Ist die ZEA Oktaviostraße ein Einzelfall oder gibt weitere Fälle

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/3431
21. Wahlperiode
04.03.16
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 25.02.16
und
Betr.:
Antwort des Senats
Teure Zwischennutzung von Grundstücken für Flüchtlingsunterkünfte –
Ist die ZEA Oktaviostraße ein Einzelfall oder gibt weitere Fälle dieser
Art?
Am 19. Februar 2016 sorgte die Überschrift „Flüchtlingsdorf für 728 Flüchtlinge muss 24 Wohnungen weichen“ im „Hamburger Abendblatt“ für einige Aufregung und löste meine entsprechende Schriftliche Kleine Anfrage (Drs.
21/3384) aus. Neben den darin abgefragten Details zu der konkret in Rede
stehenden Interimsnutzung der Liegenschaft an der Oktaviostraße ist von
Interesse, an wie vielen anderen Standorten in Hamburg es zu vergleichbaren Nutzungen von in Planung befindlichem Bauland gekommen ist (Zwischennutzung für Flüchtlingsunterkünfte). Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass der stadtplanungspolitische Sprecher der SPD-Bürgerschaftsfraktion, Dirk Kienscherf, bereits in einem Artikel im „Hamburger Abendblatt“
vom 14. August 2015 folgendermaßen zitiert wurde: „Der mit den steigenden
Flüchtlingszahlen gewachsene Druck hat allerdings die wirtschaftliche
Betrachtung verschoben, was dazu führt, dass jetzt Flächen eher für Zwischennutzungen herangezogen werden als noch vor einem Jahr.“
Diese Aussage erlaubt den Rückschluss, dass die Oktaviostraße beziehungsweise die dort gefallenen behördlichen Entscheidungen, die damit verbundenen Handlungsweisen und mithin auch die ausgelösten Kostenpositionen kein Einzelfall bleiben werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
Unter einer Zwischennutzung im Sinne dieser Anfrage werden ausschließlich Flächen
verstanden, die für bis zu drei Jahre angemietet beziehungsweise überlassen sind
und auf denen nach der Nutzung zur Flüchtlingsunterbringung festgelegte Nachnutzungen erfolgen sollen.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:
Konkrete Zwischennutzungsverhältnisse
1.
Wie viele und welche Liegenschaften im Hamburger Stadtgebiet werden
derzeit im Rahmen einer Zwischennutzungsvereinbarung (vergleichbar
mit derjenigen betreffend die Oktaviostraße) als Standort für Flüchtlingsunterkünfte genutzt?
Siehe Anlage 1.
2.
Welche Faktoren wurden in die Abwägung, ob eine in Planung/Entwicklung befindliche städtische Liegenschaft tauglicher Standort für eine Zwischennutzung als Flüchtlingsunterkunft ist, einbezogen und wer war in
Drucksache 21/3431
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diesen Fällen für die Entscheidungsfindung auf welcher gesetzlichen
Grundlage zuständig?
3.
Welche Kriterien haben die Entscheidung, eine Zwischennutzung für die
Flüchtlingsunterbringung zuzulassen, im Einzelfall begünstigt (zum Beispiel „größer werdender Druck“, zeitliche Komponente, verzögerter Baubeginn et cetera)? Was sprach gegebenenfalls dagegen (Kosten-Nutzen-Abwägung)?
Für die Auswahl von Unterkünften wird eine Vielzahl von Kriterien herangezogen. So
werden Angebote zur Schaffung von Plätzen für die Unterbringung in der Erstaufnahme oder den Folgeeinrichtungen anhand von Eignungskriterien wie baulicher Zustand,
Baurecht, Brandschutz, mögliche Herrichtungs- und Betriebskosten, Verfügbarbarkeit,
Nutzungsdauer und Lage systematisch geprüft (siehe auch Drs. 21/2864).
