PROPÄDEUTISCHE Ü BUN GEN ZUM GRU NDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜR GERLICH ES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVE RGLEICHUNG PROF. DR . STEPHAN LORENZ E INHEIT 4 – S ACHVERHALTE F ALL 6: D AS NICHT ABGEHOLTE E INSCHREIBEN Robert gibt am 15.09. im Laden des Dominik diesem gegenüber ein Angebot zum Kauf eines VW-Campingbusses zum Preis von € 13.950,– ab. Robert erklärt Dominik gegenüber, dass er nur 10 Tage ab Unterzeichnung an dieses Angebot gebunden sein wolle; wenn sich Dominik bis dahin nicht entschieden habe, werde er sich anderweitig umsehen. Mit an Robert gerichtetem Einschreiben vom 19.09. erklärte Dominik die Annahme des Angebots vom 15.09. Beim Versuch, am 22.09. die Postsendung zuzustellen, trifft die Postbotin Robert nicht an. Sie hinterlässt deshalb in dessen Briefkasten die schriftliche Mitteilung, für ihn sei ein eingeschriebener Brief bei der näher bezeichneten Servicestelle der Post AG niedergelegt. Robert holt die Postsendung jedoch nicht ab. Mit Stempelaufdruck vom 2.10. und dem Vermerk "Empfänger benachrichtigt, da nicht abgefordert nach Ablauf der Lagerfrist zurück" geht das Einschreiben wieder an Dominik. Dominik (D) verlangt nun am 3.11. telefonisch von Robert (R) die Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht? F ALL 7: D IE B RIEFMARKENSAMMLUNG Die bayerischen Dorfpolizisten Franz „Hubsi“ Hubert und Johannes Staller sind in ihrer Freizeit leidenschaftliche Briefmarkensammler. Hubsi will sich jedoch weiterentwickeln und bietet daher Staller mit Schreiben vom 25.10. seine gesamte Briefmarkensammlung zum Tausch gegen den neuen Tabletcomputer Stallers an. Der am selben Tag aufgegebene Brief erreicht seinen Adressaten am 27.10. Staller, der mit neuer Technik noch nie etwas anfangen konnte, ist hocherfreut und schickt sogleich eine „Dankeskarte“ zusammen mit dem Tablet an Hubsi ab. E nimmt beides am nächsten Tag aus dem Briefkasten. Als Staller nach seinem einwöchigen Urlaub am 3.11. auf die Dienststelle zurückkehrt erfährt er, dass sein Kollege Hubsi am 26.10. bei einem Radunfall tödlich verunglückt ist. Der Alleinerbe des Hubsi (E) will die Briefmarkensammlung auf keinen Fall an Staller (S) übergeben und übereignen. Zu Recht? AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT I (PROF. DR. STEPHAN LO RENZ) · WINTERSEMESTER 2014/15 SACHVERHALTE EINHEIT 4 F ALL 8: S CHÖNFELDER –S ARTORIUS –S CHWÄCHE (Z USATZFALL ) Kevin studiert im ersten Semester Jura und hat gehört, dass ein „richtiger“ Jurastudent sich nicht mit einer kleinen BGB-Textausgabe aufhält, sondern stets eine große Loseblattsammlung mit sich herumträgt. Als er die frisch examinierte Vespa trifft und sie ihm von ihrem gut kommentierten „Sartorius“ erzählt fragt er sie spontan, ob sie ihm ihren „Sartorius“ für € 50,– verkaufe. Vespa stimmt zu. Dabei gehen beide irrtümlich davon aus, dass es sich hierbei um die Gesetzessammlung im Zivilrecht handelt, welche jedoch „Schönfelder“ heißt. Bei einem „Sartorius“ handelt es sich in Wahrheit um die Sammlung der Verfassungs- und Verwaltungsgesetze des Bundes. Vespa hat die beiden „Ziegelsteine“ schon während des ganzen Studiums verwechselt. Kann Kevin (K) von Vespa (V) den „Schönfelder“ verlangen oder muss er sich mit dem unkommentierten „Sartorius“ zufrieden geben? SEITE 2 VON 2
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