Pensionen "Neue Rechtslage" für ab 1.1.1955 geborene Personen Stand Jänner 2016 PENSIONSVERSICHERUNG Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich für jene Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; also für jene Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) findet grundsätzlich auf Versicherte Anwendung… ● ...die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 2005 erworben haben; ● ...die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und Versicherungszeiten vor und ab dem 1. Jänner 2005 erworben haben. Soweit im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) nichts anderes bestimmt wird, sind auch die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) weiterhin anzuwenden. Wir informieren über ... Aufgaben der Pensionsversicherung 4 Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn 6 Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch 10 Die Versicherungszeiten nach dem APG 10 Zugehörigkeit - Zuständigkeit 13 Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Pensionsleistungen im Überblick 15 Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte 21 Das Pensionskonto 51 Die Kontoerstgutschrift 54 Pensionsberechnung 64 Die Höherversicherung 70 Die Berechnung der Hinterbliebenenpension 72 Kinderzuschuss 79 Ausgleichszulage 81 Das Pflegegeld 84 Altersteilzeit 88 Die freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung 90 Anhang: Beilage zur Definition von "Schwerarbeit" Service- und Beratungsstellen der VAEB 116 118 Impressum 122 Aufgaben der Pensionsversicherung Die Pensionsversicherung hat als wichtigste Aufgabe, den versicherten Personen, und nach dem Tode der/des Versicherten den Hinterbliebenen durch Pensionsleistungen eine dem Gesetz entsprechende Versorgung zu gewähren. Zu diesem Zweck trifft die Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle »des Alters, »der geminderten Arbeitsfähigkeit und »des Todes. Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit bezeichnet man als „Eigenpensionen“. Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nennt man „Hinterbliebenenpensionen“. 4 Eigenpensionen zu diesen gehören: ● d ie Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Maßnahmen der Rehabilitation einschließlich der Feststellung des Berufsfelds ● d ie Alterspension ● d ie vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (inkl. Hackler-Langzeitversicherung und HacklerSchwerarbeit) ● d ie Korridorpension ● d ie Schwerarbeitspension Hinterbliebenenpensionen zu diesen gehören: ● d ie Witwen- und Witwerpension ● d ie Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner ● d ie Waisenpension Weiters hat die Pensionsversicherung für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Zusätzliche Aufgaben umfassen die Erbringung von Serviceleistungen, welche durch ständige Änderungen des Sozialversicherungsrechts notwendig werden. 5 Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn Antrag Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden (Antragsprinzip). Dies gilt auch für den Anfall von Hinterbliebenenpensionen nach dem Ableben einer Pensionsempfängerin oder eines Pensionsempfängers. Für die Antragstellung ist die Verwendung der von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) aufgelegten Antragsformulare zweckmäßig; es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Der Antrag ist bei der VAEB oder bei einer ihrer Serviceund Beratungsstellen einzubringen. (siehe Anhang ab Seite 118) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei allen Sozialversicherungsträgern oder bei einer Behörde der allgemeinen Verwaltung (z.B. Finanzamt) Anträge einzubringen. Wird der Antrag bei einer Gemeinde eingebracht und verstreichen bis zum Einlangen beim Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate, gilt der Antrag mit dem Tag des Einlangens bei der Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht. 6 Stichtag Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Pensionsvoraussetzungen erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welche Versicherungsanstalt sie auszahlt. Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten. Bei Eigenpensionen wird der Stichtag durch den Antrag ausgelöst. Erfolgt die Antragstellung an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste. Bei Hinterbliebenenpensionen wird der Stichtag durch den Tod der versicherten Person ausgelöst. Fällt der Todestag auf einen Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste. Pensionsbeginn » Alterspensionen fallen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsersten erfüllt sind,mit diesem Monatsersten an, ansonsten mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. 7 Erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Frist, fällt die Pension mit dem Stichtag an. Um Nachteile hinsichtlich des Pensionsanfalles bei Alterspensionen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, den Antrag - sofern die Aufgabe der Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist und als Anspruchsvoraussetzung gilt - etwa 2 Monate vor Erreichung der Altersgrenze zu stellen. » Bei krankeitsbedingten Leistungen (Invaliditätsbzw. Berufsunfähigkeitspension) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Alterspensionen, jedoch ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit erforderlich, auf Grund welcher der/die Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, es sei denn, es besteht Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes. Der Pensionsbeginn kann in diesen Fällen auch untermonatig gelegen sein. Eine Pension fällt des Weiteren ohne weitere Antragstellung an, wenn ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld auf Grund des Vorliegens von voraussichtlich dauernder Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit entzogen wird. 8 » Hinterbliebenenpensionen gebühren ab dem Tag, der dem Todestag folgt, sofern der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn. ! Ausnahmen: Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem Tag, der dem Todestag folgt, an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird. Des Weiteren beginnt die Leistung bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestags beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. 9 Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch Für die einzelnen Pensionsarten müssen jeweils spezifische Voraussetzungen erfüllt sein. Für alle Pensionsansprüche wird jedoch gefordert, dass am Stichtag » der Versicherungsfall eingetreten ist und » eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) vorliegt. Zusätzlich sind für die einzelnen Leistungen weitere Voraussetzungen zu erbringen, die bei der jeweiligen Pensionsart beschrieben werden. Die Versicherungszeiten nach dem APG Nach dem APG gelten als Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 2005: » Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit; 10 » Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (siehe Tabelle); » Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG Folgende Formen der freiwilligen Versicherung sind möglich: ● Selbstversicherung ● Weiterversicherung ● Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ● Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes ● Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger ● Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger ● nachgekaufte Schul-, Studien-, Ausbildungszeiten Ausführliche Informationen über "Die freiwillige Versicherung" finden Sie ab Seite 90. Nachstehende Übersichtstabelle enthält die wichtigsten Arten von Versicherungszeiten nach dem APG und die entsprechenden Beitragsgrundlagen: 11 Versicherungszeiten Beitragsgrundlagen Arbeitslosengeld Überbrückungshilfe Übergangsgeld (AMS) Weiterbildungsgeld 70 % der Bemessungsgrundlage des täglichen Arbeitslosengeldbezuges Umschulungsgeld € 70,28 (tägl. Wert für 2016*)) Notstandhilfe und erweiterte Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug dieser Leistung wegen Anrechnung des Partnereinkommens 92 % von 70 % der Bemessungsrundlage des täglichen Arbeitslosengeldes Sonderunterstützung, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Übergangsgeld (ASVG) diese Leistungshöhe Krankengeld Rehabilitationsgeld das 30fache der (tägl.) Bemessungsgrundlage des Krankengeldes Wochengeld das 30fache des (tägl.) Wochengeldes Präsenzdienst- und Ausbildungsdienst, Zivil- und Auslandsdienstleistende € 1.735,06 (monatlicher Wert für 2016*)) Kindererziehung € 1.735,06 (monatlicher Wert für 2016*)) Zeitsoldaten 133 % des Monatsgeldes Pflegeteilzeitkarenzgeld Familienhospizkarenz das aliquote Pflegekarenzgeld fallbezogen *) Diese Werte unterliegen der jährlichen Anpassung! 12 Zugehörigkeit - Zuständigkeit Die Möglichkeit, in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen (Wanderversicherung) bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen (Mehrfachversicherung) Versicherungsmonate erwerben zu können, bedingt Regelungen dafür, welchem Gesetz (Zweig) die/der Versicherte im Leistungsfall zugehörig bzw. welcher Pensionsversicherungsträger zuständig ist. Hat die/der Versicherte Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen bzw. innerhalb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in mehreren Zweigen erworben, kommen für sie/ihn die Leistungen jener Pensionsversicherung in Betracht, der sie/er zugehörig ist. Für die Leistungsberechnung werden sämtliche Versicherungsmonate herangezogen und von einem Versicherungsträger (Zuständigkeit) berücksichtigt. Maßgebend sind die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Versicherungsmonate. »Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate nur in einem Gesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in einem Zweig einer Pensionsversicherung vor, so 13 ist dieser Pensionsversicherungsträger für die/den Versicherte/n zuständig. »Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate in mehreren Gesetzen bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen einer Pensionsversicherung vor, so ist der Pensionsversicherungsträger für die/den Versicherte/n zuständig, bei dem die größte Anzahl von Versicherungsmonaten vorliegt. »Bei Vorliegen einer gleichen Anzahl von Versicherungsmonaten ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde. 14 Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Pensionsleistungen im Überblick Alterspension Eintritt des Versicherungsfalls Frauen: Männer: Vollendung des 60. Lebensjahrs*) Vollendung des 65. Lebensjahrs *) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter für Männer (65. Lebensjahr). Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) Mindestens 180 Versicherungsmonate*) nach dem APG, von denen mindestens 84 Monate (= 7 Jahre)**) auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen müssen *) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 180 Versicherungsmonaten werden auch die vor und ab dem 1. Jänner 2005 liegenden Zeiten der Kindererziehung herangezogen. Dabei können höchstens 48 Kalendermonate pro Kind (bei Vorliegen einer Mehrlingsgeburt höchstens 60 Kalendermonate) berücksichtigt werden. 15 **) Für die Erfüllung der Voraussetzung von 84 Versicherungsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die vor und ab dem 1. Jänner 2005 liegenden - Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes, - Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, - Zeiten einer Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegestufe 3 sowie - Zeiten der Familienhospizkarenz. - des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes Für Personen, die zumindest einen Versicherungsmonat bis zum 31. Dezember 2004 erworben haben, gelten weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension nach dem ASVG (Altrecht), sofern dies für diese Person günstiger ist. Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Übergangsbestimmung Eintritt des Versicherungsfalls Diese Pensionsleistung kommt nur mehr für Frauen zur Anwendung. Als frühestmögliches Pensionsantrittsalter gilt das in der Tabelle angegebene Alter: 16 ergangsbestimmung sbestimmung ritt Versicherungsfalles des Versicherungsfalles - Pensionsalter - Pensionsalter ensionsantrittsalter ttsalter für die vorzeitige für dieAlterspension vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsbei langer Versicherungswird jahrgangsbezogen derzeit jahrgangsbezogen angehoben angehoben und beendetund mitbeendet Erreichung mit des Erreichung Re- des Reden sionsalters Zugangden zu dieser Zugangvorzeitigen zuPensionsantrittsalter dieser Alterspension. vorzeitigen Alterspension. Tabelle: Männer Frauen geboren geboren AnfallsFrauen frühestFrauen frühest- frühestmöglicher alter geboren möglicher geboren möglicher Pensionsantritt Pensionsantritt Pensionsantritt Männer 01.01.1950 am 01.01.1955am 01.01.1955 01.02.2014 01.02.2014 0bis 01.02.1950 02.01. bis 01.02.1955 02.01. bis 01.02.1955 01.03.2014 01.03.2014 64 Jahre + 0bis 01.03.1950 02.02. bis 01.03.1955 02.02. bis 01.03.1955 01.04.2014 01.04.2014 1 Monat 0bis 31.03.1950 02.03. bis 31.03.1955 02.03. bis 31.03.1955 01.05.2014 01.05.2014 01.04.1950 am 01.04.1955am 01.04.1955 01.06.2014 01.06.2014 0bis 01.05.1950 02.04. bis 01.05.1955 02.04. bis 01.05.1955 01.07.2014 01.07.2014 64 Jahre + 0bis 01.06.1950 02.05. bis 01.06.1955 02.05. bis 01.06.1955 01.08.2014 01.08.2014 2 Monate 0bis 30.06.1950 02.06. bis 30.06.1955 02.06. bis 30.06.1955 01.09.2014 01.09.2014 01.07.1950 am 01.07.1955am 01.07.1955 01.10.2014 01.10.2014 0bis 01.08.1950 02.07. bis 01.08.1955 02.07. bis 01.08.1955 01.11.2014 01.11.2014 64 Jahre + 0bis 01.09.1950 02.08. bis 01.09.1955 02.08. bis 01.09.1955 01.12.2014 01.12.2014 3 Monate 0bis 30.09.1950 02.09. bis 30.09.1955 02.09. bis 30.09.1955 01.01.2015 01.01.2015 01.10.1950 am 01.10.1955am 01.10.1955 01.02.2015 01.02.2015 0bis 01.11.1950 02.10. bis 01.11.1955 02.10. bis 01.11.1955 01.03.2015 01.03.2015 64 Jahre + 0bis 01.12.1950 02.11. bis 01.12.1955 02.11. bis 01.12.1955 01.04.2015 01.04.2015 4 Monate 0bis 31.12.1950 02.12. bis 31.12.1955 02.12. bis 31.12.1955 01.05.2015 01.05.2015 01.01.1951 am 01.01.1956am 01.01.1956 01.06.2015 01.06.2015 1bis 01.02.1951 02.01. bis 01.02.1956 02.01. bis 01.02.1956 01.07.2015 01.07.2015 64 Jahre + 1bis 01.03.1951 02.02. bis 01.03.1956 02.02. bis 01.03.1956 01.08.2015 01.08.2015 5 Monate 1bis 31.03.1951 02.03. bis 31.03.1956 02.03. bis 31.03.1956 01.09.2015 01.09.2015 01.04.1951 am 01.04.1956am 01.04.1956 01.10.2015 01.10.2015 1bis 01.05.1951 02.04. bis 01.05.1956 02.04. bis 01.05.1956 01.11.2015 01.11.2015 64 Jahre + 1bis 01.06.1951 02.05. bis 01.06.1956 02.05. bis 01.06.1956 01.12.2015 01.12.2015 6 Monate 1bis 30.06.1951 02.06. bis 30.06.1956 02.06. bis 30.06.1956 01.01.2016 01.01.2016 01.07.1951 am 01.07.1956am 01.07.1956 01.02.2016 01.02.2016 1bis 01.08.1951 02.07. bis 01.08.1956 02.07. bis 01.08.1956 01.03.2016 01.03.2016 64 Jahre + 1bis 01.09.1951 02.08. bis 01.09.1956 02.08. bis 01.09.1956 01.04.2016 01.04.2016 7 Monate 1bis 30.09.1951 02.09. bis 30.09.1956 02.09. bis 30.09.1956 01.05.2016 01.05.2016 01.10.1951 am 01.10.1956am 01.10.1956 01.06.2016 01.06.2016 1bis 01.11.1951 02.10. bis 01.11.1956 02.10. bis 01.11.1956 01.07.2016 01.07.2016 64 Jahre + 1bis 01.12.1951 02.11. bis 01.12.1956 02.11. bis 01.12.1956 01.08.2016 01.08.2016 8 Monate 1bis 31.12.1951 02.12. bis 31.12.1956 02.12. bis 31.12.1956 01.09.2016 01.09.2016 01.01.1952 am 01.01.1957am 01.01.1957 01.10.2016 01.10.2016 2bis 01.02.1952 02.01. bis 01.02.1957 02.01. bis 01.02.1957 01.11.2016 01.11.2016 64 Jahre + 2bis 01.03.1952 02.02. bis 01.03.1957 02.02. bis 01.03.1957 01.12.2016 01.12.2016 9 Monate 2bis 31.03.1952 02.03. bis 31.03.1957 02.03. bis 31.03.1957 01.01.2017 01.01.2017 01.04.1952 am 01.04.1957am 01.04.1957 01.02.2017 01.02.2017 2bis 01.05.1952 02.04. bis 01.05.1957 02.04. bis 01.05.1957 01.03.2017 01.03.2017 64 Jahre + 2bis 01.06.1952 02.05. bis 01.06.1957 02.05. bis 01.06.1957 01.04.2017 01.04.2017 10 Monate 2bis 30.06.1952 02.06. bis 30.06.1957 02.06. bis 30.06.1957 01.05.2017 01.05.2017 01.07.1952 am 01.07.1957am 01.07.1957 01.06.2017 01.06.2017 2bis 01.08.1952 02.07. bis 01.08.1957 02.07. bis 01.08.1957 01.07.2017 01.07.2017 64 Jahre + 2bis 01.09.1952 02.08. bis 01.09.1957 02.08. bis 01.09.1957 01.08.2017 01.08.2017 11 Monate 2bis 30.09.1952 02.09. bis 30.09.1957 02.09. bis 30.09.1957 01.09.2017 01.09.2017 01.10.1952 ab 01.10.1957ab 01.10.1957 Regelpensionsalter Regelpensionsalter 65 Jahre alter Anfallsalter AnfallsFrauen Männer Anfallsalter Frauen 64 59 Jahre + 1 Monat 59 Jahre + 1 Monat 64 59 Jahre + 2 Monate 59 Jahre + 2 Monate 64 59 Jahre + 3 Monate 59 Jahre + 3 Monate 64 59 Jahre + 4 Monate 59 Jahre + 4 Monate 64 59 Jahre + 5 Monate 59 Jahre + 5 Monate 64 59 Jahre + 6 Monate 59 Jahre + 6 Monate 64 59 Jahre + 7 Monate 59 Jahre + 7 Monate 64 59 Jahre + 8 Monate 59 Jahre + 8 Monate 64 59 Jahre + 9 Monate 59 Jahre + 9 Monate 64 59 Jahre + 10 Monate 59 Jahre + 10 Monate 64 59 Jahre + 11 Monate 59 Jahre + 11 Monate 60 65 Jahre 60 Jahre 17 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversicherungszeit) Mindestens 240 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate Präsenz und Zivildienst. oder mindestens 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag (Rahmenzeitraum) Besondere Anspruchsvoraussetzung Anspruch auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht - für Frauen mit Geburtsdatum ab 1.1.1955 bis 30.09.1957, wenn mindestens - 450 Versicherungsmonate für die Leistungshöhe oder - 420 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung nachgewiesen sind. *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate Präsenz und Zivildienst. 18 Ab dem Jahr 2013 wird die erforderliche Mindestanzahl an Versicherungsmonaten und Beitragsmonaten um 6 Monate pro Jahr bis zum Höchstausmaß von 480 Versicherungsmonaten bzw. 450 Beitragsmonaten erhöht. Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung Versicherungsmonate 2012 420 450 2013 426 456 2014 432 462 2015 438 468 2016 444 474 2017 450 480 Sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension erfüllt, erhöht sich die erforderliche Mindestanzahl nicht, wenn die Pension erst in den Folgejahren in Anspruch genommen wird. 19 Weitere Voraussetzungen am Stichtag: ● m Stichtag darf keine Pflichtversicherung in A der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 (nach dem BSVG mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. ● esteht am Stichtag eine Pflichtversicherung auf B Grund des Bezugs einer Kündigungsentschädigung, gebührt keine Pension. In diesem Fall wird eine Stichtagsverschiebung empfohlen. ● uch der Bezug einer Urlaubsentschädigung/A abfindung verhindert den Bezug der vorzeitigen Alterspension. Liegt dieser Tatbestand bereits zu Pensionsbeginn vor, erfolgt gleichzeitig mit der Zuerkennung ein Wegfall der Leistung. In diesem Fall wird ebenfalls eine Stichtagsverschiebung auf einen günstigeren Zeitpunkt empfohlen. ● in Antrag auf diese Pension ist nicht zulässig, wenn E bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Eigenpension besteht. 20 Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte Für Personen mit besonders langer Versicherungsdauer gelten nachfolgende Sonderbestimmungen: Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Langzeitversicherung" für Frauen der Geburtsjahrgänge ab 1955 Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Frauen, geb. ab 01.01.1955 bis 31.12.1958 das 55. Lebensjahr, wenn und sobald 480 Beitragsmonate*) vorliegen *)Für die Prüfung, ob 480 Beitragsmonate vorliegen, gelten bis 31.12.2004 auch als Beitragsmonate: - bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die nicht mit Beitragsmonaten decken; - Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken; - bis zu 30 Ersatzmonate von Präsenz- oder Zivildienstleistung; - Ersatzmonate des Krankengeldbezuges; 21 - Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten), ab 01.02.2011 sind hierfür Beiträge nachzubezahlen (Monatsbeitrag im Kalenderjahr 2016: EUR 173,74). Ab 1. Jänner 2005 werden alle in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten für die Hacklerregelung berücksichtigt. Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Langzeitversicherung" der Geburtsjahrgänge ab 1959 (Frauen)/ ab 1955 (Männer) Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Männern, geb. ab 01.01.1955, das 62. Lebensjahr, wenn und sobald 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit *) vorliegen. Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird für Frauen schrittweise vom 57. auf das 62. Lebensjahr angehoben: 22 Geburtsdatum Antrittsalter 01.01.1959 - 31.12.1959 57. Lebensjahr 01.01.1960 - 31.12.1960 58. Lebensjahr 01.01.1961 - 31.12.1961 59. Lebensjahr 01.01.1962 - 01.12.1963 60. Lebensjahr 02.12.1963 - 01.06.1964 60,5. Lebensjahr 02.06.1964 - 01.12.1964 61. 02.12.1964 - 01.06.1965 61,5. Lebensjahr ab 02.06.1965 62. Lebensjahr Lebensjahr Für Frauen wird die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit*) schrittweise von 504 auf 540 angehoben. Geburtsdatum erforderliche Beitragsmonate 01.01.1959 - 31.12.1959 504 01.01.1960 - 31.12.1960 516 01.01.1961 - 31.12.1961 528 ab 01.01.1962 540 *)Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten: - bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten decken; - Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken; - bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder Zivildienstleistung 23 Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Schwerarbeit" Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Frauen, Männern, geb. ab 01.01.1959 bis geb. ab 01.01.1955 bis 31.12.1963 31.12.1958, das 60. Lebensjahr, das 55. Lebensjahr, wenn und sobald wenn und sobald 540 Beitragsmonate*) und 480 Beitragsmonate*) und mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag auf Grund von Tätigkeiten vorliegen, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (siehe Anhang - Definition „Schwerarbeit“). *) Für die Prüfung, ob 540 Beitragsmonate bzw. 480 Beitragsmonate vorliegen, gelten bis 31. Dezember 2004 auch als Beitragszeiten: - bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten decken; - Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken; - bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder Zivildienstleistung. - Ersatzmonate des Krankengeldbezuges 24 - Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten).ab 01.02.2011 sind hierfür Beiträge nachzubezahlen (Monatsbeitrag im Kalenderjahr 2016: EUR 173,74). Ab 1. Jänner 2005 werden alle in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten für die Hacklerregelung berücksichtigt. Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt. (siehe Anhang - Definition „Schwerarbeit“) Korridorpension Eintritt des Versicherungsfalls Männer: Vollendung des 62. Lebensjahrs Für Frauen ist diese Leistung vorerst ohne Bedeutung, da vor Vollendung des 62. Lebensjahrs entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann. 25 Mindestversicherungszeit Der Anspruch auf Korridorpension ist erfüllt, wenn das 62. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 450 Versicherungsmonate*), die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind, vorliegen. *) Auf das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten zählen sowohl die Versicherungsmonate nach dem APG als auch alle Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG. Die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten wird von 450 jährlich um 6 Monate - bis zum Jahr 2017 - auf 480 Versicherungsmonate erhöht. Stichtag erforderliche Versicherungsmonate 2012 450 2013 456 2014 462 2015 468 2016 474 2017 480 Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhöht sich die Mindestanzahl bei verspäteter Inanspruchnahme in den Folgejahren nicht. 