Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Bereicherungsansprüche in Mehrpersonenverhältnissen Lösungsansätze • Maßgeblichkeit des Leistungsbegriffs – Wertende Einzelfallbetrachtung ohne jede schematische Lösung (BGH) – Vorrang der Leistungsbeziehungen (Subsidiarität) • Maßgeblichkeit des kondiktionsauslösenden Mangels – Fehlerhaftigkeit von Kausalverhältnissen – Fehlerhaftigkeit von Übertragungsakt oder Anweisung – Berücksichtigung von Rechtsscheinstatbeständen pfeifer - zr IVa – sose 15 Wertungskriterien • Jede Vertragspartei soll die ihr gegenüber ihrem Vertragspartner aufgrund des Vertrags zustehenden Einwendungen behalten • Jede Partei soll vor Einwendungen der anderen Vertragspartei aus deren Rechtsverhältnis zu einem Dritten geschützt werden • Jede Partei soll nur das Insolvenzrisiko derjenigen Person tragen, die sie sich als Vertragspartner ausgesucht hat pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 54: A hat den B dazu ermächtigt, im eigenen Namen über eine Sache des A zu verfügen. B verkauft dementsprechend die Sache an C und übereignet sie ihm. Der Kaufvertrag zwischen B und C erweist sich indes als nichtig. Kann A jetzt die Sache von C herausverlangen? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 54: • AGL: § 812 I 1 2. Alt. (Nichtleistungskondiktion) Beachte: Kein Fall des § 816 I 1, da B wg. Ermächtigung als Berechtigter verfügt hat (daher auch Anspruch aus § 985 (-)) – Etwas erlangt: Eigentum der Sache vom Berechtigten – In sonstiger Weise: d.h. nicht durch Leistung Aber: C erlangt Eigentum hier durch Leistung des B (solvendi causa: § 433) – Wertung: • Bei Direktkondiktion A-C verliert C seine Einwendungen im Verhältnis zu B (insbesondere bzgl. Rückerstattung des Kaufpreises) • Vorrang der Leistungsbeziehung (Subsidiarität) Daher: Rückabwicklung nach Vertragsbeziehungen (A-B und B-C) pfeifer - zr IVa – sose 15 Grundkonstellationen • Mehrheit von Leistungsbeziehungen – Leistungsketten – Dreiecksverhältnisse (Durchlieferung, Anweisung) • Zusammentreffen von Leistungsbeziehung und Bereicherung in sonstiger Weise (Eingriff), z.B. Jungbullenfall (vgl. Fall 42) pfeifer - zr IVa – sose 15 Leistungsketten • Grundsatz: Maßgeblichkeit der fehlerhaften Leistungsbeziehung pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 55: Der Grundstückeigentümer G schließt mit dem Bauunternehmer S einen Bauvertrag, der auch von beiden Seiten erfüllt wird: S lässt durch seine Arbeiter auf dem Grundstück des G das versprochene Haus errichten, G lässt durch seine Bank an den S den vereinbarten Werklohn überweisen. Dann stellt sich die Unwirksamkeit des Bauvertrags heraus. Wer kann jetzt von wem kondizieren? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 55: Zur Realisierung der maßgeblichen Wertungskriterien ist die Bestimmung der einzelnen Leistungsbeziehungen anhand der jeweiligen Leistungszwecke (regelmäßig solvendi causa) erforderlich: – S-Arbeiter: Lohnzahlung/Arbeitsleistung – Bank-S: Erfüllung des Girovertrags – G-S: Erfüllung des Bauvertrags Hier als fehlerhaftes Leistungsverhältnis allein maßgeblich für Kondiktion pfeifer - zr IVa – sose 15 Leistungsketten • Doppelmangel – Problemlage: Nichtigkeit mehrerer Leistungsbeziehungen – Lösungsansätze • Bereicherungsrechtlicher Durchgriff • Kondiktion der Kondiktion (Doppelkondiktion) • Kondiktion des Sachwerts (§ 818 Abs. 2 BGB) pfeifer - zr IVa – sose 15 Dreiecksverhältnisse • Durchlieferung (Abkürzung von Leistungsketten) pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 56: Die Maschinenfabrik A verkauft einen Dampfkessel an den Großhändler B. Noch bevor A an B geliefert hat, kann B den Dampfkessel an C weiterverkaufen. Daher bittet B den A, direkt an C zu liefern, was A auch tut. In der Folge stellen ich als nichtig heraus (1) der Kaufvertrag zwischen A und B, oder (2) der Kaufvertrag zwischen B und C, oder (3) beide Kaufverträge. Wer kann jeweils von wem was kondizieren? