Neuer Abschnitt 34.7 PET / PET

Thema: Neuer Abschnitt 34.7 PET / PET-CT im EBM
15.02.2016
Positronen-Emissions-Tomographie (PET) / PositronenEmissions-Tomographie mit Computertomographie (PET-CT)
zum 01.01.2016 in den EBM aufgenommen
Der Bewertungsausschuss hat zum 01.01.2016 die Positronen-EmissionsTomographie (PET) und die Positronen-Emissions-Tomographie mit ComputerTomographie (PET-CT) für einzelne Indikationen als neue Leistungen in den
Abschnitt 34 EBM aufgenommen. Die folgenden Gebührenordnungspositionen
können nunmehr nach Genehmigungserteilung zulasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abgerechnet werden:

PET des Körperstamms
34700 EBM bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen
34701 EBM mit diagnostischer CT

PET von Teilen des Körperstamms
34702 EBM bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen
34703 EBM mit diagnostischer CT
Diese Leistungen unterliegen jedoch dem Genehmigungsvorbehalt, d.h. Sie
dürfen diese Leistungen erst erbringen und abrechnen, wenn Sie über eine
entsprechende Genehmigung der KV Berlin gemäß Nr. 14 der Anlage 1
„Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie
Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses
(RL-MVV) verfügen. Diese Regelung gilt bis zum Inkrafttreten der
Qualitätssicherungs-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V – längstens
jedoch bis zum 30.06.2016.
Mit dem Inkrafttreten dieser QS-Vereinbarung – geplant zum 01.07.2016 –
dürfen Sie die o.g. Leistungen ebenfalls erst erbringen und abrechnen, wenn Sie
über eine Genehmigung der KV Berlin gemäß der QualitätssicherungsVereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verfügen.
Neuer Abschnitt 34.7
PET/PET-CT seit
01.01.2016 im EBM
Genehmigungspflicht
QualitätssicherungsVereinbarung gemäß
§ 135 Abs. 2 SGB V
zum 01.07.2016
- geplant -
Fachliche Voraussetzungen
Die Gebührenordnungspositionen 34700 bis 34703 können ausschließlich von
Fachärzten, die zur Durchführung der PET nach der für sie maßgeblichen
Weiterbildungsordnung berechtigt sind, abgerechnet werden. Darüber hinaus
benötigen Sie die Abrechnungsgenehmigung der KV Berlin gemäß der
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.
Fachliche
Voraussetzungen
Zudem sind die folgenden fachlichen Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 RL-MVV
zu erfüllen und entsprechend nachzuweisen:

Nachweis (Zeugnis) über die Durchführung und Befundung von
mindestens 1000 PET-Untersuchungen zu onkologischen
Fragestellungen in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung

Nachweis (Zeugnis) über Kenntnisse und Erfahrungen in der
Einordnung der PET-Befunde in den diagnostischen Kontext
anderer bildgebender Verfahren (z.B. CT oder MRT)

Nachweis (z.B. Teilnahmebescheinigungen) über regelmäßige
Fortbildungen zur PET und ergänzenden bildgebenden Verfahren
zu onkologischen Fragestellungen, insbesondere auch durch Teilnahme
an interdisziplinär besetzten Fallkonferenzen oder Qualitätszirkeln.
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Thema: Neuer Abschnitt 34.7 PET / PET-CT im EBM
Stand: 15. Februar 2016
Stand: 26. Juni 2007
Apparative Voraussetzungen
Zu den apparativen Voraussetzungen gehören gemäß Nr. 14 § 2 Abs. 3 der
Anlage 1 zur RL-MVV die folgenden:



Apparative
Voraussetzungen
Einsatz eines dedizierten PET-Systems mit einer räumlichen
Auflösung von weniger als 7 mm
Möglichkeit der technischen („softwarebasierten“) Bildfusion
mit (ggf. auch zeitversetzt durchgeführter) CT
Möglichkeit zur semi-quantitativen Auswertung (SUV-Wert)
Ferner ist ein Sachverständigenprotokoll (Betriebserlaubnis, nicht älter als 5
Jahre) des TÜVs bzw. Landesamtes für Mess- und Eichwesen über die
radiologische Einrichtung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 der Vereinbarung zur
Strahlendiagnostik und -therapie sowie eine Gewährleistungserklärung des
Herstellers bei der KV Berlin einzureichen.
Zugelassene Indikationen
Die Positronen-Emissions-Tomographie darf nur bei Vorliegen der in Nr. 14 § 1
der Anlage 1 zur RL-MVV aufgeführten Indikationen zulasten der gesetzlichen
Krankenversicherung als vertragsärztliche Leistung erbracht werden.
Zugelassene
Indikationen
Organisatorische Voraussetzungen
Die Indikationsstellung zur PET erfolgt in einem Team in interdisziplinärer
Zusammenarbeit. Eine PET darf ferner nur dann durchgeführt werden, wenn das
Behandlungskonzept die therapeutischen Konsequenzen der Anwendung der
PET begründet. Dies ist mittels Stichproben durch die KV zu prüfen.
Organisatorische
Voraussetzungen
Weiterhin sind die zusätzlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung bei den
Indikationen gemäß Nr. 14 § 3 der Anlage 1 zur RL-MVV zu erfüllen.
Anforderungen an die Dokumentation
Die Dokumentationen zur Positronen-Emissions-Tomographie sollen die in
Nr. 14 § 2 Abs. 5 der Anlage 1 zur RL-MVV aufgeführten Bestandteile enthalten:

die patientenbezogene Dokumentation der Ergebnisse der
interdisziplinären Indikationsstellung, der Befundbesprechung
und der Nachbesprechung sowie

die patientenbezogene Dokumentation der Übereinstimmung oder
Nicht-Übereinstimmung des Ergebnisses der durchgeführten
PET-Untersuchungen mit histologischen oder zytologischen bzw.
radiologischen Befunden.
Anforderungen an
die Dokumentation
Weitere Anforderungen
Die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 34700 bis 34703 sind
nach Maßgabe der Strahlenschutzverordnung, der Richtlinie nach der
Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung, der MedizinprodukteBetreiberverordnung sowie des Medizinproduktegesetzes zu erbringen.
Weitere
Anforderungen
Mehr Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der KV Berlin unter:
www.kvberlin.de > Für die Praxis > Qualitätssicherung > QS-Leistungen
> Überblick > Positronen-Emissions-Tomographie / mit Computertomographie
(PET / PET-CT)
Ansprechpartner
Für Rückfragen steht Ihnen unser Service-Team unter der
Telefonnummer 31003-999 gerne zur Verfügung.
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