INFORMATIONSBRIEF Aktuelles zu Steuern und Recht JULI 2015 Mit freundlichen Grüßen Peter und Christian Servos FÜR UNTERNEHMER Reisekostenrecht – steuerliche Begriffserläuterung zu Mahlzeiten auf einer Dienstreise Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben (IV C 5 – S 2353/15/10002) an mehrere Spitzenverbände der Industrie und des Handels mitgeteilt, dass in Flugzeugen, der Bahn oder im Schiff gereichte Chipstüten, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien steuerlich gesehen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit erfüllen und damit nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale auf der Dienstreise führen. Im Zuge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts wurde u. a. auch die Behandlung der vom Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit gestellten üblichen Mahlzeiten neu geregelt und zugleich gesetzlich festgelegt, dass eine Verpflegungspauschale nur noch dann steuerlich beansprucht werden kann, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwand für die jeweilige Mahlzeit entstanden ist. Im Ergebnis bedeutet dies: Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten bei einer Auswärtstätigkeit unentgeltlich eine oder mehrere übliche Mahlzeiten (dies sind Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 EUR inkl. Getränke und Umsatzsteuer) zur Verfügung gestellt, bleiben diese Mahlzeiten unversteuert und die Verpflegungspauschalen sind entsprechend zu kürzen. Die vorzunehmende Kürzung ist dabei im Gesetz typisierend und pauschalierend festgelegt. Sie beträgt 20% für ein Frühstück und jeweils 40% für ein Mittag- bzw. Abendessen der Pauschale für einen vollen Kalendertag. Aus steuerrechtlicher Sicht werden als Mahlzeiten alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind, somit Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks. Eine Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt. Es kommt daher für die steuerrechtliche Würdigung nicht allein darauf an, dass dem Arbeitnehmer etwas Essbares vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sondern auch, ob es sich dabei um eine der im Gesetz genannten Mahlzeiten handelt. So handelt es sich beispielsweise bei Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, nicht um eine der genannten Mahlzeiten und es ist keine Kürzung der Verpflegungspauschale vorzunehmen. Auch die z. B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu keiner Kürzung der Pauschalen. In der Praxis obliegt es vorrangig dem jeweiligen Arbeitgeber, zu beurteilen, inwieweit die von ihm angebotenen Speisen unter Berücksichtigung z. B. ihres jeweiligen Umfangs, des entsprechenden Anlasses oder der Tageszeit tatsächlich an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten treten. Quelle: BMF Besuchen Sie uns im Internet: www.servos-winter.de INHALTSVERZEICHNIS FÜR UNTERNEHMER Reisekostenrecht - steuerliche Begriffserläuterung zu Mahlzeiten auf einer Dienstreise | Seite 1 Leistungsbonus wird in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen | Seite 2 FÜR BAUHERREN UND VERMIETER Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten | Seite 2 - 3 FÜR HEILBERUFE Auf der Datenautobahn zum Patienten | Seite 2 LESEZEICHEN Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen | Seite 3 Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2015 | Seite 3 EINKOMMENSTEUER UND PERSÖNLICHE VORSORGE Zu den Reinigungskosten typischer Berufskleidung | Seite 3 Unwirksamkeit eines Erbvertrages zugunsten der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes | Seite 3 Kein Abzug für Kinderbetreuungskosten bei Barzahlung (BFH) | Seite 4 Kindergeld für ein "beschäftigungsloses" Kind trotz selbstständiger Tätigkeit | Seite 4 FÜR SPARER UND KAPITALANLEGER Vererbung von Zinsansprüchen: Erbschaftsteuer und Einkommensteuer fällig | Seite 3 - 4 1 INFORMATIONSBRIEF Aktuelles zu Steuern und Recht JULI 2015 Leistungsbonus wird in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (5 Ca 1675/15) ging es kürzlich um die Frage, auf welche Gehaltsbestandteile der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) anwendbar ist. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin, die bei ihrem beklagten Unternehmen zunächst mit einer Grundvergütung von 8,10 EUR pro Stunde beschäftigt war. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung" richtete. Anlässlich der Einführung des MiLoG teilte die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 EUR brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 EUR pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 EUR pro Stunde fix gezahlt. Die Mitarbeiterin hat geltend gemacht, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zweck des MiLoG sei es, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um "Lohn im eigentlichen Sinn", der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Quelle: PM Arbeitsgericht Düsseldorf FÜR HEILBERUFE Auf der Datenautobahn zum Patienten Die digitale Infrastruktur im Gesundheitswesen soll ausgebaut werden: für Patienten wie für Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen. Das sieht der Gesetzentwurf "Sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" vor, den das Kabinett nun beschlossen hat. Seit 1. Januar 2015 ist die elektronische Gesundheitskarte Pflicht. Technisch ist sie zu einer Reihe neuer Anwendungen fähig. Beispielsweise könnten Patienten auf der elektronischen Gesundheitskarte Notfalldaten wie