© Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Ordnungsamt, Ord208 Stand: 04.08.2015 Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) Montag bis Freitag Samstag (und vor Feiertagen) 0:00 Uhr 0:00 Uhr bis bis 24:00 Uhr 24:00 Uhr Sonn- und Feiertag 0:00 bis 24:00 7:00 bis 16:00 13:00 bis 20:00 13:00 bis 20:00 Wann dürfen Verkaufsstellen geöffnet, wann müssen sie geschlossen sein? An Werktagen von 0:00 bis 24:00 Uhr (§ 3 Abs. 1 BerlLadÖffG) dürfen Verkaufsstellen geöffnet sein. Werktage sind Montag bis einschließlich Samstag. An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen sein. Unter Feiertagen sind die gesetzlichen Feiertage zu verstehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur mit Verkaufstätigkeiten während der zulässigen Öffnungszeiten und, soweit Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich sind, während weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Welche gesetzlichen Ausnahmen gibt es vom Sonntagsöffnungsverbot? Apotheken (für die Abgabe von Arzneimitteln), Tankstellen (für das Anbieten von Kraftfahrzeugersatzteilen, Betriebsstoffen und Reisebedarf) sowie Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Verkehrsflughäfen und Reisebusterminals (für das Anbieten von Reisebedarf) dürfen auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember geöffnet sein. Neu ist die Regelung, wonach auf Fernbahnhöfen (dazu gehört z.B. der Ostbahnhof und der Bahnhof Lichtenberg) auch an diesen Tagen Waren des täglichen Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebensund Haushaltsbedarf und Reisegepäck, Reisetaschen, Fan- und Geschenkartikel sowie Sehhilfen angeboten werden dürfen (§ 5 BerlLadÖffG). Verkaufsstellen, deren Angebot nur und ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7:00 bis 16:00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7:00 bis 14:00 Uhr öffnen (§ 4 Abs. 1 BerlLadÖffG). Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen nur und ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 20:00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13:00 bis 17:00 Uhr öffnen (§ 4 Abs. 1 BerlLadÖffG). Verkaufsoffener Sonntag: Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz legt die Öffnung von Verkaufsstellen an acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr durch Allgemeinverfügung fest. Die genauen Termine können Sie im Internet unter www.berlin.de oder beim Ordnungsamt erfragen. Aus Anlass besonderer Ereignisse (z.B. Firmenjubiläen, Straßenfesten etc.) darf jährlich an zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen von 13:00 bis 20:00 Uhr geöffnet werden. Die Verkaufsstelle hat dem Ordnungsamt diese Öffnung unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher in Textform anzuzeigen. -2Was ist unter Verkaufsstellen im Sinne des Gesetzes zu verstehen? Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Personenbahnhöfen, auf Flughäfen und in Reisebusterminals, sonstige Verkaufsstände, Kioske und mobile Verkaufsstände (§ 2 Abs. 1 BerlLadÖffG). Darf ich meinen „Spätkauf“ am Sonntag öffnen? Der für das Berliner Stadtbild typische „Spätkauf“ oder „Späti“ ist keine privilegierte Verkaufsstelle im Sinne irgendeines Gesetzes. Es handelt sich hier um einen Einzelhandel, dessen Öffnungszeiten ebenfalls an das BerlLadÖffG gebunden sind. Wenn ich in meinen „Spätkauf“ zusätzlich Brot, Brötchen und Andenken verkaufe, darf ich aber öffnen? Nein. Die oben genannten Ausnahmen gelten nur und ausschließlich für die aufgezählten Warengruppen. Das Anbieten von Brötchen macht aus einer Verkaufsstelle keinen Bäcker, ein Aufsteller mit Postkarten aus einem „Spätkauf“ keinen Touristenbedarf. Was ist eine Verkaufsstelle, die dem Bedarf von Touristen dient? Hier werden ausschließlich Waren angeboten, die hauptsächlich von Touristen als Souvenirs gekauft werden. Dazu gehören deutschland- und berlintypische Andenken wie z.B. Berliner Plüsch-Bären, Miniaturnachbildungen bekannter Sehenswürdigkeiten, Bierkrüge, Modelltrabis, Kuckucksuhren, Bekleidung oder Taschen mit Berlin-Aufdruck, Ansichtskarten, Bildbände, Straßenkarten, Reiseführer, Film- und Fotomaterial usw. Hier dürfen auch Tabakwaren, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr angeboten werden. Die aus diesem Bereich angebotenen Waren dürfen jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielen. Das zusätzliche Anbieten von Touristenbedarf in einem Einzelhandel berechtigt nicht zu einer Öffnung. Sind zusätzlich Ausnahmen möglich, die von Behörden zugelassen oder bei Behörden angezeigt werden können? Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz legt die Öffnung von Verkaufsstellen an acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr durch Allgemeinverfügung fest. Die genauen Termine können Sie im Internet unter www.berlin.de/sen/wirtschaft/ordnung/ladenoeffnungszeiten.html oder beim Ordnungsamt erfragen. Verkaufsstellen dürfen außerdem aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten, an jährlich zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen von 13:00 bis 20:00 Uhr öffnen. Voraussetzung ist nunmehr, dass die Verkaufsstelle dem Ordnungsamt die Öffnung unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher (bisher reichten sechs Tage aus) in Textform angezeigt hat. Ausdrücklich ausgenommen von solchen zusätzlichen Ausnahmen sind der 1. Januar, der 1. Mai, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 24. Dezember, wenn er auf einen Adventssonntag fällt, und die Feiertage im Dezember (§ 6 BerlLadÖffG). Was ist hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu beachten? Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur mit Verkaufstätigkeiten während der zulässigen Öffnungszeiten und, soweit Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich sind, während weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Sie sind auf Verlangen in jedem Kalendermonat mindestens an einem Samstag freizustellen, wobei dieser Tag in Verbindung mit einem freien Sonntag gewährt werden soll. Es ist ein Verzeichnis über die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und den dafür gewährten Freizeitausgleich zu führen. Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren (§ 7 BerlLadÖffG). Was ist hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Behörden zu beachten? Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den zuständigen Behörden, insbesondere dem Ordnungsamt sowie dem Landeskriminalamt, auf Verlangen die zur Überwachung des Ladenöffnungsgesetzes erforderlichen Angaben machen und das Verzeichnis über die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit vorlegen. Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten und zu besichtigen. Dies ist ihnen zu gestatten (§ 8 BerlLadÖffG). Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen? Wer sich an die hier sowie an weitere im Ladenöffnungsgesetz enthaltene Vorschriften nicht hält, begeht ggf. gemäß § 9 BerlLadÖffG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann (bei Verstößen gegen die Vorgaben betreffend die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind es bis zu 15.000 Euro). Sind weitere Vorschriften zu beachten? Nicht alle Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes, sondern lediglich die bedeutsamsten sind hier wiedergegeben bzw. erläutert worden. Weitere Informationen sind den angegebenen Fundstellen zu entnehmen oder beim Ordnungsamt zu erfragen.
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