DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Amt für Migration und Integration Vereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) zwischen dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vertreten durch Barbara Cavelti, Leiterin Sektion Integration und Beratung (SIB) Postfach, 5001 Aarau im Folgenden Kanton genannt und Gemeinde Muster vertreten durch Gemeinde Muster, Musterstrasse 4, Postfach, 0000 Muster im Folgenden Gemeinde genannt betreffend Kantonale Beiträge zur Durchführung von lokalen Sprachkursen im Beitragsjahr 2016 1. Ausgangslage Gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) leistet der Bund finanzielle Beiträge an Integrationsprogramme der Kantone für längerfristig und rechtmässig anwesende Ausländerinnen und Ausländer. Die Ausrichtung von kantonalen Geldern stützt sich auf § 29 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht sowie § 2 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (IntegrationsV). Für die Jahre 2014 – 2017 hat der Bund mit dem Kanton Aargau eine Programmvereinbarung für die Umsetzung der spezifischen Integrationsförderung im Kanton Aargau auf der Grundlage des Kantonalen Integrationsprogramm KIP abgeschlossen. Dieses orientiert sich inhaltlich an den drei Pfeilern "Information und Beratung", "Bildung und Arbeit" sowie "Verständigung und gesellschaftliche Integration". Die spezifische Integrationsförderung wirkt ergänzend zu den Angeboten der Regelstrukturen und hat zum Ziel, Migrantinnen und Migranten an diese heranzuführen und/oder die Regelstrukturen zu ergänzen. Im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung wird der Gemeinde für die Durchführung von lokalen Sprachkursen für Frauen ein finanzieller Beitrag ausgerichtet. Lokale Sprachkurse bieten Frauen mit Betreuungsaufgaben vor Ort die Möglichkeit, die für die Verständigung im Alltag notwendigen Deutschkenntnisse zu erwerben. 2. Grundlagen der Vereinbarung Vorliegende Vereinbarung stützt sich auf die folgenden Grundlagen: • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) • Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 2007 (SR 142.208) • Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) vom 25. November 2008 (SAR 122.600) • Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (IntegrationsV) vom 14. Januar 2009 (SAR 122.515). • Programmvereinbarung vom 24. Oktober 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Aargau • Kantonales Integrationsprogramm KIP 2014-2017 vom 29. Mai 2013 • Kreditentscheid des Grossen Rats vom 20. August 2013 (GR.13.126-1) Integrierenden Bestandteil bilden überdies: • Das kantonale Merkblatt N1833 zur Subventionierung von lokalen Deutschkursen für Frauen, Stand Juni 2015 • Gesuch der Gemeinde um Subventionierung von Frauen-Tageskursen mit Kinderbetreuung oder Mutter-Kind-Deutschkursen 3. Dauer der Vereinbarung Diese Vereinbarung tritt per 1. Januar 2016 in Kraft und endet per 31. Dezember 2016 beziehungsweise mit der beidseitigen Leistungserfüllung. 2 von 5 4. Vertragsgegenstand und Umfang der Leistungen Der Kanton subventioniert gemäss Gesuchseingabe vom folgende Kurse: Sprachkursanbieter, Kursart, Durchführungsort, Kursdauer, Frequenz pro Woche und Total Lektionen 5. Beiträge und Aufgaben der Parteien 5.1 Beitrag der Gemeinde Die Gemeinde schliesst mit der Sprachschule Muster einen Leistungsvertrag ab. Darin verpflichtet sie den Anbieter, die Sprachkurse gemäss den Vorgaben des Kantons (Merkblatt zur Subventionierung von lokalen Sprachkursen Anhang 1 und 2) durchzuführen. Dazu gehört auch die Berichterstattung an den Kanton gemäss vorgegebenem Formular (vgl. Ziffer 6 der Vereinbarung). Die Gemeinde trägt die Kurskosten nach Abzug der Teilnehmerbeiträge und des Kantonsbeitrags (vgl. Ziffer 5.2 der Vereinbarung). Ausserdem stellt sie Räume für die Durchführung der vereinbarten Kurse und der Kinderbetreuung zur Verfügung. 