BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3431 21. Wahlperiode 04.03.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 25.02.16 und Betr.: Antwort des Senats Teure Zwischennutzung von Grundstücken für Flüchtlingsunterkünfte – Ist die ZEA Oktaviostraße ein Einzelfall oder gibt weitere Fälle dieser Art? Am 19. Februar 2016 sorgte die Überschrift „Flüchtlingsdorf für 728 Flüchtlinge muss 24 Wohnungen weichen“ im „Hamburger Abendblatt“ für einige Aufregung und löste meine entsprechende Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/3384) aus. Neben den darin abgefragten Details zu der konkret in Rede stehenden Interimsnutzung der Liegenschaft an der Oktaviostraße ist von Interesse, an wie vielen anderen Standorten in Hamburg es zu vergleichbaren Nutzungen von in Planung befindlichem Bauland gekommen ist (Zwischennutzung für Flüchtlingsunterkünfte). Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass der stadtplanungspolitische Sprecher der SPD-Bürgerschaftsfraktion, Dirk Kienscherf, bereits in einem Artikel im „Hamburger Abendblatt“ vom 14. August 2015 folgendermaßen zitiert wurde: „Der mit den steigenden Flüchtlingszahlen gewachsene Druck hat allerdings die wirtschaftliche Betrachtung verschoben, was dazu führt, dass jetzt Flächen eher für Zwischennutzungen herangezogen werden als noch vor einem Jahr.“ Diese Aussage erlaubt den Rückschluss, dass die Oktaviostraße beziehungsweise die dort gefallenen behördlichen Entscheidungen, die damit verbundenen Handlungsweisen und mithin auch die ausgelösten Kostenpositionen kein Einzelfall bleiben werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Unter einer Zwischennutzung im Sinne dieser Anfrage werden ausschließlich Flächen verstanden, die für bis zu drei Jahre angemietet beziehungsweise überlassen sind und auf denen nach der Nutzung zur Flüchtlingsunterbringung festgelegte Nachnutzungen erfolgen sollen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Konkrete Zwischennutzungsverhältnisse 1. Wie viele und welche Liegenschaften im Hamburger Stadtgebiet werden derzeit im Rahmen einer Zwischennutzungsvereinbarung (vergleichbar mit derjenigen betreffend die Oktaviostraße) als Standort für Flüchtlingsunterkünfte genutzt? Siehe Anlage 1. 2. Welche Faktoren wurden in die Abwägung, ob eine in Planung/Entwicklung befindliche städtische Liegenschaft tauglicher Standort für eine Zwischennutzung als Flüchtlingsunterkunft ist, einbezogen und wer war in Drucksache 21/3431 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode diesen Fällen für die Entscheidungsfindung auf welcher gesetzlichen Grundlage zuständig? 3. Welche Kriterien haben die Entscheidung, eine Zwischennutzung für die Flüchtlingsunterbringung zuzulassen, im Einzelfall begünstigt (zum Beispiel „größer werdender Druck“, zeitliche Komponente, verzögerter Baubeginn et cetera)? Was sprach gegebenenfalls dagegen (Kosten-Nutzen-Abwägung)? Für die Auswahl von Unterkünften wird eine Vielzahl von Kriterien herangezogen. So werden Angebote zur Schaffung von Plätzen für die Unterbringung in der Erstaufnahme oder den Folgeeinrichtungen anhand von Eignungskriterien wie baulicher Zustand, Baurecht, Brandschutz, mögliche Herrichtungs- und Betriebskosten, Verfügbarbarkeit, Nutzungsdauer und Lage systematisch geprüft (siehe auch Drs. 21/2864). Die hohen Zugangszahlen von Flüchtlingen erforderten einen sehr schnellen Aufbau von Unterbringungskapazitäten. Aus diesem Grunde war und ist auch die Zwischennutzung von Flächen aus Sicht der zuständigen Behörde auch vor dem Hintergrund einer vorübergehenden Nutzung zwingend erforderlich, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. 4. Welche Größe haben die vorgenannten Liegenschaften, wie viele provisorische Unterkünfte mit welchen Belegungszahlen sind dort derzeit jeweils (und insgesamt) untergebracht? Siehe Anlage 1. Zu den Belegungszahlen zum 31.01.2016 siehe Drs. 21/3227. 