Klausuren für das 2. Examen B 592

Klausuren für das 2. Examen
B 592 Aktenauszug – Anwaltsklausur -Revision
Strafsache gegen Kramer
06.07.2015 Dr. Krüger
Anwaltskanzlei Frank Huhn
Rechtsanwalt
Frank Huhn
Fachanwalt für Strafrecht
Bismarckstraße 76,
45888 Gelsenkirchen
Tel: 0209-1791-0
Fax: 0209-1791-231
19.01.2015
Az: Kramer
12/15
1. Vermerk:
Heute erschien Herr Kramer und überreichte die vom Landgericht Münster ihm zugestellte Anklage vom
02.01.2015. Er meinte, dass er beim Landgericht wohl eine erhebliche Strafe zu erwarten habe und fragte, wie
er sich am besten verhalten solle. Er wurde dahingehend beraten, dass er im Falle eines Geständnisses oder
weiterer Tataufklärung mit einer Strafmilderung rechnen könne. Dem Mandanten war offensichtlich daran
gelegen, eine bewährungsfähige Strafe zu erlangen.
Der Unterzeichner kontaktierte daraufhin telefonisch den Anklageverfasser, Herrn Staatsanwalt Kloß. Die
Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Herr Kloß zeigte sich an der weiteren Tataufklärung interessiert. Einvernehmlich wurde diskutiert, dass bei einer weiteren Aufklärung durch den Mandanten die Anklage zurückgenommen werden könnte, um sie dann bei dem Schöffengericht zu erheben.
Herr Kramer erklärte sich einverstanden und sicherte zu, sich zur Polizei zu begeben, um weitere Angaben
zu machen.
2. Wiedervorlage: 1 Monat
Huhn
Telefonnotiz vom 09.02.2015
Herr StA Kloß teilte soeben mit, dass nach Auskunft der Ermittlungsbeamten der Polizei Herr Kramer umfängliche Angaben gemacht habe, die weitere Ermittlungsansätze aufzeigen. Er habe daraufhin die Anklage
vor dem Landgericht mit Verfügung von heute zurückgenommen und werde in Kürze Anklage vor dem
Schöffengericht (erweitert) in Münster erheben. Die Frage einer bewährungsfähigen Strafe wurde erörtert.
Herr Staatsanwalt Kloß äußerte, das dies aus der Sicht der Staatsanwaltschaft vertretbar sei und er bei einer
entsprechenden Verurteilung kein Rechtsmittel einlegen werde.
Huhn
–2–
B 592
Münster, 25.02.2015
Staatsanwaltschaft
29 Js 1123/15
An das
Amtsgericht
– Schöffengericht –
Münster
Anklageschrift
Der arbeitslose
Roland Kramer,
geboren am 3.4.1982 in Münster,
Familienstand geschieden, Staatsangehörigkeit deutsch,
wohnhaft Hövelstraße 143, 45326 Essen
Verteidiger:
Rechtsanwalt Frank Huhn, Bismarckstraße 76, 45888 Gelsenkirchen
wird angeklagt,
in der Zeit vom am 26.10. bis zum 05.11.2014 in Münster
durch 4 selbstständige Handlungen
1. in zwei Fällen
in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges durch unbefugte Verwendung von Daten beeinflusste.
2. in zwei Fällen
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds gestohlen zu haben, und zwar gewerbsmäßig und wobei er in einem Fall
in einen umschlossenen Raum eindrang.
Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
1. Am 26.10.2014 entwendete der Angeschuldigte aus der offenen Handtasche der geschädigten Zeugin
Töpper eine EC-Karte, die sich in einem Etui befand, auf der die Geheimzahl (PIN) handschriftlich verzeichnet war. Mit dieser EC Karte und der dazugehörigen PIN hob der Angeschuldigte um 18:06 Uhr
500,- € ab.
2. Da die Abhebung problemlos vorgenommen werden konnte, hob der Angeschuldigte in der zuvor beschriebenen Weise um 18:08 Uhr weitere 800,- € ab.
