Einheit 04 SV 6, 7, 8 - Juristische Fakultät

PROPÄDEUTISCHE Ü BUN GEN ZUM GRU NDKURS ZIVILRECHT I
WINTERSEMESTER 2014/15
JURISTISCHE FAKULTÄT
LEHRSTUHL FÜR BÜR GERLICH ES RECHT, INTERNATIONALES
PRIVATRECHT UND RECHTSVE RGLEICHUNG
PROF. DR . STEPHAN LORENZ
E INHEIT 4 – S ACHVERHALTE
F ALL 6: D AS NICHT ABGEHOLTE E INSCHREIBEN
Robert gibt am 15.09. im Laden des Dominik diesem gegenüber ein
Angebot zum Kauf eines VW-Campingbusses zum Preis von € 13.950,– ab.
Robert erklärt Dominik gegenüber, dass er nur 10 Tage ab Unterzeichnung
an dieses Angebot gebunden sein wolle; wenn sich Dominik bis dahin nicht
entschieden habe, werde er sich anderweitig umsehen. Mit an Robert
gerichtetem Einschreiben vom 19.09. erklärte Dominik die Annahme des
Angebots
vom
15.09.
Beim
Versuch,
am
22.09.
die
Postsendung
zuzustellen, trifft die Postbotin Robert nicht an. Sie hinterlässt deshalb in
dessen
Briefkasten
die
schriftliche
Mitteilung,
für
ihn
sei
ein
eingeschriebener Brief bei der näher bezeichneten Servicestelle der Post
AG niedergelegt. Robert holt die Postsendung jedoch nicht ab. Mit
Stempelaufdruck vom 2.10. und dem Vermerk "Empfänger benachrichtigt,
da nicht abgefordert nach Ablauf der Lagerfrist zurück" geht das
Einschreiben wieder an Dominik. Dominik (D) verlangt nun am 3.11.
telefonisch von Robert (R) die Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?
F ALL 7: D IE B RIEFMARKENSAMMLUNG
Die bayerischen Dorfpolizisten Franz „Hubsi“ Hubert und Johannes Staller
sind in ihrer Freizeit leidenschaftliche Briefmarkensammler. Hubsi will
sich jedoch weiterentwickeln und bietet daher Staller mit Schreiben vom
25.10. seine gesamte Briefmarkensammlung zum Tausch gegen den neuen
Tabletcomputer Stallers an. Der am selben Tag aufgegebene Brief erreicht
seinen Adressaten am 27.10. Staller, der mit neuer Technik noch nie etwas
anfangen konnte, ist hocherfreut und schickt sogleich eine „Dankeskarte“
zusammen mit dem Tablet an Hubsi ab. E nimmt beides am nächsten Tag
aus dem Briefkasten. Als Staller nach seinem einwöchigen Urlaub am 3.11.
auf die Dienststelle zurückkehrt erfährt er, dass sein Kollege Hubsi am
26.10. bei einem Radunfall tödlich verunglückt ist.
Der Alleinerbe des Hubsi (E) will die Briefmarkensammlung auf keinen Fall
an Staller (S) übergeben und übereignen. Zu Recht?
AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT I (PROF. DR. STEPHAN LO RENZ) · WINTERSEMESTER 2014/15
SACHVERHALTE EINHEIT 4
F ALL 8: S CHÖNFELDER –S ARTORIUS –S CHWÄCHE (Z USATZFALL )
Kevin studiert im ersten Semester Jura und hat gehört, dass ein „richtiger“
Jurastudent sich nicht mit einer kleinen BGB-Textausgabe aufhält, sondern
stets eine große Loseblattsammlung mit sich herumträgt. Als er die frisch
examinierte Vespa trifft und sie ihm von ihrem gut kommentierten
„Sartorius“ erzählt fragt er sie spontan, ob sie ihm ihren „Sartorius“ für
€ 50,– verkaufe. Vespa stimmt zu. Dabei gehen beide irrtümlich davon aus,
dass es sich hierbei um die Gesetzessammlung im Zivilrecht handelt,
welche jedoch „Schönfelder“ heißt. Bei einem „Sartorius“ handelt es sich
in Wahrheit um die Sammlung der Verfassungs- und Verwaltungsgesetze
des Bundes. Vespa hat die beiden „Ziegelsteine“ schon während des
ganzen Studiums verwechselt.
Kann Kevin (K) von Vespa (V) den „Schönfelder“ verlangen oder muss er
sich mit dem unkommentierten „Sartorius“ zufrieden geben?
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