WeIterarbeIt Im aHV-alter

Info
september 2015
www.bdo.ch
recht interessant
rationell
administriert
xxxxx
Weiterarbeit im AHV-Alter
(3. Teil)
Obwohl sich Viele auf die Pensionierung freuen, ist die Weiterarbeit nach Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters - allenfalls in einem Teilpensum - ein häufiger Wunsch. Wir zeigen, auf was zu achten ist.
Frauen werden bekanntlich mit 64, Männer mit 65 Jahren pensioniert. Immer mehr angehende Rentner erachten einen abrupten
Ausstieg aus dem Berufsleben zu einem fixen Zeitpunkt als unbefriedigend. Viele wünschen deshalb weiterzuarbeiten, oft in einem
Teilpensum. Auf diese Weise gelingt ein „sanfter Ausstieg“ aus dem Berufsleben.
Auch für Arbeitgeber bedeutet die Pensionierung eines Mitarbeitenden in der Regel ein Verlust. Oft ist ein stufenweiser Rückzug aus
dem Arbeitsleben für den Arbeitnehmenden, aber auch für Arbeitgeber eine Win-win-Situation. Arbeitgeber können weiterhin auf
die Erfahrungen und das Know-how des Arbeitnehmenden zurückgreifen. Diese können ihr Wissen sukzessive an die jüngere Generation weitergeben.
Dazu kommt, dass sich heute schon ein Fachkräftemangel in gewissen Berufen abzeichnet. Zukunftsforscher gehen davon aus, dass
sich dieser Mangel aufgrund der demographischen Entwicklung deutlich verschärfen wird. Hier kann die Weiterarbeit von erfahrenen älteren Mitarbeitenden eine Entspannung bringen.
Die Weiterbeschäftigung von älteren Mitarbeitenden macht auch volkswirtschaftlich Sinn und hilft bei der Finanzierung der Sozialwerke AHV und Pensionskasse.
Die grosse Reform „Altersvorsorge 2020“ von der wir in den kommenden Jahren noch viel hören werden, nimmt genau diese Anliegen auf. Der zuständige Bundesrat, Alain Berset, beabsichtigt, einige heute bestehende Fehlanreize zu beseitigen, damit die Weiterarbeit nach der Pension attraktiver wird. Das Reformwerk wird vermutlich im Jahr 2018 dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
Nebst Sicherung der Rentenfinanzierung soll die Pensionierung neu nicht mehr zu einem definierten Stichtag erfolgen, sondern kann
zwischen Alter 62 und 70 flexibel festgelegt werden. Das geplante einheitliche Rentenalter 65 soll lediglich als Referenzalter für
Frauen und Männer gelten.
Link: BDO Newsletter vom August 2013: News aus Bern - Altersvorsorge 2020 (1. Teil)
Link: BDO Newsletter vom Oktober 2013: News aus Bern - Altersvorsorge 2020 (2. Teil)
Link: BDO Newsletter vom Dezember 2013: News aus Bern - Altersvorsorge 2020 (3. Teil)
BDO newsletter september 2015
Weiterarbeit im AHV-alter
2
In Wirklichkeit gibt es heute schon einige Flexibilität bei der Pensionierung. Nachstehend stellen wir die wichtigsten Punkte dar:
Arbeitsvertrag
Im Normalfall arbeitet ein Mitarbeitender bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Grundsätzlich löst das Erreichen
des Rentenalters einen Arbeitsvertrag nicht auf. Die wenigsten Arbeitsverträge sehen vor, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt automatisch endet. Eine Befristung des Arbeitsvertrags bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters ist aber
durchaus möglich. Ansonsten muss der angehende Rentner oder das Unternehmen den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auflösen. Möglich ist auch eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen. Eine
solche ist nicht an die Einhaltung von Kündigungsfristen und -terminen gebunden. In der Praxis wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Pensionsierungsalter oft informell gehandhabt.
Falls eine Weiterarbeit über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus vereinbart wird, empfiehlt es sich, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Alternativ kann auch ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag erstellt werden. Dieser sollte mindestens folgende Punkte umfassen:
▶▶ Pensenreduktion: Zeitpunkt und Umfang
▶▶ Lohnzahlung: Koppelung Monatslohn an neues Pensum oder Vereinbarung eines Stundenlohnes, evtl. Neuregelung, Anpassung von Spesenpauschalen und Lohnabzügen
▶▶ Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen: Überprüfen, ob die bisher vereinbarten Versicherungsleistungen nach dem
Pensionierungsalter noch erbracht werden; allenfalls Anpassung des Vertrages, insbesondere allenfalls der Lohnfortzahlung
▶▶ Befristung oder allenfalls Kündigungsfristen
Beachten Sie! Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich auch mündlich gültig. In gewissen Fällen ist die Schriftlichkeit jedoch erforderlich.
