Good News: Forschungs- prämie auf 12 % erhöht

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steuertipp
AK TUE LLES AUS DEM STEUE RREC HT
UPDATE STEUERN
F&E
Good News: Forschungs­
prämie auf 12 % erhöht
Forschung und experimentelle Entwicklung werden in
Österreich mit einer Forschungsprämie steuerlich gefördert.
Im Rahmen der Steuerreform 2016 wird der Prozentsatz
von bisher 10 % auf 12 % erhöht.
Geltend gemacht werden kann die
Prämie für eigenbetriebliche und in
Auftrag gegebene Forschung und
experimentelle Entwicklung.
Die Prämie ist keine Betriebseinnahme, ist daher nicht zu versteuern
und wird direkt auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Der erhöhte
Prozentsatz gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die 2016 beginnen.
Eigenbetriebliche Forschung ist
prämienbegünstigt, wenn sie im
Inland erfolgt.
Prämienbegünstigt ist die eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch
unter Einsatz wissenschaftlicher
Methoden durchgeführt wird. Ziel
muss sein, den Wissensstand zu vermehren sowie neue Anwendungen
dieses Wissens zu erarbeiten. Ausgaben, die in die Bemessungsgrundlage
für die Forschungsprämie einfließen,
sind:
• Löhne und Gehälter für in der
F&E Beschäftigte,
• Arbeitgeberbeiträge zur Sozial­
versicherung,
• Dienstgeberbeiträge und -zuschläge
sowie
• sonstige Personalaufwendungen.
Geltend gemacht werden können auch
unmittelbare Aufwendungen und
Investitionen (z. B. tatsächliche Kosten
im Jahr der Anschaffung von Grundstücken oder Maschinen und nicht nur
Industriemagazin 02/2016
eine anteilige AfA), Finanzierungsaufwendungen sowie Gemeinkosten,
soweit diese nachhaltig der Forschung
und experimentellen Entwicklung
zuzurechnen sind. Voraussetzung
dafür: Die Forschung muss in einem
inländischen Betrieb erfolgen.
Voraussetzung für Forschungs­
prämie ist Gutachten der FFG
Voraussetzung für die Gewährung
einer Forschungsprämie ist ein vom
Abgabepflichtigen bei der Forschungsförderungs-GmbH (FFG) anzuforderndes (kostenloses) Gutachten. Die FFG
„Die Forschungsprämie
wird direkt gutgeschrieben
und ist steuerfrei.“
beurteilt in diesem Gutachten, ob die
qualitativen Voraussetzungen für eine
Forschung und experimentelle Entwicklung vorliegen. Angefordert werden kann ein derartiges Gutachten
über Finanz-Online vom Steuerpflichtigen oder seinem steuerlichen Vertreter.
Forschungsprämie für Auftrags­
forschung
Im Rahmen der Auftragsforschung
kann die Forschungsprämie nur für
Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe
von höchstens EUR 1.000.000 pro
Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Forschung von einem inländischen
Betrieb (bzw. einer inländischen
Betriebsstätte) in Auftrag gegeben
wird. Für die Geltendmachung der
Prämie dürfen nur Einrichtungen und
Unternehmen mit F&E-Aufgaben
beauftragt werden, die ihren Sitz in
einem Staat der EU oder des EWR
haben.
Kostenrechnung auf Forschungs­
prämie anpassen
Viele Unternehmensprozesse wirken
auf die Forschungstätigkeit eines
Unternehmens. Sie tragen zur Weiterentwicklung sowie zur Innovationskraft bei, werden aber von der Kostenrechnung und dem Controlling oft
nicht vollständig begleitet. Denn Kostenrechnungs- und Controllingsysteme sind bei vielen Unternehmen auf
Dienstleistungsprozesse fokussiert.
Wird aber die Kostenrechnung auf die
Erfordernisse der Forschungsprämie
angepasst, dann können relevante
Bemessungsgrundlagen optimal ausgenutzt werden.
Kapitalistische Mitunter­
nehmer: geringere Ver­
lustverwertung
Ab 2016 ist ein Verlust bei
kapitalistischen Mitunter­
nehmern nur noch aus­
gleichsfähig, wenn er im
Stand des steuerlichen
Kapitalkontos gedeckt ist.
Ein kapitalistischer Mitunternehmer ist ein Gesellschafter, der Dritten gegenüber nicht oder nur eingeschränkt haftet und keine
ausgeprägte Initiative im
Unternehmen entfaltet. Ein
solcher Gesellschafter
konnte bisher Verluste unbegrenzt verwerten – durch
die Steuerreform ist dies nur
noch möglich, wenn der
Verlust nicht zu einem negativen Stand des steuerlichen
Kapitalkontos führt oder
diesen erhöht. Ansonsten ist
er nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung, Einlagen oder Übergangsgewinnen sowie Veräußerungsgewinnen
verrechenbar. Sonderbe-
triebsvermögen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie Entnahmen
und Einlagen sind nicht im
steuerlichen Kapitalkonto zu
berücksichtigen und daher
ausgleichsfähig.
Ein Mitunternehmer, der
nur beschränkt haftet, kann
sofortigen Verlustausgleich
geltend machen, falls er
ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet –
etwa ein Kommanditist, der
auch Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH einer
GmbH & Co KG ist. Mitunternehmerinitiative bedeutet aktive Mitarbeit, wobei
zehn Wochenstunden reichen; Ein Indiz für die Mitunternehmerinitiative ist
auch die Pflichtversicherung
nach ASVG oder GSVG aus
dieser Beteiligung.
(Mag. Werner Braun, Moore
Stephens City Treuhand)
Förderwürdige Leistungen
erkennen
Der Schlüssel des Erfolges liegt darin,
förderwürdige Leistungen zu identifizieren. Experten der Förderprüfung
unterstützen Sie bei diesem so wichtigen Prozess. So erfahren Sie, welche
Möglichkeiten für Förderungen Ihnen
offenstehen. Und es können vorab
Systeme im Unternehmen implementiert werden, die jedes förderwürdige
Projekt von Beginn an erkennen.
Mag. Michael Dessulemoustier-Bovekercke,
Geschäfts­führer bei Moore
Stephens City Treuhand.
Industriemagazin 02/2016