Sicherheitsdatenblatt

SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
D561-AE4 hebro®sol CITRUS
Version: 2.0
Überarbeitet am 29.04.2015
Druckdatum 30.04.2015
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
Handelsname
: D561-AE4 hebro®sol CITRUS
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von
denen abgeraten wird
Verwendung des Stoffs/des
Gemisches
: Reinigungsmittel (Lösungsmittel) für berufsmäßige
Anwendung in Industrie und Gewerbe
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Firma
Ansprechpartner
Telefon
Telefax
: hebro chemie- ZN der Rockwood Specialties Group
GmbH
Rostocker Str. 40
41199 Mönchengladbach
: Wolfgang Schaffers
: +49 (0) 2166 6009-0
: +49 (0) 2166 6009-99
Ansprechpartner Produktsicherheit
Telefon
Email-Adresse
Abteilung Produktsicherheit
: +49(0)2166 6009-176
: [email protected]
1.4 Notrufnummer
:
Giftinformationszentrum Erfurt:
+49 (0) 361 730 730
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Aerosole, Kategorie 1
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2
Augenreizung, Kategorie 2
Sensibilisierung durch Hautkontakt,
Kategorie 1
Spezifische Zielorgan-Toxizität einmalige Exposition, Kategorie 3,
Zentralnervensystem
Chronische aquatische Toxizität,
H222: Extrem entzündbares Aerosol.
H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei
Erwärmung bersten.
H315: Verursacht Hautreizungen.
H319: Verursacht schwere Augenreizung.
H317: Kann allergische Hautreaktionen
verursachen.
H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit
verursachen.
H411: Giftig für Wasserorganismen, mit
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Kategorie 2
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langfristiger Wirkung.
Einstufung (67/548/EWG, 1999/45/EG)
Hochentzündlich
Sensibilisierend
Umweltgefährlich
R12: Hochentzündlich.
R43: Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
R51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in
Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen
haben.
R67: Dämpfe können Schläfrigkeit und
Benommenheit verursachen.
2.2 Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Gefahrenpiktogramme
:
Signalwort
:
Gefahr
Gefahrenhinweise
:
H222
H229
Extrem entzündbares Aerosol.
Behälter steht unter Druck: Kann bei
Erwärmung bersten.
Verursacht Hautreizungen.
Kann allergische Hautreaktionen
verursachen.
Verursacht schwere Augenreizung.
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit
verursachen.
Giftig für Wasserorganismen, mit
langfristiger Wirkung.
H315
H317
H319
H336
H411
Sicherheitshinweise
:
Prävention:
P260
P210
P251
P211
P280
Reaktion:
P362 + P364
Lagerung:
P410 + P412
Aerosol nicht einatmen.
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken,
offenen Flammen und anderen Zündquellen
fernhalten. Nicht rauchen.
Nicht durchstechen oder verbrennen, auch
nicht nach Gebrauch.
Nicht gegen offene Flamme oder andere
Zündquelle sprühen.
Schutzhandschuhe tragen.
Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor
erneutem Tragen waschen.
Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht
Temperaturen über 50 °C/122 °F
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aussetzen.
Entsorgung:
P501
Inhalt/ Behälter einer anerkannten
Abfallentsorgungsanlage zuführen.
Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung:
Propan-2-ol
 67-63-0
5989-27-5
(R)-p-Mentha-1,8-dien

Kennzeichnung gemäß EG-Richtlinien (1999/45/EG)
Gefahrenpiktogramme
:
Hochentzündl
ich
R-Sätze
Reizend
: R12
R43
Hochentzündlich.
Sensibilisierung durch Hautkontakt
möglich.
Giftig für Wasserorganismen, kann in
Gewässern längerfristig schädliche
Wirkungen haben.
Dämpfe können Schläfrigkeit und
Benommenheit verursachen.
R51/53
R67
S-Sätze
Umweltgefähr
lich
: S23
S24
S33
Aerosol nicht einatmen.
Berührung mit der Haut vermeiden.
Maßnahmen gegen elektrostatische
Aufladungen treffen.
Geeignete Schutzhandschuhe tragen.
