Aus der Zeit der Hexenverfolgungen

Aus der Zeit der
Hexenverfolöunöen
Ein Nachtrag zur Arbeit
„Der letzte Akt im Drama der Hexenprozesse in der
Grafschaft Vaduz und Herrschaft Schellenberg"
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(Jahrbuch 1957)
v o n Otto Seger
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Aus der Zeit der Hexenverfolgungen
Ein N ä c h t r a g zur A r b e i t „Der letzte A k t i m Drama der Hexen«
prozesse i n der Grafschaft V a d u z und Herrschaft Schellenberg
von Otto Seger
Neue Urkundenfunde und ihre Bedeutung
Als im Jahre 1802 das Fürststift Kempten säkularisiert, d. h. aufgehoben wurde, wanderten seine Urkunden, soweit sie nicht verloren
gingen, i n verschiedene Archive. Bei der Abfassung meiner Arbeit
«Der letzte Akt i m Drama der Hexenprozesse i n der Grafschaft Vaduz
und Herrschaft Schellenberg» wusste ich noch nicht, dass i m Bayerischen Hauptstaatsarchiv unter den kemptischen Akten auch das Material zu finden ist, das Fürstabt Rupert von Bodman aus der Zeit seiner
Tätigkeit als kaiserlicher Kommissar hinterlassen hat. Es ist sehr reichhaltig, und etwa 2400 Seiten befinden sich nun als Mikrofilme in
unserem Landesarchiv.
Für die Mühe der Bereitstellung der Akten und der Verfilmung sei
der bayerischen Archivverwaltung, besonders Herrn Archivrat Dr.
Hipper, an dieser Stelle der beste Dank ausgesprochen.
Diese Arbeit wertet davon nur aus, was sich auf die Hexenprozesse bezieht; und sie ist ein Nachtrag zur oben genannten Abhandlung.
Unter der kemptischen Signatur C L X I V Lit. D «Criminalia» waren
sechs Bündel von Akten verwahrt, von denen Nr! 4 verloren ist. E i n
Faszikel enthält Akten der kaiserlichen Kommission, ein anderes Verfügungen des Reichshofrates, zwei befassen sich mit dem Gutachten
der Universität Salzburg und den an sie zu erteilenden Auskünften.
Als Urkunde am wertvollsten ist das «Schellenbergische
Inquisilionsprotoköll puncto. Mägiae.1651 — 1680». Es handelt sich dabei um das
längst verloren geglaubte Original des Protokollbuches, in dem alle
Anzeigen eingetragen und die Zeugenverhöre protokolliert wurden.
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Wenn wir es lesen, erschrecken wir über die unheilvolle Mischung von
Aberglauben, Furcht und Hass, die aus ihm spricht. Es ist ein schaurig
anmutendes Buch, denn manche Person, die darin eingetragen war,
wurde eines Tages gefangen genommen, «weil sie i m Buche stand»,,
gefoltert und hingerichtet. Die Namen dieser Menschen sind i m alphabetischen Verzeichnis mit einem Kreuze versehen.
Die neuen Funde bestätigen, was aus den Wiener Akten .und dem
Salzburger Gutachten erforscht werden konnte,' sie geben aber auch
neue Einzelheiten und genauere Aufschlüsse. .Dies sei die Rechtfertigung des vorstehenden Nachtrages zu meiner ersten Arbeit über die
Hexenprozesse.
.
.
Ich habe darin die Zahl der Opfer mit etwa 300 angeben können.
«Es beklagen sich die Nachgelassenen der Hingerichteten, so über
300 Personen, wegen zugefügten Schimpfes und Schadens über alle
Massen». Die Angabe der Zahl stammt diesmal- aus einem Kommissionsbericht, ist also als amtlich anzusehen, und sie spricht von mehr
als dreihundert Opfern !
Ein Detail als Ergänzung: Auf einem unscheinbaren kleinen Blatt
Papier sind die-Namen der Hingerichteten aus dem Dorfe Vaduz verzeichnet. Es ist der einzige Fall einer vollständigen Zusammenstellung
der Opfer, denn die Akten betreffen sonst nur die letzten Jahre der
Hexenprozesse. Vaduz hatte damals etwa 250 Einwohner, das ist uns
aus einer Untertanenliste bekannt. Das Verzeichnis enthält die Namen
von einunddreissig Hingerichteten !
Die Beschlagnahme
der Gelder war ein Kernpunkt der Prozesse,
oft wohl der eigentliche Grund, warum ein Mensch zum Opfer wurde.
Wieder wollen wir die Worte eines Kommissionsberichtes hören: «Es
ist kein Zweifel, dass die Konfiskationen vom ersten Anfang der Prozesse vor u n g efäh r zweiunddreissig Jahren über 100 000 Gulden betragen». Vergleichen wir den Betrag mit einer anderen Summe der
damaligen Zeit: Er ist u n g efäh r so gross wie der Kauf betrag der Herrschaft Schellenberg.
In den Akten finden wir zwei Protokolle von Konfiskationsverhandlungeri. Die Abrechnung, «Abraitung» genannt, vom 1. A p r i l 1680
ergibt eine Beschlagnahmesumme von 8617 Gulden ! A n einem einzigen Tage, in einer einzigen Sitzung konfiszieren die Beamten diesen
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für die damalige Zeit und unsere Verhältnisse ungeheuren Betrag !
Und der Graf musste nur sein «vidi» darunter schreiben und die
Gelder waren sein !
.
W i r müssen feststellen, da'ss auch die Untertanen an den Konfiskationen nicht uninteressiert waren. Die Lasten f ü r Reichsabgaben und
die Quartierskosten für' Winterquartiere des Militärs waren damals
besonders hoch und laut einem alten Vertrage von der Herrschaft zu
bestreiten. Der Graf w i l l sie nun auf die Untertanen abwälzen, aber
diese- wehren sich und beziehen sich auf den Vertrag. In einem Berichte heisst es dazu, die Untertanen hätten folgenden Vorschlag gemacht: «Der'Herr Graf solle mit den Prozessen fortfahren und ihnen
hernach die Konfiskationsgelder überlassen. Sie wollen alsdann die
Winterquartiere aushalten: gestalten darauf die Prozesse kontinuiert
und nur die Reichsten exequiert worden, deren Gut konfisziert worden».
