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Statuten
Schisshüsler Münsige
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Schisshüsler Münsige“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
Münsingen.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege des Fasnachtsbrauches in Münsingen und Umgebung. Er bereichert die
Fasnacht in Münsingen als eigenständige Fasnachtsgruppe. Er unterstützt die Organisation der Fasnacht
Münsingen.
3. Unabhängigkeit
Der Verein „Schisshüsler“ ist konfessionell und politisch unabhängig.
4. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes beschafft der Verein seine Mittel wie folgt:
- Aktiv- und Passiv-Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Freiwillige Beiträge und Spenden
Die Höhe der jährlichen Beiträge wird von der Hauptversammlung beschlossen.
- Der Aktivmitgliederbeitrag beträgt max. Fr. 100.-.
- Der Kostümbeitrag wird nach Aufwand festgelegt und beträgt max. Fr. 200.- Der Passivmitgliederbeitrag (Fanclub) beträgt max. Fr. 20.5. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv- Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Aktivmitglied
Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will und
mindestens 18 jährig ist. Die Aufnahme erfolgt an der Hauptversammlung.
Passivmitglieder (Fanclub)
Die Passivmitglieder stellen den Fanclub dar. Passivmitglied kann jede natürliche Person und juristische
Person werden. Passivmitglieder können an der Haupversammlung teilnehmen, haben aber kein
Stimmrecht. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
Ehrenmitglieder
Mit der Ehrenmitgliedschaft können Personen ausgezeichnet werden die die sich besonders für die
Schisshüsler eingesetzt oder sie unterstützt haben. Ehrenmitglieder werden von der HAupversammlung
bestimmt und erhalten eine spezielle Urkunde. Sie sind von der Bezahung eines Mitgliederbeitrages
befreit.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
7. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jeder Zeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der
ordentlichen Hauptversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne
Angabe eines Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den
Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Hauptversammlung
weiterziehen. Geleistete Beträge werden nicht zurück erstattet.
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8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
9. Die Hauptversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Eine ordentliche Hauptversammlung findet
jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalanderjahr. Zur
Hauptversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus, unter Beilage der Traktandenliste,
schriftlich eingeladen.
Die Hauptversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
- Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie des Rechnungsrevisors
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
- Beschluss über das Jahresbudget
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Behandlung der Ausschlussrekurse
- Auflösung des Vereins
An der Hauptversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit
einfachem Mehr (Vorbehalt Art.13 und Art.14).
10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der
Vorstand vertritt den Verein nach Aussen. Er führt die Versammlungsbeschlüsse aus und erledigt alle
anfallenden Geschäfte, soweit sie nicht statutarisch einem anderen Organ zugeordnet sind.
11. Unterschrift
Der Präsidenten führt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien die
rechtsverbindliche Unterschrift.
12. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen (Art. 75a; ZGB).
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem
Änderungsvorschlag zustimmen und sofern die Änderung ordentlich taraktandiert wurde.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Zweidrittelmehrheit der an der Versammlung teilnehmenden
Personen beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an eine oder
mehrere Münsinger Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen zufliessen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 21. November 2015 angenommen worden und
sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Die Vorstandsmitglieder :
Präsident
Kassierer
Beisitzer
Christoph Maurer
Kenny Rickenbach
Jürg Born
Änderungen beschlossen am:
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