geschäftsbestimmungen für international payment services

OESTERREICHISCHE NATIONALBANK
EUROSYSTEM
GESCHÄFTSBESTIMMUNGEN FÜR
INTERNATIONAL PAYMENT SERVICES DER
OESTERREICHISCHEN NATIONALBANK
(GB-IPS)
Gültig ab 1. Jänner 2016
Verleger, Herausgeber und Hersteller:
Oesterreichische Nationalbank, Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien
Kontakt: [email protected]
Inhalt
§ 1 Anwendungsbereich und zugelassene Kontoinhaber
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§2Begriffsbestimmungen
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§ 3 Gestion von Fremdwährungskonten
6
§ 4 Erteilung von Zahlungsaufträgen
7
§ 5 Durchführung von Zahlungsaufträgen
8
§ 6 Versendung von Handelspapieren 9
§ 7 Zahlungsaufträge an das Ausland
9
§ 8 Zahlungsaufträge aus dem Ausland (Zahlungseingänge)
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§9Widerruf
12
§10 Auskünfte
13
§ 11 Provisionen, Zinsen und Spesen
13
§12 Haftung
13
§13 Verjährung
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§ 14 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
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ANHANG SCHECKS UND WECHSEL
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die vorliegenden Geschäftsbestimmungen finden auf
alle von der Oesterreichischen Nationalbank (im Folgenden
kurz „OeNB“ genannt) im Rahmen des Zahlungsverkehrs getätigten Devisen- und Auslandstransaktionen Anwendung.
Diese werden grundsätzlich nur mit Girokonteninhabern der
OeNB im Sinne der „Geschäftsbestimmungen für die Führung
von Girokonten der OeNB“ oder mit Kontoinhabern gemäß
den „Geschäftsbestimmungen für den Euro-Zahlungsverkehr
der OeNB für Konteninhaber mit Sitz im Ausland” geschlossen, wobei sich die OeNB eine abweichende Regelung vorbehält.
(2) Auf die Durchführung von Devisen- und Auslandsgeschäften der OeNB außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Geschäftsbestimmungen finden - sofern keine gesonderten
Vereinbarungen bestehen - das Wechselgesetz und das Scheckgesetz idgF. Anwendung.
(3) Auf die Abwicklung von Scheck- und Wechseltransaktionen im Sinne des Anhanges zu diesen Geschäftsbestimmungen finden die Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes
(ZaDiG – BGBl I Nr. 66/2009) keine Anwendung.
(4) Diese Geschäftsbestimmungen begründen keinen Anspruch auf Vornahme bestimmter Geschäfte durch die OeNB
und diese behält sich ausdrücklich vor, bestimmte Geschäfte,
insbesondere unter Einhaltung der Vorgaben der Europäischen
Zentralbank (EZB) sowie der Europäischen Kommission, nur
in beschränktem Umfang, mit bestimmten Geschäftspartnern
oder gar nicht durchzuführen.
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§ 2 Begriffsbestimmungen
a) Währungen und Kursberechnungen
Im Sinne dieser Geschäftsbestimmungen bezeichnet der
Ausdruck
„Währungen der EWR-Staaten”: CHF (Schweizer Franken), DKK (Dänische Kronen), GBP (Englische Pfund Sterling), ISK (Isländische Kronen), NOK (Norwegische Kronen), SEK (Schwedische Kronen) oder EUR.
„Fremdwährung”: Währung eines Staates, für die die
EZB Referenzkurse bekannt gibt. Diese Referenzkurse
gelten insbesondere auch für die durch diese Geschäftsbestimmungen und durch besondere Bedingungen festgelegten Grenzbeträge und die „Konditionen der OeNB im
Correspondent Banking”.
„ Sonstige Fremdwährung”: die Währung, für die die
EZB keinen Referenzkurs bekannt gibt.
