KLARE REGELN FüR WERKVERTRäGE UND LEIHARBEIT

AUSGABE 1 | 2016
Klare regeln für
WerKverträge und
leiharbeit
StreSSfrei - urlaubSplanung
im betrieb
geSundheitSreport 2015 –
langzeiterKranKungen
nehmen zu
EDITORIAL
Liebe Leserin, lieber Leser,
Frank Jessen, Vorstand
als regelmäßige Bezieher unseres Arbeitgebermagazins wissen Sie: Prävention und
Betriebliches Gesundheitsmanagement haben bei der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER einen hohen Stellenwert. Sowohl die individuelle Vorsorge unserer Versicherten als auch die Unterstützung der Arbeitgeber bei Gesundheitsförderung im
Unternehmen sind uns wichtig. Dass wir mit dieser Ausrichtung richtig liegen, zeigt
der aktuelle BKK Gesundheitsreport 2015. Langzeiterkrankungen wie Hypertonie,
Rückenbeschwerden oder psychische Störungen machen fast die Hälfte der Fehltage
in deutschen Unternehmen aus, Tendenz steigend. Für Prof. Holger Pfaff, Mitherausgeber des Reports, ist eine entscheidende Konsequenz, die Häufigkeit und Schwere
der Langzeiterkrankungen durch Prävention zu verringern. Ist es dafür zu spät, kann
ein erfolgreiches betriebliches Eingliederungsmanagement die individuellen und betrieblichen Folgen von Langzeitausfällen reduzieren. Sowohl die Prävention als auch
das Eingliederungsmanagement im Betrieb brauchen einen langen Atem sowie eine
kompetente Umsetzung. Hierbei unterstützen wir Sie als BKK gern.
Ihre Gesundheit ist es wert!
Ihr
KURZ UND KNAPP
ARBEITSRECHT
PERSONALMANAGEMENT
3
9
21Stressfrei – Urlaubsplanung
im Betrieb
Kurzmeldungen
SOZIALVERSICHERUNG
4
Einmalzahlung bei einer
Änderung im laufenden
Versicherungsverhältnis
6
Haben Minijobberinnen
Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
8
2
Arbeiten im Ausland
BKK Service 1/2016
Klare Regeln für Werkverträge
und Leiharbeit
14 Aktuelle Urteile
STEUERRECHT
15Nachlese:
Steuerliche Änderungen 2016
GESUNDHEIT IM BETRIEB
18 Gesundheitsreport 2015 –
Langzeiterkrankungen
nehmen zu
SCHLUSSPUNKT
22 März-Klausel jetzt immer
mit Sondermeldung
23Kurzmeldungen
Impressum
KURZ UND KNAPP
Fünftel-Regelung auch bei
Teilauszahlungen einer Abfindung
Erhalten Arbeitnehmer nach der Beendigung ihrer Beschäftigung eine Abfindung,
so kann diese im Rahmen der sogenannten Fünftel-Regelung besteuert werden.
Dabei wird der Betrag nur mit dem Steuersatz belastet, der auf ein Fünftel der
Summe entfallen würde. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Abfindung
dem Steuerpflichtigen „geballt“ zufließt, also zu einem Zeitpunkt oder zumindest
in einem Kalenderjahr.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt eine ermäßigte Besteuerung einer Abfindung ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn die
Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird und sich die Teilzahlungen eindeutig als Haupt- und Nebenleistung voneinander unterscheiden. Dies setzt voraus,
dass die Nebenleistung in Bezug auf die Gesamthöhe der Abfindung geringfügig
ist. Von Geringfügigkeit könne dann ausgegangen werden, wenn die Teilleistung
nicht mehr als 10 Prozent der Hauptleistung betrage.
Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 104.800 EUR sowie eine weitere tarifliche Abfindung von 10.200 EUR erhalten. Während die tarifliche Abfindung im Jahr 2010
ausgezahlt und voll besteuert wurde, floss ihm der Hauptteil der Abfindung erst später zu. Das Finanzamt unterwarf die erste Teilzahlung des gesamten Abfindungsbetrags im Jahre 2010 dem normalen Steuersatz. Der Kläger forderte hingegen, auch
diesen Teilbetrag nach der sogenannten Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern.
BFH vom 13.10.2015 – IX R 46/14
+++ Erwerbsbeteiligung von
Frauen deutlich gestiegen
In den letzten Jahren ist die Erwerbstätigkeit
von Frauen in Deutschland deutlich gestiegen. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut
Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität
Duisburg-Essen in einer Analyse zur Erwerbsbeteiligung in Ost- und Westdeutschland.
Im Westen war der Anstieg zwar höher,
dennoch arbeiten Frauen dort durchschnittlich noch 10,6 Stunden weniger als Männer. Im Osten Deutschlands arbeiten Frauen
im Schnitt hingegen nur 5,9 Stunden weniger. Die Arbeitszeiten von west- und ostdeutschen Frauen nähern sich langsam an. Grund
dafür ist aber die zunehmende Teilzeitarbeit in
Ostdeutschland. Dadurch hat die Kluft in der
durchschnittlichen Arbeitszeit zwischen den
Geschlechtern – trotz der zunehmenden Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt – nicht
abgenommen.
Den Bericht finden Sie unter:
www.iaq.uni-due.de/iaq-report/2015/
report2015-02.pdf
+++ Kurzarbeitergeld: Bezugsdauer
auf 12 Monate verlängert
Zum 1. Januar 2016 wurde die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
von sechs auf längstens zwölf Monate verlängert. Diese Verlängerung erfolgte mit der
Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung
des 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
und weiterer Vorschriften. Für Betriebe, die
sich bereits vor dem 1. Januar 2016 in Kurzarbeit befanden, ändert sich nichts.
+++ Belastungsfaktoren für
psychische Krankheiten
Flüchtlingsausweis kommt
Der Bundestag hat am 14. Januar 2016 die Einführung eines bundesweiten Flüchtlingsausweises beschlossen. Ab Mitte Februar 2016 soll er an jeden Flüchtling
ausgegeben werden und bis Jahresmitte vollständig eingeführt sein. In dem neuen Ausweis sollen umfassende persönliche Daten gespeichert werden – alle
zuständigen Stellen können darauf zugreifen. Zum Zweck einer schnelleren Integration werden zudem Daten über die Schul- und Berufsausbildung oder sonstige Qualifikationen enthalten sein. Bei der Suche nach qualifizierten Arbeitnehmern
über die Arbeitsagenturen könnte dies für Ihr Unternehmen hilfreich sein.
Wie kann man die Zunahme von psychischen Erkrankungen bei Arbeitnehmern verhindern? Diese Frage stellen sich viele Unternehmen, um aktiv dagegen anzugehen
und effektive Maßnahmen für die Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter zu ergreifen.
Eine sinnvolle Hilfestellung liefert nun der
aktuelle iga-Report. Darin werden erstmals
elf Belastungsfaktoren ausgewiesen, die
als potenzielle Risikofaktoren für psychische
und häufig damit verbunden auch körperliche Erkrankungen gelten. Hierfür wurden
empirische Studien zum Zusammenhang
zwischen psychischen Arbeitsbelastungen und Erkrankungen ausgewertet. Den
aktuellen iga-Report 31 erhalten Sie unter:
www.iga-info.de/veroeffentlichungen/
igareporte/igareport-31
BKK Service 1/2016
3
SOZIALVERSICHERUNG
Einmalzahlung bei einer Änderung im
laufenden Versicherungsverhältnis
Beiträge für Einmalzahlungen sind anteilig
zu berücksichtigen.
