Präsentation Neuerungen der Abgeltungsrichtlinien im

Revidierte kantonale
Abgeltungsrichtlinien
Beiträge und Abgeltungen aus der Kasse Natur- und Landschaftsschutz
RRB 15.12.2015, gültig ab 1.1.2016
Nur noch Beiträge für Zusatz - Leistungen
Kant. Programme für
ökologisch wertvolle
Bewirtschaftungstypen
bleiben:
•
Schonende Mahd (K2)
•
Mähbrachen (K3)
•
Spätschnitt (K4)
Höhere Ansätze:
K2: Tal 3.-/a (Hü/Berg 2.-)
K3: 6.-/a (alle Zonen)
K4: Extensivwiesen 4.-/a
Streueflächen 8.-/a
(alle Zonen)
Voraussetzungen bei K2, K3 und K4
K2: Schonende Mahd
•
ganze BWE
•
bei jedem Schnitt
•
Bodentrocknung
K3: Mähbrachen
•
mind. 50% der BWE
•
bei jedem Schnitt
•
Wanderbrache
•
nur in NSG
K4: Spätschnitt
•
ganze BWE
•
1. Mahd mind. 1 Mt. später
•
nur in NSG
Beiträge für erschwerte Bewirtschaftung
nur in NSG
Stufe 1: Neues Programm K6
Bei Unebenheiten, Bodennässe,
Hindernissen, schlechter Zufahrt
Beitrag: 5.-/a und Jahr
Stufe 2: Neues Programm K7
Mind. 1 Arbeitsgang von Hand
Beitrag: 5.-/a und Jahr
BWE kleiner als 50 a: Beitrag für
die ganze Fläche.
BWE grösser als 50 a: Beitrag
prozentual für den Flächenanteil.
Beiträge für Hochstammobstbäume
Kant. Programm K1 ist
neu ausgerichtet:
Beitragsstufe 1:
Obstgarten liegt im
Fördergebiet oder in
Hofnähe eines
Bauernbetriebs
Beitrag 10.-/Baum
Beitragsstufe 2:
Erntenachweis
Beitrag 20.-/Baum
Voraussetzungen bei K1 Stufe 1
•
Baum auf LN, nicht in
Bauzone und mind. 30 m
ab Wald und NSG
•
Mind. 20 Bäume/Betrieb
•
Max. 300 Bäume/Betrieb
•
Tote Bäume, Nuss- und
Kastanienbäume nicht
anrechenbar
•
abgehende Bäume
werden ersetzt
•
Erhöhung der Baumzahl
nur auf Antrag hin
•
Ziele des LS-Schutzes
werden eingehalten
•
Budgetgrenze
Voraussetzungen bei K1 Stufe 2
• Früchte werden jährlich
mehrheitlich geerntet
und nachweislich
verwertet
• Fachmännische und
nachhaltige Pflege
• Erntenachweis über
Stichprobenkontrollen:
–
Plausibilität durchschnittlicher
Ertrag
–
Belege von Abnehmern
–
Journal über Hofladen und andere
Verwertungsarten
Herleitung Fördergebiet Hochstammobstbäume
Landschaftsprägende Hochstammobstgärten am Siedlungsrand im Übergang
zum Landwirtschaftsgebiet
•
Qualität der siedlungsnahen Landschaft
•
Mehrwert für
erholungssuchende
Bevölkerung
•
Aus Zonen der Richt- und
Nutzungsplanung:
–
Naherholungsgebiete
–
Landschaftsschutzgebiete
–
Nahbereich Bauzonen mit
Siedlungsbegrenzungslinie
–
Zone Zuger Ortsbild
–
Weilerstandorte
Beiträge für Einzel- und Alleebäume
Landschaftsbäume
(K5):
Förderung von Einzelbäumen und Allen neu
auch über LQB möglich.
Doppelzahlungen
müssen verhindert
werden. Daher keine
Neuanmeldungen
möglich.
Kanton dient die bestehenden Verträge aus.
Abgeltung von ausserordentlichen Aufwendungen
• Unterhalt von Gräben
(7.-/m), Bächen (9.-/m),
Weihern
• Bekämpfung von
Verbuschung und
Neobiota
• Regenerationsarbeiten
• Ansaaten, Pflanzungen
• Massnahmen zu
Gunsten von Arten und
Lebensräumen
• etc.
Beiträge für Projekte
Unterstützung von
Projekten zu Gunsten von
Natur und Landschaft und
zur Förderung der
Biodiversität:
• Artenschutzprojekte
• Vernetzungsprojekte
• Landschaftsentwicklungsprojekte
• etc.
Vorbehalt und Rücktrittsrecht
Vorbehalt in den Verträgen:
Rechtserlasse betreffend
Erhöhung oder Herabsetzung
staatlicher Leistungen;
Budgetbeschlüsse des KR.