26 Weitere Voraussetzungen am Stichtag: Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 (nach dem BSVG mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. Besonderheiten: ● ersonen, die ihr Dienstverhältnis weder selbst P noch einvernehmlich gelöst haben und Anspruch auf Korridorpension hätten, können Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, aber maximal bis zur Vollendung des Anfallsalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beziehen. Das bedeutet, dass arbeitslos gewordene Personen nicht zwingend eine Korridorpension beantragen müssen. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Arbeitsmarktservice. ● ollten die Anspruchsvoraussetzungen für eine S Korridorpension erfüllt sein, kann trotzdem ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gestellt werden. 27 Schwerarbeitspension Eintritt des Versicherungsfalls Frauen und Männer: 60. Lebensjahr Für Frauen vorerst ohne Bedeutung, da mit Vollendung des 60. Lebensjahrs entweder eine Alterspension oder zuvor noch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann. Mindestversicherungszeit Mindestens 540 Versicherungsmonate*) und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag. *)Auf das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten zählen sowohl die Versicherungsmonate nach dem APG als auch alle Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG. 28 Weitere Voraussetzungen am Stichtag: Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 (nach dem BSVG mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt. (siehe Anhang - Definition „Schwerarbeit“) 29 Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bis Geburtsjahrgänge 1963 Mit der Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation als Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wird der Leistungskatalog der Pensionsversicherung erweitert. Bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und nach Prüfung der Zumutbarkeit für die versicherten Personen zielorientierte Maßnahmen zu erbringen und über den Anspruch einen Bescheid zu erlassen. Eine Entscheidung über diese Maßnahmen ist jedenfalls vor Prüfung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit zu treffen. Mit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ soll Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit verstärkt vermieden bzw. beseitigt werden. 30 Anspruchsvoraussetzungen Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn »in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/ oder Angestellte/r ausgeübt wurde und »sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch »innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten oder »in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten vor dem Stichtag eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/ oder Angestellte/r ausgeübt wurde. 31 Für die Erfüllung dieser Voraussetzung zählen auch Monate des Bezugs von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst, Zeiten als Zeitsoldat und maximal 12 Monate der Kindererziehung. Ziel Als berufliche Maßnahmen gelten nur jene, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestehende bzw. drohende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden werden kann und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in das Berufsleben auf Dauer erzielt werden kann. Diese Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zumutbarkeit Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfangs ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und der Dauer eines Pensionsbezugs festgesetzt und durchgeführt werden. 32 Wird das bisherige Qualifikationsniveau durch eine Ausbildung zu einer neuen Berufstätigkeit, wesentlich unterschritten, bedarf die berufliche Rehabilitation der Zustimmung der versicherten Person. Wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert oder durch die praktische Tätigkeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, ist eine berufliche Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen, jedenfalls unzulässig. Übergangsgeld Das Übergangsgeld gebührt ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung dieser Rehabilitationsmaßnahmen. Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice werden auf das Übergangsgeld angerechnet. 33 Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Geburtsjahrgänge bis 1963 Eintritt des Versicherungsfalls Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension, wenn » kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, » die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert oder andauern würde, » die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und sie/er ... » ... am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alters(Knappschaftsalters)pension, ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat. Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/ Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des/der Antragstellers/Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird. 34 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversicherungszeit) Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *)Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden. oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. 1. 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder -b ei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag bzw. -b ei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonats für jeden weiteren Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate); Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht, verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate. 35 Besondere Anspruchsvoraussetzungen ● m Stichtag darf kein Anspruch auf eine A Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen. ● ie Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit muss D voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern. Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ● ● ● 36 olge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit F ist; Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz ist; vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer Selbstversicherung nach § 16a ASVG, erworben wurden. Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als Arbeiter/in bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte/r Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr ausüben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden (Berufsschutz). Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich oder geistig gesunden versicherten Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen werden kann, herabgesunken ist. Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Ein Berufschutz liegt nur dann vor, wenn eine überwiegende Tätigkeit vorliegt, die jener in einem erlernten Beruf gleichzuhalten ist. Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor wenn innerhalb der letzten 15 Jahre (Rahmenzeitraum) vor 37 dem dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in und/oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in und/oder Angestellte/r ausgeübt worden sein. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten des Bezugs von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern. Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter) Berufe Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit 38 wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Härtefallregelung Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie » das 50. Lebensjahr vollendet hat, » unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war, » mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und » nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann. Darunter sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen. 39 Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 59. Lebensjahrs Personen, die das 59. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als invalid/berufsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Rahmenzeitraum von 15 Jahren verlängert sich um Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Übergangsgeld. Außerdem sind maximal 24 Monate des Bezugs von Krankengeld für die Erfüllung der 10 Jahre zu berücksichtigen. Das für den Tätigkeitsschutz gesetzlich festgelegte Alter wird stufenweise auf das 60.Lebensjahr erhöht: Stichtag Alter 2015 59. Lebensjahr 2016 59. Lebensjahr 2017 60. Lebensjahr Originäre Invalidität Weiters gilt die versicherte Person auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge 40 Krankheit oder Gebrechen außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat. Dauer des Anspruchs Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gebührt im Regelfall längstens für die Dauer von 24 Monaten (Befristung). Nach Ablauf der Befristung ist die Weitergewährung der Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten möglich, wenn ● ● eiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt w und die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Erlöschen beantragt wurde. Gegen die Feststellung, dass die Pension für die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist eine Klage nicht zulässig. Unbefristete Gewährung Wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit angenommen werden kann, ist es auch möglich die Leistung ohne zeitliche Begrenzung zuzuerkennen. 41 Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Geburtsjahrgänge ab 1964 Eintritt des Versicherungsfalls Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension, wenn » die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, » berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, » die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und » am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alters(Knappschaftsalters) pension, ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversicherungszeit) siehe Seite 35 Besondere Anspruchsvoraussetzungen ● 42 m Stichtag darf kein Anspruch auf eine A Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen. Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ● ● ● olge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit F ist; Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz ist; vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer Selbstversicherung nach § 16a ASVG, erworben wurden. Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit siehe Seite 37 Dauer des Anspruchs Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird nur dann zuerkannt, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit anzunehmen ist. Anstelle der befristeten Gewährung einer Pension treten für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen das Rehabilitationsgeld und das Umschulungsgeld. 43 Rehabilitationsgeld Für Personen, die ab dem 01.01.1964 geboren sind, besteht ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld, wenn ● ● Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind. Der Bescheid wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger erstellt. Das Rehabilitationsgeld wird für die Dauer der vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit gewährt. Es gebührt frühestens ab dem Monatsersten, der auf die Antragsstellung folgt. Die versicherte Person ist verpflichtet, an der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist das Rehabilitationsgeld für die Dauer der Weigerung zu entziehen. Den Bescheid erlässt der zuständige Pensionsversicherungsträger. Das weitere Vorliegen von vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach Zuerkennung 44 oder Begutachtung einer Überprüfung durch das Kompetenzzentrum Begutachtung zu unterziehen. Dauer des Anspruchs Das Rehabilitationsgeld gebührt in der Höhe des Krankengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichszulageneinzelrichtsatzes, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Es wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgezahlt. Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende Person die im Rahmen des Case Managements vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, in dem sie ihren Mitwirkungspflichten wiederholt nicht nachkommt, so kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht. Die versicherte Person ist vorher auf die Folgen ihres Verhaltens schriftlich hinzuweisen. Genauere Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger. 45 Umschulungsgeld Für Personen, die ab dem 01.01.1964 geboren sind, besteht ein Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn ● ● ● ● Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt, Berufsschutz vorliegt, berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und an den in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv teilgenommen wird. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des zuständigen Pensionsversicherungsträgers, wenn die Antragstellung binnen vier Wochen beim regional zuständigen Arbeitsmarktservice erfolgt, ansonsten mit der Antragstellung und endet mit dem Monatsende nach der Beendigung der letzten Umschulungsmaßnahme. Die versicherte Person ist verpflichtet, an der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, kann kein Anspruch auf Umschulungsgeld geltend gemacht werden. Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der 46 Rehabilitation in Höhe des Arbeitslosengeldes. Ab Beginn der Teilnahme an den Rehabilitationsmaßnahmen in der Höhe des um 22% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge. Die Auszahlung erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Nach durchgeführten Maßnahmen der Rehabilitation ist in jedem Fall die Tätigkeit zumutbar, für die die versicherte Person durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Medizinische Rehabilitation Auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation besteht ein Rechtsanspruch, wenn vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens sechs Monate vorliegt und die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft notwendig sowie infolge des Gesundheitszustandes auch zweckmäßig sind. Diese medizinische Rehabilitation wird durch den Pensionsversicherungsträger erbracht. 47 Antrag auf Feststellung Eine versicherte Person kann einen Antrag auf Feststellung stellen, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Dieser Antrag dient ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation. Ein Antrag auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitsbzw. Knappschaftsvollpension gilt vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes. 48 Hinterbliebenenpension Eintritt des Versicherungsfalls Mit dem Todestag Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversicherungszeit des/der verstorbenen Versicherten) Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *)Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, sofern sie vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden. oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. 1. 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder -b ei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag bzw. 49 -b ei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonats für jeden weiteren Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate); Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht, verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate. Wie beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann das geforderte Mindestausmaß an Versicherungsmonaten aus den gleichen Gründen beim Versicherungsfall des Todes entfallen. Weitere Informationen über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen finden Sie in unserer „Informationsbroschüre über die Witwen(Witwer)pension“ 50 Das Pensionskonto Kontoführung Für alle Frauen und Männer, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten erfasst, die die/der KontoinhaberIn in ihrem/seinem Erwerbs leben erwirbt. Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit dem Kalenderjahr, in das der Stichtag für die Pension fällt. Inhalt des Pensionskontos Für jedes Kalenderjahr sind im Pensionskonto zu erfassen: » die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG; » die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten der Teil(Pflicht)versicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein 51 öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (z.B. wegen Krankengeld-, Wochengeld-, Arbeitslosengeld-, Notstandshilfebezug, Kindererziehung, Präsenz- und Zivildienst); » die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer freiwilligen Versicherung; » die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift); Die Teilgutschrift errechnet sich aus der Beitragsgrundlagensumme eines jeweiligen Kalenderjahres multipliziert mit dem Kontoprozentsatz von 1,78. » die Gesamtgutschrift; Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus den aufgewerteten und addierten Teilgutschriften. » die von und für eine versicherte Person im betreffenden Kalenderjahr entrichteten Beiträge (Teilbeiträge); » die ab dem 1. Jänner 2005 entrichteten Gesamtbeiträge. 52 Kontomitteilung Auf Verlangen der/des Versicherten wird eine Information über den Stand des Pensionskontos (Kontomitteilung) übermittelt. Die unverbindliche Kontomitteilung enthält: » die Beitragsgrundlagen für jedes Kalenderjahr; » die für dieses Kalenderjahr entrichteten Beiträge; » die Teilgutschrift dieses Kalenderjahres und » die bis zum Ende dieses Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift. Pensionssplittung für Jahre der Kindererziehung Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren. Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten vier Jahre (bei Mehrlingsgeburten für die ersten fünf Jahre) bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden. Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (z.B. für Arbeitslosengeld), können nicht übertragen werden. 53 Die Übertragung hat durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen zu erfolgen und muss bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes beantragt werden. Eine solche getroffene Vereinbarung ist nicht mehr widerrufbar. Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Für alle Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind und bis zum 31.12.2013 mindestens ein Versicherungsmonat nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) (das sind Versicherungsmonate vor dem 1.1.2005) erworben haben, ist eine Kontoerstgutschrift zum 1.1.2014 zu ermitteln. Keine Kontoerstgutschrift ist zu ermitteln, wenn ausschließlich Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) (das sind Versicherungsmonate ab dem 1.1.2005) vorliegen. 54 Berechnung der Kontoerstgutschrift Es werden zunächst zwei fiktive Alterspensionen (Ausgangsbetrag und Vergleichsbetrag) zum 1.1.2014 ermittelt. » Ausgangsbetrag Als Ausgangsbetrag wird eine Pension nach dem Altrecht (ASVG) wie folgt berechnet: ● ls Bemessungsgrundlage wird die Summe A der, vom Eintritt in die Pensionsversicherung bis 31.12.2013 vorliegenden, 336 (= 28 Jahre) höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger als 336 Beitragsmonate vor, wird die Bemessungsgrundlage aus der Summe der vorliegenden Gesamtbeitragsgrundlagen gebildet und durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt. ● ür Kindererziehungszeiten ist grundsätzlich F dieselbe Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 % erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 % erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende sein. 55 ● ür die Bildung der Bemessungsgrundlage F sind vor dem 1.1.2014 erworbene Teilpflichtversicherungsmonate nicht heranzuziehen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Versicherungszeiten, die auf Grund von Arbeitslosengeld-, Krankengeld bzw. Wochengeldbezug, Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes sowie Kindererziehung erworben wurden. ● ie Aufwertung der Gesamtbeitragsgrundlagen hat D mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren zu erfolgen. Die dafür gesetzlich festgelegten Aufwertungsfaktoren werden zum 1.1.2013 mit dem um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht, vervielfacht. ● er Steigerungsbetrag beträgt für je D 12 Versicherungsmonate 1,78 % ( knappschaftlicher Prozentsatz: 1,955 %). Dabei sind alle ab dem Eintritt in die Pensionsversicherung bis 31.12.2013 erworbenen Versicherungsmonate zu berücksichtigen. ● ie Pension ist unter der Annahme, dass das D Regelpensionsalter erreicht ist (also ohne Abschläge) und ohne besonderen Steigerungsbetrag (für Beiträge zur Höherversicherung) bzw. einem gebührenden Leistungszuschlag aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu ermitteln. 56 » Vergleichsbetrag Als Vergleichsbetrag ist eine zweite Pension nach den am 31.12.2013 geltenden Bestimmungen zur Parallelrechnung zum 1. Jänner 2014, unter der Annahme, dass das Regelpensionsalter erreicht ist (also ohne Abschläge) und ohne besonderen Steigerungsbetrag (für Beiträge zur Höherversicherung) bzw. einem gebührenden Leistungszuschlag aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu ermitteln. Von diesem Vergleichsbetrag sind eine vom Geburtsjahrgang der versicherten Person abhängige prozentuelle Untergrenze und eine Obergrenze zu bilden (siehe folgende Tabelle). Jahrgang Untergrenze Obergrenze 1955 98,5 % 101,5 % 1956 98,3 % 101,7 % 1957 98,1 % 101,9 % 1958 97,9 % 102,1 % 1959 97,7 % 102,3 % 1960 97,5 % 102,5 % 1961 97,3 % 102,7 % 1962 97,1 % 102,9 % 1963 96,9 % 103,1 % 1964 96,7 % 103,3 % ab 1965 96,5 % 103,5 % 57 Der Ausgangsbetrag ist mit der vom Vergleichsbetrag errechneten Untergrenze und Obergrenze wie folgt zu vergleichen (siehe folgende Möglichkeiten). ● Liegt der Ausgangsbetrag zwischen der Unter- und Obergrenze, gilt das 14-fache des Ausgangsbetrages als Kontoerstgutschrift. Ausgangsbetrag € 2.000,00 Vergleichsbetrag € 2.050,00 Jahrgang 1962: Untergrenze: 97,1 % von € 2.050,00 = € 1.990,55 Obergrenze: 102,9 % von € 2.050,00 = € 2.109,45 Die Kontoerstgutschrift beträgt € 2.000,00 x 14 = € 28.000,00 ● Ist der Ausgangsbetrag niedriger als die Untergrenze, gilt das 14-fache der Untergrenze als Kontoerstgutschrift für das Jahr 2013. Ausgangsbetrag € 2.000,00 Vergleichsbetrag € 2.100,00 Jahrgang 1957: Untergrenze: 98,1 % von € 2.100,00 = € 2.060,10 Obergrenze: 101,9 % von € 2.100,00 = € 2.139,90 Die Kontoerstgutschrift beträgt € 2.060,10 x 14 = € 28.841,40 58 ● Ist der Ausgangsbetrag höher als die Obergrenze, gilt das 14-fache der Obergrenze als Kontoerstgutschrift für das Jahr 2013. Ausgangsbetrag € 2.000,00 Vergleichsbetrag € 1.800,00 Jahrgang 1957: Untergrenze: 98,5 % von € 1.800,00 = € 1.773,00 Obergrenze: 101,5 % von € 1.800,00 = € 1.827,00 Die Kontoerstgutschrift beträgt € 1.827,00 x 14 = € 25.578,00 Die ermittelte Kontoerstgutschrift gilt als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013. Information über die Kontoerstgutschrift Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt. Die Aussendung der Mitteilung über die Kontoerstgutschrift erfolgt ab 01.06.2014. Eine Bescheiderteilung über die Kontoerstgutschrift ist nur über gesonderten Antrag der 59 betroffenen Person möglich. Dieser ist bis spätestens 31.12.2016 oder innerhalb von 3 Monaten ab Mitteilung der Kontoerstgutschrift zu stellen. Widerspruchsverfahren Gegen einen Bescheid über die Kontoerstgutschrift kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich bei dem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Der Versicherungsträger hat innerhalb eines Jahres nach Einbringung des Widerspruches einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Erst nach Vorliegen des Widerspruchsbescheides bzw. nach Ablauf eines Jahres nach Einbringung des Widerspruches kann eine Klage erhoben werden. Zuordnung von Kindererziehrungszeiten Die in der Kontoerstgutschrift festgestellte Zuordnung von Versicherungszeiten der Kindererziehung zu einem Elternteil (= überwiegende Erziehung des Kindes in den ersten vier Lebensjahren) kann nur mehr über Antrag der kontoberechtigten Person, der bis spätestens 31.12.2016 gestellt werden muss, geändert werden. 