Allergien oder Vorerkrankungen speichern lassen. Ärzte und Krankenhäuser könnten Labor- oder Röntgendaten oder Befunde digital austauschen. Bisher können diese Möglichkeiten jedoch nicht genutzt werden. Ab 2018 sollen die Notfalldaten auf der Gesundheitskarte gespeichert werden können, wenn es der Patient wünscht. Ärzte, die diese Datensätze erstellen, sollen eine Vergütung erhalten. Anschubfinanzierung für Ärzte Der Gesetzentwurf setzt auf Anreize: Ärzte und Krankenhäuser, die künftig mit elektronischen Arztbriefen arbeiten, können als "Anschubfinanzierung" dafür 2016 und 2017 Zuschläge erhalten. Ansonsten regeln die Spitzengremien des Gesundheitssystems die Vergütung, etwa der Gemeinsame Bundesauschuss der Krankenkassen, Ärzte und Krankenhäuser. Telemedizinische Anwendungen – vor allem in unterversorgten Gebieten – sollen künftig besser bezahlt werden. Gerade im ländlichen Raum eröffnen sich mit der Telemedizin neue Möglichkeiten. Bestimmte Werte, zum Beispiel bei Herz-Patienten, können aus der Ferne vom Arzt überwacht werden. In Zukunft sollen nicht nur Ärzte und Krankenhäuser die Telematik-Infrastruktur nutzen, sondern auch Pflegekräfte oder Therapeuten. Medikationsplan ab drei Medikamenten Patienten, die mindestens drei verordnete Medikamente nehmen, sollen ab Oktober 2016 einen Anspruch auf einen Medikationsplan haben. Er soll zunächst noch in Papierform vorliegen. Mittelfristig soll er über die elektronische Gesundheitskarte abrufbar sein. Ab April 2017 sollen Telekonsile für Röntgenbefunde vergütet werden. Sitzen also Ärzte verschiedener Fachrichtungen an verschiedenen Orten und sind zusammengeschaltet, um eine Röntgenaufnahme auszuwerten, erhalten sie mehr Geld. Die Selbstverwaltung hat zudem den Auftrag zu prüfen, welche weiteren Leistungen telemedizinisch erbracht und vergütet werden können. Quelle: PM BMG Besuchen Sie uns im Internet: www.servos-winter.de FÜR BAUHERREN UND VERMIETER Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten Die steuerliche Unterscheidung von Schönheitsreparaturen und anschaffungsnahen Herstellungskosten beschäftigt immer wieder die Gerichte. Für den Bauherren kann das ganz schön teuer werden, wenn die Bewertung der Maßnahmen wie im Urteil des Finanzgerichts Münster ausfällt (FG Münster, Urteil v. 25. September 2014 – 8 K 4017/11 E). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten). Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen erfasst sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, durch die Mängel beseitigt oder das Gebäude in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden. Grundsätzlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten erfasst werden auch alle Maßnahmen, bei denen die Aufwendungen eindeutig den Erhaltungsaufwendungen zuzuordnen sind. Kosten für Schönheitsreparaturen – also Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, wie das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen – werden von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG grundsätzlich nicht erfasst. Sachverhalt: Im Klagefall hatte der Kläger ein Mehrfamilienhaus im Jahr 2006 gekauft, in den folgenden Jahren mit Schönheitsreparaturen systematisch modernisiert und die dafür entstandenen Kosten als Werbungskosten 2 INFORMATIONSBRIEF Aktuelles zu Steuern und Recht JULI 2015 EINKOMMENSTEUER UND PERSÖNLICHE VORSORGE Zu den Reinigungskosten typischer Berufskleidung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Das Finanzamt sah darin aber anschaffungsnahe Herstellungskosten und berücksichtigte diese nur im Rahmen der Abschreibung. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. In der Urteilsbegründung vertrat das Gericht die Auffassung, dass Aufwendungen für jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen dann als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sind, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist (BFH, Urteil v. 25. August 2009 – IX R 20/08). LESEZEICHEN Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine. Die Reinigungskosten können anhand repräsentativer Daten der Verbraucherschutzverbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen geschätzt werden (FG Nürnberg, Urteil v. 24. Oktober 2014 – 7 K 1704/13). Unwirksamkeit eines Erbvertrages zugunsten der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Nichtigkeit eines Erbvertrages bestätigt, mit dem die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes zur Alleinerbin einer von ihrem Pflegedienst Betreuten eingesetzt worden war. Die ledige und kinderlose Erblasserin wurde seit Jahren bis zu ihrem Tod von dem ambulanten Pflegedienst der Geschäftsführerin betreut. Die Geschäftsführerin selbst hatte die Erblasserin anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes kennengelernt, diese ab dann regelmäßig besucht, gemeinsame Ausflüge unternommen und zweimal in der Woche mit ihr zusammen Mittag gegessen. Knapp ein Jahr vor ihrem Tod schloss die Erblasserin mit der Geschäftsführerin einen notariellen Erbvertrag, mit dem diese als ihre alleinige Erbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Geschäftsführerin auf der Grundlage des Erbvertrages einen Erbschein, der ihr vom Nachlassgericht erteilt wurde. Der Wert des Nachlasses betrug rund 100.000 EUR. Nachdem das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführerin wegen Verstoßes gegen das Verbot in § 7 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) eingeleitet hatte, zog