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 56: • Var. 1: A gegen B gemäß § 812 I 1 1. Alt.: – Sache bei B nicht mehr vorhanden – Ersatz des (objektiven) Sachwerts gemäß § 818 II • Var. 2: B gegen C gemäß § 812 I 1 1. Alt.: – Rückübereignung des bei C vorhandenen Dampfkessels pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 56: • Var. 3: A gegen C: – Früher: bereicherungsrechtlicher Durchgriff (heute (-)) – Kondiktion des A nur gegenüber B, § 812 I 1 1. Alt. – Problem: Inhalt? • Kondiktion der Kondiktion im Wege der Abtretung („erlangt“) aber: - Kondiktion kein Surrogat iSd § 818 I - Kumulation der Insolvenzrisiken wg. §§ 404, 412 • Kondiktion des Sachwerts gemäß § 818 II Problem: Einschränkung von § 818 III zuungunsten von B aber: Vermögensmäßige Entscheidung des B pfeifer - zr IVa – sose 15 Dreiecksverhältnisse • Anweisungsfälle – Anweisung gemäß § 783 BGB • Schriftliche Leistungsermächtigung • Spezialform: Scheck – Anweisung im Bereicherungsrecht pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 57: B weist seine Bank A an, an den C zu zahlen. Welche Kondiktionen kommen in Betracht, wenn eines der Verhältnisse fehlerhaft ist? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 57: • Grundsätzlich vorrangig ist die Rückabwicklung im jeweiligen fehlerhaften Vertragsverhältnis: - A-B: Girovertrag - B-C: beliebiges Vertragsverhältnis • Denkbar aber auch Fehler in der Anweisung als solcher; daher u.U. Modifikation der Rückabwicklung notwendig • Terminologie! pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 57: • A – B: Deckungsverhältnis z.B. Kontodeckung, Giro- und Überweisungsvertrag, §§ 675c ff. • B – C: Valutaverhältnis z.B. Preiszahlung für Ware, § 433 II • A – C: Zuwendungsverhältnis z.B. Geldfluss pfeifer - zr IVa – sose 15 Schema zur Terminologie Deckungsverhältnis (Leistung) Angewiesener Anweisender A B Zuwendung (Vermögensverschiebung) Valutaverhältnis (Leistung) C Anweisungsempfänger pfeifer - zr IVa – sose 15 Mängel in (nur) einem Kausalverhältnis • Bestimmung der relevanten Leistungsbeziehung nach Leistungszweck und Empfängerhorizont • Vorrang der Leistungskondiktion • Ausnahme: Direktkondiktion nach § 822 bei fehlerhaftem Deckungsverhältnis und unentgeltlicher Leistung im Valutaverhältnis pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 58 (Deckungsverhältnis): Fortsetzung von Beispielsfall 57: Nachdem A an C ausgezahlt hat, stellt sich heraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen A und B unwirksam war: B hatte bei A gar kein Konto unterhalten; gleichwohl hat A eine von B ausgefüllte Überweisung auf einem ihrer Formulare entgegengenommen und ausgeführt. Kann A jetzt den Geldbetrag von C kondizieren? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 58 (Deckungsverhältnis): A → C auf Herausgabe des Geldbetrags, § 812 I 1 1. Alt. • Etwas erlangt: Eigentum und Besitz des Geldes • Durch Leistung: Bestimmung der relevanten Leistungsbeziehung anhand von Leistungszweck und Empfängerhorizont: Leistung von A an C? – Empfängerhorizont des C: Leistung des B – Leistungszweck: solvendi causa (z. B. § 535 II) – Vermehrung des Vermögens des C durch A, aber zugunsten der Leistung des B • Direktkondiktion A-C (-); lediglich Kondiktion im Verhältnis A-B pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 58 (Deckungsverhältnis): Anschlussproblem: Gegenstand des Erlangten bei B? • Befreiung von der Schuld gegenüber C durch Wertzuwendung A an C (keine Verpflichtung des A hierzu, vgl. Leistungsgegenstand) • Wertersatz gemäß § 818 II durch B pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 59 (Valutaverhältnis): B weist seine Bank A an, an C einen Geldbetrag zu überweisen. Tatsächlich war aber der Vertrag, welcher der Verpflichtung des B gegenüber C zugrunde lag, wegen eines Formmangels nichtig. Kann B von A verlangen, den Betrag bei C, der ebenfalls ein Konto bei A unterhält, den Betrag bei C rückzubelasten? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 59 (Valutaverhältnis): A → C auf Rückbelastung, § 812 I 1 1. Alt. – Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Geld – Durch Leistung: Leistung des A an C? • Empfängerhorizont C: Leistung des B • Leistungszweck: solvendi causa • Keine Leistungsbeziehung A-C • Nichtleistungskondiktion subsidiär gegenüber Leistungsbeziehung (hier B-C) • Kondiktion nur im Verhältnis B-C pfeifer - zr IVa – sose 15 Mängel der Anweisung • Problem: Zurechenbarkeit der Zuwendung als Leistung im Valutaverhältnis mittels der fehlerhaften Anweisung • Lösung: Grundsätze der Rechtsscheinhaftung pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 60 (Fehlende Anweisung): C ist bei B als Putzmann angestellt. Beim Aufräumen des Büros des B findet er auf dessen Schreibtisch ein ausgefülltes, aber nicht unterschriebenes Scheckformular der A-Bank. Als C den Scheck dort vorlegt, bemerkt A die fehlende Unterschrift nicht und löst den Scheck ein. Kann A nach Aufklärung des Sachverhalts die Rückzahlung der Summe von C verlangen? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 60 (Fehlende Anweisung): A gegen C auf Rückzahlung gemäß § 812 I 1 1. Alt. – Etwas erlangt: Eigentum und Besitz des Geldes – Durch Leistung: Leistung A – C? • Empfängerhorizont des C: gar keine Leistung • Leistungszweck: (-) mangels Anweisung des B → keine vorrangige Leistungsbeziehung B – C → keine Schutzwürdigkeit des C wegen Bösgläubigkeit (Kenntnis des Empfängers heute auch von Rspr. nicht mehr verlangt) Daher: Direkte Nichtleistungskondiktion im Verhältnis A – C Ähnliche Fälle (Rspr.): – Anweisung durch Geschäftsunfähigen (Schutzzweck der §§ 104 ff.) – Gefälschte Überweisung (bei fehlender Veranlassung durch B muss A direkt bei C kondizieren) pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 61 (Fehlerhafte Anweisung): B übergibt dem C zur Begleichung einer Rechnung einen Scheck, der auf die A-Bank gezogen ist. Kurz darauf sperrt B den Scheck bei der A, weil es unerwartete Probleme im Verhältnis zu C gibt. A bestätigt die Sperre, B verlangt von C die Rückgabe des Schecks. C, der von der Sperre nichts wusste, legt jedoch den Scheck bei der A vor, die diesen infolge eines Versehens auch einlöst. Kann A von C die Rückzahlung des Scheckbetrags verlangen? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 61 (Fehlerhafte Anweisung): A gegen C auf Rückzahlung gemäß § 812 I 1 1. Alt. – Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Geld – Durch Leistung: Leistung A – C? • Empfängerhorizont des C: ursprünglich Scheckeinlösung = Erfüllung des B und damit Leistung • Leistungszweck: wegen Sperrung des Schecks (-): kein entsprechender Wille und Zweckbewusstsein des B mehr • Schutzwürdigkeit des C: (-) aufgrund Rückforderung des Schecks durch B (anders, wenn diese fehlt: bei Veranlassung der Zuwendung entsprechende Zurechnung) → Direkte Nichtleistungskondiktion im Verhältnis