Wie funktioniert die Marktüberwachung_151118

Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Verbraucherschutz
Wie funktioniert die Marktüberwachung?
Vortragsveranstaltung des RLT-Herstellerverbandes zur
Ökodesign-Richtlinie, 18. November 2015 in München
Dipl.-Ing. Robert Plechinger
Referat 33/35
Technischer Gefahrenschutz in der Gewerbeaufsicht
Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung
Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Verbraucherschutz
Die Themen heute
 Rahmenbedingungen auf EU-Ebene
 Koordinierung und Zusammenarbeit
 Was bedeutet Marktüberwachung
 Schutzklauselverfahren – worauf es ankommt
 Kurzer Ausblick
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EU-Binnenmarkt und Produktsicherheit –
zwei Seiten der gleichen Medaille
Der Grundsatz des freien Warenverkehrs ist im EU Vertrag
verankert und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Gemeinsame Produkt-Vorschriften für Verkehrsfähigkeit

Keine Marktbeschränkungen für konforme Produkte

Die EU-Vorschriften unterstützen den
freien Warenverkehr und den Verbraucherschutz
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Produktbeispiele
Spielzeug
Aktive implantierbare medizinische
Geräte
Maschinen
In-vitro-Diagnostika
Medizinprodukte
Aufzüge
Gasverbrauchseinrichtungen
Geräte für explosionsgefährdete
Bereiche
Druckgeräte
Niederspannungsgeräte
Einfache Druckbehälter
Aerosolpackungen
Ortsbewegliche Druckgeräte
Persönliche Schutzausrüstung
Sportboote
Geräuschemissionen
Energieverbrauchskennzeichnung
Haushaltsgeräte, Pkw, Reifen
Umweltgerechte
Gestaltung (Öko-Design)
Allgemeine Produktsicherheit
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Ökodesign-Durchführungsverordnungen
VO (EU) 932/2012
VO (EG) 107/2009
Einfache Set-Top-Boxen
VO (EU) 1194/2012 Lampen mit gebündeltem Licht, LEDLampen
VO (EG) 244/2009
Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht
+
VO (EU) 617/2013
Computer und Computerserver
VO (EG) 245/2009
Leuchtstofflampen, Entladungslampen
+
VO (EU) 666/2013
Staubsauger
+
VO (EG) 278/2009
Externe Netzteile
VO (EU) 813/2013
Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte
+
VO (EG) 640/2009
Elektromotoren
VO (EU) 814/2013
Warmwasserbereiter und
Warmwasserspeicher
+
VO (EG) 641/2009
Nassläufer-Umwälzpumpen
VO (EU) 66/2014
Haushaltsbacköfen, -kochmulden und dunstabzugshauben
+
VO (EG) 642/2009
Fernsehgeräte
+
VO (EU) 548/2014
Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und
Großleistungstransformatoren
VO (EG) 643/2009
Haushaltskühlgeräte
+
VO (EU) 1253/2014 Lüftungsanlagen
+
VO (EU) 1015/2010 Haushaltswaschmaschinen
+
VO (EU) 2015/1095 Gewerbliche Kühllagerschränke,
Schnellkühler
+
VO (EU) 1016/2010 Haushaltsgeschirrspüler
+
VO (EU) 2015/1185 Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte
+
VO (EU) 2015/1188 Einzelraumheizgeräte
+
VO (EU) 2015/1189 Festbrennstoffkessel
+
VO (EU) 327/2011
Ventilatoren
VO (EU) 206/2012
Raumklimageräte und Komfortventilatoren
VO (EU) 547/2012
Wasserpumpen
+
Haushaltswäschetrockner
+
VO (EG) 1275/2008 Standby und Auszustand
+
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Ausgangspunkt Konformitätsbewertung …
Konformitätsbewertung

ist ein vom Hersteller durchgeführter Vorgang,

mit dem nachgewiesen werden soll, dass

bestimmte Anforderungen an ein Produkt erfüllt worden sind.
(Blue Guide, Abschnitt 5.1)
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… bis hin zur Marktüberwachung

Marküberwachung erfolgt nach dem Inverkehrbringen
(post market surveillance)

Je nach Art der Produkte unterschiedlich, von der Kontrolle
der formalen Anforderungen bis hin zu Laboruntersuchungen

Alle Wirtschaftsbeteiligten müssen zur Marktüberwachung
beitragen und haben entsprechende Verpflichtungen
(Blue Guide, Abschnitt 7.2)
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… als Aufgabe der Mitgliedsstaaten

Die Marktüberwachung wird auf nationaler Ebene organisiert,
die Mitgliedstaaten sind dabei die wesentlichen Akteure

Bei nichtkonformen Produkten finden Korrekturmaßnahmen,
Verbote, Rücknahmen und Rückrufe Anwendung

