Pensionen - "Neue Rechtslage"

Pensionen "Neue Rechtslage"
für ab 1.1.1955 geborene Personen
Stand Jänner 2016
PENSIONSVERSICHERUNG
Sehr geehrte Versicherte!
Sehr geehrter Versicherter!
Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen
gelten grundsätzlich für jene Personen, die am
1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben; also für jene Personen, die nach dem
31. Dezember 1954 geboren sind.
Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) findet
grundsätzlich auf Versicherte Anwendung…
●
...die
nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und
Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 2005 erworben
haben;
●
...die
nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und
Versicherungszeiten vor und ab dem 1. Jänner 2005
erworben haben.
Soweit im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) nichts
anderes bestimmt wird, sind auch die Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
weiterhin anzuwenden.
Wir informieren über ...
Aufgaben der Pensionsversicherung
4
Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn
6
Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch
10
Die Versicherungszeiten nach dem APG
10
Zugehörigkeit - Zuständigkeit
13
Anspruchsvoraussetzungen für
einzelne Pensionsleistungen im Überblick
15
Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte
21
Das Pensionskonto
51
Die Kontoerstgutschrift
54
Pensionsberechnung
64
Die Höherversicherung
70
Die Berechnung der Hinterbliebenenpension
72
Kinderzuschuss
79
Ausgleichszulage
81
Das Pflegegeld
84
Altersteilzeit
88
Die freiwillige Versicherung in der
Pensionsversicherung
90
Anhang:
Beilage zur Definition von "Schwerarbeit"
Service- und Beratungsstellen der VAEB
116
118
Impressum
122
Aufgaben der Pensionsversicherung
Die Pensionsversicherung hat als wichtigste Aufgabe,
den versicherten Personen, und nach dem Tode
der/des Versicherten den Hinterbliebenen durch
Pensionsleistungen eine dem Gesetz entsprechende
Versorgung zu gewähren.
Zu diesem Zweck trifft die Pensionsversicherung Vorsorge
für die Versicherungsfälle
»des Alters,
»der geminderten Arbeitsfähigkeit und
»des Todes.
Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters
und der geminderten Arbeitsfähigkeit bezeichnet
man als „Eigenpensionen“. Leistungen aus
dem Versicherungsfall des Todes nennt man
„Hinterbliebenenpensionen“.
4
Eigenpensionen
zu diesen gehören:
● d
ie Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Maßnahmen der Rehabilitation einschließlich der
Feststellung des Berufsfelds
● d
ie Alterspension
● d
ie vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer
(inkl. Hackler-Langzeitversicherung und HacklerSchwerarbeit)
● d
ie Korridorpension
● d
ie Schwerarbeitspension
Hinterbliebenenpensionen
zu diesen gehören:
● d
ie Witwen- und Witwerpension
● d
ie Pension für hinterbliebene eingetragene
Partnerinnen und Partner
● d
ie Waisenpension
Weiters hat die Pensionsversicherung für Rehabilitation
und Gesundheitsvorsorge entsprechende Maßnahmen
vorzusehen.
Zusätzliche Aufgaben umfassen die Erbringung von
Serviceleistungen, welche durch ständige Änderungen
des Sozialversicherungsrechts notwendig werden.
5
Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn
Antrag
Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur
über einen entsprechenden Antrag gewährt werden
(Antragsprinzip). Dies gilt auch für den Anfall von
Hinterbliebenenpensionen nach dem Ableben einer
Pensionsempfängerin oder eines Pensionsempfängers.
Für die Antragstellung ist die Verwendung der von der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
(VAEB) aufgelegten Antragsformulare zweckmäßig; es
wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag
gewertet.
Der Antrag ist bei der VAEB oder bei einer ihrer Serviceund Beratungsstellen einzubringen. (siehe Anhang ab
Seite 118)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei allen
Sozialversicherungsträgern oder bei einer Behörde
der allgemeinen Verwaltung (z.B. Finanzamt) Anträge
einzubringen. Wird der Antrag bei einer Gemeinde
eingebracht und verstreichen bis zum Einlangen beim
Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate, gilt der
Antrag mit dem Tag des Einlangens bei der Gemeinde als
beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht.
6
Stichtag
Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall
eingetreten ist und die Pensionsvoraussetzungen
erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welche
Versicherungsanstalt sie auszahlt.
Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten.
Bei Eigenpensionen wird der Stichtag durch den
Antrag ausgelöst. Erfolgt die Antragstellung an einem
Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten
der folgende Monatserste.
Bei Hinterbliebenenpensionen wird der Stichtag durch
den Tod der versicherten Person ausgelöst. Fällt der
Todestag auf einen Monatsersten, so ist dieser Tag der
Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste.
Pensionsbeginn
» Alterspensionen fallen, wenn alle
Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsersten
erfüllt sind,mit diesem Monatsersten an, ansonsten
mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden
Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat
nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird.
7
Erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Frist,
fällt die Pension mit dem Stichtag an.
Um Nachteile hinsichtlich des Pensionsanfalles bei
Alterspensionen zu vermeiden, ist es empfehlenswert,
den Antrag - sofern die Aufgabe der Erwerbstätigkeit
beabsichtigt ist und als Anspruchsvoraussetzung gilt
- etwa 2 Monate vor Erreichung der Altersgrenze zu
stellen.
» Bei krankeitsbedingten Leistungen (Invaliditätsbzw. Berufsunfähigkeitspension) gelten grundsätzlich
die gleichen Regelungen wie bei Alterspensionen,
jedoch ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit
erforderlich, auf Grund welcher der/die Versicherte
als invalid bzw. berufsunfähig gilt, es sei denn, es
besteht Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach
den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes.
Der Pensionsbeginn kann in diesen Fällen auch
untermonatig gelegen sein.
Eine Pension fällt des Weiteren ohne weitere
Antragstellung an, wenn ein Anspruch auf
Rehabilitationsgeld auf Grund des Vorliegens
von voraussichtlich dauernder Invalidität bzw.
Berufsunfähigkeit entzogen wird.
8
» Hinterbliebenenpensionen gebühren ab dem Tag, der
dem Todestag folgt, sofern der Antrag innerhalb von
6 Monaten nach dem Todestag gestellt wird.
Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag
zugleich der Pensionsbeginn.
!
Ausnahmen:
Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht
gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem Tag, der dem
Todestag folgt, an, sofern der Antrag längstens bis zum
Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit
der Waise gestellt wird. Des Weiteren beginnt die Leistung
bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem
Eintritt des Versicherungsfalls geboren werden, mit dem
Tag der Geburt.
Die Antragsfrist verlängert sich bei
Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines
Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft.
Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestags
beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser
Feststellung.
9
Voraussetzungen für einen
Pensionsanspruch
Für die einzelnen Pensionsarten müssen jeweils
spezifische Voraussetzungen erfüllt sein. Für alle
Pensionsansprüche wird jedoch gefordert, dass am
Stichtag
» der Versicherungsfall eingetreten ist und
» eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten
(Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) vorliegt.
Zusätzlich sind für die einzelnen Leistungen weitere
Voraussetzungen zu erbringen, die bei der jeweiligen
Pensionsart beschrieben werden.
Die Versicherungszeiten
nach dem APG
Nach dem APG gelten als Versicherungszeiten ab dem
1. Jänner 2005:
» Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG
und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit;
10
» Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung für die der Bund, das
Bundesministerium für Landesverteidigung, das
Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds
Beiträge zu zahlen hat (siehe Tabelle);
» Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG
und BSVG
Folgende Formen der freiwilligen Versicherung sind
möglich:
● Selbstversicherung
● Weiterversicherung
● Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
● Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten
Kindes
● Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger
● Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger
● nachgekaufte Schul-, Studien-, Ausbildungszeiten
Ausführliche Informationen über "Die freiwillige
Versicherung" finden Sie ab Seite 90.
Nachstehende Übersichtstabelle enthält die wichtigsten
Arten von Versicherungszeiten nach dem APG und die
entsprechenden Beitragsgrundlagen:
11
Versicherungszeiten
Beitragsgrundlagen
Arbeitslosengeld
Überbrückungshilfe
Übergangsgeld (AMS)
Weiterbildungsgeld
70 % der
Bemessungsgrundlage
des täglichen
Arbeitslosengeldbezuges
Umschulungsgeld
€ 70,28 (tägl. Wert für 2016*))
Notstandhilfe und erweiterte
Überbrückungshilfe sowie bei
Nichtbezug dieser Leistung
wegen Anrechnung des
Partnereinkommens
92 % von 70 % der
Bemessungsrundlage des
täglichen Arbeitslosengeldes
Sonderunterstützung, Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes,
Übergangsgeld (ASVG)
diese Leistungshöhe
Krankengeld
Rehabilitationsgeld
das 30fache der (tägl.)
Bemessungsgrundlage des
Krankengeldes
Wochengeld
das 30fache des (tägl.)
Wochengeldes
Präsenzdienst- und
Ausbildungsdienst,
Zivil- und Auslandsdienstleistende
€ 1.735,06
(monatlicher Wert für 2016*))
Kindererziehung
€ 1.735,06
(monatlicher Wert für 2016*))
Zeitsoldaten
133 % des Monatsgeldes
Pflegeteilzeitkarenzgeld
Familienhospizkarenz
das aliquote Pflegekarenzgeld
fallbezogen
*) Diese Werte unterliegen der jährlichen Anpassung!
12
Zugehörigkeit - Zuständigkeit
Die Möglichkeit, in der Pensionsversicherung nach
mehreren Gesetzen (Wanderversicherung) bzw. nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren
Zweigen (Mehrfachversicherung) Versicherungsmonate
erwerben zu können, bedingt Regelungen dafür, welchem
Gesetz (Zweig) die/der Versicherte im Leistungsfall
zugehörig bzw. welcher Pensionsversicherungsträger
zuständig ist.
Hat die/der Versicherte Versicherungsmonate in der
Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen bzw.
innerhalb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in mehreren Zweigen erworben, kommen für sie/ihn die
Leistungen jener Pensionsversicherung in Betracht, der
sie/er zugehörig ist.
Für die Leistungsberechnung werden sämtliche
Versicherungsmonate herangezogen und von einem
Versicherungsträger (Zuständigkeit) berücksichtigt.
Maßgebend sind die in den letzten 15 Jahren vor dem
Stichtag erworbenen Versicherungsmonate.
»Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag
Versicherungsmonate nur in einem Gesetz bzw. nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in
einem Zweig einer Pensionsversicherung vor, so
13
ist dieser Pensionsversicherungsträger für die/den
Versicherte/n zuständig.
»Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag
Versicherungsmonate in mehreren Gesetzen bzw.
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
in mehreren Zweigen einer Pensionsversicherung
vor, so ist der Pensionsversicherungsträger für die/den
Versicherte/n zuständig, bei dem die größte Anzahl von
Versicherungsmonaten vorliegt.
»Bei Vorliegen einer gleichen Anzahl von
Versicherungsmonaten ist jener
Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem der
letzte Versicherungsmonat erworben wurde.
14
Anspruchsvoraussetzungen
der einzelnen Pensionsleistungen
im Überblick
Alterspension
Eintritt des Versicherungsfalls
Frauen:
Männer:
Vollendung des 60. Lebensjahrs*)
Vollendung des 65. Lebensjahrs
*) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf
das Anfallsalter für Männer (65. Lebensjahr).
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(Wartezeit/ Mindestversicherungszeit)
Mindestens 180 Versicherungsmonate*) nach dem
APG, von denen mindestens 84 Monate (= 7 Jahre)**) auf
Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen müssen
*) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit von
180 Versicherungsmonaten werden auch die vor und ab dem
1. Jänner 2005 liegenden Zeiten der Kindererziehung
herangezogen. Dabei können höchstens 48 Kalendermonate
pro Kind (bei Vorliegen einer Mehrlingsgeburt höchstens
60 Kalendermonate) berücksichtigt werden.
15
**) Für die Erfüllung der Voraussetzung von 84 Versicherungsmonaten
aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die vor und ab dem
1. Jänner 2005 liegenden
- Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten
Kindes,
- Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger,
- Zeiten einer Weiterversicherung für die Pflege eines nahen
Angehörigen ab der Pflegestufe 3 sowie
- Zeiten der Familienhospizkarenz.
- des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes
Für Personen, die zumindest einen Versicherungsmonat
bis zum 31. Dezember 2004 erworben haben, gelten
weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen für die
Alterspension nach dem ASVG (Altrecht), sofern dies für
diese Person günstiger ist.
Vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer
Übergangsbestimmung
Eintritt des Versicherungsfalls
Diese Pensionsleistung kommt nur mehr für Frauen zur
Anwendung.
Als frühestmögliches Pensionsantrittsalter gilt das in der
Tabelle angegebene Alter:
16
ergangsbestimmung
sbestimmung
ritt
Versicherungsfalles
des Versicherungsfalles
- Pensionsalter
- Pensionsalter
ensionsantrittsalter
ttsalter für die vorzeitige
für dieAlterspension
vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsbei langer Versicherungswird
jahrgangsbezogen
derzeit jahrgangsbezogen
angehoben angehoben
und beendetund
mitbeendet
Erreichung
mit des
Erreichung
Re- des Reden
sionsalters
Zugangden
zu
dieser
Zugangvorzeitigen
zuPensionsantrittsalter
dieser Alterspension.
vorzeitigen Alterspension.
