Richtlinie über den Ersatz der den Mitgliedern des Landtags

Anlage 5
Richtlinie
über den Ersatz der den Mitgliedern des Landtags Brandenburg
durch ihre Wahlkreisbüros entstehenden laufenden Kosten
in der Fassung des Beschlusses des Präsidiums vom 18. Juni 2014, geändert durch Beschluss vom
1. Juli 2015
Zur Durchführung des § 8 Nummer 2 des Abgeordnetengesetzes wird die folgende Richtlinie
beschlossen:
§1
Grundsatz
(1) Den Mitgliedern des Landtags werden die Kosten für angemessene Büros im Wahlkreis –
nachfolgend Wahlkreisbüros genannt – nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen erstattet.
(2) Das Wahlkreisbüro muss für den Zweck baulich geeignet, während der Öffnungszeiten des
Wahlkreisbüros für Besucher zugänglich und entsprechend gekennzeichnet sein. Das Mitglied des
Landtags trägt hierfür die Verantwortung.
§2
Erstattungsvoraussetzungen
(1) Das Mitglied des Landtags muss selbst der Mieter oder Untermieter des Wahlkreisbüros sein, für
das es die Kostenerstattung beansprucht. Eine Erstattung von Kosten für Büros, die sich im Eigentum
des Mitglieds des Landtags, seines/seiner Ehegatten/Ehegattin, seines/seiner eingetragenen
Lebenspartners/Lebenspartnerin oder von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten
Grades befinden, ist unzulässig. Das Gleiche gilt für Büros im Eigentum anderer Mitglieder des
Landtags, ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.
(2) Die Mitglieder des Landtags können für Zwecke der Wahlkreisarbeit Büroräume auch stundenoder tageweise mieten.
(3) Als Wahlkreisbüro kann auch ein geleastes oder kreditfinanziertes Fahrzeug genutzt werden, soweit es sich als mobiles Wahlkreisbüro eignet (Kleinbus o. Ä.) und als solches entsprechend dauerhaft
gekennzeichnet ist. Das Mitglied des Landtags muss Kredit- oder Leasingnehmer sowie Halter des
Fahrzeuges sein.
(4) Eine Nutzung von Wahlkreisbüros für Partei-, Erwerbs- oder Privatzwecke ist unzulässig. Bei
stunden- oder tageweiser Nutzung gilt dies für die vertraglich vereinbarte Nutzungszeit. Bei
Vereinbarung des Mietvertrages für das Wahlkreisbüro oder des Kredit- oder Leasingvertrages ist zu
berücksichtigen, dass eine Kostenerstattung nur bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied des
Landtages aus dem Landtag ausscheidet, vorgenommen wird.
§3
Gemeinsame Nutzung
(1) Eine Nutzung des Wahlkreisbüros gemeinsam mit Dritten ist zulässig, wenn hierdurch der Charakter als Wahlkreisbüro nicht beeinträchtigt wird.
(2) Eine gemeinsame Nutzung von Gemeinschaftsräumen (z. B. Beratungsraum, Flur, Toilette) mit
weiteren Mietern ist zulässig.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen, die mindestens
das Maß der Nutzung sowie die Aufteilung der Kosten regeln muss, wobei die Aufteilung der Kosten
sich nach dem Anteil der Nutzung der Räume richten muss. Der Erstattungsbetrag ist entsprechend
zu bemessen.
(3) Nutzen mehrere Mitglieder des Landtags ein mobiles Wahlkreisbüro gemeinsam, ist nur der
Halter/die Halterin des Fahrzeuges antragsberechtigt. Die Erstattung erfolgt an die beteiligten
Mitglieder nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Absatz 1.
§4
Höhe der Erstattung
(1) Erstattungsfähig sind die tatsächlich aufzuwendende monatliche Kaltmiete, die Betriebs- und Ne1
benkosten sowie die Stromkosten in der nachgewiesenen Höhe, soweit sie die nachstehenden
Höchstbeträge nicht überschreiten.
(2) Erstattungsfähig sind Kaltmieten für Büros bis zum ortsüblichen Mietzins.
(3) Ortsüblich ist der Mietzins, soweit er von den in den aktuellen Verzeichnissen über Gewerbemieten
der Industrie- und Handelskammern ausgewiesenen Höchstwerten für Büroräume und für Ladenflächen den jeweils höheren Wert nicht übersteigt. Wird der Höchstwert für Büroräume oder für Ladenflächen in den aktuellen Verzeichnissen über die Gewerbemieten der Industrie- und Handelskammern
abgesenkt, so gilt für die vor der Bekanntmachung der neuen Verzeichnisse bereits bestehenden
Mietverhältnisse der bisherige Erstattungssatz als ortsüblich im Sinne des Absatzes 2 fort.
