Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, Medien, Sport, freie Berufe A-5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Str.7, Tel: (0662) 8072 - 2272 Nunmehr: YOUNION – „die Daseinsgewerkschaft“ Salzburg, am 1.12.2015 An den Legislativ- und Verfassungsdienst des Amtes der Salzburger Landesregierung Chiemseehof 5010 Salzburg Betr.: Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz und das Salzburger Bezügegesetz 1992 geändert werden und ein Landes-Sonderpensionsgesetz erlassen wird (LandesSonderpensionenbegrenzungsgesetz); Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Schreiben vom 5.11.2015 wurde der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten (Younion) und der Personalvertretung der Magistratsbediensteten der Gesetzesentwurf über ein Sonderpensionsbegrenzungsgesetz übermittelt. Dazu erlauben sich die GdG (Younion) und die PV folgende gemeinsame Stellungnahme abzugeben: Einleitend muss mit Befremden festgehalten werden, dass dieser Gesetzesentwurf ohne vorausgegangene Gespräche mit den Dienstnehmervertretungen zur Begutachtung ausgesandt wurde. Dies widerspricht völlig den bisherigen sozialpartnerschaftlichen Gepflogenheiten auf Landesebene. Wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt, wirft der Gesetzesentwurf angesichts der bundesrechtlichen Vorgaben große inhaltliche Bedenken auf, die es notwendig erscheinen lassen, dass vor Einbringung einer Regierungsvorlage zu dieser Thematik noch Gespräche mit den Dienstnehmervertretungen geführt werden. ATU 162 731 00 ZVR-NR.:576 439 352 DVR-NR.: 004 66 55 Wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, sollte Ziel des Gesetzesvorhabens sein, die vom Bundesgesetzgeber im Sonderpensionsbegrenzungsgesetz getroffenen Neuregelungen auf die landesrechtliche Ebene zu transferieren. Dies gelingt aber mit den nunmehr ausformulierten Regelungen in keinster Weise. A-50240Salzburg, Markus-Sittikus-Str.7 Telefon: +43 (0662) 8072 - (Durchwahl oder Fax) Durchwahl: 2272 Fax: 8072-2077 Zeichen: bara E-Mail: [email protected] www.gdg-kmsfb.at Mail: [email protected]: [email protected] Der Bundesgesetzgeber zieht als Ausgangspunkt für den Anfall eines Sonderpensionsbeitrages die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG heran, die derzeit 4.650 Euro beträgt, wobei für die 1. Stufe (150% - 200% der HBGL) 10%, für die 2. Stufe (200% - 300% der HBGL) 20% und in der 3. Stufe (über 300% der HBGL) 25 % des jeweiligen Ruhegenussbruttobezuges zu leisten sind. Im vorliegenden Entwurf wird – nach den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen aus verfassungsrechtlichen Gründen – anstelle der HBGL nach dem ASVG auf den Gehaltsansatz nach V/2 abgestellt. Multipliziert man den derzeit geltenden Gehaltsansatz nach V/2 mit den in der Spalte 1 angeführten Prozentsätzen ergibt sich zwar eine Übereinstimmung mit den derzeit auf Bundesebene geltenden Grenzwerten. Es ist aber mit Sicherheit davon auszugehen, dass in den Folgejahren diese Übereinstimmung nicht mehr gegeben sein, sondern sich zum schweren Nachteil der Sbg. Landesund Magistratsbediensteten entwickeln werden wird. So hat sich zB die HBGL nach dem ASVG vom Jahr 2005 von 3.540 € bis zum Jahr 2015 auf 4.650,-- € entwickelt, was eine Steigerung um 1.100,-- Euro ergibt. Dem gegenüber ist der Gehaltsansatz nach V/2 vom Jahr 2005 von 1.988,60 € zum Jahr 2015 auf lediglich 2.482,90 € gestiegen, was einer Erhöhung um nur 494,30 € entspricht. Wie aus einer Information aus dem Bundesbereich zu erfahren war, wird die HBGL im Jahr 2016 auf 4.860,-- € erhöht werden, sohin um 210,-- €. Dem gegenüber wird der Gehaltsansatz nach V/2 nach den Gehaltsverhandlungen auf Bundesebene lediglich um 1,3%, sohin auf 2.515,18 € erhöht. Abgesehen davon, dass der Gehaltsansatz nach V/2 für Landesbeamte und Magistratsbeamte different ist, was bei der Vollziehung des Gesetzes bereits zu Unklarheiten führen wird und daher klargestellt werden müsste (ev. einem mit Hinweis in § 207 oder zumindest in den EB, dass bei der Berechnung der Grenzwerte der für Landesbeamte geltende Gehaltsansatz nach V/2 heranzuziehen ist) ergibt sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Ansätze der HBGL und des Gehaltsansatz von V/2 für Landesbeamte, dass der Ruhebruttogenuss, für welche die Landes- und Magistratsbeamten einen Sonderpensionssicherungsbeitrag zu leisten haben, vergleichsweise stets unter jenen liegt, welche für Bundesbeamte gelten. Beispielshaft für das Jahr 2016: Bund: 150% - 200% der HGBL. von 4.860,-- € = 7.290,-- € - 9.720,-- € 200% - 300 % = 9.720,-- € - 14.580,-- € Land: 280,92% bis 374,56 % von 2.515,18 € = 7.065,42 €– 9.420,18 € 374,56 % bis 561,84 % von 9.420,18 € - 14.130,28 € Daraus ist ersichtlich, dass Bundesbeamte im Jahr 2016, die weniger als 7.290,-- € Ruhebruttogenuss beziehen, keinen Pensionssicherungsbeitrag zu leisten haben, die Sbg. Landesund Magistratsbeamten die im Jahr 2016 € 7.065,-- Ruhebruttogenuss haben, jedoch schon, weil der Eingangsgrenzsatz beträchtlich