A – C pfeifer - zr IVa – sose 15 Vertrag zugunsten Dritter • Problem: Beim echten Vertrag zugunsten Dritter wegen § 328 Abs. 1 und § 335 BGB zwei „Leistungsempfänger“ • Lösung: – Abwicklung „übers Eck“ nach allgemeinen Wertungskriterien – Differenzierung nach „stärkerem Gewicht“ des jeweiligen Leistungszwecks (z.B. bei Versorgungsfällen) pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 62: Der verwitwete Bauer S ist alt geworden. Er übergibt daher seinem Sohn G den Hof. Im Übergabevertrag verpflichtet sich G nicht nur zur Unterhaltsleistung gegenüber seinem Vater, sondern auch zur Zahlung einer Rente an seine Schwester D. G zahlt zwei Jahre lang, dann wird der Übergabevertrag infolge einer Anfechtung nichtig. Von wem kann G kondizieren? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 62: A. Leistungen an den Vater S: Leistungskondiktion gemäß § 812 I 1 1. Alt. gegen S als Vertragspartner B. Leistungen an die Schwester D: – Problem: Leistungszuständigkeit? • D Gläubigerin nach §§ 328 I, 330 S. 2 • S gemäß § 335 ebenfalls forderungsberechtigt – Wertung nach Risikoverteilung (Einwendungen, Insolvenzrisiko): • Hier nicht hilfreich, da wegen § 334 Anspruch der D quasi abhängig vom Anspruch des S • Aber: Jedenfalls bei Versorgungsverträgen unentgeltliche Zuwendung (hier im Verhältnis S – D) → Direktkondiktion im Verhältnis G – D gemäß § 822 Ähnlich: „erst recht“ beim unechten Vertrag zugunsten Dritter (Empfänger ohne eigenes Forderungsrecht) pfeifer - zr IVa – sose 15 Leistung auf fremde Schuld • Drittleistung gemäß §§ 267, 268 BGB auf vermeintlich bestehende Schuld • Regelmäßig zwei Leistungszwecke: – solvendi causa gegenüber Gläubiger – donandi oder obligandi causa gegenüber Schuldner • Eigene Tilgungsbestimmung oder veranlasste Drittleistung? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 63: Der Gemischtwarenhändler S verlangt von G Schadensersatz: Dessen schlecht beaufsichtigter Sohn habe die Schaufensterscheibe des S eingeworfen. G zahlt daraufhin. Später stellt sich allerdings heraus, dass nicht der Sohn des G der Übeltäter war, sondern dessen Kumpel, der Sohn des D. Bei wem kann G kondizieren? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 63: G gegen S auf Rückzahlung gemäß § 812 I 1 1. Alt. – Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Geld – Durch Leistung: • Empfängerhorizont des S: Leistung des G • Leistungszweck: G wollte eigene Schuld begleichen, nicht die des D → § 267 (-), Schuld des D bleibt bestehen → Leistung (+) – Ohne Rechtsgrund: (+) → (+) G gegen D auf Rückzahlung gemäß § 812 I 1 1./2. Alt. – V.: Leistung auf Schuld des D mit Folge des § 267 – Wahlrecht zwischen Kondiktionen infolge „Umdirigierens“ der Leistung? (Änderung der Tilgungsbestimmung) → nach h.M. (-) pfeifer - zr IVa – sose 15 Irrtum über Leistenden und Leistungsempfänger • Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung des Leistenden (Lit.) • Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts beim Leistungsempfänger (BGH) pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 64: S vereinbarte mit der „Idealheim-GmbH“ die schlüsselfertige Errichtung eines Wohnhauses zu einem garantierten Festpreis. Obgleich S keine Vollmacht erteilt hatte, trat der Geschäftsführer der GmbH, der Architekt A, gegenüber dem Bauunternehmer G als Vertreter des S auf. Nach Fertigstellung des Hauses verlangt G von S den vereinbarten Preis. S meint aber, er habe nur mit der GmbH zu tun und verweigert die Zahlung gegenüber G. Zu Recht? