Thema: Neuer Abschnitt 34.7 PET / PET-CT im EBM 15.02.2016 Positronen-Emissions-Tomographie (PET) / PositronenEmissions-Tomographie mit Computertomographie (PET-CT) zum 01.01.2016 in den EBM aufgenommen Der Bewertungsausschuss hat zum 01.01.2016 die Positronen-EmissionsTomographie (PET) und die Positronen-Emissions-Tomographie mit ComputerTomographie (PET-CT) für einzelne Indikationen als neue Leistungen in den Abschnitt 34 EBM aufgenommen. Die folgenden Gebührenordnungspositionen können nunmehr nach Genehmigungserteilung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden: PET des Körperstamms 34700 EBM bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen 34701 EBM mit diagnostischer CT PET von Teilen des Körperstamms 34702 EBM bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen 34703 EBM mit diagnostischer CT Diese Leistungen unterliegen jedoch dem Genehmigungsvorbehalt, d.h. Sie dürfen diese Leistungen erst erbringen und abrechnen, wenn Sie über eine entsprechende Genehmigung der KV Berlin gemäß Nr. 14 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (RL-MVV) verfügen. Diese Regelung gilt bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungs-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V – längstens jedoch bis zum 30.06.2016. Mit dem Inkrafttreten dieser QS-Vereinbarung – geplant zum 01.07.2016 – dürfen Sie die o.g. Leistungen ebenfalls erst erbringen und abrechnen, wenn Sie über eine Genehmigung der KV Berlin gemäß der QualitätssicherungsVereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verfügen. Neuer Abschnitt 34.7 PET/PET-CT seit 01.01.2016 im EBM Genehmigungspflicht QualitätssicherungsVereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zum 01.07.2016 - geplant - Fachliche Voraussetzungen Die Gebührenordnungspositionen 34700 bis 34703 können ausschließlich von Fachärzten, die zur Durchführung der PET nach der für sie maßgeblichen Weiterbildungsordnung berechtigt sind, abgerechnet werden. Darüber hinaus benötigen Sie die Abrechnungsgenehmigung der KV Berlin gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V. Fachliche Voraussetzungen Zudem sind die folgenden fachlichen Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 RL-MVV zu erfüllen und entsprechend nachzuweisen: Nachweis (Zeugnis) über die Durchführung und Befundung von mindestens 1000 PET-Untersuchungen zu onkologischen Fragestellungen in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung Nachweis (Zeugnis) über Kenntnisse und Erfahrungen in der Einordnung der PET-Befunde in den diagnostischen Kontext anderer bildgebender Verfahren (z.B. CT oder MRT) Nachweis (z.B. Teilnahmebescheinigungen) über regelmäßige Fortbildungen zur PET und ergänzenden bildgebenden Verfahren zu onkologischen Fragestellungen, insbesondere auch durch Teilnahme an interdisziplinär besetzten Fallkonferenzen oder Qualitätszirkeln. Seite 1 Thema: Neuer Abschnitt 34.7 PET / PET-CT im EBM Stand: 15. Februar 2016 Stand: 26. Juni 2007 Apparative Voraussetzungen Zu den apparativen Voraussetzungen gehören gemäß Nr. 14 § 2 Abs. 3 der Anlage 1 zur RL-MVV die folgenden: Apparative Voraussetzungen Einsatz eines dedizierten PET-Systems mit einer räumlichen Auflösung von weniger als 7 mm Möglichkeit der technischen („softwarebasierten“) Bildfusion mit (ggf. auch zeitversetzt durchgeführter) CT Möglichkeit zur semi-quantitativen Auswertung (SUV-Wert) Ferner ist ein Sachverständigenprotokoll (Betriebserlaubnis, nicht älter als 5 Jahre) des TÜVs bzw. Landesamtes für Mess- und Eichwesen über die radiologische Einrichtung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie sowie eine Gewährleistungserklärung des Herstellers bei der KV Berlin einzureichen. Zugelassene Indikationen Die Positronen-Emissions-Tomographie darf nur bei Vorliegen der in Nr. 14 § 1 der Anlage 1 zur RL-MVV aufgeführten Indikationen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung als vertragsärztliche Leistung erbracht werden. Zugelassene Indikationen Organisatorische Voraussetzungen Die Indikationsstellung zur PET erfolgt in einem Team in interdisziplinärer Zusammenarbeit. Eine PET darf ferner nur dann durchgeführt werden, wenn das Behandlungskonzept die therapeutischen Konsequenzen der Anwendung der PET begründet. Dies ist mittels Stichproben durch die KV zu prüfen. Organisatorische Voraussetzungen Weiterhin sind die zusätzlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung bei den Indikationen gemäß Nr. 14 § 3 der Anlage 1 zur RL-MVV zu erfüllen. Anforderungen an die Dokumentation Die Dokumentationen zur Positronen-Emissions-Tomographie sollen die in Nr. 14 § 2 Abs. 5 der Anlage 1 zur RL-MVV aufgeführten Bestandteile enthalten: die patientenbezogene Dokumentation der Ergebnisse der interdisziplinären Indikationsstellung, der Befundbesprechung und der Nachbesprechung sowie die patientenbezogene Dokumentation der Übereinstimmung oder Nicht-Übereinstimmung des Ergebnisses der durchgeführten PET-Untersuchungen mit histologischen oder zytologischen bzw. radiologischen Befunden. Anforderungen an die Dokumentation Weitere Anforderungen Die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 34700 bis 34703 sind nach Maßgabe der Strahlenschutzverordnung, der Richtlinie nach der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung, der MedizinprodukteBetreiberverordnung sowie des Medizinproduktegesetzes zu erbringen. Weitere Anforderungen Mehr Informationen Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der KV Berlin unter: www.kvberlin.de > Für die Praxis > Qualitätssicherung > QS-Leistungen > Überblick > Positronen-Emissions-Tomographie / mit Computertomographie (PET / PET-CT) Ansprechpartner Für Rückfragen steht Ihnen unser Service-Team unter der Telefonnummer 31003-999 gerne zur Verfügung. Mehr Informationen Ansprechpartner Seite 2
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