unter dem des Bundes liegt. Diese Schere zwischen der Entwicklung auf Bundes- und Landesebene wird, wie die oben dargestellte Entwicklung zwischen den Jahren 2005 und 2015 drastisch zeigt, immer größer, was einen gravierenden Nachteil für die Sbg. Beamten bedeuten wird. Soweit in den EB auf die verfassungsrechtliche Problematik der dynamischen Verweisung hingewiesen wird, ist dieses Problem leicht zu lösen, indem man den in der 1. Spalte den im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Ansatz in Euro ausdrückt (für 2016 somit 4.860 Euro) und dann die Landesregierung ermächtigt, mittels VO diesen Betrag entsprechend der Entwicklung der HBGL jedes Jahr zu erhöhen. Damit kann leicht eine Konformität mit der Bundesregelung herbeigeführt werden. Im Sbg. Beamtendienstrecht finden sich bereits eine Mehrzahl solcher VOErmächtigungen, bei welchen auf eine Entwicklung im Bundesbereich abgestellt wird, wie zB in § 80a des Landesbeamten-Gesetzes und § 160 MagBeG, wo jeweils auf den Gehaltsabschluss zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene verwiesen wird. Im Übrigen wird zur verfassungsrechtlichen Problematik auf § 94 Abs. 9 der Dienstpragmatik der Landesbeamten für NÖ verwiesen, in welchem die Bundesregelung ohne verfassungsrechtliche Bedenken übernommen wurde. Im burgenländischen Landesrecht findet sich in § 19 des Pensionsgesetzes 2002 eine vergleichsweise VO-Ermächtigung, wonach die Landesregierung jedes Jahr unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen hat. Die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten (Younion) und die Personalvertretung der Magistratsbediensteten lehnen daher die vorgeschlagene Regelung mit dem Berechnungsansatz von V/2 des Gehaltsansatzes nach dem Landesbeamten-Gesetz entschieden ab. Dadurch wird die vom Land angestrebte Gleichstellung mit den Pensionisten aus dem Bundesbereich nicht nur nicht hergestellt – im Gegenteil sie wird sogar zu einer wesentlichen Schlechterstellung der Sbg. Beamten führen. In diesem Zusammenhang muss eine weitere wesentliche Forderung der Gewerkschaft erhoben werden, nämlich die Streichung des Pensionssicherungsbeitrages bis zur HBGL nach dem ASVG. Soweit auf politscher Ebene immer das Argument herangezogen wird, die Beamten seien wesentlich besser gestellt als nach dem ASVG-Versicherte und daher es politisch opportun erscheint, eine Gleichstellung herbeizuführen, muss in Erinnerung gerufen werden, dass ASVG-Versicherte überhaupt keinen Pensionssicherungsbeitrag leisten. Wenn man daher das Argument der Gleichstellung ernst nimmt, muss bei Beamten der Pensionssicherungsbeitrag bis zur HBGL gestrichen werden. Dazu erlaubt sich die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten darauf hinzuweisen, dass Beamte bereits während ihrer aktiven Dienstzeit nicht nur einen Pensionsbeitrag ohne eine HBGL zu leisten haben, sondern auch, dass der von den Aktivbeamten zu leistende Pensionsbeitrag bis zur HBGL wesentlich höher ist, als der von ASVG-Versicherten zu leistende Beitrag. Soweit die Notwendigkeit der Übernahme der bundesrechtlichen Regelungen mit den bevorstehenden Finanzausgleichsverhandlungen begründet wird, ist darauf hinzuweisen, dass bisher erst wenige Bundesländer eine entsprechende Regelung erlassen haben, sodass das Bundesland Salzburg sicherlich kein „Ausreißer“ bei der Übernahme ist und damit bei den FAG-Verhandlungen unter Druck stehen würde. Dazu ist noch auszuführen, dass die Beamten des Bundeslandes Salzburg in ihrer aktiven Dienstzeit einen höheren Pensionsbeitrag zu leisten haben, als die Bundesbeamten, sodass Landes- und Magistratsbeamte bereits derzeit stärker belastet werden, als Bundesbeamte. Der Intention des Gesetzes, die auf Bundesebene geltende Rechtslage ins Sbg. Landesrecht zu übernehmen, wird mit dem vorliegenden Entwurf nicht nachgekommen. Abschließend sei nochmals festgehalten bzw. gefordert, dass die Änderung der Rechtslage auf Landesebene – so wie es in den Erläuterungen zum Ausdruck gebracht wird - auch wirklich dem Bundesrecht inhaltsgleich erfolgen sollte. Dass die Regelungsabsicht auf eine volle und inhaltlich übereinstimmende Nachbildung des Bundesrechtes ausgerichtet sei, findet im Übrigen in Äußerungen von LR Dr. Schwaiger eine Bestätigung (siehe SN vom 11.11.2015, auf Seite 2, wonach die Neuregelung „haargenau“ dem Bundesgesetz entspricht und sogar leserlicher formuliert sei als das Bundesgesetz). Sollte der vorliegende Entwurf nunmehr Gesetzeskraft erlangen, wäre die Äußerung von LR Dr. Schwaiger völlig unverständlich bzw. würde diese nicht den Tatsachen entsprechen. Die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten (Younion) und die Personalvertretung der Magistratsbediensteten ersuchen daher dringend, um Aufnahme sozialpartnerschaftlicher Verhandlungen zur Klärung der offenen Punkte bzw. zu den Forderungen der Gewerkschaft. Hochachtungsvoll F.d.Younion u. Personalvertretung: Johann Auer eh. Vorsitzender
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