5. Wie sahen die jeweiligen konzeptionellen Vorgaben der Stadt Hamburg betreffend die derzeit für die Flüchtlingsunterbringung zwischengenutzten Liegenschaften aus, das heißt welche wohnungs- und sozialpolitischen, energetischen und städtebaulichen Kriterien waren im Rahmen des Bebauungskonzeptes einzuhalten? Vorrangiges Ziel war die kurzfristige Bereitstellung von ausreichenden Kapazitäten zur Unterbringung von Flüchtlingen, siehe auch Antwort zu 2. und 3. Im Übrigen musste das jeweils geltende Baurecht beachtet werden. 6. Wie sehen die auf der Grundlage dieser Vorgaben entwickelten Konzepte für die jeweiligen Liegenschaften aus, das heißt welcher Art und welcher Größe ist die vorgesehene zukünftige Bebauung? Bitte Anzahl der geplanten Wohn-, Geschäfts-, Garageneinheiten et cetera mit Größenangaben und vorgesehener Nutzung (Eigentum, Sozialwohnungen, freie Vermietung) aufschlüsseln. Siehe Anlage 1. 7. Gibt es Abweichungen zwischen den konzeptionellen Vorgaben der Stadt und den entwickelten Konzepten? Wenn ja, wie sehen diese Abweichungen aus und worauf fußen sie? Es gibt keine Abweichungen. Im Übrigen siehe Anlage 1. 8. Wie ist der jeweilige Bauplanungsstand, wann ist mit Abschluss der relevanten Verfahren und Vorliegen der Baugenehmigung zu rechnen? 9. Für welchen Zeitpunkt wird derzeit beziehungsweise wurde zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Zwischennutzung mit dem Baubeginn gerechnet? Falls voneinander abweichende Zeitpunkte, bitte darstellen. Siehe Anlage 1. 10. Wer hat aufgrund welcher Kriterien jeweils den Zuschlag erhalten (zum Beispiel Planer, Baugemeinschaften, Investoren) beziehungsweise welche Liegenschaften sind aufgrund welcher Kriterien wem bislang lediglich „anhand gegeben“ worden (nach Anhandgabeverfahren), welche sind Gegenstand konkreter Verkaufsverhandlungen und wo hat die Veräußerung bereits stattgefunden? 2 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3431 11. Wie sind derzeit die Eigentumsverhältnisse an den in Rede stehenden, für die Flüchtlingsunterbringung zwischengenutzten Liegenschaften? Wessen Wille war insofern ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten einer Zwischennutzung? Wie wirkte sich diese Zwischennutzungsentscheidung auf das jeweilige Grundstücksveräußerungsgeschäft aus? Siehe Anlage 2. 12. Welche Kaufpreise wurden für die in Rede stehenden Liegenschaften aufgerufen, welche wurden gegebenenfalls gezahlt? 13. Wie sind die Zwischennutzungsvereinbarungen ausgestaltet, welche Vertragslaufzeiten wurden vereinbart, sind die vereinbarten Regelungen zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit fix oder flexibel beziehungsweise wovon hängt das Ende der jeweils getroffenen Zwischennutzungsvereinbarung ab? Der Senat sieht zur Wahrung seiner Verhandlungsposition und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etwaiger Vertragspartner in ständiger Praxis davon ab, zu Kaufpreisen und Mietkonditionen Stellung zu nehmen. 14. Welche Kosten sind durch die jeweilige Zwischennutzung der in Rede stehenden Liegenschaften als Flüchtlingsunterbringung bis zum heutigen Tag entstanden? Bitte nach Vorbereitungskosten (Erschließung, Sanitär, Elektrik, Tiefbau, Kampfmittelsondierung, Anschaffungskosten für die Container, Ausstattung derselben et cetera), Aufstellungskosten, laufenden Kosten (gegebenenfalls Containermiete, Personalkosten) und Kostenkalkulation für den geplanten Rückbau der ZEA inklusive Entsorgung der dadurch anfallenden „Altmaterialen“ aufschlüsseln. Zu den Standorten der Folgeunterbringung siehe Anlage 3. Die in den Jahren 2015 und 2016 abgerechneten Kosten für die Standorte der Zentralen Erstaufnahme sind den folgenden Übersichten zu entnehmen. Die Erfassung der Kosten erfolgt nach festgelegten Parametern. „Aufstellungskosten“ werden nicht separat erfasst; bei Containern sind diese regelhaft im Mietpreis enthalten. Kalkulationen für einen möglichen Rückbau liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Eine darüber hinausgehende detaillierte Darstellung einzelner Sachkosten (zum Beispiel „Montage“) hätte eine händische Auswertung mehrerer Hundert Einzelrechnungen zur Folge. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2015 (Angaben in Tsd. Euro) Vorbereitungskosten Werkmaterial Montage Honorar laufende Kosten Transport Geräte/Ausstattung Verbrauchsmaterial Miete (Grundstück, Gebäude, Geräte/Maschinen etc.) Mietnebenkosten Container-Miete inkl. Versicherung Zelt-Miete Büromaterial Entsorgung Heizöl/Diesel Strom Wasser Reparatur/Instandhaltung Niendorfer Straße 99 Rahlstedter Grenzdamm 14,4 599,9 138,4 0,0 180,4 177,2 3,0 102,9 37,1 109,1 0,0 0,0 0,0 37,6 0,0 953,2 0,0 4,3 23,7 0,0 122,0 21,0 3,2 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 3 Drucksache 21/3431 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2016 (Angaben in Tsd. Euro) Vorbereitungskosten Werkmaterial Montage/Honorar laufende Kosten Transport Geräte/Ausstattung Verbrauchsmaterial Miete (Grundstück, Gebäude, Geräte/Maschinen etc.) Container-Miete inkl. Versicherung Entsorgung Heizöl/Diesel Strom Wasser Wachdienst Reparatur/Instandhaltung Periodenfremde Aufwendungen* Niendorfer Straße 99 Rahlstedter Grenzdamm 0,0 300 0,0 80,5 0,0 0,0 0,0 12,6 0,7 0,0 0,0 149,5 126,9 2,7 0,0 0,0 5,0 0,0 0,0 369,3 0,0 0,0 2,1 0,0 0,0 15,3 0,0 242,6 (Stand: 26.02.2016) * Periodenfremde Aufwendungen können nicht im Einzelnen ausgewertet werden. Sie beinhalten Kosten (zum Beispiel Bewachung, Verpflegung et cetera), welche im Haushaltsjahr 2015 angefallen sind, jedoch erst im Haushaltsjahr 2016 angewiesen werden konnten. 15. Welche der vorgenannten Kosten sind solche, die auch nach dem Rückbau der jeweiligen Einrichtung einen weiteren Nutzen haben, welche hingegen wären nach dem Rückbau „verlorene Kosten“ und welche dieser Kosten werden aufgrund der bestehenden Notwendigkeit, eine Alternativunterbringung für die „heimatlos“ werdenden Flüchtlinge zu schaffen, an anderer Stelle erneut aufgewendet werden müssen? Siehe Drs. 21/3384. 16. Wie werden diese unnützen Kosten gerechtfertigt? Es handelt sich nicht um unnütze Kosten, siehe Antwort zu 2. und 3. Nachtrag Oktaviostraße 17. Hat sich durch die Diskussion in den Medien etwas an den Schließungsplänen für die ZEA Oktaviostraße zum Ende 2016 geändert? Wenn ja, was und warum? Nein. 18. Hat sich durch die Diskussion in den Medien an der Einschätzung der grundsätzlichen Sinn- und Zweckmäßigkeit von Zwischennutzungsvereinbarungen für die Flüchtlingsunterbringung etwas geändert? Wenn ja, was und warum? Die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Zwischennutzung einer Fläche zur Flüchtlingsunterbringung ist immer vom Einzelfall abhängig. Im Übrigen siehe Drs. 21/3384. Potenzielle Zwischennutzungsverhältnisse 19. Wie viele und welche Liegenschaften, die für eine Zwischennutzung als Standort für Flüchtlingsunterkünfte grundsätzlich in Betracht kommen, weil sie derzeit, aufgrund des derzeitigen Planungs- und Entwicklungs- 4 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3431 standes oder aus anderen Gründen (welchen?) brach liegen, gibt es derzeit im Hamburger Stadtgebiet? 20. Welche Größe haben die vorgenannten Liegenschaften, wie viele provisorische Unterkünfte mit welchen Belegungszahlen könnten dort jeweils (und insgesamt) auf den in Rede stehenden Liegenschaften untergebracht werden? 21. Von welchen potenziellen Zwischennutzungszeiträumen, das heißt Zeiträumen bis zum faktischen Baubeginn, geht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde bei den einzelnen Liegenschaften im Sinne der Fragen 19. und 20. aufgrund des derzeitigen Bauplanungsverfahrensstandes aus und ab welchem Zeitraum wird eine Zwischennutzung grundsätzlich in Erwägung gezogen? 