Analyse des Nutzerverhaltens auf Homepages

Informationen zum Datenschutz I Februar 2016
Analyse des Nutzerverhaltens auf Homepages
Viele Unternehmen setzen auf ihren Internetseiten Software
zur Analyse des Nutzerverhaltens ein. Mit Software wie
Google Analytics oder Piwik lässt sich ermitteln, wie die
jeweiligen Internetseiten von den einzelnen Besuchern
genutzt werden. Es wird dabei unter anderem untersucht,
welche Internetseite zuvor besucht wurde und - sofern eine
Suchmaschine verwendet wurde - nach welchem Stichwort
der Besucher gesucht hat. Außerdem wird erfasst, wie lange
ein Besucher auf der Internetseite bleibt (Verweildauer) und
was ihn dort besonders interessiert. Anhand dieser Daten
können Unternehmen wertvolle Informationen über den
Erfolg ihrer Online-Werbekampagnen gewinnen und ihren
Internetauftritt entsprechend der Wünsche der Besucher
weiter optimieren.
Dem Interesse der Unternehmen zur Optimierung der
eigenen Internetseiten steht jedoch das Interesse der Kunden am Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber. Eine umfangreiche Analyse des Surfverhaltens stellt einen Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Internetnutzer dar, da
diese – teilweise ohne ihr Wissen – beobachtet werden und
ihr Verhalten ausgewertet wird.
Wie kann das Nutzerverhalten rechtskonform
analysiert werden?
Die Frage, ob eine Analyse des Nutzerverhaltens rechtmäßig erfolgt, hängt entscheidend davon ab, welcher Dienst zur
Erhebung der Nutzerdaten verwendet wird. Die Nutzung von
Google Analytics, der meistgenutzten Analysesoftware weltweit, wird von den deutschen Aufsichtsbehörden an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.
Zum einen muss vor der Verwendung von Google Analytics eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit
der Google Ireland Ltd., dem europäischen Hauptsitz des
Unternehmens, geschlossen werden. Ein entsprechender
Standardvertrag, den die deutschen Aufsichtsbehörden mit
Google abgestimmt haben, kann auf der Homepage von
Google heruntergeladen werden. In diesem Vertrag ist unter
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anderem geregelt, zu welchen Zwecken Google die gewonnenen Daten nutzen darf und wie die Daten vor einer unbefugten Nutzung geschützt werden. Wenn die vorbereitete
Vereinbarung entsprechend den Erläuterungen an Google
versandt wird, unterzeichnet Google die Vereinbarung und
sendet ein unterschriebenes Exemplar zur eigenen Absicherung zurück.
Zum anderen verlangen die Aufsichtsbehörden eine
Anonymisierung der IP-Adressen der Website-Besucher.
Durch eine Kürzung der IP-Adressen um die letzten 8 Bit
(sog. „IP-Masking“) vor der Speicherung soll verhindert werden, dass Google die Nutzerdaten zur Erstellung umfangreicher Nutzerprofile verwenden kann.
Muss auf den Einsatz von Google Analytics
hingewiesen werden?
Eine Verwendung von Google Analytics erfolgt nur dann
rechtmäßig, wenn die Nutzer auf der Homepage über den
Einsatz von Google Analytics aufgeklärt werden. Im Rahmen der Aufklärung haben Hinweise darauf zu erfolgen, welche Daten erhoben werden und dass Teile der Daten auch in
die USA übertragen werden. Üblicherweise finden sich in
diesem Zusammenhang auch Hinweise auf die Kürzung der
IP-Adressen.
Jedenfalls erforderlich ist zudem eine Belehrung über
das Widerspruchsrecht des Website-Nutzers. Die Nutzer
können ein solches Widerspruchsrecht durch die Installation
eines Opt-Out-Cookies oder eines Browser-Plugins ausüben. Diese Hinweise sollten von dem Betreiber der Internetseite in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden.
