten ausüben, werden in die Entgeltgruppe 4 höhergruppiert.
Die Entgeltordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in Kraft, bis 8. April 2016 steht die Tarifeinigung jedoch
unter dem Vorbehalt einer beiderseitigen Erklärungsfrist.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2015 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2016
unter den Geltungsbereich des TV-Wald-Bund fallen, werden zum 1. Januar 2016 in die Entgeltordnung übergeleitet. Sie bleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der Entgeltgruppe eingruppiert, der sie am
31. Dezember 2015 zugeordnet sind. Die vorläufige Zuordnung zur Entgeltgruppe gemäß TVÜ-Wald-Bund gilt als
Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung auf der Grundlage der neuen Entgeltordnung erfolgt nicht (Besitzstand).
Ergibt sich jedoch aus der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in
diese Entgeltgruppe einzugruppieren. Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2016 gestellt werden und
wirkt jeweils auf den 1. Januar 2016 zurück. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe erfolgt auf der
Grundlage des § 17 Absatz 4 TVöD in der bis 28. Februar 2014 gültigen Fassung (nicht stufengleich). Nach Inkrafttreten der Entgeltordnung bis zur Höhergruppierung erfolgte Änderungen in der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Höhergruppierung unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar
2016, beginnt die Antragsfrist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Im Falle neuer Berufsbilder und bei etwaigen Veränderungen, zum Beispiel in den bestehenden Berufsbildern, Tätigkeiten, in den Verwaltungsstrukturen und -aufgaben, die Einfluss auf die Eingruppierung haben, wurde niederschriftlich eine Verhandlungszusage festgehalten.
Mitgliedschaft lohnt sich! Mitglieder der IG BAU sind besser informiert.
Nach Ablauf der Erklärungsfrist wird die IG BAU ihren Mitgliedern die Entgeltordnung Wald Bund in einer Broschüre zur Verfügung stellen und die wesentlichen Änderungen erläutern.
- - - - - - - - Herausgeber: IG Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand VB III, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main; März 2016 - - - - - -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  - -  -  - 