Revidierte kantonale Abgeltungsrichtlinien Beiträge und Abgeltungen aus der Kasse Natur- und Landschaftsschutz RRB 15.12.2015, gültig ab 1.1.2016 Nur noch Beiträge für Zusatz - Leistungen Kant. Programme für ökologisch wertvolle Bewirtschaftungstypen bleiben: • Schonende Mahd (K2) • Mähbrachen (K3) • Spätschnitt (K4) Höhere Ansätze: K2: Tal 3.-/a (Hü/Berg 2.-) K3: 6.-/a (alle Zonen) K4: Extensivwiesen 4.-/a Streueflächen 8.-/a (alle Zonen) Voraussetzungen bei K2, K3 und K4 K2: Schonende Mahd • ganze BWE • bei jedem Schnitt • Bodentrocknung K3: Mähbrachen • mind. 50% der BWE • bei jedem Schnitt • Wanderbrache • nur in NSG K4: Spätschnitt • ganze BWE • 1. Mahd mind. 1 Mt. später • nur in NSG Beiträge für erschwerte Bewirtschaftung nur in NSG Stufe 1: Neues Programm K6 Bei Unebenheiten, Bodennässe, Hindernissen, schlechter Zufahrt Beitrag: 5.-/a und Jahr Stufe 2: Neues Programm K7 Mind. 1 Arbeitsgang von Hand Beitrag: 5.-/a und Jahr BWE kleiner als 50 a: Beitrag für die ganze Fläche. BWE grösser als 50 a: Beitrag prozentual für den Flächenanteil. Beiträge für Hochstammobstbäume Kant. Programm K1 ist neu ausgerichtet: Beitragsstufe 1: Obstgarten liegt im Fördergebiet oder in Hofnähe eines Bauernbetriebs Beitrag 10.-/Baum Beitragsstufe 2: Erntenachweis Beitrag 20.-/Baum Voraussetzungen bei K1 Stufe 1 • Baum auf LN, nicht in Bauzone und mind. 30 m ab Wald und NSG • Mind. 20 Bäume/Betrieb • Max. 300 Bäume/Betrieb • Tote Bäume, Nuss- und Kastanienbäume nicht anrechenbar • abgehende Bäume werden ersetzt • Erhöhung der Baumzahl nur auf Antrag hin • Ziele des LS-Schutzes werden eingehalten • Budgetgrenze Voraussetzungen bei K1 Stufe 2 • Früchte werden jährlich mehrheitlich geerntet und nachweislich verwertet • Fachmännische und nachhaltige Pflege • Erntenachweis über Stichprobenkontrollen: – Plausibilität durchschnittlicher Ertrag – Belege von Abnehmern – Journal über Hofladen und andere Verwertungsarten Herleitung Fördergebiet Hochstammobstbäume Landschaftsprägende Hochstammobstgärten am Siedlungsrand im Übergang zum Landwirtschaftsgebiet • Qualität der siedlungsnahen Landschaft • Mehrwert für erholungssuchende Bevölkerung • Aus Zonen der Richt- und Nutzungsplanung: – Naherholungsgebiete – Landschaftsschutzgebiete – Nahbereich Bauzonen mit Siedlungsbegrenzungslinie – Zone Zuger Ortsbild – Weilerstandorte Beiträge für Einzel- und Alleebäume Landschaftsbäume (K5): Förderung von Einzelbäumen und Allen neu auch über LQB möglich. Doppelzahlungen müssen verhindert werden. Daher keine Neuanmeldungen möglich. Kanton dient die bestehenden Verträge aus. Abgeltung von ausserordentlichen Aufwendungen • Unterhalt von Gräben (7.-/m), Bächen (9.-/m), Weihern • Bekämpfung von Verbuschung und Neobiota • Regenerationsarbeiten • Ansaaten, Pflanzungen • Massnahmen zu Gunsten von Arten und Lebensräumen • etc. Beiträge für Projekte Unterstützung von Projekten zu Gunsten von Natur und Landschaft und zur Förderung der Biodiversität: • Artenschutzprojekte • Vernetzungsprojekte • Landschaftsentwicklungsprojekte • etc. Vorbehalt und Rücktrittsrecht Vorbehalt in den Verträgen: Rechtserlasse betreffend Erhöhung oder Herabsetzung staatlicher Leistungen; Budgetbeschlüsse des KR. Bei Beitragskürzungen oder neuen