Rechtschutzversicherungen von Nationale Suisse

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Verkehrs- und Privat-Rechtsschutzversicherung
Ausgabe N 03
RS 3202 d IV 13 / Ausgabe N 03
(Risikoträgerin ist die Coop Rechtsschutz AG, Entfelderstrasse 2, 5001 Aarau.)
Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft AG, Basel
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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Die Police sowie die nachstehenden Bestimmungen bilden den Vertragsinhalt; der Vertrag untersteht dem schweizerischen
Recht. Damit sich die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) einfacher lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeichnungen auch für weibliche und juristische Personen.
Allgemeine Bestimmungen
1. Versicherte Leistungen
Die Coop Rechtsschutz gewährt in den nachstehend abschliessend aufgezählten Fällen folgende Leistungen:
 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den
Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz;
 die Bezahlung bis maximal CHF 300 000 (Variante Basic)
resp. CHF 500 000 (Variante Top) pro Fall, sofern keine
weitere Leistungsbeschränkung festgehalten ist,
 der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten,
 der Kosten von beauftragten Experten,
 der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrensund Gerichtskosten,
 der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschädigungen,
 von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungshaft. Diese Leistung wird nur vorschussweise
erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten;
 die Bezahlung bis maximal CHF 3 000 (Variante Basic)
resp. CHF 5 000 (Variante Top)
 der Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem
ausländischem Gericht,
 der Übersetzungskosten.
 im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder
Unruhen;
 im Zusammenhang mit dem reinen Inkasso von Forderungen sowie bei Fällen im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen;
 im Zusammenhang mit Forderungen, welche auf versicherte Personen in deren Eigenschaft als Erben übergegangen sind.
4. Rücktrittsrecht
Bei Abschluss des Versicherungsvertrages steht dem Versicherten ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu.
5. Kündigung und Erlöschen des Versicherungsvertrages
Der Vertrag erneuert sich jeweils um ein Jahr, sofern er
nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich
gekündigt worden ist. Verlegt der Versicherungsnehmer
seinen Wohnsitz ins Ausland, erlischt der Versicherungsvertrag am Ende des laufenden Versicherungsjahres.
6. Prämienanpassung
Nicht bezahlt werden
 Bussen;
 Schadenersatz;
 Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter
verpflichtet ist;
 Kosten für öffentliche Beurkundung und Registereinträge.
Prämienanpassungen sind dem Versicherungsnehmer bis
spätestens 25 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer mit der Änderung nicht einverstanden, so kann er den
Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei Nationale Suisse eintrifft.
Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen sind der Coop Rechtsschutz abzutreten.
7. Mitteilungen
2. Zeitliche Deckung und Wartefrist
Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz ist der
Zeitpunkt des Grundereignisses. Rechtsschutz wird nur
gewährt, wenn das Grundereignis nach dem Beginn des
Versicherungsvertrages bzw. nach Ablauf der Wartefrist
eingetreten ist. Was als Grundereignis und als Wartefrist
gilt, ist in den Tabellen unter Ziffern 15 und 17 definiert.
Sämtliche Mitteilungen an die Coop Rechtsschutz sind an
deren Hauptsitz in Aarau oder an eine ihrer Geschäftsstellen zu richten.
8. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand steht dem Versicherungsnehmer oder
Anspruchsberechtigten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz bzw. Sitz
zur Verfügung.
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3. Ausschlüsse im Allgemeinen
Kein Rechtsschutz wird gewährt bei Fällen
 die vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder
innerhalb der Wartefrist eingetreten sind;
 unter im gleichen Vertrag versicherten Personen;
 gegenüber der Coop Rechtsschutz oder deren Organen;
 gegenüber Anwälten und Experten, die in einem versicherten Rechtsschutzfall tätig sind;
 im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung einer
Straftat sowie bei vorsätzlich verursachten Rechtsschutzfällen;
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9. Grobfahrlässigkeit
Die Coop Rechtsschutz verzichtet auf ihr Recht, die Leistungen bei grobfahrlässiger Verursachung eines Rechtsschutzfalles zu kürzen. Dieser Verzicht gilt nicht bei Fahren
in angetrunkenem Zustand sowie unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss.
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Rechtsschutzfall
10. Anmeldung eines Rechtsschutzfalles
Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Coop Rechtsschutz sofort – auf deren Verlangen schriftlich – zu melden.