Hinrichtungen zum Zwecke der Lösung eines Streites um die Tragung
von finanziellen Lasten — eine Nebenerscheinung der furchtbaren
Zeit, Hinrichtungen, von Mitbürgern um des Geldes willen gebilligt !
Auch das Verhalten der Beamten und' Richter und ihre Verantwortung wird aus den Münchener Urkunden noch deutlicher.
Jedes Mittel ist den Amtsleuten recht, ihre Opfer zu finden. Da ist
von einer Person die Rede, die Spitzeldienste leistet. «Unterschiedliche
Male ist er jetzt mit Ungestümigkeit i n die Häuser der Suspekten
hineingerumplet, jetzt hirieingeschlichen, u m auszukundschaften, ob
man sich fürchte, fliehe und dadurch der Verdacht vermehrt werde».
Dieselbe Methode wendet Landvogt B rügler sogar persönlich an: Er
ruft-vor dem Hause eines Verdächtigen laut, er sei ein Hexenmeister,
und der Geschreckte wendet sich zur Flucht. Er wird i n Feldkirch verhaftet und grausam gefoltert !
Unter den Richtern befinden sich, -wie es i n einem Berichte heisst,
Personen, die gleichzeitig «Ohrenbläser, Kläger, Indizienzuträger und
Zeugen waren, welche sich gerühmt, dass sie einen oder den andern
aus dem Wege räumen».
' So kommt es, dass der Fürstabt anordnet, die Beamten und Richter
seien zur Rechenschaft zu ziehen, ihr Vermögen z u inventarisieren und
sie selbst nötigenfalls zu verhaften. Der eine oder andere der Verantwortlichen ist inzwischen gestorben, und zum Schlüsse wird das Verfahren gegen den eigentlichen Juristen.der Prozesse eröffnet, der we-
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gen seiner Rechtskenntnisse als der Hauptverantwortliche angesehen
wird. Er wird vorgeladen, gebraucht Ausflüchte und erscheint nicht.
Lange zieht sich das Verfahren hin, und ein Brief an den Fürstabt ist
zeitlich'der letzte der Münchener Akten überhaupt. Er mutet uns an,
als hätte diese Verantwortung ein KZ-Henker unseres Jahrhunderts
geschrieben, so verdreht er die Tatsachen und gibt sich f ü r unschuldig
aus: Niemals sei er bei einer Inquisition i n Vaduz gewesen (im Schellenberger Inquisitionsbuch ist er namentlich angeführt !); schuldig seien
der verstorbene Landvogt und die verstorbenen Landamänner, nicht er.
Wohl sei er bei den Folterungen anwesend gewesen, aber mehr als
Anwalt der Examinierten, deren manche i h m ihr Leben zu verdanken
haben. Verhaften und foltern habe er nur lassen, wenn es die Gutachten aus Lindau angebrächt erscheinen Hessen. Er habe Weibspersonen aus Eschen, die man ihm überlassen, heimgeschickt zu ihren
lieben Kindern. Leute, von denen er gewusst habe, dass sie i n eine
Pfarrgemeinde der Meiser Kapuziner geflüchtet seien, habe er nicht
angezeigt
Der einzige Jurist, also der einzige Fachmann und darum f ü r die
Prozesse zumindest formal i n erster Linie verantwortlich, stellt sich
als ein Wohltäter dar ! Und zum Schlüsse klagt er gar, er habe f ü r
seine Arbeit eine schlechte Belohnung empfangen; hundert Gulden
habe er sogar noch zugut . . .
Die Strafe scheint ihn nicht erreicht zu haben.
* x x
N u n wollen wir uns den vier Bereichen zuwenden, f ü r die unsere
Akten wesentlich neue Erkenntnisse geben:
1.
Den Aussägen über die Folterungen,
2.
den Urteilen und ihrer Begründung,
3.
der Schreckensherrschaft gegen- die Hinterbliebenen und
4..
dem Vorgehen des Fürstabtes gegen den Grafen. .
Der Leser wird finden, dass diese-Arbeit unseren Erkenntnissen
über die Prozesse und ihre Furchtbarkeit und den Umfang des Hexenwahnes i n manchen Punkten Klarheit gibt, furchtbare Klarheit allerdings.
'
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Aussagen über die Folterung, besonders das
„Spanische Fusswasser"
Die Juristenfakultät zu Salzburg schlägt dem kaiserlichen K o m missar vor, Verhöre über die Art der Folterungen anzustellen. W i r
haben schon gesehen, dass nur zwei Frauen, Barbara Moratin und
• Catharina Bregenzerin, alle Grade der Tortur überstanden haben. N u r
sie sind überlebende Zeugen, die es am eigenen Leibe erfahren haben,
was i n der Folterkammer auf Schloss Vaduz geschehen ist.
N u n machen sie vor den Delegierten des Fürstabtes ihre Aussagen.'
Lesen wir zuerst das Protokoll, das mit Barbara Moratin zustandekommt :
«Barbara Moratin von Mauren, schellenbergische Herrschaft, ist vor
zwei Jahren, eingangs des Monats September als eine verlassehe Wittib
als eine Hexe eingezogen, nach Vaduz gefangen geführt, examiniert
und den dritten Tag i n das sogenannte spanische Fusswasser gesetzt
worden, welches erschreckliche Torment sie, soviel ihr davon, verlorenen Bewusstseins halber, noch erinnerlich, folgender ^Gestalt beschrieben :
Erstlich habe man sie auf ein niederes Böcklein gesetzt, ihr die
H ä n d e hinter den Rücken mit einem Strick zusammen an eine Wandangebunden, damit sie nicht nach vorne fallen könne, hernach, damit
sie auch nicht nach rückwärts sinken möge, ihr einen anderen Strick
um den Hals gelegt und solchen vorne auch fest angebunden, hernach
die Füsse mit zwei Brettern, deren eines hinter den Waden, das andere
aber auf die Schienbein gelegt waren, weit voneinander gespannet,
hierauf einen Strick über die blossen Knie gebunden und mit Schrauben alles. zusammengezogen,- welches ein solcher Schmerz sei, dass
ihr gleich alle Sinne vergingen, weshalb sie nicht wissen könne, wie
lang sie i n solcher Marter gesessen sei.
