Institut für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht Prof. Dr. Inge Scherer Ferienhausarbeit für Anfänger im Bürgerlichen Recht im WS 2015/16 Der Chirurg, der mich nähte Heidi Hunger (H) ist eines Tages ihr Spiegelbild unerträglich. Um sich „die jahrelange Genusssucht vom Leib saugen zu lassen“, wie sie ihrer über so viel Selbstkritik überraschten Freundin Feromona Feldhusch erzählt, begibt sie sich in die Hände des fingerfiligranen Doktor Frieder „Bauchfett“ Bohlen (B). Auf der Webseite der privaten Käuzsche-Krank-Klinik GbR hatte H über die Behandlungen im Hause im Wesentlichen erfahren, dass man sich erst nach einem vorausgehenden Behandlungsgespräch auf den behandelnden Arzt festlegen solle, weil vor allem ein gutes persönliches Gefühl bei Schönheitsoperationen besonders wichtig sei. Der Vertrag komme dann mit dem jeweiligen Arzt zustande. Aufgrund dieser Webseite macht H ein Beratungsgespräch mit B aus. Bis kurze Zeit vor H’s Webseitenbesuch stand auf der Seite der Klinik noch der Hinweis, dass im Krankheitsfall des gewählten Arztes stets ein Kollege aus dem Team – voll hervorragender Ärzte – den Job übernehmen werde. Es war bisher Usus und entspricht den Gepflogenheiten im Bereich der Schönheitschirurgie, die Patienten auf diese Regelung bei einem tatsächlichen Ausfall hinzuweisen, damit diese gegebenfalls ihren Termin verschieben konnten, sollten sie keine Operation durch den Vertreter wünschen. Die Regelung hat sich insgesamt geändert. Seit kurzem soll jeder krankheitsbedingte Ausfall, laut der Webseite, von dem ausgesuchten Chirurgen immer durch Ersatztermine bei diesem persönlich kompensiert werden. Von dem bisherigen Inhalt der Webseite hat H keine Kenntnis. B, der die erst seit wenigen Tagen online stehende neue Webseite gar nicht kennt und von deren neuen Inhalt er auch erst zwei Wochen nach der Operation der H erfährt, berät sie vollständig, umfassend und so, wie er es bisher eben gewohnt war, über die Risiken der Operation. Er empfiehlt H einige mittelschwere Eingriffe, die allesamt an einem Tag durchgeführt werden könnten. In verschiedenen kleineren Etappen werde man in einer voraussichtlich achtstündigen Operation die Nase der H richten, das Becken verengen, den Bauch abflachen, den Rücken entschlacken, das Gesicht massiv verschönern und den Unterkiefer „neu einhängen“. H ist begeistert von B und dessen sanfter Stimme. Sie spürt sofort, dass diesem Tausendsassa nichts aus dem Ruder laufen und dass er die Operation sicher durchführen werde und sagt, wie sehr sie sich auf die Operation durch B freue und dass für sie nur die Operation durch B infrage komme und sie, für den Fall, dass B sie nicht operiere, lieber die Klinik wechsele. B nickt abwesend. Am Tag der OP ist B massiv erkältet. Er ist so stark eingeschränkt, dass auch die ganz harten Pillen, die als Nebenwirkung zu einer erheblichen Einschränkung seiner Konzentrationsfähigkeit führen, nicht helfen. Er ruft Thomas Tanders (T) an und sagt, dass dieser die Operation an H vornehmen solle, „damit die Gute nicht noch länger so entstellt herumlaufen“ müsse. T lacht, ist einverstanden und springt kurzerhand ein. Den Hinweis an H, dass T die Operation durchführen werde, damit diese den Termin verschieben könnte, vergisst B allerdings. Nach der OP ist H mit ihrem Aussehen äußerst zufrieden. Sie bezahlt das vereinbarte Honorar i.H.v. 7.000.- € an B. 1.000.