Geschäftsordnung für den Vorstand der Pilzfreunde e.V.

Geschäftsordnung für
den Vorstand der Pilzfreunde e.V.
Erstfassung gemäß Gründungsversammlung
vom 23. Januar 2016
§ 1 Pflichten eines Geschäftsführers im Verein
1. Der Geschäftsführer hat die ihm übertragenen Aufgaben persönlich zu erfüllen
(§ 664 BGB).
2. Erhaltung des Vereinsvermögens
a) Erhebung der Beiträge
b) Geltend machen von Forderungen und Ansprüchen des Vereins
c) Abwehr von unberechtigten Forderungen
d) Schutz des Vereins vor einem Konkurs
3. Buchführungspflicht
a) Gemäß § 259 BGB ist der Geschäftsführer verpflichtet, ordnungsgemäß
Buch zu führen oder durch Beauftragte führen zu lassen.
4. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die nach dem BGB vorgeschriebenen
Anmeldungen und Verpflichtungen gegenüber dem Registergericht zu
erfüllen.
§ 2 Sitzungen
1. Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und danach vom 3. Vorsitzenden
einberufen. Der Vorstand ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder
beschlussfähig. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende und danach der 3 Vorsitzende. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der 1.
Vorsitzende kann anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne
Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer
Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt.
2. Vorstandssitzungen finden regelmäßig viermal pro Jahr statt, sie können bei
Räumlicher Trennung auch online per Videokonferenz oder telefonisch per
Telefonkonferenz stattfinden.
3. Die Sitzungen werden schriftlich (per E-Mail) einberufen.
4. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.
5. In begründeten Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Drittels
der Vorstandsmitglieder weitere Sitzungen einberufen werden. Voraussetzung
ist, dass der Antrag die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden
Angelegenheiten konkret benennt. Zudem sind die Gründe darzulegen, warum
ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht möglich ist.
6. Der Vorstand stimmt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen bis
zum Ende eines Quartals für das folgende Quartal ab.
§ 3 Tagesordnung
1. Die Tagesordnung wird von dem 1. Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dem
2. Und 3. Vorsitzenden aufgestellt.
2. Die Tagesordnung hat alle Anträge der Vorstandmitglieder zu enthalten, die
bis 14 Tage vor der Sitzung bei dem 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
3. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern 7 Tage vor dem
Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.
4. Bei dringendem Bedarf können die Tagesordnungspunkte geändert werden.
§ 4 Sitzungsleitung
1. Die Sitzungen des Vorstands werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Sollte
der 1. Vorsitzende verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem 2.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 3. Vorsitzenden.
§ 5 Vertraulichkeit / Öffentlichkeit
1. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer
Personen zur Sitzung entscheiden.
3. Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Schweigepflicht über vertrauliche
Vorgänge und Mitteilungen
§ 6 Beschlussfähigkeit
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem Sitzungsleiter
festzustellen.
3. An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen
ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist,
dürfen diese nicht teilnehmen. Dies ist vom jeweiligen Mitglied eigenständig
vorzutragen.
§ 7 Beratungsgegenstand
1. Gegenstand der Beratung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten
Beratungspunkte.
2. In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen
werden. Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der im Sitzungstermin
anwesenden Vorstandsmitglieder.
3. Bei Tagesordnungspunkten die eine Regionalstruktur betreffen, ist ein Mitglied
des Gremiums der jeweiligen Struktur zum jeweiligen Zeitpunkt der Sitzung zu
hören, oder seine Meinung vorab einzuholen.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung in den durch die
Satzung bestimmten Fällen einzuberufen sowie dann, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert (§ 36 BGB).
§ 9 Abstimmung
1. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden
Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist
ausgeschlossen.
2. Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter bestimmten Form
3. (Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung).
4. Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der
Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung
wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit
festgestellt werden, so entscheidet der Geschäftsführer.
§ 10 Niederschrift
1. Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den Protokollführer
schriftlich festzuhalten.
2. Das gefertigte Sitzungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Protokolls zu übermitteln.
4. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb einer
zweiwöchigen Frist nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben.
5. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden.
6. Sollte bis zum Ablauf der Frist keine Einwendung erhoben werden, so gilt das
Sitzungsprotokoll als genehmigt.
§ 11 Inkrafttreten
1. Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 23.01.2016 in Kraft.