4
BKK Service 1/2016
T
reten im Laufe des Kalenderjahres, in
dem eine Einmalzahlung gewährt wird,
Änderungen im Versicherungsverhältnis
des Arbeitnehmers ein, so sind diese bei
der beitragsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Dabei sind für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten,
dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
zuzuordnen ist.
Zuzuordnen ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem es gezahlt wird.
Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das
nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses oder in der Zeit
vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres gezahlt wird, gelten dabei besondere
Zuordnungsregelungen.
Einmalzahlung und Statuswechsel
Die beitragsrechtliche Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, das nach
einem Wechsel von einem versicherungspflichtigen in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis gewährt wird, hängt
nach Auffassung der Spitzenorganisationen
der Sozialversicherung davon ab, aus welchem Beschäftigungsteil die Einmalzahlung
resultiert.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen
für die Einmalzahlung ausschließlich im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so besteht für die Einmalzahlung
Beitragspflicht. In diesen Fällen erfolgt eine Zuordnung der Einmalzahlung wie bei
Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses, also zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden
Kalenderjahres. Im umgekehrten Fall besteht für die Einmalzahlung keine Beitragspflicht. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung sowohl im
versicherungspflichtigen als auch im versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis,
so ist die Einmalzahlung entsprechend aufzuteilen.
Dieses Ergebnis geht – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander
zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es schließt ein, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren
Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in
dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende
Zuordnung ermöglicht.
Soweit die Einmalzahlung dem Beschäftigungsabschnitt zugeordnet wird, in dem
die geringfügige Beschäftigung besteht,
besteht jedoch keine vollständige Beitragsfreiheit, sondern Beitragspflicht nach
den im Zuordnungsmonat maßgebenden
Beitragsgruppen (einschließlich der für pauschale Beiträge vorgesehenen Beitragsgruppen). Bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze bleibt der
Beschäftigungsabschnitt, in dem die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt
wurde, insofern außen vor.
Sonderregelung für 2015
Für Entgeltabrechnungszeiträume bis zum
31. Dezember 2015 wird eine von den
Grundsätzen dieses Besprechungsergebnisses abweichende Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
bei Änderungen im Versicherungsverhältnis
im Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung nicht beanstandet. W
BEISPIEL
Sachverhalt:
Patricia Klein ist seit Jahren beim Arbeitgeber Medienagentur versicherungspflichtig beschäftigt (PGR „101“, BGR „1111“).
Ab dem 1. Juli 2016 wechselt sie bei der Medienagentur in eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (PGR „109“, BGR „6500“).
Im August 2016 zahlt ihr Arbeitgeber eine Sonderzuwendung (Urlaubsgeld).
Beurteilung:
a)Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung ausschließlich
im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, ist die Einmalzahlung
dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum (der versicherungspflichtigen
Beschäftigung) des laufenden Kalenderjahres, also dem Monat Juni 2016,
zuzuordnen. Für die Berechnung der Beiträge sind die im Monat Juni geltenden Beitragsgruppen („1111“) maßgebend.
b)Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung ausschließlich
im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, ist die Einmalzahlung dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung, also dem Monat August 2016, zuzuordnen. Für die Berechnung der Beiträge sind die im Monat August geltenden Beitragsgruppen („6500“) maßgebend.
c)Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung sowohl im versicherungspflichtigen als auch im versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis, so ist die Einmalzahlung entsprechend aufzuteilen. Der Anteil der Einmalzahlung, der auf das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis
entfällt, ist wie unter Buchstabe a beschrieben zu verbeitragen. Der Anteil
der Einmalzahlung, der auf das geringfügige Beschäftigungsverhältnis entfällt, ist wie unter Buchstabe b beschrieben zu verbeitragen.
Das vorstehend beschriebene Ergebnis gilt auch in den Fällen, in denen der geringfügig Beschäftigte von seinem Befreiungsrecht in der Rentenversicherung
keinen Gebrauch macht und somit als in der Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigter anzusehen ist. Somit ist bei einem Wechsel von einem
mehr als geringfügigen in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in allen
Versicherungszweigen von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten auszugehen.
Weitere Informationen
in Punkt 4 der Niederschrift
„Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen
des gemeinsamen Beitragseinzugs
am 18.11.2015“, zu finden unter:
http://bit.ly/1QoYToY
BKK Service 1/2016
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SOZIALVERSICHERUNG
Haben Minijobberinnen Anspruch
auf Mutterschaftsgeld?
Welche Rechte haben
Schwangere und
junge Mütter in Minijobs?
N
ach statistischen Erhebungen üben über
vier Millionen Frauen einen 450-EURMinijob aus. Doch was ist, wenn die Minijobberin schwanger wird? Für sie gilt im
Prinzip dasselbe wie für Arbeitnehmerinnen in einem Full-Time-Job. Das heißt: Sie
als Arbeitgeber dürfen schwangere Frauen
– bis auf wenige Ausnahmen – in den letzten
sechs Wochen vor und bis zum Ablauf der
achten Woche nach der Entbindung nicht
beschäftigen.
Ausgleich des Verdienstausfalls
Während dieser Schutzfristen entsteht bei
den Minijobberinnen durch den Wegfall des
Gehalts ein Verdienstausfall, der – zumindest teilweise – ausgeglichen wird.
Für den Verdienstausfall im Minijob erhalten die betroffenen Frauen ebenfalls einen – zumindest teilweisen – Ausgleich.
Dabei werden jedoch zwei Fallgruppen unterschieden:
6
BKK Service 1/2016
1. Frauen mit einem 450-EUR-Job ohne
eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) und
2. 450-EUR-Jobberinnen, die Mitglied der
GKV sind.
Minijobberinnen ohne
eigene GKV-Mitgliedschaft
Frauen, die ausschließlich einen 450-EURJob ausüben und nicht selbst Mitglied
einer gesetzlichen Krankenkasse sind,
erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des
durchschnittlich in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist bezogenen
Nettoarbeitsentgelts. Der Anspruch ist auf
maximal 210 EUR begrenzt und deckt den
gesamten Zeitraum der Schutzfristen ab.
Das Mutterschaftsgeld in dieser Form wird
auf Antrag vom Bundesversicherungsamt
gezahlt.
Anspruchsberechtigt sind sowohl familienversicherte als auch privat versicherte
Frauen. Neben dem Mutterschaftsgeld
vom Bundesversicherungsamt zahlen Sie
als Arbeitgeber der Minijobberin während
der Schutzfristen gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss. Diesen zahlen Sie jedoch nur, wenn das Nettoentgelt aus dem
bis zum Beginn der Schutzfrist ausgeübten Minijob 390 EUR (30 Tage x 13 EUR) im
Monat überschritten hat.
BEISPIEL
Verdiente Ihre Mitarbeiterin beispielsweise kontinuierlich 450 EUR
netto im Monat, zahlen Sie während
der Schutzfristen einen täglichen
Zuschuss von 2 EUR (450 EUR abzüglich 390 EUR : 30 Tage = 2 EUR).
Durch die Anrechnung des fiktiven
Mutterschaftsgeldanspruchs von
13 EUR bei der Berechnung des
Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld verringert sich der
Auszahlbetrag oder entfällt gänzlich.
