MUSEUM AKTUELL 1 Die aktuelle Fachzeitschrift für die deutschsprachige Museumswelt B11684 ISSN 1433-3848 Nr. 223 2015 Anzeige Indianischer Ledermantel europäischen Zuschnitts. In der neuen Dauerausstellung „Indianer & Inuit“ im Historischen und Völkerkundemuseum St. Gallen Lebendige Museen − Lebendige Geschichte MUSEUM AKTUELL Nr. 223 2015 3 Inhalt 4 Neuerwerbungen 5 Kurznachrichten 7 Namen 8 Literatur 39Impressum 41 Autoren dieser Ausgabe 42 Wichtige Ausstellungen Ausstellungen 10 Christian Müller-Straten Der Bergbau und das „Weiße Gold“: Bochum zu Gast im salzburgischen Leogang und im sächsischen Freiberg Neues Gesetzeslage Insbesondere Mitteleuropa speist sich aus vielfältigen kulturellen Quellen. So ein dynamisches Kultursystem ist anpassungsfähig und gewinnt gerade dadurch neue Energien und schöpferisches Potential; und gerade das macht es doch wohl nicht nur für Intellektuelle, Kritische und Kreative so attraktiv und spannend. Der Indianermantel von der Titelseite aus dem Historischen und Völkerkundemuseum in St. Gallen mit seinem europäisch beeinflußten Schnitt und dem Besatz aus europäischen Glasperlen führt eine an der Kleidung Indigener des 18./19. Jh. häufiger zu beobachtende Adaptierung, vielleicht auch aus praktischen Gründen, vor. Umgekehrt haben die Künstler der Klassischen Moderne außereuropäische Impulse intensiv aufgenommen, gesammelt und in neuartige Werke umgesetzt. So inspirierte Sophie Taeuber-Arps Katchina-Gewand (als Teil einer Kostümierung in der Art einer Katchina-Puppe) in den 60er Jahren den Parisier Couturier Courrèges, wie Isabella Studer-Geisser in ihrem Katalogbeitrag zur neuen Dauerausstellung „Indianer und Inuit“ des St. Galler Museums erwähnt (vgl. „Literatur“, S. 8). In die dezent inszenierte Dauerausstellung der nordamerikanisch-grönländischen Ethnien wurde auch eine ausgestopfte Schneeeule und ein lebensgroßes Bison aus dem nahen Naturmuseum eingebracht. Eine Fellstreichelecke und mehrere Videos bieten zusätzliche Wahrnehmungsreize auf die einzigartigen historischen Objekte. Reizvoll ist auch die Idee der beiden Hochbeete vor dem Museum mit indianischen Nutzpflanzen, die uns in Europa längst so vertraut sind, daß ihre Herkunft verwundert. Die drei Hauptbeiträge dieser Ausgabe von MUSEUM AKTUELL bringen wichtige verwaltungstechnische Ratschläge und museologische Fragestellungen für den Museumsalltag auf den Punkt. Die nächste Ausgabe von MUSEUM AKTUELL beschäftigt sich anläßlich der EXPONATEC Cologne mit Konservierung und Museumsstechnik. Adelheid Straten 13 Carl Christian Müller Zur Novellierung des Informationsweiterverwendungsgesetzes: „Alles muß raus?“ Museologie 21 Uwe Albrecht Machen lebende Tiere erst Museen zu „lebendigen Museen“? Zur Grenzverwischung der Museumsgattungen Museen, Botanische Gärten und Zoos 30 Utz Anhalt Von der Wunschzeit der Wissenschaft zum phantastischen Mittelalter Zum Titelbild Seit dem 29. August ist die völlig neu konzipierte Dauerausstellung Indianer und Inuit im Historischen und Völkerkundemuseum St. Gallen geöffnet. Sie zeigt rund 100 Objekte, ist thematisch gegliedert und öffnet verschiedene Fenster in die Lebenswelten dieser Ethnien. Zur Ausstellung erschien eine reich bebilderte Begleitpublikation, verfaßt von einem internationalen Autorenteam. Historisches und Völkerkundemuseum St. Gallen Museumstrasse 50 CH-9000 St.Gallen Tel +41 (0)71 242 06 42 [email protected] http://www.hmsg.ch/ausstellungen_indianer.asp Anzeige MUSEUM AKTUELL Nr. 223 2015 13 Carl Christian Müller Zur Novellierung des Informationsweiterverwendungsgesetzes: „Alles muß raus?