Lebendige Museen − Lebendige Geschichte

MUSEUM AKTUELL
1
Die aktuelle Fachzeitschrift für die deutschsprachige Museumswelt
B11684
ISSN 1433-3848
Nr. 223 2015
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Indianischer
Ledermantel
europäischen
Zuschnitts.
In der neuen
Dauerausstellung
„Indianer & Inuit“
im Historischen
und Völkerkundemuseum St. Gallen
Lebendige Museen − Lebendige Geschichte
MUSEUM AKTUELL Nr. 223
2015
3
Inhalt
4 Neuerwerbungen
5 Kurznachrichten
7 Namen
8 Literatur
39Impressum
41 Autoren dieser Ausgabe
42 Wichtige Ausstellungen
Ausstellungen
10 Christian Müller-Straten
Der Bergbau und das „Weiße Gold“:
Bochum zu Gast im salzburgischen Leogang
und im sächsischen Freiberg
Neues Gesetzeslage
Insbesondere Mitteleuropa speist sich aus vielfältigen
kulturellen Quellen. So ein dynamisches Kultursystem ist
anpassungsfähig und gewinnt gerade dadurch neue Energien und schöpferisches Potential; und gerade das macht
es doch wohl nicht nur für Intellektuelle, Kritische und
Kreative so attraktiv und spannend.
Der Indianermantel von der Titelseite aus dem Historischen und Völkerkundemuseum in St. Gallen mit seinem
europäisch beeinflußten Schnitt und dem Besatz aus europäischen Glasperlen führt eine an der Kleidung Indigener des 18./19. Jh. häufiger zu beobachtende Adaptierung, vielleicht auch aus praktischen Gründen, vor.
Umgekehrt haben die Künstler der Klassischen Moderne
außereuropäische Impulse intensiv aufgenommen, gesammelt und in neuartige Werke umgesetzt. So inspirierte Sophie Taeuber-Arps Katchina-Gewand (als Teil einer
Kostümierung in der Art einer Katchina-Puppe) in den
60er Jahren den Parisier Couturier Courrèges, wie Isabella Studer-Geisser in ihrem Katalogbeitrag zur neuen
Dauerausstellung „Indianer und Inuit“ des St. Galler Museums erwähnt (vgl. „Literatur“, S. 8).
In die dezent inszenierte Dauerausstellung der nordamerikanisch-grönländischen Ethnien wurde auch eine ausgestopfte Schneeeule und ein lebensgroßes Bison aus dem
nahen Naturmuseum eingebracht. Eine Fellstreichelecke
und mehrere Videos bieten zusätzliche Wahrnehmungsreize auf die einzigartigen historischen Objekte. Reizvoll
ist auch die Idee der beiden Hochbeete vor dem Museum
mit indianischen Nutzpflanzen, die uns in Europa längst
so vertraut sind, daß ihre Herkunft verwundert.
Die drei Hauptbeiträge dieser Ausgabe von MUSEUM AKTUELL bringen wichtige verwaltungstechnische Ratschläge und museologische Fragestellungen für den Museumsalltag auf den Punkt.
Die nächste Ausgabe von MUSEUM AKTUELL beschäftigt
sich anläßlich der EXPONATEC Cologne mit Konservierung und Museumsstechnik.
Adelheid Straten
13 Carl Christian Müller
Zur Novellierung des Informationsweiterverwendungsgesetzes: „Alles muß raus?“
Museologie
21 Uwe Albrecht
Machen lebende Tiere erst Museen zu
„lebendigen Museen“?
Zur Grenzverwischung der Museumsgattungen
Museen, Botanische Gärten und Zoos
30 Utz Anhalt
Von der Wunschzeit der Wissenschaft
zum phantastischen Mittelalter
Zum Titelbild
Seit dem 29. August ist die völlig neu konzipierte
Dauerausstellung Indianer und Inuit im Historischen und Völkerkundemuseum St. Gallen geöffnet. Sie zeigt rund 100 Objekte, ist thematisch
gegliedert und öffnet verschiedene Fenster in
die Lebenswelten dieser Ethnien.
Zur Ausstellung erschien eine reich bebilderte
Begleitpublikation, verfaßt von einem internationalen Autorenteam.
Historisches und Völkerkundemuseum St. Gallen
Museumstrasse 50
CH-9000 St.Gallen
Tel +41 (0)71 242 06 42
[email protected]
http://www.hmsg.ch/ausstellungen_indianer.asp
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Carl Christian Müller
Zur Novellierung des Informationsweiterverwendungsgesetzes:
„Alles muß raus?“
Am 8. Juli 2015 ist die Novellierung des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) in Kraft getreten.
Damit werden auch Museen, Bibliotheken und Archive
in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen
und Sonderbestimmungen für Digitalisierungsmaßnahmen von Kulturbeständen in öffentlich-privaten
Partnerschaften geschaffen. Die Änderungen waren
erforderlich, um die sich aus der Richtlinie zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie)1 ergebenden europarechtlichen
Vorgaben in deutsches Recht umzusetzen.
Im Gesetzgebungsverfahren war die geplante Novellierung zum Teil heftig kritisiert worden. Man befürchtete, daß die Ausweitung des Weiterverwendungsanspruches auf die kulturellen Einrichtungen zu deren
„organisierte(r) Plünderung durch gewerbliche Verwerter“ führen würde.2 Der Streit um die Frage, ob
kulturelle Institutionen in den Anwendungsbereich der
Richtlinie einbezogen werden sollen, war allerdings
nicht neu. Bereits im Jahr 2003 gab es Bestrebungen,
den Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie entsprechend zu erweitern. Letztlich verzichtete man zu diesem Zeitpunkt noch darauf, weil man befürchtete, daß
viele der in den Gedächtnisinstitutionen vorhandenen
Informationen angesichts der Urheberrechte Dritter
vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen
seien.3 Zehn Jahre später hielt der europäische Gesetzgeber die urheberrechtlichen Beschränkungen jedoch für geklärt. Er geht insofern davon aus, daß die
betroffenen Einrichtungen im Zuge ihrer Digitalisierungsprojekte die urheberrechtlichen Nutzungsrechte
Das Informationsweiterverwendungsgesetz gilt nun auch für Museen, Bibliotheken und Archive.