Der Anspruch auf die Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch das Bundesversicherungsamt besteht aber in jedem Fall. Somit
erfolgt während der Schutzfristen zumindest ein teilweiser Ausgleich für den Ver-
dienstausfall im Minijob. Der Anspruch auf
Mutterschaftsgeld verjährt nach Ablauf von
vier Kalenderjahren.
Minijobberinnen,
die selbst GKV-Mitglied sind
Minijobberinnen, die selbst Mitglied einer
Krankenkasse, zum Beispiel der BKK, sind,
haben durch die Beschäftigungsverbote
während der Schutzfristen keine finanziellen Einbußen. Während der Schutzfristen
zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld
in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, maximal 13 EUR pro Tag. Durch den
Arbeitgeberzuschuss bis zum Nettoarbeitsentgelt wird der Verdienstausfall – auch der
im Minijob – vollständig ausgeglichen.
Auch Frauen in einem 450-EUR-Minijob, die in ihrer Hauptbeschäftigung wegen
des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2016 = 56.250 EUR) krankenversicherungsfrei sind und sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung entschieden haben,
erhalten Mutterschaftsgeld von der BKK.
Wie bei Frauen, die ausschließlich einen
450-EUR-Minijob ausüben, zahlt auch hier
der Arbeitgeber die Differenz zwischen
dem Mutterschaftsgeld von maximal 13 EUR
und dem Nettoentgelt. Bei der Berechnung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts berücksichtigen sowohl Sie als
auch die Krankenkasse die Entgelte aus
allen Arbeitsverhältnissen – einschließlich
der Einkünfte aus dem 450-EUR-Minijob. W
Weitere Informationen gibt es unter:
www.mutterschaftsgeld.de
BKK Service 1/2016
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SOZIALVERSICHERUNG
Arbeiten im Ausland
Neue „Entsendungsgrundsätze“ regeln Beschäftigung
im Ausland
Die aktuellen „Grundsätze zur
Einstrahlung und Ausstrahlung“
vom 18. November 2015 (früher:
Entsenderichtlinien) können Sie
hier herunterladen:
http://bit.ly/1PmpJiJ
8
BKK Service 1/2016
D
ie Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung gelten
auch für Personen, die im Geltungsbereich
des Sozialgesetzbuches eine Beschäftigung
tatsächlich ausüben (Territorialitätsprinzip).
Ausnahmen von diesem Prinzip gelten bei
einer Entsendung aus Deutschland (Ausstrahlung) und bei einer Entsendung nach
Deutschland (Einstrahlung). Die Vorschriften
über die Ausstrahlung und Einstrahlung sind
einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
anzuwenden, abweichende Regelungen des
über- und zwischenstaatlichen Rechts sind
jedoch vorrangig zu beachten.
Liegen die Voraussetzungen der Ausstrahlung vor, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht
in der Sozialversicherung auch während
einer im Voraus zeitlich befristeten Beschäftigung außerhalb Deutschlands. Sie gelten
nicht für eine zeitlich im Voraus befristete Beschäftigung in Deutschland, wenn
die Voraussetzungen der Einstrahlung vorliegen. Auf andere Kriterien, wie zum Beispiel
die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers,
den Sitz des Arbeitgebers, den Wohnort des
Arbeitnehmers oder das Recht des Staates,
dem der Arbeitsvertrag unterliegt, kommt
es nicht an. Die für die Ausstrahlung und
Einstrahlung jeweils verlangten Voraussetzungen (Entsendung im Rahmen eines
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses,
zeitliche Begrenzung der Entsendung im
Voraus) sind nach den gleichen Kriterien zu
beurteilen. Die §§ 4 und 5 SGB IV regeln die
versicherungsrechtliche Beurteilung von
Arbeitnehmern bei Entsendung in das Ausland (Ausstrahlung) und aus dem Ausland
nach Deutschland (Einstrahlung). Sie bestimmen, ob Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsort und Beschäftigungsverhältnis
sich im Voraus zeitlich befristet in zwei
unterschiedlichen Staaten befinden, den
deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht unterstehen. W
PRAXISHINWEIS
Es ist geplant, das Thema
Entsendung in einer unserer
nächsten Extra-Ausgaben
aufzugreifen.
ARBEITSRECHT
Der Countdown läuft:
Klare Regeln für Werkverträge
und Leiharbeit
Erstmals sollen Leiharbeit
und Werkverträge rechtlich
definiert werden.
N
achdem zum 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wurde,
werfen weitere Planungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
ihre Schatten voraus. Zum 1. Januar 2017
sollen Änderungen bei der Leiharbeit und
zur Eindämmung von Werkverträgen in der
Arbeitswelt in Kraft treten. Ein erster Gesetzentwurf liegt nun vor. Nach einer alten
parlamentarischen Weisheit verlässt zwar
kein Gesetzentwurf das Plenum in der
Form, wie er ursprünglich eingebracht
wurde. Dennoch sollten Arbeitgeber sich
rechtzeitig auf die zu erwartende Reform
einstellen.
Die Ausgangslage
Seitdem für den Einsatz von Leiharbeitnehmern strengere Spielregeln gelten, schließen immer mehr Unternehmen Werkverträge mit Auftragnehmern ab, um Arbeiten
erbringen zu lassen. Nach einer aktuellen
Studie der Hans-Böckler-Stiftung aus dem
Oktober 2015 sind der Umgang mit Werkverträgen und der darauf basierende Arbeitskräfteeinsatz rechtlich häufig problematisch.
Die Studie finden Sie unter:
http://bit.ly/1SwFL97
BKK Service 1/2016
9
ARBEITSRECHT
In manchen Branchen wird mit Arbeitskräften aus Kostengründen ein vermeintlicher Werkvertrag geschlossen. Ziel ist,
die arbeitsrechtlichen Folgen eines Beschäftigungsverhältnisses und auch dessen sozialversicherungsrechtliche Folgen
zu umgehen.
Gegen diese Form des Mitarbeitereinsatzes machen Gewerkschaften schon lange mit dem Argument des Lohndumpings
mobil. Sie haben nun nicht nur im BMAS,
sondern auch bei den Sozialversicherungsträgern Fürsprecher gefunden. Dagegen betonen die Wirtschafts- und Arbeitgeberver-
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BKK Service 1/2016
bände, dass Missbrauch nur von einzelnen
„Schwarzen Schafen“ betrieben würde,
während der Großteil der Unternehmen sich
ordnungsgemäß verhielte. Zudem würden
Leistungen im Rahmen von Werkverträgen
in Industrie und Handwerk schon traditionell
erbracht und seien Ausdruck einer besonderen betrieblichen Spezialisierung.
Die Gegensätze in den Positionen sind
also deutlich erkennbar. Die Unterscheidung
zwischen einem Werk- und einem Arbeitsvertrag kann Arbeitgebern im konkreten Fall
durchaus Schwierigkeiten bereiten.
Werkvertrag und Arbeitsvertrag
Werkverträge sind im Wirtschaftsleben
dem Grunde nach erlaubt und völlig legal,
was in der aktuellen Diskussion häufig übersehen wird. Das BGB ordnet diese Vertragsform aber ausdrücklich nicht dem arbeitsrechtlichen Bereich zu.