Tabelle:
Männer Frauen
geboren geboren
AnfallsFrauen
frühestFrauen frühest- frühestmöglicher
alter
geboren
möglicher
geboren möglicher Pensionsantritt
Pensionsantritt
Pensionsantritt
Männer
01.01.1950
am 01.01.1955am 01.01.1955
01.02.2014 01.02.2014
0bis 01.02.1950
02.01. bis 01.02.1955
02.01. bis 01.02.1955
01.03.2014 01.03.2014
64 Jahre +
0bis 01.03.1950
02.02. bis 01.03.1955
02.02. bis 01.03.1955
01.04.2014 01.04.2014
1 Monat
0bis 31.03.1950
02.03. bis 31.03.1955
02.03. bis 31.03.1955
01.05.2014 01.05.2014
01.04.1950
am 01.04.1955am 01.04.1955
01.06.2014 01.06.2014
0bis 01.05.1950
02.04. bis 01.05.1955
02.04. bis 01.05.1955
01.07.2014 01.07.2014
64 Jahre +
0bis 01.06.1950
02.05. bis 01.06.1955
02.05. bis 01.06.1955
01.08.2014 01.08.2014
2 Monate
0bis 30.06.1950
02.06. bis 30.06.1955
02.06. bis 30.06.1955
01.09.2014 01.09.2014
01.07.1950
am 01.07.1955am 01.07.1955
01.10.2014 01.10.2014
0bis 01.08.1950
02.07. bis 01.08.1955
02.07. bis 01.08.1955
01.11.2014 01.11.2014
64 Jahre +
0bis 01.09.1950
02.08. bis 01.09.1955
02.08. bis 01.09.1955
01.12.2014 01.12.2014
3 Monate
0bis 30.09.1950
02.09. bis 30.09.1955
02.09. bis 30.09.1955
01.01.2015 01.01.2015
01.10.1950
am 01.10.1955am 01.10.1955
01.02.2015 01.02.2015
0bis 01.11.1950
02.10. bis 01.11.1955
02.10. bis 01.11.1955
01.03.2015 01.03.2015
64 Jahre +
0bis 01.12.1950
02.11. bis 01.12.1955
02.11. bis 01.12.1955
01.04.2015 01.04.2015
4 Monate
0bis 31.12.1950
02.12. bis 31.12.1955
02.12. bis 31.12.1955
01.05.2015 01.05.2015
01.01.1951
am 01.01.1956am 01.01.1956
01.06.2015 01.06.2015
1bis 01.02.1951
02.01. bis 01.02.1956
02.01. bis 01.02.1956
01.07.2015 01.07.2015
64 Jahre +
1bis 01.03.1951
02.02. bis 01.03.1956
02.02. bis 01.03.1956
01.08.2015 01.08.2015
5 Monate
1bis 31.03.1951
02.03. bis 31.03.1956
02.03. bis 31.03.1956
01.09.2015 01.09.2015
01.04.1951
am 01.04.1956am 01.04.1956
01.10.2015 01.10.2015
1bis 01.05.1951
02.04. bis 01.05.1956
02.04. bis 01.05.1956
01.11.2015 01.11.2015
64 Jahre +
1bis 01.06.1951
02.05. bis 01.06.1956
02.05. bis 01.06.1956
01.12.2015 01.12.2015
6 Monate
1bis 30.06.1951
02.06. bis 30.06.1956
02.06. bis 30.06.1956
01.01.2016 01.01.2016
01.07.1951
am 01.07.1956am 01.07.1956
01.02.2016 01.02.2016
1bis 01.08.1951
02.07. bis 01.08.1956
02.07. bis 01.08.1956
01.03.2016 01.03.2016
64 Jahre +
1bis 01.09.1951
02.08. bis 01.09.1956
02.08. bis 01.09.1956
01.04.2016 01.04.2016
7 Monate
1bis 30.09.1951
02.09. bis 30.09.1956
02.09. bis 30.09.1956
01.05.2016 01.05.2016
01.10.1951
am 01.10.1956am 01.10.1956
01.06.2016 01.06.2016
1bis 01.11.1951
02.10. bis 01.11.1956
02.10. bis 01.11.1956
01.07.2016 01.07.2016
64 Jahre +
1bis 01.12.1951
02.11. bis 01.12.1956
02.11. bis 01.12.1956
01.08.2016 01.08.2016
8 Monate
1bis 31.12.1951
02.12. bis 31.12.1956
02.12. bis 31.12.1956
01.09.2016 01.09.2016
01.01.1952
am 01.01.1957am 01.01.1957
01.10.2016 01.10.2016
2bis 01.02.1952
02.01. bis 01.02.1957
02.01. bis 01.02.1957
01.11.2016 01.11.2016
64 Jahre +
2bis 01.03.1952
02.02. bis 01.03.1957
02.02. bis 01.03.1957
01.12.2016 01.12.2016
9 Monate
2bis 31.03.1952
02.03. bis 31.03.1957
02.03. bis 31.03.1957
01.01.2017 01.01.2017
01.04.1952
am 01.04.1957am 01.04.1957
01.02.2017 01.02.2017
2bis 01.05.1952
02.04. bis 01.05.1957
02.04. bis 01.05.1957
01.03.2017 01.03.2017
64 Jahre +
2bis 01.06.1952
02.05. bis 01.06.1957
02.05. bis 01.06.1957
01.04.2017 01.04.2017
10 Monate
2bis 30.06.1952
02.06. bis 30.06.1957
02.06. bis 30.06.1957
01.05.2017 01.05.2017
01.07.1952
am 01.07.1957am 01.07.1957
01.06.2017 01.06.2017
2bis 01.08.1952
02.07. bis 01.08.1957
02.07. bis 01.08.1957
01.07.2017 01.07.2017
64 Jahre +
2bis 01.09.1952
02.08. bis 01.09.1957
02.08. bis 01.09.1957
01.08.2017 01.08.2017
11 Monate
2bis 30.09.1952
02.09. bis 30.09.1957
02.09. bis 30.09.1957
01.09.2017 01.09.2017
01.10.1952
ab 01.10.1957ab 01.10.1957
Regelpensionsalter
Regelpensionsalter
65 Jahre
alter
Anfallsalter
AnfallsFrauen
Männer
Anfallsalter
Frauen
64
59 Jahre +
1 Monat
59 Jahre +
1 Monat
64
59 Jahre +
2 Monate
59 Jahre +
2 Monate
64
59 Jahre +
3 Monate
59 Jahre +
3 Monate
64
59 Jahre +
4 Monate
59 Jahre +
4 Monate
64
59 Jahre +
5 Monate
59 Jahre +
5 Monate
64
59 Jahre +
6 Monate
59 Jahre +
6 Monate
64
59 Jahre +
7 Monate
59 Jahre +
7 Monate
64
59 Jahre +
8 Monate
59 Jahre +
8 Monate
64
59 Jahre +
9 Monate
59 Jahre +
9 Monate
64
59 Jahre +
10 Monate
59 Jahre +
10 Monate
64
59 Jahre +
11 Monate
59 Jahre +
11 Monate
60
65 Jahre
60 Jahre
17
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(Mindestversicherungszeit)
Mindestens 240 Beitragsmonate*) der
Pflichtversicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung
*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des
Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate Präsenz und Zivildienst.
oder
mindestens 240 Versicherungsmonate innerhalb
der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag
(Rahmenzeitraum)
Besondere Anspruchsvoraussetzung
Anspruch auf die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer besteht
- für Frauen mit Geburtsdatum ab 1.1.1955 bis 30.09.1957,
wenn mindestens
- 450 Versicherungsmonate für die Leistungshöhe
oder
- 420 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung
nachgewiesen sind.
*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des
Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate Präsenz und Zivildienst.
18
Ab dem Jahr 2013 wird die erforderliche Mindestanzahl an
Versicherungsmonaten und Beitragsmonaten um
6 Monate pro Jahr bis zum Höchstausmaß von
480 Versicherungsmonaten bzw. 450 Beitragsmonaten
erhöht.
Stichtag
Beitragsmonate der
Pflichtversicherung
Versicherungsmonate
2012
420
450
2013
426
456
2014
432
462
2015
438
468
2016
444
474
2017
450
480
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige
Alterspension erfüllt, erhöht sich die erforderliche
Mindestanzahl nicht, wenn die Pension erst in den
Folgejahren in Anspruch genommen wird.
19
Weitere Voraussetzungen am Stichtag:
●
m Stichtag darf keine Pflichtversicherung in
A
der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus
sonstigen selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der
Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 (nach dem
BSVG mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein
monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat
(z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags
erzielt werden.
●
esteht am Stichtag eine Pflichtversicherung auf
B
Grund des Bezugs einer Kündigungsentschädigung,
gebührt keine Pension. In diesem Fall wird eine
Stichtagsverschiebung empfohlen.
●
uch der Bezug einer Urlaubsentschädigung/A
abfindung verhindert den Bezug der vorzeitigen
Alterspension. Liegt dieser Tatbestand bereits zu
Pensionsbeginn vor, erfolgt gleichzeitig mit der
Zuerkennung ein Wegfall der Leistung. In diesem Fall
wird ebenfalls eine Stichtagsverschiebung auf einen
günstigeren Zeitpunkt empfohlen.
●
in Antrag auf diese Pension ist nicht zulässig, wenn
E
bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf
eine Eigenpension besteht.
20
Sonderbestimmungen für
Langzeitversicherte
Für Personen mit besonders langer Versicherungsdauer
gelten nachfolgende Sonderbestimmungen:
Pensionsantrittsalter für die
"Hackler-Langzeitversicherung" für Frauen
der Geburtsjahrgänge ab 1955
Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer ist bei
Frauen,
geb. ab 01.01.1955 bis 31.12.1958
das 55. Lebensjahr,
wenn und sobald
480 Beitragsmonate*) vorliegen
*)Für die Prüfung, ob 480 Beitragsmonate vorliegen, gelten bis
31.12.2004 auch als Beitragsmonate:
- bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die
nicht mit Beitragsmonaten decken;
- Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht
mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken;
- bis zu 30 Ersatzmonate von Präsenz- oder Zivildienstleistung;
- Ersatzmonate des Krankengeldbezuges;
21
- Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für
Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten), ab
01.02.2011 sind hierfür Beiträge nachzubezahlen (Monatsbeitrag
im Kalenderjahr 2016: EUR 173,74).
Ab 1. Jänner 2005 werden alle in der
Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten
als Beitragszeiten für die Hacklerregelung berücksichtigt.
Pensionsantrittsalter für die
"Hackler-Langzeitversicherung" der
Geburtsjahrgänge ab 1959 (Frauen)/
ab 1955 (Männer)
Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer ist bei
Männern, geb. ab 01.01.1955,
das 62. Lebensjahr,
wenn und sobald 540 Beitragsmonate auf Grund einer
Erwerbstätigkeit *) vorliegen.
Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer wird für Frauen schrittweise vom
57. auf das 62. Lebensjahr angehoben:
22
Geburtsdatum
Antrittsalter
01.01.1959 - 31.12.1959
57.
Lebensjahr
01.01.1960 - 31.12.1960
58.
Lebensjahr
01.01.1961 - 31.12.1961
59.
Lebensjahr
01.01.1962 - 01.12.1963
60.
Lebensjahr
02.12.1963 - 01.06.1964
60,5. Lebensjahr
02.06.1964 - 01.12.1964
61.
02.12.1964 - 01.06.1965
61,5. Lebensjahr
ab 02.06.1965
62.
Lebensjahr
Lebensjahr
Für Frauen wird die Anzahl der erforderlichen
Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit*)
schrittweise von 504 auf 540 angehoben.
Geburtsdatum
erforderliche Beitragsmonate
01.01.1959 - 31.12.1959
504
01.01.1960 - 31.12.1960
516
01.01.1961 - 31.12.1961
528
ab 01.01.1962
540
*)Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:
- bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die
sich nicht mit Beitragsmonaten decken;
- Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht
mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken;
- bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder
Zivildienstleistung
23
Pensionsantrittsalter für die
"Hackler-Schwerarbeit"
Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer ist bei
Frauen,
Männern,
geb. ab 01.01.1959 bis
geb. ab 01.01.1955 bis
31.12.1963
31.12.1958,
das 60. Lebensjahr,
das 55. Lebensjahr,
wenn und sobald
wenn und sobald
540 Beitragsmonate*) und 480 Beitragsmonate*) und
mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der
letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag
auf Grund von Tätigkeiten vorliegen, die unter
körperlich oder psychisch besonders belastenden
Bedingungen erbracht wurden
(siehe Anhang - Definition „Schwerarbeit“).
*) Für die Prüfung, ob 540 Beitragsmonate bzw. 480 Beitragsmonate
vorliegen, gelten bis 31. Dezember 2004 auch als Beitragszeiten:
- bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die
sich nicht mit Beitragsmonaten decken;
- Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht
mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken;
- bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder
Zivildienstleistung.
- Ersatzmonate des Krankengeldbezuges
24
- Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für
Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten).ab
01.02.2011 sind hierfür Beiträge nachzubezahlen (Monatsbeitrag
im Kalenderjahr 2016: EUR 173,74).