© Kseniya Ragozina/Fotolia.com
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erworben haben, die für die Weiterverwendung ihrer
Bestände erforderlich sind und änderte die Richtlinie
entsprechend.4 Mit der Novellierung des IWG wird die
geänderte Richtlinie nunmehr nahezu wortgetreu in
deutsches Recht umgesetzt.
Worum geht es?
Die PSI-Richtlinie zielt darauf, Informationen des öffentlichen Sektors sowohl für Bürger als auch für kommerzielle Anwendungen der Wirtschaft bereitzustellen,
insbesondere im digitalen Bereich.5 Der europäische
Gesetzgeber hat vor allem das wirtschaftliche Potenzial vor Augen, das in den öffentlichen Informationen
liegt. Insbesondere die digitale Branche soll hiervon
profitieren.6 Dort sollen Informationen zur vornehmlich digitalen Nutzung, insbesondere durch kleine aufstrebende Unternehmen der privaten Wirtschaft, zur
Verfügung gestellt werden.7 Praktische Anwendungsbeispiele, welche die Kommission beim Erlaß der PSIRichtlinie vor Augen hatte, waren etwa die Nutzung aktueller Wetterdaten für Dienste, die auf Mobiltelefone
ausgerichtet sind, die Nutzung digitaler Kartendaten
für Fracht-Management-Systeme oder die Nutzung von
Verkehrsdaten zum Aufbau intelligenter Navigationssysteme zur Vermeidung von Staus.8 Auch bei den
kulturellen Institutionen geht es dem Gesetzgeber
vornehmlich um die digitalisierten Bestände, die der
Weiterverwendung zugänglich gemacht werden sollen.9
Welche kulturellen Einrichtungen sind
betroffen?
Das IWG gilt nicht für alle kulturellen Einrichtungen.
Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie kulturelle Einrichtungen wie Theater oder Opernhäuser
bleiben auch nach der Novellierung außen vor. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen
und Archive, werden einbezogen, sofern es sich bei
ihnen um öffentliche Stellen handelt.10 Als öffentliche
Stellen nennt der Gesetzgeber Gebietskörperschaften,
einschließlich ihrer Sondervermögen.11 Das sind Bund,
Länder und Kommunen sowie deren Eigenbetriebe.12
Aber auch andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, also beispielsweise als
Stiftung oder GmbH organisierte Einrichtungen, können öffentliche Stellen sein. Voraussetzung ist zum
einen, daß sie zu dem besonderen Zweck gegründet
wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben
nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Zum anderen muß
ein staatlicher Einfluß bestehen, sei es durch Finanzierung bzw. Beteiligung oder Einwirkung auf die Leitung.
Die gesetzliche Definition13 der öffentlichen Stelle entspricht derjenigen des öffentlichen Auftraggebers im
Vergaberecht.14 Die Frage, wer unter den Begriff des
öffentlichen Auftraggebers fällt, beantwortet der Anhang III der Vergabe-Richtlinie 2004/18/EG.15 Dort ist
ein Verzeichnis der öffentlichen Einrichtungen zu finden. Museen, Bibliotheken, Archive sind hier als entsprechende Einrichtungen benannt. Das Verzeichnis
stellt zwar keine rechtsverbindliche Aufzählung der
öffentlichen Auftraggeber dar. Soweit eine juristische
Person eine Tätigkeit ausübt, die dort genannt wird,
besteht jedoch eine Vermutung der öffentlichen Auf-
traggebereigenschaft.16 In der Regel wird damit davon
auszugehen sein, daß Museen, Bibliotheken, Archive,
sofern hier ein entsprechender staatlicher Einfluß besteht, als öffentliche Stelle im Sinne des IWG gelten.
Was ist unter Weiterverwendung zu
verstehen?
Als Weiterverwendung bezeichnet das Gesetz jede
Nutzung von Informationen für kommerzielle oder
nicht kommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht.17 Typische Anwendungsbeispiele für Informationen der Gedächtnisinstitutionen sind die gewerbliche Weiterverwendung
von Objektfotografien durch eine Bildagentur oder die
Auswertung von digitalisierten Buchbeständen oder
Dokumenten durch Verlage.
Bislang stellte das Gesetz die Weiterverwendung unter
einen Genehmigungsvorbehalt der öffentlichen Stelle.
Diese konnte also selbst entscheiden, ob sie die Weiterverwendung gestattet oder nicht. Dies ändert sich
nun. Mit der Novellierung unterliegen alle öffentlich zugänglichen Informationen, die im Rahmen des öffentlichen Auftrags der öffentlichen Stelle erstellt wurden,
dem Weiterverwendungsgrundsatz, sofern keiner der
im Gesetz normierten Ausschlußgründe vorliegt.18 Eine
Entscheidung der öffentlichen Stelle bedarf es nicht
mehr. Das bedeutet, daß die öffentliche Stelle grundsätzlich auch keinen Einfluß mehr auf die Frage hat, ob
und wie die Information weiterverwendet wird, sofern
diese öffentlich zugänglich ist. Anderes gilt nur, wenn
die öffentliche Stelle an den Informationen eigene Urheberrechte hat.19
Was fällt alles unter den Begriff der
Information?
Das Gesetz bezeichnet den Begriff der „Information“20
als eine Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer
Speicherung.21 Umfaßt ist jede Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befindet und die sie im Rahmen
ihres öffentlichen Auftrags erhebt, erstellt, reproduziert und verbreitet. Die Informationen können elektronisch vorliegen, also beispielsweise auf CD-ROM
oder Festplatte, als Ton-, Bild- oder audiovisuelles
Material, aber auch auf Papier (Aufzeichnungen, Tabellen, Diagramme, Pläne, Karten etc.). Das Merkmal der
„Aufzeichnung“ soll das Recht auf Weiterverwendung
auf die Verarbeitung fertiger und abgeschlossener Dokumente beschränken.22
In Betracht kommen hier Dokumente jeglicher Art, Fotografien sowie Digitalisate von Objekten, die sich für
die Weiterverwendung durch Dritte als besonders interessant darstellen dürften, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und dergleichen.
Muß doch nicht alles raus?
Der Anspruch auf Weiterverwendung besteht jedoch
nur für Informationen, die bereits zugänglich sind. Das
IWG schafft keine grundsätzliche Verpflichtung der öf-
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fentlichen Stelle, Informationen zur Weiterverwendung
zur Verfügung zu stellen. Ein Zugangsrecht zu den Informationen wird durch das Gesetz nicht eröffnet.23 Mit
den Regelungen des IWG ist zudem nicht bezweckt,
der anfragenden Person Kenntnis von einer Information zu verschaffen.