Der Versicherte hat die Coop Rechtsschutz bei der Bearbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die notwendigen Vollmachten und Auskünfte zu erteilen sowie ihm
zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden,
ohne Verzug weiterzuleiten.
Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann die Coop
Rechtsschutz ihre Leistungen soweit kürzen, als dadurch
zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei grober Verletzung
können die Leistungen verweigert werden.
11. Abwicklung eines Rechtsschutzfalles
Coop Rechtsschutz ergreift nach Rücksprache mit dem
Versicherten die zu seiner Interessenwahrung gebotenen
Massnahmen.
a) Variante Basic
Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als notwendig
erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann der Versicherte
diesen frei wählen.
Stimmt Coop Rechtsschutz dieser Wahl nicht zu, hat der
Versicherte die Möglichkeit, drei weitere vorzuschlagen
(nicht aus dem gleichen Büro wie der abgelehnte), von
denen einer akzeptiert werden muss.
Vor Beauftragung des Anwaltes ist die Zustimmung sowie
eine Kostengutsprache der Coop Rechtsschutz einzuholen.
b) Variante Top
Der Versicherte kann einen Anwalt seiner Wahl mit der
Wahrung seiner Interessen beauftragen.
c) Generell
Bestehen für einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe,
hat der Versicherte die dadurch entstehenden Kosten zu
übernehmen.
12. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
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Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche die Coop Rechtsschutz
als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlangen des Versicherten ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als
Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte
Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in
der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
Prozessiert ein Versicherter auf eigene Kosten, so werden
die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung
durch die Coop Rechtsschutz.
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Verkehrsrechtsschutz
Der Verkehrsrechtsschutz gilt für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Teilnahme am Strassenverkehr oder im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen ergeben.
13. Versicherte Personen und Eigenschaften
14. Versicherte Fahrzeuge
 Die in der Police aufgeführten Personen als
 Eigentümer oder Halter eines versicherten Fahrzeuges,
 Lenker eines Motor- oder Wasserfahrzeuges,
 Fussgänger, Velofahrer, Mofalenker oder Passagier irgendeines Transportmittels;
 Lenker und Passagiere der versicherten Fahrzeuge.
 Auf eine versicherte Person immatrikulierte Motorfahrzeuge (inkl. eventuelles Ersatzfahrzeug)
 Auf eine versicherte Person in der Schweiz immatrikulierte und stationierte Wasserfahrzeuge
 Durch eine versicherte Person gemietete Motorfahrzeuge
15. Versicherte Rechtsschutzfälle
Örtliche Geltung
Basic
Wartefrist
Grundereignis
(siehe Ziffer 2)
Leistungsbeschränkungen
Top
Basic
Besonderheiten
Top
a) Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Verursacher resp.
dessen Haftpflichtversicherung
weltweit
b) Strafverfahren gegen eine versicherte Person
Europa/
Mittelmeerrandstaaten
weltweit
keine
Zeitpunkt des Gesetzesverstosses
keine
ausserhalb Europas CHF 50 000
 Bei einer Anklage wegen eines
Vorsatzdeliktes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch.
c) Administrativverfahren
Europa/
Mittelmeerrandstaaten
weltweit
keine
Zeitpunkt des Gesetzesverstosses
keine
ausserhalb Europas CHF 50 000
 Nicht versichert sind Fälle im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises.
weltweit
keine
Zeitpunkt der Verursachung des Schadens
ausserhalb Europas CHF 30 000
ausserhalb Europas CHF 50 000
 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic)
resp. CHF 500 (Top)
 Nicht versichert sind die Abwehr von
Schadenersatzansprüchen sowie die
Geltendmachung reiner Vermögensschäden (ohne damit zusammenhängende Körper- oder Sachschäden).
Anspruch besteht auf Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 15 f.
RS 3202 d IV 13 / Ausgabe N 03
 Nicht versichert sind Kosten für die
medizinische Abklärung der Fahreignung.
d) Rechtsstreitigkeiten mit einer
Versicherung, Krankenkasse
oder Pensionskasse
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Europa/
Mittelmeerrandstaaten
weltweit
keine
Zeitpunkt des Ereignisses, das den Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherung,
Krankenkasse oder
Pensionskasse auslöst,
ansonsten Datum der
den Streit auslösenden
Mitteilung.