Ab 1. Jänner 2005 werden alle in der
Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten
als Beitragszeiten für die Hacklerregelung berücksichtigt.
Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst
sind, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt.
(siehe Anhang - Definition „Schwerarbeit“)
Korridorpension
Eintritt des Versicherungsfalls
Männer:
Vollendung des 62. Lebensjahrs
Für Frauen ist diese Leistung vorerst ohne Bedeutung,
da vor Vollendung des 62. Lebensjahrs entweder eine
Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann.
25
Mindestversicherungszeit
Der Anspruch auf Korridorpension ist erfüllt, wenn das
62. Lebensjahr vollendet ist und mindestens
450 Versicherungsmonate*), die für die Bemessung der
Leistung zu berücksichtigen sind, vorliegen.
*) Auf das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten zählen sowohl
die Versicherungsmonate nach dem APG als auch alle
Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.
Die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten wird
von 450 jährlich um 6 Monate - bis zum Jahr 2017 - auf
480 Versicherungsmonate erhöht.
Stichtag
erforderliche Versicherungsmonate
2012
450
2013
456
2014
462
2015
468
2016
474
2017
480
Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhöht sich die
Mindestanzahl bei verspäteter Inanspruchnahme in den
Folgejahren nicht.
26
Weitere Voraussetzungen am Stichtag:
Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen
selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten
ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
von € 415,72 (nach dem BSVG mehr als € 2.400,00
Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem
öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des
Ausgangsbetrags erzielt werden.
Besonderheiten:
●
ersonen, die ihr Dienstverhältnis weder selbst
P
noch einvernehmlich gelöst haben und Anspruch auf
Korridorpension hätten, können Arbeitslosengeld
bis zu einem Jahr, aber maximal bis zur Vollendung
des Anfallsalters für eine vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer beziehen. Das
bedeutet, dass arbeitslos gewordene Personen nicht
zwingend eine Korridorpension beantragen müssen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen
Arbeitsmarktservice.
●
ollten die Anspruchsvoraussetzungen für eine
S
Korridorpension erfüllt sein, kann trotzdem ein Antrag
auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
gestellt werden.
27
Schwerarbeitspension
Eintritt des Versicherungsfalls
Frauen und Männer:

60. Lebensjahr
Für Frauen vorerst ohne Bedeutung, da mit
Vollendung des 60. Lebensjahrs entweder eine
Alterspension oder zuvor noch eine vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer in
Anspruch genommen werden kann.
Mindestversicherungszeit
Mindestens 540 Versicherungsmonate*) und mindestens
120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten
240 Kalendermonate vor dem Stichtag.
*)Auf das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten zählen sowohl
die Versicherungsmonate nach dem APG als auch alle
Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.
28
Weitere Voraussetzungen am Stichtag:
Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen
selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten
ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
von € 415,72 (nach dem BSVG mehr als € 2.400,00
Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem
öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des
Ausgangsbetrags erzielt werden.
Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst
sind, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt.
(siehe Anhang - Definition „Schwerarbeit“)
29
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
bis Geburtsjahrgänge 1963
Mit der Gewährung von Maßnahmen der beruflichen
Rehabilitation als Pflichtleistung aus dem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wird
der Leistungskatalog der Pensionsversicherung erweitert.
Bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen besteht ein individueller Rechtsanspruch
auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger
hat unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und nach
Prüfung der Zumutbarkeit für die versicherten Personen
zielorientierte Maßnahmen zu erbringen und über den
Anspruch einen Bescheid zu erlassen.
Eine Entscheidung über diese Maßnahmen ist jedenfalls
vor Prüfung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit zu
treffen.
Mit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ soll
Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit verstärkt vermieden bzw.
beseitigt werden.
30
Anspruchsvoraussetzungen
Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen
Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn
»in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens
90 Monate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten
oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/
oder Angestellte/r ausgeübt wurde und
»sie infolge des Gesundheitszustandes
die Voraussetzungen für die Invaliditäts-,
Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension
erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer
Zeit erfüllen werden.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die
erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum
Stichtag nicht vorliegen, jedoch
»innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag in zumindest zwölf
Pflichtversicherungsmonaten oder
»in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten vor
dem Stichtag eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten
oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/
oder Angestellte/r ausgeübt wurde.
31
Für die Erfüllung dieser Voraussetzung zählen auch
Monate des Bezugs von Wochengeld, Präsenz- bzw.
Zivildienst, Zeiten als Zeitsoldat und maximal 12 Monate
der Kindererziehung.
Ziel
Als berufliche Maßnahmen gelten nur jene, durch die mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine bestehende bzw. drohende
Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden
werden kann und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
Wiedereingliederung in das Berufsleben auf Dauer erzielt
werden kann.
Diese Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig
sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht
überschreiten.
Zumutbarkeit
Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind
der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie
unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen
und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit
sowie der Dauer und des Umfangs ihrer bisherigen
Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters,
ihres Gesundheitszustands und der Dauer eines
Pensionsbezugs festgesetzt und durchgeführt werden.
32
Wird das bisherige Qualifikationsniveau durch eine
Ausbildung zu einer neuen Berufstätigkeit, wesentlich
unterschritten, bedarf die berufliche Rehabilitation der
Zustimmung der versicherten Person.
Wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss
oder einen mittleren Schulabschluss erfordert oder
durch die praktische Tätigkeit qualifizierte Kenntnisse
und Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss
oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, ist
eine berufliche Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine
gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen,
jedenfalls unzulässig.
Übergangsgeld
Das Übergangsgeld gebührt ab dem Stichtag für die
Leistungsfeststellung dieser Rehabilitationsmaßnahmen.
Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der fiktiven
Pensionshöhe. Ein allfälliges Erwerbseinkommen
oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des
Arbeitsmarktservice werden auf das Übergangsgeld
angerechnet.
33
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Geburtsjahrgänge bis 1963
Eintritt des Versicherungsfalls
Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-,
Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension, wenn
» kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht
oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,
» die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich
6 Monate andauert oder andauern würde,
» die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und
sie/er ...
» ... am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen
für eine Alters(Knappschaftsalters)pension,
ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat.
Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/
Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche
Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des/der
Antragstellers/Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf
festgestellt wird.
34
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(Mindestversicherungszeit)
Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung
oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche
Lagerung
*)Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des
Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, wenn sie vor dem
1. Jänner 2005 erworben wurden.
oder
mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate
zählen erst ab 1. 1. 1956) ohne bestimmte zeitliche
Lagerung
oder
-b
ei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr
mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von
120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) vor dem
Stichtag bzw.
-b
ei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr
60 Versicherungsmonate zuzüglich eines
Versicherungsmonats für jeden weiteren
Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr
(maximal 180 Versicherungsmonate); Für
jeden Versicherungsmonat, um den sich die
Mindestversicherungszeit erhöht, verlängert sich der
Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate.
35
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
●
m Stichtag darf kein Anspruch auf eine
A
Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer bestehen.
●
ie Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit muss
D
voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern.
Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw.
gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit
●
●
●
36
olge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
F
ist;
Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach
dem Heeresversorgungsgesetz ist;
vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist
und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens
6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach
einer Selbstversicherung nach § 16a ASVG, erworben
wurden.
Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit
Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe
als Arbeiter/in bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte/r
Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf
durch Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge ihres
körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr ausüben
kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe
verwiesen werden (Berufsschutz).
Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig,
wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder
geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen
einer körperlich oder geistig gesunden versicherten
Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie
verwiesen werden kann, herabgesunken ist.
Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die
versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es
erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in
einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.
Ein Berufschutz liegt nur dann vor, wenn eine
überwiegende Tätigkeit vorliegt, die jener in einem
erlernten Beruf gleichzuhalten ist.
Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor wenn
innerhalb der letzten 15 Jahre (Rahmenzeitraum) vor
37
dem dem Stichtag in zumindest
90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit
in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in
und/oder als Angestellte/r ausgeübt wurde.
Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem
Stichtag weniger als 15 Jahre, müssen zumindest in
der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf
Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit in
einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in
und/oder Angestellte/r ausgeübt worden sein.
Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem
Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für die Erfüllung der
90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum
um Zeiten des Bezugs von Wochengeld, Präsenz- bzw.
Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern.
Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht
angelernter) Berufe
Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf
infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht
mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und
die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr bisher
ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen
werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid, wenn sie
infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht
mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit
38
wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das
eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person
regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Härtefallregelung
Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person
auch als invalid, wenn sie
» das 50. Lebensjahr vollendet hat,
» unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf
Monate arbeitslos gemeldet war,
» mindestens 360 Versicherungsmonate,
davon mindestens 240 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
erworben hat und
» nur mehr Tätigkeiten mit geringstem
Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch
bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist,
dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und
psychischen Beeinträchtigung entsprechenden
Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres
nicht erlangt werden kann.
Darunter sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten
zu verstehen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und
vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden
und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel
ermöglichen.
39
Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 59. Lebensjahrs
Personen, die das 59. Lebensjahr vollendet haben
gelten auch als invalid/berufsunfähig, wenn sie durch
Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene
Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren
(Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre hindurch
ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen
dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Der Rahmenzeitraum von 15 Jahren verlängert sich um
Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Übergangsgeld.
Außerdem sind maximal 24 Monate des Bezugs
von Krankengeld für die Erfüllung der 10 Jahre zu
berücksichtigen.
Das für den Tätigkeitsschutz gesetzlich festgelegte Alter
wird stufenweise auf das 60.Lebensjahr erhöht:
Stichtag
Alter
2015
59. Lebensjahr
2016
59. Lebensjahr
2017
60. Lebensjahr
Originäre Invalidität
Weiters gilt die versicherte Person auch als invalid,
wenn sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die
Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge
40
Krankheit oder Gebrechen außer Stande war, regelmäßig
erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens
120 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit
erworben hat.
Dauer des Anspruchs
Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gebührt
im Regelfall längstens für die Dauer von 24 Monaten
(Befristung).
Nach Ablauf der Befristung ist die Weitergewährung der
Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten
möglich, wenn
●
●
eiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt
w
und
die Weitergewährung der Pension spätestens
innerhalb von drei Monaten nach deren Erlöschen
beantragt wurde.
Gegen die Feststellung, dass die Pension für die Dauer
einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist eine Klage nicht
zulässig.
Unbefristete Gewährung
Wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustands
dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit angenommen
werden kann, ist es auch möglich die Leistung ohne
zeitliche Begrenzung zuzuerkennen.
41
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Geburtsjahrgänge ab 1964
Eintritt des Versicherungsfalls
Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-,
Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension, wenn
» die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit auf Grund des
körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich
dauerhaft vorliegt,
» berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf
das Berufsfeld nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar
sind,
» die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und
» am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine
Alters(Knappschaftsalters) pension, ausgenommen
eine Korridorpension, erfüllt hat.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(Mindestversicherungszeit) siehe Seite 35
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
●
42
m Stichtag darf kein Anspruch auf eine
A
Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer bestehen.
Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw.
gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit
●
●
●
olge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
F
ist;
Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach
dem Heeresversorgungsgesetz ist;
vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist
und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens
6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach
einer Selbstversicherung nach § 16a ASVG, erworben
wurden.
Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit
siehe Seite 37
Dauer des Anspruchs
Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird
nur dann zuerkannt, wenn auf Grund des körperlichen
oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität bzw.
Berufsunfähigkeit anzunehmen ist. Anstelle der befristeten
Gewährung einer Pension treten für ab 1. Jänner 1964
geborene Personen das Rehabilitationsgeld und das
Umschulungsgeld.
43
Rehabilitationsgeld
Für Personen, die ab dem 01.01.1964 geboren sind,
besteht ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld, wenn
●
●
Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich im
Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und
berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht
zweckmäßig oder nicht zumutbar sind.
Der Bescheid wird vom zuständigen
Pensionsversicherungsträger erstellt.
Das Rehabilitationsgeld wird für die Dauer der
vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit
gewährt. Es gebührt frühestens ab dem Monatsersten, der
auf die Antragsstellung folgt.
Die versicherte Person ist verpflichtet, an der
Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen
entsprechend mitzuwirken. Bei Verletzung der
Mitwirkungspflicht ist das Rehabilitationsgeld für die Dauer
der Weigerung zu entziehen. Den Bescheid erlässt der
zuständige Pensionsversicherungsträger.
Das weitere Vorliegen von vorübergehender
Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist vom
Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls
aber nach Ablauf eines Jahres nach Zuerkennung
44
oder Begutachtung einer Überprüfung durch das
Kompetenzzentrum Begutachtung zu unterziehen.
Dauer des Anspruchs
Das Rehabilitationsgeld gebührt in der Höhe des
Krankengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des
Ausgleichszulageneinzelrichtsatzes, bei gewöhnlichem
Aufenthalt im Inland.
Es wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger
ausgezahlt.
Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende
Person die im Rahmen des Case Managements
vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, in dem sie
ihren Mitwirkungspflichten wiederholt nicht nachkommt,
so kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass
das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder für eine bestimmte
Zeit zur Gänze oder teilweise ruht. Die versicherte Person
ist vorher auf die Folgen ihres Verhaltens schriftlich
hinzuweisen.
Genauere Informationen erhalten Sie von Ihrem
zuständigen Krankenversicherungsträger.