Die hohen Zugangszahlen von Flüchtlingen erforderten einen sehr schnellen Aufbau
von Unterbringungskapazitäten. Aus diesem Grunde war und ist auch die Zwischennutzung von Flächen aus Sicht der zuständigen Behörde auch vor dem Hintergrund
einer vorübergehenden Nutzung zwingend erforderlich, um Obdachlosigkeit zu vermeiden.
4.
Welche Größe haben die vorgenannten Liegenschaften, wie viele provisorische Unterkünfte mit welchen Belegungszahlen sind dort derzeit
jeweils (und insgesamt) untergebracht?
Siehe Anlage 1. Zu den Belegungszahlen zum 31.01.2016 siehe Drs. 21/3227.
5.
Wie sahen die jeweiligen konzeptionellen Vorgaben der Stadt Hamburg
betreffend die derzeit für die Flüchtlingsunterbringung zwischengenutzten Liegenschaften aus, das heißt welche wohnungs- und sozialpolitischen, energetischen und städtebaulichen Kriterien waren im Rahmen
des Bebauungskonzeptes einzuhalten?
Vorrangiges Ziel war die kurzfristige Bereitstellung von ausreichenden Kapazitäten zur
Unterbringung von Flüchtlingen, siehe auch Antwort zu 2. und 3. Im Übrigen musste
das jeweils geltende Baurecht beachtet werden.
6.
Wie sehen die auf der Grundlage dieser Vorgaben entwickelten Konzepte für die jeweiligen Liegenschaften aus, das heißt welcher Art und welcher Größe ist die vorgesehene zukünftige Bebauung? Bitte Anzahl der
geplanten Wohn-, Geschäfts-, Garageneinheiten et cetera mit Größenangaben und vorgesehener Nutzung (Eigentum, Sozialwohnungen, freie
Vermietung) aufschlüsseln.
Siehe Anlage 1.
7.
Gibt es Abweichungen zwischen den konzeptionellen Vorgaben der
Stadt und den entwickelten Konzepten?
Wenn ja, wie sehen diese Abweichungen aus und worauf fußen sie?
Es gibt keine Abweichungen. Im Übrigen siehe Anlage 1.
8.
Wie ist der jeweilige Bauplanungsstand, wann ist mit Abschluss der relevanten Verfahren und Vorliegen der Baugenehmigung zu rechnen?
9.
Für welchen Zeitpunkt wird derzeit beziehungsweise wurde zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Zwischennutzung mit dem Baubeginn
gerechnet? Falls voneinander abweichende Zeitpunkte, bitte darstellen.
Siehe Anlage 1.
10. Wer hat aufgrund welcher Kriterien jeweils den Zuschlag erhalten (zum
Beispiel Planer, Baugemeinschaften, Investoren) beziehungsweise welche Liegenschaften sind aufgrund welcher Kriterien wem bislang lediglich „anhand gegeben“ worden (nach Anhandgabeverfahren), welche
sind Gegenstand konkreter Verkaufsverhandlungen und wo hat die Veräußerung bereits stattgefunden?
2
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11. Wie sind derzeit die Eigentumsverhältnisse an den in Rede stehenden,
für die Flüchtlingsunterbringung zwischengenutzten Liegenschaften?
Wessen Wille war insofern ausschlaggebend für die Entscheidung
zugunsten einer Zwischennutzung? Wie wirkte sich diese Zwischennutzungsentscheidung auf das jeweilige Grundstücksveräußerungsgeschäft
aus?
Siehe Anlage 2.
12. Welche Kaufpreise wurden für die in Rede stehenden Liegenschaften
aufgerufen, welche wurden gegebenenfalls gezahlt?
13. Wie sind die Zwischennutzungsvereinbarungen ausgestaltet, welche
Vertragslaufzeiten wurden vereinbart, sind die vereinbarten Regelungen
zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit fix oder flexibel beziehungsweise wovon hängt das Ende der jeweils getroffenen Zwischennutzungsvereinbarung ab?
Der Senat sieht zur Wahrung seiner Verhandlungsposition und der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse etwaiger Vertragspartner in ständiger Praxis davon ab, zu
Kaufpreisen und Mietkonditionen Stellung zu nehmen.
