südwest-liga statut - Tennis Regionalliga Südwest

SÜDWEST-LIGA STATUT
Präambel
Die Verbände Badischer Tennisverband e.V. (BTV), Hessischer Tennis-Verband e.V. (HTV),
Tennisverband Rheinland-Pfalz e.V. (TVRP), Saarländischer Tennisbund e.V. (STB) und
Württembergischer Tennis-Bund e.V. (WTB) sind durch ihre Vertreter übereingekommen,
unterhalb der Regionalliga Süd-West einen weiteren verbandsübergreifenden Spielbetrieb
einzurichten und haben hierfür die Südwest-Liga gegründet. Sie soll den sportlichen Übergang
zwischen den höchsten Ligen der beteiligten Landesverbände sowie der Regionalliga Süd-West
darstellen und regeln.
§1
Sofern in diesem Südwest-Liga Statut nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, gelten für die
Durchführung des Spielbetriebes die jeweils gültige Wettspielordnung (WO-DTB) des Deutschen
Tennisbundes e.V. (DTB) sowie die Durchführungsbestimmungen der Regionalliga Süd-West und der
Südwest-Liga.
Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung WO-DTB, die vom DTB im Internet (www.dtb-tennis.de)
zum Zeitpunkt des ersten Spieltags einer Spielzeit veröffentlicht ist.
§2
Für das Südwest-Liga Statut gelten die jeweiligen Paragrafen der WO-DTB analog, soweit diese
anwendbar und übertragbar sind. Im Folgenden sind alle notwendigerweise von der WO-DTB
abweichenden Regelungen aufgeführt.
a) § 36 Wettbewerbe
Die Südwest-Liga führt Mannschaftswettbewerbe in den Altersklassen Herren 40 und älter sowie
Damen 30 und älter durch.
b) § 37 Gremien
Der Spielausschuss der SWL setzt sich zusammen aus den Verbandssportwarten der beteiligten
Verbände.
c) § 38 Teilnahmeberechtigung
In Ergänzung zu den Ziffern der WO-DTB gilt:
4. Spielgemeinschaften können nicht in die Südwestliga aufsteigen. Löst sich eine aufstiegsberechtigte Spielgemeinschaft auf, so kann einer der verbleibenden Vereine das Aufstiegsrecht
wahrnehmen. Die Auflösung von Spielgemeinschaften sowie die Festlegung des aufstiegsberechtigten Vereins erfolgt entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Landesverbandes.
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SÜDWEST-LIGA STATUT
d) § 39 Zurückziehen von Mannschaften
Ergänzend zur WO-DTB gilt:
Aus der Südwest-Liga zurückgezogene Mannschaften müssen in das Wettspielsystem des
zuständigen Verbandes entsprechend der dort gültigen Bestimmungen aufgenommen werden.
e) § 46 Spielklassen und -gruppen
Die Wettbewerbe nach § 36 WO-DTB werden in jeweils zwei Gruppen ausgetragen. Die
Mannschaften der Verbände BTV und WTB spielen in einer Süd-Gruppe und die Mannschaften der
Verbände HTV, TVRP und STB in einer Nord-Gruppe. Pro Gruppe sollen nicht mehr als sieben
Mannschaften teilnehmen. Der Spielausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen von diesen
Regelungen abweichende Einteilungen vornehmen.
f) § 65 Beschwerde
1. Abweichend von § 65 WO-DTB ist für Beschwerdeverfahren in der Südwest-Liga ein
Beschwerdeausschuss zuständig, der sich wie folgt zusammensetzt:
a)
b)
c)
d)
e)
Ein Vertreter aus der Schieds- und Disziplinarkommission des BTV
Ein Vertreter aus der Disziplinarkommission des HTV
Ein Vertreter aus dem Sportgericht des STB
Ein Vertreter aus der Rechtskommission des TVRP
Ein Vertreter aus der Rechtskommission des WTB
Die genannten Gremien bestimmen jeweils selbst den Vertreter aus ihren Reihen für die Dauer einer
Spielzeit. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
und geben sich eine Geschäftsordnung.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen und beginnt mit dem Zugang der beschwerenden
Entscheidung. Die Beschwerde ist über den Spielausschussvorsitzenden an den Vorsitzenden des
Beschwerdeausschusses zu richten.
3. Im Übrigen gilt die Sportgerichtsverfahrensordnung des DTB, auch hinsichtlich der Gebühr, die
innerhalb der Beschwerdefrist zu entrichten ist. Abweichend von der Verfahrensordnung werden
Verhandlungen nicht öffentlich geführt und mindestens ein Mitglied des Beschwerdeausschusses
soll die Befähigung zum Richteramt haben.
4. Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
g) § 66 Änderungen des Südwest-Liga Statuts
Änderungen dieses Statuts werden vom Spielausschuss der Südwest-Liga mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen.
Stand: 12.02.2016
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