Dies bspw. wenn ein Gesamtarbeitsvertrags GAV Schriftlichkeit vorschreibt, oder wenn Abreden getroffen werden, für welche die
Schriftform vorbehalten ist, z.B. Überstundenabgeltung ohne Zuschlag, oder wenn im bisherigen Arbeitsvertrag die Schriftform vereinbart wurde.
AHV
Personen, welche das ordentliche Rentenalter erreicht haben, können den Bezug der Rente um mindestens ein Jahr und um höchstens fünf Jahre aufschieben. Das ist vielen angehenden Rentnern nicht bekannt.
Wenn Sie an einem Aufschub Interesse haben, müssen Sie sich nicht im Voraus auf eine feste Aufschubsdauer festlegen. Nach Ablauf des ersten Jahres (Mindestdauer eines Aufschubs) lässt sich die Rente jederzeit monatlich abrufen. Bei Widerruf des Aufschubs
vor Ablauf der Minimaldauer werden die aufgelaufenen Rentenbeträge ohne Zuschlag und ohne Zins rückwirkend ab Anspruchsbeginn nachbezahlt. Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte unabhängig vom anderen die Möglichkeit, die Rente vorzubeziehen
oder aufzuschieben. Es ist somit möglich, dass ein Ehegatte seine Rente vorbezieht und der andere die Rente aufschiebt. Die AHVRente muss immer angemeldet werden.
Ein allfälliger Rentenaufschub wird mittels der sogenannten Aufschubserklärung verlangt. Der Aufschub muss spätestens bis ein
Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden. Meldet sich eine Person erst nach dieser Frist
an, wird die ordentliche Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen, also ohne Zuschlag, festgesetzt und rückwirkend ausbezahlt. Nach Fristenablauf ist eine nachträgliche Anpassung nicht mehr möglich. Es empfiehlt sich, einen Aufschub frühzeitig, möglichst vor Eintritt des ordentlichen Rentenalters, zu verlangen.
Bei Aufschub der AHV-Rente wird später eine höhere Rente ausbezahlt - lebenslang. Die Höhe des Rentenzuschlags hängt von der
Dauer des Aufschubs ab. Der prozentuale Zuschlag zur ordentlichen AHV-Rente beträgt zwischen 5,2 % (bei einem Jahr) und 31,5 %
(bei Aufschub um fünf Jahre). Diesbezüglich verweisen wir auf das Merkblatt 3.04, Leistungen der AHV (Flexibles Rentenalter).
BDO newsletter september 2015
Weiterarbeit im AHV-alter
3
Lohnt sich ein Rentenaufschub für Sie?
Fast ein Drittel aller AHV-Pflichtigen arbeitet nach Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters ganz oder teilweise weiter. Vor allem
für diese Personen ist der Aufschub der AHV-Rente unter Umständen interessant.
Ohne Aufschub der AHV-Rente könnte der Fall eintreten, dass das steuerbare Einkommen (Lohn und Rente) höher ausfällt als der
bisherige Lohn. Beides zusammengerechnet führt in der Regel zu einer merklich höheren Steuerprogression.
Als Faustregel gilt: Je höher die Lebenserwartung und das steuerbare Einkommen in den Jahren zwischen 65 und 70 sind, desto eher
lohnt es sich, die AHV-Rente aufzuschieben.
AHV-Beitragspflicht der Rentner
Die Beitragspflicht bei der AHV (AHV/IV/EO) besteht bei Weiterarbeit auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Es gibt jedoch eine Freigrenze von CHF 1‘400 pro Monat, bzw. CHF 16‘800 pro Jahr und pro Arbeitgeber. Die AHV-Beiträge sind nicht mehr
rentenbildend.
Hinweis: Im Reformpakt „Altersvorsorge 2020“ ist vorgesehen, diesen Fehlanreiz zu beseitigen. AHV-Beiträge sollen künftig auch
nach Erreichen des AHV-Rentenalters rentenbildend sein. Im Gegenzug soll aber die Freigrenze aufgehoben werden.
Arbeitslosenversicherung ALV
Die Beitragspflicht bei der Arbeitslosenversicherung dauert längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Bei einem
Mann, welcher bspw. am 5. Oktober 2015 65-jährig wird, bezahlt im Oktober 2015 in jedem Falle letztmals Beiträge an die Arbeitslosenkasse.
