Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Verkehrs- und Privat-Rechtsschutzversicherung Ausgabe N 03 RS 3202 d IV 13 / Ausgabe N 03 (Risikoträgerin ist die Coop Rechtsschutz AG, Entfelderstrasse 2, 5001 Aarau.) Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 1/8 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Die Police sowie die nachstehenden Bestimmungen bilden den Vertragsinhalt; der Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Damit sich die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) einfacher lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeichnungen auch für weibliche und juristische Personen. Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherte Leistungen Die Coop Rechtsschutz gewährt in den nachstehend abschliessend aufgezählten Fällen folgende Leistungen: die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz; die Bezahlung bis maximal CHF 300 000 (Variante Basic) resp. CHF 500 000 (Variante Top) pro Fall, sofern keine weitere Leistungsbeschränkung festgehalten ist, der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten, der Kosten von beauftragten Experten, der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrensund Gerichtskosten, der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschädigungen, von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungshaft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten; die Bezahlung bis maximal CHF 3 000 (Variante Basic) resp. CHF 5 000 (Variante Top) der Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem ausländischem Gericht, der Übersetzungskosten. im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen; im Zusammenhang mit dem reinen Inkasso von Forderungen sowie bei Fällen im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen; im Zusammenhang mit Forderungen, welche auf versicherte Personen in deren Eigenschaft als Erben übergegangen sind. 4. Rücktrittsrecht Bei Abschluss des Versicherungsvertrages steht dem Versicherten ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu. 5. Kündigung und Erlöschen des Versicherungsvertrages Der Vertrag erneuert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, erlischt der Versicherungsvertrag am Ende des laufenden Versicherungsjahres. 6. Prämienanpassung Nicht bezahlt werden Bussen; Schadenersatz; Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; Kosten für öffentliche Beurkundung und Registereinträge. Prämienanpassungen sind dem Versicherungsnehmer bis spätestens 25 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer mit der Änderung nicht einverstanden, so kann er den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei Nationale Suisse eintrifft. Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen sind der Coop Rechtsschutz abzutreten. 7. Mitteilungen 2. Zeitliche Deckung und Wartefrist Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz ist der Zeitpunkt des Grundereignisses. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Grundereignis nach dem Beginn des Versicherungsvertrages bzw. nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist. Was als Grundereignis und als Wartefrist gilt, ist in den Tabellen unter Ziffern 15 und 17 definiert. Sämtliche Mitteilungen an die Coop Rechtsschutz sind an deren Hauptsitz in Aarau oder an eine ihrer Geschäftsstellen zu richten. 8. Gerichtsstand Als Gerichtsstand steht dem Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz bzw. Sitz zur Verfügung. RS 3202 d IV 13 / Ausgabe N 03 3. Ausschlüsse im Allgemeinen Kein Rechtsschutz wird gewährt bei Fällen die vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder innerhalb der Wartefrist eingetreten sind; unter im gleichen Vertrag versicherten Personen; gegenüber der Coop Rechtsschutz oder deren Organen; gegenüber Anwälten und Experten, die in einem versicherten Rechtsschutzfall tätig sind; im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung einer Straftat sowie bei vorsätzlich verursachten Rechtsschutzfällen; Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft AG, Basel 9. Grobfahrlässigkeit Die Coop Rechtsschutz verzichtet auf ihr Recht, die Leistungen bei grobfahrlässiger Verursachung eines Rechtsschutzfalles zu kürzen. Dieser Verzicht gilt nicht bei Fahren in angetrunkenem Zustand sowie unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss. Seite 2/8 Rechtsschutzfall 10. Anmeldung eines Rechtsschutzfalles Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Coop Rechtsschutz sofort – auf deren Verlangen schriftlich – zu melden. Der Versicherte hat die Coop Rechtsschutz bei der Bearbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die notwendigen Vollmachten und Auskünfte zu erteilen sowie ihm zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden, ohne Verzug weiterzuleiten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann die Coop Rechtsschutz ihre Leistungen soweit kürzen, als dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei grober Verletzung können die Leistungen verweigert werden. 11. Abwicklung eines Rechtsschutzfalles Coop Rechtsschutz ergreift nach Rücksprache mit dem Versicherten die zu seiner Interessenwahrung gebotenen Massnahmen. a) Variante Basic Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als notwendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann der Versicherte diesen frei wählen. Stimmt Coop Rechtsschutz dieser Wahl nicht zu, hat der Versicherte die Möglichkeit, drei weitere vorzuschlagen (nicht aus dem gleichen Büro wie der abgelehnte), von denen einer akzeptiert werden muss. Vor Beauftragung des Anwaltes ist die Zustimmung sowie eine Kostengutsprache der Coop Rechtsschutz einzuholen. b) Variante Top Der Versicherte kann einen Anwalt seiner Wahl mit der Wahrung seiner Interessen beauftragen. c) Generell Bestehen für einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe, hat der Versicherte die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. 12. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten RS 3202 d IV 13 / Ausgabe N 03 Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche die Coop Rechtsschutz als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlangen des Versicherten ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Prozessiert ein Versicherter auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch die Coop Rechtsschutz. Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 3/8 Verkehrsrechtsschutz Der Verkehrsrechtsschutz gilt für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Teilnahme am Strassenverkehr oder im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen ergeben. 13. Versicherte Personen und Eigenschaften 14. Versicherte Fahrzeuge Die in der Police aufgeführten Personen als Eigentümer oder Halter eines versicherten Fahrzeuges, Lenker eines Motor- oder Wasserfahrzeuges, Fussgänger, Velofahrer, Mofalenker oder Passagier irgendeines Transportmittels; Lenker und Passagiere der versicherten Fahrzeuge. Auf eine versicherte Person immatrikulierte Motorfahrzeuge (inkl. eventuelles Ersatzfahrzeug) Auf eine versicherte Person in der Schweiz immatrikulierte und stationierte Wasserfahrzeuge Durch eine versicherte Person gemietete Motorfahrzeuge 15. Versicherte Rechtsschutzfälle Örtliche Geltung Basic Wartefrist Grundereignis (siehe Ziffer 2) Leistungsbeschränkungen Top Basic Besonderheiten Top a) Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Verursacher resp. dessen Haftpflichtversicherung weltweit b) Strafverfahren gegen eine versicherte Person Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit keine Zeitpunkt des Gesetzesverstosses keine ausserhalb Europas CHF 50 000 Bei einer Anklage wegen eines Vorsatzdeliktes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch. c) Administrativverfahren Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit keine Zeitpunkt des Gesetzesverstosses keine ausserhalb Europas CHF 50 000 Nicht versichert sind Fälle im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises. weltweit keine Zeitpunkt der Verursachung des Schadens ausserhalb Europas CHF 30 000 ausserhalb Europas CHF 50 000 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp. CHF 500 (Top) Nicht versichert sind die Abwehr von Schadenersatzansprüchen sowie die Geltendmachung reiner Vermögensschäden (ohne damit zusammenhängende Körper- oder Sachschäden). Anspruch besteht auf Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 15 f. RS 3202 d IV 13 / Ausgabe N 03 Nicht versichert sind Kosten für die medizinische Abklärung der Fahreignung. d) Rechtsstreitigkeiten mit einer Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft AG, Basel Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit keine Zeitpunkt des Ereignisses, das den Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse auslöst, ansonsten Datum der den Streit auslösenden Mitteilung. keine ausserhalb Europas CHF 50 000 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp. CHF 500 (Top) Seite 4/8 15. Versicherte Rechtsschutzfälle (Fortsetzung) Örtliche Geltung Basic Wartefrist Grundereignis (siehe Ziffer 2) Leistungsbeschränkungen Top e) Rechtsstreitigkeiten aus obligationenrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit versicherten Fahrzeugen Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit f) Beratungsrechtsschutz in sämtlichen übrigen Rechtsstreitigkeiten weltweit weltweit Basic 3 Monate keine Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses CHF 3 000 Besonderheiten Top CHF 5 000 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp. CHF 500 (Top) Nicht versichert sind Fälle im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Verträgen. CHF 300 CHF 500 Pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf eine Beratung. 16. Spezielle Rechtsschutzfälle, für die nur der Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 15 f gilt RS 3202 d IV 13 / Ausgabe N 03 Sämtliche nicht speziell aufgeführten Rechtsschutzfälle und Eigenschaften sowie Fälle im Zusammenhang mit versicherten Fahrzeugen, die dem entgeltlichen Personentransport oder der Fahrschule dienen; der Teilnahme an Wettkämpfen oder Rennen, inkl. Trainings. Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 5/8 Privatrechtsschutz 17. Versicherte Rechtsschutzfälle und Eigenschaften Örtliche Geltung Basic weltweit b) Strafverfahren gegen eine versicherte Person Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit d) Rechtsstreitigkeiten als Mieter gegenüber dem Vermieter RS 3202 d IV 13 / Ausgabe N 03 e) Rechtsstreitigkeiten als Vermieter gegenüber einem Mieter Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft AG, Basel Grundereignis (siehe Ziffer 2) Leistungsbeschränkung Top a) Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Verursacher resp. dessen Haftpflichtversicherung c) Rechtsstreitigkeit mit einer Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse Wartefrist weltweit Basic keine keine Zeitpunkt der Verursachung des Schadens Zeitpunkt des Gesetzesverstosses Top ausserhalb Europas CHF 30 000 ausserhalb Europas CHF 50 000 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp. CHF 