MERKBLATT Recht und Steuern REISEVERANSTALTER UND REISEBÜRO/-VERMITTLER Sie beabsichtigen, sich mit einem Reisebüro bzw. als Reisevermittler oder als Reiseveranstalter eine selbstständige unternehmerische Existenz aufzubauen. Im Rahmen der Gewerbefreiheit unterliegen diese Dienstleistungen keinen besonderen Berufszugangsvoraussetzungen, d.h. es bedarf z.B. keiner speziellen Berufsausbildung. Dennoch hat der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher eine Reihe von Vorschriften erlassen, die Sie als Reisebüro bzw. Reisevermittler oder als Reiseveranstalter unbedingt beachten müssen. Dieses Merkblatt gibt erste Hinweise zu den gesetzlichen Pflichten und den sich daraus ergebenden Haftungsrisiken. DER REISEVERMITTLER/ DAS REISEBÜRO Entscheidend für alle gesetzlichen Pflichten eines Reisebüros und die daraus resultierenden Haftungsrisiken ist die sorgfältige Unterscheidung zwischen Reiseveranstalter, der selbst oder mit Hilfe Dritter eine Reiseveranstaltung durchführt, und Reisevermittler, der lediglich das Angebot des Reiseveranstalters an den Kunden weitergibt. Das Reisebüro – auch Online-Reisebüro – tritt in der Regel lediglich als Vermittler für die Reiseleistung eines Dritten auf. Das Reisebüro handelt als Verkaufsstelle, Vermittler, Agent oder Handelsvertreter für einen Dritten. In allen Fällen ist es wichtig, dem Kunden zu verdeutlichen, dass er den Reisevertrag nicht mit dem Reisebüro, sondern mit dem dahinter stehenden Dritten (dem Reiseveranstalter) schließt. Unterbleibt ein solcher Hinweis – und sei es auch nur auf einem einzelnen Rechnungsformular – können darauf beruhende Irrtümer des Kunden erhebliche Konsequenzen Ansprechpartner: Anna Klein, Tel: 089 / 5116 1315 Andrea Nützel, Tel. 089 / 5116 1318 E-Mail: [email protected] [email protected] Bearbeitet: Dezember 2015 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Balanstr. 55-59, 81541 München Homepage: www.muenchen.ihk.de Seite 2 von 8 zu Lasten des Reisebüros auslösen; u.U. muss sich das Reisebüro so behandeln lassen, als sei nicht der eigentliche Vertragspartner, sondern es selbst Veranstalter der Reise. Das Reisebüro ist immer dann selbst Reiseveranstalter, wenn es in eigener Verantwortlichkeit und Regie Reisen selbst zusammenstellt und anbietet. Tritt das Reisebüro als Vermittler auf, schließt es mit dem Reisekunden keinen Reisevertrag, sondern einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das gilt auch für Reiseportale im Internet, die für den Kunden erkennbar Leistungen eines Dritten vermitteln. Aus diesem Vertragsverhältnis ergeben sich für das Reisebüro Beratungsund Mitteilungspflichten, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen des Reisekunden führen kann. Den Reisevertrag hingegen schließt der Reisekunde nur mit dem Reiseveranstalter. Ansprüche wegen Mängel der gebuchten Reise kann der Reisekunde deshalb nur gegenüber dem Reiseveranstalter, nicht aber gegenüber dem Reisebüro, gelten machen. PFLICHTEN DES REISEBÜROS/ DES REISEVERMITTLERS Gewerbeanmeldung Reisebüros bzw. Reisevermittler zählen zu den überwachungsbedürftigen Gewerben gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO). Unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung überprüft die Gemeinde die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers eines Reisebüros. Wer ein Reisebüro anmelden möchte, hat daher unverzüglich bei der Wohnsitzgemeinde jeweils zur Vorlage bei einer Behörde ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO zu beantragen. Das polizeiliche Führungszeugnis sowie der Gewerbezentralregisterauszug werden direkt an die Gemeinde gesandt. Sofern sich Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit ergeben, schaltet die Gemeinde die Gewerbeuntersagungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) ein. Beratungs- und Informationspflichten des Reisebüros Das Reisebüro, das lediglich das Angebot des Reiseveranstalters an den Reisekunden weitergibt, hat eigene Pflichten aus dem sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Reisenden. In die alleinige Verantwortung des Reisebüros fällt die Beratung des Reisekunden bei: • der Auswahl unter verschiedenen Reiseveranstaltungen, • der Auswahl von Urlaubsländern, • der Auswahl von Urlaubsorten, • Informationen über die Qualität der Unterkunft, Seite 3 von 8 • • • der