„ Spätere Verrechnung”: hierbei wird der Euro-Gegenwert einer Transaktion auf Basis des von der ausländischen
Korrespondenzbank in Rechnung gestellten Gegenwertes ermittelt.
b) „angeschafft”:
Beträge gelten als angeschafft, wenn
–
diese nachweislich auf einem im Ausland geführten
Konto der OeNB gutgeschrieben wurden oder
– die OeNB den Auftrag erhalten hat, ein bei ihr geführtes
Konto zu belasten und dieses Konto ein ausreichendes
Guthaben aufweist sowie diese Beträge der OeNB uneingeschränkt zur Verfügung stehen und ihr diese Tatsache nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
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c) „Bankarbeitstag”
I m Sinne dieser Geschäftsbestimmungen sind Bankarbeitstage alle Tage eines Kalenderjahres ausgenommen Samstage, Sonntage, österreichische gesetzliche Feiertage, der
24. Dezember und sonstige Tage, an denen TARGET2OeNB nicht zur Verfügung steht.
§ 3 Gestion von Fremdwährungskonten
(1) Für ausländische Notenbanken, in- und ausländische
Kreditinstitute, die EZB sowie europäische und internationale
Organisationen kann die OeNB Fremdwährungskonten führen. Zur Eröffnung eines Fremdwährungskontos ist ein schriftlicher Antrag oder ein mit korrektem Authentikatorresultat
versehener elektronischer Antrag an die OeNB Hauptanstalt
zu stellen. Schriftliche Anträge sind vom Kontoinhaber firmenmäßig zu fertigen.
(2) Guthaben auf Fremdwährungskonten werden von der
OeNB nicht verzinst.
(3) Überziehungen auf Fremdwährungskonten sind grundsätzlich nicht möglich; die OeNB behält sich jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.
(4) Ein Fremdwährungskonto kann - nach vorheriger Verständigung des jeweiligen Geschäftspartners - sowohl vom
Kontoinhaber als auch seitens der OeNB jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen
geschlossen werden, wobei nach Abrechnung des betreffenden
Kontos der jeweilige Guthabensaldo an den Inhaber übertragen und das Konto sodann geschlossen wird.
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§ 4 Erteilung von Zahlungsaufträgen
(1) Zahlungsaufträge an die OeNB müssen den Gegenstand des Geschäftes zweifelsfrei erkennen lassen und alle für
die Durchführung erforderlichen Angaben enthalten. Zahlungsaufträge können in Form einer authentifizierten SWIFT
Nachricht oder in Form eines schriftlichen Auftrages mit firmenmäßiger Fertigung an die OeNB übermittelt werden. Im
Anlassfall sind für eine schriftliche Auftragserteilung die von
der OeNB aufgelegten Formulare zu verwenden. Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Zahlungsaufträgen müssen als solche deutlich gekennzeichnet sein.
(2) Zahlungsaufträge gelten als erteilt, wenn sie in der
Zahlungsverkehrsabteilung der OeNB eingegangen sind.
(3) Die OeNB haftet unbeschadet des § 44 Abs 1 ZaDiG
nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ihr ein Zahlungsauftrag von einer hiezu nicht befugten Person erteilt wurde.
Sie kann sich jedoch Zahlungsaufträge vor deren Durchführung auf Kosten des Kunden auf eine ihr geeignet erscheinende
Art bestätigen lassen, wenn sie es aus Gründen der Sicherheit
des Geschäftsverkehrs für notwendig erachtet.
(4) Allenfalls eintretende undeutliche bzw. missverständliche Erklärungen bei der Erteilung von Zahlungsaufträgen
und andere Mitteilungen auf telekommunikativem Weg
(z. B. telefonisch, per Telefax oder per Datenfernübertragung)
gehen im Zweifel zu Lasten des erklärenden Auftraggebers.
Die OeNB haftet unbeschadet der Bestimmung des § 12 nicht
für allfällig damit im Zusammenhang auftretende Schäden.
(5) Konteninhaber und Auftraggeber sowie deren ausgewiesene Bevollmächtigte gelten für die OeNB bis zum eindeutigen Nachweis des Gegenteils als uneingeschränkt rechts- und
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geschäftsfähig. Schäden, die durch das Unterbleiben diesbezüglicher Mitteilungen oder durch falsche bzw. unzureichende
Angaben entstehen, hat die OeNB nicht zu vertreten.