§ 631 BGB sieht vor, dass der Unternehmer durch den Werkvertrag zur Herstellung eines versprochenen Werkes verpflichtet ist. Gegenstand des Werkvertrags kann
sowohl die Herstellung oder Veränderung
einer Sache als auch ein anderer durch
Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Anders als beim Arbeitsvertrag, durch den die Mitarbeiter allein zur
Durchführung einer Leistung verpflichtet
sind, wird beim Werkvertrag ein konkreter
Erfolg oder ein Leistungsergebnis geschuldet.
Für die Unterscheidung, ob es sich um
einen Werk- oder um einen Arbeitsvertrag
handelt, ist nicht der vorliegende schriftliche Vertrag maßgeblich. Vielmehr kommt
es darauf an, wie der Vertrag im Einzelfall
durchgeführt wird, also auf die tatsächlichen Verhältnisse.
BEISPIEL
Sachverhalt:
Ein Unternehmen benötigt zur Fertigung einer Maschine bestimmte Zubehörteile. Wenn diese Teile nicht nur geliefert, sondern in der eigenen
Produktionsstätte von den Mitarbeitern der Herstellerfirma auch eingebaut werden, liegt ein Werkvertrag vor. Allerdings dürfen die „betriebsfremden Mitarbeiter“ auch nur im Rahmen dieses Auftrages nach den
Weisungen ihres eigenen Arbeitgebers tätig sein. Obwohl die Mitarbeiter des Zulieferbetriebes in den Räumlichkeiten eines anderen Unternehmers tätig werden, besteht kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber.
Beurteilung:
Sobald sie jedoch in die betrieblichen Abläufe des auftraggebenden
Unternehmens eingebunden werden und eventuell auch noch andere
Arbeiten ausführen, kann es problematisch für das Auftragsunternehmen werden.
Nach der Rechtsprechung ist von einem
Werkvertrag auszugehen, wenn folgende
Kriterien erfüllt sind:
bb Geschuldet ist allein der Auftragserfolg.
bb Es besteht keine Eingliederung des
Werkherstellers/Auftragnehmers in den
Auftragsbetrieb.
bb Werkhersteller/Auftragnehmer ist nicht
weisungsgebunden.
bb Es besteht eine Haftung des Werkherstellers/Auftragnehmers.
Zudem ist der Betriebsrat im Rahmen von
Werkverträgen praktisch nicht zu beteiligen.
BKK Service 1/2016
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ARBEITSRECHT
Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle
10704 Berlin
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BKK Service 1/2016
Werkvertrag oder Scheinwerkvertrag?
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
Wenn in einem Unternehmen die zu erledigende Arbeit, meist aus Kostengründen
und häufig unter Umgehung tariflicher Standards, nur auf dem Papier in Form eines
Werkvertrages erbracht wird, liegt ein sogenannter „Scheinwerkvertrag“ vor.
Spricht aufgrund der tatsächlichen
betrieblichen Umstände wenig für einen
Werkvertrag, besteht für das Auftragsunternehmen die Gefahr, dass die eingesetzten
Personen als dessen Arbeitnehmer einzustufen sind. Diese könnten dann sämtliche
Rechte der fest angestellten Mitarbeiter in
Anspruch nehmen. Beispielsweise könnten Sie die gleiche Vergütung sowie sonstige Vergünstigungen wie zum Beispiel
Weihnachtsgeld einfordern – und hätten damit auch gute Chancen vor dem Arbeitsgericht.
Zudem können sich für das Unternehmen
sozialrechtliche Konsequenzen ergeben,
beispielsweise in Form von Beitragsnachzahlungen.
Wenn Mitarbeiter eines Fremdunternehmens faktisch in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert werden, besteht
außerdem die Gefahr, dass es sich um eine
unzulässige Arbeitnehmerüberlassung handelt. Die Folgen können weitreichend sein,
denn Verträge zwischen einem verleihenden und einem entleihenden Unternehmen
sind unwirksam, wenn keine Erlaubnis zum
Verleih von Arbeitnehmern vorliegt. Ohne
wirksamen Vertrag zwischen den beteiligten Unternehmen kommt jedoch automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem
eingegliederten Mitarbeiter und dem Auftraggeber zustande.
Obwohl bei dieser Konstellation den
beteiligten Betrieben zudem noch ein
Bußgeldverfahren droht, hat diese Vorgehensweise in den letzten Jahren deutlich
zugenommen. An dieser Stelle setzt ein
Reformvorhaben der Bundesregierung an,
welches die Umgehung von Mitarbeiterrechten und tariflichen Vorgaben eindämmen will.
PRAXISHINWEIS
Sichern Sie sich unbedingt ab,
wenn die Beurteilung eines Werkvertrages Schwierigkeiten bereiten kann, und veranlassen Sie gegebenenfalls vorher eine Prüfung
durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
In der Praxis hat es bereits Fälle
gegeben, in denen ein Arbeitsgericht von einem Werkvertrag ausgehend die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Personen
abgelehnt hat, ein Sozialgericht jedoch zu einem anderen Ergebnis
gekommen ist.
Geplante Änderungen zum 1. Januar 2017
Mit folgenden geplanten Maßnahmen soll
sowohl einer Ausweitung des Missbrauchs
im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung
als auch einer Zunahme von Werkverträgen
zum Nachteil der Beschäftigten und der
Sozialkassen entgegengewirkt werden:
 Einschränkung der
Arbeitnehmerüberlassung
Die Modalitäten der Arbeitnehmerüberlassung, die zukünftig ausdrücklich als solche
bezeichnet werden muss, sollen präzisiert
werden. Überlassene Arbeitnehmer sollen
in die Arbeitsorganisation des Entleihers
eingegliedert sein und den Weisungen des
Verleihers unterliegen. Zudem soll Arbeitnehmerüberlassung nur noch zulässig sein,
wenn zwischen dem Verleiher und dem
Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis
besteht und die Höchstdauer (siehe folgenden Punkt) nicht überschritten wird. Ist Leiharbeit nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, soll die Vereinbarung unwirksam sein,
sofern nicht der Leiharbeitnehmer dem
Vertrag im Nachhinein zustimmt.
 Begrenzung der Dauer
der Arbeitnehmerüberlassung
Eine deutliche und vermutlich konfliktträchtige Änderung wird darin liegen, dass die
Überlassung von Mitarbeitern zeitlich begrenzt werden soll. Es ist geplant, eine zeitliche Obergrenze von maximal 18 Monaten
einzuführen. Zur Vermeidung von Missbrauch, wie man es aus dem Bereich der
befristeten Arbeitsverträge kennt, müssen
Unterbrechungen mindestens sechs Monate andauern. Ein längerer Verleih soll unzulässig sein. Für diese Punkte ist jedoch die
Möglichkeit tarifvertraglicher Ausnahmen
geplant.
 Gleichstellung von
Leiharbeitnehmern
Ein Kernstück des Gesetzesvorhabens liegt
darin, dass ab dem 1. Januar 2017 für Leiharbeitnehmer die Arbeitsbedingungen im
Betrieb des Entleihers gelten, insbesondere
die gleichen Vergütungsbedingungen.
Zwar sollen Tarifverträge abweichende
Regelungen enthalten können, allerdings
nur noch für die ersten neun Monate.
Danach gilt der „Equal-Pay-Grundsatz“.