Dieses Produkt und sein Behälter sind als
gefährlicher Abfall zu entsorgen.
S37
S60
Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung:
(R)-p-Mentha-1,8-dien
 5989-27-5
Besondere Kennzeichnung
bestimmter Gemische
: Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und
Temperaturen über 50 °C schützen.
Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder
verbrennen.
Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand
sprühen.
Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
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2.3 Sonstige Gefahren
Dieses Sicherheitsdatenblatt enthält die notwendigen Informationen.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
Nicht anwendbar
3.2 Gemische
Chemische
Charakterisierung
Gefährliche Inhaltsstoffe
Chemische
Bezeichnung
Ethanol
: Gemisch aus Isoparaffinen und Alkoholen
CAS-Nr.
Einstufung
EG-Nr.
(67/548/EWG)
Registrierungsnum
mer
64-17-5
F; R11
200-578-6
01-2119457610-43
Einstufung
Konzentration
(VERORDNUN
[%]
G (EG) Nr.
1272/2008)
Flam. Liq. 2;
>= 10 - < 25
H225
Eye Irrit. 2;
H319
Propan-2-ol
67-63-0
F; R11
200-661-7
01-2119457558-25 Xi; R36
R67
Flam. Liq. 2;
H225
>= 10 - < 15
Eye Irrit. 2;
H319
STOT SE 3;
H336
(R)-p-Mentha-1,8-dien
5989-27-5
R10
227-813-5
01-2119529223-47 Xi; R38
R43
Xn; R65
Flam. Liq. 3;
H226
>= 10 - < 20
Asp. Tox. 1;
H304
Skin Irrit. 2;
H315
N; R50/53
Skin Sens. 1B;
H317
Nota C
Aquatic Acute
1; H400
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Aquatic Chronic
1; H410
Kohlenwasserstoffe,
C7-C9, n-Alkane, isoAlkane, cyclische
F; R11
265-151-9
01-2119473851-33 Xn; R65
R66
R67
Flam. Liq. 2;
H225
>= 10 - < 15
STOT SE 3;
H336
Asp. Tox. 1;
H304
N; R51/53
Aquatic Chronic
2; H411
Nota H, Nota P
Substanzen mit einem Arbeitsplatzexpositionsgrenzwert :
Propan
74-98-6
F+; R12
200-827-9
01-2119486944-21
Flam. Gas 1;
H220
>= 10 - < 25
Press. Gas
Liquefied gas;
H280
Butan
Isobutan
106-97-8
F+; R12
203-448-7
01-2119474691-32
Nota C
Flam. Gas 1;
H220
75-28-5
F+; R12
200-857-2
01-2119485395-27
Nota C
Flam. Gas 1;
H220
>= 10 - < 25
Press. Gas
Liquefied gas;
H280
>= 10 - < 25
Press. Gas
Compr. Gas;
H280
Den vollen Wortlaut der hier genannten R-Sätze finden Sie in Abschnitt 16.
Den Volltext der in diesem Abschnitt aufgeführten Gefahrenhinweise finden Sie unter Abschnitt 16.
Den Volltext der hier genannten Notas finden Sie in Abschnitt 16.
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ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Hinweise
: Bei Auftreten von Symptomen, Arzt hinzuziehen.
Nach Einatmen
: Für Frischluft sorgen.
Betroffenen warm und ruhig lagern.
Bei anhaltenden Beschwerden einen Arzt aufsuchen.
Nach Hautkontakt
: Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
Die Haut gründlich mit Wasser und Seife waschen oder
anerkannten Hautreiniger benutzen.
KEINE Lösungsmittel oder Verdünner gebrauchen.
Nach Augenkontakt
: Augenlider geöffnet halten und mindestens 10 Minuten lang
reichlich mit sauberem, fließenden Wasser spülen.
Bei anhaltender Augenreizung einen Facharzt aufsuchen.
Nach Verschlucken
: Sofort Arzt hinzuziehen.
Ruhig halten.
KEIN Erbrechen herbeiführen.
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Symptome
: Keine Information verfügbar.
Risiken
: Keine Information verfügbar.