(4) Die Erstattung wird auf monatlich 500 Euro Gesamtkosten (Kaltmiete, Betriebs-und Nebenkosten
sowie Stromkosten) begrenzt.
(5) Bei zeitweiliger Nutzung von Büroräumen nach § 2 Absatz 3 werden unabhängig von der Quadratmeterzahl der Räume, höchstens für zehn Tage im Monat, die Mietkosten erstattet, soweit der Erstattungsbetrag nach Absatz 4 noch nicht ausgeschöpft ist.
(6) Bei gemeinsamer Nutzung eines Wahlkreisbüros durch mehrere Mitglieder des Landtags erhöht
sich der Höchsterstattungsbetrag entsprechend.
(7) Bei mobilen Wahlkreisbüros ist die Leasing- oder Finanzierungsrate höchstens in Höhe des Gewerbemietzinses für ein Büro am Sitz des Landtags nach Maßgabe des Absatzes 4 erstattungsfähig.
(8) Nicht erstattungsfähig sind:
1. Kosten aus nicht vertragsgemäßer Nutzung,
2. Kautionen oder Bürgschaften und
3. Steuern sowie bei mobilen Wahlkreisbüros die Kosten für Treibstoff.
(9) Mitgliedern des Landtags, die das Mandat aufgrund ihrer Behinderung nur unter besonders erschwerten Bedingungen wahrnehmen können, werden zusätzliche Kosten, die aufgrund der Behinderung entstehen, erstattet, soweit die nach den vorstehenden Absätzen zu gewährenden Leistungen
dafür nicht ausreichen. Über Erforderlichkeit und Umfang entscheidet der Präsident des Landtags
nach Stellungnahme des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg – Integrationsamt.
1
Betriebs- und Nebenkosten sind von dem Vermieter/der Vermieterin umgelegte laufende öffentliche Lasten
des Grundstücks, Kosten für die Wasserver- und -entsorgung, Warmwasser und Heizung, den Betrieb von
Aufzügen, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Grünanlagenpflege, Sach- und Haftpflichtversicherung, den Betrieb der Antennenanlage und den Hauswart.
2
§5
Antragstellung
(1) Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten/der Präsidentin
des Landtags zu stellen. Als Anlagen sind eine Kopie des entsprechenden Vertrages und ein einmaliger Nachweis über die Mietzins- oder Ratenzahlung beizufügen.
(2) Im Falle einer gemeinsamen Nutzung von Räumen mit weiteren Mietern nach § 2 Absatz 2 Satz 2
ist ein Nachweis über die Kostenverteilung vorzulegen. Gleiches trifft auf die Fälle des § 2 Absatz 3
und § 3 zu.
§6
Mitwirkungspflichten
(1) Mitglieder, ehemalige Mitglieder des Landtags oder deren Erben sind verpflichtet, dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtags die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung spätestens vier Wochen
nach Erhalt für zu leistende Nachzahlungen oder Gutschriften unaufgefordert vorzulegen. § 20 Absatz
2 des Abgeordnetengesetzes bleibt davon unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorauszahlungen auf
die Betriebs- und Nebenkosten wegen Überschreitung des Höchsterstattungsbetrags nicht erstattet
worden sind.
(2) Die Stromkostenrechnung ist unverzüglich nach Erhalt dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtags vorzulegen. Für die Erstattung der Stromkosten gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Die Frist
beginnt mit dem auf der Stromabrechnung ausgewiesenen Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist
ist die Erstattung ausgeschlossen.
(3) Die Betriebskostenabrechnung des abgelaufenen Kalenderjahres ist bis zum 31. Januar des übernächsten Jahres dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtags vorzulegen. Liegt die Betriebskostenabrechnung nicht vor, ist eine rückwirkende Erstattung vom Mitglied des Landtags geleisteter
Nachzahlungen ausgeschlossen. Rückforderungen überzahlter Erstattungsleistungen von Seiten der
Landtagsverwaltung auf Grund von Guthabenrückzahlungen des Vermieters bleiben davon unberührt.
Die Vorauszahlungen für die Betriebskosten werden ab 1. Februar des jeweiligen Jahres bis zum Monat des Vorliegens der entsprechenden Betriebskostenabrechnung nicht erstattet.
(4) Alle Veränderungen, die sich auf den Erstattungsanspruch auswirken, sind dem Präsidenten/der
Präsidentin des Landtags unverzüglich anzuzeigen.
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