Erfüllbarkeit von Sonderwünschen, der Beförderung, dem Reisepreis. Das Reisebüro hat hier zunächst im Gespräch mit dem Kunden zu klären, welche Wünsche und Anforderungen der Reisende hat und muss sodann sein Angebot gewissenhaft an diesen Wünschen ausrichten. Besondere Pflichten des Reisebüros bei Vermittlung von Pauschalreisen Bei der Vermittlung von Pauschalreisen trifft das Reisebüro zudem die besonders wichtige Pflicht, dem Kunden den Sicherungsschein des Reiseveranstalters zu übergeben. Zahlungen oder Anzahlungen des Reisekunden darf das Reisebüro nur gegen Übergabe des Sicherungsscheins des Reiseveranstalters entgegennehmen. Bei Verstoß droht dem Reisebüro eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro § 147 Absatz 1 GewO. Den Sicherungsschein sollte der Reisevermittler, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt, auf dessen Gültigkeit hin überprüfen. Hierzu kann er im Internet auf das TIP Reiseveranstalterregister zurückgreifen: http://www.tip.de/register/rvr.html. Soweit das Register unvollständig ist, muss das Reisebüro entweder beim Kundengeldabsicherer oder beim Reiseveranstalter Rücksprache über das Bestehen der Kundengeldabsicherung halten. Der Reisevermittler sollte sich stets vergewissern, dass der gezahlte Reisepreis im Insolvenzfall des Veranstalters zweifelsfrei abgesichert ist. Dies gilt auch, wenn der Reiseveranstalter im EUAusland ansässig ist. Unterlässt er diese Prüfung und fehlt der Versicherungsschutz im Insolvenzfall, haftet das Reisebüro dem Kunden auf Rückerstattung des Reisepreises, wenn der Reiseveranstalter wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr zahlen kann. Pflichten bei Vermittlung von Linienflügen und Deutsche Bahn-Reisen Zur Vermittlung von Linienflügen ist für das Reisebüro die Beantragung einer Lizenz bei der International Air Transport Association (IATA) erforderlich. Über die Voraussetzungen der Erlangung einer IATA-Lizenz erteilt die IATA Deutschland Auskunft. Die Lizenz ist ausschließlich nur bei der IATA erhältlich. Tickets erhalten Sie zu einem speziellen Preis bei einem sogenannten Konsolidator. Die Kontaktdaten der verschiedenen Konsolidator können Sie bei der IATA in Erfahrung bringen. Um Reisen der Deutschen Bahn zu vermitteln, benötigt das Reisebüro mit dieser einen Agenturvertrag. Informationen erhalten Sie bei: International Air Transport Association (IATA) DB Vertrieb GmbH Seite 4 von 8 Germany, Baseler Arkaden Regionale Vertriebsleitung Süd Wilhelm-Leuschner-Str. 78 P.DVR s s(3) Ma 60329 Frankfurt/ Main Herr Dieter Mannert Tel.: 069 / 242536 – 0 Bayerstraße 16 Fax: 069 / 242536 – 28 80335 München Internet: www.iata.de E-Mail: [email protected] Fax: 089/ 1308 23277 Internet: www.db-agenturservice.de HAFTUNG DES REISEBÜROS/ DES REISEVERMITTLERS Verletzt das Reisebüro schuldhaft seine Beratungs- und Informationspflichten gegenüber dem Reisekunden, dann kann die fehlerhafte Beratung einen Anspruch des Reisekunden auf Schadenersatz unmittelbar gegenüber dem Reisebüro auslösen. Das Reisebüro hat dann den Reisekunden so zu stellen, als ob es der verletzten Pflicht vollständig entsprochen hätte. Schadensersatzansprüche können unter Umständen entstehen bei Mitteilung einer falschen Reisezeit, bei ungenügender Aufklärung über die Einreisebestimmungen eines Landes oder unvollständige Mitteilung über die Beförderungsbedingungen oder bei verspäteter Übersendung von Flugscheinen usw. Dagegen scheidet eine Schadenersatzpflicht für „entgangene Urlaubsfreude“ aus. Derartige Ansprüche können nur gegenüber dem Reiseveranstalter, mit dem der Reisevertrag geschlossen wurde, geltend gemacht werden. Das Reisebüro haftet grundsätzlich nicht für Mängel der vermittelten Reise. Hiefür haftet der Reiseveranstalter allein. DER REISEVERANSTALTER Als Reiseveranstalter gilt, wer eine Gesamtheit von mindestens zwei Reiseleistungen im Rahmen eines von vornherein festgelegten Gesamtprogramms bündelt und i.d.R. zu einem Pauschalpreis in eigener Verantwortung anbietet (§ 651a Abs. 1 BGB). Der Veranstalter erbringt eine Anzahl von Einzelleistungen, etwa eine Flug-, Schiffs- und Bahnreise, Transfer ins Hotel, Unterkunft, Verpflegung und Reiseleitung, die er in ihrer Gesamtheit zu einem „Paket“, eben zu einer Reiseveranstaltung verbunden hat. Veranstalter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder die Absicht mit der Reise Gewinn zu erzielen, ist aber nicht erforderlich. Deshalb kann auch ein Gelegenheitsveranstalter Reiseveranstalter sein. Gelegentlich ist die Unterscheidung schwierig, wer Reiseveranstalter und wer Reisebüro/ Reisevermittler ist. Entscheidend für die Abgrenzung ist die Sicht des durchschnittlichen Reisekunden. Kann der Reisekunde aufgrund der Werbung und/oder des Reiseprospekt den Seite 5 von 8 Eindruck gewinnen, dass die Reise mit Verantwortung für einen Gesamterfolg angeboten wird, dann ist der Anbieter der Reise ein Reiseveranstalter. PFLICHTEN DES REISEVERANSTALTERS Gewerbeanmeldung Auch Reisesveranstalter zählen zu den überwachungsbedürftigen Gewerben gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 GewO. Unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung überprüft die Gemeinde die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers eines Reisebüros. Wer ein Reisebüro anmelden möchte, hat daher unverzüglich bei der Wohnsitzgemeinde jeweils zur Vorlage bei einer Behörde ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO zu beantragen. Das polizeiliche Führungszeugnis sowie der Gewerbezentralregisterauszug werden direkt an die Gemeinde gesandt. Sofern sich Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit ergeben, schaltet die Gemeinde die Gewerbeuntersagungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) ein. Informationspflichten des Reiseveranstalters Vor Abschluss des Reisevertrags hat der Reiseveranstalter den Reiseteilnehmer umfassend gemäß § 5 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) insbesondere über folgende Punkte zu informieren: • • Pass- und Visumserfordernisse, die für deutsche Staatsangehörige gelten, gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Stellt der Reiseveranstalter einen Reiseprospekt zur Verfügung, müssen in diesem bestimmte deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten sein (sog. Katalogpflichtangaben), vgl. § 4 BGB-InfoV: • • • • • • Reisepreis, Höhe einer zu leistenden Anzahlung, Fälligkeit des Restbetrages, Einzelheiten zu allen für die Reise bedeutsamen Leistungsmerkmalen wie Bestimmungsort, Transportmittel, Unterbringung, Mahlzeiten, Reiseroute etc., Pass- und Visumserfordernisse, die für deutsche Staatsangehörige gelten, gesundheitspolizeiliche Erfordernisse, insb. Schutzimpfungen, Mindestteilnehmerzahl und dazu, bis zu welchem Zeitpunkt dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht wird und die Reise nicht stattfindet, besondere Risiken der Reise und des Zielgebiets (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, politische Risiken, wiederkehrende Kriminalität), es sei denn, die Gefahr wurde über die Medien ausreichend allgemein bekannt gemacht. Seite 6 von 8 Über den Reisevertrag ist dem Kunden unverzüglich eine Reisebestätigung (§ 651a Abs. 3 BGB) mit gesetzlich definiertem Inhalt auszuhändigen (vgl. § 6 BGB-InfoV). Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten beim Reisevertrag strengere Voraussetzungen. Die AGB müssen dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden (vgl. § 6 Abs. 3 BGB-InfoV). Andernfalls werden sie nicht Vertragsbestandteil. Rechtzeitig vor Beginn der Reise hat der Reiseveranstalter außerdem eine Pflicht zur Unterrichtung über weitere Details wie z.B. Abfahrtszeiten, Platzbestimmungen und die örtliche Vertretung des Reiseleiters (vgl. § 8 BGB-InfoV). Pflichten des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag Ein Reiseveranstalter hat im Gegensatz zum bloßen Reisebüro bzw. Reisevermittler für den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise einzustehen (sog. Produktverantwortung) und einen Sicherungsschein auszugeben. Reiseveranstalter schließen im eigenen Namen einen Reisevertrag mit dem Kunden. Es gilt das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vorschriften zum Reisevertrag gem. §§ 651a ff. BGB bestimmen zahlreiche Pflichten des Veranstalters und Rechte des Kunden. - Mängelhaftung §§ 651c ff. treffen Regelungen zur Haftung des Reiseveranstalters bei Mängeln der Reiseleistungen. Um einen Mangel handelt es sich, wenn einer Reiseleistung eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ein Fehler vorliegt. - Insolvenzschutz/Sicherungsschein (Nur) wer als Reiseveranstalter i.S.d. § 651a Abs. 1 BGB tätig wird, muss