Allgemeine Geschä.sbedingungen (AGB) Präambel (1) Diese "Allgemeinen Geschä.sbedingungen für Unternehmensberatung" sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Au.raggebern durch Holland Office im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben. (2) Für den Fall, dass einzelne BesMmmungen der Geschä.sbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden BesMmmungen nicht. (3) Holland Office ist berechMgt, den Beratungsau.rag durch sachverständige unselbständig beschä.igte Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und/oder freiberufliche KooperaMonspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. (4) Der Au.raggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsau.rages an seinem Geschä.ssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. (5) Der Au.raggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der BeratungstäMgkeit von dieser informiert werden. (6) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Au.raggeber und Holland Office bedingt, dass Holland Office über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen ‐ auch auf anderen Fachgebieten umfassend informiert wird. § 1 Geltungsbereich und Umfang (1) Die Geschä.sbedingungen gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Für den Fall, dass diese Geschä.sbedingungen mit jenen des Au.raggebers konkurrieren, gehen gegenständliche Geschä.sbedingungen vor. (2) Alle Beratungsau.räge und sonsMge Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Au.raggeber ausdrücklich erteilt wurden. Ist der vollständige Au.ragsinhalt zu Beginn der Au.ragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine mündliche oder schri.liche Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Wir ein Au.rag seitens des Au.raggebers schri.lich bestäMgt und firmenmäßig gezeichnet, verpflichtet dieser gegenseiMg nur in dem in der schri.lichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang. § 2 Umfang des Beratungsau.rages Der Umfang des Beratungsau.rages wird vertraglich vereinbart. ExisMert keine schri.liche Vereinbarung, ergibt er sich aus den Umständen des konkreten Falles. § 3 Aublärungspflicht des Au.raggebers/Vollständigkeitserklärung Der Au.raggeber sorgt dafür, dass Holland Office auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsau.rages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Au.rages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der TäMgkeit des Beraters bekannt werden. § 4 Sicherung der Unabhängigkeit (1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseiMgen Loyalität. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseiMg, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der KooperaMonspartner und Mitarbeiter von Holland Office zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Au.raggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Au.rägen auf eigene Rechnung. § 5 Berichterstahung (1) Holland Office verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner KooperaMonspartner schri.lich oder mündlich Bericht zu erstahen. (2) Der Au.raggeber und Holland Office sMmmen überein, dass für den Beratungsau.rag eine dem Arbeitsfortschrih entsprechende laufende/einmalige Berichterstahung als vereinbart gilt. (3) Den Schlussbericht erhält der Au.raggeber in angemessener Zeit (2‐6 Wochen, je nach Art des Beratungsau.rages) nach Abschluss des Au.rages, sofern ein Schlussbericht schri.lich vereinbart wurde. § 6 Schutz des geisMgen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung (1) Der Au.raggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsau.rages von Holland Office, seinen Mitarbeitern und KooperaMonspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, OrganisaMonspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Au.ragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von Holland Office an Drihe dessen schri.licher ZusMmmung. Eine Ha.ung von Holland Office dem Drihen gegenüber wird damit nicht begründet. (2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Holland Office zu Werbezwecken durch den Au.raggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechMgt Holland Office zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Au.räge. (3) Holland Office verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht. (4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geisMges Eigentum von Holland Office sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Au.raggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfrisMge Überlassung zu ReprodukMonszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten. § 7 MängelbeseiMgung und Gewährleistung (1) Holland Office ist berechMgt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende UnrichMgkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseiMgen. Er ist verpflichtet, den Au.raggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate. (2) Der Au.raggeber hat Anspruch auf kostenlose BeseiMgung von Mängeln, sofern diese von Holland Office zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) von Holland Office. (3) Der Au.ragnehmer wird seine Pflichten zur Erfüllung des Au.rags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Er gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Au.raggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen RichMgkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des Au.raggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich des Zahlenmaterials und anderer (vor allem zukun.sbezogener) wirtscha.licher Vorgaben (z.B. strategische Entwicklung, Personalentwicklung, Finanzkennzahlen, Liquidität) ist der Au.ragnehmer gebunden, die Vorgaben des Au.raggebers umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche RichMgkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse (z.B. Textdokumente, Berechnungen, Geschä.spläne), soweit diese auf Angaben des Au.raggebers beruhen bzw. aus Angaben des Au.raggebers resulMeren. (4) Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die BesMmmungen des § 8. Holland Office übernimmt keine Gewährleistung, wenn eine im Au.rag des Au.raggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht posiMv abgeschlossen wird. (5) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung von Holland Office zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. § 8 Ha.ung (1) Holland Office und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er ha.et für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschri.en. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen bzw. Dienst‐ und/oder Werkvertragsnehmer jedweder Art. Holland Office ha.et nicht, wenn eine im Au.rag des Au.raggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht posiMv abgeschlossen wird. (2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die AnspruchsberechMgten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. (3) Wird die TäMgkeit unter Einschaltung eines Drihen, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtscha.streuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Au.raggeber hiervon benachrichMgt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Drihen entstehende Gewährleistungs‐ und Ha.ungsansprüche gegen den Drihen als an den Au.raggeber abgetreten. § 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit (1) Holland Office, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer TäMgkeit für den Au.raggeber bekannt werden, SMllschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich auch auf den Au.raggeber als auch auf dessen Geschä.sverbindungen. (2) Nur der Au.raggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann Holland Office schri.lich von dieser Schweigepflicht entbinden. (3) Holland Office darf Berichte, Gutachten und sonsMge schri.liche Äußerungen über die Ergebnisse seiner TäMgkeit Drihen nur mit Einwilligung des Au.raggebers aushändigen. Er kann aber anonymisierte Berichte über seine TäMgkeit für den Au.raggeber veröffentlichen. (4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Au.rages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskun.serteilung besteht. (5) Holland Office ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der ZweckbesMmmungen des Beratungsau.rages zu verarbeiten oder durch Drihe verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet gemäß den BesMmmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. An Holland Office überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Au.raggeber zurückgegeben. § 10 Honoraranspruch (1) Holland Office hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Au.raggeber. (2) Wird die Ausführung des Au.rages nach Vertragsunterzeichnung durch den Au.raggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört Holland Office gleichwohl das vereinbarte Honorar. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine im Au.rag des Au.raggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht posiMv abgeschlossen wird. (3) Holland Office kann die FerMgstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechMgt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen. (4) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gebührt Holland Office zu Beginn der Abarbeitung des Au.rags eine Anzahlung von 50 Prozent der Au.ragssumme, die innerhalb von 2 Wochen einlangend auf das von Holland Office bekannt gegebene Konto zu überweisen ist. (5) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Restau.ragsumme von 50 Prozent innerhalb 2 Wochen nach Au.ragsabschluss einlangend auf das von Holland Office bekannt gegebene Konto zu überweisen. § 11 Honorarhöhe Die Honorarhöhe richtet sich nach der schri.lichen oder mündlichen Vereinbarung des Kunden mit Holland Office. § 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Für den Au.rag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (2) Erfüllungsort ist Leipzig. (3) Für StreiMgkeiten ist das Gericht in Leipzig zuständig. Holland Office Network Dimitroffstraße 28 04107 Leipzig Deutschland Tel.: +49 (0)341 39 29 49 70 E‐Mail: info@holland‐office.com Web: www.holland‐office.com © Holland Office 2015
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