3. Am 3.11.2014 entwendete er den auf dem Bohlweg in Münster abgestellten Frachtcontainer der Firma
AllTrans, um an den Inhalt zu gelangen. Er hatte sich zuvor mit zwei weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern zusammengeschlossen. Diese hatten vereinbart, den im Industriegebiet abgestellten Frachtcontainer zu
entwenden, um den Inhalt der Container zur Deckung ihres Lebensbedarfes weiter gewinnbringend zu veräußern.
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4. Um die Arbeit zu erleichtern und das vorherige Diebesgut bei der Verwertung besser transportieren zu
können, entwendeten Sie am Friesenring in Münster am 05.11.2014 einen Sattelauflieger, den sie nach entsprechendem Gebrauch in der Nachbarstadt Warendorf abstellten, wo er später wieder aufgefunden werden
konnte.
Vergehen, strafbar gemäß §§ 244a Abs. 1, 263a Abs. 1, 53 StGB
Hinweis: Von einem Abdruck der Beweismittel und des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen wird abgesehen
Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Münster zu eröffnen und
einen zweiten Richter beim Amtsgericht hinzuzuziehen.
Kloß
Staatsanwalt
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Protokoll der Hauptverhandlung
Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts
Münster, den 17.04.2015
Geschäftsnummer: 39 Ls 512/15
(29 Js 1123/15)
Gegenwärtig:
Strafsache
Richterin am Amtsgericht Riedel
als Vorsitzende
Richter Wulf
gegen
als beisitzender Richter
Udo Menke, Beamter
Ina Elsbecker, Hausfrau
als Schöffen
Staatsanwältin Dr. Köster
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
R o l a n d Krampe
geboren am 3.4.1982 in Münster
wohnhaft Hövelstraße 143, 45326 Essen
geschieden, deutsch
Justizobersekretärin Kempf
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Dauer der Hauptverhandlung
wegen schweren Bandendiebstahls
von 09:00 Uhr bis 13:30 Uhr
Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf zur Sache.
Der Richter stellte fest, dass erschienen war:
der Angeklagte
als Verteidiger:
Rechtsanwalt Huhn
folgende Zeugen
Tina Töpper,
Die Zeugen wurden zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. In diesem
Zusammenhang wurden die Zeugen über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer
unrichtigen oder unvollständigen eidlichen oder uneidlichen Aussage ebenso belehrt wie darüber, dass die
Wahrheitspflicht sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihnen über ihre Person und die
sonst nach § 68 StP0 aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Sie wurden ferner darüber belehrt, dass sie
berechtigt seien, falls sie zu den in § 52 Abs. 1 StP0 bezeichneten Angehörigen des Angeklagten oder eines
derzeit oder früheren Mitbeschuldigten gehören, das Zeugnis und gegebenenfalls die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern.
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Die Zeugen wurden schließlich darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, die Aussage auf solche Fragen zu
verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StP0 bezeichneten Angehörigen
die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Die Zeugen entfernten sich darauf aus dem Sitzungssaal.
Sodann erklärte die Vorsitzende Richterin Riedel, dass der heute ordnungsgemäß berufene Hauptschöffe Hinz
nicht an der Verhandlung teilnehme, sondern der Hilfsschöffe Menke.
Der Aktenvermerk der Vorsitzenden vom 12.04.2015 wurde verlesen und als Anlage 1 zum Protokoll genommen.
Der Verteidiger äußerte: Ich rüge bereits jetzt die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Angeklagte machte über seine persönlichen Verhältnisse folgende Angaben:
Die Personalien, wie sie mir aus der Anklageschrift vorgehalten werden, sind richtig.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 25.02.2015
mit der dem Eröffnungsbeschluss vom 16.03.2015 (Blatt 156 der Akten) zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. ( ) Die Vorsitzende teilte gemäß §§ 243 Abs. 4, 202 a, 212 StPO mit: „Zwischen dem Gericht, der StA und dem
Verteidiger sowie ____________________________________________ haben Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung stattgefunden.
Diese blieben ergebnislos / Diese hatten folgendes Ergebnis:
Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder
nicht zur Sache auszusagen.