45
Umschulungsgeld
Für Personen, die ab dem 01.01.1964 geboren sind,
besteht ein Anspruch auf Umschulungsgeld,
wenn
●
●
●
●
Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich im
Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt,
Berufsschutz vorliegt,
berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
zweckmäßig und zumutbar sind und
an den in Betracht kommenden beruflichen
Maßnahmen der Rehabilitation aktiv teilgenommen
wird.
Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung
des zuständigen Pensionsversicherungsträgers, wenn
die Antragstellung binnen vier Wochen beim regional
zuständigen Arbeitsmarktservice erfolgt, ansonsten mit der
Antragstellung und endet mit dem Monatsende nach der
Beendigung der letzten Umschulungsmaßnahme.
Die versicherte Person ist verpflichtet, an der
Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen
entsprechend mitzuwirken. Wird die Mitwirkung
verweigert, kann kein Anspruch auf Umschulungsgeld
geltend gemacht werden.
Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der
Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der
46
Rehabilitation in Höhe des Arbeitslosengeldes. Ab Beginn
der Teilnahme an den Rehabilitationsmaßnahmen in
der Höhe des um 22% erhöhten Grundbetrages des
Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge.
Die Auszahlung erfolgt durch das Arbeitsmarktservice.
Nach durchgeführten Maßnahmen der Rehabilitation ist in
jedem Fall die Tätigkeit zumutbar, für die die versicherte
Person durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit
Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
Medizinische Rehabilitation
Auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation
besteht ein Rechtsanspruch, wenn vorübergehende
Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens
sechs Monate vorliegt und die Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Arbeitskraft notwendig sowie infolge
des Gesundheitszustandes auch zweckmäßig sind.
Diese medizinische Rehabilitation wird durch den
Pensionsversicherungsträger erbracht.
47
Antrag auf Feststellung
Eine versicherte Person kann einen Antrag auf
Feststellung stellen, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit
voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Dieser Antrag
dient ausschließlich zum Zweck der Prüfung der
Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen
Maßnahmen der Rehabilitation.
Ein Antrag auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitsbzw. Knappschaftsvollpension gilt vorrangig als
Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf
Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der
Feststellung des Berufsfeldes.
48
Hinterbliebenenpension
Eintritt des Versicherungsfalls
Mit dem Todestag
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(Mindestversicherungszeit des/der verstorbenen
Versicherten)
Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung
oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche
Lagerung
*)Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des
Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, sofern sie vor dem 1. Jänner
2005 erworben wurden.
oder
mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate
zählen erst ab 1. 1. 1956) ohne bestimmte zeitliche
Lagerung
oder
-b
ei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr
mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von
120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) vor dem
Stichtag bzw.
49
-b
ei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr
60 Versicherungsmonate zuzüglich eines
Versicherungsmonats für jeden weiteren
Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180
Versicherungsmonate); Für jeden Versicherungsmonat,
um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht,
verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei
Kalendermonate.
Wie beim Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit kann das geforderte Mindestausmaß an
Versicherungsmonaten aus den gleichen Gründen beim
Versicherungsfall des Todes entfallen.
Weitere Informationen über die Gewährung
von Hinterbliebenenleistungen finden Sie in unserer
„Informationsbroschüre über die
Witwen(Witwer)pension“
50
Das Pensionskonto
Kontoführung
Für alle Frauen und Männer, die ab dem 1. Jänner 1955
geboren sind, wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf
diesem Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen
für alle Versicherungszeiten erfasst, die die/der
KontoinhaberIn in ihrem/seinem Erwerbs leben erwirbt.
Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr,
in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der
Pensionsversicherung begründet wird und endet mit dem
Kalenderjahr, in das der Stichtag für die Pension fällt.
Inhalt des Pensionskontos
Für jedes Kalenderjahr sind im Pensionskonto zu
erfassen:
» die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit,
getrennt nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;
» die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten der
Teil(Pflicht)versicherung in der Pensionsversicherung,
für die der Bund, das Bundesministerium für
Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein
51
öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat
(z.B. wegen Krankengeld-, Wochengeld-,
Arbeitslosengeld-, Notstandshilfebezug,
Kindererziehung, Präsenz- und Zivildienst);
» die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer
freiwilligen Versicherung;
» die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift
(Teilgutschrift);
Die Teilgutschrift errechnet sich aus der
Beitragsgrundlagensumme eines jeweiligen
Kalenderjahres multipliziert mit dem
Kontoprozentsatz von 1,78.
» die Gesamtgutschrift;
Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus den
aufgewerteten und addierten Teilgutschriften.
» die von und für eine versicherte Person im
betreffenden Kalenderjahr entrichteten Beiträge
(Teilbeiträge);
» die ab dem 1. Jänner 2005 entrichteten
Gesamtbeiträge.
52
Kontomitteilung
Auf Verlangen der/des Versicherten wird eine Information
über den Stand des Pensionskontos (Kontomitteilung)
übermittelt.
Die unverbindliche Kontomitteilung enthält:
» die Beitragsgrundlagen für jedes Kalenderjahr;
» die für dieses Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
» die Teilgutschrift dieses Kalenderjahres und
» die bis zum Ende dieses Kalenderjahres erworbene
Gesamtgutschrift.
Pensionssplittung für Jahre der Kindererziehung
Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab
2005 ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren.
Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht
und erwerbstätig ist, kann für die ersten vier Jahre
(bei Mehrlingsgeburten für die ersten fünf Jahre) bis
zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto
des Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet,
übertragen lassen. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage
darf dabei nicht überschritten werden.
Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit
zurückgehen (z.B. für Arbeitslosengeld), können nicht
übertragen werden.
53
Die Übertragung hat durch eine freiwillige Vereinbarung
zwischen den beiden Elternteilen zu erfolgen und muss
bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes
beantragt werden. Eine solche getroffene Vereinbarung ist
nicht mehr widerrufbar.
Pensionskonto NEU
Kontoerstgutschrift
Für alle Personen, die ab dem 01.01.1955
geboren sind und bis zum 31.12.2013 mindestens
ein Versicherungsmonat nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetz
über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder
Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) (das sind
Versicherungsmonate vor dem 1.1.2005) erworben haben,
ist eine Kontoerstgutschrift zum 1.1.2014 zu ermitteln.
Keine Kontoerstgutschrift ist zu ermitteln, wenn
ausschließlich Versicherungsmonate nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) (das sind
Versicherungsmonate ab dem 1.1.2005) vorliegen.
54
Berechnung der Kontoerstgutschrift
Es werden zunächst zwei fiktive Alterspensionen
(Ausgangsbetrag und Vergleichsbetrag) zum 1.1.2014
ermittelt.
» Ausgangsbetrag
Als Ausgangsbetrag wird eine Pension nach dem
Altrecht (ASVG) wie folgt berechnet:
●
ls Bemessungsgrundlage wird die Summe
A
der, vom Eintritt in die Pensionsversicherung bis
31.12.2013 vorliegenden, 336 (= 28 Jahre) höchsten
monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt
durch 392 herangezogen. Liegen weniger als 336
Beitragsmonate vor, wird die Bemessungsgrundlage
aus der Summe der vorliegenden
Gesamtbeitragsgrundlagen gebildet und durch die
um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden
Beitragsmonaten geteilt.
●
ür Kindererziehungszeiten ist grundsätzlich
F
dieselbe Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 %
erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 % erhöhte
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende sein.
55
●
ür die Bildung der Bemessungsgrundlage
F
sind vor dem 1.1.2014 erworbene
Teilpflichtversicherungsmonate nicht heranzuziehen.
Dabei handelt es sich beispielsweise um
Versicherungszeiten, die auf Grund von
Arbeitslosengeld-, Krankengeld bzw.
Wochengeldbezug, Ableistung des Präsenz- oder
Zivildienstes sowie Kindererziehung erworben wurden.
●
ie Aufwertung der Gesamtbeitragsgrundlagen hat
D
mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden
Aufwertungsfaktoren zu erfolgen. Die dafür gesetzlich
festgelegten Aufwertungsfaktoren werden zum
1.1.2013 mit dem um 30 % erhöhten Prozentsatz, der
dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht,
vervielfacht.
●
er Steigerungsbetrag beträgt für je
D
12 Versicherungsmonate 1,78 % ( knappschaftlicher
Prozentsatz: 1,955 %). Dabei sind alle ab
dem Eintritt in die Pensionsversicherung bis
31.12.2013 erworbenen Versicherungsmonate zu
berücksichtigen.
●
ie Pension ist unter der Annahme, dass das
D
Regelpensionsalter erreicht ist (also ohne Abschläge)
und ohne besonderen Steigerungsbetrag (für Beiträge
zur Höherversicherung) bzw. einem gebührenden
Leistungszuschlag aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung zu ermitteln.
56
» Vergleichsbetrag
Als Vergleichsbetrag ist eine zweite Pension nach
den am 31.12.2013 geltenden Bestimmungen zur
Parallelrechnung zum 1. Jänner 2014, unter der
Annahme, dass das Regelpensionsalter erreicht ist (also
ohne Abschläge) und ohne besonderen Steigerungsbetrag
(für Beiträge zur Höherversicherung) bzw. einem
gebührenden Leistungszuschlag aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung zu ermitteln. Von diesem
Vergleichsbetrag sind eine vom Geburtsjahrgang der
versicherten Person abhängige prozentuelle Untergrenze
und eine Obergrenze zu bilden (siehe folgende Tabelle).
Jahrgang
Untergrenze
Obergrenze
1955
98,5 %
101,5 %
1956
98,3 %
101,7 %
1957
98,1 %
101,9 %
1958
97,9 %
102,1 %
1959
97,7 %
102,3 %
1960
97,5 %
102,5 %
1961
97,3 %
102,7 %
1962
97,1 %
102,9 %
1963
96,9 %
103,1 %
1964
96,7 %
103,3 %
ab 1965
96,5 %
103,5 %
57
Der Ausgangsbetrag ist mit der vom Vergleichsbetrag
errechneten Untergrenze und Obergrenze wie folgt zu
vergleichen (siehe folgende Möglichkeiten).
●
Liegt der Ausgangsbetrag zwischen der
Unter- und Obergrenze, gilt das 14-fache des
Ausgangsbetrages als Kontoerstgutschrift.
Ausgangsbetrag € 2.000,00
Vergleichsbetrag € 2.050,00
Jahrgang 1962:
Untergrenze: 97,1 % von € 2.050,00 = € 1.990,55
Obergrenze: 102,9 % von € 2.050,00 = € 2.109,45
Die Kontoerstgutschrift beträgt € 2.000,00 x 14 = € 28.000,00
●
Ist der Ausgangsbetrag niedriger als die
Untergrenze, gilt das 14-fache der Untergrenze als
Kontoerstgutschrift für das Jahr 2013.
Ausgangsbetrag € 2.000,00
Vergleichsbetrag € 2.100,00
Jahrgang 1957:
Untergrenze: 98,1 % von € 2.100,00 = € 2.060,10
Obergrenze: 101,9 % von € 2.100,00 = € 2.139,90
Die Kontoerstgutschrift beträgt € 2.060,10 x 14 = € 28.841,40
58
●
Ist der Ausgangsbetrag höher als die
Obergrenze, gilt das 14-fache der Obergrenze als
Kontoerstgutschrift für das Jahr 2013.
Ausgangsbetrag € 2.000,00
Vergleichsbetrag € 1.800,00
Jahrgang 1957:
Untergrenze: 98,5 % von € 1.800,00 = € 1.773,00
Obergrenze: 101,5 % von € 1.800,00 = € 1.827,00
Die Kontoerstgutschrift beträgt € 1.827,00 x 14 = € 25.578,00
Die ermittelte Kontoerstgutschrift gilt als Gesamtgutschrift
für das Jahr 2013.
Information über die Kontoerstgutschrift
Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das
Jahr 2013 bis längstens 31. Dezember 2014 in das
Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten
Person mitzuteilen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften
verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die
Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
Die Aussendung der Mitteilung über die Kontoerstgutschrift
erfolgt ab 01.06.2014. Eine Bescheiderteilung über die
Kontoerstgutschrift ist nur über gesonderten Antrag der
59
betroffenen Person möglich. Dieser ist bis spätestens
31.12.2016 oder innerhalb von 3 Monaten ab Mitteilung
der Kontoerstgutschrift zu stellen.
Widerspruchsverfahren
Gegen einen Bescheid über die Kontoerstgutschrift
kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch
erhoben werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich bei
dem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid
erlassen hat. Der Versicherungsträger hat innerhalb
eines Jahres nach Einbringung des Widerspruches einen
Widerspruchsbescheid zu erlassen. Erst nach Vorliegen
des Widerspruchsbescheides bzw. nach Ablauf eines
Jahres nach Einbringung des Widerspruches kann eine
Klage erhoben werden.
Zuordnung von Kindererziehrungszeiten
Die in der Kontoerstgutschrift festgestellte Zuordnung
von Versicherungszeiten der Kindererziehung zu einem
Elternteil (= überwiegende Erziehung des Kindes in den
ersten vier Lebensjahren) kann nur mehr über Antrag der
kontoberechtigten Person, der bis spätestens 31.12.2016
gestellt werden muss, geändert werden.