dem Kunden vor der Entgegennahme von Geldern zur Zahlung des Reisepreises (auch Anzahlungen) einen Original-Sicherungsschein einer Versicherung oder eines Kreditinstituts aushändigen (§ 651k Abs. 3 Satz 1 BGB); ein Fax oder eine Kopie genügen nicht. Der Sicherungsschein dient dazu, die eingenommenen Kundengelder (also nicht Mängelansprüche des Kunden) gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden notwendige Rückreisekosten bei Reiseabbruch wegen Insolvenz erstattet werden. Zu diesem Zweck muss der Reiseveranstalter dem Kunden einen direkten Anspruch gegenüber einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen verschaffen (§ 651k Abs. 1 Satz 2 BGB). Seite 7 von 8 Bei Zweifeln darüber, ob man selbst Reiseveranstalter i.S.d. § 651a Abs. 1 BGB ist, stellt sich die Frage, ob man sicherheitshalber einen Sicherungsschein ausgeben soll. Dabei ist zu bedenken, dass mit der Aushändigung eines Sicherungsscheins klar nach außen zu erkennen gegeben wird, dass man selbst als Reiseveranstalter dem Kunden gegenübertreten will. In diesem Fall gilt das Reisebüro als Veranstalter und hat dann auch die erheblichen Haftpflicht-Risiken eines solchen zu tragen (Mängelhaftung, Schadensersatz etc.). Es sollte daher genau geprüft werden, ob man aus Marketinggesichtspunkten einen Sicherungsschein auch für die Leistungen ausgeben will, bei denen die Absicherungspflicht zweifelhaft ist. In jedem Fall sollte dies nur nach Absprache mit dem Sicherungsgeber erfolgen. Kein Sicherungsschein ist nach § 651 k Absatz 6 BGB auszuhändigen, wenn der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet oder die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt. Für die Gestaltung des Sicherungsscheins ist das gesetzlich vorgeschriebene Muster zu verwenden, abgedruckt in der Anlage 1 zu § 9 der BGB-InfoV, zu finden unter http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/Anlage1.html . TIPPS FÜR REISEVERANSTALTER UND REISEBÜRO/-VERMITTLER Der Deutsche ReiseVerband (DRV) hat jeweils ein Muster zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter und für Reisebüros bzw. Reisevermittler herausgegeben und können als Inhalt der DRV-Reiserechtsbroschüre bei der DRV Service GmbH käuflich erworben werden. Jedoch ist die Verwendung zu gewerblichen Zwecken - ganz oder auszugsweise - ohne vorherige schriftliche Zustimmung des DRV nur dessen Mitgliedern gestattet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reisevermittler gibt der DRV ausschließlich an seine Mitglieder heraus. Reisebüros/-vermittlern und Reiseveranstaltern ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung dringend anzuraten. Sie sichert je nach Bedarf gegen die Inanspruchnahme durch Kunden bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Daneben besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebs-Haftpflichtversicherung sowie einer Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden durch den Verlust von IATA-Flugscheinen. NÜTZLICHE ADRESSEN Seite 8 von 8 Verbände: DRV Deutscher ReiseVerband e.V. Schicklerstraße 5-7 10179 Berlin Tel.: 030 / 28406 – 0 Fax: 030 / 28406 – 30 Internet: www.drv.de E-Mail: [email protected] Deutscher Tourismusverband e.V. Deutscher Tourismusverband Service GmbH Bertha-von-Suttner-Platz 13 53111 Bonn Tel.: 0228 / 98522 – 0 Fax: 0228 / 98522 – 28 Internet: www.deutschertourismusverband.de E-Mail: [email protected] Allianz selbstständiger Reiseunternehmen Bundesverband e.V. Friedrichstraße 119 10117 Berlin Tel.: 030 / 247819 - 0 Fax: 030 / 247819 - 20 Internet: www.asr-berlin.de E-mail: [email protected] Verband Internet Reisevertrieb e.V. Keltenring 9 82041 Oberhaching Tel.: 089-610 667 29 Internet: www.v-i-r.de E-mail: [email protected] WEITERE ANSPRECHPARTNER DER IHK MÜNCHEN UND OBERBAYERN Gewerberechtliche Fragen: Herr Pollmer Tel.: 089 / 5116 - 1204 E-Mail: [email protected] Betriebswirtschaftliche Fragen zu Tourismus und Freizeitwirtschaft: Herr Markus Pillmayer Tel.: 089 / 5116 - 1172 E-Mail: [email protected] Für Existenzgründer: Münchner Existenzgründungs-Büro (MEB) Tel.: 089 / 5116 - 1762 E-Mail: [email protected] Internet: www.gruenden-in-muenchen.de Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK München für Ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. 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