60 Neuberechnung der Kontoerstgutschrift bei Stichtagen von 2014 bis 2016 Bei der Feststellung von Pensionen mit einem Stichtag in den Jahren 2014 bis 2016 ist die Kontoerstgutschrift amtswegig neu zu berechnen, wenn mehr als 480 Versicherungsmonate (= 40 Versicherungsjahre), die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind, vorliegen. Dabei ist bei der unter Anwendung der Parallelrechnung zu ermittelnden Vergleichspension zur Deckelung des Verlustes das Höchstausmaß der Pension nicht mehr mit 80 % (knappschaftlicher Prozentsatz: 87 %) der höchsten Bemessungsgrundlage sondern ● ● ● ei einem Stichtag im Jahre 2014 mit 85 % b (knappschaftlicher Prozentsatz: 92 %) bei einem Stichtag im Jahre 2015 mit 83 % (knappschaftlicher Prozentsatz: 90 %) bei einem Stichtag im Jahre 2016 mit 81 % (knappschaftlicher Prozentsatz: 88 %) zu begrenzen. 61 Nachträgliche Änderung der Kontoerstgutschrift » bis zum Ablauf des 31.12.2016 Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten, die für die Berechnung des Ausgangsbetrages oder des Vergleichsbetrages maßgeblich waren, bis zum Ablauf des 31.12.2016 unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen. Dies gilt auch bei Verwaltungsverfahren, die vor dem 1.1.2017 eingeleitet und erst ab dem 1.1.2017 abgeschlossen wurden. » n ach Ablauf des 31.12.2016 Für Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1.1.2014, die nach Ablauf des 31.12.2016 festgestellt werden, ist eine Ergänzungsgutschrift oder ein Nachtragsabzug zu ermitteln. Dabei ist dem Ausgangsbetrag bei Ermittlung der Kontoerstgutschrift (Ausgangsbetrag 1) ein neu errechneter Ausgangsbetrag (Ausgangsbetrag 2) unter Einschluss der nachträglich festgestellten Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten gegenüberzustellen. » Ist der Ausgangsbetrag 2 höher als der Ausgangsbetrag 1, gebührt das 14-fache der Differenz der Ausgangsbeträge als Ergänzungsgutschrift und ist der Kontoerstgutschrift 2013 hinzuzuzählen. 62 » Ist der Ausgangsbetrag 1 höher als der Ausgangsbetrag 2 so ist die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 um das 14-fache des Unterschiedsbetrages als Nachtragsabzug zu vermindern. Der Nachtragsabzug hat zu unterbleiben, wenn sich Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie Zivildienst- oder Ausbildungsdienstzeiten nach dem Zivildienstgesetz ergeben. Näheres zum Ausgangsbetrages finden Sie ab Seite 55. (Beispiele ab Seite 58) 63 Pensionsberechnung Die Pensionshöhe nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) hängt von » der Höhe der Beitragsgrundlagen und » vom Alter zu Pensionsbeginn ab. Für Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, wird die Pensionshöhe aus dem Pensionskonto ermittelt. Die Pensionshöhe errechnet sich von der auf dem Pensionskonto aufscheinenden Gesamtgutschrift des letzten Kalenderjahres zum Stichtag. Diese Gesamtgutschrift, geteilt durch 14, ergibt die monatliche Bruttoleistung. Wurden freiwillige Beiträge in die Höherversicherung entrichtet, wirken sich diese zusätzlich auf die Pensionshöhe aus. Abschlag Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen 60. Lebensjahr*) bzw. Männer 65. Lebensjahr) vermindert sich die Pension um 0,35 Prozent pro Kalendermonat des früheren Pensionsantritts. *)Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter für Männer (65. Lebensjahr). 64 Zuschlag Wird die Pension erst nach der Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen und ist die erforderliche Mindestversicherungszeit zu diesem Zeitpunkt erfüllt, wird die Leistung für jeden Kalendermonat des Aufschubes um 0,35 Prozent erhöht. Maximal können drei Jahre berücksichtigt werden, sodass der Höchstzuschlag 12,6 Prozent betragen kann. Besonderheit bei der Berechnung einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Das Ausmaß der Leistung ergibt sich grundsätzlich aus der bis zum Stichtag erworbenen Gesamtgutschrift am Pensionskonto geteilt durch 14. Abschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres OHNE Zurechnungsmonaten » Bei Inanspruchnahme der Leistung vor Vollendung des 60. Lebensjahrs ist diese um 0,35 Prozent pro Kalendermonat des früheren Pensionsantrittes zu vermindern, sofern mehr als 469 Versicherungsmonate erworben sind. » Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der ermittelten Leistung begrenzt. 65 Abschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres MIT Zurechnungsmonaten » Liegen weniger als 469 Versicherungsmonate vor, so gebühren zur bereits verminderten Leistung Zurechnungsmonate bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60 Lebensjahres. Maximal können 469 Monate berücksichtigt werden. Die Zurechnungsmonate führen zu einer Erhöhung der Gesamtgutschrift. » Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der ermittelten Leistung begrenzt. Sonderregelungen » Beträgt der Abschlag weniger als 13,8 % dieser Leistung und ist die Summe aus Versicherungsmonaten einschließlich der gebührenden Zurechnungsmonaten geringer als 469 Monate, verringert sich die Monatsanzahl von 469 bis auf 404. In diesen Fällen sinkt der Abschlag bis auf 0 Prozent. » Wenn es für die/den Versicherte(n) günstiger ist, bleiben die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen Teilgutschriften sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten außer Betracht. 66 Abschlag nach Vollendung des 60. Lebensjahres » Bei Inanspruchnahme der Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist diese um 0,35 % pro Kalendermonat des früheren Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter zu vermindern. » Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der ermittelten Leistung begrenzt. Anrechnungsbestimmungen Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 bzw. einem monatlichen Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages als Teilpension gezahlt. Beträgt das monatliche Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) weniger als € 1.167,91 (Wert 2016) erfolgt keine Anrechnung. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile von über € 1.167,91 bis € 1.751,92 über € 1.751,92 bis € 2.335,81 über € 2.335,81 30 % 40 % 50 % der jeweiligen Einkommensteile (Werte 2016). 67 Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50% der Pension (ausgenommen der „besondere Steigerungsbetrag für geleistete Höherversicherungsbeiträge) übersteigen. Eine Neufeststellung der Teilpension erfolgt - anlässlich der Pensionsanpassung - bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit - über Antrag des Pensionisten und - bei Durchführung des Jahresausgleiches. Abschlag der Korridorpension Wird eine Korridorpension in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag 5,1 % für je 12 Monate vor Erreichung des Regelpensionsalters, wobei einzelne Monate mit 0,425 % berücksichtigt werden. Abschlag der Schwerarbeitspension/ Langzeitversicherungspension für Schwerarbeiter Wird eine Schwerarbeitspension oder eine Langzeitversicherungspension für Schwerarbeiter in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag 1,8 % für je 12 Monate vor Erreichung des Regelpensionsalters, wobei einzelne Monate mit 0,15 % berücksichtigt werden. 68 Abschlag der Langzeitversicherungspension (Hacklerregelung) » Werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Langzeitversicherungspension (gilt für Frauen geboren bis 31.12.1958) bis zum 31.12.2013 erfüllt (ausgenommen Beschäftigungsende) und die Pension erst zu einem Stichtag ab 1.1.2014 in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag abhängig vom Jahrgang wie folgt: Jahrgang pro Monat der früheren Inanspruchnahme pro Jahr der früheren Inanspruchnahme 1955 0,1 % 1,02 % 1956 0,14 % 1,68 % 1957 0,17 % 2,04 % 1958 0,2 % 2,4 % » Werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Langzeitversicherungspension erst ab 1.1.2014 erfüllt, beträgt der Abschlag 4,2 % für je 12 Monate vor Erreichung des Regelpensionsalters, wobei einzelne Monate mit 0,35 % berücksichtigt werden. Der gesamte Abschlag darf 15 % der Leistung nicht übersteigen. 69 Höherversicherung "der besondere Steigerungsbetrag" Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbst versichert sind, können neben der bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung Beiträge zur Höherversicherung entrichten. Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt der Entrichtung können frei gewählt werden. Die Summe der Beiträge darf jedoch in einem Kalenderjahr die doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage (€ 9.720,00.--/ Wert 2016) nicht übersteigen. Durch die Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen wird ein Anspruch auf einen eigenen Pensionsbestandteil, den besonderen Steigerungsbetrag, erworben. Dieser Betrag errechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. die Höhe hängt ab: » vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Einzahlung, » vom Lebensalter zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes und » vom Geschlecht der versicherten Person. Nach dem Tod der/des Versicherten oder Pensionistin/ Pensionisten gehen 60 % des besonderen 70 Steigerungsbetrages an die Witwe/den Witwer und 24 bzw. 36 % an jede Waise (einfach bzw. doppelt verwaist) zu deren Hinterbliebenenpensionen über. Der besondere Höherversicherungsbetrag Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, gebührt ein besonderer Höherversicherungsbetrag. Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt erstmals ab dem 1. Jänner, der der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt und wird bei laufender Erwerbstätigkeit jährlich neu festgestellt. Der Beitrag wird aus jenen Beiträgen ermittelt, die auf Grund der selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Pensionsversicherung entrichtet wurden. 71 Die Berechnung der Hinterbliebenenpension Witwen-/Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner*) *) Da die Bestimmungen für die Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner im Wesentlichen jenen der Witwen-/Witwerpension gleichen, wird aus Gründen der Lesbarkeit auf getrennte Formulierungen verzichtet. Die für Hinterbliebene vorgesehenen Pensionen (Witwen-, Witwer- und Waisenpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen) werden von den Leistungsansprüchen abgeleitet, die die/der Verstorbene selbst erworben hat und können zwischen Null und 60 Prozent der Versichertenleistung betragen. » Für die tatsächliche Höhe sind zwei Berechnungsschritte erforderlich: Berechnungsschritt 1: Zuerst ist der individuelle „Basisprozentsatz“ zu ermitteln, der sich grundsätzlich aus dem Verhältnis zwischen dem Einkommen der/des Verstorbenen und der Witwe/ des Witwers in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, jeweils geteilt durch 24, ergibt. 72 Ist es für die hinterbliebene Person günstiger, ist unter bestimmten Voraussetzungen das Einkommen der verstorbenen Person in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, heranzuziehen. Ermittlung des Basisprozentsatzes Der für die Bemessung der Witwen-/Witwerpension zu berücksichtigende Basisprozentsatz wird wie folgt ermittelt: s wird der Anteil der Berechnungsgrundlage E der hinterbliebenen Person in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person errechnet. ● Die Formel für die Berechnung des Basisprozentsatzes lautet: { 70 30 x } Berechnungsgrundlage der/des Hinterbliebenen *) Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen **) *) Als Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. 