Unabhängig davon sollen Leiharbeitnehmer zukünftig in jedem Fall ein festgesetztes Mindeststundenentgelt erhalten, was
ihren Einsatz weniger attraktiv machen soll.
 Leiharbeitnehmer und
arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Leiharbeitnehmer sollen bei der Ermittlung
betrieblicher Schwellenwerte, zum Beispiel
für die Betriebsgröße im Rahmen von Betriebsratswahlen, berücksichtigt werden.
Dieser Punkt ist allerdings keine Überraschung, sondern nur die Folge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
 Informationsrechte
des Betriebsrats
Die Mitarbeitervertretung soll durch Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) zukünftig bessere Informationsrechte und damit mehr Handlungsmöglichkeiten beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
erhalten.
 Definition des Arbeitsverhältnisses
Zur deutlichen Unterscheidung von Arbeitsvertrag und Werkvertrag soll ein neuer
§ 611a BGB eingeführt werden, der erstmals eine Legaldefinition des Arbeitsverhältnisses und Richtlinien für eine Abgrenzung der Vertragsformen anhand der von
der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
entwickelten Kriterien enthalten soll.
Ob diese Reformpläne tatsächlich 1:1
umgesetzt werden oder ob es im Zuge der
noch zu führenden parlamentarischen Debatten zu Änderungen kommt, bleibt abzuwarten. Unternehmen, die verstärkt auf
Mitarbeitereinsatz im Rahmen von Werkverträgen und Leiharbeit setzen, sollten
sich rechtzeitig und umfassend über den
Stand der Reformen informieren. Über
die weitere Entwicklung halten wir Sie in
jedem Fall auf dem Laufenden. W
BKK Service 1/2016
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ARBEITSRECHT
Aktuelle Urteile
 Nachtarbeitszuschlag
mindestens 25 Prozent
Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, haben
bei fehlenden tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen einen gesetzlichen
Anspruch auf einen angemessenen
Nachtarbeiterzuschlag (§ 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz) oder einen Ausgleich
durch eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Angemessen ist ein Zuschlag von regelmäßig 25 Prozent auf
den Bruttostundenlohn für geleistete Nachtarbeitsstunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr. Bei einer Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch
auf 30 Prozent, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat.
Im verhandelten Fall gaben die Richter des BAG einem Lkw-Fahrer Recht,
der für ein nicht tarifgebundenes Unternehmen nachts Pakete transportiert. Für
seine regelmäßige Nachtarbeit zwischen
21 und 6 Uhr hatte ihm sein Arbeitgeber
nur einen Zuschlag von zunächst etwa
elf Prozent und später von maximal 20
Prozent gewährt.
Das BAG sprach dem Kläger nun für
seine Dauernachtarbeit einen Zuschlag
in Höhe von 30 Prozent zu, da der Fahrer
nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einer höheren Belastung ausgesetzt sei. Eine Reduzierung des Zuschlags könne aber erfolgen,
wenn die Belastung während der Nachtarbeit, etwa bei einem Bereitschaftsdienst, geringer sei.
BAG vom 9.12.2015 – 10 AZR 423/14
 Praktikum zählt nicht zur
Probezeit einer Berufsausbildung
Ein Praktikum, das vor dem Beginn
einer Ausbildung erbracht wurde, ist nicht
auf die Probezeit eines späteren Ausbildungsverhältnisses anzurechnen. So lautet eine Entscheidung des BAG.
Geklagt hatte ein angehender kaufmännischer Auszubildender, der vor Beginn seiner Ausbildung im August 2013
ein Praktikum im gleichen Betrieb „zur
Überbrückung“ absolviert hatte. Im Ausbildungsvertrag war eine Probezeit von
drei Monaten festgelegt worden. Ende Oktober 2013 kündigte der Arbeitge-
14
BKK Service 1/2016
ber das Ausbildungsverhältnis. Hiergegen klagte der Azubi, da eine Kündigung
nur innerhalb der Probezeit möglich sei.
Diese hielt er für abgelaufen, da das vorangegangene Praktikum angerechnet werden müsste. Sein Ausbildungsbetrieb
hätte sich bereits während der Praktikumszeit ein umfassendes Bild von ihm
machen können.
Die Richter des BAG sahen das – wie
auch bereits die Vorinstanzen – anders.
Die Kündigung nach § 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) war auch
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
rechtens, da das vorangegangene Praktikum – wie auch theoretisch ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis – nicht zu berücksichtigen sei. Laut § 20 Satz 1 BBiG
muss ein Ausbildungsverhältnis zwingend mit einer Probezeit beginnen.
BAG vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14
 Sozialplan: Keine Nachteile
für Schwerbehinderte bei
Abfindungen
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben
bei einer Abfindung im Rahmen eines
Sozialplans Anspruch auf die gleichen
Zahlungen wie andere Arbeitnehmer des
Betriebes. Dies geht aus einem Urteil
des BAG hervor.
Im verhandelten Fall hatte ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan ausgehandelt, um die durch eine
Kündigung bedingten wirtschaftlichen
Nachteile abzumildern. Der Sozialplan sah
individuelle Abfindungssummen vor – je
nach Höhe des Bruttoeinkommens und
der Betriebszugehörigkeit. Bei vor dem
1. Januar 1952 geborenen Arbeitnehmern
wurde die Abfindung auf maximal
40.000 EUR begrenzt, weil sie nach zwölf
Monaten Arbeitslosengeldbezug eine
vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beanspruchen können.
Hingegen wurden Mitarbeiter, die
aufgrund einer Schwerbehinderung bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Rente beanspruchen können, von
der individuellen Abfindungsberechnung
ausgenommen. Diese Mitarbeiter erhielten eine Pauschale über 10.000 EUR
sowie einen Zusatzbetrag von 1.000 EUR.
Hiergegen klagte ein schwerbehinderter
Arbeitnehmer, der 1950 geboren wurde
und bereits über 30 Jahre im Unternehmen beschäftigt war.
Der Klage des Schwerbehinderten
auf weitere 30.000 EUR gaben die Richter statt. Differenziert ein Sozialplan für
die Berechnung einer Abfindung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten.
Eine Regelung, die eine pauschale
Abfindungszahlung für Arbeitnehmer
vorsieht, die wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigt sind, stellt eine
Ungleichbehandlung gegenüber einer individuellen Berechnungsweise dar und
ist daher unwirksam.
BAG vom 17.11.2015 – 1 AZR 938/13
STEUERRECHT
Nachlese –
Steuerliche Änderungen 2016
Z
u Beginn des Jahres 2016 ist eine Reihe
von steuerlichen Änderungen in Kraft
getreten, die für Sie und Ihre Arbeitnehmer
wichtig sind.
Neuer Programmablaufplan
für den Lohnsteuerabzug 2016
Mit Datum vom 16. November 2015 hat das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) die
Programmablaufpläne für die maschinelle
Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer sowie für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2016 zur
manuellen Berechnung der Lohnsteuer veröffentlicht. Der neue Programmablaufplan
berücksichtigt für den Lohnsteuerabzug seit
dem 1. Januar 2016 unter anderem die folgenden Änderungen:
bb Anhebung des Grundfreibetrags um
weitere 180 EUR auf 8.652 EUR.
bb Anhebung des Kinderfreibetrags
auf 2.304 EUR (für ein Elternteil)
beziehungsweise 4.608 EUR (für ein
Elternpaar).