“ Am 8. Juli 2015 ist die Novellierung des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) in Kraft getreten. Damit werden auch Museen, Bibliotheken und Archive in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen und Sonderbestimmungen für Digitalisierungsmaßnahmen von Kulturbeständen in öffentlich-privaten Partnerschaften geschaffen. Die Änderungen waren erforderlich, um die sich aus der Richtlinie zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie)1 ergebenden europarechtlichen Vorgaben in deutsches Recht umzusetzen. Im Gesetzgebungsverfahren war die geplante Novellierung zum Teil heftig kritisiert worden. Man befürchtete, daß die Ausweitung des Weiterverwendungsanspruches auf die kulturellen Einrichtungen zu deren „organisierte(r) Plünderung durch gewerbliche Verwerter“ führen würde.2 Der Streit um die Frage, ob kulturelle Institutionen in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden sollen, war allerdings nicht neu. Bereits im Jahr 2003 gab es Bestrebungen, den Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie entsprechend zu erweitern. Letztlich verzichtete man zu diesem Zeitpunkt noch darauf, weil man befürchtete, daß viele der in den Gedächtnisinstitutionen vorhandenen Informationen angesichts der Urheberrechte Dritter vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen seien.3 Zehn Jahre später hielt der europäische Gesetzgeber die urheberrechtlichen Beschränkungen jedoch für geklärt. Er geht insofern davon aus, daß die betroffenen Einrichtungen im Zuge ihrer Digitalisierungsprojekte die urheberrechtlichen Nutzungsrechte Das Informationsweiterverwendungsgesetz gilt nun auch für Museen, Bibliotheken und Archive. © Kseniya Ragozina/Fotolia.com MUSEUM AKTUELL Nr. 223 2015 14 erworben haben, die für die Weiterverwendung ihrer Bestände erforderlich sind und änderte die Richtlinie entsprechend.4 Mit der Novellierung des IWG wird die geänderte Richtlinie nunmehr nahezu wortgetreu in deutsches Recht umgesetzt. Worum geht es? Die PSI-Richtlinie zielt darauf, Informationen des öffentlichen Sektors sowohl für Bürger als auch für kommerzielle Anwendungen der Wirtschaft bereitzustellen, insbesondere im digitalen Bereich.5 Der europäische Gesetzgeber hat vor allem das wirtschaftliche Potenzial vor Augen, das in den öffentlichen Informationen liegt. Insbesondere die digitale Branche soll hiervon profitieren.6 Dort sollen Informationen zur vornehmlich digitalen Nutzung, insbesondere durch kleine aufstrebende Unternehmen der privaten Wirtschaft, zur Verfügung gestellt werden.7 Praktische Anwendungsbeispiele, welche die Kommission beim Erlaß der PSIRichtlinie vor Augen hatte, waren etwa die Nutzung aktueller Wetterdaten für Dienste, die auf Mobiltelefone ausgerichtet sind, die Nutzung digitaler Kartendaten für Fracht-Management-Systeme oder die Nutzung von Verkehrsdaten zum Aufbau intelligenter Navigationssysteme zur Vermeidung von Staus.8 Auch bei den kulturellen Institutionen geht es dem Gesetzgeber vornehmlich um die digitalisierten Bestände, die der Weiterverwendung zugänglich gemacht werden sollen.9 Welche kulturellen Einrichtungen sind betroffen? Das IWG gilt nicht für alle kulturellen Einrichtungen. Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie kulturelle Einrichtungen wie Theater oder Opernhäuser bleiben auch nach der Novellierung außen vor. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive, werden einbezogen, sofern es sich bei ihnen um öffentliche Stellen handelt.10 Als öffentliche Stellen nennt der Gesetzgeber Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen.11 Das sind Bund, Länder und Kommunen sowie deren Eigenbetriebe.12 Aber auch andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, also beispielsweise als Stiftung oder GmbH organisierte Einrichtungen, können öffentliche Stellen sein. Voraussetzung ist zum einen, daß sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Zum anderen muß ein staatlicher Einfluß bestehen, sei es durch Finanzierung bzw. Beteiligung oder Einwirkung auf die Leitung. Die gesetzliche Definition13 der öffentlichen Stelle entspricht derjenigen des öffentlichen Auftraggebers im Vergaberecht.14 Die Frage, wer unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers fällt, beantwortet der Anhang III der Vergabe-Richtlinie 2004/18/EG.15 Dort ist ein Verzeichnis der öffentlichen Einrichtungen zu finden. Museen, Bibliotheken, Archive sind hier als entsprechende Einrichtungen benannt. Das Verzeichnis stellt zwar keine rechtsverbindliche Aufzählung der öffentlichen Auftraggeber dar. Soweit eine juristische Person eine Tätigkeit ausübt, die dort genannt wird, besteht jedoch eine Vermutung der öffentlichen Auf- traggebereigenschaft.16 