Stellungnahme Oekostrom Schweiz zum Anhang

Frauenfeld, 12. Mai 2015
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK)
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
3003 Bern
Versand per E-Mail:
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Änderungsanträge zum Anhang 4 der Technischen Verordnung über
Abfälle (TVA)
Werte Kaarina, werter Petar
Danke für die Zusendung des Arbeitsdokumentes vom Donnerstag, 7. Mai per Mail. Nachfolgend unsere Änderungsanträge mit den entsprechenden Begründungen.
3.1. Tierische Nebenprodukte
Änderungsantrag
Folgende Produkte sind bei der Verwertungskategorie „Co-Vergärungsanlagen in Abwasserreinigungsanlagen“ als „nicht zulässig“ zu bezeichnen:
Fleisch, Knochen, Fett
Flotatschlämme aus Schlachthöfen
Milchverarbeitungsrückstände und Fehlchargen (Serum, Magermilch, Sauermolke,
Permeat, Käse)
Speisereste gemäss Vorordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen
Nebenprodukten (VTNP)
Stoffwechselprodukte (Harn, Pansen-, Magen- und Darminhalt)
Überlagerte resp. verpackte Nahrungs-, Lebens- und Genussmittel mit tierischem Ausgangsmaterial (inkl. Milch, Eier und Honig)
Begründung
All diese Produkte sind nährstoffreich, zum Teil sogar sehr nährstoffreich und die darin
enthaltenen Nährstoffe sollten dem Kreislauf nicht entzogen werden (insbesondere Phosphor und Stickstoff).
3.2. Übrige Abfälle aus Industrie und Gewerbe
Änderungsantrag
Folgende Produkte sind bei der Verwertungskategorie „Co-Vergärungsanlagen in Abwasserreinigungsanlagen“ als „nicht zulässig“ zu bezeichnen:
Pflanzliche Fehl- und Testchargen aus der Lebensmittelindustrie
Überlagerte resp. verpackte pflanzliche Nahrungs-, Lebens- und Genussmittel
Begründung
Diese Produkte sind nährstoffreich und die darin enthaltenen Nährstoffe sollten dem Kreislauf nicht entzogen werden (insbesondere Phosphor und Stickstoff).
Zulässig in der mesophilen Vergärung
Änderungsantrag
Folgendes Produkt ist bei der Verwertungskategorie „Mesophile Vergärung“ als „zulässig“
zu bezeichnen:
Rechengut, Schwemmgut, Abfischgut aus natürlichen Materialien, ohne Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung
Begründung
In der BLW-Positivlistliste ist das Produkt „Rechengut, Schwemmgut, Abfischgut“ in der
Hygieneklasse b eingeteilt. Im Anhang 4 ist die Formulierung nun neu gewählt respektive
es wird explizit erwähnt, dass keine Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung darin enthalten sein dürfen. Das heisst, es wird von einem neuen „unverschmutztem“ Material gesprochen. Durch diese Änderung ist dieses Material auch nicht
mehr in die Hygieneklasse b einzustufen und somit in der thermophilen Vergärung problemlos einsetzbar.
3.3. Weitere Bemerkungen
Änderungsantrag
Im Rahmen der noch zu erarbeitenden TVA-Vollzugsweisung sind aus unserer Sicht sämtliche heute in der Liste der Ausgangsmaterialien für die Vergärung und Kompostierung
(BLW-Positivliste) aufgeführten produktspezifischen Beschreibungen, Behandlungsmassnahmen usw. aufzunehmen.
Seite 2 von 3
Begründung
Ohne diese ergänzenden Erläuterungen sind erhebliche Vollzugsschwierigkeiten vorprogrammiert. Des Weiteren kann die Bodenfruchtbarkeit nicht nachhaltig sichergestellt werden.
3.4 Zusätzliche Produkte, die in die Liste aufzunehmen sind
Änderungsantrag
Die von unserer Organisation (Antrag von Ökostrom Schweiz zur Ergänzung der Liste der
Ausgangsmaterialien für die Vergärung und Kompostierung, siehe Beilage) beantragten
Produkteaufnahmen sind zu prüfen und wenn möglich in der jetzigen Phase in den Anhang
4 zu integrieren.
Abschliessende Bemerkungen und Schlussfolgerungen
Wir bedanken uns für die wohlwollende Prüfung und die Berücksichtigung unserer Änderungsanträge. Für zusätzliche Informationen oder allgemeine Fragen stehen wir Euch jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Genossenschaft Ökostrom Schweiz
Michael Müller
Präsident
Stefan Mutzner
Geschäftsführer
Andreas Düring
Projektleiter
Beilage
Antrag von Ökostrom Schweiz zur Ergänzung der Liste der Ausgangsmaterialien für die
Vergärung und Kompostierung (BLW-Positivliste) inklusive deren Beilagen
Kopie per E-Mail
• Nicolas Foresti, Bundesamt für Landwirtschaft BLW
• Matthieu Buchs, Bundesamt für Energie BFE
• Armin Hartlieb/Martin Rufer, Schweizerischer Bauernverband
• Daniel Trachsel/Arthur Wellinger, Biomasse Suisse
Seite 3 von 3