73 **) Als Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24, bzw. in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48 (sofern günstiger). Das Ergebnis zeigt den Prozentsatz der Hinterbliebenenpension, der jedoch nicht mehr als 60 Prozent betragen darf. Beispiel: Das Einkommen einer Frau in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt beträgt € 21.800,-; das Einkommen des Ehepartners beläuft sich auf € 30.000,-. Beide Einkommen sind durch 24 zu dividieren. a)Der Anspruch der Frau würde – falls der Mann stirbt – 48,20 Prozent der Pension des Mannes betragen: { 70 - 30 x } 908,33 1.250,00 = 48,20 b)Im umgekehrten Fall – würde die Frau zuerst sterben – ergäbe sich ein Anspruch des Witwers im Ausmaß von 28,72 Prozent der Pension der Frau. { 70 - 30 x 74 } 1.250,00 908,33 = 28,72 Berechnungsschritt 2 Beträgt der Basisprozentsatz weniger als 60, so ist eine Erhöhung des Prozentsatzes bis auf maximal 60 möglich. ● ezieht die hinterbliebene Person kein sonstiges B Einkommen, so wird die Pension jedenfalls auf 60 % der Leistung der verstorbenen Person erhöht. ● erfügt die hinterbliebene Person über sonstige V Einkünfte und erreicht die Summe aus der Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen nicht den Betrag von € 1.910,04 monatlich (Wert 2016), so ist der Prozentsatz soweit zu erhöhen, dass einerseits die Summe den genannten Betrag nicht übersteigt und andererseits das Höchstausmaß von 60 % der Pension der verstorbenen Person nicht überschritten wird. Da im Berechnungsschritt 2 die momentane Einkommenssituation berücksichtigt wird, kann bei schwankenden Erwerbseinkommen eine monatliche Änderung des Auszahlungsbetrages eintreten. Die Hinterbliebenenpension wird in solchen Fällen also variieren. 75 Leistungsobergrenze Bei Zusammentreffen einer Eigenpension und/oder eines Erwerbseinkommens mit einer Hinterbliebenenpension gibt es eine Leistungsobergrenze. Überschreitet die Summe der Einkünfte im Monat € 8.460,00 (unveränderter Wert aus 2012), dann vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag. Einkommen » Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (In- und Ausland); » wiederkehrende Geldleistungen (brutto) aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung (z.B. Pension, Unfallrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld); » Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge und ähnliche Pensionsleistungen; » Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen; » ausländische Pensionen (mit Ausnahme von Hinterbliebenenleistungen aus dem selben Versicherungsfall); » Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes oder sonstige Funktionsgebühren, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages übersteigen; » Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung. 76 Pensionshöhe für geschiedene Ehegatten » Auch der frühere Ehepartner aus einer geschiedenen Ehe hat Anspruch auf Hinterbliebenenpension, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltszahlungen verpflichtet war. » Des Weiteren kann die tatsächliche Zahlung von Unterhalt ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsanspruch begründen. » Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen und einer Befristung gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Partner aus der aufrechten Ehe. » Die Höhe der Pension wird nach den im vorigen Kapitel beschriebenen Grundsätzen berechnet. Sie darf allerdings nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch. Diese Begrenzung der Höhe kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und der überlebende Ehepartner im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. 77 Waisenpension Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwen-/Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt. Die Waisenpension beträgt für jedes ● ● infach verwaiste Kind 40 % bzw. e doppelt verwaiste Kind 60 % der Witwen-/Witwerpension. Weitere Informationen über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen finden Sie in der „Informationsbroschüre über Hinterbliebenenleistungen“. 78 Kinderzuschuss Zu allen Eigenpensionen kann über Antrag für jedes Kind der Pensionistin/des Pensionisten ein Kinderzuschuss gewährt werden. Er gebührt grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne besondere Voraussetzungen. Der Kinderzuschuss beträgt € 29,07 monatlich (brutto) und gelangt 14 x im Jahr gemeinsam mit der Pension zur Anweisung. Für die Dauer des Anspruchs auf Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss. Als Kinder gelten: » die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person; » die Stiefkinder, wenn sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben; » die Enkelkinder, wenn sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben, dieser gegenüber unterhaltsberechtigt sind und sich der gemeinsame Wohnsitz im Inland befindet. 79 Eine Weitergewährung über das 18. Lebensjahr, höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs ist über Antrag möglich, wenn » sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht bzw. » das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahrs, des Freiwilligen Umweltschutzjahrs, des Gedenkdiensts oder des Friedens- und Sozialdiensts im Ausland tätig ist. Des Weiteren ist eine Weitergewährung möglich, wenn » das Kind seit Vollendung des 18. Lebensjahrs erwerbsunfähig ist oder » die Erwerbsunfähigkeit während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten ist. Der Kinderzuschuss wird für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt. Grundlage bildet eine ärztliche Begutachtung Für die Prüfung des Anspruchs ist jedenfalls die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen, gegebenenfalls auch ein Nachweis über die Vaterschaft, die Adoption bzw. die Hausgemeinschaft. Bei einer Gewährung über das 18. Lebensjahr hinaus werden zusätzlich Nachweise über die Schul- oder Berufsausbildung wie Schulbesuchsbestätigung oder Lehrvertrag benötigt. 80 Ausgleichszulage Die Pension ist grundsätzlich ein von der Versicherungsdauer abhängiger Ersatz für das durch die Pensionierung weggefallene Erwerbseinkommen. » Eine "MINDESTPENSION" ist NICHT vorgesehen. Erreicht jedoch die Pension (brutto) zuzüglich dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen und den Unterhaltsansprüchen nicht einen bestimmten Richtsatz, gebührt die Differenz als Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, solange die/ der Pensionsberechtigte ihren/seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Unter Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge) zu verstehen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Berücksichtigt werden: » weitere Pensions- oder Rentenleistungen; » Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, » Arbeitslosen- und Krankengeld; » Einkünfte aus Vermietung; » Leibrenten; » Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie das Ausgedinge. 81 Unberücksichtigt bleiben: ● Wohnungs-, Mietzinsbeihilfen; ● Familien-, Schüler-, Studienbeihilfen; ● Kinderzuschüsse sowie die Pensions- und Rentensonderzahlungen in der Sozialversicherung; ● Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustands gewährt werden, wie das Pflegegeld. Unterhaltsansprüche der/des Pensionsberechtigten gegenüber bestimmten Personen sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), zu berücksichtigen. Handelt es sich um Unterhaltsansprüche gegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern, sind diese mit 12,5% des monatlichen Nettoeinkommens dieser Unterhaltsverpflichteten anzurechnen. 82 Richtsatz Der Richtsatz ist ein dem Pensionsbezieher garantiertes Mindesteinkommen (keine "Mindestpension"). Richtsätze im Jahr 2016 monatlich Einzelrichtsatz (Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung, die nicht mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben bzw. für Bezieher einer Witwen-/Witwerpension*)) € Ehepaarrichtsatz **) bzw. Familienrichtsatz (Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung, die mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben) € 1.323,58 882,78 Richtsätze für Waisenpensionen Waisenpension (einfach verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres) € 324,69 Waisenpension (einfach verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres) € 576,98 Waisenpension (doppelt verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres) € 487,53 Waisenpension (doppelt verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres) € 882,78 Erhöhung der Richtsätze für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht € 136,21 ***) 83 *) Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen **) gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft ***) Diese Richtsätze – außer bei Bezieher einer Witwen-/ Witwerpension – erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 324,69 (Wert 2016) nicht erreicht. Das Pflegegeld Anspruchsvoraussetzungen Der/Dem Pensionsberechtigten gebührt ein Pflegegeld, wenn… » …sie/er auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinneshinderung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf, » …der Pflegebedarf mehr als 65 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert und » …der gewöhnliche Aufenthalt im Inland*) liegt. *) Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebührt das Pflegegeld auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz. 84 Höhe des Pflegegelds Pflegestufe Pflegebedarf monatlich/Stunden 1 66 bis 95 Stunden € 157,30*) 2 96 bis 120 Stunden € 290,00 3 121 bis 160 Stunden € 451,80 4 mehr als 160 Stunden € 677,60 5 mehr als 180 Stunden + außergewöhnlicher Pflegebedarf € 920,30 6 mehr als 180 Stunden + außergewöhnlicher Pflegebedarf € 1.285,20 7 mehr als 180 Stunden + außergewöhnlicher Pflegebedarf € 1.688,90 Pflegegeldhöhe *) Wurde der Anspruch auf Pflegegeld bereits vor dem 1. Mai 1996 begründet, beträgt das Pflegegeld der Stufe 1 monatlich € 207,20. 85 Ruhen des Pflegegeldanspruchs Ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld, sofern die Kosten überwiegend von einem in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger, vom Bund, von einem Landesfonds oder einer Krankenfürsorgeanstalt getragen werden. Familienhospizkarenz Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern in Anspruch nehmen, können – sofern keine stationäre Pflege vorliegt – einen Antrag auf Auszahlung des Pflegegelds, das der zu pflegenden Person gebührt, stellen. Dieser Antrag muss von der pflegebedürftigen Person eingebracht werden und gebührt nur der Person, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen hat. 86 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Ab 01. Jänner 2014 können Personen, die einen nahen Angehörigen betreuen, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Der/die nahe Angehörige muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen (bei einem demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 1). Für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz gebührt Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice und für die Dauer der Pflegeteilzeit aliquotes Pflegekarenzgeld. Der Antrag auf Gewährung des Pflegekarenzgelds ist beim Sozialministeriumservice einzubringen. Weitere Informationen über die Gewährung von Pflegegeld finden Sie in unserer „Informationsbroschüre über das Pflegegeld“ 87 Altersteilzeit Unter Altersteilzeit ist die Verringerung der Arbeitszeit einer/eines älteren Vollzeitarbeitnehmerin/-arbeitnehmers (vertragliche Vereinbarung zwischen Dienstnehmer/in und Dienstgeber/in) zu verstehen, wobei der Lohnausfall durch die/den Arbeitgeber/in teilweise zu ersetzen ist, die/der dafür eine Förderung aus der Arbeitslosenversicherung erhält. Die reduzierte Arbeitszeit darf zwischen 40 und 60% der Normalarbeitszeit*) bzw. der zulässigen geringeren Arbeitszeit betragen. *)Normalarbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher Vereinbarungen. Ein Dienstverhältnis in Normalarbeitszeit liegt auch dann vor,wenn die tatsächliche Arbeitszeit die Normalarbeitszeit höchsten 20 % unterschreitet. Altersteilzeitgeld Das Altersteilzeitgeld gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden (Frauen ab Vollendung des 53. Lebensjahrs/Männern ab Vollendung des 58. Lebensjahrs). 88 Im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist der Weiterbezug des Altersteilzeitgelds für den Zeitraum von einem Jahr über diesen Stichtag hinaus (längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) zulässig. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen regionalen Arbeitsmarktservice. 