60
Neuberechnung der Kontoerstgutschrift bei
Stichtagen von 2014 bis 2016
Bei der Feststellung von Pensionen mit einem Stichtag
in den Jahren 2014 bis 2016 ist die Kontoerstgutschrift
amtswegig neu zu berechnen, wenn mehr als
480 Versicherungsmonate (= 40 Versicherungsjahre), die
für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind,
vorliegen.
Dabei ist bei der unter Anwendung der Parallelrechnung
zu ermittelnden Vergleichspension zur Deckelung des
Verlustes das Höchstausmaß der Pension nicht mehr mit
80 % (knappschaftlicher Prozentsatz: 87 %) der höchsten
Bemessungsgrundlage sondern
●
●
●
ei einem Stichtag im Jahre 2014 mit 85 %
b
(knappschaftlicher Prozentsatz: 92 %)
bei einem Stichtag im Jahre 2015 mit 83 %
(knappschaftlicher Prozentsatz: 90 %)
bei einem Stichtag im Jahre 2016 mit 81 %
(knappschaftlicher Prozentsatz: 88 %)
zu begrenzen.
61
Nachträgliche Änderung der Kontoerstgutschrift
» bis zum Ablauf des 31.12.2016
Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift
für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen
von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten,
die für die Berechnung des Ausgangsbetrages oder
des Vergleichsbetrages maßgeblich waren, bis
zum Ablauf des 31.12.2016 unter Berücksichtigung
dieser Änderungen neu zu berechnen. Dies gilt auch
bei Verwaltungsverfahren, die vor dem 1.1.2017
eingeleitet und erst ab dem 1.1.2017 abgeschlossen
wurden.
» n
ach Ablauf des 31.12.2016
Für Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten
aus der Zeit vor dem 1.1.2014, die nach Ablauf
des 31.12.2016 festgestellt werden, ist eine
Ergänzungsgutschrift oder ein Nachtragsabzug
zu ermitteln. Dabei ist dem Ausgangsbetrag bei
Ermittlung der Kontoerstgutschrift (Ausgangsbetrag 1)
ein neu errechneter Ausgangsbetrag
(Ausgangsbetrag 2) unter Einschluss der
nachträglich festgestellten Beitragsgrundlagen und
Versicherungszeiten gegenüberzustellen.
» Ist der Ausgangsbetrag 2 höher als der
Ausgangsbetrag 1, gebührt das 14-fache der Differenz
der Ausgangsbeträge als Ergänzungsgutschrift und ist
der Kontoerstgutschrift 2013 hinzuzuzählen.
62
» Ist der Ausgangsbetrag 1 höher als der
Ausgangsbetrag 2 so ist die Gesamtgutschrift für das
Jahr 2013 um das 14-fache des Unterschiedsbetrages
als Nachtragsabzug zu vermindern. Der
Nachtragsabzug hat zu unterbleiben, wenn sich
Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten,
Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie
Zivildienst- oder Ausbildungsdienstzeiten nach dem
Zivildienstgesetz ergeben.
Näheres zum Ausgangsbetrages finden Sie ab
Seite 55. (Beispiele ab Seite 58)
63
Pensionsberechnung
Die Pensionshöhe nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz
(APG) hängt von
» der Höhe der Beitragsgrundlagen und
» vom Alter zu Pensionsbeginn ab.
Für Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005
Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
erwerben, wird die Pensionshöhe aus dem
Pensionskonto ermittelt.
Die Pensionshöhe errechnet sich von der auf dem
Pensionskonto aufscheinenden Gesamtgutschrift
des letzten Kalenderjahres zum Stichtag. Diese
Gesamtgutschrift, geteilt durch 14, ergibt die monatliche
Bruttoleistung.
Wurden freiwillige Beiträge in die Höherversicherung
entrichtet, wirken sich diese zusätzlich auf die
Pensionshöhe aus.
Abschlag
Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter
(Frauen 60. Lebensjahr*) bzw. Männer 65. Lebensjahr)
vermindert sich die Pension um 0,35 Prozent pro
Kalendermonat des früheren Pensionsantritts.
*)Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf
das Anfallsalter für Männer (65. Lebensjahr).
64
Zuschlag
Wird die Pension erst nach der Erreichung des
Regelpensionsalters in Anspruch genommen und
ist die erforderliche Mindestversicherungszeit zu
diesem Zeitpunkt erfüllt, wird die Leistung für jeden
Kalendermonat des Aufschubes um 0,35 Prozent erhöht.
Maximal können drei Jahre berücksichtigt werden, sodass
der Höchstzuschlag 12,6 Prozent betragen kann.
Besonderheit bei der Berechnung einer
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Das Ausmaß der Leistung ergibt sich grundsätzlich aus
der bis zum Stichtag erworbenen Gesamtgutschrift am
Pensionskonto geteilt durch 14.
Abschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres
OHNE Zurechnungsmonaten
» Bei Inanspruchnahme der Leistung vor Vollendung
des 60. Lebensjahrs ist diese um 0,35 Prozent pro
Kalendermonat des früheren Pensionsantrittes zu
vermindern, sofern mehr als
469 Versicherungsmonate erworben sind.
» Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der
ermittelten Leistung begrenzt.
65
Abschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres
MIT Zurechnungsmonaten
» Liegen weniger als 469 Versicherungsmonate
vor, so gebühren zur bereits verminderten Leistung
Zurechnungsmonate bis zum Monatsersten
nach Vollendung des 60 Lebensjahres. Maximal
können 469 Monate berücksichtigt werden. Die
Zurechnungsmonate führen zu einer Erhöhung der
Gesamtgutschrift.
» Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der
ermittelten Leistung begrenzt.
Sonderregelungen
» Beträgt der Abschlag weniger als 13,8 %
dieser Leistung und ist die Summe aus
Versicherungsmonaten einschließlich der
gebührenden Zurechnungsmonaten geringer als
469 Monate, verringert sich die Monatsanzahl von
469 bis auf 404. In diesen Fällen sinkt der Abschlag
bis auf 0 Prozent.
» Wenn es für die/den Versicherte(n) günstiger ist,
bleiben die bis zum Ablauf des Kalenderjahres
der Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen
Teilgutschriften sowie die darauf entfallenden
Versicherungszeiten außer Betracht.
66
Abschlag nach Vollendung des 60. Lebensjahres
» Bei Inanspruchnahme der Leistung nach Vollendung
des 60. Lebensjahres ist diese um 0,35 % pro
Kalendermonat des früheren Pensionsantrittes vor
dem Regelpensionsalter zu vermindern.
» Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der
ermittelten Leistung begrenzt.
Anrechnungsbestimmungen
Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird bei
einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen
über der Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 bzw. einem
monatlichen Bezug aus einem öffentlichen Mandat
(z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages als
Teilpension gezahlt.
Beträgt das monatliche Gesamteinkommen (das ist die
Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) weniger als
€ 1.167,91 (Wert 2016) erfolgt keine Anrechnung.
Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die
Leistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert.
Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile von
über € 1.167,91 bis € 1.751,92
über € 1.751,92 bis € 2.335,81
über € 2.335,81
30 %
40 %
50 %
der jeweiligen Einkommensteile (Werte 2016).
67
Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das
Erwerbseinkommen noch 50% der Pension
(ausgenommen der „besondere Steigerungsbetrag für
geleistete Höherversicherungsbeiträge) übersteigen.
Eine Neufeststellung der Teilpension erfolgt
- anlässlich der Pensionsanpassung
- bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit
- über Antrag des Pensionisten und
- bei Durchführung des Jahresausgleiches.
Abschlag der Korridorpension
Wird eine Korridorpension in Anspruch genommen, beträgt
der Abschlag 5,1 % für je 12 Monate vor Erreichung des
Regelpensionsalters, wobei einzelne Monate mit 0,425 %
berücksichtigt werden.
Abschlag der Schwerarbeitspension/
Langzeitversicherungspension für Schwerarbeiter
Wird eine Schwerarbeitspension oder eine
Langzeitversicherungspension für Schwerarbeiter in
Anspruch genommen, beträgt der Abschlag 1,8 % für je
12 Monate vor Erreichung des Regelpensionsalters, wobei
einzelne Monate mit 0,15 % berücksichtigt werden.
68
Abschlag der Langzeitversicherungspension
(Hacklerregelung)
» Werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Langzeitversicherungspension (gilt für Frauen
geboren bis 31.12.1958) bis zum 31.12.2013 erfüllt
(ausgenommen Beschäftigungsende) und die Pension
erst zu einem Stichtag ab 1.1.2014 in Anspruch
genommen, beträgt der Abschlag abhängig vom
Jahrgang wie folgt:
Jahrgang
pro Monat
der früheren
Inanspruchnahme
pro Jahr
der früheren
Inanspruchnahme
1955
0,1 %
1,02 %
1956
0,14 %
1,68 %
1957
0,17 %
2,04 %
1958
0,2 %
2,4 %
» Werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Langzeitversicherungspension erst ab 1.1.2014
erfüllt, beträgt der Abschlag 4,2 % für je 12 Monate
vor Erreichung des Regelpensionsalters, wobei
einzelne Monate mit 0,35 % berücksichtigt werden.
Der gesamte Abschlag darf 15 % der Leistung nicht
übersteigen.
69
Höherversicherung "der besondere Steigerungsbetrag"
Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht-,
weiter- oder selbst versichert sind, können neben
der bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen
Versicherung Beiträge zur Höherversicherung entrichten.
Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt der Entrichtung
können frei gewählt werden. Die Summe der Beiträge darf
jedoch in einem Kalenderjahr die doppelte monatliche
Höchstbeitragsgrundlage (€ 9.720,00.--/ Wert 2016) nicht
übersteigen.
Durch die Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen wird
ein Anspruch auf einen eigenen Pensionsbestandteil,
den besonderen Steigerungsbetrag, erworben. Dieser
Betrag errechnet sich nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen.
die Höhe hängt ab:
» vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Einzahlung,
» vom Lebensalter zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes
und
» vom Geschlecht der versicherten Person.
Nach dem Tod der/des Versicherten oder Pensionistin/
Pensionisten gehen 60 % des besonderen
70
Steigerungsbetrages an die Witwe/den Witwer und
24 bzw. 36 % an jede Waise (einfach bzw. doppelt
verwaist) zu deren Hinterbliebenenpensionen über.
Der besondere Höherversicherungsbetrag
Wird neben dem Bezug einer Alterspension
eine die Pflichtversicherung begründende
Erwerbstätigkeit ausgeübt, gebührt ein besonderer
Höherversicherungsbetrag.
Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt
erstmals ab dem 1. Jänner, der der Aufnahme
der Erwerbstätigkeit folgt und wird bei laufender
Erwerbstätigkeit jährlich neu festgestellt.
Der Beitrag wird aus jenen Beiträgen ermittelt, die
auf Grund der selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit zur Pensionsversicherung entrichtet
wurden.
71
Die Berechnung der
Hinterbliebenenpension
Witwen-/Witwerpension, Pension für
hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und
Partner*)
*) Da die Bestimmungen für die Pension für hinterbliebene
eingetragene Partnerinnen und Partner im Wesentlichen jenen der
Witwen-/Witwerpension gleichen, wird aus Gründen der Lesbarkeit
auf getrennte Formulierungen verzichtet.
Die für Hinterbliebene vorgesehenen Pensionen
(Witwen-, Witwer- und Waisenpension, Pension für
hinterbliebene eingetragene Partner/innen) werden von den
Leistungsansprüchen abgeleitet, die die/der Verstorbene
selbst erworben hat und können zwischen
Null und 60 Prozent der Versichertenleistung betragen.
» Für die tatsächliche Höhe sind zwei
Berechnungsschritte erforderlich:
Berechnungsschritt 1:
Zuerst ist der individuelle „Basisprozentsatz“ zu ermitteln,
der sich grundsätzlich aus dem Verhältnis zwischen
dem Einkommen der/des Verstorbenen und der Witwe/
des Witwers in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes, jeweils geteilt durch 24, ergibt.
72
Ist es für die hinterbliebene Person günstiger, ist unter
bestimmten Voraussetzungen das Einkommen der
verstorbenen Person in den letzten vier Kalenderjahren
vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48,
heranzuziehen.
Ermittlung des Basisprozentsatzes
Der für die Bemessung der Witwen-/Witwerpension zu
berücksichtigende Basisprozentsatz wird wie folgt
ermittelt:
s wird der Anteil der Berechnungsgrundlage
E
der hinterbliebenen Person in Prozent an der
Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person
errechnet.
●
Die Formel für die Berechnung des Basisprozentsatzes
lautet:
{
70 30 x
}
Berechnungsgrundlage der/des Hinterbliebenen *)
Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen **)
*) Als Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person gilt das
Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) in den
letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes,
geteilt durch 24.
73
**) Als Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person gilt das
Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) in den
letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt
durch 24, bzw. in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt
des Todes, geteilt durch 48 (sofern günstiger).
Das Ergebnis zeigt den Prozentsatz der
Hinterbliebenenpension, der jedoch nicht mehr als
60 Prozent betragen darf.
Beispiel:
Das Einkommen einer Frau in den letzten beiden
Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt beträgt € 21.800,-;
das Einkommen des Ehepartners beläuft sich auf € 30.000,-.