Im Gegenzug können Personen im AHV-Alter auch keine Versicherungsleistungen bei der Arbeitslosenkasse beantragen.
Pensionskasse
Im Normalfall endet die Beitragspflicht mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters, womit auch die Leistungen der Pensionskasse fällig werden (Kapital oder Rente).
Bei den meisten Vorsorgeeinrichtungen besteht die Möglichkeit, die Leistungen der Pensionskasse bei Weiterarbeit aufzuschieben.
Abhängig vom Vorsorgereglement ist es je nachdem möglich, weiterhin Beiträge bis Alter 69/70 einzuzahlen
Unfallversicherung UVG
Bei der Unfallversicherung ist gesetzlich keine Altersgrenze vorgesehen. Die Unfallversicherung bleibt bei weiterarbeitenden Rentnern bestehen. Das bedeutet, dass auch bei Personen im Rentenalter in Abhängigkeit des Arbeitspensums (mehr/weniger als acht
Stunden pro Woche) die Leistungen der Unfallversicherung (Nichtbetriebsunfall und/oder Betriebsunfall) ausgerichtet werden. Arbeitet ein Rentner weiterhin mehr als acht Stunden pro Woche, so entfällt der obligatorische Einschluss der Nichtberufsunfallversicherung über die Krankenkasse.
Prämien sind auf dem massgebenden AHV-Lohn geschuldet (Lohnmaximum im Jahr 2015: CHF 126‘000, ab 2016: CHF 148‘200). Im
Gegensatz zur AHV kennt das UVG keinen Rentnerfreibetrag.
BDO newsletter september 2015
Weiterarbeit im AHV-alter
4
Krankentaggeldversicherung KTG
Die gesetzliche oder vertragliche Lohnfortzahlung bei Krankheit besteht auch nach Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters. Da
weiterarbeitende Mitarbeitende oft ein hohes Dienstalter haben, besteht entsprechend auch eine lange Lohnfortzahlungspflicht des
Arbeitgebers. Die meisten Arbeitgeber haben freiwillig eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, welche i.d.R. 80 % des Lohnes nach einer Karenzfrist übernimmt.
Bei Weiterbeschäftigung von Personen im Rentenalter sind die Bestimmungen der KTG-Versicherung unbedingt zu überprüfen. Die
meisten Verträge sehen keine oder nur eine reduzierte Deckung von Personen im Rentenalter vor. Hier ist zu überlegen, ob der Vertrag nicht angepasst werden sollte. In der Regel können Personen im Rentenalter nur bis Vollendung des 70. Altersjahres versichert
werden, sofern sie bei Eintritt ins AHV-Rentenalter bereits beim Versicherungsnehmer beschäftigt und voll arbeitsfähig waren. Details dazu finden sich jeweils in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB).
Säule 3a
Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig bleibt und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, kann gemäss Art. 7
Abs. 3 BVV3 i.V.m. Art. 21. Abs. 1 AHVG bis fünf Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus Beiträge einzahlen. Frauen können somit bis Alter 69, Männer bis Alter 70 Beiträge leisten.
Dabei spielt es keine Rolle, ob effektiv ein AHV-Beitrag geschuldet ist. Infolge der Rentnerfreigrenze wird bei einem Lohn von bspw.
CHF 10‘000 pro Jahr kein AHV-Beitrag fällig. Dennoch besteht ein Anrecht auf Einzahlung in die Säule 3a. Daneben kann der Bezug
des Kapitals der Säule 3a entsprechend aufgeschoben werden. Die Säule 3a müsste ansonsten, bei Eintritt in das offizielle AHVRentenalter, bezogen werden. Was viele nicht wissen: Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann der volle Beitrag
ebenfalls in die 3. Säule einbezahlt werden.
Personen, welche einer Pensionskasse angehören, können in die sogenannte „kleine Säule 3a“ einzahlen. Der Beitrag ist auf
CHF 6‘768 pro Jahr beschränkt (Jahr 2015). Personen, die keiner Pensionskasse angehören können maximal 20 % des jährlichen Erwerbseinkommens, im Maximum CHF 33‘840 einzahlen, sogenannte „grosse Säule 3a“ (Jahr 2015).
Es ist durchaus möglich, dass der maximale Einzahlungsbetrag der kleinen Säule 3a höher ist als derjenige der grossen Säule 3a. Im
obigen Beispiel eines Lohns von CHF 10‘000 pro Jahr beträgt der zulässige Höchstbetrag - ohne Pensionskasse - CHF 2‘000. Falls die
Person jedoch bei einer Pensionskasse angeschlossen ist, kann ein Betrag von maximal CHF 6‘768 in die Säule 3a einbezahlt werden.
