Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
A-5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Str.7, Tel: (0662) 8072 - 2272
Nunmehr: YOUNION – „die Daseinsgewerkschaft“
Salzburg, am 1.12.2015
An den Legislativ- und Verfassungsdienst
des Amtes der Salzburger Landesregierung
Chiemseehof
5010 Salzburg
Betr.: Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz und das Salzburger
Bezügegesetz 1992 geändert werden und ein Landes-Sonderpensionsgesetz erlassen wird (LandesSonderpensionenbegrenzungsgesetz); Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Schreiben vom 5.11.2015 wurde der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten (Younion) und der
Personalvertretung der Magistratsbediensteten der Gesetzesentwurf über ein Sonderpensionsbegrenzungsgesetz übermittelt.
Dazu erlauben sich die GdG (Younion) und die PV folgende gemeinsame Stellungnahme abzugeben:
Einleitend muss mit Befremden festgehalten werden, dass dieser Gesetzesentwurf ohne
vorausgegangene Gespräche mit den Dienstnehmervertretungen zur Begutachtung ausgesandt
wurde. Dies widerspricht völlig den bisherigen sozialpartnerschaftlichen Gepflogenheiten auf
Landesebene. Wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt, wirft der Gesetzesentwurf
angesichts der bundesrechtlichen Vorgaben große inhaltliche Bedenken auf, die es notwendig
erscheinen lassen, dass vor Einbringung einer Regierungsvorlage zu dieser Thematik noch
Gespräche mit den Dienstnehmervertretungen geführt werden.
ATU 162 731 00
ZVR-NR.:576 439 352
DVR-NR.: 004 66 55
Wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, sollte Ziel des Gesetzesvorhabens sein, die
vom Bundesgesetzgeber im Sonderpensionsbegrenzungsgesetz getroffenen Neuregelungen auf die
landesrechtliche Ebene zu transferieren. Dies gelingt aber mit den nunmehr ausformulierten
Regelungen in keinster Weise.
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Mail: [email protected]:
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Der Bundesgesetzgeber zieht als Ausgangspunkt für den Anfall eines Sonderpensionsbeitrages die
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG heran, die derzeit 4.650 Euro beträgt, wobei für die 1.
Stufe (150% - 200% der HBGL) 10%, für die 2. Stufe (200% - 300% der HBGL) 20% und in der 3.
Stufe (über 300% der HBGL) 25 % des jeweiligen Ruhegenussbruttobezuges zu leisten sind.
Im vorliegenden Entwurf wird – nach den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen aus
verfassungsrechtlichen Gründen – anstelle der HBGL nach dem ASVG auf den Gehaltsansatz nach
V/2 abgestellt. Multipliziert man den derzeit geltenden Gehaltsansatz nach V/2 mit den in der Spalte 1
angeführten Prozentsätzen ergibt sich zwar eine Übereinstimmung mit den derzeit auf Bundesebene
geltenden Grenzwerten. Es ist aber mit Sicherheit davon auszugehen, dass in den Folgejahren diese
Übereinstimmung nicht mehr gegeben sein, sondern sich zum schweren Nachteil der Sbg. Landesund Magistratsbediensteten entwickeln werden wird.
So hat sich zB die HBGL nach dem ASVG vom Jahr 2005 von 3.540 € bis zum Jahr 2015 auf
4.650,-- € entwickelt, was eine Steigerung um 1.100,-- Euro ergibt. Dem gegenüber ist der
Gehaltsansatz nach V/2 vom Jahr 2005 von 1.988,60 € zum Jahr 2015 auf lediglich 2.482,90 €
gestiegen, was einer Erhöhung um nur 494,30 € entspricht. Wie aus einer Information aus dem
Bundesbereich zu erfahren war, wird die HBGL im Jahr 2016 auf 4.860,-- € erhöht werden, sohin um
210,-- €. Dem gegenüber wird der Gehaltsansatz nach V/2 nach den Gehaltsverhandlungen auf
Bundesebene lediglich um 1,3%, sohin auf 2.515,18 € erhöht.
Abgesehen davon, dass der Gehaltsansatz nach V/2 für Landesbeamte und Magistratsbeamte
different ist, was bei der Vollziehung des Gesetzes bereits zu Unklarheiten führen wird und daher
klargestellt werden müsste (ev. einem mit Hinweis in § 207 oder zumindest in den EB, dass bei der
Berechnung der Grenzwerte der für Landesbeamte geltende Gehaltsansatz nach V/2 heranzuziehen
ist) ergibt sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Ansätze der HBGL und des Gehaltsansatz
von V/2 für Landesbeamte, dass der Ruhebruttogenuss, für welche die Landes- und
Magistratsbeamten einen Sonderpensionssicherungsbeitrag zu leisten haben, vergleichsweise stets
unter jenen liegt, welche für Bundesbeamte gelten.
Beispielshaft für das Jahr 2016:
Bund: 150% - 200% der HGBL. von 4.860,-- € = 7.290,-- € - 9.720,-- €
200% - 300 % = 9.720,-- € - 14.580,-- €
Land: 280,92% bis 374,56 % von 2.515,18 € = 7.065,42 €– 9.420,18 €
374,56 % bis 561,84 % von 9.420,18 € - 14.130,28 €
Daraus ist ersichtlich, dass Bundesbeamte im Jahr 2016, die weniger als 7.290,-- €
Ruhebruttogenuss beziehen, keinen Pensionssicherungsbeitrag zu leisten haben, die Sbg. Landesund Magistratsbeamten die im Jahr 2016 € 7.065,-- Ruhebruttogenuss haben, jedoch schon, weil der
Eingangsgrenzsatz beträchtlich unter dem des Bundes liegt. Diese Schere zwischen der Entwicklung
auf Bundes- und Landesebene wird, wie die oben dargestellte Entwicklung zwischen den Jahren 2005
und 2015 drastisch zeigt, immer größer, was einen gravierenden Nachteil für die Sbg. Beamten
bedeuten wird.
