BAV Ludwig GbR Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Liquidität durch aufgeschobene Vergütung Ernst Ludwig, Dipl. Math., Müllheim-Britzingen In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es für Unternehmen besonders wichtig ihre Finanzpolitik zu optimieren und Möglichkeiten der Liquiditätsgewinnung auszuschöpfen. Insbesondere können mittelständische Unternehmen, bzw. Unternehmen die nicht tarifgebunden sind, durch flexiblere Gestaltung ihrer Vergütungssysteme erforderliche Liquidität gewinnen. Eine Möglichkeit besteht darin, Teile der Vergütung aufzuschieben (Deferred Compensation) und erst wesentlich später als betriebliche Altersversorgung (bAV) zu gewähren. Die Entscheidung über die Aufteilung der Vergütung wird vom Arbeitgeber getroffen (keine Entgeltumwandlung sondern zwangsweise aufgeschobene Vergütung). Aus den aufgeschobenen Teilen der Vergütung erteilt der Arbeitgeber eine beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ). Die freie Liquidität muss nicht in eine versicherungsförmige Außenfinanzierung, sondern steht dem Unternehmen, zumindest mittelfristig, zur Verfügung. Für beide Seiten bringt dieses Vergütungssystem erhebliche Vorteile. Der Arbeitgeber hat außer dem sofortigen Liquiditätsgewinn langfristige Einsparungen an Steuern und an Sozialversicherungsbeiträgen. Erfolgt die Umrechnung der einbehaltenen Vergütung in eine bAV mit einem moderaten Rechnungszins (z.B. 3 % oder 4 %) lassen sich durch diese Einsparungen die später fälligen Versorgungsleistungen ohne großes Risiko finanzieren. Wie nachfolgende Berechnungsergebnisse zeigen, wird dem Unternehmen i.R. noch Liquidität in erheblichem Umfang übrig bleiben. Für den Arbeitnehmer ergeben sich bei einer Umrechnung der Beiträge in betriebliche Versorgungsleistung mit der o.g. Verzinsung wesentlich höhere Garantieleistungen als bei entsprechenden Versicherungslösungen, da hier von den eingerechneten Beiträgen nichts zur Deckung von Kosten abgezogen wird. Bei Versicherungen jedoch ein nicht unerheblicher Beitragsanteil für Abschluss- und Verwaltungskosten benötigt wird. Nach § 7 BetrAVG sind betriebliche Versorgungsleistungen nach Eintritt der Unverfallbarkeit (5 Jahre nach Erteilung der Versorgungszusage) durch den Pensions-Sicherungsverein insolvenzgeschütz, sodass der Arbeitnehmer insofern nur ein geringes Risiko trägt. Durch entsprechende Gestaltung der Versorgungszusagen kann das Risiko für das Unternehmen möglichst gering gehalten werden. Dies bedeutet keine Zusage von wenig kalkulierbaren Leistungen wie hohe Hinterblieben- und Invaliditätsleistungen bzw. Altersrenten (Langlebigkeitsrisiko). Bei Tod bzw. Invalidität sollten z.B. nur die bis zum Versorgungsfall verzinsten Beiträge zugesagt werden und als Altersleistung nur eine einmalige Kapitalzahlung (bzw. Zahlung in z.B. 3 Raten). __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Ernst Ludwig - Diplom Mathematiker Claudius Ludwig - Diplom Mathematiker BAV Ludwig * Am Burgunderweg 2 * 79379 Müllheim-Britzingen * Telefon (07631) 175098 * Telefax (07631) 175099 -2- Um in der Leistungsphase Finanzierungsengpässe zu vermeiden, ist ein Finanzierungsplan erforderlich. Dabei sind eingerechneten Beiträge, die möglichen Steuer- und Sozialversicherungseinsparungen und die zu erwartenden Leistungen zu berücksichtigen. Wie solche Berechnungen zeigen, ist zur Finanzierung der Leistungen nur eine relativ geringe Rendite auf die Beiträge und die Einsparungen erforderlich. Unsere Berechnungen für ein kleineres mittelständisches Unternehmen mit ca. 80 Mitarbeitern haben bei einer Verzinsung der Beiträge mit 4 % zu folgenden Ergebnisse geführt: Nettoverzinsung der fiktiven Kapitalanlage mit 5 %: Überschuss nach letzter Kapitalauszahlung mit Einrechnung von durchgehender Steuerersparnis EUR 4 538 316 nur zeitweise Einrechnung von Steuerersparnis (10 Jahre mit 10 Jahre ohne Steuerersparnis) EUR 3 263 835 Zur Finanzierung erforderliche Nettoverzinsung der fiktiven Kapitalanlage erforderliche Verzinsung mit Einrechnung von durchgehender Steuerersparnis ca. 2,6 % nur zeitweise Einrechnung von Steuerersparnis (10 Jahre mit, 10 Jahre ohne Steuerersparnis) ca. 3,3 % Dabei wurden Beiträge, Sozialversicherungseinsparungen und positive Steuerersparnisse der fiktiven Kapitalanlage zugeführt und Kapitalzahlungen (Alterskapital), PSV-Beiträge, Gebühren und ggf. negative Steuerersparnisse der fiktiven Kapitalanlage entnommen. Natürlich kann nicht beliebig in bestehende Vergütungsvereinbarungen eingegriffen werden. Ohne Weiteres kann jedoch die Vergütung in neuen Arbeitsverträgen entsprechend aufgeteilt werden oder können Lohnerhöhungen zur bAV herangezogen werden. Als Durchführungswege kommen die unmittelbare Versorgungszuge (Direktzusage) oder die pauschaldotierte Unterstützungskasse in Betracht. Die Wahl des Durchführungsweges ist von steuerlichen und von bilanzpolitischen Gesichtspunkten abhängig. Ändern sich nach Einführung der bAV die unternehmensspezifischen Gegebenheiten, kann dem mit einem späteren Wechsel des Durchführungsweges Rechnung getragen werden.
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