89 Die freiwillige Versicherung Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird bzw. um höhere Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung zu erschließen, besteht die Möglichkeit, über Antrag, eine entsprechende, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte freiwillige Versicherung, einzugehen. Arten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung: » Selbstversicherung » Weiterversicherung » Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung » Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes » Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger » Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger » Höherversicherung (siehe: „Die Höherversicherung der besondere Steigerungsbetrag“) Selbstversicherung Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit unabhängig und schafft die Basis für die Berechtigung auf eine anschließende Weiterversicherung. 90 Voraussetzungen » Vollendung des 15. Lebensjahrs » Wohnsitz im Inland » keine gesetzliche Pensionsversicherung Beginn und Ende Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt, frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monats und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte ihren/ seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen (z.B. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder mit dem Eintritt eines Ausschlussgrunds (z.B. Entstehen der Voraussetzungen für die Weiterversicherung). Beitragsgrundlage - Beitragssatz Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt die um ein Sechstel erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage. Geht der Selbstversicherung eine Pflichtversicherung voran, orientiert sich die Beitragsgrundlage an jener der Pflichtversicherung vor dem Ausscheiden. Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage. Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich. 91 Weiterversicherung Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit abhängig. Voraussetzungen Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung ausscheiden oder ausgeschieden sind und vor dem Ausscheiden » in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate oder » in den letzten 5 Jahren pro Jahr mindestens 3 Versicherungsmonate oder » 6 0 Versicherungsmonate vor der Antragstellung in einer oder mehreren Pensionsversicherungen erworben haben (Vorversicherungszeit). Beginn und Ende Die Weiterversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt, frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monats und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. 92 In der weiteren Folge steht es der/dem Versicherten frei, diejenigen Monate zu bestimmen, die sie/er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will (kein Kontinuitätsprinzip). Die Weiterversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte ihren/ seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen (z.B. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinander folgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonats. Beitragsgrundlage - Beitragssatz Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahrs (Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgesehen!) Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage. Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich. 93 Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet geringfügig beschäftigten Personen (teilversichert in der Unfallversicherung) die Möglichkeit, auf Antrag, in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert zu sein. Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen. Voraussetzungen » im Kalendermonat darf das gebührende Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen » Wohnsitz im Inland » keine gesetzliche Pensionsversicherung Beginn und Ende Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beginnt » bei erstmaliger Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginns der geringfügigen Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung nach diesen sechs Wochen, beginnt die Selbstversicherung mit dem der Antragstellung folgenden Tag; 94 » bei jeder weiteren Inanspruchnahme beginnt sie frühestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Ende der letzten Selbstversicherung (außer die Selbstversicherung endete wegen Wegfalls der Voraussetzungen). Die Selbstversicherung endet mit dem » Wegfall der Voraussetzungen, » mit dem Tag des Austrittes, » wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monats, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monats, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. Beitragsgrundlage - Beitragssatz Personen, die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbetrag zu leisten. 95 Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, kostenlos die Möglichkeit, sich in der Pensionsversicherung zu versichern. gesetzliche Voraussetzungen » Wohnsitz im Inland » Bezug der erhöhten Familienbeihilfe » überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes Beginn und Ende Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar – zurückgerechnet vom 96 Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die/der Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt, spätestens jedenfalls am Letzten des Monats, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet. Beitragsgrundlage Die Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag. Die Beiträge werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und vom Bund getragen. Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, um eine/n nahe/ Angehörige/ zu pflegen, die Möglichkeit, zu günstigen Bedingungen in der Pensionsversicherung versichert zu bleiben. 97 Voraussetzungen » Vorversicherungszeit (siehe Ausführungen unter „Weiterversicherung“) » Pflege in häuslicher Umgebung » gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege » Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 Beitragsgrundlage - Beitragssatz Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahrs (Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgesehen!) Der Beitragssatz beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen. Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger Diese neue Form der freiwilligen Versicherung bietet jenen Personen, die keine andere Art der freiwilligen Versicherung in Anspruch nehmen können, die Möglichkeit, bei Pflege einer/eines nahen Angehörigen sich in der Pensionsversicherung zu versichern. 98 Voraussetzungen » Pflege in häuslicher Umgebung » erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege » Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 » keine Weiterversicherung sowie keine „begünstigte“ Weiterversicherung Eine bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist kein Ausschließungsgrund für den Abschluss dieser Selbstversicherung Beginn und Ende Die Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt. Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat. Beitragsgrundlage - Beitragssatz Die monatliche Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag. Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen. 99 Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung Personen, die nach Vollendung des 15. Lebensjahrs und ab dem 1. Jänner 2005 eine inländische öffentliche*) *) Dem Besuch einer österreichischen Schulungs- oder Bildungseinrichtung steht der Besuch einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz gleich, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt Beitragsmonate in Österreich erworben hat. ● mittleren Schule (z.B. Handelsschule, Fachschule ohne Lehrverhältnis) oder einer mittleren Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, ● höheren Schule (z.B. Gymnasium/Realgymnasium, Handelsakademie), ● Hochschule (z.B. Universität, Kunsthochschule, Kunstakademie) oder ●nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen Beruf besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate selbstversichern. Der Antrag kann bis zum Stichtag gestellt werden. 100 Dauer der Selbstversicherung Schultyp Höchstausmaß mittlere Schule 2 Jahre höhere Schule 3 Jahre Hochschule 12 Semester Ausbildungszeit 6 Jahre Lehrinstitut für Dentisten 1 Jahr Höhe des Beitrages Als monatliche Beitragsgrundlage bzw. Beitragshöhe im Kalenderjahr 2016 gelten für ab 01.01.1955 geborene Personen nachstehende Beträge: Schulzeit absolviert im Kalenderjahr monatliche Beitragsgrundlage monatlicher Beitrag im Kalenderjahr 2016 2005 € 3.630,00 € 1.063,69 2006 € 3.750,00 € 1.066,85 2007 € 3.840,00 € 1.066,85 2008 € 3.930,00 € 1.067,31 2009 € 4.020,00 € 1065,13 2010 € 4.110,00 € 1.063,45 2011 € 4.200,00 € 1.064,38 2012 € 4.230,00 € 1.065,59 101 2013 € 4.440,00 € 1088,02 2014 € 4.530,00 € 1.086,19 2015 € 4.650,00 € 1.085,64 2016 € 4.860,00 € 1.108,08 Für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Personen sind die monatlichen Beiträge um einen sogenannten „Risikozuschlag“ wie folgt zu vervielfachen: ● ● ● ach Vollendung des 50. Lebensjahres mit 1,66 n nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit 2,22 nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit 2,34 Hinweis: Bei Hinterbliebenenpensionen zählen diese Zeiten auch ohne nachträglicher Selbstversicherung auf die Erfüllung der Mindestversicherungsdauer. Für vor dem 1. Jänner 2005 gelegene Zeiten eines Besuches einer Bildungseinrichtung kann ein Nachkauf von Schulzeiten in der Pensionsversicherung eingegangen werden. 102 Die knappschaftliche Pensionsversicherung und ihre Besonderheiten Die gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf eine Pensionsleistung sind bei allen Pensionsversicherungen (Pensionsversicherung für Arbeiter/innen und Angestellte sowie knappschaftliche Pensionsversicherung) weitgehend gleich geregelt. Nachstehend werden die Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung erläutert. Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren und am Stichtag der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin anzuwenden, wenn dies nach der Durchführung der Pensionsberechnung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) (Pensionskonto/ Kontoerstgutschrift) für die genannten Personen günstiger ist. 103 Leistungskatalog Bezeichnung der Eigenpensionen zu diesen gehören: » die Knappschaftsvollpension Maßnahmen der Rehabilitation einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes » die Knappschaftsalterspension » die Knappschaftsalterspension bei Erfüllung der Knappschaftssoldvoraussetzungen » die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (inkl. HacklerLangzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit) » die Korridorpension » die Schwerarbeitspension Siehe auch die Broschüre Pensionen - "Altrecht" für bis 31.12.1954 geborene Personen". 104 Sonderregelungen für die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung » Bezieher/innen einer Leistung aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung (z.B. Knappschaftssold oder Knappschaftspension) bleiben bei Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls auch dann zur knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in einem nicht knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt waren. » Versicherte Personen, die am 31.10.1975 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig waren und zu diesem Zeitpunkt entweder 180 knappschaftliche Versicherungsmonate erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet haben, bleiben der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebs erfolgt ist. » Das Gleiche gilt für Versicherte, die am Stichtag mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben und wegen Einschränkung oder Stilllegung 105 eines knappschaftlichen Betriebs (Zeche, Grube, Revier) oder einem solchen gleichgestellten Betrieb nach dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind. » Ebenso bleibt eine versicherte Person, die am 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert war, auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden ununterbrochenen Zeiten einer nicht wesentlich bergmännischen Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert. Das bedeutet, dass auch für diesen Personenkreis die Sonderstellung des knappschaftlichen Pensionsrechts im Zuge einer Pensionszuerkennung zum Tragen kommt. Dies gilt auch für Personen, die am 30. Juni 1993 eine Leistung vom Arbeitsmarktservice (z.B. Sonderunterstützung) bezogen haben und unmittelbar vor Inanspruchnahme dieser Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert waren. 