Soweit in den EB auf die verfassungsrechtliche Problematik der dynamischen Verweisung
hingewiesen wird, ist dieses Problem leicht zu lösen, indem man den in der 1. Spalte den im Zeitpunkt
des Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Ansatz in Euro ausdrückt (für 2016 somit 4.860 Euro) und
dann die Landesregierung ermächtigt, mittels VO diesen Betrag entsprechend der Entwicklung der
HBGL jedes Jahr zu erhöhen. Damit kann leicht eine Konformität mit der Bundesregelung
herbeigeführt werden. Im Sbg. Beamtendienstrecht finden sich bereits eine Mehrzahl solcher VOErmächtigungen, bei welchen auf eine Entwicklung im Bundesbereich abgestellt wird, wie zB in § 80a
des Landesbeamten-Gesetzes und § 160 MagBeG, wo jeweils auf den Gehaltsabschluss zwischen
den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene
verwiesen wird. Im Übrigen wird zur verfassungsrechtlichen Problematik auf § 94 Abs. 9 der
Dienstpragmatik der Landesbeamten für NÖ verwiesen, in welchem die Bundesregelung ohne
verfassungsrechtliche Bedenken übernommen wurde. Im burgenländischen Landesrecht findet sich in
§ 19 des Pensionsgesetzes 2002 eine vergleichsweise VO-Ermächtigung, wonach die
Landesregierung jedes Jahr unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine
Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen hat.
Die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten (Younion) und die Personalvertretung der
Magistratsbediensteten lehnen daher die vorgeschlagene Regelung mit dem Berechnungsansatz von
V/2 des Gehaltsansatzes nach dem Landesbeamten-Gesetz entschieden ab. Dadurch wird die vom
Land angestrebte Gleichstellung mit den Pensionisten aus dem Bundesbereich nicht nur nicht
hergestellt – im Gegenteil sie wird sogar zu einer wesentlichen Schlechterstellung der Sbg. Beamten
führen.
In diesem Zusammenhang muss eine weitere wesentliche Forderung der Gewerkschaft erhoben
werden, nämlich die Streichung des Pensionssicherungsbeitrages bis zur HBGL nach dem ASVG.
Soweit auf politscher Ebene immer das Argument herangezogen wird, die Beamten seien wesentlich
besser gestellt als nach dem ASVG-Versicherte und daher es politisch opportun erscheint, eine
Gleichstellung herbeizuführen, muss in Erinnerung gerufen werden, dass ASVG-Versicherte
überhaupt keinen Pensionssicherungsbeitrag leisten. Wenn man daher das Argument der
Gleichstellung ernst nimmt, muss bei Beamten der Pensionssicherungsbeitrag bis zur HBGL
gestrichen werden. Dazu erlaubt sich die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten darauf
hinzuweisen, dass Beamte bereits während ihrer aktiven Dienstzeit nicht nur einen Pensionsbeitrag
ohne eine HBGL zu leisten haben, sondern auch, dass der von den Aktivbeamten zu leistende
Pensionsbeitrag bis zur HBGL wesentlich höher ist, als der von ASVG-Versicherten zu leistende
Beitrag.
Soweit die Notwendigkeit der Übernahme der bundesrechtlichen Regelungen mit den bevorstehenden
Finanzausgleichsverhandlungen begründet wird, ist darauf hinzuweisen, dass bisher erst wenige
Bundesländer eine entsprechende Regelung erlassen haben, sodass das Bundesland Salzburg
sicherlich kein „Ausreißer“ bei der Übernahme ist und damit bei den FAG-Verhandlungen unter Druck
stehen würde. Dazu ist noch auszuführen, dass die Beamten des Bundeslandes Salzburg in ihrer
aktiven Dienstzeit einen höheren Pensionsbeitrag zu leisten haben, als die Bundesbeamten, sodass
Landes- und Magistratsbeamte bereits derzeit stärker belastet werden, als Bundesbeamte.
Der Intention des Gesetzes, die auf Bundesebene geltende Rechtslage ins Sbg. Landesrecht zu
übernehmen, wird mit dem vorliegenden Entwurf nicht nachgekommen.
Abschließend sei nochmals festgehalten bzw. gefordert, dass die Änderung der Rechtslage auf
Landesebene – so wie es in den Erläuterungen zum Ausdruck gebracht wird - auch wirklich dem
Bundesrecht inhaltsgleich erfolgen sollte.
Dass die Regelungsabsicht auf eine volle und inhaltlich übereinstimmende Nachbildung des
Bundesrechtes ausgerichtet sei, findet im Übrigen in Äußerungen von LR Dr. Schwaiger eine
Bestätigung (siehe SN vom 11.11.2015, auf Seite 2, wonach die Neuregelung „haargenau“ dem
Bundesgesetz entspricht und sogar leserlicher formuliert sei als das Bundesgesetz). Sollte der
vorliegende Entwurf nunmehr Gesetzeskraft erlangen, wäre die Äußerung von LR Dr. Schwaiger völlig
unverständlich bzw. würde diese nicht den Tatsachen entsprechen.
Die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten (Younion) und die Personalvertretung der
Magistratsbediensteten ersuchen daher dringend, um Aufnahme sozialpartnerschaftlicher
Verhandlungen zur Klärung der offenen Punkte bzw. zu den Forderungen der Gewerkschaft.
Hochachtungsvoll
F.d.Younion u. Personalvertretung:
Johann Auer eh.
Vorsitzender