Statuten Schisshüsler Münsige 1. Name und Sitz Unter dem Namen „Schisshüsler Münsige“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Münsingen. 2. Zweck Der Verein bezweckt die Pflege des Fasnachtsbrauches in Münsingen und Umgebung. Er bereichert die Fasnacht in Münsingen als eigenständige Fasnachtsgruppe. Er unterstützt die Organisation der Fasnacht Münsingen. 3. Unabhängigkeit Der Verein „Schisshüsler“ ist konfessionell und politisch unabhängig. 4. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes beschafft der Verein seine Mittel wie folgt: - Aktiv- und Passiv-Mitgliederbeiträge - Erträge aus Veranstaltungen - Freiwillige Beiträge und Spenden Die Höhe der jährlichen Beiträge wird von der Hauptversammlung beschlossen. - Der Aktivmitgliederbeitrag beträgt max. Fr. 100.-. - Der Kostümbeitrag wird nach Aufwand festgelegt und beträgt max. Fr. 200.- Der Passivmitgliederbeitrag (Fanclub) beträgt max. Fr. 20.5. Mitgliedschaft Der Verein besteht aus Aktiv- Passiv- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglied Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will und mindestens 18 jährig ist. Die Aufnahme erfolgt an der Hauptversammlung. Passivmitglieder (Fanclub) Die Passivmitglieder stellen den Fanclub dar. Passivmitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Passivmitglieder können an der Haupversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder Mit der Ehrenmitgliedschaft können Personen ausgezeichnet werden die die sich besonders für die Schisshüsler eingesetzt oder sie unterstützt haben. Ehrenmitglieder werden von der HAupversammlung bestimmt und erhalten eine spezielle Urkunde. Sie sind von der Bezahung eines Mitgliederbeitrages befreit. 6. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung 7. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jeder Zeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe eines Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Hauptversammlung weiterziehen. Geleistete Beträge werden nicht zurück erstattet. 1/2 8. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: - die Hauptversammlung - der Vorstand - die Rechnungsrevisoren 9. Die Hauptversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalanderjahr. Zur Hauptversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus, unter Beilage der Traktandenliste, schriftlich eingeladen. Die Hauptversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben: - Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie des Rechnungsrevisors - Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten - Festsetzung und Änderung der Statuten - Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes - Beschluss über das Jahresbudget - Festsetzung des Mitgliederbeitrages - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Behandlung der Ausschlussrekurse - Auflösung des Vereins An der Hauptversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr (Vorbehalt Art.13 und Art.14). 10. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen. Er führt die Versammlungsbeschlüsse aus und erledigt alle anfallenden Geschäfte, soweit sie nicht statutarisch einem anderen Organ zugeordnet sind. 11. Unterschrift Der Präsidenten führt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift. 12. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen (Art. 75a; ZGB). 13. Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen und sofern die Änderung ordentlich taraktandiert wurde. 14. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann mit einer Zweidrittelmehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Personen beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an eine oder mehrere Münsinger Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen zufliessen. 15. Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 21. November 2015 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Die Vorstandsmitglieder : Präsident Kassierer Beisitzer Christoph Maurer Kenny Rickenbach Jürg Born Änderungen beschlossen am: 2/2
© Copyright 2024 ExpyDoc