22. Welche Faktoren werden in die Abwägung, ob eine unbebaute Liegenschaft im Sinne des Fragen 19. und 20. tauglicher Standort für eine Zwischennutzung als Flüchtlingsunterkunft ist, einbezogen und wer ist in diesen Fällen für die Entscheidungsfindung auf welcher gesetzlichen Grundlage zuständig? 23. Bezüglich welcher der vorgenannten Standorte ist bereits − wegen des „aufgrund der steigenden Flüchtlingszahlen gewachsenen Drucks (siehe Zitat)“ − eine konkrete Zwischennutzungsentscheidung gefallen, wann ist die jeweilige Entscheidung gefallen und wie sieht das jeweils vorgesehene Zwischennutzungskonzept konkret aus (räumlich und zeitlich und im Hinblick auf die jeweiligen Unterbringungszahlen)? Bitte jeweils die Liegenschaft, ihre Größe und Bebaubarkeit nach Bebauungsplan und die derzeitigen Eigentumsverhältnisse benennen, den Stand des Bauplanungsverfahrens inklusive etwaiger Bürgerbeteiligung angeben, darstellen, welche Investoren für die jeweilige Planung und Entwicklung zur Auswahl stehen und nach welchen Kriterien die jeweilige Wahlentscheidung getroffen wurde, wie die ausgewählten Investoren zur Zwischennutzung stehen, in welchem Stadium sich die Vertragsverhandlungen betreffend die Grundstücksveräußerung inklusive Bauauftrag zwischen welchen Parteien befinden, wie der konkrete Bauauftrag für die jeweilige Liegenschaft lautet und inwieweit die Stadt Hamburg ein wirtschaftliches Interesse an der späteren Nutzung der Liegenschaft hat (Stichwort: Ausschreibung erfolgt/nicht erfolgt)? 24. Für welche der vorgenannten Zwischennutzungsentscheidungen wurden bereits welche konkreten Umsetzungsmaßnahmen in die Wege geleitet (zum Beispiel Vorbereitung der Liegenschaft, Containermiete, Ausstattung, Personalentscheidungen et cetera)? 25. Welche Kosten sind durch die Maßnahmen im Sinne der Frage 24. für den jeweils in Rede stehenden Standort entstanden? 26. Welche Kosten wurden jeweils für den zukünftigen Rückbau inklusive Entsorgung der dadurch anfallenden „Altmaterialen“ in der Planung in Ansatz gebracht? 27. Welche der vorgenannten Kosten sind solche, die auch nach dem Rückbau der jeweiligen Einrichtung einen weiteren Nutzen hätten, welche hingegen wären nach dem Rückbau „verlorene Kosten“ und welche dieser Kosten würden, aufgrund der bestehenden Notwendigkeit, eine Alternativunterbringung für die „heimatlos“ werdenden Flüchtlinge zu schaffen, an anderer Stelle erneut aufgewendet werden müssen? 28. Wie können diese unnützen Kosten gerechtfertigt werden? Der Zentrale Koordinierungsstab Flüchtlinge (ZKF) prüft laufend Angebote für Flächen als Standorte für die Zentrale Erstaufnahme und öffentlich-rechtliche Unterbringung. Darüber hinaus sieht der Senat in ständiger Praxis davon ab, zu einzelnen Prüfungsschritten Auskunft zu erteilen, sofern es sich um ergebnisoffene Prüfungen handelt. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. bis 18. sowie Anlagen 1 bis 3. 5 6 Ja Nein Bereits in Betrieb HamburgMitte Eimsbüttel Wandsbek Bezirk ZEA Rahlstedter Nein (in Wandsbek Grenzweg Planung) Niendorfer Straße Ja Eimsbüttel 99 KirchenpauerNein straße (HafenCity) Lokstedter Höhe, P+R örU Moosrosenweg Bezeichnung (Standort) Flächen mit Zwischennutzung Gewerbe 21.12.2019 30.09.2016 12650 qm 31.12.2019 Geschäftseinheiten Garageneinheiten 107 0 50 100% öffentlich Bauantrag für gefördert Wohnen liegt vor BPlanverfahren soll im Sommer 2016 abgeschlosse n werden geplanter Baubeginn geplanter Baubeginn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zwischennut zung Genehmigung nach nach für Wohnungs- Abschluss B- Abschluss Bbau im Planverfahren Planverfahren Sommer 2016 und Erteilung und Erteilung der der Genehmigung Genehmigung für Wohnungsbau Derzeit läuft kein