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Behandlung
: Symptomatische Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel
: Wassersprühnebel, alkoholbeständigen Schaum,
Trockenlöschmittel oder Kohlendioxid verwenden.
Ungeeignete Löschmittel
: Wasservollstrahl
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Besondere Gefahren bei der
Brandbekämpfung
: Beim Verbrennen kann entstehen:
Kohlendioxid (CO2)
Kohlenmonoxid
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
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Besondere
Schutzausrüstung für die
Brandbekämpfung
Weitere Information
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: Im Brandfall, wenn nötig, umgebungsluftunabhängiges
Atemschutzgerät tragen.
: Zur Kühlung geschlossener Behälter Wassersprühstrahl
einsetzen.
Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen
entsprechend den örtlichen behördlichen Vorschriften entsorgt
werden.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen
anzuwendende Verfahren
Personenbezogene
Vorsichtsmaßnahmen
: Für ausreichenden Luftaustausch und/oder Absaugung in den
Arbeitsräumen sorgen.
Alle Zündquellen entfernen.
Dampf nicht einatmen.
Siehe Schutzmaßnahmen unter Punkt 7 und 8.
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
Umweltschutzmaßnahmen
: Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen
lassen.
Bei Eindringen in Kanalisation, Gewässer oder Erdreich
zuständige Behörden benachrichtigen.
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Reinigungsverfahren
: Das verschüttete Material eindämmen, mit nicht brennbarem,
absorbierendem Material (z.B. Sand, Erde, Kieselgur,
Vermiculit) aufnehmen und in Behälter zur Entsorgung gemäß
lokalen / nationalen gesetzlichen Bestimmungen geben (siehe
Abschnitt 13).
Zur Entsorgung in geeignete und verschlossene Behälter
geben.
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Siehe Abschnitt 8 und 13
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Hinweise zum sicheren
Umgang
: Dämpfe und Sprühnebel nicht einatmen.
Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.
Persönliche Schutzausrüstung siehe unter Abschnitt 8.
Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und
Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach Gebrauch
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nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.
Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand
sprühen. Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. Außer
Reichweite von Kindern aufbewahren.
Hinweise zum Brand- und
Explosionsschutz
: Dämpfe sind schwerer als Luft und breiten sich über dem
Boden aus.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Anforderungen an
Lagerräume und Behälter
: Elektrische Einrichtungen/Betriebsmittel müssen dem Stand
der Sicherheitstechnik entsprechen.
Wasserrechtliche Bestimmungen beachten.
Weitere Angaben zu
Lagerbedingungen
: Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort
aufbewahren.
Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
Vor Hitze schützen.
Zusammenlagerungshinweise : Unverträglich mit Oxidationsmitteln.
Lagerklasse (LGK)
: 2B Druckgaspackungen (Aerosolpackungen)
7.3 Spezifische Endanwendungen
Bestimmte Verwendung(en)
: Reinigungsmittel (Lösungsmittel) für berufsmäßige
Anwendung in Industrie und Gewerbe
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
Inhaltsstoffe
CAS-Nr.