Allerdings sollen Informationen öffentlicher Stellen,
zu denen nach gesetzlichen Regelungen ein Anspruch
auf Zugang besteht, ohne Weiteres weiterverwendet
werden können.24 Für Archive finden sich in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder entsprechende
Zugangsregelungen.25 Für Museen und Bibliotheken
dagegen fehlen solche spezialgesetzliche Bestimmungen. Allerdings steht nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder jedermann gegenüber Behörden sowie juristischen Personen, derer
sich die Behörde zur Aufgabenerfüllung bedient, ein
voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen zu. Hierunter können demnach
auch Museen und Bibliotheken fallen.
Welche Einrichtungen sind vom
Zugangsanspruch betroffen?
Der Zugangsanspruch gilt jedoch nicht flächendeckend, da das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
lediglich für Einrichtungen des Bundes gilt und bisher
nicht alle Länder Informationsfreiheitsgesetze erlassen haben. In Bayern, Baden-Württemberg, Hessen,
Niedersachen und Sachsen fehlen bisher entsprechende Regelungen. Gegenüber Museen und Bibliotheken
dieser Länder oder der dortigen Kommunen bestehen
damit per se keine Zugangsansprüche. Für die Museen und Bibliotheken, die sich im Anwendungsbereich
eines Informationsfreiheitsgesetzes befinden und die
unter den Begriff der öffentlichen Stelle des IWG fallen, stellt sich die Frage, ob diese durch die Informationsfreiheitsgesetze verpflichtet werden können. Anders als im IWG ist nach diesen Gesetzen nämlich nicht
die öffentliche Stelle anspruchsverpflichtet. Hier ist der
Zugangsanspruch auf Behörden sowie natürliche oder
juristische Personen des Privatrechts, soweit sich die
Behörde dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben bedient, beschränkt.26 In diesem
Zusammenhang ist insbesondere unklar, ob die Informationsfreiheitsgesetze auch dann anzuwenden sind,
wenn eine Institution in privatrechtlicher Form organisiert ist, beispielsweise als Stiftung oder GmbH, und
der Staat durch Finanzierung, Beteiligung oder Besetzung von Aufsichts- und Leitungsorganen Einfluß auf
ihre Geschicke nimmt. Die bisher hierzu ergangene
Rechtsprechung, die sich tiefergehend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, will den Zugangsanspruch
davon abhängig machen, daß die von der Behörde an
die juristische Person des Privatrechts delegierte Aufgabe dem Aufgabenträger durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung zugewiesen worden ist.27 An einer
entsprechenden Zuweisungsnorm, welche der öffentlichen Hand die von den Archiven, Bibliotheken und
Museen wahrgenommenen Aufgaben überträgt, fehlt
es jedoch. An dieser Stelle bestehen also nicht unerhebliche Wertungswidersprüche zwischen dem IWG
und den Informationsfreiheitsgesetzen. Den Einrichtungen, die keinem Informationszugangsanspruch unterliegen, verbleibt mit der Entscheidung, ob sie die bei
ihnen vorhandenen Informationen zugänglich machen
wollen oder nicht, zumindest theoretisch ein erheblicher Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage, ob
die Informationen durch Dritte weiterverwendet werden können. Es darf aber mit Fug und Recht bezweifelt
werden, ob ein der Befürchtung eines „gewerblichen
Mißbrauchs“ zugrunde liegender Verzicht des (auch digitalen) Zugänglichmachens der Bestände mit dem den
Gedächtnisinstitutionen obliegenden Auftrag, nämlich
Wissen und Kulturbestände nicht nur zu verwahren,
sondern diese Schätze auch einer breiten Öffentlichkeit zu vermitteln, unter einen Hut zu bringen ist.
Wie weit reicht der Zugangsanspruch
nach dem IFG?
Für die Institutionen, die dem Zugangsanspruch unterliegen, stellt sich die Frage, welche Informationen
hiervon betroffen sind. Nach der Gesetzesbegründung
zum IWG hat der deutsche Gesetzgeber abweichend
von dem in der Richtlinie verwendeten Begriff „Dokument“ den Begriff der „Information“ in Anlehnung
an den Wortlaut der Informationsfreiheitsgesetze gewählt.28 Deshalb und weil die gesetzlichen Definitionen29 des Begriffes im IWG und in den Informationsfreiheitsgesetzen nahezu wortgleich ausfallen, kann
davon ausgegangen werden, daß der Informationsbegriff deckungsgleich auszulegen ist und insofern die
oben genannten Anwendungsbeispiele (Dokumente
jeglicher Art, Fotografien sowie Digitalisate von Objekten), auch dem Zugangsanspruch unterliegen. Vom
Zugangsanspruch nicht umfaßt dürften allerdings die
Original-Exponate bzw. Objekte selbst sein. Zu Kunstwerken eines Museums hat das Verwaltungsgericht
Hamburg entschieden, daß diese keine Informationen
im Sinne des Hamburgischen IFG darstellen, da bei
Gemälden eine Trennbarkeit der Information vom Informationsträger nicht möglich sei. Der Informationsbegriff setze aber voraus, daß die Information nicht
nur zugänglich, sondern darüber hinaus auch zur Verbreitung, Übermittlung und Veröffentlichung geeignet
sein müsse. Zudem setzte man die mit hohem konservatorischem Aufwand bewahrten Kunstwerke bei
einem unbeschränkten Zugang durch Dritte nicht hinnehmbaren Gefährdungen und Beeinträchtigungen der
Substanz aus.30
Urheberrechte sichern
Mitbestimmungsrechte
Ohnehin steht den Gedächtnisinstitutionen in Bezug
auf viele der für die wirtschaftliche Weiterverwendung
interessanten Informationen ein Mitbestimmungsrecht zu. Sofern zugunsten der Institutionen an den
betreffenden Informationen Urheber- oder verwandte
Schutzrechte31 oder gewerbliche Schutzrechte32 bestehen, gilt der Grundsatz der Weiterverwendung nur, soweit die Nutzung der Informationen nach den für diese
Schutzrechte geltenden Vorschriften zulässig ist oder
die Institution die Nutzung zugelassen hat.33 Dies ist
insbesondere für die großen Digitalisierungsprojekte
von nicht unerheblicher Bedeutung: Sofern es sich bei
den Digitalisaten um Objektfotografien handelt, bestehen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 72 UrhG Urheber- bzw.