Der Umfang von Sanktionen wird auf nationaler Ebene
festgelegt
(Blue Guide, Abschnitt 7.3)
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New Legislative Framework (NLF)
Verordnung (EG)
Gegenseitige Anerkennung
Nr. 764/2008
Verordnung (EG)
zur Akkreditierung und
Marktüberwachung
Nr. 765/2008
Beschluss
über einen gemeinsamen Rechtsrahmen
für die Vermarktung von Produkten
768/2008/EG
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Allgemeine Anforderungen
 Mitgliedstaaten organisieren und praktizieren eine
Marktüberwachung in Übereinstimmung mit dem
entsprechenden Kapitel der EG-Verordnung 765/2008
 Durch Strukturen und Programme für die
Marktüberwachung auf nationaler Ebene wird sichergestellt,
dass in Bezug auf jede Produktkategorie, die unter die
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fällt,
wirksame Maßnahmen ergriffen werden können
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Organisatorische Verpflichtungen

Befugnisse und Kenntnisse der Behörden

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Erstellung und Durchführung von
Marktüberwachungsprogrammen

Regelmäßige Überprüfung und Bewertung der
Funktionsweise der Überwachungstätigkeiten
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Grundsätze für die Zusammenarbeit
Mitgliedstaaten gewährleisten

eine effiziente Zusammenarbeit und

einen wirksamen Informationsaustausch
zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden und denjenigen der
anderen Mitgliedstaaten und sowie auch einigen weiteren
beteiligten Behörden/ Gemeinschaftsagenturen
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Aufgabenverteilung Deutschland
 Bundesregierung:
Gesetzgebung
(Umsetzung von EU-Richtlinien
→ „Was zu tun”)
 16 Bundesländer:
Vollzug
(→ “Wie zu tun”
insb. Organisation und
Durchführung der Marktaufsicht,
Überwachungspläne, etc.)
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Koordinierung der Marktüberwachung
Bund-Länder-Ausschuss
EVPG/EnVKG
Zusammenarbeit der
Marktüberwachungsbehörden
Kontaktpflege mit
Wirtschaftsakteuren
Koordinierung von
Überwachungsprogrammen
Koordinierung von
ländereigenen Prüfstellen
Weiterentwicklung des
Marktüberwachungskonzepts
Erfahrungs- und
Informationsaustausch
Einheitliche Verfahren zur
Marktüberwachung
Fragen der Rechtssetzung auf
nationaler und EU-Ebene
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Herausforderungen für die Marktüberwachung

Komplexe technische Zusammenhänge und Prüfverfahren

Kostenintensität

Unschärfen bei Prüfergebnissen

Z.T. eingeschränkte Verfügbarkeit von Prüfmöglichkeiten
⇒ Einführung eines freiwilligen Erstermittlerprinzips
⇒ Lösungsansatz Länder-Spezialisierung
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Handlungsmöglichkeiten nach EVPG
§ 7 Abs. 3 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz

Maßnahmenkatalog (nicht abschließend)

Katalog sieht ein abgestuftes, flexibles, dem Einzelfall
angemessenes Vorgehen vor
⇒ Verhältnismäßigkeit der Mittel
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Maßnahmenkatalog bei Abweichungen

Ausstellen eines Produkts zu untersagen

Korrekturmaßnahmen anzuordnen

Prüfung durch zugelassene/geeignete Stelle anzuordnen

Anbringung notwendiger Informationen anzuordnen

Vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens/Bereitstellens

Verbot des Bereitstellens bei Mängel

Rücknahme oder Rückruf anzuordnen, Sicherstellen

Vorlage von notwendigen Unterlagen innerhalb zehn Tage
Im Weiteren: Besichtigungs- und Informationsrechte, Duldung
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Ermessensspielräume für Behörden
§ 7 Abs. 3 Energieverbrauchsrelevante Produkte Gesetz

Bei begründetem Verdacht, dass ein Produkt nicht
den Anforderungen nach § 4 EVPG entspricht:
⇒ Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, d.h.
• kein Ermessen, ob eingeschritten, aber
• Ermessen, wie eingeschritten wird !
(abhängig vom jeweiligen Risiko)

Vorrang der eigenen Maßnahmen des Marktakteurs
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Schutzklauselverfahren
Art. 114 Abs. 10 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)

„Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in
geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche
die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in
Artikel 36 genannten nicht wirtschaftlichen Gründe*) vorläufige
Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der
Union unterliegen.“
*)
Gründe der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder
des gewerblichen und kommerziellen Eigentums
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Schutzklauselverfahren

Maßnahmen von Behörden innerhalb der EU gegen ein
Produkt werden darauf geprüft, ob sie gerechtfertigt sind

Verfahren kann sich auch gegen fehlerhafte Anwendung von
oder Unzulänglichkeiten in harmonisierte Normen richten

Kommission hört Betroffene an und teilt Bewertung oder
Entscheidung mit, Ergebnis hat EU-weite Wirkung für Produkt
⇒ Nach Fristablauf für Stellungnahmen bzw. nach einer
Entscheidung ist Einflussnahme nicht mehr möglich
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Was könnte die Zukunft bringen?

Intensivierung der Diskussionen zur Material- / Ressourceneffizienz, Obsoleszenz und Kreislaufwirtschaft

Zunahme der Regelungsdichte (Ökodesign + Label)

Weiterentwicklung von Risikobewertungsverfahren

Überprüfung der Überprüfbarkeit technischer Vorschriften
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dipl.-Ing. Robert Plechinger
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Referat Technischer Gefahrenschutz in der Gewerbeaufsicht
Referat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung
Rosenkavalierplatz 2, 81925 München
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