- € zahlt sie für die Anästhesie an die Anästhesistin Nar Kose (N). Kurze Zeit später erfährt H, dass in Wirklichkeit T die Operation durchgeführt hat. Auch der Einwand der Klinik, T sei fachlich gleichermaßen qualifiziert wie B, besänftigt H nicht. Sie fühlt sich getäuscht. Der Vertrag, sagt sie, sei so nicht wirksam. Selbst wenn der Erfolg eingetreten sei, sei die Behandlung durch B nun unmöglich geworden, weshalb ihm das Geld nicht zustehe. Für etwas Unmögliches müsse ja niemand bezahlen. B hätte aufgrund der Webseite T nicht für die OP einsetzen dürfen. Er sei ein grobschlächtiger und schmieriger Waldschrat. B meint, dass H doch eine tadellose Operation erhalten habe und dass er selbst vom Inhalt der Webseite keine Kenntnis hatte. H erwidert, dass allein entscheidend sei, dass es auf der Webseite stehe. B hätte deren Inhalt zumindest kennen oder eben besser aufklären müssen. Sie verlangt von B die Rückzahlung des Honorars i.H.v. 7.000.- €. Auch die 1.000 €, die sie an N bezahlt hat, verlangt sie von B. B erwidert, es sei nie vereinbart worden, dass er den Eingriff persönlich vornehme. H solle sich nicht so aufregen. Sie hätte eine perfekt ausgeführte Operation erhalten, für die man von ihr ohnehin zumindest Wertersatz verlangen könne. Und wenn sie den nicht herausgeben wolle, dann werde er selbst bei Nacht vorbeikommen und ihr die ganzen schönen Ersatzteile vom Körper schrauben. Schließlich erfolge nur so der von H geschuldete Wertersatz in Natur. B meint, dass die H sich subjektiv doch super fühle. Jedenfalls subjektiv sei sie also bereichert. Es sei doch wohl klar, dass man für eine gut durchgeführte Operation den marktgerechten Preis zahlen müsse. Als H weiter auf dem Standpunkt beharrt, B habe die Operation geschuldet, wird es selbigem „zu bunt“. Er sagt, dass es für den Vertrag vor allem auf den Erfolg ankomme, wie bei jedem Werkvertrag und eben nicht wie bei irgendeiner besonderen Art von Dienstvertrag – was H geäußert hatte. Die Narkosekosten interessierten B erst recht nicht. Diese gingen ihn schließlich gar nichts an. In diesem Fall müsse H sich schon an N halten. H meint überdies, sie könne gar nichts herausgeben. Außerdem sei ihr die Operation durch T völlig aufgedrängt, wenn auch gut. Sie werde dafür niemals den vollen Preis bezahlen. B sagt, er zahle nichts zurück. Er rechne auf. Kann H von B Zahlung der insgesamt 8.000 € verlangen? Folgendes ist zu unterstellen: 1. Die Regelung auf der Webseite über den Einsatz anderer Chirurgen im Krankheitsfall kann/konnte rechtlich nicht beanstandet werden. 2. Der Verkehrswert der von T ausgeführten Operation liegt ebenso, wie wenn B die Operation selbst vorgenommen hätte, bei 7.000 €, da die Operation völlig planmäßig verlief. Die Hausarbeit ist bis spätestens Donnerstag, den 15.10.2015, 12.00 Uhr im Sekretariat der Professur, Zi. 229 (Südflügel, AU), abzugeben oder per Brief mit Poststempel des Vortages zuzuschicken. Die Arbeit darf im Umfang 15 einseitig beschriebene Seiten zuzüglich Gliederung und Literaturverzeichnis nicht übersteigen. Jede Seite muss folgenden Mindestanforderungen genügen: Zeilenabstand: 1,5; Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße im Text: 12 pt., in Fußnoten: 10 pt.; Korrekturrand: links 2 cm, rechts 5 cm. Der Hausarbeit muss ferner eine Erklärung beigefügt werden, in der der Verfasser versichert, die Arbeit selbständig, ohne fremde Hilfe angefertigt zu haben. Diese Erklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. Die Korrektur der Ferienhausarbeit für Anfänger setzt eine online-Anmeldung vom 01.10.15 – 15.10.15 oder eine persönliche Anmeldung im Studiendekanat am 12.10.2015 oder am 14.10.2015 jeweils von 10 – 12 Uhr in der Sprechstunde der Studienberatung voraus. 2 Informationsblatt zur vhb _________________________________________________ Liebe Studentinnen und Studenten der Universität Würzburg! Prof. Dr. Inge Scherer bietet zusammen mit der Virtuellen Hochschule Bayern den Onlinekurs „Wissenschaftliches Juristisches Arbeiten“ an. 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