Beide Einkommen sind durch 24 zu dividieren.
a)Der Anspruch der Frau würde – falls der Mann stirbt –
48,20 Prozent der Pension des Mannes betragen:
{
70 -
30 x
}
908,33
1.250,00
= 48,20
b)Im umgekehrten Fall – würde die Frau zuerst sterben –
ergäbe sich ein Anspruch des Witwers im Ausmaß von
28,72 Prozent der Pension der Frau.
{
70 -
30 x
74
}
1.250,00
908,33
= 28,72
Berechnungsschritt 2
Beträgt der Basisprozentsatz weniger als 60, so ist eine
Erhöhung des Prozentsatzes bis auf maximal 60 möglich.
●
ezieht die hinterbliebene Person kein sonstiges
B
Einkommen, so wird die Pension jedenfalls auf
60 % der Leistung der verstorbenen Person erhöht.
●
erfügt die hinterbliebene Person über sonstige
V
Einkünfte und erreicht die Summe aus der
Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen
nicht den Betrag von € 1.910,04 monatlich
(Wert 2016), so ist der Prozentsatz soweit zu erhöhen,
dass einerseits die Summe den genannten Betrag
nicht übersteigt und andererseits das Höchstausmaß
von 60 % der Pension der verstorbenen Person nicht
überschritten wird.
Da im Berechnungsschritt 2 die momentane
Einkommenssituation berücksichtigt wird, kann bei
schwankenden Erwerbseinkommen eine monatliche
Änderung des Auszahlungsbetrages eintreten.
Die Hinterbliebenenpension wird in solchen Fällen also
variieren.
75
Leistungsobergrenze
Bei Zusammentreffen einer Eigenpension und/oder eines
Erwerbseinkommens mit einer Hinterbliebenenpension
gibt es eine Leistungsobergrenze.
Überschreitet die Summe der Einkünfte im Monat
€ 8.460,00 (unveränderter Wert aus 2012), dann
vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den
Überschreitungsbetrag.
Einkommen
» Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger
Erwerbstätigkeit (In- und Ausland);
» wiederkehrende Geldleistungen (brutto) aus
der gesetzlichen Sozialversicherung und
Arbeitslosenversicherung (z.B. Pension, Unfallrente,
Krankengeld, Arbeitslosengeld);
» Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge und ähnliche
Pensionsleistungen;
» Administrativpensionen und laufende
Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen,
die einer Administrativpension entsprechen;
» ausländische Pensionen (mit Ausnahme von
Hinterbliebenenleistungen aus dem selben
Versicherungsfall);
» Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes oder
sonstige Funktionsgebühren, wenn sie 49 % des
Ausgangsbetrages übersteigen;
» Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung.
76
Pensionshöhe für geschiedene Ehegatten
» Auch der frühere Ehepartner aus einer geschiedenen
Ehe hat Anspruch auf Hinterbliebenenpension, wenn
die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes zu
Unterhaltszahlungen verpflichtet war.
» Des Weiteren kann die tatsächliche Zahlung von
Unterhalt ohne gesetzliche oder vertragliche
Verpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen
einen Pensionsanspruch begründen.
» Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen und einer
Befristung gelten die gleichen Bestimmungen wie für
den Partner aus der aufrechten Ehe.
» Die Höhe der Pension wird nach den im vorigen
Kapitel beschriebenen Grundsätzen berechnet.
Sie darf allerdings nicht höher sein als der
Unterhaltsanspruch. Diese Begrenzung der Höhe
kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen,
wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch nach
§ 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, die Ehe
mindestens 15 Jahre gedauert hat und der
überlebende Ehepartner im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtskraft des Scheidungsurteils das
40. Lebensjahr vollendet hat.
77
Waisenpension
Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet
immer eine 60-prozentige Witwen-/Witwerpension,
unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese
tatsächlich anfällt.
Die Waisenpension beträgt für jedes
●
●
infach verwaiste Kind 40 % bzw.
e
doppelt verwaiste Kind 60 %
der Witwen-/Witwerpension.
Weitere Informationen über die Gewährung
von Hinterbliebenenleistungen finden
Sie in der „Informationsbroschüre über
Hinterbliebenenleistungen“.
78
Kinderzuschuss
Zu allen Eigenpensionen kann über Antrag für jedes Kind
der Pensionistin/des Pensionisten ein Kinderzuschuss
gewährt werden. Er gebührt grundsätzlich bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres ohne besondere
Voraussetzungen.
Der Kinderzuschuss beträgt € 29,07 monatlich (brutto)
und gelangt 14 x im Jahr gemeinsam mit der Pension zur
Anweisung.
Für die Dauer des Anspruchs auf Kinderzuschuss gebührt
für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss.
Als Kinder gelten:
» die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
» die Stiefkinder, wenn sie mit der versicherten Person
ständig in Hausgemeinschaft leben;
» die Enkelkinder, wenn sie mit der versicherten Person
ständig in Hausgemeinschaft leben, dieser gegenüber
unterhaltsberechtigt sind und sich der gemeinsame
Wohnsitz im Inland befindet.
79
Eine Weitergewährung über das 18. Lebensjahr,
höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs ist
über Antrag möglich, wenn
» sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend
beansprucht bzw.
» das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen
Sozialjahrs, des Freiwilligen Umweltschutzjahrs, des
Gedenkdiensts oder des Friedens- und Sozialdiensts
im Ausland tätig ist.
Des Weiteren ist eine Weitergewährung möglich, wenn
» das Kind seit Vollendung des 18. Lebensjahrs
erwerbsunfähig ist oder
» die Erwerbsunfähigkeit während der Schul- oder
Berufsausbildung eingetreten ist. Der Kinderzuschuss
wird für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit
gewährt. Grundlage bildet eine ärztliche
Begutachtung
Für die Prüfung des Anspruchs ist jedenfalls die
Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen, gegebenenfalls
auch ein Nachweis über die Vaterschaft, die Adoption
bzw. die Hausgemeinschaft. Bei einer Gewährung
über das 18. Lebensjahr hinaus werden zusätzlich
Nachweise über die Schul- oder Berufsausbildung wie
Schulbesuchsbestätigung oder Lehrvertrag benötigt.
80
Ausgleichszulage
Die Pension ist grundsätzlich ein von der
Versicherungsdauer abhängiger Ersatz für das durch die
Pensionierung weggefallene Erwerbseinkommen.
» Eine "MINDESTPENSION" ist NICHT vorgesehen.
Erreicht jedoch die Pension (brutto) zuzüglich dem
sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen und den
Unterhaltsansprüchen nicht einen bestimmten Richtsatz,
gebührt die Differenz als Ausgleichszulage.
Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, solange die/
der Pensionsberechtigte ihren/seinen rechtmäßigen,
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Unter Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher
Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge) zu
verstehen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
Berücksichtigt werden:
» weitere Pensions- oder Rentenleistungen;
» Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit,
» Arbeitslosen- und Krankengeld;
» Einkünfte aus Vermietung;
» Leibrenten;
» Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie das
Ausgedinge.
81
Unberücksichtigt bleiben:
● Wohnungs-, Mietzinsbeihilfen;
● Familien-, Schüler-, Studienbeihilfen;
● Kinderzuschüsse sowie die Pensions- und
Rentensonderzahlungen in der Sozialversicherung;
● Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustands gewährt werden, wie das Pflegegeld.
Unterhaltsansprüche der/des Pensionsberechtigten
gegenüber bestimmten Personen sind nach den
Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuchs (ABGB), zu berücksichtigen.
Handelt es sich um Unterhaltsansprüche gegen die im
gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern, sind diese mit
12,5% des monatlichen Nettoeinkommens dieser
Unterhaltsverpflichteten anzurechnen.
82
Richtsatz
Der Richtsatz ist ein dem Pensionsbezieher garantiertes
Mindesteinkommen (keine "Mindestpension").
Richtsätze
im Jahr 2016
monatlich
Einzelrichtsatz
(Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener
Versicherung, die nicht mit dem Ehepartner
im gemeinsamen Haushalt leben bzw. für
Bezieher einer Witwen-/Witwerpension*))
€
Ehepaarrichtsatz **) bzw. Familienrichtsatz
(Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener
Versicherung, die mit dem Ehepartner im
gemeinsamen Haushalt leben)
€ 1.323,58
882,78
Richtsätze für Waisenpensionen
Waisenpension (einfach verwaist bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres)
€
324,69
Waisenpension (einfach verwaist nach
Vollendung des 24. Lebensjahres)
€
576,98
Waisenpension (doppelt verwaist bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres)
€
487,53
Waisenpension (doppelt verwaist nach
Vollendung des 24. Lebensjahres)
€
882,78
Erhöhung der Richtsätze für
Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung
für jedes Kind, für das Anspruch auf
Kinderzuschuss besteht
€
136,21 ***)
83
*) Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen
**) gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen
Partnerschaft
***) Diese Richtsätze – außer bei Bezieher einer Witwen-/
Witwerpension – erhöhen sich für jedes Kind, dessen
Nettoeinkommen € 324,69 (Wert 2016) nicht erreicht.
Das Pflegegeld
Anspruchsvoraussetzungen
Der/Dem Pensionsberechtigten gebührt ein Pflegegeld,
wenn…
» …sie/er auf Grund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung oder einer Sinneshinderung
der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf,
» …der Pflegebedarf mehr als 65 Stunden monatlich
beträgt und voraussichtlich mindestens sechs Monate
andauert und
» …der gewöhnliche Aufenthalt im Inland*) liegt.
*) Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebührt das Pflegegeld
auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU/EWR-Mitgliedstaat
und der Schweiz.
84
Höhe des Pflegegelds
Pflegestufe
Pflegebedarf
monatlich/Stunden
1
66 bis 95 Stunden
€
157,30*)
2
96 bis 120 Stunden
€
290,00
3
121 bis 160 Stunden
€
451,80
4
mehr als 160 Stunden
€
677,60
5
mehr als 180 Stunden
+ außergewöhnlicher
Pflegebedarf
€
920,30
6
mehr als 180 Stunden
+ außergewöhnlicher
Pflegebedarf
€ 1.285,20
7
mehr als 180 Stunden
+ außergewöhnlicher
Pflegebedarf
€ 1.688,90
Pflegegeldhöhe
*) Wurde der Anspruch auf Pflegegeld bereits vor dem 1. Mai 1996
begründet, beträgt das Pflegegeld der Stufe 1 monatlich € 207,20.
85
Ruhen des Pflegegeldanspruchs
Ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-,
Rehabilitations- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld,
sofern die Kosten überwiegend von einem in- oder
ausländischen Sozialversicherungsträger, vom Bund, von
einem Landesfonds oder einer Krankenfürsorgeanstalt
getragen werden.
Familienhospizkarenz
Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung
einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung von im
gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten
Kindern in Anspruch nehmen, können – sofern keine
stationäre Pflege vorliegt – einen Antrag auf Auszahlung
des Pflegegelds, das der zu pflegenden Person gebührt,
stellen.
Dieser Antrag muss von der pflegebedürftigen Person
eingebracht werden und gebührt nur der Person, die eine
Familienhospizkarenz in Anspruch genommen hat.
86
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Ab 01. Jänner 2014 können Personen, die einen nahen
Angehörigen betreuen, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
vereinbaren. Der/die nahe Angehörige muss mindestens
Pflegegeld der Stufe 3 beziehen (bei einem demenziell
erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen
ab der Pflegegeldstufe 1). Für die vereinbarte Dauer
der Pflegekarenz gebührt Pflegekarenzgeld vom
Sozialministeriumservice und für die Dauer der
Pflegeteilzeit aliquotes Pflegekarenzgeld.
Der Antrag auf Gewährung des Pflegekarenzgelds ist
beim Sozialministeriumservice einzubringen.
Weitere Informationen
über die Gewährung von Pflegegeld
finden Sie in unserer
„Informationsbroschüre über das Pflegegeld“
87
Altersteilzeit
Unter Altersteilzeit ist die Verringerung der Arbeitszeit
einer/eines älteren Vollzeitarbeitnehmerin/-arbeitnehmers
(vertragliche Vereinbarung zwischen Dienstnehmer/in und
Dienstgeber/in) zu verstehen, wobei der Lohnausfall durch
die/den Arbeitgeber/in teilweise zu ersetzen ist, die/der
dafür eine Förderung aus der Arbeitslosenversicherung
erhält.
Die reduzierte Arbeitszeit darf zwischen 40 und 60% der
Normalarbeitszeit*) bzw. der zulässigen geringeren
Arbeitszeit betragen.
*)Normalarbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit auf Grund
gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher
Vereinbarungen. Ein Dienstverhältnis in Normalarbeitszeit liegt
auch dann vor,wenn die tatsächliche Arbeitszeit die
Normalarbeitszeit höchsten 20 % unterschreitet.
Altersteilzeitgeld
Das Altersteilzeitgeld gebührt bei Vorliegen der
Voraussetzungen längstens für einen Zeitraum von fünf
Jahren für Personen, die nach spätestens sieben Jahren
das Regelpensionsalter vollenden (Frauen ab Vollendung
des 53. Lebensjahrs/Männern ab Vollendung des
58. Lebensjahrs).
88
Im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
für die Korridorpension ist der Weiterbezug des
Altersteilzeitgelds für den Zeitraum von einem Jahr über
diesen Stichtag hinaus (längstens bis zur Erreichung
der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer) zulässig.