Den dritten Tag habe man sie mit zwei Steinen an die Waage oder
Folter aufgezogen und ungefähr eine Viertelstunde daran hangen lassen, gleich darauf auf den Esel gesetzt und mit verbundenen Augen
angeschraubt; unterdessen seien die Amtleute zum Mittagessen gegangen und hätten sie also jämmerlich sitzen lassen. Als sie nun wieder gekommen, haben sie ihr einen Rauch unter das Hemd gemacht,
und als sie'sich schliesslich nicht mehr geregt habe, sei sie herabgelassen und wiederum «in die Reichen'» ) gelegt worden.
1
Etliche' Tag hernach habe man sie wiederum i n das spanische
- Fusswasser gesetzt, als sie aber wider ihr Seelen H e i l nichts zu bekennen gewusst, habe man sie nach zehn Tagen entlassen».
Es folgt die Schilderung, die wir aus der ersten Abhandlung kennen: Die Amtleute fordern 170 Gulden f ü r die Unkosten und stellen
endlich aus eigener Machtvollkommenheit gegen den Willen des
Opfers einen Schuldbrief über 100 Gulden aus ! «Demütig flehet und
bittet» nun Barbara Moratin, dass dieser Zinsbrief. ungültig gemacht
werde.
N u n erst ist es klar, was das berüchtigte Spanische Fusswasser
gewesen ist: Möglichst weites Ausspreizen der Beine, Zusammenschrauben von "Brettern, die als Beinschienen gewirkt 'haben und zusätzlich Zusammenziehen der gespreizten .Knie mit einem Stricke. Aus
der Anwendung der Beinschienen kommt der Name, denn auch andernorts geschieht es, dass Menschen i n «Spanische Stiefel» gesteckt
werden, die zusammengeschraubt werden, wodurch ein fürchterlicher
Schmerz, besonders an den Schienbeinen entsteht. N u n wird aber die
Folter noch dadurch verstärkt, dass «mit scharfen Binden» die Knie
fest zusammengezogen werden, wie es in der Aussage' von Kaplan
•Hartmann zusätzlich heisst.
• Der Name «'Fusswasser» hat mich i n meiner ersten Arbeit irregeführt, so dass meine damalige Mutmassung nun richtigzustellen ist.
Die Delegierten des Fürstabtes -von Kempten forschen auch noch
der Herkunft dieser Foltermethode nach. Aus Feldkirch wird berichtet,
dass sie dort unbekannt sei. Es wird aber i n Erfahrung gebracht, dass
sie i n Bünden und der Schweiz allgemein gebraucht werde. E i n Scharfrichter, zwei Stunden von Vaduz (im Bündnerland) beheimatet, habe
sie dahin gebracht, und sie sei unter Landvogt Köberlin das erste M a l
gebraucht worden. Zwei, drei oder gar vier Stunden seien die Opfer
in dieser Folter verblieben, gelegentlich' länger ! W i r werden sehen,
dass Kaplan. Hartmarin aus Schaan die gleiche Foltermethode i n Chur
rnitmachen muss.
') "Keiche = mittelhochdeutsch kiche = Ort, wo einem-der Atem vergeht
(hängt mit «keuchen» zusammen) = Gefängnis.
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Wie ich nun feststellen konnte, wurde diese Folterart tatsächlich
in G r a u b ü n d e n bei Hexenprozessen angewandt, und sie erhielt dort
den einfach und harmlos klingenden Namen «die Kluppe».
Die Aussage der Barbara Moratin beweist auf furchtbare Art, wie
gefühllos und grausam die Amtleute (es waren gewöhnlich der Landvogt, der Schreiber, der Landammann und irgendwelche Gerichtsleute
bei der Folterung zugegen, also sowohl Beamte des Grafen als auch
Vertreter des Volkes) gewesen sind. Es ist ungeheuerlich: Sie gehen
zum Mittagessen, w ä h r e n d das Opfer angeschraubt auf der Folter sitzt,
und lassen erst ab, als die Arme ohnmächtig wird !
Und f ü r alles fordern sie so viel f ü r ihre Unkosten, wie damals
ein kleines Bauernhaus gekostet hat ! U m zu ihrem Gelde zu kommen,
treiben sie schliesslich schamlos Missbrauch der Amtsgewalt.
N u n die nächste Aussage i m Wortlaut : -
s
«Catharina Bregenzerin ab dem Eschnerberg, Schellenberger Herrschaft, beklagt sich, dass sie vor zwei Jahren den 26. August f ü r eine
Hexe eingezogen und i n Vaduz i n die Keichen gelegt worden sei. A l s
sie nun zuerst i n dem Examen nicht gestehen konnte, dass sie das
Geringste mit der Hexerei zu tun, habe man sie i n das Spanische Fusswasser (wegen dessen sie mit der Barbara Moratin übereinstimmt)
gesetzt und drei Stunden drin gehalten, darüber wiederum f ü r eine
Hexe examiniert und gesagt, sie solle nur bekennen, dass sie eine grausame Hexe sei. Als sie aber solches ihres Gewissens halber nicht bekennen konnte, habe man sie gleich darauf an die Waage geschlagen
und eine halbe Viertelstunde daran hangen und nach vier Tagen vor
die Amtleute kommen lassen, welche ihr mit guten Worten gesagt,
weil sie nichts an ihr gefunden, wollen sie selbige auf Wohlverhalten
aus dem Gefängnis entlassen. Als sie aber unter das Schlosstor gekommen war und heimgehen wollte, seien wohl zehn oder zwölf Mann
dagewesen, welche sie rücklings aufgehebt, auf eine Leiter gebunden
und wiederum i n die Verhörstube getragen, allwo der Landvogt sie
wiedermalen examiniert und hernach an die Folter geschlagen, Steine
an die Füsse hängen und eine halbe Stunde hängen lassen, worauf er
sie i n die Keichen geführt. Nach ungefähr fünf Tagen'habe man sie
abermalen i n das. Fusswasser gesetzt und wohl drei Stunden drin gelassen. Nach acht oder zehn Tagen sei sie vor die Obrigkeit geführt
und nach Auflegung der rechten Hand auf die linke Brust (wobei Peter
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Matt f ü r sie angeloben musste) wiederum nach Hause entlassen worden. Dann habe man von ihrem Mann 180 Gulden f ü r die Unkosten
gefordert (jedoch mit 100 Gulden zufrieden gemacht), welche er mit
Verlust von 30 Gulden habe aufnehmen und bezahlen müssen.