keine
ausserhalb Europas CHF 50 000
 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic)
resp. CHF 500 (Top)
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15. Versicherte Rechtsschutzfälle (Fortsetzung)
Örtliche Geltung
Basic
Wartefrist
Grundereignis
(siehe Ziffer 2)
Leistungsbeschränkungen
Top
e) Rechtsstreitigkeiten aus obligationenrechtlichen Verträgen im
Zusammenhang mit versicherten
Fahrzeugen
Europa/
Mittelmeerrandstaaten
weltweit
f) Beratungsrechtsschutz in sämtlichen übrigen Rechtsstreitigkeiten
weltweit
weltweit
Basic
3 Monate
keine
Zeitpunkt des den
Streit auslösenden
Ereignisses
CHF 3 000
Besonderheiten
Top
CHF 5 000
 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic)
resp. CHF 500 (Top)
 Nicht versichert sind Fälle im Zusammenhang mit gewerbsmässigen
Verträgen.
CHF 300
CHF 500
 Pro Kalenderjahr besteht Anspruch
auf eine Beratung.
16. Spezielle Rechtsschutzfälle, für die nur der Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 15 f gilt
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Sämtliche nicht speziell aufgeführten Rechtsschutzfälle und Eigenschaften sowie Fälle im Zusammenhang mit
 versicherten Fahrzeugen, die dem entgeltlichen Personentransport oder der Fahrschule dienen;
 der Teilnahme an Wettkämpfen oder Rennen, inkl. Trainings.
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Privatrechtsschutz
17. Versicherte Rechtsschutzfälle und Eigenschaften
Örtliche Geltung
Basic
weltweit
b) Strafverfahren gegen eine versicherte Person
Europa/
Mittelmeerrandstaaten
weltweit
Europa/
Mittelmeerrandstaaten
weltweit
d) Rechtsstreitigkeiten als Mieter
gegenüber dem Vermieter
RS 3202 d IV 13 / Ausgabe N 03
e) Rechtsstreitigkeiten als Vermieter
gegenüber einem Mieter
Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft AG, Basel
Grundereignis
(siehe Ziffer 2)
Leistungsbeschränkung
Top
a) Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Verursacher resp.
dessen Haftpflichtversicherung
c) Rechtsstreitigkeit mit einer Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse
Wartefrist
weltweit
Basic
keine
keine
Zeitpunkt der Verursachung des Schadens
Zeitpunkt des Gesetzesverstosses
Top
ausserhalb
Europas
CHF 30 000
ausserhalb
Europas
CHF 50 000
 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic)
resp. CHF 500 (Top)
keine
ausserhalb
Europas
 Bei einer Anklage wegen eines Vorsatzdeliktes erfolgt eine Kostenübernahme
nur nach einem Freispruch.
CHF 50 000
Europa/
Mittelmeerrandstaaten
weltweit
Europa/
Mittelmeerrandstaaten
weltweit
Besonderheiten
 Nicht versichert sind die Abwehr von
Schadenersatzansprüchen sowie die Geltendmachung reiner Vermögensschäden
(ohne damit zusammenhängende Körper- oder Sachschäden). Anspruch besteht auf Beratungsrechtsschutz gemäss
Ziffer 17 k.
3 Monate Zeitpunkt des Ereignisses, das den Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherung,
Krankenkasse oder
Pensionskasse auslöst,
ansonsten Datum der
den Streit auslösenden
Mitteilung
CHF 3 000 für
Fälle, die innerhalb des
ersten Versicherungsjahres eintreten
ausserhalb
Europas
 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp.
CHF 500 (Top)
CHF 50 000
sowie
 Wartefrist und Leistungsbeschränkung
für Fälle, die innerhalb des ersten Versicherungsjahres eintreten, gelten nur
im Zusammenhang mit einer Krankheit.
3 Monate Zeitpunkt des den
Streit auslösenden
Ereignisses
keine
ausserhalb
Europas
3 Monate Zeitpunkt des den
Streit auslösenden
Ereignisses
CHF 3 000
CHF 5 000 für
Fälle, die innerhalb des ersten
Versicherungsjahres eintreten
 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic)
resp. CHF 500 (Top)
CHF 50 000
CHF 5 000
 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic)
resp. CHF 500 (Top)
 Für Fälle im Zusammenhang mit nicht
selbst bewohnten oder mit selbst bewohnten Liegenschaften mit mehr als
3 Wohn- resp. Geschäftseinheiten sowie
Ferienwohnungen, die länger als 2 Monate im Jahr vermietet werden, besteht
lediglich Anspruch auf Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 17 k.