Er erklärte: Ich bin zur Äußerung bereit:
Der Tatvorwurf mit der EC-Karte ist richtig. Ich stand an dem Tag an der Kasse im EDEKA-Markt am Friesenring
in Münster. Die Frau vor mir nahm ihre Geldbörse aus der Tasche. Die Tasche war offen. Ich sah so ein Etui, in
dem eine EC-Karte war. Ich dachte mir, dass ich damit schon etwas anfangen könnte, holte es aus der Tasche
und steckte es ein. Draußen habe ich gesehen, dass auf dem Etui handschriftlich eine Nummer stand. Ich ging
dann direkt zur Master-Bank und steckte die Karte in den Bankautomaten. Ich gab die Nummer ein. Es handelte
sich tatsächlich um die PIN. Ich holte dann um 18:06 Uhr 500,- € ab. Weil es so gut klappte, habe ich dann um
18:08 Uhr sogar mehr, nämlich 800,- €, abgeholt. Das reichte mir auch. Ich habe mir schon gedacht, dass die
Karte dann bald gesperrt sein würde und habe sie nicht weiter genutzt.
Die Sache mit den Containern ist auch richtig. Zuvor kann ich nur sagen, dass ich meine Mittäter nicht namentlich benennen werde, weil ich dann um mein Leben fürchten muss.
Wir waren insgesamt drei Leute. Wir kennen uns schon lange und überlegten einmal, wie wir zu Geld kommen
könnten. Einer kam dann auf die Idee, die im Industriegebiet geparkten vollen Container zu klauen. Meistens
ist der Inhalt wertvoll, sodass man ihn weiterverkaufen und von den Einnahmen gut leben kann.
Beim ersten Mal, am 03.11.2014, haben wir noch einen Gabelstapler benutzt. Wir haben den Container angehoben und auf einen Parkplatz in der Nähe gefahren. Dort haben wir ihn geöffnet und eine Kiste mit Parfümartikeln herausgeholt. Der Container war voll davon. Am nächsten Tag wollten wir dann den Container ausräumen.
Mir kam dann die Idee, einen Sattelauflieger zu klauen, um den Container wegzuschaffen und später dann die
Container, die wir noch klauen wollten, direkt mit dem Sattelauflieger abzuholen. Am 05.11.2014 haben wir
dann den Auflieger geklaut. Einer meiner Kollegen ist Fernfahrer und hatte den Lkw seiner Firma dabei. Der
Auflieger stand auch am Straßenrand am Friesenring. Wir haben ihn einfach mitgenommen. Wir haben ihn
dann benutzt, um die Parfümkisten in eine Lagerhalle zu transportieren. Von dort aus wollten wir die Artikel
verkaufen. Als wir aber feststellen mussten, dass der Auflieger sich nur schwer bewegen ließ, haben wir ihn
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irgendwo in der Nachbarstadt Warendorf abgestellt. Wir konnten ihn einfach nicht mehr gebrauchen. Dort ist er
später wohl wieder aufgefunden worden.
Auf Vorhalt des Gerichts:
Bei den Taten im Zusammenhang mit den Containern waren wir allesamt am Tatort anwesend.
Auf Vorhalt des Verteidigers:
Zu weiteren Diebstählen ist es nicht mehr gekommen, obwohl wir dies vorhatten. Irgendwie verstanden wir uns
untereinander nicht mehr. Ich bedauere die Taten außerordentlich und verstehe bis heute noch nicht, dass ich
so etwas getan habe. Ich bitte auch zu berücksichtigen, dass ich weiter mit der Polizei gearbeitet und bei der
Aufklärung der Tat umfassend mitgewirkt habe.
Die Zeugen wurden hierauf – einzeln – vorgerufen und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen
wie folgt vernommen.