106 Hinweis: Für Versicherte, die zum Stichtag wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen (oder eines solchen gleichgestellten) Betriebs – auch unter Bedachtnahme auf die erwähnten Sonderregelungen – nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und für die Beiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichtet wurden, gelten diese Beiträge im Ausmaße von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet. Die Berechnung der Eigenpensionen Das Pensionskonto Für alle in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherten Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind, ist ebenfalls ein Pensionskonto eingerichtet bzw. wird ebenfalls mit 01.01.2014 eine Kontoerstgutschrift ermittelt. Siehe Ausführungen „Das Pensionskonto“ (Seite 51) und „Die Kontoerstgutschrift“ (Seite 54) 107 ALT-Berechnung Durch die Sonderregelungen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist auch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin anzuwenden und eine diesbezügliche Pensionsberechnung durchzuführen. Die für die Versicherte/den Versicherten errechnete günstigste Leistung kommt zur Auszahlung. Des Weiteren bleiben alle weiteren Sonderleistungen des knappschaftlichen Pensionsrechtes aufrecht. Es darf im Speziellen auf die Gewährung eines Leistungszuschlages (eigener Pensionsbestandteil), für die Ausübung wesentlich bergmännischer Tätigkeiten, hingewiesen werden. Dieser Leistungszuschlag wird nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errechnet der günstigsten Leistung hinzu gerechnet. Wechsel der Leistungszuständigkeit Für jene versicherten Personen, die am Pensionsstichtag nicht bzw. nicht mehr der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sind, erfolgt die Berechnung ausschließlich nach den Bestimmungen des 108 Allgemeinen Pensionsgesetzes (Neues Pensionskonto/ Kontoerstgutschrift). Die erworbenen knappschaftlichen Versicherungsmonate bis 31.12.2013 (Einführung des neuen Pensionskontos/ Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014), auf Grund der Leistung eines Zusatzbeitrages, werden in der Kontoerstgutschrift durch die Berücksichtigung der knappschaftlichen Berechnungsvorschriften abgegolten. Siehe auch die Broschüre Pensionen - "Altrecht" für bis 31.12.1954 geborene Personen". Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben - also für jene Personen, die vor dem 31. Dezember 1954 geboren sind. 109 Sonderleistungen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung In der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben ein „erweiterter“ Leistungskatalog vorgesehen. Zu diesen Sonderleistungen zählen: » der Knappschaftssold, » die Knappschaftspension bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit und » das Bergmannstreuegeld. Knappschaftssold Ein Anspruch auf Knappschaftssold besteht für männliche Versicherte frühestens ab Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern die Wartezeit erfüllt ist. Mindestversicherungszeit Für den Knappschaftssold müssen 240 knappschaftliche Versicherungsmonate innerhalb von 360 Kalendermonaten (=30 Jahre) vor dem Stichtag vorliegen. 110 Während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate müssen wenigstens 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sein. Höhe des Knappschaftssolds Die Höhe des Knappschaftssolds beträgt monatlich € 104,49 brutto (Wert 2016). Besondere Bestimmungen Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalls einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension) oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine solche Leistung. Der Knappschaftssold fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg. Der Anspruch auf Knappschaftsalterspension (=Regelalterspension) besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Knappschaftssold bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres. 111 Knappschaftspension Die Knappschaftspension ist eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Ein Anspruch auf Knappschaftspension besteht, wenn » Dienstunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert oder andauern würde und » die Mindestversicherungszeit erfüllt ist. Begriff „Dienstunfähigkeit“ Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands weder im Stande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch eine andere im wesentlich gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeit (=Verdienstabfall von mindestens 20 %) auszuüben. Mindestversicherungszeit Die Mindestversicherungszeit wird nur mit knappschaftlichen Versicherungsmonaten geprüft und beträgt » 6 0 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (Rahmenzeitraum)vor dem Stichtag, sofern dieser vor Vollendung des 50. Lebensjahrs liegt. 112 » Liegt der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahrs, erhöht sich die Mindestversicherungszeit (60 Versicherungsmonate) je nach dem Lebensalter um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten. Von Angestellten in Bergbaubetrieben muss für die Knappschaftspension während der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit erforderlichen 60 Versicherungsmonate wenigstens 30 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sein. Die Mindestversicherungszeit entfällt, ● wenn die Dienstunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bzw. ● die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung eines Wehrpflichtigen (Präsenzdienst) ist. Höhe der Knappschaftspension Bei der Berechnung der Knappschaftspension gebührt für jeden knappschaftlichen Versicherungsmonat ein Steigerungsprozentsatz von 0,1%. Für die Bemessung der Pension werden ausschließlich die knappschaftlichen Versicherungsmonate, und zwar bis zum Höchstausmaß von 280 Monaten (= max. 28%), herangezogen. 113 Leistungszuschlag zur Knappschaftspension Der Leistungszuschlag gebührt für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder ihr gleichgestellter Tätigkeit in der Höhe von 0,15% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage. Besondere Bestimmungen Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalls einer Knappschaftsvoll-, Invaliditätsoder Berufsunfähigkeitspension für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine solche Leistung. Die Knappschaftspension fällt mit dem Anfall der Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension weg. Bergmannstreuegeld Bei Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters (ausgenommen Knappschaftssold) besteht unter nachstehender Voraussetzung auch Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegelds. 114 Voraussetzung Der Versicherte muss mindestens ein volles Jahr eine Gewinnungshauertätigkeit oder eine ihr gleichgestellteTätigkeit verrichtet haben und während dieses Jahrs Knappschaftssold bezogen haben oder beziehen hätte können. Höhe des Bergmannstreuegelds Bergmannstreuegeld für jedes volle Jahr (Wert 2016) Bergmannstreuegeld für höchstens 10 Jahre (Wert 2016) € 1.567,53 € 15.675,30 Eine einmalige Vorauszahlung auf das Bergmannstreuegeld kann gewährt werden,diese darf aber die Hälfte des zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Anspruchs nicht übersteigen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Service- und Beratungsstellen. (ab Seite 118) Wir stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. 115 Anhang - Definition "Schwerarbeit" Welche Tätigkeiten unter den Begriff „Schwerarbeit“ fallen, ist durch Verordnung vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG) festgelegt. Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten jene, die geleistet werden ● in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, ● regelmäßig unter Hitze; dazu zählen z.B. Tätigkeiten, die an Hochöfen, in Gießereien und in Glasschmelzen erbracht werden, ● regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert, ● unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde; und das insbesondere 116 - b ei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken, oder - wenn regelmäßig und mindestens während 4 Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte oder während 2 Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen, oder - bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu Berufskrankheiten führen können, ● als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, ● zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungsoder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder Palliativmedizin, ● trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz) von 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat. Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz entstanden ist. 117 Anhang Service- und Beratungsstellen der VAEB Pensionsversicherung Telefon- und eMail-Verzeichnis Bereich Telefon / Basa / eMail Allgemeine Anfragen HS Wien Tel: 050 2350-33302 BASA: 880 2350-33302 [email protected] Allgemeine Anfragen GS Graz Pensionsauskunft Tel: 050 2350-33600 [email protected] Gesundheits- und Betreuungszentren Die GBZ sind gem. DIN EN ISO 9001:2000 zertifiziert. Öffnungszeiten: Mo–Do: 7.30–15.00 Fr: 7.30–13.00 118 Die VAEB verfügt über 6 Gesundheits- und Betreuungszentren sowie über eine Außenstelle in Eisenerz. Gesundheits- und Betreuungszentrum Außenstelle GBZ Wien Nordbahnstraße 1020 Wien, Nordbahnstraße 5 Tel: 050 2350-36555 Fax: 050 2350-76501 Fax Gesundheitsberatung: DW 76503 Fax Krankenkontrolle: DW 76504 BASA: 880 2350-36555 [email protected] GBZ Wien Zentrale 1060 Wien, Linke Wienzeile 48–52 Tel: 050 2350-36555 Fax: 050 2350-76501 Fax Gesundheitsberatung: DW 76503 Fax Krankenkontrolle: DW 76504 BASA: 880 2350-36555 [email protected] Öffnungszeiten Neueröffnung: 4. April 2016 an neuem Standort vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr Ab 4. April 2016 persönliche Bet reuung nur noch nach Terminvereinba rung! Neue Kontaktda ten ab 4. April: Tel.: 050 2350 - 36500 Fax: 050 2350 - 76505 eMail: gbz.wien. zentrale@vaeb .at 119 Gesundheits- und Betreuungszentrum Außenstelle Öffnungszeiten GBZ Graz 8020 Graz, Europaplatz 5 Tel: 050 2350-36400 Fax: 050 2350-76400 BASA: 880 2350-36400 [email protected] vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Fr: 8.00–12.00 Uhr GBZ Innsbruck 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 3 Tel: 050 2350-36800 Fax: 050 2350-76800 BASA: 880 2350-36800 [email protected] vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Do: 7.30–13.30 Uhr Fr: 7.30–13.00 Uhr GBZ Linz 4020 Linz, Bahnhofplatz 3–6 Tel: 050 2350-36900 Fax: 050 2350-76900 BASA: 880 2350-36900 [email protected] vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Fr: 8.00–12.00 Uhr GBZ Salzburg 5020 Salzburg, Südtiroler Platz 1, Hbf. Tel: 050 2350-36700 Fax: 050 2350-76700 [email protected] vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Fr: 7.30–11.00 Uhr 120 Gesundheits- und Betreuungszentrum Außenstelle Öffnungszeiten GBZ Villach 9500 Villach, Bahnhofplatz 1 Tel: 050 2350-36600 Fax: 050 2350-76600 BASA: 880 2350-36600 [email protected] vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr Außenstelle Eisenerz 8790 Eisenerz, Hammerplatz 1 Tel: 050 2350-36450 Fax: 050 2350-76450 [email protected] Öffnungszeiten: Mo–Do: 8.00–12.00, 12.30–14.00 Uhr Fr: 8.00–12.00 Uhr Hauptstelle & Geschäftsstelle Hauptstelle WIEN 1060 Wien, Linke Wienzeile 48–52 Geschäftsstelle GRAZ 8010 Graz, Lessingstraße 20 Tel: 05 02350-0 Basa: 880 2350-0 (österreichweit mit Vorwahl 880!) 121 Impressum Medieninhaber und Herausgeber Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Linke Wienzeile 48–52 1060 Wien Für den Inhalt verantwortlich Reinhard Beiglböck, Leiter der Pensionsversicherung Text & Layout: VAEB Fotos: iStockphoto, Bilderbox 122 www.vaeb.at
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