Wert
Ethanol
64-17-5
AGW
Weitere
Information
:
Propan-2-ol
67-63-0
Zu
überwachende
Parameter
500 ppm
960 mg/m³
Stand
Grundlage
2006-01-01
DE TRGS 900
DFG: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAKKommission)
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des
biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden
AGW
200 ppm
500 mg/m³
2006-01-01
DE TRGS 900
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Weitere
Information
:
Propan
74-98-6
Weitere
Information
:
Butan
106-97-8
Weitere
Information
:
DFG: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAKKommission)
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des
biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden
:
AGW
AGW
2006-01-01
DE TRGS 900
1.000 ppm
2.400 mg/m³
2006-01-01
DE TRGS 900
5 ppm
28 mg/m³
2013-04-04
DE TRGS 900
DFG: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAKKommission)
Hautresorptiv
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des
biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden
Hautsensibilisierender Stoff
AGW
:
1.000 ppm
1.800 mg/m³
DFG: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAKKommission)
Kohlenwasser
stoffe, C7-C9,
n-Alkane, isoAlkane,
cyclische
Weitere
Information
AGW
DFG: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAKKommission)
(R)-p-Mentha- 5989-27-5
1,8-dien
Weitere
Information
Druckdatum 30.04.2015
1.500 mg/m³
2009-02-16
DE TRGS 900
Gruppen-AGW: Gruppengrenzwert für Kohlenwasserstoff-Lösemittelgemische
Ausschuss für Gefahrstoffe
Siehe auch Nummer 2.9 der TRGS 900
AGW
Weitere
Information
:
Isobutan
75-28-5
Weitere
Information
:
600 mg/m³
2009-02-16
DE TRGS 900
Gruppen-AGW: Gruppengrenzwert für Kohlenwasserstoff-Lösemittelgemische
Ausschuss für Gefahrstoffe
Siehe auch Nummer 2.9 der TRGS 900
AGW
1.000 ppm
2.400 mg/m³
2006-01-01
DE TRGS 900
DFG: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAKKommission)
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Überarbeitet am 29.04.2015
DNEL/DMEL
Ethanol
Propan-2-ol
Druckdatum 30.04.2015
: Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Einatmen
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - systemische
Effekte
Wert: 950 mg/m³
: Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Einatmen
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - systemische
Effekte
Wert: 500 mg/m³
Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Hautkontakt
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - systemische
Effekte
Wert: 888 mg/kg Körpergewicht/Tag
(R)-p-Mentha-1,8-dien
: Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Einatmen
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - systemische
Effekte
Wert: 33,3 mg/m³
Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Hautkontakt
Mögliche Gesundheitsschäden: Akut - lokale Effekte
Wert: 0,222 mg/cm2
Kohlenwasserstoffe, C7-C9,
n-Alkane, iso-Alkane,
cyclische
: Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Einatmen
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - systemische
Effekte
Wert: 2035 mg/m³
Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Hautkontakt
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - systemische
Effekte
Wert: 773 mg/kg Körpergewicht/Tag
PNEC
Propan-2-ol
: Süßwasser
Wert: 140,9 mg/l
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Überarbeitet am 29.04.2015
Druckdatum 30.04.2015
Meerwasser
Wert: 140,9 mg/l
Abwasserkläranlage
Wert: 2251 mg/l
Sediment
Wert: 552 mg/kg Trockengewicht (TW)
Boden
Wert: 28 mg/kg Trockengewicht (TW)
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Technische Schutzmaßnahmen
Für ausreichenden Luftaustausch und/oder Absaugung in den Arbeitsräumen sorgen.
Persönliche Schutzausrüstung
Atemschutz
: Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
Bei Konzentrationen über den AGW-Werten ist ein
entsprechendes, geprüftes Atemschutzgerät zu tragen.
Handschutz
: Chemikalienschutzhandschuh aus Butylkautschuk oder
Nitrilkautschuk der Kategorie III gemäß EN 374.
Augenschutz
: Schutzbrille mit Seitenschutz
Haut- und Körperschutz
: Schutzanzug
Schutzmaßnahmen
: Die beim Umgang mit Chemikalien üblichen
Vorsichtsmaßnahmen sind zu beachten.
Hautschutzplan beachten.
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Allgemeine Hinweise
: Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen
lassen.
Bei Eindringen in Kanalisation, Gewässer oder Erdreich
zuständige Behörden benachrichtigen.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aussehen
: Aerosol
Farbe
: farblos
Geruch
: nach Zitrone
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Version: 2.0
Überarbeitet am 29.04.2015
Flammpunkt
: < 1 °C
Zündtemperatur
:
365 °C
Untere Explosionsgrenze
:
0,7 %(V)
Obere Explosionsgrenze
: 15 %(V)
pH-Wert
: Keine Daten verfügbar
Dichte
: 1 g/cm³
bei 20 °C
Methode: DIN 51757
Wasserlöslichkeit
: 200 g/L
Druckdatum 30.04.2015
9.2 Sonstige Angaben
Explosionsgefährlichkeit
: Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher
Dampf-Luftgemische möglich.
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
Keine besonders zu erwähnenden Gefahren.