Zur Person:
1. Zeuge:
Ich heiße:
Tina Töpper
bin 36 Jahre alt, von Beruf Krankenschwester
wohnhaft in Münster
mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert
Zur Sache
Ich kann eigentlich nicht viel sagen. Am Abend des 26.10.2014 bemerkte ich, als ich Kontoauszüge holte, dass
meine Karte nicht mehr in der Handtasche war. Ich dachte erst, ich habe sie verloren, habe aber die Karte dann
sofort über die „Notrufnummer“ sperren lassen. Ein Schaden ist mir auch nicht entstanden. Das Geld habe ich
zurückerhalten und von der Bank habe ich eine neue Karte bekommen. Einen Strafantrag habe ich nicht gestellt. Bei mir ist ja wieder alles in Ordnung.
Auf Vorhalt des Verteidigers:
Ja, das ist wohl richtig. Ich habe die PIN tatsächlich handschriftlich auf das Etui geschrieben. Ich nutze die Karte
eher selten. So konnte ich die PIN jedenfalls nicht vergessen. Ich kann auch nicht sagen, ob mir die Karte geklaut wurde oder ob ich sie verloren habe. Richtig ist, dass ich an der Kasse bei EDEKA die Tasche offen hatte,
da ich zum Bezahlen meine Geldbörse herausgeholt habe.
Der Zeuge wurde unvereidigt entlassen
Die Vorstrafen wurden erörtert. Der Bundeszentralregisterauszug vom 14.04.2015 wurde verlesen. Er enthält
folgende Eintragung:
16.02.2015
Amtsgericht Warendorf
Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB
40 Cs 13/15
120 Tagessätze zu je 10,- € Geldstrafe
Der Strafbefehl vom 16.02.2015 wurde verlesen.
Nach jeder einzelnen Beweiserhebung wurden der Angeklagte und der Verteidiger befragt, ob er etwas zu
erklären habe.
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Die Beweisaufnahme wurde sodann geschlossen
Die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte und der Verteidiger erhielten zu ihren Ausführungen und
Anträgen das Wort.
Die Staatsanwaltschaft beantragte …
Der Verteidiger beantragte …
Hinweis: Vom Abdruck des Antrags der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers wird zu Prüfungszwecken abgesehen.
Der Angeklagte hatte das letzte Wort.
Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
Die Sitzung wurde sodann von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr zum Zwecke der Beratung unterbrochen.
Das Urteil wurde dann durch Verlesung der Urteilsformel und durch die mündliche Mitteilung des wesentlichen
Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet:
Der Angeklagte ist des Computerbetruges in zwei Fällen und des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen
schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 a Abs. 1, 244 a Abs. 1, 53 StGB
Die Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich erteilt, dem Angeklagten wurde sie darüber hinaus in schriftlicher
Form überreicht. Es wurden keine Erklärungen abgegeben.
Die Hauptverhandlung wurde um 13:30 Uhr geschlossen.
Das Protokoll wurde fertiggestellt am 17.04.2015
-----------------------------Kempf
----------------------------Riedel
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Anlage 1 zum Protokoll vom 17.04.2015
Amtsgericht Münster
39 Ls 512/15
(29 Js 1123/15)
Münster, den 12.04.2015
Verfügung
1. Vermerk:
Der für die Hauptverhandlung am 17.04.2014 geladene ordnungsgemäße Hauptschöffe Hinz
teilte telefonisch mit, dass seine Firma durch die Urlaube seiner Mitarbeiter so ausgedünnt sei,
dass er nicht entbehrlich und seine Vertretung nicht möglich sei. Er könne deshalb als Schöffe
nicht am Hauptverhandlungstermin teilnehmen. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Der Schöffe Hinz wird von der Dienstleistung am 17.04.2014 wegen eines eingetretenen Hinderungsgrundes entbunden.
Die Entscheidung wurde fernmündlich vorab dem Schöffen Hinz mitgeteilt.
2. Hilfsschöffen Menke mit Zustellungsurkunde zum Termin am 17.04.2015 laden.
3. Zum Termin
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Anwaltskanzlei Frank Huhn
Rechtsanwalt
Frank Huhn
Fachanwalt für Strafrecht
Bismarckstraße 76,
45888 Gelsenkirchen
Tel: 0209-1791-0
Fax: 0209-1791-231
24.04.2015
Az: Kramer
12/15
1. Vermerk:
Heute suchte mich der Mandant auf und erklärte, dass er das Urteil des Schöffengerichts Münster anfechten
möchte. Er fühle sich „ungerecht behandelt“, da er umfangreich bei der Aufklärung der Taten mitgewirkt
habe und dass dies trotz der vorherigen Absprache nicht ausreichend gewürdigt worden sei.