Auflagen: 60 Tage Rücktrittsrecht aus Verträgen für Zusatzleistungen (K1 bis K5). In der Zone A von Naturschutzgebieten: Qualität des Lebensraumes muss erhalten bleiben. Verträge und Anmeldung 2016 Hochstamm-Obstbäume (K1) Im Fördergebiet gelegen − Beitragsstufe 1 − Keine neuen Auflagen, Beitragsherabsetzung -> bisherige Verträge bleiben (keine Neuanmeldung nötig). Rücktrittsrecht Landwirt. − Beitragsstufe 2 (Erntenachweis) − Neue Beitragsstufe, Neuanmeldung im jedem Fall notwendig Ausserhalb Fördergebiet gelegen -> bisherige Verträge werden gelöscht! − Beitragsstufe 1 − Hofnahe Obstgärten: Neuanmeldung nötig. Durch Anmeldung wird Prüfung der Kriterien ausgelöst − Beitragsstufe 2 (Erntenachweis) − Hofnahe Obstgärten: Neuanmeldung nötig Verträge und Anmeldung 2016 Schonende Mahd (K2) in NSG und in VP möglich auf Streueflächen keine neuen Auflagen, im Tal Beitragserhöhung, keine Beitragskürzung, als Einstieg ins VP nicht möglich -> bisherige Verträge bleiben (keine Neuanmeldung nötig). auf Extensivwiesen neue Auflage: Bodenheu! Als Einstieg ins VP möglich -> bisherige Verträge werden gelöscht, Neuanmeldung nötig. Verträge und Anmeldung 2016 Mähbrache (K3) Nur noch in NSG und im SöG, nur noch auf Streueflächen. Ausserhalb NSG und SöG und auf Extensivwiesen werden alle K3-Verträge gelöscht. auf Streueflächen in NSG und SöG 5% der BWE muss Rückzugsstreifen bzw. Mähbrache als Einstieg ins VP sein, ev. 10% als VP-Massnahme -> bisherige K3-Verträge werden gelöscht. Falls mindestens 50% der BWE K3Mähbrache ist: Neuanmeldung nötig. Verträge und Anmeldung 2016 Spätschnitt (K4) nur noch in NSG möglich auf Streueflächen keine neuen Auflagen, Beitragserhöhung. Keine Überlagerung mit VP-Massnahmen -> bisherige Verträge bleiben (keine Neuanmeldung nötig). auf Extensivwiesen bei Überlagerung von Spätschnitt K4 mit "Flexökoheu" (VP-Massnahme: Flexibler Schnittzeitpunkt mit Auflagen) werden K4-Verträge gelöscht. Revidierte kantonale Abgeltungsrichtlinien Verträge und Anmeldung K-Programme 2016 Programm Verträge Neuanmeldung neue Auflagen Beitrag Bemerkungen im Fördergebiet K1 Hochstammobstbäume ausserhalb bleiben (Stufe 1) nötig für Stufe 2 (Erntenachweis) für Stufe 2 S1: 10.-/Baum S2: 20.-/Baum Beitragsherabsetzung bei Stufe 1, daher 60 Tage Rücktrittsrecht werden gelöscht für Stufe 2 S1: 10.-/Baum S2: 20.-/Baum K2 Schonende Streueflächen Mahd in NSG und VP Extensivwiesen bleiben nötig für hofnahe Obstgärten, Stufen 1 und 2 nicht nötig keine Tal 3.-/a, Hügel und Berg 2.-/a Fördergebiet werden gelöscht nötig K3 Mähbrache Streueflächen nur noch in NSG werden gelöscht nötig Extensivwiesen werden gelöscht nicht mehr möglich K4 Spätschnitt Streueflächen nur noch in NSG Extensivwiesen bleiben K5 Einzelbäume Bodenheu Tal 3.-/a, Hügel Ist auch Einstiegskriterium ins VP, und Berg 2.-/a aber ohne Bodenheu mind. 50% der BWE 6.-/a 5% Rückzugsstreifen ist Einstiegskriterium ins VP, 10% ist VP-Massnahme nicht nötig keine 8.-/a bleiben nicht nötig keine 4.-/a keine Überlagerung mit Flexökoheu zulässig (VP-Massnahme) bleiben nicht möglich keine 100.-/Baum Überlagerung mit LQB; Kanton dient K5-Verträge aus Vielen Dank für Verständnis + Zusammenarbeit !
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