In der Regel wird damit davon auszugehen sein, daß Museen, Bibliotheken, Archive, sofern hier ein entsprechender staatlicher Einfluß besteht, als öffentliche Stelle im Sinne des IWG gelten. Was ist unter Weiterverwendung zu verstehen? Als Weiterverwendung bezeichnet das Gesetz jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht.17 Typische Anwendungsbeispiele für Informationen der Gedächtnisinstitutionen sind die gewerbliche Weiterverwendung von Objektfotografien durch eine Bildagentur oder die Auswertung von digitalisierten Buchbeständen oder Dokumenten durch Verlage. Bislang stellte das Gesetz die Weiterverwendung unter einen Genehmigungsvorbehalt der öffentlichen Stelle. Diese konnte also selbst entscheiden, ob sie die Weiterverwendung gestattet oder nicht. Dies ändert sich nun. Mit der Novellierung unterliegen alle öffentlich zugänglichen Informationen, die im Rahmen des öffentlichen Auftrags der öffentlichen Stelle erstellt wurden, dem Weiterverwendungsgrundsatz, sofern keiner der im Gesetz normierten Ausschlußgründe vorliegt.18 Eine Entscheidung der öffentlichen Stelle bedarf es nicht mehr. Das bedeutet, daß die öffentliche Stelle grundsätzlich auch keinen Einfluß mehr auf die Frage hat, ob und wie die Information weiterverwendet wird, sofern diese öffentlich zugänglich ist. Anderes gilt nur, wenn die öffentliche Stelle an den Informationen eigene Urheberrechte hat.19 Was fällt alles unter den Begriff der Information? Das Gesetz bezeichnet den Begriff der „Information“20 als eine Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.21 Umfaßt ist jede Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befindet und die sie im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erhebt, erstellt, reproduziert und verbreitet. Die Informationen können elektronisch vorliegen, also beispielsweise auf CD-ROM oder Festplatte, als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material, aber auch auf Papier (Aufzeichnungen, Tabellen, Diagramme, Pläne, Karten etc.). Das Merkmal der „Aufzeichnung“ soll das Recht auf Weiterverwendung auf die Verarbeitung fertiger und abgeschlossener Dokumente beschränken.22 In Betracht kommen hier Dokumente jeglicher Art, Fotografien sowie Digitalisate von Objekten, die sich für die Weiterverwendung durch Dritte als besonders interessant darstellen dürften, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und dergleichen. Muß doch nicht alles raus? Der Anspruch auf Weiterverwendung besteht jedoch nur für Informationen, die bereits zugänglich sind. Das IWG schafft keine grundsätzliche Verpflichtung der öf- MUSEUM AKTUELL Nr. 223 2015 15 fentlichen Stelle, Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Ein Zugangsrecht zu den Informationen wird durch das Gesetz nicht eröffnet.23 Mit den Regelungen des IWG ist zudem nicht bezweckt, der anfragenden Person Kenntnis von einer Information zu verschaffen. Allerdings sollen Informationen öffentlicher Stellen, zu denen nach gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Zugang besteht, ohne Weiteres weiterverwendet werden können.24 Für Archive finden sich in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder entsprechende Zugangsregelungen.25 Für Museen und Bibliotheken dagegen fehlen solche spezialgesetzliche Bestimmungen. Allerdings steht nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder jedermann gegenüber Behörden sowie juristischen Personen, derer sich die Behörde zur Aufgabenerfüllung bedient, ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen zu. Hierunter können demnach auch Museen und Bibliotheken fallen. Welche Einrichtungen sind vom Zugangsanspruch betroffen? Der Zugangsanspruch gilt jedoch nicht flächendeckend, da das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes lediglich für Einrichtungen des Bundes gilt und bisher nicht alle Länder Informationsfreiheitsgesetze erlassen haben. In Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachen und Sachsen fehlen bisher entsprechende Regelungen. Gegenüber Museen und Bibliotheken dieser Länder oder der dortigen Kommunen bestehen damit per se keine Zugangsansprüche. Für die Museen und Bibliotheken, die