Weiterhin wird der Einkommensteuertarif
um 1,48 Prozent nach rechts verschoben, um
damit der sogenannten „kalten Progression“
entgegenzuwirken. Ab 1. Januar 2016 wird
auch die Arbeitslohngrenze, ab der eine Veranlagungspflicht besteht, auf 11.000 EUR
bei Einzelpersonen beziehungsweise bei
Ehegatten auf 20.900 EUR angehoben.
Monatliches
Kindergeld
ELStAM-Daten für Lebenspartner
Durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 2013
werden die steuerlichen Regelungen beziehungsweise Vergünstigungen für Ehegatten
auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet. Das Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass die
Meldebehörden seit dem 1. November 2015
Informationen an das BZSt übermitteln, die
für die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Daten)
bei Lebenspartnern benötigt werden. Auch
für bereits vor dem 1. November 2015 begründete Lebenspartnerschaften sollen die
benötigten Informationen von den Meldebehörden an das BZSt übermittelt werden.
Die Verarbeitung dieser Daten kann sich
voraussichtlich noch bis Ende März 2016
hinziehen. Mithilfe dieser Daten wird automatisiert die zutreffende Lohnsteuerklassenkombination IV/IV für Lebenspartner
in einer Lebenspartnerschaft gebildet und
dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug
entsprechend elektronisch bereitgestellt.
Kindergeld vorerst ohne Steuer-ID
des Kindes
Das Kindergeld ist seit dem 1. Januar 2016
um zwei EUR pro Monat erhöht worden. Es
beträgt für das erste und das zweite Kind
damit monatlich jeweils 190 EUR, für das
dritte Kind 196 EUR und für das vierte und
jedes weitere Kind jeweils 221 EUR.
2015
2016
Erstes und zweites Kind
188 EUR
190 EUR
Drittes Kind
194 EUR
196 EUR
Viertes und
jedes weitere Kind
219 EUR
221 EUR
BKK Service 1/2016
15
STEUERRECHT
Wer für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer
des Kindes angeben. Diese Regelung gilt
seit 1. Januar 2016 unabhängig von dem
Geburtsdatum des Kindes und soll sicherstellen, dass es nicht zu Doppelzahlungen
kommt.
Die in verschiedenen Medien verbreitete
Meldung, dass die Kindergeldzahlung eingestellt wird, wenn die Steuer-Identifikationsnummern nicht bis zum 1. Januar 2016
vorliegen, war nicht zutreffend. Die Familienkassen akzeptieren es, wenn die benötigten Angaben im Laufe des Jahres 2016
nachgereicht werden. Insofern besteht kein
Anlass, sofort tätig zu werden. Bei Neuanträgen sind die Steuer-Identifikationsnummern auf jeden Fall sofort auf dem Antragsformular anzugeben.
Sachbezugswerte für Mahlzeiten
Die Finanzverwaltung hat mit dem BMFSchreiben vom 9. Dezember 2015 die Sachbezugswerte für Mahlzeiten festgelegt,
die ab 1. Januar 2016 arbeitstäglich unent-
16
BKK Service 1/2016
geltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden. Die Werte entsprechen
dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert
nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV). Demzufolge beträgt der Wert
für Mahlzeiten, die seit 1. Januar 2016 von
Ihnen gewährt werden,
bb für ein Mittag- oder Abendessen
3,10 EUR,
bb für ein Frühstück 1,67 EUR.
Reisekosten bei beruflichen
Auslandsreisen
Mit Verwaltungsschreiben vom 9. Dezember 2015 wurden die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
und Übernachtungskosten für beruflich und
betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2016 bekannt gemacht.
Die komplette Tabelle mit den gekennzeichneten Änderungen gegenüber 2015 finden
Sie unter: http://bit.ly/1xW7Zvl W
Lohnsteuer-Anmeldetermine 2016
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist spätestens
am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt einzureichen (§ 41a Absatz 1
Satz 1 EStG). Fällt der zehnte Tag auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt die
Lohnsteuer-Anmeldung als fristgerecht eingereicht, wenn diese am nächsten Arbeitstag zugeht. Für das Kalenderjahr 2016 sind
die nebenstehenden Termine zu beachten.
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum 2016
Abgabe bis spätestens
Kalendermonat
Januar
10.02.2016 (Mi.)
Februar
10.03.2016 (Do.)
März
11.04.2016 (Mo.)
April
10.05.2016 (Di.)
Mai
10.06.2016 (Fr.)
Juni
11.07.2016 (Mo.)
Juli
10.08.2016 (Mi.)
August
12.09.2016 (Mo.)
September
10.10.2016 (Mo.)
Oktober
10.11.2016 (Do.)
November
12.12.2016 (Mo.)
Dezember
10.01.2017 (Di.)
Kalendervierteljahr
I. Quartal
11.04.2016 (Mo.)
II. Quartal
11.07.2016 (Mo.)
III. Quartal
10.10.2016 (Mo.)
IV. Quartal
10.01.2017 (Di.)
Kalenderjahr
Kalenderjahr
10.01.2017 (Di.)
Korrektur bei ELStAM-Fehlern
Vielen Arbeitgebern wurden in der Vergangenheit für ihre Mitarbeiter
fehlerhafte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur
Verfügung gestellt. Beispielsweise wurden falsche Steuerklassen mitgeteilt,
sodass es in Einzelfällen zu erheblichen Lohnsteuermehrbelastungen kam.
Nach einer bundesweit abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom
17.9.2015, S 2363 A – 34 – St 212) ist nun bei falsch übermittelten ELStAM-Daten eine Korrektur als „technische
Störung“ erlaubt. Somit können Sie für die Dauer von höchstens drei Kalendermonaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit)
zugrunde legen. Voraussetzung: Die falschen ELStAM-Daten werden ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse
des Arbeitnehmers und ohne sein Zutun bereitgestellt. Dies sollten Sie sich vom Mitarbeiter bestätigen lassen. Als
„Störungen“ gelten auch technische Schwierigkeiten beim Arbeitgeber bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung
oder Übermittlung der ELStAM-Daten. Die Steuerverwaltung legt dabei diese Störungsdefinition großzügig aus.
Eine Berichtigung der ELStAM-Daten kann nur von Ihrem Mitarbeiter bei seinem Finanzamt beantragt werden.
Ihnen werden die berichtigten ELStAM-Daten mit der nächsten Änderungsliste elektronisch mitgeteilt (siehe auch
BKK Service 4-2015).
BKK Service 1/2016
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GESUNDHEIT IM BETRIEB
Gesundheitsreport 2015 –
Langzeiterkrankungen nehmen zu
Mehr Prävention gegen
langwierige Erkrankungen
gefordert
18
BKK Service 1/2016
D
er aktuelle BKK Gesundheitsreport
„Langzeiterkrankungen“ zeigt, dass
fast die Hälfte aller Fehltage bei den beschäftigten BKK-Mitgliedern auf das Konto
von Langzeiterkrankungen mit einer Dauer
von mehr als sechs Wochen geht. Vor zehn
Jahren lag dieser Anteil noch fünf Prozentpunkte niedriger. Ändert sich grundsätzlich
nichts bei der Versorgung dieser Patienten,
ist zu erwarten, dass mit fortschreitendem
demografischen Wandel lang andauernde
und meist auch chronische Krankheiten immer weiter zunehmen.
