Klausuren für das 2. Examen B 592 Aktenauszug – Anwaltsklausur -Revision Strafsache gegen Kramer 06.07.2015 Dr. Krüger Anwaltskanzlei Frank Huhn Rechtsanwalt Frank Huhn Fachanwalt für Strafrecht Bismarckstraße 76, 45888 Gelsenkirchen Tel: 0209-1791-0 Fax: 0209-1791-231 19.01.2015 Az: Kramer 12/15 1. Vermerk: Heute erschien Herr Kramer und überreichte die vom Landgericht Münster ihm zugestellte Anklage vom 02.01.2015. Er meinte, dass er beim Landgericht wohl eine erhebliche Strafe zu erwarten habe und fragte, wie er sich am besten verhalten solle. Er wurde dahingehend beraten, dass er im Falle eines Geständnisses oder weiterer Tataufklärung mit einer Strafmilderung rechnen könne. Dem Mandanten war offensichtlich daran gelegen, eine bewährungsfähige Strafe zu erlangen. Der Unterzeichner kontaktierte daraufhin telefonisch den Anklageverfasser, Herrn Staatsanwalt Kloß. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Herr Kloß zeigte sich an der weiteren Tataufklärung interessiert. Einvernehmlich wurde diskutiert, dass bei einer weiteren Aufklärung durch den Mandanten die Anklage zurückgenommen werden könnte, um sie dann bei dem Schöffengericht zu erheben. Herr Kramer erklärte sich einverstanden und sicherte zu, sich zur Polizei zu begeben, um weitere Angaben zu machen. 2. Wiedervorlage: 1 Monat Huhn Telefonnotiz vom 09.02.2015 Herr StA Kloß teilte soeben mit, dass nach Auskunft der Ermittlungsbeamten der Polizei Herr Kramer umfängliche Angaben gemacht habe, die weitere Ermittlungsansätze aufzeigen. Er habe daraufhin die Anklage vor dem Landgericht mit Verfügung von heute zurückgenommen und werde in Kürze Anklage vor dem Schöffengericht (erweitert) in Münster erheben. Die Frage einer bewährungsfähigen Strafe wurde erörtert. Herr Staatsanwalt Kloß äußerte, das dies aus der Sicht der Staatsanwaltschaft vertretbar sei und er bei einer entsprechenden Verurteilung kein Rechtsmittel einlegen werde. Huhn –2– B 592 Münster, 25.02.2015 Staatsanwaltschaft 29 Js 1123/15 An das Amtsgericht – Schöffengericht – Münster Anklageschrift Der arbeitslose Roland Kramer, geboren am 3.4.1982 in Münster, Familienstand geschieden, Staatsangehörigkeit deutsch, wohnhaft Hövelstraße 143, 45326 Essen Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Huhn, Bismarckstraße 76, 45888 Gelsenkirchen wird angeklagt, in der Zeit vom am 26.10. bis zum 05.11.2014 in Münster durch 4 selbstständige Handlungen 1. in zwei Fällen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges durch unbefugte Verwendung von Daten beeinflusste. 2. in zwei Fällen als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds gestohlen zu haben, und zwar gewerbsmäßig und wobei er in einem Fall in einen umschlossenen Raum eindrang. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Am 26.10.2014 entwendete der Angeschuldigte aus der offenen Handtasche der geschädigten Zeugin Töpper eine EC-Karte, die sich in einem Etui befand, auf der die Geheimzahl (PIN) handschriftlich verzeichnet war. Mit dieser EC Karte und der dazugehörigen PIN hob der Angeschuldigte um 18:06 Uhr 500,- € ab. 2. Da die Abhebung problemlos vorgenommen werden konnte, hob der Angeschuldigte in der zuvor beschriebenen Weise um 18:08 Uhr weitere 800,- € ab. 3. Am 3.11.2014 entwendete er den auf dem Bohlweg in Münster abgestellten Frachtcontainer der Firma AllTrans, um an den Inhalt zu gelangen. Er hatte sich zuvor mit zwei weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern zusammengeschlossen. Diese hatten vereinbart, den im Industriegebiet abgestellten Frachtcontainer zu entwenden, um den Inhalt der Container zur Deckung ihres Lebensbedarfes