§ 5 Durchführung von Zahlungsaufträgen
(1) Bei der Abwicklung von Zahlungsaufträgen im Sinne
des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG – BGBl I Nr. 66/2009)
gelangen die §§ 41 bis 43 zur Anwendung.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen
Bedingungen kann die OeNB im eigenen Namen Dritte beauftragen, sofern dies für die Einhaltung der Verpflichtungen der
OeNB erforderlich ist. Die Verpflichtung der OeNB einschließlich ihrer Haftung beschränkt sich auf die sorgfältige
Auswahl und Beauftragung dieser Dritten. Die OeNB kann
auf Verlangen die ihr gegenüber dem Dritten bestehenden Ansprüche an den Auftraggeber abtreten.
(3) Aufträge zu Kommissionsgeschäften können von der
OeNB durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ohne dass es
einer Ausführungsanzeige gemäß § 405 UGB bedarf.
(4) Die OeNB kann die Durchführung von Aufträgen und
den Abschluss von An- und Verkaufsgeschäften, die nicht den
Regelungen des ZaDiG unterliegen, ohne Angabe von Gründen
ablehnen.
(5) Erteilte Zahlungsaufträge werden nur bei entsprechender Kontodeckung durchgeführt, für die der Kontoinhaber
rechtzeitig zu sorgen hat.
(6) In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung
werden Zahlungsaufträge, die mangels Deckung bis zum
­Tagesende nicht durchgeführt werden können, zurückgewiesen und gelten als nicht erteilt bzw. eingegangen.
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§ 6 Versendung von Handelspapieren Aufgehoben
§ 7 Zahlungsaufträge an das Ausland
a) Einreichung
(1) Zahlungsaufträge sind bis zu den im Folgenden definierten
Annahmeschlusszeiten einzureichen. Nach Annahmeschluss
eingereichte Aufträge werden nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten mit nächstmöglicher Valuta durchgeführt. Aufträge, die in diesem Zusammenhang nicht durchgeführt werden
können, werden an den Einreicher zurückgewiesen und gelten
als nicht erteilt.
(2) Auf EUR lautende Zahlungsaufträge müssen bis 14.00
Uhr des Valutatages in der Zahlungsverkehrsabteilung der
OeNB einlangen. Aufträge, deren Valutatag auf einen österreichischen Feiertag, der aber ein TARGET-Öffnungstag ist,
oder auf den 24. Dezember fallen, müssen bis 14.00 Uhr des
vorangehenden Geschäftstages in der OeNB eingelangt sein.
(3) Für nicht auf EUR lautende Zahlungen, die an einem
Bankarbeitstag bis 10.00 Uhr zur Durchführung eingereicht
werden, erfolgt die Wertstellung mit zweitägiger Valuta unter
Berücksichtigung der entsprechenden in- und ausländischen
Feiertage. Das Konto muss bis 10.00 Uhr am Einreichungstag
eine ausreichende Deckung aufweisen bzw. der OeNB die
­erforderliche Deckung angeschafft worden sein.
(4) Für Teilnehmer an einem von der OeNB betriebenen
Zahlungsverkehrssystem für die Abwicklung von Euro-Zahlungen gelten die dort jeweils festgelegten Cut-Off-Zeiten als
Annahmezeiten.
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b) Durchführung
1. Entgegennahme
eleglose Zahlungsaufträge sind mittels SWIFT zu senB
den. Für schriftliche Zahlungsaufträge ist der von der
OeNB aufgelegte Vordruck „Auslands-Überweisungsauftrag“ zu verwenden.
2. Gebühren
(1) Hat der Auftraggeber keine Gebührenregelung im
Zahlungsauftrag vorgesehen, sind die inländischen Bankspesen
vom Auftraggeber und die ausländischen Bankspesen vom
Zahlungsempfänger (Endbegünstigten) zu übernehmen. Erfüllt
die Zahlungsanweisung die Kriterien einer EU-Standardüberweisung, wird sie zu den gleichen Gebühren abgerechnet wie
eine entsprechende Inlandsüberweisung.
