Totalrevision der Schweizer Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) Kontakt: Dr. Elisabeth Wekel Dr. KNOELL Consult GmbH EMail: [email protected] Tel.: +49-621-718858135 Stefanie Schick Dr. Knoell Consult Schweiz GmbH Email: [email protected] Tel.: +41 61 695 86 50 Page 1 of 2 Die Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) regelt die Beurteilung von Gefahren und Risiken von chemischen Stoffen und Zubereitungen sowie die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können. Die ChemV trat 2005 in Kraft und war weitgehend auf die europäischen Richtlinien abgestimmt. Seit 2005 wurden in der EU REACh (Verordnung (EG) 1907/2006) und CLP (Verordnung (EG) 1272/2008) eingeführt. Die letzte einschlägige Änderung erfolgte in Form der alleinigen Gültigkeit der CLPVerordnung für Mischungen am 1. Juni 2015. Durch diese Veränderungen in der EU wurde die ChemV 2010 und 2012 auf die Anforderungen des „Globally Harmonized System“ (GHS) mit Bezug auf die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen angepasst. Seit dem 1. Juni ist die Verwendung von GHS zur Einstufung und Kennzeichnung von Mischungen obligatorisch, wodurch eine Totalrevision der ChemV nötig wurde. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten der Revision zum 1. Juli 2015 beschlossen. In dieser Totalrevision wurden alte Bestimmungen gestrichen und die Bezüge auf europäisches Recht aktualisiert. Verschiedene Begriffe wurden präzisiert und neue Definitionen eingeführt (Händlerin, berufliche Verwenderin und private Verwenderin). Ferner wurden auch Bestimmungen zu neuen Stoffen präzisiert. Dies betrifft unter anderem auch das Verfahren zur Anmeldung neuer Stoffe. Im Dokument „Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalienverordnung“ herausgegeben am 5. Juni 2015 (http://www.bag.admin.ch/themen/chemikalien/00531/01460/06002/14964/index.html?lang=de) wird auf Seite 13 bei der Erläuterung zu Artikel 24 (bisher Art. 16) Anmeldepflicht vermerkt, dass die Zahl der in der Schweiz angemeldeten neuen Stoffe deutlich unter der Anzahl der Neustoffe im REACh Geltungsraum liegt. Daher gehen die Behörden davon aus, dass viele neue Stoffe, die in Mischungen oder in Erzeugnissen mit beabsichtigter Freisetzung des Stoffs auf den Markt gebracht wurden, nicht angemeldet wurden. Von der Anmeldepflicht sind alle Herstellerinnen und Alleinvertreterinnen betroffen, wenn diese einen Stoff als solche, in einer Mischung oder in Erzeugnissen mit beabsichtigter Freisetzung des Stoffes in Verkehr bringen möchten. Die Knoell Gruppe unterstützt Sie als Herstellerin oder als Ihre Alleinvertreterin im Schweizer Markt bei der Sicherstellung der vollständigen Erfüllung der Pflichten zur Anmeldung von Stoffen. Zwangsläufig bedeutet ein nicht nach den Kriterien der ChemV angemeldeter Stoff einen Verstoß gegen geltendes Recht, da sich die Produkte nicht rechtskonform auf dem Markt befinden. Vermeiden Sie diese Probleme mit all ihren Konsequenzen durch die Hilfe unserer Experten. Page 2 of 2
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