HRK Standardbrief

Rundschreiben
Nr.: 22/2015
HRK Hochschulrektorenkonferenz
Die Stimme der Hochschulen
Der Präsident
HRK Hochschulrektorenkonferenz, Ahrstraße 39, D-53175 Bonn
Ansprechpartner:
Kontakt:
Zeichen:
An die
Präsidentinnen und Präsidenten,
Rektorinnen und Rektoren der
Mitgliedshochschulen der HRK
Stefanie Busch
A4
0228/887-130
[email protected]
12/2015
Pilotprojekt § 52a UrhG: Einzelfallerhebung bei der Einstellung
von Lehrmaterialien in hochschulische Lernmanagementsysteme/Verhandlungen KMK – VG Wort
24.09.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
im HRK-Rundschreiben 11/2014 vom 27. Mai 2014 hatte ich Ihnen zugesichert, Sie
über die weiteren Entwicklungen im Zuge des BGH-Urteils zu § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu informieren.
Das Pilotprojekt an der Universität Osnabrück zur „Einzelerfassung der Nutzung von
Texten nach § 52a Urheberrechtsgesetz“ ist seit dem Frühsommer abgeschlossen. Im
Juni wurde der Abschlussbericht vorgelegt. Auf Bitten der Kultusministerkonferenz
hat die HRK zu den Ergebnissen des Pilotprojektes Stellung genommen. Die Stellungnahme ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.
Hintergrund für die Einzelfallerhebung und das Osnabrücker Pilotprojekt ist, dass die
Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) – anders als andere Verwertungsgesellschaften – bislang keinen Gesamtvertrag mit den Ländern über die Vergütung der
Nutzungen gemäß § 52a UrhG durch die Hochschulen geschlossen hat. Weitere
Details hierzu entnehmen Sie bitte dem ebenfalls beigefügten HRK-Rundschreiben
11/2014.
Die KMK wird nun erneut in Verhandlungen mit der Verwertungsgesellschaft Wort
eintreten, allerdings mit dem Ziel, einen sogenannten Rahmenvertrag abzuschließen.
Diesem Rahmenvertrag müssten die Hochschulen beitreten, um von der Regelung
des § 52a UrhG unter den dort vereinbarten Vertragsbedingungen Gebrauch
machen zu können. Ein Beitritt hätte zur Folge, dass die Hochschulen Vertragspartner der VG Wort würden, dass eine aufwendige Einzelfallerhebung hinsichtlich
der Nutzungen gemäß § 52a UrhG durchgeführt werden müsste und dass die
Hochschulrektorenkonferenz
German Rectors‘ Conference
T: 0228/887-0
F: 0228/887-110
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Büro Berlin: Monbijouplatz 10
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T: 030/206 292-0
F: 030/206 292-15
HRK Hochschulrektorenkonferenz
Die Stimme der Hochschulen
Hochschulen die Vergütung der Nutzungen von § 52a UrhG an die VG Wort
entrichten müssten.
Ein Nichtbeitritt zum Rahmenvertrag wiederum hätte für die jeweilige Hochschule
zur Konsequenz, dass sie entweder auf eine Nutzung von § 52a UrhG verzichten
oder aber eigene Verhandlungen mit der VG Wort hinsichtlich der Vergütungsmodalitäten aufnehmen müsste.
Die Ergebnisse des Pilotprojektes an der Universität Osnabrück haben jedoch
gezeigt, dass die Einzelfallerhebung nicht nur äußerst aufwendig ist, sondern
zugleich zu einem signifikanten Rückgang bei der Einstellung von Lehrmaterialien in
hochschulische Intranets geführt hat. Die Studierenden waren wieder vermehrt
darauf angewiesen, sich die entsprechende Literatur selbst zu beschaffen. Die
Bemühungen der deutschen Hochschulen um eine moderne Lehre werden hierdurch
untergraben.
Um nun doch noch zu einem für die Hochschulen akzeptablen Ergebnis zu kommen,
muss seitens der Hochschulen und der HRK das Signal an die KMK gesendet
werden, dass ein Beitritt der Hochschulen zu einem Rahmenvertrag, wie er sich
momentan abzeichnet, keine annehmbare Option darstellt.
Die HRK möchte daher entsprechende Vorbehalte der Hochschulen an die
zuständigen Stellen in der KMK weitergeben, um der Position der Hochschulen in
den für Anfang Oktober angesetzten Vertragsverhandlungen zwischen KMK und VG
Wort Geltung zu verschaffen. Wir bitten Sie daher um eine schnelle
Rückmeldung und danken Ihnen für Ihre Mitarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. Horst Hippler
Anlagen
1. HRK-Rundschreiben 11/2014
2. Stellungnahme der HRK zu den Ergebnissen des Pilotprojekts „Einzelerfassung
der Nutzung von Texten nach § 52a Urheberrechtsgesetz“
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