Leistungsschutzrechte. Dies gilt auch für Fotografien,
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die zweidimensionale Gegenstände, wie beispielsweise
Gemälde, abbilden.34 Häufig erstellen die Institutionen
die Fotografien im Rahmen ihrer Digitalisierungsprojekte selbst oder verfügen bereits über eine entsprechende Bilddatenbank, die nachträglich digitalisiert
wird. Jedenfalls dürften die für die Digitalisierung erforderlichen Nutzungsrechte an den Fotografien bei
den Einrichtungen liegen. Wenn sie die Rechte nicht
von vornherein innehatten, haben sie diese in aller Regel im Rahmen des jeweiligen Digitalisierungsprojektes erworben.
Das Museum hat bei diesen Informationen eine Entscheidungsbefugnis über die Weiterverwendung. Mit
dieser Privilegierung wollte der Unionsgesetzgeber den
mit der Digitalisierung einhergehenden Kosten Rechnung tragen.35 Die Privilegierung umfaßt aber nicht
nur die Objekt-Fotografien, sondern den gesamten
Bestand. Hat das Museum beispielsweise umfassende
Nutzungsrechte an einem Kunstwerk oder einer Fotografie erworben, unterfallen diese Informationen zwar
dem Weiterverwendungsanspruch; dem Museum verbleibt aber in den Fällen, in denen seine „eigenen“ Urheberrechte betroffen sind, das Recht, über eine Weiterverwendung zu bestimmen.36
Gestattet die Einrichtung eine Weiterverwendung, ist
darauf zu achten, daß sie selbst Inhaberin des Nutzungsrechts ist, das für die beabsichtigte Weiterverwendung erforderlich ist. Zudem muß sie über die
Berechtigung verfügen, die entsprechenden Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen.37 Hat das Museum beispielsweise nur die Nutzungsrechte zur Digitalisierung
und anschließenden öffentlichen Zugänglichmachung
erworben, verfügt aber nicht über die Rechte, das Digitalisat in Form von Katalogen oder in Kalenderformaten
wirtschaftlich auszuwerten, ist es ihm auch nicht möglich, Dritten hieran entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Ferner ist zu beachten, daß die abgebildeten
Gegenstände selbst urheberrechtlich geschützt sein
können. Auch für diese müssen die entsprechenden
Nutzungsrechte bei der Institution liegen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Sofern die Institution
nicht Inhaberin der für die beabsichtige Weiterverwendung erforderlichen Nutzungsrechte ist, greift die allgemeine Ausschlußregelung, nach der Informationen, die
von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder
gewerblichen Schutzrechten Dritter erfaßt werden,
nicht dem Weiterverwendungsanspruch unterliegen.38
Anders als die übrigen öffentlichen Stellen trifft Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen
und Archive in diesen Fällen keine Verpflichtung, dem
Weiterverwender mitzuteilen, wer Inhaber der Rechte
ist.39 Auch dies stellt eine Privilegierung dar, die eine
Ersparnis an nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand
bedeutet. Anderenfalls hätte man darüber nachdenken
müssen, ob es Aufgabe der Institutionen gewesen wäre,
bei verwaisten Werken die Rechteklärung für Dritte zu
übernehmen, was zuweilen mit einem sehr hohen Aufwand verbunden sein kann.40
Fotografien von Gemälden unterliegen dem Urheberschutz. © andreas130/Fotolia.com
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Und was ist mit den
Arbeitnehmer-Urheberrechten?
In Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen werden die Nutzungsrechte an Pflichtwerken gemäß den urheberrechtlichen Bestimmungen41 jedenfalls soweit übertragen, wie dies für betriebliche oder dienstliche Zwecke
erforderlich ist. Die öffentliche Stelle muß mit ihren Beschäftigten diesbezüglich keine Vereinbarung treffen.42
Fertigt der angestellte Hausfotograf des Museums
Objektfotografien an und ist zwischen den Parteien
nichts weiter vereinbart, dann überträgt der Hausfotograf in der Regel im Rahmen des ihm obliegenden
Aufgabenbereiches sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse stillschweigend zur umfassenden musealen Auswertung an das Museum. Hierzu gehören
auch die für die Digitalisierung und die nachfolgende
wirtschaftliche Auswertung der Digitalisate erforderlichen Nutzungsrechte. Lediglich die Nutzungsrechte
an Arbeitsergebnissen, die außerhalb des dienstlichen
Aufgabenbereiches erstellt wurden, verbleiben beim
Dienst- bzw. Arbeitnehmer.43 Es handelt sich mithin um
Urheberrechte Dritte, die nicht in den Anwendungsbereich des IWG fallen und damit dem Weiterverwendungsanspruch nicht unterliegen.44
Informationen müssen im Rahmen des
öffentlichen Auftrags der Institution
erstellt worden sein
Der Weiterverwendungsanspruch bezieht sich zudem
nur auf solche Informationen, welche die Einrichtungen im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung
erstellt haben.45 Eine öffentliche Aufgabe liegt einerseits in den Fällen vor, in denen der öffentlichen Stelle
die Aufgabe durch gesetzliche Bestimmungen zugewiesen worden sind. Darüber hinaus sind aber auch die
gemeinwohlerheblichen Aufgaben umfaßt, derer sich
der Staat selbstständig annimmt und insoweit durch
Eigeninitiative zur öffentlichen Aufgabe gemacht hat.46
In der Regel wird daher davon auszugehen sein, daß
die Gedächtnisinstitutionen in Wahrnehmung eines öffentlichen Auftrags handeln.
Damit ist jedoch noch nicht gesagt, in welchem Umfang sich die öffentliche Aufgabe der Museen definiert.
An entsprechenden Zuweisungsvorschriften fehlt es.
Für Museen bietet die ICOM-Definition eine Orientierungshilfe. Danach ist ein Museum eine Institution,
die „materielle Zeugnisse des Menschen und seiner
Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und
ausstellt.“47 Vorrangig wird jedoch bei der Ermittlung
des öffentlichen Auftrags auf den Zweck der jeweiligen
Institution abzustellen sein, der in der Satzung oder
dem Gesellschaftsvertrag festgeschrieben ist. Sofern
also die Information im Rahmen der im Satzungszweck
festgeschriebenen Aufgabe bei der Institution vorhanden ist, unterliegt sie dem Weiterverwendungsanspruch.