Wichtig: Es ist nicht in allen Fällen steuerlich sinnvoll, bei Erwerbstätigkeit im Rentenalter weiterhin Beiträge an die Säule 3a zu
leisten. In fast allen Kantonen bestehen nämlich pauschale Abzüge für Versicherungsprämien. Diese unterscheiden sich
jeweils durch einen Abzug mit und ohne Zahlungen an die 2. oder 3. Säule.
Beispiel: Würde wie oben dargestellt ein Betrag von CHF 2'000 in die 3. Säule einbezahlt, reduziert sich im Gegenzug der Abzug
für Versicherungsprämien bei einem Rentner-Ehepaar bspw. wie folgt:
Kanton
ZH
mit Zahlungen an
die 2./3. Säule
5'200
ohne Zahlungen
an die 2./3. Säule
7'800
Reduktion Abzug
2'600
SO
5'000
7'500
2'500
VS
6'000
6'000
0
ZG
6'600
9'900
3'300
BL
4'000
4'000
0
AG
4'000
4'000
0
Bund
3'500
5'250
1'750
BDO newsletter september 2015
Weiterarbeit im AHV-alter
5
Im Kanton Wallis, Baselland oder Aargau hätte bspw. eine Einzahlung von CHF 2'000 in die 3. Säule keine steuerlichen Auswirkungen. Bezahlt man hingegen im Kanton Zürich CHF 2'000 in die 3. Säule ein, reduziert sich im Gegenzug der pauschale Abzug für Versicherungsprämien um CHF 2'600.
Steuern
Oft haben Unselbstständigerwerbende einen vergleichsweise geringen Planungsspielraum in Bezug auf die Höhe des (steuerbaren)
Einkommens. Bei weiterarbeitenden Personen im AHV-Rentenalter ist das anders: Sie haben die Möglichkeit, die AHV-Rente und oft
auch die Pensionskassenrente aufzuschieben. Das steuerbare Einkommen kann dadurch massgeblich beeinflusst werden.
Ob ein Aufschub Sinn macht, hängt stark mit der aktuellen Lebenssituation und den sich gesetzten Zielen zusammen. Wenn Sie nur
in einem kleineren Teilpensum arbeiten und auf das laufende Einkommen mangels vorhandenem Sparvermögen angewiesen sind,
empfiehlt sich i.d.R. ein ordentlicher Rentenbezug, sowohl bei der AHV als auch bei der Pensionskasse. Wenn Sie jedoch nicht auf
die Renteneinkommen angewiesen sind, ist ein Aufschub zwecks Reduktion der Steuerbelastung (Progression) zu überlegen.
Durch Aufschub der Renten erzielen Sie unter Umständen eine Steueroptimierung (Grenzsteuersatz) im Bereich von 30 % bis 40 %
Steuerersparnis; und Sie erhalten später erst noch eine höhere Rente.
Fazit
Die Weiterarbeit nach Erreichen des Pensionsalters ist eine persönliche Entscheidung. Für viele Personen im Rentenalter, aber auch
für die Arbeitgeber stellt eine (teilweise) Weiterarbeit eine echte Win-win-Situation dar. Die anstehende Reform der «Altersvorsorge
2020» greift diesen Trend in vielerlei Hinsicht auf.
Wichtig erscheint uns, frühzeitig eine Vorsorge- und Liquiditätsplanung vorzunehmen und damit eine Entscheidungsgrundlage zu
schaffen. Weiter ist zu definieren, wie die Weiterarbeit konkret ausgestaltet werden soll und ob Renten bezogen oder aufgeschoben
werden müssen bzw. können.
Bei den Steuern gilt ein einfacher Grundsatz: Wer plant - der spart!
Autoren Hanspeter Baumann, dipl. Treuhandexperte, Partner, BDO AG Liestal, Tel: 061 927 87 00, E-Mail: [email protected]
Rafael Lötscher, Sozialversicherungs-Fachmann mit eidg. Fachausweis, BDO AG Zug, Tel: 041 757 50 05, E-Mail: [email protected]
Co-Autor Lukas Kretz, dipl. Steuerexperte, BDO AG Aarau, Tel: 062 834 91 91, E-Mail: [email protected]
Haben Sie Fragen?
Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer 33 Niederlassungen in Ihrer Nähe.
http://www.bdo.ch/de/meta/standorte/
oder Tel. 0800 825 000
Hinweis
Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen.
Copyright
Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu.
Ansprechperson: Heidi Fundinger
Tel: 044 444 35 09
E-Mail: [email protected]