10.2 Chemische Stabilität
Das Produkt ist chemisch stabil.
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Gefährliche Reaktionen
: Keine gefährlichen Reaktionen bekannt bei
bestimmungsgemäßem Umgang.
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
Zu vermeidende
Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
Zu vermeidende Stoffe
: Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Verwendung.
: Oxidationsmittel
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
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Zersetzungsrisiko.
Überarbeitet am 29.04.2015
Druckdatum 30.04.2015
: Im Brandfall können folgende gefährliche Zerfallprodukte
entstehen:
Kohlendioxid (CO2)
Kohlenmonoxid
Stickoxide (NOx)
Rauch
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Akute Toxizität
Akute orale Toxizität
Ethanol
: LD50: 6.200 mg/kg
Spezies: Ratte
Propan-2-ol
: LD50: 5.840 mg/kg
Spezies: Ratte
Methode: OECD Prüfrichtlinie 401
(R)-p-Mentha-1,8-dien
: LD50: 4.900 mg/kg
Spezies: Ratte
Kohlenwasserstoffe, C7-C9,
n-Alkane, iso-Alkane,
cyclische
: LD50: > 5.000 mg/kg
Spezies: Ratte
Akute inhalative Toxizität
Ethanol
Propan-2-ol
Akute dermale Toxizität
Propan-2-ol
: LC50: 124,7 mg/l
Expositionszeit: 4 h
Spezies: Ratte
: LC50: 30 mg/l
Expositionszeit: 4 h
Spezies: Ratte
: LD50: 13.900 mg/kg
Spezies: Kaninchen
Methode: OECD Prüfrichtlinie 402
(R)-p-Mentha-1,8-dien
: LD50: > 5.000 mg/kg
Spezies: Kaninchen
Kohlenwasserstoffe, C7-C9,
n-Alkane, iso-Alkane,
cyclische
: LD50: > 2.000 mg/kg
Spezies: Ratte
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Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Hautreizung
: Längerer oder wiederholter Kontakt mit dem Produkt
beeinträchtigt die natürliche Hautrückfettung und führt zum
Austrocknen der Haut.
Kann Augen- und Hautreizungen verursachen.
Schwere Augenschädigung/-reizung
Augenreizung
: Flüssigkeitsspritzer, die in die Augen gelangen, können
Reizungen und reversible Schäden verursachen.
Sensibilisierung der Atemwege/Haut
Sensibilisierung
Keimzell-Mutagenität
(R)-p-Mentha-1,8-dien
Gentoxizität in vivo
(R)-p-Mentha-1,8-dien
: Keine Informationen verfügbar.
: Ames test
In-vitro-Tests zeigten keine erbgutverändernden Wirkungen
: Ergebnis: In-vivo-Tests zeigten keine erbgutverändernden
Wirkungen
Karzinogenität
Anmerkungen
: Nicht als krebserzeugendes Produkt für den Menschen
einstufbar.
Weitere Information
: Bei bestimmungsgemäßem Umgang sind keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt oder zu
erwarten.