weiter gewinnbringend zu veräußern. –3– B 592 4. Um die Arbeit zu erleichtern und das vorherige Diebesgut bei der Verwertung besser transportieren zu können, entwendeten Sie am Friesenring in Münster am 05.11.2014 einen Sattelauflieger, den sie nach entsprechendem Gebrauch in der Nachbarstadt Warendorf abstellten, wo er später wieder aufgefunden werden konnte. Vergehen, strafbar gemäß §§ 244a Abs. 1, 263a Abs. 1, 53 StGB Hinweis: Von einem Abdruck der Beweismittel und des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen wird abgesehen Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Münster zu eröffnen und einen zweiten Richter beim Amtsgericht hinzuzuziehen. Kloß Staatsanwalt –4– B 592 Protokoll der Hauptverhandlung Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Münster, den 17.04.2015 Geschäftsnummer: 39 Ls 512/15 (29 Js 1123/15) Gegenwärtig: Strafsache Richterin am Amtsgericht Riedel als Vorsitzende Richter Wulf gegen als beisitzender Richter Udo Menke, Beamter Ina Elsbecker, Hausfrau als Schöffen Staatsanwältin Dr. Köster als Beamtin der Staatsanwaltschaft R o l a n d Krampe geboren am 3.4.1982 in Münster wohnhaft Hövelstraße 143, 45326 Essen geschieden, deutsch Justizobersekretärin Kempf als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dauer der Hauptverhandlung wegen schweren Bandendiebstahls von 09:00 Uhr bis 13:30 Uhr Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf zur Sache. Der Richter stellte fest, dass erschienen war: der Angeklagte als Verteidiger: Rechtsanwalt Huhn folgende Zeugen Tina Töpper, Die Zeugen wurden zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurden die Zeugen über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidlichen oder uneidlichen Aussage ebenso belehrt wie darüber, dass die Wahrheitspflicht sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihnen über ihre Person und die sonst nach § 68 StP0 aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Sie wurden ferner darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, falls sie zu den in § 52 Abs. 1 StP0 bezeichneten Angehörigen des Angeklagten oder eines derzeit oder früheren Mitbeschuldigten gehören, das Zeugnis und gegebenenfalls die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. B 592 –5– Die Zeugen wurden schließlich darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, die Aussage auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StP0 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Zeugen entfernten sich darauf aus dem Sitzungssaal. Sodann erklärte die Vorsitzende Richterin Riedel, dass der heute ordnungsgemäß berufene Hauptschöffe Hinz nicht an der Verhandlung teilnehme, sondern der Hilfsschöffe Menke. Der Aktenvermerk der Vorsitzenden vom 12.04.2015 wurde verlesen und als Anlage 1 zum Protokoll genommen. Der Verteidiger äußerte: Ich rüge bereits jetzt die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Angeklagte machte über seine persönlichen Verhältnisse folgende Angaben: Die Personalien, wie sie mir aus der Anklageschrift vorgehalten werden, sind richtig. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 25.02.2015 mit der dem Eröffnungsbeschluss vom 16.03.2015 (Blatt 156 der Akten) zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. ( ) Die Vorsitzende teilte gemäß §§ 243 Abs. 4, 202 a, 212 StPO mit: „Zwischen dem Gericht, der StA und dem Verteidiger sowie ____________________________________________ haben Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung stattgefunden. Diese blieben ergebnislos / Diese hatten folgendes Ergebnis: Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er erklärte: Ich bin zur Äußerung bereit: Der Tatvorwurf mit der EC-Karte ist richtig. Ich stand an dem Tag an der Kasse im EDEKA-Markt am Friesenring in Münster. Die Frau vor mir nahm ihre Geldbörse aus der Tasche. Die Tasche war offen. Ich sah so ein Etui, in dem eine EC-Karte war. Ich dachte mir, dass ich damit schon etwas anfangen könnte, holte es aus der Tasche und steckte es ein. Draußen habe ich gesehen, dass auf dem Etui handschriftlich eine Nummer stand. Ich ging dann direkt zur Master-Bank und steckte die Karte in den Bankautomaten. Ich gab die Nummer ein. Es handelte sich tatsächlich um die PIN. Ich holte dann um 18:06 Uhr 500,- € ab. Weil es so gut klappte, habe ich dann um 18:08 Uhr sogar mehr, nämlich 800,- €, abgeholt. Das reichte mir auch. Ich habe mir schon gedacht, dass die Karte dann bald gesperrt sein würde und habe sie nicht weiter genutzt. Die Sache mit den Containern ist auch richtig. Zuvor kann ich nur sagen, dass ich meine Mittäter nicht namentlich benennen werde, weil ich dann um mein Leben fürchten muss. Wir waren insgesamt drei Leute. Wir kennen uns schon lange und überlegten einmal, wie wir zu Geld kommen könnten. Einer kam dann auf die Idee, die im Industriegebiet geparkten vollen Container zu klauen. Meistens ist der Inhalt wertvoll, sodass man ihn weiterverkaufen und von den Einnahmen gut leben kann. Beim ersten Mal, am 03.11.2014, haben wir noch einen Gabelstapler benutzt. Wir haben den Container angehoben und auf einen Parkplatz in der Nähe gefahren. Dort haben wir ihn geöffnet und eine Kiste mit Parfümartikeln herausgeholt. Der Container war voll davon. Am nächsten Tag wollten wir dann den Container ausräumen. Mir kam dann die Idee, einen Sattelauflieger zu klauen, um den Container wegzuschaffen und später dann die Container, die wir noch klauen wollten, direkt mit dem Sattelauflieger abzuholen. Am 05.11.2014 haben wir dann den Auflieger geklaut. Einer meiner Kollegen ist Fernfahrer und hatte den Lkw seiner Firma dabei. Der Auflieger stand auch am Straßenrand am Friesenring. Wir haben ihn einfach mitgenommen. Wir haben ihn dann benutzt, um die Parfümkisten in eine Lagerhalle zu transportieren. Von dort aus wollten wir die Artikel verkaufen. Als wir aber feststellen mussten, dass der Auflieger sich nur schwer bewegen ließ, haben wir ihn –6– B 592 irgendwo in der Nachbarstadt Warendorf abgestellt. Wir konnten ihn einfach nicht mehr gebrauchen. Dort ist er später wohl wieder aufgefunden worden. Auf Vorhalt des Gerichts: Bei den Taten im Zusammenhang mit den Containern waren wir allesamt am Tatort anwesend. Auf Vorhalt des Verteidigers: Zu weiteren Diebstählen ist es nicht mehr gekommen, obwohl wir dies vorhatten. Irgendwie verstanden wir uns untereinander nicht mehr. Ich bedauere die Taten außerordentlich und verstehe bis heute noch nicht, dass ich so etwas getan habe. Ich bitte auch zu berücksichtigen, dass ich weiter mit der Polizei gearbeitet und bei der Aufklärung der Tat umfassend mitgewirkt habe. Die Zeugen wurden hierauf – einzeln – vorgerufen und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen wie folgt vernommen. Zur Person: 1. Zeuge: Ich heiße: Tina Töpper bin 36 Jahre alt, von Beruf Krankenschwester wohnhaft in Münster mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert Zur Sache Ich kann eigentlich nicht viel sagen. Am Abend des 26.10.2014 bemerkte ich, als ich Kontoauszüge holte, dass meine Karte nicht mehr in der Handtasche war. Ich dachte erst, ich habe sie verloren, habe aber die Karte dann sofort über die „Notrufnummer“ sperren lassen. Ein Schaden ist mir auch nicht entstanden. Das Geld habe ich zurückerhalten