casura & partner AG Inventar - Liste Die Abgabe von Arzneimitteln gemäss Art. 26 Tierarzneimittelverordnung auf Vorrat ist nur mit abgeschlossener TAM-Vereinbarung zulässig. Für verschiedene TAMVereinbarungen (verschiedene Tierarten) müssen separate Inventar-Listen geführt werden. Für jedes Arzneimittel muss eine unmissverständliche Anwendungsanweisung vorliegen. Jahr Betriebs-Nr. TVD: Name und Adresse der Tierhaltung: Tierart : Blatt: ......... ......................... ................................................................... ………………………….. ........ Bezugsdatum Tierarzneimittel (Handelsname) Erhaltene Menge Herkunft des Tierarzneimittels Aufgebraucht am Rückgabe an (Person; Menge) Bezugsdatum Tierarzneimittel (Handelsname) Erhaltene Menge Herkunft des Tierarzneimittels aufgebraucht am Rückgabe an (Person; Menge)
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