Keinen öffentlichen Auftrag soll die Bereitstellung von
Informationen darstellen, die von den öffentlichen
Stellen ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und
im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen
Entgelt erstellt werden.48 Insofern wird bezweifelt, ob
der Betrieb eines hausinternen Cafés, Restaurants
oder der Vertrieb von Merchandising-Artikeln noch öffentlicher Auftrag im Sinne der Richtlinienbestimmungen sein kann.49 Ob eine solche Trennung zwischen
dem öffentlichen Auftrag einer Kultureinrichtung und
ihrer kommerziellen Tätigkeit aus staatsorganisationsrechtlicher Sicht möglich ist, erscheint jedoch mehr als
fraglich. Öffentliche Stellen sind ausschließlich befugt,
im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben zu handeln. Sie
können privatwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeiten nicht einfach „eben mal so“ wie ein Privater zusätzlich wahrnehmen. Vielmehr muß derartiges Tun im
Rahmen ihrer Aufgabenzuständigkeit liegen.50 So wird
an der Objektdatenbank des Deutschen Historischen
Museums, das sowohl als kultur- und zeitgeschichtliches Archiv als auch als kommerzielle Bildagentur genutzt wird, deutlich, daß eine Trennung hinsichtlich der
Informationen, die noch im Auftrag der Vermittlung
und Darstellung des Museums gesammelt und generiert wurden, und solchen, die allein aufgrund der kommerziellen Interessen des Museums entstanden sind,
kaum möglich ist.51
Weiterverwendung als zusätzliche
Einnahmequelle
Das Gesetz beschränkt die öffentliche Stelle bei der
Berechnung der Entgelte für die Bereitstellung von
Informationen zur Weiterverwendung auf die Kosten,
die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden (Grundsatz der Grenzkostenerhebung).52 Von dieser Beschränkung sind die
Bibliotheken, Museen und Archive jedoch ausdrücklich
ausgenommen.53 Sie dürfen also bei der Berechnung
der Gebühren neben den Kosten, die ihnen für die Erfassung, Digitalisierung und Rechteklärung entstanden sind, eine angemessene Gewinnspanne einkalkulieren.54 Wie hoch eine angemessene Gewinnspanne
liegen darf, definiert das Gesetz nicht. Es kann jedoch
davon ausgegangen werden, daß angemessen das ist,
was marktüblich ist. Für Bilddatenbanken der Museen
ist damit eine Orientierung an Tarifwerken wie der VG
Bild Kunst oder der Mittelstandsgemeinschaft FotoMarketing möglich.
Privilegien bei
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten dürfen nach den Bestimmungen des IWG grundsätzlich keine ausschließlichen
Rechte hinsichtlich der Informationen gewähren, die
zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden.55 Informationen öffentlicher Stellen sollen vielmehr allen potenziellen Marktteilnehmern zu diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen.56
Auch in dieser Beziehung sieht das Gesetz für Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen
und Archive, Privilegien mit Blick auf das Interesse an
der Digitalisierung von Kulturbeständen vor.57 Der Unionsgesetzgeber verweist insofern auf zahlreiche bereits bestehende Kooperationsvereinbarungen58 zwischen Museen, Archiven und Bibliotheken mit privaten
Partnern zur Digitalisierung von Kulturbeständen, die
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den privaten Partnern ausschließliche Rechte gewähren. Die Praxis habe gezeigt, daß mit diesen öffentlichprivaten Partnerschaften eine sinnvolle Nutzung von
Kulturbeständen erleichtert und gleichzeitig die Erschließung des kulturellen Erbes für die Öffentlichkeit
beschleunigt werden könne.59
Werden im Rahmen der Digitalisierung von Kulturbeständen Ausschließlichkeitsvereinbarungen eingegangen, so sollen diese allerdings eine Laufzeit von zehn
Jahren nicht überschreiten.60 Da es sich lediglich um
eine Soll-Vorschrift handelt, sind aber auch längere
Laufzeiten möglich. In diesem Fall soll die vereinbarte Gewährungsdauer im elften Jahr und danach alle
sieben Jahre überprüft werden.61 Da das Gesetz keine weiteren Angaben macht, wer die Prüfung vorzunehmen hat, ist anzunehmen, daß dies der jeweiligen
Institution selbst obliegt. Zum Prüfungsmaßstab findet man in der Gesetzesbegründung den Hinweis, die
Überprüfung solle „dem technologischen, finanziellen
und verwaltungstechnischen Änderungen des Umfelds seit Vertragsbeginn Rechnung tragen.“62 Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent
sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Darüber
hinaus ist der Kulturinstitution, die eine Ausschließlichkeitsvereinbarung zur Digitalisierung ihrer Bestände
eingegangen ist, eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände gebührenfrei zur Verfügung zu stellen, die
am Ende des Ausschließlichkeitszeitraumes zur Weiterverwendung freigegeben werden muß.63 Schließlich
sollen im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften
für die Digitalisierung von Kulturbeständen der kulturellen Partnereinrichtung alle Rechte in Bezug auf die
Nutzung der digitalisierten Kulturbestände nach Vertragsende gewährt werden.64 Dies alles sind Soll-Vorschriften, von denen die betroffenen Institutionen im
Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auch abweichende Vereinbarungen mit dem jeweiligen privaten
Partner treffen können. Inwiefern dies durch Dritte angreifbar sein wird, die hierdurch benachteiligt werden,
wird sich in der Zukunft zeigen.
