aufgeschobene Vergütung als BOLZ

BAV Ludwig GbR
Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung
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Liquidität durch aufgeschobene Vergütung
Ernst Ludwig, Dipl. Math., Müllheim-Britzingen
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es für Unternehmen besonders wichtig ihre Finanzpolitik zu
optimieren und Möglichkeiten der Liquiditätsgewinnung auszuschöpfen. Insbesondere können
mittelständische Unternehmen, bzw. Unternehmen die nicht tarifgebunden sind, durch flexiblere
Gestaltung ihrer Vergütungssysteme erforderliche Liquidität gewinnen. Eine Möglichkeit besteht
darin, Teile der Vergütung aufzuschieben (Deferred Compensation) und erst wesentlich später als
betriebliche Altersversorgung (bAV) zu gewähren. Die Entscheidung über die Aufteilung der
Vergütung wird vom Arbeitgeber getroffen (keine Entgeltumwandlung sondern zwangsweise
aufgeschobene Vergütung). Aus den aufgeschobenen Teilen der Vergütung erteilt der Arbeitgeber
eine beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ). Die freie Liquidität muss nicht in eine versicherungsförmige Außenfinanzierung, sondern steht dem Unternehmen, zumindest mittelfristig, zur
Verfügung. Für beide Seiten bringt dieses Vergütungssystem erhebliche Vorteile.
Der Arbeitgeber hat außer dem sofortigen Liquiditätsgewinn langfristige Einsparungen an Steuern und an
Sozialversicherungsbeiträgen. Erfolgt die Umrechnung der einbehaltenen Vergütung in eine bAV mit einem
moderaten Rechnungszins (z.B. 3 % oder 4 %) lassen sich durch diese Einsparungen die später fälligen
Versorgungsleistungen ohne großes Risiko finanzieren. Wie nachfolgende Berechnungsergebnisse zeigen, wird
dem Unternehmen i.R. noch Liquidität in erheblichem Umfang übrig bleiben.
Für den Arbeitnehmer ergeben sich bei einer Umrechnung der Beiträge in betriebliche Versorgungsleistung mit der
o.g. Verzinsung wesentlich höhere Garantieleistungen als bei entsprechenden Versicherungslösungen, da hier von
den eingerechneten Beiträgen nichts zur Deckung von Kosten abgezogen wird. Bei Versicherungen jedoch ein
nicht unerheblicher Beitragsanteil für Abschluss- und Verwaltungskosten benötigt wird. Nach § 7 BetrAVG sind
betriebliche Versorgungsleistungen nach Eintritt der Unverfallbarkeit (5 Jahre nach Erteilung der Versorgungszusage) durch den Pensions-Sicherungsverein insolvenzgeschütz, sodass der Arbeitnehmer insofern nur ein
geringes Risiko trägt.
Durch entsprechende Gestaltung der Versorgungszusagen kann das Risiko für das Unternehmen möglichst gering
gehalten werden. Dies bedeutet keine Zusage von wenig kalkulierbaren Leistungen wie hohe Hinterblieben- und
Invaliditätsleistungen bzw. Altersrenten (Langlebigkeitsrisiko). Bei Tod bzw. Invalidität sollten z.B. nur die bis
zum Versorgungsfall verzinsten Beiträge zugesagt werden und als Altersleistung nur eine einmalige
Kapitalzahlung (bzw. Zahlung in z.B. 3 Raten).
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Ernst Ludwig - Diplom Mathematiker
Claudius Ludwig - Diplom Mathematiker
BAV Ludwig * Am Burgunderweg 2 * 79379 Müllheim-Britzingen * Telefon (07631) 175098 * Telefax (07631) 175099
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Um in der Leistungsphase Finanzierungsengpässe zu vermeiden, ist ein Finanzierungsplan erforderlich. Dabei sind
eingerechneten Beiträge, die möglichen Steuer- und Sozialversicherungseinsparungen und die zu erwartenden
Leistungen zu berücksichtigen.
Wie solche Berechnungen zeigen, ist zur Finanzierung der Leistungen nur eine relativ geringe Rendite auf die
Beiträge und die Einsparungen erforderlich. Unsere Berechnungen für ein kleineres mittelständisches
Unternehmen mit ca. 80 Mitarbeitern haben bei einer Verzinsung der Beiträge mit 4 % zu folgenden Ergebnisse
geführt:
Nettoverzinsung der fiktiven Kapitalanlage mit 5 %:
Überschuss nach letzter
Kapitalauszahlung
mit Einrechnung von durchgehender Steuerersparnis
EUR
4 538 316
nur zeitweise Einrechnung von Steuerersparnis
(10 Jahre mit 10 Jahre ohne Steuerersparnis)
EUR
3 263 835
Zur Finanzierung erforderliche Nettoverzinsung der fiktiven Kapitalanlage
erforderliche
Verzinsung
mit Einrechnung von durchgehender Steuerersparnis
ca.
2,6 %
nur zeitweise Einrechnung von Steuerersparnis
(10 Jahre mit, 10 Jahre ohne Steuerersparnis)
ca.
3,3 %
Dabei wurden Beiträge, Sozialversicherungseinsparungen und positive Steuerersparnisse der fiktiven
Kapitalanlage zugeführt und
Kapitalzahlungen (Alterskapital), PSV-Beiträge, Gebühren und ggf. negative Steuerersparnisse der fiktiven
Kapitalanlage entnommen.
Natürlich kann nicht beliebig in bestehende Vergütungsvereinbarungen eingegriffen werden. Ohne Weiteres kann
jedoch die Vergütung in neuen Arbeitsverträgen entsprechend aufgeteilt werden oder können Lohnerhöhungen zur
bAV herangezogen werden.
Als Durchführungswege kommen die unmittelbare Versorgungszuge (Direktzusage) oder die pauschaldotierte
Unterstützungskasse in Betracht. Die Wahl des Durchführungsweges ist von steuerlichen und von
bilanzpolitischen Gesichtspunkten abhängig. Ändern sich nach Einführung der bAV die unternehmensspezifischen
Gegebenheiten, kann dem mit einem späteren Wechsel des Durchführungsweges Rechnung getragen werden.