Detaillierte Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen
regionalen Arbeitsmarktservice.
89
Die freiwillige Versicherung
Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige
Beschäftigung ausgeübt wird bzw. um höhere
Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung zu
erschließen, besteht die Möglichkeit, über Antrag,
eine entsprechende, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte
freiwillige Versicherung, einzugehen.
Arten der freiwilligen Versicherung in der
Pensionsversicherung:
» Selbstversicherung
» Weiterversicherung
» Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
» Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten
Kindes
» Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger
» Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger
» Höherversicherung (siehe: „Die Höherversicherung der besondere Steigerungsbetrag“)
Selbstversicherung
Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom
Erfordernis einer Vorversicherungszeit unabhängig
und schafft die Basis für die Berechtigung auf eine
anschließende Weiterversicherung.
90
Voraussetzungen
» Vollendung des 15. Lebensjahrs
» Wohnsitz im Inland
» keine gesetzliche Pensionsversicherung
Beginn und Ende
Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den
die/der Versicherte wählt, frühestens jedoch mit Beginn
des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monats
und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die
Antragstellung folgt.
Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des
Kalendermonats, in dem die/der Versicherte ihren/
seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der
Voraussetzungen (z.B. Beginn einer Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung) oder mit dem Eintritt eines
Ausschlussgrunds (z.B. Entstehen der Voraussetzungen
für die Weiterversicherung).
Beitragsgrundlage - Beitragssatz
Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt die um
ein Sechstel erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage.
Geht der Selbstversicherung eine Pflichtversicherung
voran, orientiert sich die Beitragsgrundlage an jener der
Pflichtversicherung vor dem Ausscheiden.
Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage.
Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich.
91
Weiterversicherung
Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom
Erfordernis einer Vorversicherungszeit abhängig.
Voraussetzungen
Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der
Selbstversicherung ausscheiden oder ausgeschieden sind
und vor dem Ausscheiden
» in den letzten 24 Monaten mindestens
12 Versicherungsmonate
oder
» in den letzten 5 Jahren pro Jahr mindestens
3 Versicherungsmonate
oder
» 6
0 Versicherungsmonate vor der Antragstellung
in einer oder mehreren Pensionsversicherungen erworben
haben (Vorversicherungszeit).
Beginn und Ende
Die Weiterversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den
die/der Versicherte wählt, frühestens jedoch mit Beginn
des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monats
und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die
Antragstellung folgt.
92
In der weiteren Folge steht es der/dem Versicherten
frei, diejenigen Monate zu bestimmen, die sie/er durch
Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung
erwerben will (kein Kontinuitätsprinzip).
Die Weiterversicherung endet mit dem Ende des
Kalendermonats, in dem die/der Versicherte ihren/
seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der
Voraussetzungen (z.B. Beginn einer Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung) oder wenn Beiträge für mehr
als sechs aufeinander folgende Monate nicht entrichtet
sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung
erworbenen Versicherungsmonats.
Beitragsgrundlage - Beitragssatz
Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein
Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage
des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung
vorangegangenen letzten Kalenderjahrs (Mindest- bzw.
Höchstbetrag vorgesehen!)
Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage.
Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich.
93
Selbstversicherung
bei geringfügiger Beschäftigung
Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet
geringfügig beschäftigten Personen (teilversichert in der
Unfallversicherung) die Möglichkeit, auf Antrag, in der
Kranken- und Pensionsversicherung versichert zu sein.
Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei dem für den
Wohnsitz zuständigen Krankenversicherungsträger zu
stellen.
Voraussetzungen
» im Kalendermonat darf das gebührende Entgelt aus
einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die
Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen
» Wohnsitz im Inland
» keine gesetzliche Pensionsversicherung
Beginn und Ende
Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
beginnt
» bei erstmaliger Inanspruchnahme mit dem Tag des
Beginns der geringfügigen Beschäftigung, sofern der
Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt
gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung nach diesen
sechs Wochen, beginnt die Selbstversicherung mit
dem der Antragstellung folgenden Tag;
94
» bei jeder weiteren Inanspruchnahme beginnt
sie frühestens nach Ablauf von 3 Monaten ab
Ende der letzten Selbstversicherung (außer die
Selbstversicherung endete wegen Wegfalls der
Voraussetzungen).
Die Selbstversicherung endet mit dem
» Wegfall der Voraussetzungen,
» mit dem Tag des Austrittes,
» wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten
nach Ablauf des Monats, für den er gelten soll, gezahlt
worden ist, mit dem Ende des Monats, für den zuletzt
ein Beitrag entrichtet worden ist.
Beitragsgrundlage - Beitragssatz
Personen, die in einem oder mehreren
Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich
dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen
Pauschalbetrag zu leisten.
95
Selbstversicherung
für die Pflege eines behinderten Kindes
Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen,
die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
lebenden behinderten Kindes widmen, kostenlos
die Möglichkeit, sich in der Pensionsversicherung zu
versichern.
gesetzliche Voraussetzungen
» Wohnsitz im Inland
» Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
» überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch
die Pflege des Kindes
Beginn und Ende
Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten
Kindes beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte
wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, spätestens jedoch
mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit
zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem
31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die
Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich
beansprucht werden, und zwar – zurückgerechnet vom
96
Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate,
längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten
Voraussetzungen vorlagen.
Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des
Kalendermonats, in dem die erhöhte Familienbeihilfe
oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder
in dem die/der Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt,
spätestens jedenfalls am Letzten des Monats, in dem das
zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet.
Beitragsgrundlage
Die Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter
Betrag. Die Beiträge werden aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und vom Bund
getragen.
Weiterversicherung
für die Pflege naher Angehöriger
Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen,
die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, um eine/n
nahe/ Angehörige/ zu pflegen, die Möglichkeit, zu
günstigen Bedingungen in der Pensionsversicherung
versichert zu bleiben.
97
Voraussetzungen
» Vorversicherungszeit (siehe Ausführungen unter
„Weiterversicherung“)
» Pflege in häuslicher Umgebung
» gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die
Pflege
» Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3
Beitragsgrundlage - Beitragssatz
Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein
Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage
des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung
vorangegangenen letzten Kalenderjahrs (Mindest- bzw.
Höchstbetrag vorgesehen!)
Der Beitragssatz beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage
und wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen.
Selbstversicherung
für die Pflege naher Angehöriger
Diese neue Form der freiwilligen Versicherung bietet
jenen Personen, die keine andere Art der freiwilligen
Versicherung in Anspruch nehmen können, die
Möglichkeit, bei Pflege einer/eines nahen Angehörigen
sich in der Pensionsversicherung zu versichern.
98
Voraussetzungen
» Pflege in häuslicher Umgebung
» erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die
Pflege
» Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3
» keine Weiterversicherung sowie keine „begünstigte“
Weiterversicherung
Eine bestehende Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung ist kein Ausschließungsgrund
für den Abschluss dieser Selbstversicherung
Beginn und Ende
Die Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger
beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person
wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem
die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem
Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des
Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine
sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die
pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung
erklärt hat.
Beitragsgrundlage - Beitragssatz
Die monatliche Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz
festgelegter Betrag.
Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage
und wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen.
99
Nachträgliche Selbstversicherung
für Zeiten des Besuchs einer
Bildungseinrichtung
Personen, die nach Vollendung des 15. Lebensjahrs und
ab dem 1. Jänner 2005 eine inländische öffentliche*)
*) Dem Besuch einer österreichischen Schulungs- oder
Bildungseinrichtung steht der Besuch einer vergleichbaren
Einrichtung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz
gleich, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt
Beitragsmonate in Österreich erworben hat.
●
mittleren
Schule (z.B. Handelsschule, Fachschule
ohne Lehrverhältnis) oder einer mittleren Schule mit
vergleichbarem Bildungsangebot,
●
höheren Schule (z.B. Gymnasium/Realgymnasium,
Handelsakademie),
●
Hochschule (z.B. Universität, Kunsthochschule,
Kunstakademie)
oder
●nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine
vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen Beruf
besucht haben, können sich nachträglich bei einem
Versicherungsträger, bei dem mindestens ein
Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder
einzelne Monate selbstversichern.
Der Antrag kann bis zum Stichtag gestellt werden.
100
Dauer der Selbstversicherung
Schultyp
Höchstausmaß
mittlere Schule
2 Jahre
höhere Schule
3 Jahre
Hochschule
12 Semester
Ausbildungszeit
6 Jahre
Lehrinstitut für Dentisten
1 Jahr
Höhe des Beitrages
Als monatliche Beitragsgrundlage bzw. Beitragshöhe im
Kalenderjahr 2016 gelten für ab 01.01.1955 geborene
Personen nachstehende Beträge:
Schulzeit
absolviert im
Kalenderjahr
monatliche
Beitragsgrundlage
monatlicher Beitrag
im Kalenderjahr
2016
2005
€ 3.630,00
€ 1.063,69
2006
€ 3.750,00
€ 1.066,85
2007
€ 3.840,00
€ 1.066,85
2008
€ 3.930,00
€ 1.067,31
2009
€ 4.020,00
€ 1065,13
2010
€ 4.110,00
€ 1.063,45
2011
€ 4.200,00
€ 1.064,38
2012
€ 4.230,00
€ 1.065,59
101
2013
€ 4.440,00
€ 1088,02
2014
€ 4.530,00
€ 1.086,19
2015
€ 4.650,00
€ 1.085,64
2016
€ 4.860,00
€ 1.108,08
Für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Personen sind
die monatlichen Beiträge um einen sogenannten
„Risikozuschlag“ wie folgt zu vervielfachen:
●
●
●
ach Vollendung des 50. Lebensjahres mit 1,66
n
nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit 2,22
nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit 2,34
Hinweis:
Bei Hinterbliebenenpensionen zählen diese Zeiten auch
ohne nachträglicher Selbstversicherung auf die
Erfüllung der Mindestversicherungsdauer.
Für vor dem 1. Jänner 2005 gelegene Zeiten
eines Besuches einer Bildungseinrichtung
kann ein Nachkauf von Schulzeiten in der
Pensionsversicherung eingegangen werden.
102
Die knappschaftliche
Pensionsversicherung
und ihre Besonderheiten
Die gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf eine
Pensionsleistung sind bei allen Pensionsversicherungen
(Pensionsversicherung für Arbeiter/innen und Angestellte
sowie knappschaftliche Pensionsversicherung)
weitgehend gleich geregelt.
Nachstehend werden die Besonderheiten der
knappschaftlichen Pensionsversicherung erläutert.
Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren und am
Stichtag der knappschaftlichen Pensionsversicherung
leistungszugehörig sind, ist das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum
Jahr 2025 weiterhin anzuwenden, wenn dies nach
der Durchführung der Pensionsberechnung nach den
Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG)
(Pensionskonto/ Kontoerstgutschrift) für die genannten
Personen günstiger ist.
103
Leistungskatalog
Bezeichnung der Eigenpensionen
zu diesen gehören:
» die Knappschaftsvollpension Maßnahmen der Rehabilitation einschließlich der
Feststellung des Berufsfeldes
» die Knappschaftsalterspension
» die Knappschaftsalterspension bei Erfüllung der
Knappschaftssoldvoraussetzungen
» die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei
langer Versicherungsdauer (inkl. HacklerLangzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)
» die Korridorpension
» die Schwerarbeitspension
Siehe auch die Broschüre Pensionen - "Altrecht"
für bis 31.12.1954 geborene Personen".
104
Sonderregelungen für die Leistungszugehörigkeit zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung
» Bezieher/innen einer Leistung aus der
knappschaftlichen Pensionsversicherung
(z.B. Knappschaftssold oder Knappschaftspension)
bleiben bei Eintritt eines weiteren
Versicherungsfalls auch dann zur knappschaftlichen
Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn sie in
den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend
in einem nicht knappschaftlich versicherten Betrieb
beschäftigt waren.
» Versicherte Personen, die am 31.10.1975 zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig
waren und zu diesem Zeitpunkt entweder
180 knappschaftliche Versicherungsmonate erworben
oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische
oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet haben,
bleiben der knappschaftlichen Pensionsversicherung
zugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen
Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der
Schließung eines knappschaftlichen Betriebs erfolgt
ist.
» Das Gleiche gilt für Versicherte, die am Stichtag
mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate in der
knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben
haben und wegen Einschränkung oder Stilllegung
105
eines knappschaftlichen Betriebs (Zeche, Grube,
Revier) oder einem solchen gleichgestellten Betrieb
nach dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung ausgeschieden sind.
» Ebenso bleibt eine versicherte Person, die am
30. Juni 1993 in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung versichert war, auch für die
nach diesem Zeitpunkt liegenden ununterbrochenen
Zeiten einer nicht wesentlich bergmännischen
Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
versichert.
Das bedeutet, dass auch für diesen Personenkreis die
Sonderstellung des knappschaftlichen Pensionsrechts
im Zuge einer Pensionszuerkennung zum Tragen
kommt. Dies gilt auch für Personen, die am
30. Juni 1993 eine Leistung vom Arbeitsmarktservice
(z.B. Sonderunterstützung) bezogen haben und
unmittelbar vor Inanspruchnahme dieser Leistung
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
versichert waren.