sich im Anwendungsbereich eines Informationsfreiheitsgesetzes befinden und die unter den Begriff der öffentlichen Stelle des IWG fallen, stellt sich die Frage, ob diese durch die Informationsfreiheitsgesetze verpflichtet werden können. Anders als im IWG ist nach diesen Gesetzen nämlich nicht die öffentliche Stelle anspruchsverpflichtet. Hier ist der Zugangsanspruch auf Behörden sowie natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sich die Behörde dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben bedient, beschränkt.26 In diesem Zusammenhang ist insbesondere unklar, ob die Informationsfreiheitsgesetze auch dann anzuwenden sind, wenn eine Institution in privatrechtlicher Form organisiert ist, beispielsweise als Stiftung oder GmbH, und der Staat durch Finanzierung, Beteiligung oder Besetzung von Aufsichts- und Leitungsorganen Einfluß auf ihre Geschicke nimmt. Die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung, die sich tiefergehend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, will den Zugangsanspruch davon abhängig machen, daß die von der Behörde an die juristische Person des Privatrechts delegierte Aufgabe dem Aufgabenträger durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung zugewiesen worden ist.27 An einer entsprechenden Zuweisungsnorm, welche der öffentlichen Hand die von den Archiven, Bibliotheken und Museen wahrgenommenen Aufgaben überträgt, fehlt es jedoch. An dieser Stelle bestehen also nicht unerhebliche Wertungswidersprüche zwischen dem IWG und den Informationsfreiheitsgesetzen. Den Einrichtungen, die keinem Informationszugangsanspruch unterliegen, verbleibt mit der Entscheidung, ob sie die bei ihnen vorhandenen Informationen zugänglich machen wollen oder nicht, zumindest theoretisch ein erheblicher Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage, ob die Informationen durch Dritte weiterverwendet werden können. Es darf aber mit Fug und Recht bezweifelt werden, ob ein der Befürchtung eines „gewerblichen Mißbrauchs“ zugrunde liegender Verzicht des (auch digitalen) Zugänglichmachens der Bestände mit dem den Gedächtnisinstitutionen obliegenden Auftrag, nämlich Wissen und Kulturbestände nicht nur zu verwahren, sondern diese Schätze auch einer breiten Öffentlichkeit zu vermitteln, unter einen Hut zu bringen ist. Wie weit reicht der Zugangsanspruch nach dem IFG? Für die Institutionen, die dem Zugangsanspruch unterliegen, stellt sich die Frage, welche Informationen hiervon betroffen sind. Nach der Gesetzesbegründung zum IWG hat der deutsche Gesetzgeber abweichend von dem in der Richtlinie verwendeten Begriff „Dokument“ den Begriff der „Information“ in Anlehnung an den Wortlaut der Informationsfreiheitsgesetze gewählt.28 Deshalb und weil die gesetzlichen Definitionen29 des Begriffes im IWG und in den Informationsfreiheitsgesetzen nahezu wortgleich ausfallen, kann davon ausgegangen werden, daß der Informationsbegriff deckungsgleich auszulegen ist und insofern die oben genannten Anwendungsbeispiele (Dokumente jeglicher Art, Fotografien sowie Digitalisate von Objekten), auch dem Zugangsanspruch unterliegen. Vom Zugangsanspruch nicht umfaßt dürften allerdings die Original-Exponate bzw. Objekte selbst sein. Zu Kunstwerken eines Museums hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, daß diese keine Informationen im Sinne des Hamburgischen IFG darstellen, da bei Gemälden eine Trennbarkeit der Information vom Informationsträger nicht möglich sei. Der Informationsbegriff setze aber voraus, daß die Information nicht nur zugänglich, sondern darüber hinaus auch zur Verbreitung, Übermittlung und Veröffentlichung geeignet sein müsse. Zudem setzte man die mit hohem konservatorischem Aufwand bewahrten Kunstwerke bei einem unbeschränkten Zugang durch Dritte nicht hinnehmbaren Gefährdungen und Beeinträchtigungen der Substanz aus.30 Urheberrechte sichern Mitbestimmungsrechte Ohnehin steht den Gedächtnisinstitutionen in Bezug auf viele der für die wirtschaftliche Weiterverwendung interessanten Informationen ein Mitbestimmungsrecht zu. Sofern zugunsten der Institutionen an den betreffenden Informationen Urheber- oder verwandte