Bebauungsplanverfahren. vorgesehene BauplanungsVorausVoraussichtli Nutzung stand sichtlicher che Vorlage (Eigentum / Abschluss der Sozialwohnun der Baugenehmi gen / freie vorbereitend gung Vermietung en Verfahren Bisher liegt kein belastbares Konzept für die Umsetzung bzw. Bauanträge vor. Wohneiheiten Anzahl der geplanten Bisher liegt kein belastbares Konzept für die Umsetzung bzw. Bauanträge vor. Kleingarten 0 0 0 20 Parzellen parzellen Gewerbe Genehmigung Genehmigung Genehmigung für Kleingärten für für ist erteilt Kleingärten ist Kleingärten erteilt wurde am 13.01.2014 erteilt Derzeit läuft kein Bebauungsplanverfahren. Ersatz für wegfallende Kleingärten im Rahmen des Bebauungsplanes Lo 65 / Sn 68. Verlagerung nach Abschluss des B-PlanVerfahrens Verlagerung der Kleingärten nach Abschluss des B-PlanVerfahrens Wohnungsb Der städtebauliche Wettbewerb ist Ende 2015 entschieden Für den Bebauungsplan soll es im Sommer 2016 einen au worden. Derzeit wird der Entwurf des ersten Preisträgers zu Aufstellungsbeschluss geben. Darauf fußende Baugenehmigungen für die in einem Funktionsplan weiterentwickelt. Da dieser Prozess Rede stehenden Flächen werden rechtzeitig erteilt. bis Ende des Jahres läuft, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen über Art und Größe der zukünftigen Bebauung gemacht werden. Im Wesentlichen soll hier Wohnnutzung entstehen. 31.05.2016 Wohnungsb (Eine weitere au Verlängerung für den Fall eines verzögerten Baubeginns wird geprüft) 31.07.2017 12.200 qm ca. 9100 qm ca. 5500 qm ca. 1000 qm Größe der Zeitpunkt der Art der Fläche Befristung künftigen Bebauung Drucksache 21/3431 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Anlage 1 Die Fläche war bereits Gegenstand konkreter Verkaufsverhandlungen. Es handelt sich nicht um eine Fläche, die sich im städtischen Eigentum befindet. Niendorfer Straße 99 Die Flächen wurden noch nicht vergeben. Es handelt sich nicht um eine Fläche, die sich im städtischen Eigentum befindet. Das Grundstück war im Rahmen des sog. "Ideenträgerwettbewerbs" durch SENKOBeschluss anhand gegeben und ist Ende 2015 an den Ideengeber verkauft worden. Privateigentum FHH FHH Privateigentum Privateigentum Wer hat aufgrund welcher Kriterien jeweils den Zuschlag erhalten (z.B. Planer, Eigentumsverhältnisse Baugemeinschaften, Investoren) bzw. welche Liegenschaften sind aufgrund welcher Kriterien wem bislang lediglich „anhand gegeben“ worden (nach Anhandgabeverfahren), welche sind Gegenstand konkreter Verkaufsverhandlungen und wo hat die Veräußerung bereits stattgefunden? Kirchenpauerstraße (HafenCity) ZEA Rahlstedter Grenzweg örU Moosrosenweg Lokstedter Höhe, P+R Bezeichnung (Standort) BIS/ZKF BIS/ZKF BASFI/ZKF BASFI/ZKF BASFI/ZKF Wessen Wille war insofern ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten einer Zwischennutzung? entfällt Veräußerungsgeschäft kann erst nach Beendigung der laufenden Zwischennutzung wieder aufgenommen werden. entfällt entfällt entfällt Wie wirkte sich diese Zwischennutzungsentscheidung auf das jeweilige Grundstücksveräußerungsgeschäft aus? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3431 Anlage 2 7 8 Moosrosenweg Lokstedter Höhe, P+R Kirchenpauerstraße (HafenCity) Bezeichnung (Standort) in Betrieb in Umsetzung 02.09.2013 Inbetriebnahme in Umsetzung In Betrieb /In Umsetzung Kosten der Zwischennutzung (öffentlich-rechtliche Unterbringung) Wandsbek Eimsbüttel Hamburg-Mitte Bezirk 2.166.000,00 € 266.000,00 € 23.267.363,00 € Investitionskosten Erläuterung laufende Kosten (ab geplante Kosten für Inbetriebnahme bis den Rückbau 29.03.16) 88.125,00 € Investitionskosten laut Kostenprognose 22.314,00 € 3.001.000,00 € 898.328,00 € Investitionskosten laut Kostenschätzung - Kosten Drucksache 21/3431 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Anlage 3
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