Diese 130 Gulden w ü r d e n ihr' nicht allein, sondern auch ein rechtserkehntlicher Abtrag f ü r alle erlittenen, f ü r keusche Augen und Ohren
zu vernehmen nicht gebührlichen Spott, Schande und unbeschreibliche
Leibesmarter hoffentlich von Rechts wegen wiederum ersetzt und erstattet werden sollen. Die höchste Justiz sei derwegen alleruntertänigst
und demütigst angerufen».
Welche seelische Kraft gehörte dazu, dass eine .Frau solche Folterungen erträgt, und mehr noch, bei der gemeinen Überlistung und
Gewaltanwendung nicht zusammenbricht'! «Alleruntertänigst und
demütigst» ruft sie die Gerechtigkeit an. Die einfache Frau vom
Eschnerberg hat das gfösste Heldentum bewiesen, das wir i n den
Greueln der Prozesse finden.
Wir wissen, dass der Kaplan von Schaan, Gerold Hartmann; auch
angeklagt war, können aber aus den Salzburger Akten nichts Näheres
entnehmen.
Auch er gibt der kaiserlichen Kommission seine Erfahrung zu
Protokoll und schildert, wie er i n Chur die gleiche Folter des spanischen Fusswassers erlitten habe, «welches ein solcher Schmerz ist, dass
es mir gleich allen Sinn und Verstand genommen, daher ich nit wissen
kann, wie lang ich i n solcher unchristlicher Torment gesessen bin».
Dies also sind die Aussagen, welche die kaiserliche Kommission
den Juristen nach Salzburg schickt/ die Aussagen der einzigen Menschen, welche die Folterung der letzten Verfolgungsperiode überstanden haben.
Nach dem Tode von Kaplan Hartmann berichtet dessen Bruder,
dass der Geistliche drei Jahre i m Gefängnis gewesen und schliesslich
«von der heiligen Kongregation in Rom in integrum restituiert», also
freigesprochen und wieder im Amte eingesetzt worden sei.
^
Kaplan Gerold Hartmann unterzeichnet das Protokoll am 28. A u gust 1682 in Frastanz, war also nicht wieder in Schaan tätig. .
Herr Archivrat Dr. Hipper fand in den Münchener Akten einen
Brief des Pfarrers von Schaan Johannes Oehfi vom 17. September 1682
an den Fürstabt.
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Kaplan Hartmann, so wird berichtet, habe es nicht gewagt, nach
Schaan zurückzukehren, denn es sei sehr zweifelhaft, ob seine Gegner
den Entscheidungen Roms gehorchen werden.
Die Pfarrangehörigen seien vom Landvogt aufgefordert worden,
sich der Wiedereinstellung zu widersetzen, vier Soldaten bewachten
ständig das Haus des Kaplanes und hätten Auftrag, ihn vom Betreten
der Kirche abzuhalten, wenn er erscheine. Der Landvogt habe erklärt,
er k ü m m e r e sich nicht um den Bischof oder den Papst und auch nicht
um die Exkommunikation. Und wenn der Graf wegen Gerold Hartmann
exkommuniziert werde, dann werde er ihn töten. Einem reichsfreien
Grafen könne auch der Kaiser nicht -widersprechen und ihn nicht hindern. Gerold Hartmann sei und bleibe ein Hexenmeister.
Pfarrer Oehri berichtet weiter, dass der Landammann das Volk
aufgehetzt habe, so dass es glaubt, die Entscheidungen aus Rom seien
erschlichen und' erschwindelt.
,
'
Zum Schlüsse beklagt der Pfarrer die Verhältnisse i m Lande, am
meisten aber i n seiner. Pfarrei, und erklärt sich ausserstande, die Wiedereinsetzung von Kaplan Hartmann zu erreichen..
'
Der (in gutem Latein verfasste) Brief ist ein trauriges Zeichen der
Lage: E i n Jahr nach dem Verbote der Prozesse widersetzen sich der
Graf, der Landvogt und der Landamanh dem Auftrage des kaiserlichen
Kommissars, auf Grund des Freispruches der päpstlichen Behörde den
unschuldigen Kaplan wieder in sein Amt einzusetzen !
N
Die Gerichtsverhandlüng
Landamann Basil Hoop liess 1682, die bestehenden Gesetze und
Verordnungen in einem «Landsbrauch» abschreiben, einem Buche, das
ihn bei Erbabhandlungen und Gerichtsverfahren diente.
In dem Kapitel «Klage auf die vorgestellten Malefizpersonen» wird
als Muster eines Kriminalprozesses (der Text stammt bezeichnenderweise aus der Zeit des Grafen Ferdinand) eine Klage wegen Hexerei
angeführt.
Der Vorgang ist folgender: Der Landvogt lässt als Klage gerichtlich
vorbringen, dass die betreffenden Personen «vor etlichen Tagen i n die
gräfliche Fronfestung Vaduz i n die Gefangenschaft genommen, darinnen sie etliche Missetaten sowohl güt- als peinlich bekannt haben». Er
beantragt Verlesung der Geständnisse, Anhörung- und Urteil. Der Land-
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Schreiber verliest auf Antrag des Richters. (also wohl des Landammannes als Vorsitzenden) die Geständnisse. Dann folgt ein Text, der wohl die
Form der Ansprache des Richters isf: «Wie jetzt jedermann verstanden,
dass diese armen vorgestellten Menschen an Gott verzweifelt, sich mit
Leib und Seele an den Teufel ergeben, was einem Christenmehschen
nicht gebührt, und andere mehr zauberische und schädliche Stücke begangen, auch Schaden getan haben; derentwegen bitte er zu erkennen,
dass sie das Leben verwirkt haben und gerichtet werden nach kaiserlichem und königlichem Reichsrecht vermöge ihrer gräflicher Gnaden
wohlhergebrachter löblicher Freiheiten und Statuta, damit ihr schrecklicher Tod jedem Menschen ein Abschrecken und Vorbild sei».