Welche Alternativen zu Google Analytics gibt es?
Es gibt neben Google Analytics noch einige andere Produkte, die eine Analyse des Nutzerverhaltens der WebsiteBesucher erlauben. Abhängig von der Ausgestaltung sind
Informationen zum Datenschutz I Februar 2016
teilweise nicht alle Anforderungen an Google Analytics auf
diese Konkurrenzprodukte übertragbar. Bei der Verwendung
von Piwik wird zum Beispiel teilweise keine Vereinbarung zur
Auftragsdatenverarbeitung benötigt, da die Software auf den
eigenen Rechnersystemen betrieben werden kann und somit
dann keine Datenübermittlung an Dritte erfolgt. Vielfach werden derartige Lösungen als datenschutzrechtlich unproblematisch angesehen, weil kein externer Dienstleister zwischengeschaltet ist.
Eine Anonymisierung der IP-Adressen der WebsiteBesucher ist jedoch in jedem Fall erforderlich. Selbiges gilt
für die Belehrung über das Widerspruchsrecht.
Welche Sanktionen drohen bei unzureichenden
Maßnahmen?
Die Aufsichtsbehörden können anlassbezogen oder anlasslos in Form von Stichproben eine Prüfung der Einhaltung des
Datenschutzes in einem Unternehmen veranlassen. Diese
Prüfung umfasst auch die Datenerhebung durch Analysetools auf der Homepage des Unternehmens. Konkret drohen
Bußgelder bis zu 50.000 Euro bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen. Zumindest aktuell ist uns jedoch
nicht bekannt, dass derartig hohe Bußgelder von den Aufsichtsbehörden tatsächlich verhängt worden sind. Einzelne
Aufsichtsbehörden haben aber bereits stichprobenartig abgefragt und geprüft, inwieweit Systeme zur Analyse des Nutzerverhaltens zum Einsatz kommen.
Wie im letzten Monat berichtet, wurde Anfang Dezember
außerdem ein neues Verbandsklagerecht für Verbraucherverbände in Datenschutzfragen beschlossen. Oblag es bisher in erster Linie den zuständigen Aufsichtsbehörden, die
Durchsetzung des Datenschutzes mit Sanktionen zu belegen,
drohen nun außerdem Klagen und Abmahnungen von Verbraucherverbänden.
Zudem besteht das Risiko, dass Unternehmen bezüglich
der rechtswidrigen Verwendung von Analysesoftware von
Wettbewerbern abgemahnt werden. Da die Anforderungen
an eine datenschutzrechtskonforme Erhebung von Nutzerdaten durch die Aufsichtsbehörden bereits 2013 eindeutig
beschrieben wurden, kann sich ein Unternehmen im Falle
einer Abmahnung auch nicht mehr glaubhaft auf die Unkenntnis der Anforderungen berufen.
Es gilt schließlich zu beachten, dass nach Ansicht der
Aufsichtsbehörden auch die Aufbewahrung von rechtswidrig
erstellten Altdaten, also Daten die zum Beispiel ohne Kürzung der IP-Adresse gesammelt wurden, sanktioniert werden
kann. Entsprechende Datensätze sollten deswegen unbedingt gelöscht werden. Bei Google Analytics ist es insoweit
denkbar, dass ein neues Konto angelegt werden muss.
Was ist konkret zu veranlassen?
Soweit Sie ein Produkt zur Analyse des Nutzerverhaltens auf
Ihrer Homepage verwenden, sollten die technischen Einstellungen und Ihre Datenschutzerklärung immer konkret an die
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eingesetzte Software angepasst werden. Bei Bedarf unterstützen wir gerne durch Formulierungsvorschläge und mit
Tipps zu der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.
Robert Bommel, BRANDI Rechtsanwälte
[email protected]
Kontakt:
BRANDI Rechtsanwälte
Partnerschaft mbB
Dr. Sebastian Meyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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