und von der Bank habe ich eine neue Karte bekommen. Einen Strafantrag habe ich nicht gestellt. Bei mir ist ja wieder alles in Ordnung. Auf Vorhalt des Verteidigers: Ja, das ist wohl richtig. Ich habe die PIN tatsächlich handschriftlich auf das Etui geschrieben. Ich nutze die Karte eher selten. So konnte ich die PIN jedenfalls nicht vergessen. Ich kann auch nicht sagen, ob mir die Karte geklaut wurde oder ob ich sie verloren habe. Richtig ist, dass ich an der Kasse bei EDEKA die Tasche offen hatte, da ich zum Bezahlen meine Geldbörse herausgeholt habe. Der Zeuge wurde unvereidigt entlassen Die Vorstrafen wurden erörtert. Der Bundeszentralregisterauszug vom 14.04.2015 wurde verlesen. Er enthält folgende Eintragung: 16.02.2015 Amtsgericht Warendorf Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB 40 Cs 13/15 120 Tagessätze zu je 10,- € Geldstrafe Der Strafbefehl vom 16.02.2015 wurde verlesen. Nach jeder einzelnen Beweiserhebung wurden der Angeklagte und der Verteidiger befragt, ob er etwas zu erklären habe. –7– B 592 Die Beweisaufnahme wurde sodann geschlossen Die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte und der Verteidiger erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte … Der Verteidiger beantragte … Hinweis: Vom Abdruck des Antrags der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers wird zu Prüfungszwecken abgesehen. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Die Sitzung wurde sodann von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr zum Zwecke der Beratung unterbrochen. Das Urteil wurde dann durch Verlesung der Urteilsformel und durch die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: Der Angeklagte ist des Computerbetruges in zwei Fällen und des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 263 a Abs. 1, 244 a Abs. 1, 53 StGB Die Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich erteilt, dem Angeklagten wurde sie darüber hinaus in schriftlicher Form überreicht. Es wurden keine Erklärungen abgegeben. Die Hauptverhandlung wurde um 13:30 Uhr geschlossen. Das Protokoll wurde fertiggestellt am 17.04.2015 -----------------------------Kempf ----------------------------Riedel –8– B 592 Anlage 1 zum Protokoll vom 17.04.2015 Amtsgericht Münster 39 Ls 512/15 (29 Js 1123/15) Münster, den 12.04.2015 Verfügung 1. Vermerk: Der für die Hauptverhandlung am 17.04.2014 geladene ordnungsgemäße Hauptschöffe Hinz teilte telefonisch mit, dass seine Firma durch die Urlaube seiner Mitarbeiter so ausgedünnt sei, dass er nicht entbehrlich und seine Vertretung nicht möglich sei. Er könne deshalb als Schöffe nicht am Hauptverhandlungstermin teilnehmen. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Schöffe Hinz wird von der Dienstleistung am 17.04.2014 wegen eines eingetretenen Hinderungsgrundes entbunden. Die Entscheidung wurde fernmündlich vorab dem Schöffen Hinz mitgeteilt. 2. Hilfsschöffen Menke mit Zustellungsurkunde zum Termin am 17.04.2015 laden. 3. Zum Termin B 592 –9– Anwaltskanzlei Frank Huhn Rechtsanwalt Frank Huhn Fachanwalt für Strafrecht Bismarckstraße 76, 45888 Gelsenkirchen Tel: 0209-1791-0 Fax: 0209-1791-231 24.04.2015 Az: Kramer 12/15 1. Vermerk: Heute suchte mich der Mandant auf und erklärte, dass er das Urteil des Schöffengerichts Münster anfechten möchte. Er fühle sich „ungerecht behandelt“, da er umfangreich bei der Aufklärung der Taten mitgewirkt habe und dass dies trotz der vorherigen Absprache nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Auch sei er davon ausgegangen, dass eine bewährungsfähige Strafe ausgesprochen werde. Er verstehe nicht, dass das Gericht die Gespräche mit der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt und noch nicht einmal erwähnt habe. 2. Frau Marquard mit der Bitte, per Computerfax mit „gez. Rechtsanwalt Huhn“ Revision bei dem Amtsgericht Münster einzulegen mit dem Zusatz: „Gerügt wird bereits jetzt die Verletzung materiellen Rechts, da ein Frachtcontainer gerade nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.