1 Zusatzmaterialien zu „Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Änderungen zum Einkommensteuergesetz Überarbeitungsstand: 4. Januar 2016 Zum 1. Januar 2016 wurde der Grundfreibetrag auf 8.652 Euro angehoben. Daraus resultiert ebenfalls ein neuer Auszug aus dem Einkommensteuergesetz: § 32a Einkommensteuertarif (1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2016 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt […] jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. 2. 3. 4. 5. bis 8 652 Euro (Grundfreibetrag): von 8 653 Euro bis 13 669 Euro: von 13 670 Euro bis 53 665 Euro: von 53 666 Euro bis 254 446 Euro: von 254 447 Euro an: 0; (993,62 ∙ 𝑦 + 1 400) ∙ 𝑦; (225,40 ∙ 𝑧 + 2 397) ∙ 𝑧 + 952,48; 0,42 ∙ 𝑥 – 8 394,14; 0,45 ∙ 𝑥 – 16 027,52. Die Größe „𝑦“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „𝑧“ ist ein Zehntausendstel des 13 669 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „𝑥“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. Quelle: §32a Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist) Entsprechend ist Satz 4.4.2 anzupassen. Satz 4.4.2 (Steuerfunktion): Es sei 𝑥 das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Jahreseinkommen. Dann berechnet sich die zu zahlende Einkommensteuer 𝑡(𝑥) gemäß der folgenden Formel: 0 𝑥 − 8652 𝑥 − 8652 + 1400) ⋅ 10.000 10.000 𝑥 − 13.669 𝑥 − 13.669 𝑡(𝑥) = (225,40 ⋅ + 2397) ⋅ + 2397 10.000 10.000 (993,62 ⋅ 0,42 ⋅ 𝑥 − 8394,14 { 0,45 ⋅ 𝑥 − 16.027,52 Die Einkommensteuer 𝑡(𝑥) ist auf einen vollen Euro abzurunden. 0 ≤ 𝑥 < 8653 8653 ≤ 𝑥 < 13.670 13667 ≤ 𝑥 < 53.666 53.666 ≤ 𝑥 < 254.447 𝑥 ≥ 254.447 2 Zusatzmaterialien zu „Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Daraus resultieren auch Änderungen in den jeweiligen Beispielen: Beispiel 4.4.1 (Einkommensteuer): Zunächst betrage das Einkommen einer Person € 12.378,51. Mit §32a Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer gemäß der Formel (993,62 ∙ 𝑦 + 1 400) ∙ 𝑦 berechnet, wobei 𝑦 ein Zehntausendstel der Differenz zwischen dem Einkommen (auf vollen EuroBetrag abgerundet) und dem Freibetrag in Höhe von €8652 ist. Für die abzuführende Einkommensteuer gilt also (993,62 ⋅ 12.378 − 8652 12.378 − 8652 + 1400) ⋅ = 659,59 10.000 10.000 Da der berechnete Steuerbetrag auf den nächsten vollen Euro abzurunden ist, ergibt sich eine Einkommensteuer von € 659. Nun betrage das Einkommen einer Person € 22.718,35. Dann berechnet sich die Einkommensteuer gemäß der Formel (225,40 ∙ 𝑧 + 2 397) ∙ 𝑧 + 952,48; wobei 𝑧 ein Zehntausendstel der Differenz zwischen dem Einkommen (auf vollen Eurobetrag abgerundet) und € 13.669 ist. Für die Einkommensteuer gilt also: (225,40 ⋅ 22.718 − 13.669 22.718 − 13.669 + 2397) ⋅ + 952,48 = 3306,09 10.000 10.000 Folglich sind € 3306 als Einkommensteuer abzuführen. Beispiel 4.4.3 (Besteuerung von Ehepaaren): Wir betrachten erneut die Werte aus Beispiel 4.4.1. Demnach seien 𝑥1 = 12.378,51 und 𝑥2 = 22.718,35. Wir möchten untersuchen, welche Veranlagungsform für das Ehepaar günstiger ist. 1. Einzelveranlagung: Gesucht ist 𝑡𝑒 (𝑥) = 𝑡(𝑥1 ) + 𝑡(𝑥2 ). Mit den Werten aus Beispiel 4.4.1 erhalten wir für 𝑡(𝑥1 ) + 𝑡(𝑥2 ) = 659 + 3306 = 3965. Im Falle einer Einzelveranlagung müsste das Ehepaar also insgesamt € 3965 Steuern abführen. 2. Zusammenveranlagung: Gesucht ist also 𝑥1 +𝑥2 ). 2 𝑡𝑠 (𝑥) = 2 ⋅ 𝑡 ( Das gesamte zu versteuernde Einkommen beträgt € 35.096. Demnach gilt: 𝑡_𝑠 (𝑥) = 2 ⋅ 𝑡(17.548) = 2 ⋅ 1916 = 3832. Im Falle des Splittingverfahrens ist eine Einkommensteuer in Höhe von € 3972 fällig. Beispiel 4.4.5 (Durchschnittssteuersatz): Wir betrachten erneut die beiden Einkommen aus Beispiel 4.4.1: Bei einem Jahreseinkommen von € 12.378,21 beträgt die Einkommensteuer € 659. Demnach beträgt der Durchschnittssteuersatz: 𝑡̅(12.378) = 659 ≈ 0,053 = 5,3%. 12.378 3 Zusatzmaterialien zu „Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Bei einem Jahreseinkommen von € 22.718,35 beträgt die Einkommensteuer € 3306. Daraus ergibt sich für den Durchschnittssteuersatz: 𝑡̅(22.718) = 3306 ≈ 0,145 = 14,5%. 22.718 Beispiel 4.4.6 (Auswirkungen von Einkommenserhöhungen): Angenommen, das Jahreseinkommen erhöht sich von 𝑥1 = 12.743 auf 𝑥2 = 13.794. Mit Hilfe des Einkommensteuergesetzes erhalten wir die Steuerzahlungen von 𝑡(𝑥1 ) = 739 und 𝑡(𝑥2 ) = 982. Bei einer Einkommenserhöhung um C 1051 müssen also insgesamt C 247 mehr Steuern gezahlt werden. Dadurch steigt der Durchschnittssteuersatz von 5,8 % auf 7,12 %. Die Änderungen des Grundfreibetrages haben auch Auswirkungen auf die Steuertarifzonen in Tabelle 4.4 (Übersicht über das Verhalten der Grenzsteuersätze): Einkommen „Steuertarifzone“ Verhalten des Grenzsteuersatzes bis € 8652 Grundfreibetrag keine Steuern 1. Progressionszone Steuersatz steigt linear vom Eingangssteuersatz von 14% auf 23,96% € 8653 bis € 13.669 Steuersatz steigt linear von 23,96% auf 42 %, Steigung geringer als in erster Progressionszone € 13.670 bis € 53.665 2. Progressionszone € 53.666 bis € 254.446 1. Proportionalitätszone: „Spitzensteuersatz“ konstanter Steuersatz von 42% ab € 254.447 1. Proportionalitätszone: „Reichensteuersatz“ konstanter Steuersatz von 45%
© Copyright 2025 ExpyDoc