5.2 Beitrag des Kantons Der Kanton übernimmt 75% der effektiven Kurskosten nach Abzug der Teilnehmerbeiträge für 10 Teilnehmer à je 5 Franken pro Lektion); d.h. Franken pro Lektion, max. max. Franken. Franken pro Kursmodul, bei Kursmodulen insgesamt Vorbehalten bleibt die Budgetbewilligung durch den Grossen Rat. 5.3 Nicht vereinbarungsgemässe Umsetzung Allfällige Änderungen in der Umsetzung, in der Kursplanung und inhaltliche Abweichungen von dem im Gesuch beschriebenen Angebot meldet die Gemeinde dem Kanton umgehend. Kanton und Gemeinden prüfen unter solchen Umständen gemeinsam die Durchführung des Angebots. Im Falle der nicht vereinbarungsgemässen Durchführung der Kurse (vgl. Ziffer 4 der Vereinbarung) bleibt eine Kürzung des Beitrags vorbehalten. 6. Berichterstattung Die Berichterstattung über die Leistungserbringung erfolgt durch die Sprachschule Muster zu Handen der Gemeinde und des Kantons (vgl. Merkblatt N1833, Anhang 1). 6.1 Reporting während dem Durchführungsjahr Nach jedem abgeschlossenen Kursmodul reicht die Sprachschule Muster mittels vorgegebenem Reportingformular die effektiv durchgeführten Anzahl Lektionen, Auslastungszahlen und die Kennzahlen zum Teilnehmer-Profil ein. 6.2 Schlussbericht Die Schlussberichterstattung Ende Jahr gibt Auskunft über die quantitative und qualitative Leistungserbringung und erfolgt mittels vorgegebenen Berichterstattungsunterlagen. Der Schlussbericht durch die Sprachschule Muster ist bis spätestens 1. Februar 2017 einzureichen. 3 von 5 7. Zahlungsmodalitäten Die Auszahlung des Beitrags durch den Kanton an die Gemeinde erfolgt jeweils nach Abschluss eines Kursmoduls. Die Gemeinde erstellt dem Kanton Rechnung auf der Grundlage des Reporting der Sprachschule Muster (vgl. Ziffer 6.1). 8. Änderungsmodalitäten Alle Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit und der Unterzeichnung durch beide Parteien. 9. Rechtsschutz Die Parteien bemühen sich, für aus dieser Vereinbarung entstehende Streitigkeiten gemeinsam eine einvernehmliche Lösung zu suchen, die dem Willen der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung entsprochen hätte. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren über die Streitigkeit (§ 60 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]). 10. Öffentliche Bekanntmachung des Angebots Mit Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung erklärt sich die Gemeinde damit einverstanden, dass das Angebot sowie die Kontaktdaten der Sprachschule Muster öffentlich bekannt gemacht werden dürfen (z.B. auf der Homepage des Kanton Aargau www.ag.ch/migrationsamt und auf der Homepage der Anlaufstelle Integration Aargau www.integrationaargau.ch). 11. Vertragsunterzeichnung Diese Vereinbarung wird im Doppel gleich lautend ausgestellt und unterzeichnet. Der Kanton Ort und Datum Amt für Migration und Integration Kanton Aargau Barbara Cavelti Sektionsleiterin Shannon Rauss Stellvertreterin Die Gemeinde Ort und Datum Gemeinde Muster 4 von 5 Hans Muster Gemeindeammann Hans Muster Gemeindeschreiber Beilagen: • Merkblatt zur Subventionierung von lokalen Deutschkursen für Frauen, N1833 • Merkblatt Rechnungsstellung Original an: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Integration und Beratung, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau (ein Original nach Unterzeichnung bitte an den Kanton zurücksenden) 5 von 5
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