I 1/1 Satzung über erklärte Reblagen auf Markung Winnenden und über die Anpflanzung von Bäumen in diesen Reblagen Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung und der §§ 18, 28, 29, 33 des Gesetzes über das Nachbarrecht vom 14. Dezember 1959 sowie des Art. 209 Buchst. b) des württ. Ausführungsgesetzes zum BGB vom 29. Dezember 1931 und nach Anhörung des Landwirtschaftsamts Waiblingen wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10. Mai 1960 nachstehende Satzung beschlossen: Abschnitt I §1 Feststellung der zu Reblagen erklärten Weinberggebiete Zu Reblagen werden erklärt: Die Gewanne: a) Mittlerer und oberer Lauch b) Vorderer und hinterer Stöckach c) Roßberg d) Schenkenberg e) Ruith-Wäldlen f) Holzenberg g) Ruith h) Trombach Die zu Reblagen erklärten Weinberggebiete sind in den vom Vermessungsamt Waiblingen gefertigten Lageplänen vom 10. Dezember 1959 und 25. Februar 1960 violett umrandet. Die Lagepläne bilden einen Bestandteil dieser Satzung. I 1/1 Abschnitt II §2 Anpflanzung von Bäumen in erklärten Reblagen Bäume dürfen in den im Abschnitt I genannten Reblagen nicht angepflanzt werden. Noch vorhandene Bäume dürfen nach Abgang nicht mehr ersetzt werden. §3 Grenzabstände für Pflanzungen und sonstige Gehölze, Einfriedungen und Spaliervorrichtungen gegenüber Weinbergen in erklärten Reblagen Gegenüber Weinbergen, die in den als Reblagen erklärten Markungsteilen (Abschnitt I) liegen, sind nach § 18 des Gesetzes über das Nachbarrecht bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sowie bei Errichtung von toten Einfriedungen und Spaliervorrichtungen auf der südlichen, östlichen und westlichen Seite dieser Weinberge folgende Mindestabstände einzuhalten: 1. Bei Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen: a) Mit Baumschulbeständen von Beerenobststräuchern und Ziersträuchern, Rosen, Heckenpflanzen und sonstigen Gehölzen ähnlicher Ausdehnung sowie mit Kleingehölzen artgemäß ähnlicher Ausdeh0,50 m. nung, Die Gehölze dürfen die Höhe von 1 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Buchst. b) eingehalten wird; b) mit Beerenobstbäumen und -stämmen, Rebstöcken außerhalb eines Weinbergs, Rosen und anderen artgemäß kleinen Gehölzen, mit Weihnachtsbäumen und Baumschulbeständen, soweit nicht in Buchst. a) aufgeführt, sowie mit niedrigen Weidenpflanzungen, die 1,00 m. jährlich genutzt werden, Die Gehölze dürfen die Höhe von 2 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Buchst. c) eingehalten wird; I 1/1 c) mit Kernobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen, einschließlich Quittenbäumen, mit Pfirsich-, Aprikosen- und Sauerkirschbäumen, mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Forstsamenplantagen sowie mit niedrigen Weiden4,00 m. pflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, Die Gehölze dürfen die Höhe von 4,00 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Buchst. d) eingehalten wird; d) mit Kernobstbäumen und Süßkirschbäumen, soweit nicht in Buchst. c) und e) aufgeführt, mit Zwetschgen-, Pflaumen-, Reineclauden- und 6,00 m. Mirabellenbäumen e) mit Kernobstbäumen stark wachsender Sorten auf Sämlingsunterlagen oder auf anderen, ähnlich stark wachsenden Unterlagen, mit Süßkirschbäumen auf derartigen Unterlagen, mit Walnussbäumen, ausgenommen unveredelte Walnuss-Sämlingsbäume, mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen, wie Vogelbeeren, Birken, Weißdorn und deren Veredelungen, Weißbuchen, Erlen, Salweiden, Zierkirschen, Zieräpfel, Zierpflaumen, Blaufichten, Serbische Fichten und Thujen sowie anderen Gehölzen artgemäßer ähnlicher Ausdeh- 8,00 m. nung mit großwüchsigen Nadelbäumen, unveredelten Walnuss-Sämlingsbäumen, großwüchsigen Arten von echten und Rosskastanien, Pappeln, Linden, Ahorn, Ulmen, Platanen, Eichen, Buchen, Eschen, Robinien (Akazien) und Baumweiden sowie mit anderen Bäumen art16,00 m. gemäßer ähnlicher Ausdehnung f) 2. Bei toten Einfriedungen: a) mit Drahtzäunen und Schranken 0,50 m b) mit sonstigen toten Einfriedungen, wie Mauern, Bretterwänden, Holzzäunen usw. bis zu einer Höhe von 1,50 m 1,00 m über 1,50 m doppelte Höhe / 2,00 m minus 3. 4. Bei Spaliervorrichtungen: bis zu einer Höhe von 1,50 m über 1,50 m doppelte Höhe / 1,00 m 2,00 m minus Bei Hecken: bis zu einer Höhe von 1,50 m über 1,50 m doppelte Höhe / 1,00 m 2,00 m minus I 1/1 §4 Bestehende Pflanzungen, Einfriedungen und Spaliervorrichtungen Für die Abstände von Pflanzungen, Einfriedungen und Spaliervorrichtungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über das Nachbarrecht bereits bestanden, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend, soweit sie für den in der Ausübung seiner Rechte beschränkten Eigentümer, d.h. dem Eigentümer solcher Anlagen und Pflanzungen, günstiger sind. Wird die Pflanzung, Einfriedung oder Spaliervorrichtung erneuert, so greifen die Bestimmungen dieser Satzung Platz. Dasselbe gilt, wenn in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise derartige Anlagen ausgebessert oder die Pflanzung ergänzt wird. §5 Inkrafttreten Vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Ortssatzung über die Anpflanzung von Bäumen in bevorzugten Weinberglagen und über die Einhaltung von Pflanzenabständen gegenüber Weinbergen auf Markung Winnenden vom 30. November 1949 wird aufgehoben. Öffentlich bekannt gemacht bis 26. Juni 1960.
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