(2) Die Verrechnung der Gebühren erfolgt gemäß den
„Buchungs- und Bearbeitungsgebühren für bei der OeNB geführte Eurokonten“. Darüber hinaus ist die OeNB berechtigt,
die mit einem Zahlungsauftrag verbundenen, nachträglich von
ihrem Korrespondenten in Rechnung gestellten Gebühren
dem Konto des Auftraggebers auch dann anzulasten, wenn der
Auftraggeber im Zahlungsauftrag etwas Anderes bestimmt hat.
3. Besonderheit für brieflich auszuführende Aufträge
ie OeNB behält sich vor, brieflich auszuführende ZahD
lungsaufträge durch Versendung von Schecks in der betreffenden Währung an den Empfänger oder dessen
vom Auftraggeber benannte Bank auszuführen. Für die
Abrechnung und die weitere Behandlung solcher
Schecks gelten die gesonderten Bestimmungen über
Handelspapiere. Ergibt sich aus Mitteilungen des Empfängers oder seiner Bank, dass ein Scheck in Verlust ge-
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raten ist, so wird die OeNB die Sperre des Schecks veranlassen und sich über die weitere Vorgangsweise mit
dem Auftraggeber ins Einvernehmen setzen.
c) Zahlungstermin
Die Weiterleitungsdauer bei anderen Banken liegt außerhalb des Einflussbereichs der OeNB. Es wird daher keine
Gewähr dafür übernommen, dass die Zahlung dem Endbegünstigten an einem bestimmten Tag zur Verfügung
steht.
d) Vordrucke
Der Auftraggeber haftet sowohl der OeNB als auch Dritten
gegenüber, dass Urschrift und Durchschriften des jeweiligen
Auslands-Überweisungsauftrags übereinstimmen.
§ 8 Zahlungsaufträge aus dem Ausland (Zahlungs­
eingänge)
a) Ausführung
Die OeNB führt Zahlungseingänge mit taggleicher Valuta
durch, sofern nachweislich genügend Deckung beigeschafft
wurde bzw. vorhanden ist.
b) Abrechnungskurs
Zahlungseingänge in Fremdwährung führt die OeNB mittels Gutschrift auf einem Fremdwährungskonto durch. Ist
dies nicht möglich, so rechnet sie zum FremdwährungsAnkaufskurs (gem. „Konditionen der OeNB im Correspondent Banking“, Pkt. 9) des Tages ab, an dem der Auftrag bis 12.00 Uhr bei ihr eintrifft, sofern die Deckung
angeschafft wurde. Wird die Deckung erst später angeschafft, so gilt für die Abrechnung der Ankaufskurs des
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Tages, an dem der OeNB die Anschaffung bis jeweils 12.00
Uhr bekanntgegeben wurde.
c) Verfügungen des Begünstigten
Verfügungen des Begünstigten, die zu den im Zahlungsauftrag enthaltenen Weisungen im Widerspruch stehen,
werden nicht berücksichtigt.
d) Nichtdurchführung eines Zahlungsauftrages
Kann ein Zahlungsauftrag nicht durchgeführt werden,
weil der Begünstigte verstorben ist oder weil es sich bei
dem Begünstigten um eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung handelt, welche bereits aufgelöst
wurde, so wird dem Auftraggeber der überwiesene Betrag
nach Abzug aller angefallener Spesen rückerstattet. Dies
gilt auch, wenn der Begünstigte auf ein ihm zugegangenes
Aviso und ein weiteres Schreiben innerhalb der ihm gesetzten Frist über den ihm zur Verfügung gestellten Betrag
keine Disposition erteilt.
§ 9 Widerruf
Der Widerruf eines Auftrages durch den Auftraggeber ist
nur solange möglich, als ein solcher Widerruf so rechtzeitig in
der OeNB einlangt, dass der Auftrag noch vor der aus dem
Auftrag resultierenden Kontobelastung des auftraggebenden
Kontoinhabers zurückgenommen werden kann.