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17. Versicherte Rechtsschutzfälle und Eigenschaften
Basic
Top
f) Rechtsstreitigkeiten als Arbeitnehmer oder Beamter gegenüber
dem Arbeitgeber
Europa/
Mittelmeerrandstaaten
weltweit
g) Rechtsstreitigkeiten aus übrigen
obligationenrechtlichen Verträgen
Europa/
Mittelmeerrandstaaten
weltweit
h) Zivilrechtliche Streitigkeiten mit
direkt angrenzenden Nachbarn
wegen Immissionen und Grenzfragen
Europa/
Mittelmeerrandstaaten
i) Zivilrechtliche Streitigkeiten aus
Eigentum, beschränkten dinglichen Rechten oder Besitz
(Fortsetzung)
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Örtliche Geltung
Wartefrist
Grundereignis
(siehe Ziffer 2)
Leistungsbeschränkung
Basic
Besonderheiten
Top
3 Monate Zeitpunkt des den
Streit auslösenden
Ereignisses
keine
3 Monate Zeitpunkt des den
Streit auslösenden
Ereignisses
CHF 3 000 für
Fälle im Zusammenhang
mit Bau, Umbau, Abbruch
von Liegenschaf-ten,
sofern eine
behördliche
Bewilligung
nötig ist
ausserhalb Europas
CHF 50 000 sowie
CHF 5 000 für Fälle
im Zusammenhang
mit Bau, Umbau,
Abbruch von Liegenschaften, sofern
eine behördliche
Bewilligung nötig
ist
 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic)
resp. CHF 500 (Top)
weltweit
3 Monate Zeitpunkt des den
Streit auslösenden
Ereignisses
CHF 3 000
CHF 5 000
 Versichert sind nur Rechtsstreitigkeiten
im Zusammenhang mit selbst bewohnten Liegenschaften bis max. drei
Wohn- resp. Geschäftseinheiten.
Europa/
Mittelmeerrandstaaten
weltweit
3 Monate Zeitpunkt des den
Streit auslösenden
Ereignisses
CHF 3 000
CHF 5 000
 Versichert sind nur Rechtsstreitigkeiten
im Zusammenhang mit selbst bewohnten Liegenschaften bis max. drei
Wohn- resp. Geschäftseinheiten.
j) Öffentliches Bau- und Planungsrecht
Europa/
Mittelmeerrandstaaten
weltweit
3 Monate Zeitpunkt der Baueingabe
CHF 3 000
CHF 5 000
k) Beratungsrechtsschutz in sämtlichen übrigen Rechtsstreitigkeiten
weltweit
weltweit
keine
CHF 300
CHF 500
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ausserhalb Europas
CHF 50 000
 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic)
resp. CHF 500 (Top)
 Nicht versichert sind arbeitsrechtliche
Streitigkeiten von Direktoren, Geschäftsleitungsmitgliedern, Berufssportlern und
-trainern.
 Nicht versichert sind Fälle im Zusammenhang mit Darlehensverträgen sowie
Streitigkeiten aus Konkubinat. Anspruch
besteht auf Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 17 k.
 Pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf
eine Beratung.
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18. Spezielle Rechtsschutzfälle, für die nur der Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 17 k gilt
RS 3202 d IV 13 / Ausgabe N 03
Sämtliche nicht speziell aufgeführten Rechtsschutzfälle und Eigenschaften sowie Fälle im Zusammenhang mit
 einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit;
 selbst bewohnten Liegenschaften mit mehr als drei Wohn- resp. Geschäftseinheiten oder nicht selbst bewohnten Liegenschaften, sowie Ferienwohnungen, welche länger als zwei
Monate im Jahr vermietet werden;
 dem Erwerb, der Veräusserung, und der Verpfändung von Liegenschaften und Grundstücken, inkl. Time-Sharing-Verträge, sowie der Auflösung von gemeinschaftlichem Eigentum an
solchen;
 der Eigenschaft als Organ, gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter von juristischen Personen oder Personengesellschaften;
 dem Steuer- und Abgaberecht, Kirchenrecht sowie Enteignungsrecht;
 dem Betreibungs- und Konkursrecht über das Vermögen eines Versicherten;
 Wertpapieren, Finanz- und Anlagegeschäften, Bürgschaften sowie Spiel und Wette;
 Luftfahrzeugen, sofern eine amtliche Eignungsprüfung erforderlich ist;
 Motorfahrzeugen.
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