14. Welche Kosten sind durch die jeweilige Zwischennutzung der in Rede
stehenden Liegenschaften als Flüchtlingsunterbringung bis zum heutigen Tag entstanden? Bitte nach Vorbereitungskosten (Erschließung,
Sanitär, Elektrik, Tiefbau, Kampfmittelsondierung, Anschaffungskosten
für die Container, Ausstattung derselben et cetera), Aufstellungskosten,
laufenden Kosten (gegebenenfalls Containermiete, Personalkosten) und
Kostenkalkulation für den geplanten Rückbau der ZEA inklusive Entsorgung der dadurch anfallenden „Altmaterialen“ aufschlüsseln.
Zu den Standorten der Folgeunterbringung siehe Anlage 3.
Die in den Jahren 2015 und 2016 abgerechneten Kosten für die Standorte der Zentralen Erstaufnahme sind den folgenden Übersichten zu entnehmen. Die Erfassung der
Kosten erfolgt nach festgelegten Parametern. „Aufstellungskosten“ werden nicht separat erfasst; bei Containern sind diese regelhaft im Mietpreis enthalten. Kalkulationen
für einen möglichen Rückbau liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Eine darüber
hinausgehende detaillierte Darstellung einzelner Sachkosten (zum Beispiel „Montage“) hätte eine händische Auswertung mehrerer Hundert Einzelrechnungen zur Folge.
Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung
stehenden Zeit nicht möglich.
2015 (Angaben in Tsd. Euro)
Vorbereitungskosten
Werkmaterial
Montage
Honorar
laufende Kosten
Transport
Geräte/Ausstattung
Verbrauchsmaterial
Miete (Grundstück, Gebäude,
Geräte/Maschinen etc.)
Mietnebenkosten
Container-Miete inkl. Versicherung
Zelt-Miete
Büromaterial
Entsorgung
Heizöl/Diesel
Strom
Wasser
Reparatur/Instandhaltung
Niendorfer Straße 99
Rahlstedter
Grenzdamm
14,4
599,9
138,4
0,0
180,4
177,2
3,0
102,9
37,1
109,1
0,0
0,0
0,0
37,6
0,0
953,2
0,0
4,3
23,7
0,0
122,0
21,0
3,2
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
3
Drucksache 21/3431
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2016 (Angaben in Tsd. Euro)
Vorbereitungskosten
Werkmaterial
Montage/Honorar
laufende Kosten
Transport
Geräte/Ausstattung
Verbrauchsmaterial
Miete (Grundstück, Gebäude,
Geräte/Maschinen etc.)
Container-Miete inkl. Versicherung
Entsorgung
Heizöl/Diesel
Strom
Wasser
Wachdienst
Reparatur/Instandhaltung
Periodenfremde Aufwendungen*
Niendorfer Straße 99
Rahlstedter
Grenzdamm
0,0
300
0,0
80,5
0,0
0,0
0,0
12,6
0,7
0,0
0,0
149,5
126,9
2,7
0,0
0,0
5,0
0,0
0,0
369,3
0,0
0,0
2,1
0,0
0,0
15,3
0,0
242,6
(Stand: 26.02.2016)
*
Periodenfremde Aufwendungen können nicht im Einzelnen ausgewertet werden. Sie beinhalten Kosten (zum Beispiel Bewachung, Verpflegung et cetera), welche im Haushaltsjahr
2015 angefallen sind, jedoch erst im Haushaltsjahr 2016 angewiesen werden konnten.
15. Welche der vorgenannten Kosten sind solche, die auch nach dem Rückbau der jeweiligen Einrichtung einen weiteren Nutzen haben, welche
hingegen wären nach dem Rückbau „verlorene Kosten“ und welche dieser Kosten werden aufgrund der bestehenden Notwendigkeit, eine Alternativunterbringung für die „heimatlos“ werdenden Flüchtlinge zu schaffen, an anderer Stelle erneut aufgewendet werden müssen?