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 64: G gegen S auf Zahlung des Preises – I. AGL: Vertrag aber mangels wirksamer Vertretung durch A (-): (weder Vollmacht, noch Duldungs- oder Anscheinsvollmacht) – II. AGL: § 812 I 1 1. Alt. • Etwas erlangt: Bauleistung • Durch Leistung des G: – Leistungszweck: solvendi causa des vermeintlichen Vertrags aus Sicht des G – Empfängerhorizont des S: G = Gehilfe der I-GmbH bei deren Leistung – Problem: Wessen Perspektive soll relevant sein? – BGH: Empfänger → § 812 (-), Haftung der I-GmbH nach § 179 (aber: Insolvenzrisiko!) – Lit.: Leistender → § 812 (+), Schutz des Empfängers durch § 818 III nach Zahlung des Preises an I-GmbH pfeifer - zr IVa – sose 15 Zessionsfälle • Vergleichbarkeit mit Anweisungsverhältnissen • Wirkung der Abtretung: Zwei- statt Dreipersonenverhältnis pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 65: B hat seinen Bauernhof bei A feuerversichert. Außerdem hat er von C ein hohes Darlehen erhalten. Als es dem B dennoch finanziell immer schlechter geht, brennt er seinen Hof nieder. Die Versicherungsforderung tritt er an C ab, der sofort Zahlung von A verlangt und diese tatsächlich auch vorbehaltlos erhält. A ermittelt allerdings auf einen Wink aus der Nachbarschaft des B hin wegen der zweifelhaften Umstände und deckt die Brandstiftung auf. Kann A von C jetzt Rückzahlung der Versicherungssumme verlangen? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 65: A gegen C auf Rückzahlung gemäß § 812 I 1 1. Alt. • Vgl. Anweisungfälle: Angewiesener gegen Empfänger bei Mangel im Deckungsverhältnis; hier: kein Versicherungsfall • An sich Leistungsbeziehung A – B vorrangig (so BGH) • Problem: B insolvent • Aber: Durch wirksame Abtretung besteht gar kein Dreipersonenverhältnis mehr; C neuer Gläubiger anstelle des B (Leistungszweck!) → Leistungskondiktion A – C (+) (Insolvenzrisiko des B geht zulasten des Darlehensgläubigers C) pfeifer - zr IVa – sose 15 Leistung und Bereicherung in sonstiger Weise • Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 BGB • Verbrauch und Verarbeitung fremder Sachen • Einbau fremder Sachen pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 66: Der Baustoffhändler G liefert an den Bauunternehmer D unter Eigentumsvorbehalt Baumaterial. D baut dieses Baumaterial noch vor Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines Bauvertrags im Hausgrundstück des S ein. Kurz darauf wird D insolvent. Kann G jetzt von S den Wert des Materials ersetzt verlangen? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 66: G gegen S auf Ersatz der Materialkosten • I. Vertrag: (-) • II. Quasi-Vertrag (GoA, etc.): (-) • III. EBV: (-), Eigentumserwerb gemäß § 946 • IV. Delikt: (-), kein Verschulden des S • §§ 951 I 1, 812 I 1 2. Alt., 818 II (Eingriffskondiktion) – Rechtsgrundverweisung – Etwas erlangt: Eigentum am Baumaterial – In sonstiger Weise: = nicht durch Leistung • Weder aus Sicht des G noch aus Sicht des S Leistung • Wertausgleich für Eigentumsverlust über §§ 946, 951 – Auf Kosten des G – Ohne rechtlichen Grund → Anspruch an sich (+) pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 66: • Aber: Vorrang der Leistungsbeziehung D – S? (Ausschluss eines Erwerbs in sonstiger Weise?) • Vergleich mit rechtsgeschäftlicher Übereignung: dann nämlich wirksamer und kondiktionsfester Erwerb des S gemäß §§ 932, 935 mit der Folge des § 816 I 1 gegen D → entsprechende Anwendung der gesetzlichen Wertung, anders bei unentgeltlichem Einbau, Bösgläubigkeit oder Abhandenkommen → Anspruch G gegen S (-), G muss sich an D halten • Beachte: hier Subsidiaritätsdogma durchbrochen! pfeifer - zr IVa – sose 15
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