Auch sei er davon ausgegangen, dass eine bewährungsfähige Strafe ausgesprochen werde. Er verstehe nicht,
dass das Gericht die Gespräche mit der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt und noch nicht einmal erwähnt habe.
2. Frau Marquard mit der Bitte, per Computerfax mit „gez. Rechtsanwalt Huhn“ Revision bei dem Amtsgericht Münster einzulegen mit dem Zusatz: „Gerügt wird bereits jetzt die Verletzung materiellen Rechts, da
ein Frachtcontainer gerade nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.“
3. Originalschriftsatz mir zur Unterschrift vorlegen und dem AG Münster übersenden.
4. Wiedervorlage mit Eingang des Urteils oder 1 Monat
Huhn
05.06.2015
Az: Kramer12/15
Vermerk:
Heute teilte der Mandant telefonisch mit, dass ihm das Urteil zugestellt worden sei. Er bittet nun bezüglich
der Revision das Erforderliche zu veranlassen.
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39 Ls 29 Js 1123/15 –
512/15
Eingang: 18.05.2015
Kaal (JHS)
AMTSGERICHT MÜNSTER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Strafsache
gegen
Roland Kramer
geboren am 03.04.1982 in Münster
wohnhaft Hövelstraße 143, 45326 Essen
geschieden, deutsch
wegen
schweren Bandendiebstahls
hat das Amtsgereicht – Schöffengericht – Münster
aufgrund der Hauptverhandlung am 17.04.2015,
an der teilgenommen haben
Hinweis: Von einem Abdruck der ordnungsgemäßen Ausführungen zu den Personen, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben (§ 275 Abs. 3 StPO) wird abgesehen.
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte ist des Computerbetruges in zwei Fällen und des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen
schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 a Abs. 1, 244 a Abs. 1, 53 StGB
Gründe
I.
Hinweis: Von einem Abdruck der ordnungsgemäßen Ausführungen zur der Person des Angeklagten wird abgesehen.
II.
Der Angeklagte hielt sich am 26.10.2015 in den Verkaufsräumen der Firma EDEKA am Friesenring in
Münster auf. An der Kasse entnahm er aus der geöffneten Tasche der Zeugin Töpper ein Etui, in der sich
eine EC-Karte befand und auf dem die Zeugin handschriftlich die PIN notiert hatte. Anschließend begab er
sich mit der Karte direkt zur Bank, wo er unter Verwendung der EC Karte und der dazugehörigen PIN um
18.06 Uhr einen Betrag von 500,- € abhob. Da dies so unkompliziert erfolgte, hob er selbst um 18:08 Uhr
erneut – nunmehr den erhöhten Betrag von 800,- € - in der beschriebenen Art und Weise vom Bankautomaten ab. Weitere Abhebungen unterließ er, da er befürchtete, dass die Karte dann gesperrt sei. Tatsächlich
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hatte die Zeugin Töpper, die keinen Strafantrag gestellt hat, die Karte nach Bemerken des Abhandenkommens gesperrt.
Am 03.11.2014 entwendete der Angeklagte mit zwei weiteren unbekannten Mittätern einen auf dem Bohlweg
in Münster abgestellten Frachtcontainer, um an den Inhalt zu gelangen. Die Angeklagten waren zuvor einvernehmlich übereingekommen, ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Diebstählen und den anschließenden Verkauf des Diebesgutes zu finanzieren. Zu diesem Zweck wollten sie im Industriegebiet abgestellte Container stehlen. Mit einem Gabelstapler wurde der Container angehoben und zu einem in der Nähe
befindlichen Parkplatz verbracht. Die Angeklagten holten dann zunächst eine Kiste mit Pafümartikeln, mit
denen der Container gefüllt war, aus dem Container heraus.