Siehe Drs. 21/3384.
16. Wie werden diese unnützen Kosten gerechtfertigt?
Es handelt sich nicht um unnütze Kosten, siehe Antwort zu 2. und 3.
Nachtrag Oktaviostraße
17. Hat sich durch die Diskussion in den Medien etwas an den Schließungsplänen für die ZEA Oktaviostraße zum Ende 2016 geändert?
Wenn ja, was und warum?
Nein.
18. Hat sich durch die Diskussion in den Medien an der Einschätzung der
grundsätzlichen Sinn- und Zweckmäßigkeit von Zwischennutzungsvereinbarungen für die Flüchtlingsunterbringung etwas geändert?
Wenn ja, was und warum?
Die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Zwischennutzung einer Fläche zur
Flüchtlingsunterbringung ist immer vom Einzelfall abhängig. Im Übrigen siehe Drs.
21/3384.
Potenzielle Zwischennutzungsverhältnisse
19. Wie viele und welche Liegenschaften, die für eine Zwischennutzung als
Standort für Flüchtlingsunterkünfte grundsätzlich in Betracht kommen,
weil sie derzeit, aufgrund des derzeitigen Planungs- und Entwicklungs-
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standes oder aus anderen Gründen (welchen?) brach liegen, gibt es
derzeit im Hamburger Stadtgebiet?
20. Welche Größe haben die vorgenannten Liegenschaften, wie viele provisorische Unterkünfte mit welchen Belegungszahlen könnten dort jeweils
(und insgesamt) auf den in Rede stehenden Liegenschaften untergebracht werden?
21. Von welchen potenziellen Zwischennutzungszeiträumen, das heißt Zeiträumen bis zum faktischen Baubeginn, geht der Senat beziehungsweise
die zuständige Behörde bei den einzelnen Liegenschaften im Sinne der
Fragen 19. und 20. aufgrund des derzeitigen Bauplanungsverfahrensstandes aus und ab welchem Zeitraum wird eine Zwischennutzung
grundsätzlich in Erwägung gezogen?
22. Welche Faktoren werden in die Abwägung, ob eine unbebaute Liegenschaft im Sinne des Fragen 19. und 20. tauglicher Standort für eine Zwischennutzung als Flüchtlingsunterkunft ist, einbezogen und wer ist in
diesen Fällen für die Entscheidungsfindung auf welcher gesetzlichen
Grundlage zuständig?
23. Bezüglich welcher der vorgenannten Standorte ist bereits − wegen des
„aufgrund der steigenden Flüchtlingszahlen gewachsenen Drucks (siehe
Zitat)“ − eine konkrete Zwischennutzungsentscheidung gefallen, wann ist
die jeweilige Entscheidung gefallen und wie sieht das jeweils vorgesehene Zwischennutzungskonzept konkret aus (räumlich und zeitlich und
im Hinblick auf die jeweiligen Unterbringungszahlen)? Bitte jeweils die
Liegenschaft, ihre Größe und Bebaubarkeit nach Bebauungsplan und
die derzeitigen Eigentumsverhältnisse benennen, den Stand des Bauplanungsverfahrens inklusive etwaiger Bürgerbeteiligung angeben, darstellen, welche Investoren für die jeweilige Planung und Entwicklung zur
Auswahl stehen und nach welchen Kriterien die jeweilige Wahlentscheidung getroffen wurde, wie die ausgewählten Investoren zur Zwischennutzung stehen, in welchem Stadium sich die Vertragsverhandlungen
betreffend die Grundstücksveräußerung inklusive Bauauftrag zwischen
welchen Parteien befinden, wie der konkrete Bauauftrag für die jeweilige
Liegenschaft lautet und inwieweit die Stadt Hamburg ein wirtschaftliches
Interesse an der späteren Nutzung der Liegenschaft hat (Stichwort: Ausschreibung erfolgt/nicht erfolgt)?
