Weiterführende Informationen

Totalrevision der Schweizer
Chemikalienverordnung (ChemV, SR
813.11)
Kontakt:
Dr. Elisabeth Wekel
Dr. KNOELL Consult GmbH
EMail: [email protected]
Tel.: +49-621-718858135
Stefanie Schick
Dr. Knoell Consult Schweiz GmbH
Email: [email protected]
Tel.: +41 61 695 86 50
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Die Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) regelt die Beurteilung von Gefahren und Risiken von
chemischen Stoffen und Zubereitungen sowie die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den
Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können. Die
ChemV trat 2005 in Kraft und war weitgehend auf die europäischen Richtlinien abgestimmt. Seit
2005 wurden in der EU REACh (Verordnung (EG) 1907/2006) und CLP (Verordnung (EG) 1272/2008)
eingeführt. Die letzte einschlägige Änderung erfolgte in Form der alleinigen Gültigkeit der CLPVerordnung für Mischungen am 1. Juni 2015.
Durch diese Veränderungen in der EU wurde die ChemV 2010 und 2012 auf die Anforderungen des
„Globally Harmonized System“ (GHS) mit Bezug auf die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
angepasst.
Seit dem 1. Juni ist die Verwendung von GHS zur Einstufung und Kennzeichnung von Mischungen
obligatorisch, wodurch eine Totalrevision der ChemV nötig wurde. Der Bundesrat hat das
Inkrafttreten der Revision zum 1. Juli 2015 beschlossen. In dieser Totalrevision wurden alte
Bestimmungen gestrichen und die Bezüge auf europäisches Recht aktualisiert. Verschiedene Begriffe
wurden präzisiert und neue Definitionen eingeführt (Händlerin, berufliche Verwenderin und private
Verwenderin).
Ferner wurden auch Bestimmungen zu neuen Stoffen präzisiert. Dies betrifft unter anderem auch das
Verfahren zur Anmeldung neuer Stoffe.
Im Dokument „Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalienverordnung“ herausgegeben
am 5. Juni 2015 (http://www.bag.admin.ch/themen/chemikalien/00531/01460/06002/14964/index.html?lang=de)
wird auf Seite 13 bei der Erläuterung zu Artikel 24 (bisher Art. 16) Anmeldepflicht vermerkt, dass die
Zahl der in der Schweiz angemeldeten neuen Stoffe deutlich unter der Anzahl der Neustoffe im
REACh Geltungsraum liegt. Daher gehen die Behörden davon aus, dass viele neue Stoffe, die in
Mischungen oder in Erzeugnissen mit beabsichtigter Freisetzung des Stoffs auf den Markt gebracht
wurden, nicht angemeldet wurden.
Von der Anmeldepflicht sind alle Herstellerinnen und Alleinvertreterinnen betroffen, wenn diese
einen Stoff als solche, in einer Mischung oder in Erzeugnissen mit beabsichtigter Freisetzung des
Stoffes in Verkehr bringen möchten.
Die Knoell Gruppe unterstützt Sie als Herstellerin oder als Ihre Alleinvertreterin im Schweizer Markt
bei der Sicherstellung der vollständigen Erfüllung der Pflichten zur Anmeldung von Stoffen.
Zwangsläufig bedeutet ein nicht nach den Kriterien der ChemV angemeldeter Stoff einen Verstoß
gegen geltendes Recht, da sich die Produkte nicht rechtskonform auf dem Markt befinden.
Vermeiden Sie diese Probleme mit all ihren Konsequenzen durch die Hilfe unserer Experten.
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