Bei Beitragskürzungen oder
neuen Auflagen:
60 Tage Rücktrittsrecht aus
Verträgen für Zusatzleistungen
(K1 bis K5).
In der Zone A von Naturschutzgebieten: Qualität des Lebensraumes muss erhalten bleiben.
Verträge und Anmeldung 2016
Hochstamm-Obstbäume (K1)
Im Fördergebiet gelegen
− Beitragsstufe 1
−
Keine neuen Auflagen, Beitragsherabsetzung -> bisherige Verträge bleiben (keine Neuanmeldung
nötig). Rücktrittsrecht Landwirt.
− Beitragsstufe 2 (Erntenachweis)
−
Neue Beitragsstufe, Neuanmeldung im jedem Fall notwendig
Ausserhalb Fördergebiet gelegen -> bisherige Verträge werden gelöscht!
− Beitragsstufe 1
−
Hofnahe Obstgärten: Neuanmeldung nötig. Durch Anmeldung wird Prüfung der Kriterien ausgelöst
− Beitragsstufe 2 (Erntenachweis)
−
Hofnahe Obstgärten: Neuanmeldung nötig
Verträge und Anmeldung 2016
Schonende Mahd (K2)
in NSG und in VP möglich
auf Streueflächen
keine neuen Auflagen, im Tal
Beitragserhöhung, keine Beitragskürzung, als Einstieg ins VP nicht
möglich -> bisherige Verträge bleiben
(keine Neuanmeldung nötig).
auf Extensivwiesen
neue Auflage: Bodenheu! Als Einstieg
ins VP möglich -> bisherige Verträge
werden gelöscht, Neuanmeldung nötig.
Verträge und Anmeldung 2016
Mähbrache (K3)
Nur noch in NSG und im SöG, nur noch
auf Streueflächen.
Ausserhalb NSG und SöG und auf
Extensivwiesen werden alle K3-Verträge
gelöscht.
auf Streueflächen in NSG und SöG
5% der BWE muss Rückzugsstreifen bzw.
Mähbrache als Einstieg ins VP sein, ev.
10% als VP-Massnahme
-> bisherige K3-Verträge werden gelöscht.
Falls mindestens 50% der BWE K3Mähbrache ist: Neuanmeldung nötig.
Verträge und Anmeldung 2016
Spätschnitt (K4)
nur noch in NSG möglich
auf Streueflächen
keine neuen Auflagen, Beitragserhöhung.
Keine Überlagerung mit VP-Massnahmen
-> bisherige Verträge bleiben (keine
Neuanmeldung nötig).
auf Extensivwiesen
bei Überlagerung von Spätschnitt K4 mit
"Flexökoheu" (VP-Massnahme: Flexibler
Schnittzeitpunkt mit Auflagen) werden
K4-Verträge gelöscht.
Revidierte kantonale Abgeltungsrichtlinien
Verträge und Anmeldung K-Programme 2016
Programm
Verträge
Neuanmeldung
neue
Auflagen
Beitrag
Bemerkungen
im Fördergebiet
K1
Hochstammobstbäume
ausserhalb
bleiben
(Stufe 1)
nötig für Stufe 2
(Erntenachweis)
für
Stufe 2
S1: 10.-/Baum
S2: 20.-/Baum
Beitragsherabsetzung bei Stufe 1,
daher 60 Tage Rücktrittsrecht
werden
gelöscht
für
Stufe 2
S1: 10.-/Baum
S2: 20.-/Baum
K2 Schonende Streueflächen
Mahd
in NSG und VP Extensivwiesen
bleiben
nötig für hofnahe
Obstgärten,
Stufen 1 und 2
nicht nötig
keine
Tal 3.-/a, Hügel
und Berg 2.-/a
Fördergebiet
werden
gelöscht
nötig
K3 Mähbrache Streueflächen
nur noch in
NSG
werden
gelöscht
nötig
Extensivwiesen
werden
gelöscht
nicht mehr möglich
K4 Spätschnitt Streueflächen
nur noch in
NSG
Extensivwiesen
bleiben
K5
Einzelbäume
Bodenheu Tal 3.-/a, Hügel Ist auch Einstiegskriterium ins VP,
und Berg 2.-/a
aber ohne Bodenheu
mind.
50% der
BWE
6.-/a
5% Rückzugsstreifen ist Einstiegskriterium ins VP, 10% ist
VP-Massnahme
nicht nötig
keine
8.-/a
bleiben
nicht nötig
keine
4.-/a
keine Überlagerung mit Flexökoheu
zulässig (VP-Massnahme)
bleiben
nicht möglich
keine
100.-/Baum
Überlagerung mit LQB; Kanton dient
K5-Verträge aus
Vielen Dank für Verständnis + Zusammenarbeit !