24. Für welche der vorgenannten Zwischennutzungsentscheidungen wurden
bereits welche konkreten Umsetzungsmaßnahmen in die Wege geleitet
(zum Beispiel Vorbereitung der Liegenschaft, Containermiete, Ausstattung, Personalentscheidungen et cetera)?
25. Welche Kosten sind durch die Maßnahmen im Sinne der Frage 24. für
den jeweils in Rede stehenden Standort entstanden?
26. Welche Kosten wurden jeweils für den zukünftigen Rückbau inklusive
Entsorgung der dadurch anfallenden „Altmaterialen“ in der Planung in
Ansatz gebracht?
27. Welche der vorgenannten Kosten sind solche, die auch nach dem Rückbau der jeweiligen Einrichtung einen weiteren Nutzen hätten, welche
hingegen wären nach dem Rückbau „verlorene Kosten“ und welche dieser Kosten würden, aufgrund der bestehenden Notwendigkeit, eine
Alternativunterbringung für die „heimatlos“ werdenden Flüchtlinge zu
schaffen, an anderer Stelle erneut aufgewendet werden müssen?
28. Wie können diese unnützen Kosten gerechtfertigt werden?
Der Zentrale Koordinierungsstab Flüchtlinge (ZKF) prüft laufend Angebote für Flächen
als Standorte für die Zentrale Erstaufnahme und öffentlich-rechtliche Unterbringung.
Darüber hinaus sieht der Senat in ständiger Praxis davon ab, zu einzelnen Prüfungsschritten Auskunft zu erteilen, sofern es sich um ergebnisoffene Prüfungen handelt.
Im Übrigen siehe Antworten zu 1. bis 18. sowie Anlagen 1 bis 3.
5
6
Ja
Nein
Bereits
in
Betrieb
HamburgMitte
Eimsbüttel
Wandsbek
Bezirk
ZEA
Rahlstedter
Nein (in Wandsbek
Grenzweg
Planung)
Niendorfer Straße Ja
Eimsbüttel
99
KirchenpauerNein
straße (HafenCity)
Lokstedter Höhe,
P+R
örU
Moosrosenweg
Bezeichnung
(Standort)
Flächen mit Zwischennutzung
Gewerbe
21.12.2019
30.09.2016
12650 qm
31.12.2019
Geschäftseinheiten
Garageneinheiten
107
0
50 100% öffentlich Bauantrag für
gefördert
Wohnen liegt
vor
BPlanverfahren
soll im
Sommer 2016
abgeschlosse
n werden
geplanter
Baubeginn
geplanter
Baubeginn
zum
Zeitpunkt des
Abschlusses
der
Zwischennut
zung
Genehmigung nach
nach
für Wohnungs- Abschluss B- Abschluss Bbau im
Planverfahren Planverfahren
Sommer 2016 und Erteilung und Erteilung
der
der
Genehmigung Genehmigung
für Wohnungsbau
Derzeit läuft kein Bebauungsplanverfahren.
vorgesehene BauplanungsVorausVoraussichtli
Nutzung
stand
sichtlicher
che Vorlage
(Eigentum /
Abschluss
der
Sozialwohnun
der
Baugenehmi
gen / freie
vorbereitend
gung
Vermietung
en Verfahren
Bisher liegt kein belastbares Konzept für die Umsetzung
bzw. Bauanträge vor.
Wohneiheiten
Anzahl der geplanten
Bisher liegt kein belastbares Konzept für die Umsetzung
bzw. Bauanträge vor.
Kleingarten
0
0
0 20 Parzellen
parzellen
Gewerbe
Genehmigung Genehmigung Genehmigung
für Kleingärten für
für
ist erteilt
Kleingärten ist Kleingärten
erteilt
wurde am
13.01.2014
erteilt
Derzeit läuft kein Bebauungsplanverfahren.
Ersatz für
wegfallende
Kleingärten im
Rahmen des
Bebauungsplanes Lo 65 /
Sn 68.