106
Hinweis:
Für Versicherte, die zum Stichtag wegen Einschränkung
oder Stilllegung eines knappschaftlichen (oder
eines solchen gleichgestellten) Betriebs – auch unter
Bedachtnahme auf die erwähnten Sonderregelungen
– nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung
leistungszugehörig sind und für die Beiträge zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichtet
wurden, gelten diese Beiträge im Ausmaße von 5,5 %
der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur
Höherversicherung entrichtet.
Die Berechnung der Eigenpensionen
Das Pensionskonto
Für alle in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
versicherten Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren
sind, ist ebenfalls ein Pensionskonto eingerichtet bzw. wird
ebenfalls mit 01.01.2014 eine Kontoerstgutschrift ermittelt.
Siehe Ausführungen „Das Pensionskonto“ (Seite 51)
und „Die Kontoerstgutschrift“ (Seite 54)
107
ALT-Berechnung
Durch die Sonderregelungen in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung ist auch das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Jahr
2025 weiterhin anzuwenden und eine diesbezügliche
Pensionsberechnung durchzuführen.
Die für die Versicherte/den Versicherten errechnete
günstigste Leistung kommt zur Auszahlung.
Des Weiteren bleiben alle weiteren Sonderleistungen
des knappschaftlichen Pensionsrechtes aufrecht.
Es darf im Speziellen auf die Gewährung eines
Leistungszuschlages (eigener Pensionsbestandteil), für
die Ausübung wesentlich bergmännischer Tätigkeiten,
hingewiesen werden. Dieser Leistungszuschlag
wird nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes errechnet der günstigsten
Leistung hinzu gerechnet.
Wechsel der Leistungszuständigkeit
Für jene versicherten Personen, die am Pensionsstichtag
nicht bzw. nicht mehr der knappschaftlichen
Pensionsversicherung zugehörig sind, erfolgt die
Berechnung ausschließlich nach den Bestimmungen des
108
Allgemeinen Pensionsgesetzes (Neues Pensionskonto/
Kontoerstgutschrift).
Die erworbenen knappschaftlichen Versicherungsmonate
bis 31.12.2013 (Einführung des neuen Pensionskontos/
Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014), auf Grund
der Leistung eines Zusatzbeitrages, werden in der
Kontoerstgutschrift durch die Berücksichtigung der
knappschaftlichen Berechnungsvorschriften abgegolten.
Siehe auch die Broschüre Pensionen - "Altrecht"
für bis 31.12.1954 geborene Personen".
Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr
vollendet haben - also für jene Personen, die vor dem
31. Dezember 1954 geboren sind.
109
Sonderleistungen in der
knappschaftlichen Pensionsversicherung
In der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist
unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigte
in knappschaftlichen Betrieben ein „erweiterter“
Leistungskatalog vorgesehen.
Zu diesen Sonderleistungen zählen:
» der Knappschaftssold,
» die Knappschaftspension bei Vorliegen von
Dienstunfähigkeit und
» das Bergmannstreuegeld.
Knappschaftssold
Ein Anspruch auf Knappschaftssold besteht für männliche
Versicherte frühestens ab Vollendung des
45. Lebensjahres, sofern die Wartezeit erfüllt ist.
Mindestversicherungszeit
Für den Knappschaftssold müssen 240 knappschaftliche
Versicherungsmonate innerhalb von
360 Kalendermonaten (=30 Jahre) vor dem Stichtag
vorliegen.
110
Während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen
Versicherungsmonate müssen wenigstens 120 Monate
wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte
Arbeiten verrichtet worden sein.
Höhe des Knappschaftssolds
Die Höhe des Knappschaftssolds beträgt monatlich
€ 104,49 brutto (Wert 2016).
Besondere Bestimmungen
Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag
des Anfalls einer Leistung aus dem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit (Knappschaftspension,
Knappschaftsvollpension) oder einer vorzeitigen
Knappschaftsalterspension für die Dauer des
bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine solche
Leistung.
Der Knappschaftssold fällt mit dem Anfall der
Knappschaftsalterspension weg.
Der Anspruch auf Knappschaftsalterspension
(=Regelalterspension) besteht bei Erfüllung der
Voraussetzungen für den Knappschaftssold bereits ab
Vollendung des 60. Lebensjahres.
111
Knappschaftspension
Die Knappschaftspension ist eine Leistung aus dem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit.
Ein Anspruch auf Knappschaftspension besteht, wenn
» Dienstunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert
oder andauern würde und
» die Mindestversicherungszeit erfüllt ist.
Begriff „Dienstunfähigkeit“
Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines
körperlichen oder geistigen Zustands weder im Stande ist,
die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch eine andere
im wesentlich gleichartige und nicht erheblich geringer
entlohnte Tätigkeit (=Verdienstabfall von mindestens
20 %) auszuüben.
Mindestversicherungszeit
Die Mindestversicherungszeit wird nur mit
knappschaftlichen Versicherungsmonaten geprüft und
beträgt
» 6
0 Versicherungsmonate innerhalb der letzten
120 Kalendermonate (Rahmenzeitraum)vor dem
Stichtag, sofern dieser vor Vollendung des
50. Lebensjahrs liegt.
112
» Liegt der Stichtag nach Vollendung
des 50. Lebensjahrs, erhöht sich die
Mindestversicherungszeit (60 Versicherungsmonate)
je nach dem Lebensalter um jeweils einen Monat bis
zum Höchstausmaß von 180 Monaten.
Von Angestellten in Bergbaubetrieben muss für die
Knappschaftspension während der für die Erfüllung der
Mindestversicherungszeit erforderlichen
60 Versicherungsmonate wenigstens 30 Monate
wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte
Arbeiten verrichtet worden sein.
Die Mindestversicherungszeit entfällt,
● wenn die Dienstunfähigkeit die Folge eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bzw.
● die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung
eines Wehrpflichtigen (Präsenzdienst) ist.
Höhe der Knappschaftspension
Bei der Berechnung der Knappschaftspension gebührt
für jeden knappschaftlichen Versicherungsmonat ein
Steigerungsprozentsatz von 0,1%.
Für die Bemessung der Pension werden ausschließlich
die knappschaftlichen Versicherungsmonate, und zwar
bis zum Höchstausmaß von 280 Monaten (= max. 28%),
herangezogen.
113
Leistungszuschlag zur Knappschaftspension
Der Leistungszuschlag gebührt für jedes volle Jahr
wesentlich bergmännischer oder ihr gleichgestellter
Tätigkeit in der Höhe von 0,15% der zur Anwendung
kommenden Bemessungsgrundlage.
Besondere Bestimmungen
Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem
Tag des Anfalls einer Knappschaftsvoll-, Invaliditätsoder Berufsunfähigkeitspension für die Dauer des
bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine solche
Leistung.
Die Knappschaftspension fällt mit dem Anfall der
Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension weg.
Bergmannstreuegeld
Bei Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters
(ausgenommen Knappschaftssold) besteht unter
nachstehender Voraussetzung auch Anspruch auf die
einmalige Leistung des Bergmannstreuegelds.
114
Voraussetzung
Der Versicherte muss mindestens ein volles Jahr
eine Gewinnungshauertätigkeit oder eine ihr
gleichgestellteTätigkeit verrichtet haben und während
dieses Jahrs Knappschaftssold bezogen haben oder
beziehen hätte können.
Höhe des Bergmannstreuegelds
Bergmannstreuegeld für
jedes volle Jahr
(Wert 2016)
Bergmannstreuegeld für
höchstens 10 Jahre
(Wert 2016)
€ 1.567,53
€ 15.675,30
Eine einmalige Vorauszahlung auf das
Bergmannstreuegeld kann gewährt werden,diese
darf aber die Hälfte des zu diesem Zeitpunkt bereits
erworbenen Anspruchs nicht übersteigen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere
Service- und Beratungsstellen. (ab Seite 118)
Wir stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch
zur Verfügung.
115
Anhang - Definition "Schwerarbeit"
Welche Tätigkeiten unter den Begriff „Schwerarbeit“ fallen,
ist durch Verordnung vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG)
festgelegt.
Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch
besonders belastenden Bedingungen erbracht werden,
gelten jene, die geleistet werden
● in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch
Nachtdienst im Ausmaß von mindestens 6 Stunden
zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen
im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese
Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt,
● regelmäßig unter Hitze; dazu zählen z.B. Tätigkeiten,
die an Hochöfen, in Gießereien und in Glasschmelzen
erbracht werden,
● regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei
überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen,
wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad
Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen
Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen
Arbeitsräumen erfordert,
● unter chemischen oder physikalischen Einflüssen,
wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 10 % verursacht wurde; und das
insbesondere
116
- b
ei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und
Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende
Erschütterung auf den Körper einwirken, oder
- wenn regelmäßig und mindestens während
4 Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte
oder während 2 Stunden Tauchgeräte getragen werden
müssen, oder
- bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von
inhalativen Schadstoffen, die zu Berufskrankheiten
führen können,
● als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn
bei einer 8-stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens
8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und
von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule
(1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden,
● zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder
behinderten Menschen mit besonderem Behandlungsoder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder
Palliativmedizin,
● trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(nach Behinderteneinstellungsgesetz) von 80 %, sofern
für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch auf
Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.
Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls
auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag
geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf
Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
entstanden ist.
117
Anhang Service- und Beratungsstellen der VAEB
Pensionsversicherung
Telefon- und eMail-Verzeichnis
Bereich
Telefon / Basa / eMail
Allgemeine Anfragen HS
Wien
Tel: 050 2350-33302
BASA: 880 2350-33302
[email protected]
Allgemeine Anfragen
GS Graz
Pensionsauskunft
Tel: 050 2350-33600
[email protected]
Gesundheits- und Betreuungszentren
Die GBZ sind gem. DIN EN ISO 9001:2000 zertifiziert.
Öffnungszeiten:
Mo–Do: 7.30–15.00
Fr: 7.30–13.00
118
Die VAEB verfügt über 6 Gesundheits- und
Betreuungszentren sowie über eine Außenstelle in
Eisenerz.
Gesundheits- und
Betreuungszentrum
Außenstelle
GBZ Wien Nordbahnstraße
1020 Wien,
Nordbahnstraße 5
Tel: 050 2350-36555
Fax: 050 2350-76501
Fax Gesundheits­beratung:
DW 76503
Fax Krankenkontrolle:
DW 76504
BASA: 880 2350-36555
[email protected]
GBZ Wien Zentrale
1060 Wien,
Linke Wienzeile 48–52
Tel: 050 2350-36555
Fax: 050 2350-76501
Fax Gesundheits­beratung:
DW 76503
Fax Krankenkontrolle:
DW 76504
BASA: 880 2350-36555
[email protected]
Öffnungszeiten
Neueröffnung:
4. April 2016
an neuem
Standort
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr
Ab 4. April 2016
persönliche Bet
reuung
nur noch nach
Terminvereinba
rung!
Neue Kontaktda
ten
ab 4. April:
Tel.: 050 2350
- 36500
Fax: 050 2350
- 76505
eMail: gbz.wien.
zentrale@vaeb
.at
119
Gesundheits- und
Betreuungszentrum
Außenstelle
Öffnungszeiten
GBZ Graz
8020 Graz, Europaplatz 5
Tel: 050 2350-36400
Fax: 050 2350-76400
BASA: 880 2350-36400
[email protected]
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Fr: 8.00–12.00 Uhr
GBZ Innsbruck
6020 Innsbruck,
Südtiroler Platz 3
Tel: 050 2350-36800
Fax: 050 2350-76800
BASA: 880 2350-36800
[email protected]
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Do: 7.30–13.30 Uhr
Fr: 7.30–13.00 Uhr
GBZ Linz
4020 Linz,
Bahnhofplatz 3–6
Tel: 050 2350-36900
Fax: 050 2350-76900
BASA: 880 2350-36900
[email protected]
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Fr: 8.00–12.00 Uhr
GBZ Salzburg
5020 Salzburg,
Südtiroler Platz 1, Hbf.
Tel: 050 2350-36700
Fax: 050 2350-76700
[email protected]
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Fr: 7.30–11.00 Uhr
120
Gesundheits- und
Betreuungszentrum
Außenstelle
Öffnungszeiten
GBZ Villach
9500 Villach,
Bahnhofplatz 1
Tel: 050 2350-36600
Fax: 050 2350-76600
BASA: 880 2350-36600
[email protected]
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr
Außenstelle Eisenerz
8790 Eisenerz,
Hammerplatz 1
Tel: 050 2350-36450
Fax: 050 2350-76450
[email protected]
Öffnungszeiten:
Mo–Do: 8.00–12.00,
12.30–14.00 Uhr
Fr: 8.00–12.00 Uhr
Hauptstelle & Geschäftsstelle
Hauptstelle WIEN
1060 Wien, Linke Wienzeile 48–52
Geschäftsstelle GRAZ
8010 Graz, Lessingstraße 20
Tel: 05 02350-0
Basa: 880 2350-0 (österreichweit mit Vorwahl 880!)
121
Impressum
Medieninhaber und Herausgeber
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
Linke Wienzeile 48–52
1060 Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Reinhard Beiglböck, Leiter der Pensionsversicherung
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