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
Toxizität gegenüber Fischen
Toxizität gegenüber Fischen
Ethanol
: Keine Daten verfügbar
: LC50: 8.150 mg/l
Expositionszeit: 48 h
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SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
D561-AE4 hebro®sol CITRUS
Version: 2.0
Überarbeitet am 29.04.2015
Druckdatum 30.04.2015
Spezies: Leuciscus idus (Goldorfe)
Propan-2-ol
: LC50: 8.970 mg/l
Expositionszeit: 48 h
Spezies: Leuciscus idus (Goldorfe)
LC50: 9.640 mg/l
Expositionszeit: 96 h
Spezies: Pimephales promelas (Dickkopfelritze)
(R)-p-Mentha-1,8-dien
: LC50: 33 mg/l
Spezies: Fisch
Kohlenwasserstoffe, C7-C9,
n-Alkane, iso-Alkane,
cyclische
: LL50: > 1 - 10 mg/l
Spezies: Fisch
Toxizität gegenüber Daphnien und anderen wirbellosen Wassertieren
Ethanol
: EC50: 10.800 mg/l
Expositionszeit: 24 h
Spezies: Daphnia (Wasserfloh)
Methode: OECD- Prüfrichtlinie 202
Propan-2-ol
: LC50: 9.714 mg/l
Expositionszeit: 24 h
Spezies: Daphnia magna (Großer Wasserfloh)
Kohlenwasserstoffe, C7-C9,
n-Alkane, iso-Alkane,
cyclische
: LL50: > 1 - 10 mg/l
Spezies: Daphnia (Wasserfloh)
NOEC: > 0,1 - 1 mg/l
Spezies: Daphnia (Wasserfloh)
Toxizität gegenüber Algen
Propan-2-ol
Kohlenwasserstoffe, C7-C9,
n-Alkane, iso-Alkane,
cyclische
: EC50: > 100 mg/l
Expositionszeit: 72 h
Spezies: Scenedesmus subspicatus
: LL50: > 10 - 100 mg/l
Spezies: Algen
Toxizität gegenüber Bakterien
Propan-2-ol
: IC50: > 100 mg/l
Spezies: Bakterien
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
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gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
D561-AE4 hebro®sol CITRUS
Version: 2.0
Biologische Abbaubarkeit
Überarbeitet am 29.04.2015
Druckdatum 30.04.2015
: Keine Daten verfügbar
12.3 Bioakkumulationspotenzial
Bioakkumulation
: Keine Daten verfügbar
12.4 Mobilität im Boden
Mobilität
: Keine Daten verfügbar
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten, in Konzentrationen von 0,1 % oder höher,
die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr
bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind.
12.6 Andere schädliche Wirkungen
Sonstige ökologische
Hinweise
: Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen
lassen.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Produkt
: Unter Beachtung der örtlichen behördlichen Vorschriften
entsorgen.
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
Nicht mit dem Hausmüll entsorgen.
Verpackung
: Die auf dem Etikett aufgeführten Gefahren- und Warnhinweise
gelten auch für alle im Behälter verbleibenden Restmengen.
Nicht mit dem Hausmüll entsorgen.
Verunreinigte Verpackungen
: Unter Beachtung der örtlichen behördlichen Vorschriften
entsorgen.
Abfallschlüssel-Nr.
: 160504 gefährliche Stoffe enthaltende Gase in
Druckbehältern (einschließlich Halonen)
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
ADR
UN-Nummer
Ordnungsgemäße UNVersandbezeichnung
Transportgefahrenklassen
Klassifizierungscode
: 1950
: DRUCKGASPACKUNGEN
: 2
: 5F
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D561-AE4 hebro®sol CITRUS
Version: 2.0
Begrenzte Menge (LQ)
Innenverpackung
Maximale Menge
Etiketten
Tunnelbeschränkungscode
Umweltgefährdend
IATA
UN-Nummer
Bezeichnung des Gutes
Klasse
Etiketten
IATA_C
Verpackungsanweisung
(Frachtflugzeug)
Verpackungsanweisung (LQ)
Maximale Menge
Umweltgefährdend
Überarbeitet am 29.04.2015
Druckdatum 30.04.2015
: 1,00 L
:
:
:
:
30,00 KG
2.1
(D)
nein
:
:
:
:
1950
Aerosols, flammable
2.1
2.1
: 203
: Y203
: 150,00 KG
: nein
IATA_P
Verpackungsanweisung
(Passagierflugzeug)
Verpackungsanweisung (LQ)
Maximale Menge
Umweltgefährdend
: Y203
: 75,00 KG
: nein
IMDG
UN-Nummer
Bezeichnung des Gutes
Klasse
Etiketten
EmS Nummer 1
EmS Nummer 2
Meeresschadstoff
:
:
:
:
:
:
:
1950
AEROSOLS
2.1
2.1
F-D
S-U
nein
Shaded from sources of heat.
"IMDG-Code segregation group not applicable".
