Allgemeine Rechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut) Prinzipien, die ! in den meisten (wichtigsten, standardprägenden) Rechtssystemen der Welt von grundlegender Bedeutung sind (d.h. in innerstaatlicher Rechtspraxis nachzuweisen sind) und ! ihrer Natur nach auf die zwischenstaatlichen Beziehungen übertragen werden können, ! sofern kein einschlägiges Vertrags- oder Gewohnheitsrecht existiert (Subsidiarität). Gewinnung der allgemeinen Rechtsgrundsätze durch rechtsvergleichende Methode, d.h. vergleichende Gesamtschau der repräsentativen Rechtskreise/Rechtsfamilien der Welt
© Copyright 2024 ExpyDoc