Nach dieser Erklärung heisst es: «Darauf redet der Armen Sünder
Fürsprech und nach vollendeter Rede folgt der Kläger weiter und er'hellet mit zweien Worten das vorige und bittet abermalen, mit Urteil
und Recht die Beklagten am Leben zu strafen.
•
Dann repliziert der Sünder Fürsprech, der Kläger aber f ü r das
drittmal sagt, er lasse es bei dem vorigen verbleiben und setzt es hiemit
zu Recht».
Hier bricht der Text ab, ein Blatt ist aus dem'Buche herausgeschnitten ! Das Weitere steht fest: Der Stab wird gebrochen, das Urteil
gesprochen, die Angeklagten werden hingerichtet.
Klar wird aus diesem Texte Folgendes: Das Verfahren ist summarisch. Mehrere Personen werden angeklagt, und Kläger ist der Landvogt ! Die Ansprache des Richters stellt keine Einzelvergehen fest,
sondern ganz allgemein das, was unter Hexerei verständen wird.
Die Rede des Verteidigers ändert von vornherein am Verfahren
nichts. Die Drei ist eine heilige Zahl, dreimal verlangt der Kläger das
Urteil, und das dritte M a l «setzt er es zu Recht». Wenn also ein Geständnis vorliegt, dann ist keine Hilfe mehr möglich, das Gericht sinkt
zur blossen Formsache herab, der Kläger — als Landvogt ein Beamter
der Herrschaft — hat alles Recht und alle Macht !
Die Urteilsform
Das Rechtsgutachten der Universität Salzburg bemängelt unter
anderem, dass sich in den Akten keine schriftlichen Urteile finden. In
München existiert ein Text f ü r die Todesurteile, der folgenden Wortlaut hat:
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End- und gnädiges
Urteil.
In peinlicher Rechtfertigung sich haltend zwischen dem hochgeborenen Herrn Ferdinand Carl Franz Grafen zu Hohenems, Gallara
und Vaduz, Freiherrn auf Schellenberg, Herrn z u Dornbirn und L u stenau, hochgräflicher Excellenz unserem gnädigsten Grafen und
Herrn verordneten Anwalt als Kläger des einen
und den armen vorgestellten Malefizpersonen
beklagten
andern Teils
,ist auf vorgebrachte Klage, Antwort, Rede und Widerrede^ selbst
eigenem Bekenntnis, besonders aber auf gehaltenen Rat. der Rechtsgelehrten zu Recht erkannt und gesprochen, dass jetzt besagte Malefizpersonen vermöge der kaiserlichen Rechte, besonders aber nach Kaiser
Karl V . peinlicher Halsgerichtsordnung,
weil sie Gott den Allmächtigen,, die heilige Jungfrau Maria und alle
Heiligen verleugnet und sich dem leidigen Teufel ergeben, unkeusche
Werke mit i h m verübt, sich auf die nächtlichen Tänze und bösen
Zusammenkünfte verfügt, etliche schädliche Rüfen und Hagel gemacht,
dadurch die liebe Frucht verderbt, etliche auch Ross und Vieh
verderbt,
1
derowegen sind sie sämtlich dem Nachrichter an die Hand gegeben
und von ihm von diesem Gerichtsplatz hinweg auf die gewöhnliche
Richtstätte, End und Ort, wohin man dergleichen arme Personen hinz u f ü h r e n pflegt, geführt und daselbst mit dem Feuer lebendig verbrannt zu Tode gebracht worden. Ihre Leichen sollen allda an dem
gewöhnlichen Ort vergraben werden. Zu wohlverdienter Straf und zu
einem abscheulichen Exempel.
Die hochgeborene Exzellenz Herr Ferdinand Carl Franz Graf zu
Hohenems haben auf geschehenes demütiges und gehorsames Bitten
und Anhalten sowohl der geistlichen als weltlichen Personen von dem
abgelesenen über gegenwärtige arme Sünder ausgestellten rechtmässi-.
gen Urteil i n Gnaden das gemildert, dass diese Malefizpersonen allda
mit dem Schwert vom Leben zum Tod dem kaiserlichen Recht gemäss
hingerichtet, nach welchem Vollzug die Körper zu Aschen verbrannt
werden sollen.
• Gegeben zu Schloss
Vaduz.
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Über die Urteilsform viel zu sagen, erübrigt sich, denn sie spricht'
f ü r sich selbst. Schon der Titel ist ein Hohn — wenn nämlich nach
allen uns bekannten Willkürakten bei der Zeugeneinvernahme, den
Verhören und der F.olterung ein Todesurteil noch als «gnädig» bezeichnet wird
! ' . " " ' '
Zudem nimmt sich das Gericht nicht einmal mehr die Mühe,
jeweils ein eigenes Urteil auszustellen, es handelt sich förmlich um
eine Art von Formular, i n das nur die Namen der Verurteilten einzutragen sind ! Man ersparte sich somit die Urteilsbegründung selbst bei
Todesurteilen !.
,
Aus dem Texte dürften wir auch vermuten, dass immer zu gewissen Zeiten mehrere Personen miteinander oder knapp hintereinander hingerichtet wurden,- wir haben schon aus den Verhandlungsprotokollen gesehen, dass meist Tag auf Tag verhandelt und gefoltert
wurde, bis dann nach einer Pause, eine neue Welle von Gerichtssitzungen folgte. Vermutlich wurde der juristisch gebildete Richter aus
Vorarlberg f ü r gewisse Perioden ins Land beordert, worauf dann alles
seinen schnellen Lauf zu nehmen hatte.
Unser Text wurde draussen auf dem Richtplatz den Verurteilten
vor ihrer Hinrichtung verlesen, es war das letzte, was sie i n ihrem
Leben hörten. Die «hochgeborene Exzellenz», der Graf wird seinen
Opfern noch als «in Gnaden» handelnd dargestellt !
Die Schreckensherrschaft gegen die Hinterbliebenen
Nach der Verurteilung des Grafen und der Ungültigerklärung der
Prozesse erhalten die Hinterbliebenen der Opfer Gelegenheit, ihre A n sprüche gegen die Herrschaft anzumelden, ebenso die ausser Land
Geflohenen. Aus der Begründung ihrer Forderung erfahren wir furchtbare Einzelheiten.