das Nachlassgericht den Erbschein als unrichtig wieder ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Geschäftsführerin, die das OLG nunmehr nach Vernehmung mehrerer Zeugen zurückwies. Zur Begründung führt das OLG aus: Die Geschäftsführerin sei nicht Alleinerbin geworden, da der Erbvertrag wegen Verstoßes gegen § 7 HGBP unwirksam sei. Die Vorschrift untersage es der Leitung und den Mitarbeitern einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung, sich von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der vereinbarten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Die Regelung solle verhindern, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt werde und diene auch dazu, ihre Testierfreiheit zu sichern. Quelle: PM OLG Frankfurt am Main, Aktenzeichen 21 W 67/14 Besuchen Sie uns im Internet: www.servos-winter.de Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen definiert, zusammen mit der Ermittlung und Bewertung von Zinsvorteilen. Das ausführliche Dokument mit Beispielen finden Sie unter diesem Google-Shortlink: http://goo.gl/s7L3tX Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2015 Bis zu welchem Betrag sind Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei? Wie hoch ist der aktuelle Freibetrag für Gesundheitsförderung? Wie hoch ist der steuerliche Freibetrag für kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen? Mit welchen Beträgen kann man Dienstreisen abrechnen? Diese und andere Fragen, die Unternehmer genauso wie private Steuerpflichtige angehen, beantwortet eine zusammenfassende Tabelle zur Lohnsteuer 2015 aus dem Bundesfinanzministerium. Sie finden sie unter diesem Google-Shortlink: http://goo.gl/SmDHYi FÜR SPARER UND KAPITALANLEGER Vererbung von Zinsansprüchen: Erbschaftsteuer und Einkommensteuer fällig Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen nicht zur Entscheidung angenommen. 3 INFORMATIONSBRIEF Aktuelles zu Steuern und Recht JULI 2015 Kein Abzug für Kinderbetreuungskosten bei Barzahlung (BFH) Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – III R 63/13; veröffentlicht am 3. Juni 2015). Kindergeld für ein "beschäftigungsloses" Kind trotz selbstständiger Tätigkeit Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 18. Dezember 2014 (III R 9/14) entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als Arbeit suchend gemeldet ist und einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbstständig tätig war. Als die Familienkasse hiervon erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Streitsache an das Finanzgericht (FG) zurück, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, kann Kindergeld (u. a.) dann beansprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als Arbeit suchend gemeldet ist. Nach Ansicht des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozialrechtlich zu verstehen, und zwar im Sinne von "beschäftigungslos" nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Hiernach schließt die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an. Insbesondere ist die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch maßgebliche Grenze von 400 EUR (nunmehr 450 EUR) ohne Bedeutung. Da das FG weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als Arbeit suchend Feststellungen getroffen hatte, wurde die Streitsache an das FG zurückverwiesen. Quelle: PM BFH WICHTIGER HINWEIS Gesetze und Rechtsprechung ändern sich fortlaufend. Nutzen Sie deshalb unsere Briefe zur Information. Bitte denken Sie aber daran, dass Sie vor Ihren Entscheidungen grundsätzlich unsere Beratung in Anspruch nehmen, weil wir sonst keine Verantwortung übernehmen können. Besuchen Sie uns im Internet: www.servos-winter.de Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Aufgrund der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers ist es mit dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) vereinbar, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in dieser Konstellation unberücksichtigt zu lassen. Der Sachverhalt betraf folgenden Fall: Der Beschwerdeführer ist Alleinerbe seines im Jahr 2001 verstorbenen Bruders. Zum Nachlass von rund 15 Millionen DM gehörten auch bereits aufgelaufene, aber erst im Jahr 2002 fällige Zinsansprüche in Höhe von rund 190.000 DM. Im Jahr 2002 wurde hierfür bei dem Beschwerdeführer Einkommensteuer auf Kapitalerträge von (anteilig) rund 50.000 EUR festgesetzt. Die Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt auf rund 4,8 Millionen DM fest. Die Zinsansprüche wurden vom Finanzamt bei der Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Gesamtwerts des Nachlasses mit ihrem Nennwert eingestellt. Die auf den Zinsansprüchen ruhende Belastung mit sogenannter latenter Einkommensteuer wurde hierbei nicht berücksichtigt. Das Begehren des Beschwerdeführers, die Erbschaftsteuer wegen dieser latenten Einkommensteuer um rund 16.000 EUR herabzusetzen, blieb im Einspruchsverfahren und vor den Finanzgerichten ohne Erfolg. Auch der Gang nach Karlsruhe half dem Beschwerdeführer nicht (BVerfG, Beschluss v. 7. April 2015, 1 BvR 1432/10 ). WICHTIGE STEUERTERMINE Juli 2015 Lohnsteuer Umsatzsteuer (M) 10.07.15 (13.07.15)* Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung 27.07.15 Beitragsnachweis 29.07.15 Beitragszahlung Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24:00 Uhr eingereicht sein. * Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern 4
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