“ 3. Originalschriftsatz mir zur Unterschrift vorlegen und dem AG Münster übersenden. 4. Wiedervorlage mit Eingang des Urteils oder 1 Monat Huhn 05.06.2015 Az: Kramer12/15 Vermerk: Heute teilte der Mandant telefonisch mit, dass ihm das Urteil zugestellt worden sei. Er bittet nun bezüglich der Revision das Erforderliche zu veranlassen. – 10 – B 592 39 Ls 29 Js 1123/15 – 512/15 Eingang: 18.05.2015 Kaal (JHS) AMTSGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Strafsache gegen Roland Kramer geboren am 03.04.1982 in Münster wohnhaft Hövelstraße 143, 45326 Essen geschieden, deutsch wegen schweren Bandendiebstahls hat das Amtsgereicht – Schöffengericht – Münster aufgrund der Hauptverhandlung am 17.04.2015, an der teilgenommen haben Hinweis: Von einem Abdruck der ordnungsgemäßen Ausführungen zu den Personen, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben (§ 275 Abs. 3 StPO) wird abgesehen. für R e c h t erkannt: Der Angeklagte ist des Computerbetruges in zwei Fällen und des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 263 a Abs. 1, 244 a Abs. 1, 53 StGB Gründe I. Hinweis: Von einem Abdruck der ordnungsgemäßen Ausführungen zur der Person des Angeklagten wird abgesehen. II. Der Angeklagte hielt sich am 26.10.2015 in den Verkaufsräumen der Firma EDEKA am Friesenring in Münster auf. An der Kasse entnahm er aus der geöffneten Tasche der Zeugin Töpper ein Etui, in der sich eine EC-Karte befand und auf dem die Zeugin handschriftlich die PIN notiert hatte. Anschließend begab er sich mit der Karte direkt zur Bank, wo er unter Verwendung der EC Karte und der dazugehörigen PIN um 18.06 Uhr einen Betrag von 500,- € abhob. Da dies so unkompliziert erfolgte, hob er selbst um 18:08 Uhr erneut – nunmehr den erhöhten Betrag von 800,- € - in der beschriebenen Art und Weise vom Bankautomaten ab. Weitere Abhebungen unterließ er, da er befürchtete, dass die Karte dann gesperrt sei. Tatsächlich B 592 – 11 – hatte die Zeugin Töpper, die keinen Strafantrag gestellt hat, die Karte nach Bemerken des Abhandenkommens gesperrt. Am 03.11.2014 entwendete der Angeklagte mit zwei weiteren unbekannten Mittätern einen auf dem Bohlweg in Münster abgestellten Frachtcontainer, um an den Inhalt zu gelangen. Die Angeklagten waren zuvor einvernehmlich übereingekommen, ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Diebstählen und den anschließenden Verkauf des Diebesgutes zu finanzieren. Zu diesem Zweck wollten sie im Industriegebiet abgestellte Container stehlen. Mit einem Gabelstapler wurde der Container angehoben und zu einem in der Nähe befindlichen Parkplatz verbracht. Die Angeklagten holten dann zunächst eine Kiste mit Pafümartikeln, mit denen der Container gefüllt war, aus dem Container heraus. Um das Diebesgut dann besser transportieren zu können, entwendeten Sie am 05.11.2015 einen am Friesenring abgestellten Auflieger mittels eines von einem der unbekannten Mittäter geführten Lkws Mit dem Auflieger verbrachten sie die am Vortag entwendeten Kisten mit Parfüm in eine Lagerhalle, um sie von dort aus zu veräußern. Da sich der Auflieger aber nur schwer bewegen ließ und für den vorgesehenen Zweck nicht weiter brauchbar war, stellten sie ihn in der Nachbarstadt Warendorf ab, wo er später aufgefunden wurde. III. Dieser festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der umfänglichen und geständigen Einlassung des Angeklagten und der Bekundung der Zeugin Töpper fest. … IV. Der Angeklagte ist daher des Computerbetruges in zwei Fällen und des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig....Der Diebstahl des Containers und dessen Inhalt ist als schwerer Bandendiebstahl zu werten, da der Angeklagte den Diebstahl insbesondere unter den in § 243 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen hat. Er ist in den Container als umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingedrungen…… Hinweis: Von einem weiteren Abdruck der Ausführungen zu den verwirklichten Straftatbeständen wird zu Prüfungszwecken abgesehen. V. …. Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte umfassend geständig war und zur Aufklärung der Tat mitgewirkt hat… …. Das Gericht hat deshalb für den Computerbetrug jeweils eine Einzelstrafe von 4 Monaten und für den schweren Bandendiebstahl jeweils eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt. Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht dann eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten gebildet. Von der Einbeziehung der Entscheidung des AG Warendorf vom 16.02.2015 musste das Gericht allerdings absehen. Nach den dort getroffenen Feststellungen sind bereits Gehalt und Ausmaß der Schuld des Angeklagten nicht zu bestimmen. Auch tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Betruges. …. Hinweis: Soweit von einem weiteren Abdruck der Strafzumessungserwägungen abgesehen wurde, ist davon auszugehen, dass diese keine revisibelen Fehler aufweisen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO. Richter Wulf ist durch seine Abordnung an das Landgericht Münster vom 15.05.2015 an der Unterschrift gehindert. ------------------------------Wulf ----------------------------Riedel – 12 – B 592 Vermerk für die Bearbeitung I. Aufgabenstellung Die Erfolgsaussichten der Revision sind zu begutachten. Begutachtungszeitpunkt ist der 06.07.2015 Das Gutachten braucht keine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten. Der Sachverhalt ist auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen in materiell rechtlicher Hinsicht in jedem Fall umfassend zu würdigen. Straftatbestände außerhalb des StGB und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen. Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Kommt ein Bearbeiter zur nicht behebbaren Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. II. Ergänzende Hinweise zum Sachverhalt: Es ist zu unterstellen, • dass die Formalien (z.B. Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) in Ordnung sind, soweit sich nicht ausdrücklich etwas anderes aus dem Sachverhalt ergibt, • dass nicht abgedruckte Aktenbestandteile keine Rechtsfehler aufweisen, • dass die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Münster und des Amtsgerichts Münster gegeben sind. • Die Revision des Verteidigers ist am 27.04.2015 bei dem Amtsgericht Münster eingegangen. Münster verfügt über ein Amtsgericht und ein Landgericht und liegt im Bezirk des OLG Hamm. Das Landgericht und das Amtsgericht Münster sind in zwei nebeneinander liegenden, miteinander verbundenen Gebäuden untergebracht. III. Hinweise In Ihrem eigenen Interesse werden Sie gebeten, am Ende der Klausur anzugeben, a) welche Auflagen der zugelassenen Kommentare Sie benutzt haben und b) auf welchen Stand sich die von Ihnen verwendeten Gesetzestexte befunden haben. Das von Ihnen genutzte Exemplar des Aufgabentextes wird nicht zur Korrektur genommen. ––––– B 592 – 13 –
© Copyright 2025 ExpyDoc