.
Da klagt eine Frau mit vier Kindern, deren Mann aus Angst vor
der Gefangennahme ausser Land geflohen war, dass die Männer,
welche die Scheiterhaufen zum Verbrennen der Opfer aufzurichten
hatten, «ihr Bitten und Weinen ungeachtet alles Holz vom Hause weggeführt». Sogar das Holz f ü r die Hinrichtung wird also geraubt.
W i r erfahren es noch schrecklicher aus einem anderen Falle :
Die Witwe eines vermögenden Mannes (das konfiszierte Gut wird mit
3300 Gulden bewertet) klagt, man habe ihr sogar das Holz zum Ver-
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brennen des Mannes vom Hause geholt und den Wein, den die Amtleute und der Henker bei der Exekution getrunken haben. Und sie
fügt hinzu, bei der Hinrichtung hätten viele geweint, weil ihr Mann
immer sehr gefällig gegen jedermann und die acht Kinder immer sehr
.lieb gewesen seien.
•
Eine Triesenbergerin gibt an, der Weibel und, die Geschworenen
hätten sie vor 18 Jahren wollen aus der Alpe holen, sie sei aber ins
Ausland entlaufen und habe durch volle achtzehn Jahre schwere A r beit i n der Landwirtschaft verrichtet. W ä h r e n d ihrer Abwesenheit
habe man ihre Kuh, ihr Rind, den ganzen Hausrat und alles liegende
Gut konfisziert. W i r haben dieses Verhalten schon i m Salzburger Gutachten'bemängelt gefunden, und es wird auch zu einem der Gründe,
warum die Prozesse als ungültig erklärt werden: Die Konfiskation sei
erfolgt, ohne dass man i m mindesten wusste, ob die Flüchtigen überhaupt schuldig seien.
Eine andere. Frau berichtet, sie sei einen Monat i m Gefängnis
gewesen und auch gefoltert worden, ihr Mann und ihre Mutter seien
vor Kummer gestorben, und obwohl die Juristenfakultät zu Tübingen
ihre Unschuld schriftlich erklärt habe, sei sie dennoch i m Gefängnis
gehalten worden, bis sie durch die Gnade Gottes entronnen sei. Der
Fall ist nicht ganz klar, einmal, weil wir nicht wissen, können, wie
es zu einem Gutachten der Universität Tübingen gerade i n diesem
Falle kommt, dann aber auch, weil an anderer Stelle gesagt wird, die
Angeklagte sei auf die feierliche Protestation ihres Pfarrers der Exekution .entzogen worden.
Aus Schaan kommt eine Witwe zur Kommission und meldet, dass
man vor drei Jahren ihren Mann geköpft und verbrannt habe. Sie fordert f ü r sich und ihre sechs Kinder die Rückgabe der 40 Gulden,
welche die Amtleute als Unkosten f ü r sictr gefordert und abgenommen
haben.
Ein Mann aus Schaan gibt folgendes zu Protokoll : Sein Vater sei
eingezogen, und ihm sei alle Tortur angetan worden, hernach hätte
man ihn wieder vor das Schlöss gehen lassen, allein darauf wiederum
gefangen, auf eine Leiter gebunden und i n die Verhörstube getragen
und allda so gefoltert, dass er morgens tot gefunden worden. Seine
Leiche habe man an einem ungewöhnlichen Ort begraben.
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Die Angehörigen des zu Tode Gefolterten mussten nun aber das
Ross bezahlen, das den Leichnam geführt, eine K u h hergeben und dreihundert Gulden Konfiskationsgelder dazu !
Es handelt sich nicht um den einzigen Fall, i n dem die Folterung
zum Tode führte. In der Liste der Vaduzer Opfer steht bei einemNamen «so auf dem Esel gestorben und unter dem Galgen begraben»;
Kein Gefühl der Schuld lastet auf . den Folterknechten und den Richtern, sie begraben das Opfer ihrer Grausamkeit dort, wo die Verurteilten ihre letzte Ruhe finden !
Nach unseren heutigen Rechtsbegriffen können wir es uns gar
nicht vorstellen, dass sich die' Bürger, die Hinterbliebenen der Opfer
nicht gegen diese Willkür erhoben. Zwei Gründe sind es, die sie daran
hinderten : Die Anschauungen der Zeit waren noch so vom Hexenwahne befangen, dass niemand wusste, was Recht, was Unrecht war.
W i r sehen es immer wieder, dass L a n d a m m ä n n e r und Richter i n den
Prozessen nicht milder waren als die Beamten des Grafen, dass sie
Prozesse und Konfiskationen förderten. Dazu kommt noch, dass die
Zeit eine durch und durch absolutistische ist: Lange Zeit dachte niemand an die Möglichkeit, gegen den Landesherrn und seine Willkür
Recht zu bekommen, bis endlich Pfarrer Kriss von Thesen mit ein paar
geflohenen Bürgern den Stein ins Rollen brachte, indem er d a f ü r sorgte,
dass die Klage gegen den Grafen bis zum Kaiserhofe kam.
-
Selbst menschlich ergreifende Klagen über den Verlust von lieben
Angehörigen finden wir selten. Eine Frau schauert zusammen, als sie
bei der Arbeit i m Weinberg die Schreie ihres Mannes von der Folter
hört, Kinder werden bemitleidet — das ist fast alles, was wir finden.
Willkür und Folter und Tod waren so gewalttätig und häufig eingekehrt i m Lande, dass sie nichts Ungewöhnliches mehr waren.
Die rohe Macht lag i n den H ä n d e n der Amtsleute. Als eine Frau
wegen der Hinrichtung des Mannes beim Landvogt klagt, sagt ihr dieser ins Gesicht, sie solle nicht viel machen, oder er wolle ihr den Kopf
selber abhauen. Dabei habe er den Säbel gezogen und geflucht. Die
Frau berichtet der Kommission, man könne daraus ersehen, dass die
sauberen Amtsleute zugleich Kläger, Richter und Henker sein wollen —
und wir erkennen immer wieder, wie recht sie mit diesen Worten hat.