Franz Knieps, Vorstand des BKK Dachverbandes, stellt mit Blick auf die Datenlage fest: „Das deutsche Gesundheitswesen ist erstarrt in seinen Strukturen. Es ist
nicht am Krankheitsverlauf eines Patienten
orientiert, was bei Langzeit-Patienten bitter
nötig wäre, sondern agiert in Zeiten globaler Informationsvernetzung noch mit Abgrenzung und Abschottung: So zwischen
ambulanter und stationärer Behandlung,
zwischen Ärzten und anderen Gesundheitsberufen und auch zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung.“
Masterplan „Chronische und
Langzeiterkrankungen“ bitter nötig
Knieps fordert deshalb, dass endlich gehandelt wird. Ähnlich dem nationalen Krebsplan
ist nun ein Masterplan für langwierige und
chronische Leiden zu erarbeiten: „Oberste
Priorität sollten dabei die Bedarfe und Bedürfnisse von Langzeitpatienten haben.
Um erfolgreich zu sein, sollten alle Akteure
am Plan und dessen Umsetzung mitwirken – ohne auf tradierte Hierarchien und
Privilegien zu pochen“.
Knieps ist davon überzeugt, dass die junge
Medizinergeneration, die gut ausgebildeten jungen Pflegefachkräfte und weitere
zukunftsorientierte Akteure aus dem Gesundheitswesen mit Dynamik und Beharrlichkeit erstarrte Strukturen kritisch hinterfragen.
Was sind „Langzeiterkrankungen“?
Das gesamte Krankheitsspektrum hat sich
verschoben: Es sind nicht die akuten Fälle
wie Verletzungen oder Infektionen, die
Patienten und Gesundheitssystem mehrheitlich belasten. Vielmehr dominieren langwierige, oft auch chronische Krankheiten:
Hypertonie, Diabetes, Krebs, psychische
Krankheiten sowie Muskel-Skeletterkrankungen.
Langzeitfälle: Individuelle und
gesellschaftliche Folgen
Die Folgen für Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt lange ausfallen und die sozialen Sicherungssysteme schildert Prof.
Holger Pfaff, Mitherausgeber des BKK Gesundheitsreports 2015: „Die Unsicherheit
des Einzelnen, ob er trotz oder mit seiner
Krankheit seinen Beruf perspektivisch weiter ausüben kann ist eine große Belastung
für den Kranken selbst, seine Familie und
sein Arbeitsumfeld.“
Der Patient ist in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert, weil ihm diese (nach den meist sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber) maximal
78 Wochen lang Krankengeld zahlt. Gesundet ein Langzeitpatient in dieser Zeit allerdings nicht, wird er in der Regel verrentet.
„Steigende Krankengeldzahlungen, immer
eher verrentete Beschäftigte – besonders
dramatisch bei psychisch Kranken – sind
kein unabänderliches Schicksal, weder für
die Kranken noch die deutschen Sozialsysteme. Entscheidend ist, Häufigkeit und
Schwere der Langzeiterkrankungen durch
Prävention zu verringern. Zu den effektiven Lösungsansätzen gehört für die
Reduzierung von Langzeitkrankheiten und
der oft damit einhergehenden Multimorbidität ein konsequentes, effektives und
vor allem sektorenübergreifendes Versorgungsmanagement. Wir können uns die
berühmt-berüchtigte sogenannte Schnittstellenproblematik im deutschen Gesundheitswesen einfach nicht länger leisten“,
resümiert Prof. Holger Pfaff.
BKK Report – Service
Neben den Fehlzeiten sind im BKK Gesundheitsreport 2015 detaillierte Analysen zur
ambulanten Versorgung und den Arzneimittelverordnungen zu finden. Neu sind
Kennzahlen zur stationären Versorgung.
Der BKK Gesundheitsreport 2015 gibt
das Krankheitsgeschehen von insgesamt
9,1 Millionen BKK-Versicherten wieder und
ist repräsentativ für die gesamte Arbeitswelt. W
Den aktuellen BKK Gesundheitsreport können Sie hier herunterladen:
www.bkk-dachverband.de/
publikationen/bkk-gesundheits
report/
BKK Service 1/2016
19
PERSONALMANAGEMENT
20
BKK Service 1/2016
Stressfrei –
Urlaubsplanung im Betrieb
Lesen Sie hier, wie eine
reibungslose Urlaubsplanung klappt.
Resturlaub bis Ende März
nehmen
Grundsätzlich muss der gesamte Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr
in Anspruch genommen werden (§ 7
Absatz 3 BUrlG). Da dies jedoch in der
betrieblichen Praxis häufig nicht möglich ist, gibt es eine Sonderregelung
im Bundesurlaubsgesetz, die einen
Aufschub von offenen Urlaubstagen
noch bis zum 31. März des Folgejahres
ermöglicht. Voraussetzungen sind
dringende betriebliche Gründe (zum
Beispiel ein hoher Arbeitsanfall) oder in
der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (zum Beispiel die Erkrankung des Arbeitnehmers oder eines
Familienmitglieds).
Liegt einer dieser gesetzlichen
Übertragungsgründe vor, muss der
Mitarbeiter seinen Resturlaub nicht
extra beantragen. Der übrige Urlaub
aus dem Vorjahr wird automatisch auf
das nächste Kalenderjahr übertragen.
G
rundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben,
in einem bestimmten Zeitraum ihren
Urlaub zu nehmen. Allerdings bestimmt
§ 7 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz), dass
dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers entsprochen werden muss, wenn
keine dringenden betrieblichen Erfordernisse oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen
Gründen den Vorrang haben, dem entgegenstehen. Die sozialen Kriterien sind
vielfältig – insbesondere zählen dazu:
bb Arbeitnehmer mit schulpflichtigen
Kindern, die auf die Schulferien
angewiesen sind,
bb Urlaubsansprüche des Ehegatten
(falls beispielsweise der Partner
feriengebunden ist),
bb religiöse Gründe,
bb bestimmte Zeitfenster für Heimaturlaube von Migranten,
bb gesundheitliche Gründe oder
bb die Pflege von Familienangehörigen.
Wer hat Vorrang in den Ferien?
Schon im Vorfeld der Urlaubsplanung
wägen viele Arbeitnehmer selbst verschiedene Aspekte ab, zum Beispiel
wie die eigene Urlaubsvertretung geregelt ist, wann der Partner Urlaub nimmt
oder wie die Betreuung der Kinder gewährleistet ist. Sie als Arbeitgeber berücksichtigen sowohl die Belange des
Betriebes als auch die Wünsche Ihrer Mitarbeiter. Kommt es zu Terminkonflikten zwischen den Mitarbeitern,
muss nach sozialen Gesichtspunkten
abgewogen werden, etwa ob es schulpflichtige Kinder gibt. Im nächsten
Schritt werden Betriebszugehörigkeit,
Alter und schon gewährte Urlaubszeiten berücksichtigt.
In größeren Betrieben ist ein Urlaubsplan sinnvoll, in den sich die Mitarbeiter ihre Wunschtermine eintragen. Danach legen Sie als Arbeitgeber – unter
Berücksichtigung der Wünsche – fest,
wer zu welcher Zeit Urlaub machen
kann. Weichen Sie davon nur ab, wenn
dringende betriebliche Gründe vorliegen oder Urlaubswünsche anderer
Arbeitnehmer vorgehen.