Deutsche Digitale Bibliothek ist kein
Metadatenportal
Die öffentlichen Stellen sollen mit Metadaten versehene Daten, die über öffentlich zugängliche Netze in
maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt wurden,
auf einem nationalen Datenportal zur Verfügung stellen. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren
die Klarstellung angeregt, daß auch die Deutsche Digitale Bibliothek als eine solche nationale Datenbank
in Betracht käme.65 Dem ist die Bundesregierung jedoch nicht gefolgt und hat insofern darauf hingewiesen, daß als zentrales Metadatenportal vor allem das
übergreifende Portal GovData fungiere. Zudem sei die
Deutsche Digitale Bibliothek kein Metadatenportal.66
Ohnehin handelt es sich bei der Vorschrift um eine
sanktionslose Soll-Vorschrift, was auch erklärt, warum
der Bestand an Datensätzen auf http://www.govdata.
de immer noch relativ gering ausfällt.
ten Mitbewerbern in Zukunft kostenfrei möglich sein
könnte, auf ihre Daten und Arbeitsergebnisse zuzugreifen mit der Folge massiver Einnahmeverluste.67
Diese Sorge hat sich als unbegründet erwiesen. Im
Gegenteil sind die kulturellen Institutionen berechtigt,
Gebühren zu erheben, die nicht nur die Kosten für die
Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung
der Informationen berücksichtigen, sondern auch eine
angemessene Gewinnspanne enthalten dürfen. Hier
liegt insbesondere für Museen, die ihre Bestände bereits digitalisiert und eine nutzerfreundliche Bilddatenbank aufgebaut haben, eine Chance, Zusatzeinnahmen
zu generieren und wenigstens einen Teil der Kosten
der Digitalisierung wieder einzuspielen.
Das IWG selbst vermittelt Dritten keinen Zugangsanspruch zu Informationen. Dem Weiterverwendungsanspruch unterliegen ausschließlich bereits zugängliche
Informationen. Damit hat sich die Befürchtungen als
unbegründet erwiesen, nach der mit der Novellierung
und Umsetzung der PSI-Richtlinie in das nationale
Recht, den Museen künftig die Entscheidungsbefugnis
darüber genommen werde, welche Text- und Bildinformationen sie zum Zwecke der Nutzung für Wissenschaft
und Bildung zugänglich machen.68 Ob und inwieweit
die Zugangsansprüche der Informationsfreiheitsgesetze für die jeweiligen Institutionen gelten, ist in weiten Teilen noch nicht geklärt. Das ist wenig erfreulich,
weil dies für diejenigen Museen und Bibliotheken, die
sich im Anwendungsbereich eines Informationsfreiheitsgesetzes befinden, Rechtsunsicherheit bedeutet.
Hinsichtlich der bereits zugänglichen Informationen
hat die jeweilige Institution bei der Weiterverwendung
ein Mitspracherecht, sofern hieran Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte
bestehen, was bei Objektfotografien regelmäßig der
Fall sein wird.
Die Europäische Kommission plant, die PSI-Richtlinie
bis zum 18.7.2018 zu überprüfen.69 Im Rahmen dieser Überprüfung soll unter anderem untersucht werden, wie sich die angewandten Grundsätze auf die Gebührenbemessung auswirken.70 Hier gilt es, dafür zu
streiten, daß den Gedächtnisinstitutionen das Recht
belassen wird, angemessene Gebühren dafür zu erheben, daß sie die Weiterverbreitung der Informationen
gestatten. Die Informationsfreiheit ist ein hohes Gut.
Sie finanziert sich jedoch nicht von selbst. Dies gilt
insbesondere dann, wenn ein erheblicher finanzieller
und organisatorischer Aufwand erforderlich ist, um die
Informationen aufzubereiten, wie dies bei den Digitalisierungsprojekten der Fall ist.
Anmerkungen
1
2
3
Fazit
Die größte Sorge der Gedächtnisinstitutionen im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens war, daß es priva-
4
PSI-Richtlinie − Änderungsrichtlinie 2013/37/EU v.
26.6.2013
Position von ICOM-Deutschland zur geplanten EUNovelle zur Weiterverwendung von Informationen
des öffentlichen Sektors v. 17.1.2012, S. 5
Siehe den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung
von Dokumenten des öffentlichen Sektors“, KOM
(2002)207 endg. v. 24.9.2002, S. 9
Beyer-Katzenberger: Rechtsfragen des „Open Go-
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2015
19
vernment Data“, DÖV 2014, S. 144, 151
5
BT-Drs. 18/4614, S. 12
6 „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung von Dokumenten des öffentlichen Sektors“, KOM (2002)207
endg. v. 24.9.2002, S. 2
7 BT-Drs. 18/4614, S. 9
8 Vgl. hierzu BR-Drs. 358/06, S. 28
9 BT-Drs. 18/4614, S. 12
10 § 1 Abs. 1 IWG (Sofern in diesem Beitrag Vorschriften des IWG zitiert werden, betreffen diese
die Gesetzesfassung, die am 7.5.2015 vom Bundestag beschlossen wurde und die bei Fertigstellung dieses Beitrages am 15.6.2015 noch nicht in
Kraft getreten war.).
11 § 2 Nr. 1 a) IWG
12 Oftmals werden Eigenbetriebe des Bundes auch
als „Betriebe nach § 26 BHO/LHO“ bezeichnet, da
sich in dieser Vorschrift die Rechtsgrundlage für
ihre Einrichtung findet. Für kommunale Eigenbetriebe ist die Rechtsform in den Eigenbetriebsverordnungen der Länder geregelt.
13 § 2 Nr. 1 a) – c) IWG
14 § 98 Nrn. 1 bis 3 GWB
15 Richtlinie 2004/18/EG v. 31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
16 jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. / Zeiss, § 98, Rn.
117
17 § 2 Nr. 3 IWG
18 Die Ausschlußgründe sind in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis
8 IWG aufgezählt.
19 Zur Ausnahme für die Gedächtnisinstitutionen im
Fall bestehender Urheberrechte siehe weiter unten.
20 Die Definition setzt Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie
2003/98/EG um, wobei in Anlehnung an den Wortlaut der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes
und der Länder der Begriff „Information“ statt
„Dokument“ verwendet wird. Ein inhaltlicher Unterschied zwischen den Begriffen besteht nicht,
BT-Drs. 16/2453, S. 14
21 § 2 Nr. 2 IWG
22 BT-Drs. 16/2453, S. 14
23 § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG
24 BT-Drs. 18/4614, S. 10
25 Beispiele: § 5 Abs. 1 BArchG; § 8 Abs. 1 ArchGB;
§ 3 Abs. 1 LArchG RLP; § 12 HArchivG; § 10 Abs.
1 ArchG-LSA; § 9 Abs. 1 BbgArchivG; § 6 Abs. 1
ArchivG-NRW
26 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 IFG. Sofern die Länder
Informationsfreiheitsgesetze erlassen haben, finden sich hier entsprechende Regelungen.