§ 10 Auskünfte
In Ermangelung anderslautender gesetzlicher Vorschriften
werden Auskünfte über durchgeführte Geschäfte ausschließlich den jeweils betroffenen Geschäftspartnern der OeNB erteilt.
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§ 11 Provisionen, Zinsen und Spesen
(1) Zur Berechnung von Provisionen, Zinsen und Spesen
kommen die in den „Konditionen der OeNB im Correspondent Banking” in der jeweils gültigen Fassung verlautbarten
Sätze zur Anwendung.
(2) Die OeNB kann den Ersatz eigener oder fremder Provisionen, Zinsen und Spesen auch nach Pauschalsätzen erheben
oder die Übernahme eines Auftrages von der Entrichtung
eines Spesenvorschusses abhängig machen.
§ 12 Haftung
(1) Die OeNB haftet im Rahmen dieser Geschäftsbestimmungen für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine
­darüber hinausgehende Haftung sowie eine Haftung für Ereignisse, die von einem Konteninhaber bzw. Auftraggeber verursacht wurden oder außerhalb des Einflusses der OeNB liegen
bzw. die sich auf höhere Gewalt gründen, ist ausgeschlossen.
Scheck- und wechselgesetzliche Sonder-Haftungsregelungen
bleiben hievon unberührt.
(2) Bei der Abwicklung von Zahlungsdiensten im Sinne
des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) gelangen die §§ 44 Abs 1
sowie 48 zur Anwendung.
(3) Für Schäden, die aufgrund einer fehlenden oder mangelhaften Versteuerung oder Vergebührung der Handelspapiere aufgrund von Formfehlern oder dergleichen auf den
jeweiligen Papieren entstehen, haftet die OeNB nicht.
Der Auftraggeber hat der OeNB in diesen Fällen sämtliche daraus resultierenden Schäden zu ersetzen, sollte diese nach Ein-
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lösung der Papiere zur Rückzahlung oder Schadenersatzleistung in Anspruch genommen werden.
(4) Die OeNB übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage eines ihr zum Inkasso übergebenen Handelspapiers, wenn das Papier bei ihr nicht entsprechend zeitgerecht
eingegangen ist.
(5) Durch eine Wertänderung von Währungen oder durch
Währungsmaßnahmen entstandene Schäden hat die OeNB
nicht zu vertreten.
(6) Für die Verzinsung von Forderungen im Rahmen der
Haftung gemäß Absatz (1) Satz 1 gelangt der EONIA (Euro
Overnight Index Average) - Satz zur Anwendung.
§ 13 Verjährung
Alle die Ausführung eines Auftrages betreffenden Ansprüche
eines Konteninhabers bzw. Auftraggebers gegen die OeNB
verjähren nach drei Jahren.
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§ 14 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsbestimmungen treten am 1. Jänner 2011
in Kraft und gelten auf unbestimmte Zeit.
(2) Diese Geschäftsbestimmungen sowie Änderungen derselben werden auf der Web-Site der OeNB (www.oenb.at)
veröffentlicht. Änderungen dieser Geschäftsbestimmungen
werden mit dem in der diesbezüglichen Mitteilung vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens oder, bei Fehlen eines
solchen Zeitpunktes, am Tag nach der Veröffentlichung auf der
Web-Site der OeNB wirksam.
(3) Im Fall von Unklarheiten bei der Anwendung dieser
Geschäftsbestimmungen sind diese in einem systematisch-logischen Kontext bzw. nach ihrem Regelungszweck, unter Beachtung gesetzlicher Interpretations- bzw. Unklarheitenregelungen sowie unter Zugrundelegung des wahren Willens der Parteien auszulegen.
(4) Diese Geschäftsbestimmungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
Der Gerichtsstand ist Wien.
Klagen gegen die OeNB können nur beim Handelsgericht
Wien erhoben werden.
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ANHANG SCHECKS UND WECHSEL
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