Erkenntnisse des Ausgeliefertseins, des Verlorenseins kommen gelegentlich zutage. Ein Mann, dessen Vater und drei Schwestern ver-
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brannt worden sind (der Besitz war bei der Verhaftung konfisziert
worden), durchschaut den ganzen Vorgang: «Wo das Gut einmal angegriffen worden, da muss das Blut darum vergossen werden».
• «Die Amtsleute haben die Reichen aus Begierde nach Gut, die
Armen aus Hass und Rachgier aus dem Wege geräumt», erkennt eine
Frau, aber auch sie -fügt hinzu, wie fast alle ihre Leidensgenossen
denkend: «Daher könnte niemand wissen, welcher schuldig oder unschuldig gestorben . . . »
Einen Sühnevorschlag finden wir unter den Akten, der den armen
Opfern die Ehre und die Grabesruhe wiedergeben soll:
Die Richter und' ihre Helfer sollen an Leben und Gut abgestraft,
die Protokolle dann verbrannt werden.
Die Asche aller Verbrannten soll auf dem Friedhof beigesetzt
werden, die Opfer sollen öffentlich als i n Ehren erklärt werden, die
Protokolle sind zu vernichten.
Die Namen der Hingerichteten seien i n die Bruderschafts- und
J a h r z e i t b ü c h e r a u f z u n e h m e n und eine ewige Jahrzeit sei ihnen allen
zu stiften.
Das Vorgehen, gegen den Grafen
Die Münchener Urkunden bestätigen die Richtigkeit meiner früheren Darstellung, wie Fürstabt Rupert von Kempten als kaiserlicher
Kommissar i n den beiden Herrschaften i n der Angelegenheit der Hexenprozesse energisch und zielbewusst vorgegangen ist:
Zuerst Einholung von Nachrichten aus Feldkirch und Innsbruck, dann Sistierung aller Prozesse, Abforderung aller Akten und Übersendung an die Universität Salzburg zur Erstattung eines Rechtsgutachtens, und schliesslich Übersendung dieses Gutachtens und vieler anderen Unterlagen an den Reichshofrat, der die zuständige Behörde war.
Die Münchner Akten bestätigen aber nicht nur, sie ergänzen auch.
Fürstabt Rupert liess Mitteilungen über die Persönlichkeit des Grafen
sammeln und Zeugen über seine Handlungen und sein Verhalten vernehmen. Es wird nun das Bild über den Menschen klarer, und wir
erkennen deutlich krankhafte Züge i n seinem Charakter. E i n paar
Beispiele, eines ungeheuerlicher als das andere, sollen diese Behauptung erhärten :
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W i r haben schon gehört, wie unstät und ausschweifend sein Leben
gewesen ist. Die Vaduzer Hofkapläne müssen selbst berichten, er sei
«bald da, bald dort herumyagiert, teils ausser Landes, und habe von
morgens bis abends nichts anderes als .Wein und Tabak in Gesellschaft
seiner Stall- und Jägerburschen getrunken und sei mit allerhand gemeinem Lumpengesindel umgezogen.
Unbeherrschtheit ist einer der Grundzüge seines- Wesens. Als ihm
der Bischof von Chur wieder Vorhaltungen gemächt hat, habe es nicht
nur nichts genützt, sondern der Graf sei so wütend geworden, dass er
in der Nacht i n allen Teufels Namen gescholten und zum Galgen geritten und mit kontinuierlichen Flüchen wieder zurückgekommen sei !
Eine ungewöhnliche Reaktion auf Mahnungen zur Besserung !
Ein anderer Bericht sagt, er habe nicht nur weltliche, sondern auch
geistliche Personen mit Androhung der Pistole angegriffen und dieselbe
gegen das Fenster losgebrannt. Einigen seiner Untertanen habe er den
blossen Degen an das Herz gesetzt, andere mit Prügeln traktiert, dass
sie fingerdicke Geschwülste bekamen.
Einem Untertanen, der sich über Willkürakte beklagte, gab er zur
Antwort; er werde ihn, wenn die kaiserliche Kommission weg sei, in
einen Turm werfen, dass ihn die Sonne nicht mehr viel bescheinen
werde.
In der Kirche habe er «mit allerhand ungereimten Gebärden,
Zoten und. Possen, die Leute öfter zum Gelächter als zu schuldiger
Andacht bewogen». Sadistische Züge sind aus diesem Verhalten deutlich'zu erkennen.
Das furchtbarste Beispiel sadistischer Roheit gibt folgender Protokolltext: «Nach Aussage der Kapläne zu Vaduz soll er mit den Beamten,
als die armen Leute i n dem Schloss i n caüsa magiae gefangen gelegen
und torquiert worden, unter der Tortur die Spielleut geholt und getanzet haben, und da sie die. armen Leut i n der scharfen Tortur erbärmlich schreien hörten, selbige ausgelacht haben: Wie können diese
Vöglein singen, lasst sie nur singen !»
Solche Berichte lassen den Entschluss des kaiserlichen Kommissärs
reifen, der dann auch ausgeführt w i r d : Der Graf wird gefangen genommen, zuerst i n die Feste Neuburg gesetzt und dann i m Gefängnis
eines Schlosses i m Bereiche des Fürststiftes Kempten so lange verwahrt,
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bis er stirbt. «Auch sein Verhalten im Arrest lässt nicht die geringste
Hoffnung auf Besserung aufkommen», heisst es i n einem Berichte.
Es brauchte i m Zeitalter des Absolutismus viel, bis eine solche
Massregelung eines reichsunmittelbaren Landesherren geschah, aber
die Energie des hochangesehenen Fürstabtes und die Unbestechlichkeit
des Richters erlösten das Land.
A m 22. Juni 1684 fällt die Entscheidung des Kaisers, beziehungsweise des Reichshofrates: Der Graf wird seiner Gerichtsbarkeit entsetzt,
die Prozesse werden ungültig erklärt, konfisziertes Geld und Gut sind
zurückzugeben.'
Noch am gleichen Tage wird der Graf i n einer formellen
Vorladung, von Kaiser Leopold eigenhändig unterzeichnet und mit
dem Reichssiegel versehen, an den Wiener Hof vorgeladen. Dieses
Schreiben stellt.sozusagen die Rechtsmittelbelehrung dar und lässt dem
Grafen noch die Möglichkeit, sich gegen die Vorwürfe zu verantworten.