Schutzrechte31 oder gewerbliche Schutzrechte32 bestehen, gilt der Grundsatz der Weiterverwendung nur, soweit die Nutzung der Informationen nach den für diese Schutzrechte geltenden Vorschriften zulässig ist oder die Institution die Nutzung zugelassen hat.33 Dies ist insbesondere für die großen Digitalisierungsprojekte von nicht unerheblicher Bedeutung: Sofern es sich bei den Digitalisaten um Objektfotografien handelt, bestehen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 72 UrhG Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte. Dies gilt auch für Fotografien, MUSEUM AKTUELL Nr. 223 2015 16 die zweidimensionale Gegenstände, wie beispielsweise Gemälde, abbilden.34 Häufig erstellen die Institutionen die Fotografien im Rahmen ihrer Digitalisierungsprojekte selbst oder verfügen bereits über eine entsprechende Bilddatenbank, die nachträglich digitalisiert wird. Jedenfalls dürften die für die Digitalisierung erforderlichen Nutzungsrechte an den Fotografien bei den Einrichtungen liegen. Wenn sie die Rechte nicht von vornherein innehatten, haben sie diese in aller Regel im Rahmen des jeweiligen Digitalisierungsprojektes erworben. Das Museum hat bei diesen Informationen eine Entscheidungsbefugnis über die Weiterverwendung. Mit dieser Privilegierung wollte der Unionsgesetzgeber den mit der Digitalisierung einhergehenden Kosten Rechnung tragen.35 Die Privilegierung umfaßt aber nicht nur die Objekt-Fotografien, sondern den gesamten Bestand. Hat das Museum beispielsweise umfassende Nutzungsrechte an einem Kunstwerk oder einer Fotografie erworben, unterfallen diese Informationen zwar dem Weiterverwendungsanspruch; dem Museum verbleibt aber in den Fällen, in denen seine „eigenen“ Urheberrechte betroffen sind, das Recht, über eine Weiterverwendung zu bestimmen.36 Gestattet die Einrichtung eine Weiterverwendung, ist darauf zu achten, daß sie selbst Inhaberin des Nutzungsrechts ist, das für die beabsichtigte Weiterverwendung erforderlich ist. Zudem muß sie über die Berechtigung verfügen, die entsprechenden Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen.37 Hat das Museum beispielsweise nur die Nutzungsrechte zur Digitalisierung und anschließenden öffentlichen Zugänglichmachung erworben, verfügt aber nicht über die Rechte, das Digitalisat in Form von Katalogen oder in Kalenderformaten wirtschaftlich auszuwerten, ist es ihm auch nicht möglich, Dritten hieran entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Ferner ist zu beachten, daß die abgebildeten Gegenstände selbst urheberrechtlich geschützt sein können. Auch für diese müssen die entsprechenden Nutzungsrechte bei der Institution liegen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Sofern die Institution nicht Inhaberin der für die beabsichtige Weiterverwendung erforderlichen Nutzungsrechte ist, greift die allgemeine Ausschlußregelung, nach der Informationen, die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfaßt werden, nicht dem Weiterverwendungsanspruch unterliegen.38 Anders als die übrigen öffentlichen Stellen trifft Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in diesen Fällen keine Verpflichtung, dem Weiterverwender mitzuteilen, wer Inhaber der Rechte ist.39 Auch dies stellt eine Privilegierung dar, die eine Ersparnis an nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet. Anderenfalls hätte man darüber nachdenken müssen, ob es Aufgabe der Institutionen gewesen wäre, bei verwaisten Werken die Rechteklärung für Dritte zu übernehmen, was zuweilen mit einem sehr hohen Aufwand verbunden sein kann.40 Fotografien von Gemälden unterliegen dem Urheberschutz. © andreas130/Fotolia.com MUSEUM AKTUELL Nr. 223 2015 17 Und was ist mit den Arbeitnehmer-Urheberrechten? In Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen werden die Nutzungsrechte an Pflichtwerken gemäß den urheberrechtlichen Bestimmungen41 jedenfalls soweit übertragen, wie dies für betriebliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist. Die öffentliche Stelle muß mit ihren Beschäftigten diesbezüglich keine Vereinbarung treffen.42 Fertigt der angestellte Hausfotograf des Museums Objektfotografien an und ist