Verlagerung
nach
Abschluss des
B-PlanVerfahrens
Verlagerung
der
Kleingärten
nach
Abschluss des
B-PlanVerfahrens
Wohnungsb Der städtebauliche Wettbewerb ist Ende 2015 entschieden Für den Bebauungsplan soll es im Sommer 2016 einen
au
worden. Derzeit wird der Entwurf des ersten Preisträgers zu Aufstellungsbeschluss geben. Darauf fußende Baugenehmigungen für die in
einem Funktionsplan weiterentwickelt. Da dieser Prozess Rede stehenden Flächen werden rechtzeitig erteilt.
bis Ende des Jahres läuft, können zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine Aussagen über Art und Größe der
zukünftigen Bebauung gemacht werden. Im Wesentlichen
soll hier Wohnnutzung entstehen.
31.05.2016 Wohnungsb
(Eine weitere
au
Verlängerung
für den Fall
eines
verzögerten
Baubeginns
wird geprüft)
31.07.2017
12.200 qm
ca. 9100 qm
ca. 5500 qm
ca. 1000 qm
Größe der Zeitpunkt der
Art der
Fläche
Befristung
künftigen
Bebauung
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Anlage 1
Die Fläche war bereits Gegenstand konkreter Verkaufsverhandlungen.
Es handelt sich nicht um eine Fläche, die sich im städtischen Eigentum befindet.
Niendorfer Straße 99
Die Flächen wurden noch nicht vergeben.
Es handelt sich nicht um eine Fläche, die sich im städtischen Eigentum befindet.
Das Grundstück war im Rahmen des sog. "Ideenträgerwettbewerbs" durch SENKOBeschluss anhand gegeben und ist Ende 2015 an den Ideengeber verkauft worden.
Privateigentum
FHH
FHH
Privateigentum
Privateigentum
Wer hat aufgrund welcher Kriterien jeweils den Zuschlag erhalten (z.B. Planer,
Eigentumsverhältnisse
Baugemeinschaften, Investoren) bzw. welche Liegenschaften sind aufgrund welcher
Kriterien wem bislang lediglich „anhand gegeben“ worden (nach
Anhandgabeverfahren), welche sind Gegenstand konkreter Verkaufsverhandlungen
und wo hat die Veräußerung bereits stattgefunden?
Kirchenpauerstraße
(HafenCity)
ZEA
Rahlstedter Grenzweg
örU
Moosrosenweg
Lokstedter Höhe, P+R
Bezeichnung (Standort)
BIS/ZKF
BIS/ZKF
BASFI/ZKF
BASFI/ZKF
BASFI/ZKF
Wessen Wille war
insofern
ausschlaggebend für die
Entscheidung
zugunsten einer
Zwischennutzung?
entfällt
Veräußerungsgeschäft kann erst nach
Beendigung der laufenden
Zwischennutzung wieder aufgenommen
werden.
entfällt
entfällt
entfällt
Wie wirkte sich diese
Zwischennutzungsentscheidung auf
das jeweilige
Grundstücksveräußerungsgeschäft
aus?
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Anlage 2
7
8
Moosrosenweg
Lokstedter Höhe, P+R
Kirchenpauerstraße (HafenCity)
Bezeichnung (Standort)
in Betrieb
in Umsetzung
02.09.2013
Inbetriebnahme
in Umsetzung
In Betrieb /In Umsetzung
Kosten der Zwischennutzung (öffentlich-rechtliche Unterbringung)
Wandsbek
Eimsbüttel
Hamburg-Mitte
Bezirk
2.166.000,00 €
266.000,00 €
23.267.363,00 €
Investitionskosten
Erläuterung
laufende Kosten (ab
geplante Kosten für
Inbetriebnahme bis
den Rückbau
29.03.16)
88.125,00 € Investitionskosten laut Kostenprognose
22.314,00 €
3.001.000,00 €
898.328,00 € Investitionskosten laut Kostenschätzung
-
Kosten
Drucksache 21/3431
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Anlage 3