Allgemeine Rechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH

Allgemeine Rechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut)
Prinzipien, die
! in den meisten (wichtigsten, standardprägenden) Rechtssystemen der Welt von grundlegender Bedeutung sind (d.h. in innerstaatlicher Rechtspraxis nachzuweisen sind) und
! ihrer Natur nach auf die zwischenstaatlichen Beziehungen übertragen werden können,
! sofern kein einschlägiges Vertrags- oder Gewohnheitsrecht existiert (Subsidiarität).
Gewinnung der allgemeinen Rechtsgrundsätze durch rechtsvergleichende Methode, d.h. vergleichende Gesamtschau der repräsentativen Rechtskreise/Rechtsfamilien der Welt