Der Inhalt ist folgender:
Der: kaiserliche Rat und Reichhofrat-Fiscal Franz Karl Sartorius
von Schwanenfeldt hatte ein vernichtendes^ Gutachten über die Prozesse beim Reichshof rate abgegeben, der höchsten Justizbehörde des
Reiches, der die Rechtsprechung über die reichsunmittelbaren Herren
zustand.
Neben den Formfehlern, die i n Salzburg ganz eingehend festgestellt wurden, wirft er dem Grafen insbesondere vor, dass er Geld und
Gut von Personen konfisziert habe, ohne dass man überhaupt gewusst
habe, ob sie schuldig seien. Sogar nach dem Verbot der Prozesse hätten
die Beamten i n Vaduz weiterhin Güter konfisziert. Ausdrücklich wird
auf die allzugraüsame Art der Folterung verwiesen.
Dem Grafen wird die Gerichtsbarkeit i n seinen Landen entzogen,
mit der Begründung: «Quod Domini propter nimiam saevitiam in
subditos iurisdictionem amittant, aliisque poenis coerceri possint», das
heisst: Die Herren können wegen allzugrosser Grausamkeit gegen ihre
Untertanen die Gerichtsbarkeit verlieren und mit anderen Strafen belegt werden. Der kaiserliche Rat hat Vorladung des Grafen beantragt
und der Kaiser erkennt sie zu Recht.
Die Vorladung geschieht i n ebenso feierlich-umständlichen wie
energischen Worten:
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«Wir heischen und laden demnach Dich von Römischer kaiserlicher Macht, auch Gericht und Rechts wegen hiemit und wollen, dass
Du. innerhalb der nächsten zweien Monaten, von der Insinuier- oder
Verkündigung dieser unserer kaiserlichen Ladung zu rechnen, so wir
Dir f ü r den ersten, änderten, dritten und endlichen Gerichtstag setzen
hernach selbst oder durch Deinen gevollmächtigten Anwalt an unseren
kaiserlichen Hof, welcher Orten derselbe alsdann sein wird, erscheinest,
zu sehen und zu hören, Dich um obbemeldeter verübter widerrechtlicher Prozeduren und Verfahrungen willen, der habenden Kriminaljurisdiction entsetzen, auch i n denen Reichssatzungen und Konstitutionen einverleibten Strafen gefallen zu sein, mit Urteil und Recht zu
sprechen, zu erkennen und zu erklären, oder aber beständige Ursachen,
ob Du einige hättest, dagegen i n Rechten, wie sichs gebühret, vorzubringen».
Der Graf wird also mit einer Frist von zwei Monaten nach Wien
vor Gericht bestellt und erhält Gelegenheit, zur Verantwortung.
Im Schlussatz erklärt der Kaiser ganz energisch, es werde die
Verhandlung nach Recht und Gerechtigkeit stattfinden, ob der Graf
nun erscheine oder nicht.'-«Danach wisse Dich zu richten».
Die Verantwortung des Grafen erfolgt reichlich spät und ist naturgemäss i n keiner Weise überzeugend. A m 18. M a i 1685 reicht er ein
Schreiben beim Reichshof rate ein.
Alles sei .ohne sein Vorwissen geschehen; er habe die Beamten von
seinem Vater ü b e r n o m m e n und Vertrauen i n sie gehabt, i n der Meinung, sie werden es nach dem Rechte machen. Er habe also guten
Glaubens gehandelt, weil er die Beamten als taugliche Instrumente
angesehen habe.
Besonders habe er auch, den juristisch gebildeten Richter, der i m
Besitze des Lizentiatsgrades ist, als qualifiziert f ü r Kriminalprozesse
erachtet. •
.
'
Für die-Schuld der Beamten könne der Landesherr nicht haftbar
gemacht werden, das sei ein bestehender Rechtsgrundsatz.
Zudem sei bei einzelnen Prozessen i n Lindau bei Juristen Rat
geholt worden, was eine besondere Vorsichtsmassnahme gewesen sei.
Zum Schlüsse stellt der Graf den Antrag auf Wiedereinsetzung i n '
sein altes Recht.
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Er hat den einfachsten Weg gewählt, die Abwälzung der gesamten
Schuld auf seine Beamten, und nicht ein Wort wird gebraucht f ü r die
Rechtfertigung seines persönlichen Vehaltens. W i r finden i n den Akten
keine Antwort auf die Eingabe, und vielleicht ist sie nie gegeben
worden, war sie doch verspätet und am wahren Sachverhalt vorbeigehend. Ein Jahr später ist Graf Ferdinand Carl Franz i m Gefängnis
des Schlosses Kemnath i m Allgäu gestorben. Gerade die Münchener
Urkunden belegen die Schwere seiner Schuld, das Unmenschliche,
Krankhafte seines Verhaltens gegen die Untertanen.
W i r wiederholen, was schon i n der f r ü h e r e n Arbeit betont wurde:
Dem unerschrockenen, gradlinigen Eintreten des Fürstäbtes Rupert von
Kempten und dem Ansehen seiner Person-verdankt es unser Land, dass
die Hexenprözesse sofort ihr Ende fanden, als der Kaiser ihn zum
Kommissar eingesetzt hatte.
x * •*
Die Bedeutung unserer Abhandlung über das lokale Interesse f ü r
die. Geschichte unserer Heimat hinaus hat Herr Landesarchivar Dr.
Klein i n den «Mitteilungen der Gesellschaft f ü r Salzburger Landeskunde» .umschrieben, wenn er die Entscheidung des Reichshofrätes
wie folgt beurteilt: «Dieser Ausgang ist letzten Endes ein Ehrehzeugnis
f ü r das so viel verlästerte Heilige Römische Reich Deutscher Nation:
In manchen .— gewiss i m ganzen nicht sehr häufigen — Fällen und
innerhalb nicht allzu mächtiger Territorien konnte es immerhin den
Untertanen einen wirksamen Rechtsschutz gegenüber fürstlicher. W i l l kür bieten. Es war doch keine ganz leere Phrase, wenn man die
«Germanische Freiheit» nicht nur i n der Fürstenliberalität, sondern
auch darin sah, dass jeder.Deutsche seine Obrigkeit vor Gericht ziehen
konnte».