500 (Top) keine ausserhalb Europas Bei einer Anklage wegen eines Vorsatzdeliktes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch. CHF 50 000 Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit Besonderheiten Nicht versichert sind die Abwehr von Schadenersatzansprüchen sowie die Geltendmachung reiner Vermögensschäden (ohne damit zusammenhängende Körper- oder Sachschäden). Anspruch besteht auf Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 17 k. 3 Monate Zeitpunkt des Ereignisses, das den Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse auslöst, ansonsten Datum der den Streit auslösenden Mitteilung CHF 3 000 für Fälle, die innerhalb des ersten Versicherungsjahres eintreten ausserhalb Europas Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp. CHF 500 (Top) CHF 50 000 sowie Wartefrist und Leistungsbeschränkung für Fälle, die innerhalb des ersten Versicherungsjahres eintreten, gelten nur im Zusammenhang mit einer Krankheit. 3 Monate Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses keine ausserhalb Europas 3 Monate Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses CHF 3 000 CHF 5 000 für Fälle, die innerhalb des ersten Versicherungsjahres eintreten Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp. CHF 500 (Top) CHF 50 000 CHF 5 000 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp. CHF 500 (Top) Für Fälle im Zusammenhang mit nicht selbst bewohnten oder mit selbst bewohnten Liegenschaften mit mehr als 3 Wohn- resp. Geschäftseinheiten sowie Ferienwohnungen, die länger als 2 Monate im Jahr vermietet werden, besteht lediglich Anspruch auf Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 17 k. Seite 6/8 17. Versicherte Rechtsschutzfälle und Eigenschaften Basic Top f) Rechtsstreitigkeiten als Arbeitnehmer oder Beamter gegenüber dem Arbeitgeber Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit g) Rechtsstreitigkeiten aus übrigen obligationenrechtlichen Verträgen Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit h) Zivilrechtliche Streitigkeiten mit direkt angrenzenden Nachbarn wegen Immissionen und Grenzfragen Europa/ Mittelmeerrandstaaten i) Zivilrechtliche Streitigkeiten aus Eigentum, beschränkten dinglichen Rechten oder Besitz (Fortsetzung) RS 3202 d IV 13 / Ausgabe N 03 Örtliche Geltung Wartefrist Grundereignis (siehe Ziffer 2) Leistungsbeschränkung Basic Besonderheiten Top 3 Monate Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses keine 3 Monate Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses CHF 3 000 für Fälle im Zusammenhang mit Bau, Umbau, Abbruch von Liegenschaf-ten, sofern eine behördliche Bewilligung nötig ist ausserhalb Europas CHF 50 000 sowie CHF 5 000 für Fälle im Zusammenhang mit Bau, Umbau, Abbruch von Liegenschaften, sofern eine behördliche Bewilligung nötig ist Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp. CHF 500 (Top) weltweit 3 Monate Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses CHF 3 000 CHF 5 000 Versichert sind nur Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit selbst bewohnten Liegenschaften bis max. drei Wohn- resp. Geschäftseinheiten. Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit 3 Monate Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses CHF 3 000 CHF 5 000 Versichert sind nur Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit selbst bewohnten Liegenschaften bis max. drei Wohn- resp. Geschäftseinheiten. j) Öffentliches Bau- und Planungsrecht Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit 3 Monate Zeitpunkt der Baueingabe CHF 3 000 CHF 5 000 k) Beratungsrechtsschutz in sämtlichen übrigen Rechtsstreitigkeiten weltweit weltweit keine CHF 300 CHF 500 Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft AG, Basel ausserhalb Europas CHF 50 000 Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp. CHF 500 (Top) Nicht versichert sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten von Direktoren, Geschäftsleitungsmitgliedern, Berufssportlern und -trainern. Nicht versichert sind Fälle im Zusammenhang mit Darlehensverträgen sowie Streitigkeiten aus Konkubinat. Anspruch besteht auf Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 17 k. Pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf eine Beratung. Seite 7/8 18. Spezielle Rechtsschutzfälle, für die nur der Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 17 k gilt RS 3202 d IV 13 / Ausgabe N 03 Sämtliche nicht speziell aufgeführten Rechtsschutzfälle und Eigenschaften sowie Fälle im Zusammenhang mit einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit; selbst bewohnten Liegenschaften mit mehr als drei Wohn- resp. Geschäftseinheiten oder nicht selbst bewohnten Liegenschaften, sowie Ferienwohnungen, welche länger als zwei Monate im Jahr vermietet werden; dem Erwerb, der Veräusserung, und der Verpfändung von Liegenschaften und Grundstücken, inkl. Time-Sharing-Verträge, sowie der Auflösung von gemeinschaftlichem Eigentum an solchen; der Eigenschaft als Organ, gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter von juristischen Personen oder Personengesellschaften; dem Steuer- und Abgaberecht, Kirchenrecht sowie Enteignungsrecht; dem Betreibungs- und Konkursrecht über das Vermögen eines Versicherten; Wertpapieren, Finanz- und Anlagegeschäften, Bürgschaften sowie Spiel und Wette; Luftfahrzeugen, sofern eine amtliche Eignungsprüfung erforderlich ist; Motorfahrzeugen. Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 8/8
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