27 OVG Schleswig, Urt. v. 22.2.2007 – 4 LB 23/05
sowie VG Mainz, Urt. v. 22.4.2015 – 3 K 1478/14.
MZ (nicht rechtskräftig)
28 BT-Drs. 16/2453, S. 14
29 vgl. hierzu etwa § 2 Nr. 1 IFG
30 VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2011 – 17 K 361/11,
siehe hierzu auch den August-Newsletter 2015 der
Kanzlei MMR Müller Müller Rößner Rechtsanwälte Partnerschaft – Anmeldung unter http://www.
mueller-roessner.net/newsletter/
M ÜN Z KA B I NE T T
STA AT LI C H E KUN S T S A M M LU N G E N D R E S D E N
W W W. A RT E X . AT
Foto: David-Brandt.de
MUSEUM AKTUELL Nr. 223
2015
20
31 Verwandte Schutzrechte sind beispielsweise Lichtbilder nach § 72 UrhG (Fotografien, die die erforderliche Schöpfungshöhe nicht besitzen und daher
nicht unter den Lichtbildwerkschutz nach § 2 Abs.
1 Nr. 5 UrhG fallen), wissenschaftliche Ausgaben
nach § 70 UrhG, nachgelassene Werke nach § 71
UrhG und Laufbilder nach § 95 UrhG.
32Gewerbliche Schutzrechte sind Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, typografische Schriftzeichen sowie die nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichenrechte (Marke,
geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben).
33 § 2a Satz 2 IWG
34OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.2.1996 – 20 U
115/95 (Beuys-Fotografien); LG Berlin, Beschl.
v. 19.5.2015 – 16 O 175/15; A. Nordemann, in:
Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 72 Rn.
10f
35 Beyer-Katzenberger, a. a. O.
36 § 2a Satz 2 Alt. 2 IWG
37 § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG: Ein Nutzungsrecht kann
nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen
werden. Vertragliche Regelungen, nach denen
pauschal für die Zukunft die Zustimmung zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte erklärt
wird, sind jedoch zulässig.
38 § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG
39 § 4 Abs. 3 Satz 2 IWG
40 Vgl. insofern die am 1.1.2014 in Kraft getretene
Schranke des § 61 UrhG, nach der die Museen
berechtigt sind, verwaiste Werke auf bestimmte
Arten zu nutzen, sofern die Recherche- und Dokumentationspflichten nach § 61a UrhG beachtet
wurden. Wegen des danach erheblichen Rechercheaufwandes hat sich die Schranke als wenig
praxistauglich erwiesen.
41 § 43 i. V. m. § 31 Abs. 5 UrhG
42 Dreier/Schulze: Kommentar zum Urheberrechtsgesetz. 4. Aufl., § 43 Rn. 20 m. w. N.
43 Vgl. für einen außerhalb der dienstlichen Aufgabenbeschreibung erstellten Museumsführer: OLG
Nürnberg, 18.2.1997 – 3 U 3053/96
44Im Erwägungsgrund der Änderungsrichtlinie
2013/37/EU heißt es: „Die Richtlinie 2003/98/EG
berührt nicht die Rechte, einschließlich des wirtschaftlichen Rechts und des Urheberpersönlichkeitsrechts, die den Beschäftigten öffentlicher
Stellen nach nationalen Vorschriften zustehen.“
Siehe auch die diesbezügliche Stellungnahme der
Bundesregierung BT-Drs. 18/4614, S. 20
45 § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG
46 BT-Drs. 16/2453, S. 13
47 ICOM Kodex der Berufsethik, Deutschsprachige
Fassung von ICOM-Deutschland und ICOM-Österreich (Stand: Februar 1999), S. 3
48 Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG
49Wirtz: Kultur für alle? Zwischen organisierter
Plünderung und der Demokratisierung kultureller Güter. In: Klimpel/Euler (Hg.): Der Vergangenheit eine Zukunft, http://irights-media.de/
webbooks/dervergangenheiteinezukunft/chapter/
kultur-fuer-alle-zwischen-organisierter-pluenderung-und-der-demokratisierung-kulturellergueter/#footnote-53-31, abgerufen am 15.6.2015
50 Schoch: Der Entwurf eines Informationsweiterver-
wendungsgesetzes im Bund. NVwZ 2006, S. 872,
875
51 Wirtz, a. a. O.
52 § 5 Abs. 1 IWG
53 § 5 Abs. 2 Nr. 3 IWG
54 § 5 Abs. 4 IWG
55 § 3a Abs. 1 IWG
56 BT-Drs. 16/2453, S. 16
57 § 3a Abs. 3 IWG
58 Hier hatte der Gesetzgeber insbesondere Partnerschaften zwischen Bibliotheken und Museen mit
Google zur Digitalisierung der Bestände im Blick,
wie sie in Deutschland beispielsweise mit der Bayerischen Staatsbibliothek oder dem Deutschen
Museum bestehen.
59 Erwägungsgrund Nr. 30 der PSI-Richtlinie − Änderungsrichtlinie 2013/37/EU v. 26.6.2013
60 § 3a Abs. 3 Satz 1 IWG
61 § 3a Abs. 3 Satz 2 IWG
62 BT-Drs. 18/4614, S. 14
63 § 3a Abs. 3 Sätze 3 und 4 IWG
64 BT-Drs. 18/4614, S. 14
65 BT-Drs. 18/4614, S. 19
66 BT-Drs. 18/4614, S. 20
67 Position von ICOM-Deutschland zur geplanten EUNovelle zur Weiterverwendung von Informationen
des öffentlichen Sektors v. 17.1.2012, S. 7
68ebd.
69 Art. 13 Abs. 1 PSI-Richtlinie − Änderungsrichtlinie
2013/37/EU v. 26.6.2013
70ebd.
Monumento SALZBURG
.–. Januar 
monumento
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Do, Fr 10–18, Sa 10–17 Uhr
salzburg
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kulturne dediščine Slovenije
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MUSEUM AKTUELL Nr. 223
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Autoren dieser Ausgabe:
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Das Deutsche Museum ist eines der größten naturwissenschaftlich-technischen Museen weltweit. Es beherbergt nicht nur eine einmalige Sammlung aus Naturwissenschaft und Technik, sondern ist zugleich mit seinen aktuellen Ausstellungen ein Forum zur Information und Auseinandersetzung über die neuesten Entwicklungen in
Naturwissenschaft und Technik. Im Zuge der Generalsanierung des Hauses wird in
den nächsten Jahren ein wesentlicher Teil der Dauerausstellungen überarbeitet und
neu gestaltet.