Um das Diebesgut dann besser transportieren zu können, entwendeten Sie am 05.11.2015 einen am Friesenring abgestellten Auflieger mittels eines von einem der unbekannten Mittäter geführten Lkws Mit dem Auflieger verbrachten sie die am Vortag entwendeten Kisten mit Parfüm in eine Lagerhalle, um sie von dort aus
zu veräußern. Da sich der Auflieger aber nur schwer bewegen ließ und für den vorgesehenen Zweck nicht
weiter brauchbar war, stellten sie ihn in der Nachbarstadt Warendorf ab, wo er später aufgefunden wurde.
III.
Dieser festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der umfänglichen und geständigen Einlassung des Angeklagten und der Bekundung der Zeugin Töpper fest.
…
IV.
Der Angeklagte ist daher des Computerbetruges in zwei Fällen und des schweren Bandendiebstahls in zwei
Fällen schuldig....Der Diebstahl des Containers und dessen Inhalt ist als schwerer Bandendiebstahl zu werten,
da der Angeklagte den Diebstahl insbesondere unter den in § 243 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen hat. Er ist in den Container als umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 eingedrungen……
Hinweis: Von einem weiteren Abdruck der Ausführungen zu den verwirklichten Straftatbeständen wird zu Prüfungszwecken abgesehen.
V.
….
Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte umfassend geständig war und zur Aufklärung der Tat mitgewirkt hat…
….
Das Gericht hat deshalb für den Computerbetrug jeweils eine Einzelstrafe von 4 Monaten und für den
schweren Bandendiebstahl jeweils eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt.
Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht dann eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten gebildet. Von
der Einbeziehung der Entscheidung des AG Warendorf vom 16.02.2015 musste das Gericht allerdings absehen. Nach den dort getroffenen Feststellungen sind bereits Gehalt und Ausmaß der Schuld des Angeklagten nicht zu bestimmen. Auch tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Betruges.
….
Hinweis: Soweit von einem weiteren Abdruck der Strafzumessungserwägungen abgesehen wurde, ist davon auszugehen, dass diese
keine revisibelen Fehler aufweisen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Richter Wulf ist durch seine
Abordnung an das Landgericht
Münster vom 15.05.2015
an der Unterschrift gehindert.
------------------------------Wulf
----------------------------Riedel
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B 592
Vermerk für die Bearbeitung
I. Aufgabenstellung
Die Erfolgsaussichten der Revision sind zu begutachten. Begutachtungszeitpunkt ist der
06.07.2015
Das Gutachten braucht keine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten.
Der Sachverhalt ist auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen in materiell rechtlicher
Hinsicht in jedem Fall umfassend zu würdigen. Straftatbestände außerhalb des StGB und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen.
Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren.
Kommt ein Bearbeiter zur nicht behebbaren Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in
einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen.
II. Ergänzende Hinweise zum Sachverhalt:
Es ist zu unterstellen,
•
dass die Formalien (z.B. Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) in Ordnung
sind, soweit sich nicht ausdrücklich etwas anderes aus dem Sachverhalt ergibt,
•
dass nicht abgedruckte Aktenbestandteile keine Rechtsfehler aufweisen,
•
dass die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Münster und des Amtsgerichts Münster gegeben sind.
•
Die Revision des Verteidigers ist am 27.04.2015 bei dem Amtsgericht Münster eingegangen.
Münster verfügt über ein Amtsgericht und ein Landgericht und liegt im Bezirk des OLG Hamm.
Das Landgericht und das Amtsgericht Münster sind in zwei nebeneinander liegenden, miteinander
verbundenen Gebäuden untergebracht.
III. Hinweise
In Ihrem eigenen Interesse werden Sie gebeten, am Ende der Klausur anzugeben,
a) welche Auflagen der zugelassenen Kommentare Sie benutzt haben und
b) auf welchen Stand sich die von Ihnen verwendeten Gesetzestexte befunden haben.
Das von Ihnen genutzte Exemplar des Aufgabentextes wird nicht zur Korrektur genommen.
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