:
:
:
:
:
1950
DRUCKGASPACKUNGEN
2
5F
23
RID
UN-Nummer
Bezeichnung des Gutes
Transportgefahrenklassen
Klassifizierungscode
Nummer zur Kennzeichnung
der Gefahr
Etiketten
Begrenzte Menge (LQ)
Innenverpackung
Maximale Menge
: 203
: 2.1
: 1,00 L
: 30,00 KG
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D561-AE4 hebro®sol CITRUS
Version: 2.0
Überarbeitet am 29.04.2015
Umweltgefährdend
Druckdatum 30.04.2015
: nein
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften
für den Stoff oder das Gemisch
Wassergefährdungsklasse
: WGK 2 wassergefährdend
VWVWS A4
Sonstige Vorschriften
: Das Produkt ist nach EG-Richtlinien oder den jeweiligen
nationalen Gesetzen eingestuft und gekennzeichnet.
Regionale oder nationale GHS Implementationen enthalten
möglicherweise nicht alle Gefahrenklassen und -kategorien.
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment) ist für diesen Stoff nicht erforderlich.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Vollständiger Wortlaut der in den Abschnitten 2 und 3 aufgeführten R-Sätze
R10
R11
R12
R36
R38
R43
R50/53
R51/53
R65
R66
R67
Entzündlich.
Leichtentzündlich.
Hochentzündlich.
Reizt die Augen.
Reizt die Haut.
Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben.
Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben.
Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden
verursachen.
Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Volltext der Gefahrenhinweise in Abschnitt 2 und 3.
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Version: 2.0
H220
H222
H225
H226
H229
H280
H304
H315
H317
H319
H336
H400
H410
H411
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Druckdatum 30.04.2015
Extrem entzündbares Gas.
Extrem entzündbares Aerosol.
Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
Verursacht Hautreizungen.
Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
Verursacht schwere Augenreizung.
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Sehr giftig für Wasserorganismen.
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Volltext der in Abschnitt 3 aufgeführten Notas
Nota C
Nota H
Nota P
Manche organische Stoffe können entweder in einer genau definierten
isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in den Verkehr
kommen. Wird in Anhang I eine allgemeine Bezeichnung wie "Xylenol"
verwendet, so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff
in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben, um
welches der Isomeren (Buchstabe a) es sich handelt oder ob ein
Isomerengemisch (Buchstabe b) vorliegt. Beispiel: a) 2,4Dimethylphenol, b) Xylenol (Isomerengemisch).
Die für diesen Stoff anzuwendende Einstufung und das entsprechende
Kennzeichnungsetikett gelten für die in dem/den R-Satz/R-Sätzen im
Zusammenhang mit den betreffenden Gefahrenkategorien erwähnte/-n
gefährliche/-n Eigenschaft/-en. Die Hersteller, Importeure und
nachgeschalteten Anwender sind verpflichtet, Nachforschungen
anzustellen, um sich für die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes
die einschlägigen und zugänglichen Daten zu allen anderen
Eigenschaften zu verschaffen. Das endgültige Kennzeichnungsetikett
muss den Anforderungen von Teil 7 des Anhangs VI der Richtlinie
67/548/EWG entsprechen.
Die Einstufung als krebserzeugend oder erbgutverändernd ist nicht
zwingend, wenn nachgewiesen wird, dass der Stoff weniger als 0,1
Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält. Ist der Stoff
als krebserzeugend oder erbgutverändernd eingestuft, so hat die
Anmerkung E ebenfalls Geltung. Ist der Stoff nicht als krebserzeugend
oder erbgutverändernd eingestuft, so müssen zumindest die S-Sätze
(2)-23-24-62 angegeben werden. Diese Anmerkung gilt nur für
bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang I.
Weitere Information
Die vorstehenden Angaben basieren auf unserem derzeitigen Kenntnis- bzw. Erfahrungsstand und
beziehen sich auf das Produkt im Auslieferungszustand. Soweit sie Produkteigenschaften enthalten,
werden diese nicht zugesichert. Die Übermittlung dieses Sicherheitsdatenblattes entbindet den
Empfänger des Produktes nicht von der Verpflichtung, die für das Produkt einschlägigen Gesetze
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und Bestimmungen in eigener Verantwortung zu beachten.
Dieses Sicherheitsdatenblatt erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
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