Die Sammlungen der Fachgebiete Glas/Glastechnik, Keramik, Metalle und Moderne
Materialien/Werkstoffe werden zukünftig unter dem Oberbegriff Werkstoffe zusammengeführt und in einer Dauerausstellung präsentiert. Für die Leitung dieser neuen
Abteilung Werkstoffe suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen
wissenschaftlichen Mitarbeiter (w/m)
als Kurator.
Ihre Aufgaben
• Leitung der Abteilung Werkstoffe
• Wissenschaftliche Bearbeitung, Betreuung und Weiterentwicklung der Sammlungen Glas/Glastechnik, Keramik, Metalle und Moderne Werkstoffe und deren Zusammenführung in eine fachübergreifende Sammlung Werkstoffe
• Mitarbeit im Team des Ausstellungsclusters „Werkstoffe und Produktion“ im
Rahmen der Zukunftsinitiative des Deutschen Museums
• Projektleitung zur Neugestaltung der Dauerausstellung Werkstoffe
• Wissenschaftliche Recherchen, Forschungen und Publikationen zu Ausstellungen und Themen aus dem Bereich Werkstoffe
• Pflege und Ausbau von facheinschlägigen Kontakten
Ihr Profil
• Abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium vorzugsweise in den
Fächern Material- oder Werkstoffkunde, Chemie oder Ingenieurwissenschaften, Promotion erwünscht
• Vertiefte Kenntnisse und einschlägige Berufserfahrung im Bereich moderner
Werkstoffe, insbesondere aber Glas/Glastechnik, Keramik und Metalle
• Kenntnisse im Bereich der Wissenschafts- und Technikgeschichte
• Sehr gute Sprachkenntnisse, Kommunikations- und Ausdrucksfähigkeit in
Deutsch und Englisch (Wort und Schrift), Schreibkompetenz
• Wünschenswert: wissenschaftliches Volontariat, Ausstellungs- oder Museumserfahrung; hohes Interesse an der pädagogischen Vermittlung fachwissenschaftlicher Inhalte; Erfahrungen im Projektmanagement
Persönliche/Soziale/Methodische Kompetenzen
• Analytische Fähigkeiten, selbstständiges Arbeiten, Kreativität
• Motivationsfähigkeit, Überzeugungskraft, Verhandlungsgeschick
• Entscheidungsfähigkeit, Abstraktionsvermögen, Organisationsfähigkeit
Wir bieten
• einen verantwortungsvollen, interessanten und vielseitigen Arbeitsplatz im
öffentlichen Dienst mit familienfreundlichen, geregelten Arbeitszeiten in
Münchner Innenstadtlage.
• Die Stelle ist zunächst auf 2 Jahre befristet, danach ist die Übernahme in ein
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorgesehen. Das Deutsche Museum
schließt bei Einstellung zunächst alle Arbeitsverträge für 6 Monate befristet
ab.
• Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe E 13 TV-L (ca. 3.816,- € brutto bei
Vollzeit).
• Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung, jedoch
nicht auf 450,- €-Basis.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Herr Dr. Ulrich Kernbach, Tel. 089 – 2179 476.
Das Deutsche Museum fördert die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern und begrüßt es, wenn Frauen sich bewerben.
Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung und Qualifikation bevorzugt. Von ihnen wird jedoch ein Maß an körperlicher Eignung verlangt, das den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht wird.
Uwe Albrecht
Studium der Biologie, Informatik, Geschichte,
Wissenschaftgeschichte (Uni Stuttgart)
Fachjournalist u. Historiker; derzeit Promotion
Haydnstr. 4, 71277 Rutesheim
T. +49 (0)7152 3545-68, Fax -67
[email protected]
http://www.twocultures.de
Dr. Utz Anhalt MA
Geb. 1971 in Hannover. Ab 1991 Geschichte und Politik
Schwerpunkt historische Anthropologie von Mensch und
Wildtier, 1999 Magister über den Werwolfmythos, 2007
Doktor der Philosophie über die Geschichte der Zoos. Dozent, Publizist und Autor, zahlreiche Veröffentlichungen,
u.a. in MUSEUM AKTUELL, Expotime!, Nautilus - Magazin für Abenteuer und Fantastik, Miroque, Karfunkel, Zillo Mediäval, Sitz-Platz-Fuß, Sopos, Junge Welt, Freitag,
TAZ, ND, Frankfurter Allgemeine. Forschungsreisen nach
Iran, Indien, Thailand, Venezuela, USA / Mexiko, Tansania
/ Uganda. Wissenschaftlicher Mitarbeiter der NS-Gedenkstätte Ahlem.
T. 0176-44636082
[email protected]
Carl Christian Müller, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Mitgründer der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner,
Berlin, die auf das Medienrecht, das Presse- und Äußerungsrecht, das Telekommunikationsrecht, das Vergaberecht und das Urheberrecht spezialisiert ist. Lehrbeauftragter an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz
im Studiengang des Mainzer Medieninstituts und Justiziar
des Deutschen Medienverbandes (DMV). Carl Christian
Müller berät und vertritt insbesondere Museen (große
Häuser, kleinere Veranstalter wie Museumsverbände)
Dr. Christian Müller-Straten
Studium der Kunstgeschichte, Politischen Wissenschaften und Kommunikationswissenschaften (LMU
München). Inhaber des Verlags dieser Zeitschrift; Autor von Büchern und Zeitschriftenbeiträgen, u.a. zur
Museologie, Inventarisierung und Fälschungserkennung. Kontakt siehe Impressum.
Sind Sie interessiert?
Dann freuen wir uns auf Ihre aussagefähigen und vollständigen Unterlagen mit Lebenslauf, Abschluss- und Arbeitszeugnissen bis zum 07.10.2015. Verspätete Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
Bewerbungen senden Sie bitte unter Angabe der Nr. 1525a per E-Mail nur im pdfFormat als eine Datei an [email protected].
Bei Bewerbungen auf dem Postweg (Postanschrift: Deutsches Museum – Personalstelle – Museumsinsel 1 – 80538 München) beachten Sie bitte, dass wir Ihre Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Verfahrens leider nur zurücksenden können,
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MUSEUM AKTUELL Nr. 223
2015