Wenn in einer Abteilung nur Arbeitnehmer mit Schulkindern arbeiten, könnte man sich auf ein „rollierendes Modell“ einigen: Ein Jahr bekommt
der eine Arbeitnehmer in den Sommerferien Urlaub und im nächsten Jahr der
andere Arbeitnehmer. Oder der Kollege, der in den Schulferien leer ausgeht,
wird bei der Vergabe von Urlaub an
Brückentagen bevorzugt. Möglich ist
auch, dass der eine Mitarbeiter die erste
Hälfte der Ferien Urlaub erhält, der
andere in der zweiten.
Betriebsferien
Ist eine Vertretung nur schwer zu organisieren, vor allem in Kleinbetrieben, ist
auch ein Betriebsurlaub möglich. Dafür
sind Zeiten, in denen erfahrungsgemäß
nur wenige Aufträge eingehen, besonders geeignet.
Der Betriebsurlaub sollte frühzeitig
geplant und auch vom gegebenenfalls
existierenden Betriebsrat abgesegnet werden. Besteht kein Betriebsrat, können Sie allein bestimmen, ob
und wie lange Betriebsferien gemacht
werden. Die Betriebsferien sollten
zudem nicht so lange dauern, dass der
gesamte Jahresurlaub der Mitarbeiter
verbraucht wird.
Wie viel Urlaub kann man
zusammenhängend nehmen?
Arbeitnehmer haben Anspruch auf
einen möglichst zusammenhängenden Urlaub (§ 7 Absatz 2 BUrlG). Das
Minimum beträgt dabei zwölf aufeinanderfolgende Werktage. Voraussetzung ist aber, der Arbeitnehmer hat
einen Urlaubsanspruch von mehr als
zwölf Tagen. Als Werktage zählen alle
Tage außer Sonn- und Feiertage. W
BKK Service 1/2016
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SCHLUSSPUNKT
März-Klausel jetzt
immer mit Sondermeldung
Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen
werden bei der Beitragsberechnung in der Regel in dem Monat berücksichtigt, in dem sie
ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem
letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn
bb die Einmalzahlung vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres gezahlt wird,
bb das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr
bestanden hat und
bb die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige
Jahresbeitrags-Bemessungsgrenze übersteigt.
Zuordnung der Einmalzahlung
Wird im Jahr der Zahlung die anteilige (also für 2016 = 12.712,50 EUR) Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG 2016 = 50.850,00 EUR) in der Krankenversicherung überschritten, so ist die Einmalzahlung dem Vorjahr zuzurechnen, und zwar einheitlich auch
für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Ist der Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, ist für die Anwendung der März-Klausel die Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung (2016 = 74.400 EUR/West beziehungsweise 64.800 EUR/Ost)
maßgebend.
Auch wenn im laufenden Jahr kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde (zum
Beispiel wegen Krankengeldbezuges), ist die Einmalzahlung dem Vorjahr zuzurechnen.
Einmalzahlungen, die erst nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis
gezahlt werden, sind grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden
Kalenderjahr zuzuordnen. Abweichend von diesem Grundsatz wird die im ersten Quartal
eines Jahres geleistete Einmalzahlung jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im
Vorjahr zugerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet hat.
Sofern in einem solchen Fall Einmalzahlungen nach dem 31. März des Folgejahres gezahlt
werden, sind dafür Beiträge ausnahmsweise nicht mehr zu entrichten (zum Beispiel bei
Zahlung einer Jubiläumsprämie während der Elternzeit).
Meldungen
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist gesondert zu melden, wenn
eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder
sonstige Meldung für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt
zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt. Als Meldegrund ist die
Schlüsselzahl „54“ anzugeben.
Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des
Kalendermonats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts und das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
einzutragen.
Seit dem 1. Januar 2016 wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
das beitragsrechtlich dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen ist (März-Klausel), als Sondermeldung mit dem
Abgabegrund „54“ gemeldet, unabhängig davon, ob bereits eine
Jahresmeldung für das letzte Jahr erstattet worden ist oder noch
nicht.
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BKK Service 1/2016
Erstattung von Beiträgen –
neuer Vordruck
Der Erstattungsantrag für zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung wurde um die Möglichkeit der Angabe von Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung ergänzt. In den
Erläuterungen sind Hinweise zur Angabe der Beitragsgruppen aufgenommen worden, siehe auch: http://bit.ly/2166dJk
Aussetzung der Bestandsprüfungen
Nach dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz sollten die Einzugsstellen und auch alle
anderen Empfänger der Daten (zum Beispiel Rentenversicherungsträger, Versorgungseinrichtungen) ab dem 1. Januar 2016 sogenannte Bestandsprüfungen
durchführen. Geplant war, bei einer fehlerhaften Meldung die ursprüngliche Meldung vom Sozialversicherungsträger (Krankenkasse/Rentenversicherungsträger)
mit Informationen zum Fehler an den Absender der Meldung zurückzusenden.
Diese Meldungen sollten nach einer Sachverhaltsaufklärung durch den Arbeitgeber wieder neu abgegeben werden.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und die Arbeitsgemeinschaft
der berufsständischen Versorgungseinrichtungen sahen die Umsetzung der Bestandsprüfungen in der aktuellen Ausgestaltung eher kritisch. Letztendlich hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Verfahren zur Genehmigung der Bestandsprüfung ausgesetzt. Dies hat für die Praxis zur Folge, dass zunächst keine Bestandsprüfungen durchzuführen sind. Soweit das Datenfeld DBBF
in anderen genehmigten Datensätzen vorhanden ist, wird dies programmseitig
grundsätzlich mit „N“ belegt.
Impressum
Herausgeber:
BKK Dachverband e.V.
Mauerstraße 85, 10117 Berlin
© 2016 BKK Dachverband
Alle Rechte vorbehalten, Nachdruck und Vervielfältigung
nur mit Genehmigung des Herausgebers erlaubt.
BKK ® und das BKK Logo sind registrierte
Schutzmarken des BKK Dachverbandes.
Verantwortlicher Redakteur: Stefan Allary
Kontakt zum Herausgeber:
[email protected]
Redaktion: Axel-Friedrich Foerster, Beate Henes-Karnahl, Sigrun
Knoche, Dirk Lenzing, Agnes Mehringskötter, Inken Roeder
Redaktionsschluss: 26.01.2016
Mitarbeiter der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER
an dieser Ausgabe:
Cornelia Moss, Karin Wille, Franziska Merschbrock
Bezug dieser Arbeitgeber-Information über:
BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER
Winterstraße 49, 33649 Bielefeld
Verlag:
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Achtermannstraße 19, 48143 Münster
Druck: Fromm GmbH & Co. KG, Osnabrück
ISSN 2192-788X
Bestellung der Zeitschrift:
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Telefax:
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„Zehnmal
musst Du lachen am Tag
und heiter sein.
Lernen wir uns freuen, so verlernen
wir am besten, anderen weh zu tun.“
Friedrich Nietzsche (1844 –1900), dt. Philosoph
Bildnachweise:
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S.10: © industrieblick/Fotolia
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S.17: ©
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Aus Gründen der Lesbarkeit werden im BKK Service durchgehend
die männlichen Wort­formen verwendet, auch wenn geschlechts­
neutrale Aus­sagen getroffen werden sollen.
BKK Service 1/2016
23
ISSN 2192-788X
EINFACH. GUT.
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