zwischen den Parteien nichts weiter vereinbart, dann überträgt der Hausfotograf in der Regel im Rahmen des ihm obliegenden Aufgabenbereiches sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse stillschweigend zur umfassenden musealen Auswertung an das Museum. Hierzu gehören auch die für die Digitalisierung und die nachfolgende wirtschaftliche Auswertung der Digitalisate erforderlichen Nutzungsrechte. Lediglich die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, die außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereiches erstellt wurden, verbleiben beim Dienst- bzw. Arbeitnehmer.43 Es handelt sich mithin um Urheberrechte Dritte, die nicht in den Anwendungsbereich des IWG fallen und damit dem Weiterverwendungsanspruch nicht unterliegen.44 Informationen müssen im Rahmen des öffentlichen Auftrags der Institution erstellt worden sein Der Weiterverwendungsanspruch bezieht sich zudem nur auf solche Informationen, welche die Einrichtungen im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellt haben.45 Eine öffentliche Aufgabe liegt einerseits in den Fällen vor, in denen der öffentlichen Stelle die Aufgabe durch gesetzliche Bestimmungen zugewiesen worden sind. Darüber hinaus sind aber auch die gemeinwohlerheblichen Aufgaben umfaßt, derer sich der Staat selbstständig annimmt und insoweit durch Eigeninitiative zur öffentlichen Aufgabe gemacht hat.46 In der Regel wird daher davon auszugehen sein, daß die Gedächtnisinstitutionen in Wahrnehmung eines öffentlichen Auftrags handeln. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, in welchem Umfang sich die öffentliche Aufgabe der Museen definiert. An entsprechenden Zuweisungsvorschriften fehlt es. Für Museen bietet die ICOM-Definition eine Orientierungshilfe. Danach ist ein Museum eine Institution, die „materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt.“47 Vorrangig wird jedoch bei der Ermittlung des öffentlichen Auftrags auf den Zweck der jeweiligen Institution abzustellen sein, der in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag festgeschrieben ist. Sofern also die Information im Rahmen der im Satzungszweck festgeschriebenen Aufgabe bei der Institution vorhanden ist, unterliegt sie dem Weiterverwendungsanspruch. Keinen öffentlichen Auftrag soll die Bereitstellung von Informationen darstellen, die von den öffentlichen Stellen ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Entgelt erstellt werden.48 Insofern wird bezweifelt, ob der Betrieb eines hausinternen Cafés, Restaurants oder der Vertrieb von Merchandising-Artikeln noch öffentlicher Auftrag im Sinne der Richtlinienbestimmungen sein kann.49 Ob eine solche Trennung zwischen dem öffentlichen Auftrag einer Kultureinrichtung und ihrer kommerziellen Tätigkeit aus staatsorganisationsrechtlicher Sicht möglich ist, erscheint jedoch mehr als fraglich. Öffentliche Stellen sind ausschließlich befugt, im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben zu handeln. Sie können privatwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeiten nicht einfach „eben mal so“ wie ein Privater zusätzlich wahrnehmen. Vielmehr muß derartiges Tun im Rahmen ihrer Aufgabenzuständigkeit liegen.50 So wird an der Objektdatenbank des Deutschen Historischen Museums, das sowohl als kultur- und zeitgeschichtliches Archiv als auch als kommerzielle Bildagentur genutzt wird, deutlich, daß eine Trennung hinsichtlich der Informationen, die noch im Auftrag der Vermittlung und Darstellung des Museums gesammelt und generiert wurden, und solchen, die allein aufgrund der kommerziellen Interessen des Museums entstanden sind, kaum möglich ist.51 Weiterverwendung als zusätzliche Einnahmequelle Das Gesetz beschränkt die öffentliche Stelle bei der Berechnung der Entgelte für die Bereitstellung von Informationen zur Weiterverwendung auf die Kosten, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden (Grundsatz der Grenzkostenerhebung).52 Von dieser Beschränkung sind die Bibliotheken, Museen und Archive jedoch ausdrücklich ausgenommen.53 Sie dürfen also bei der Berechnung der Gebühren neben den Kosten, die ihnen für die Erfassung, Digitalisierung und Rechteklärung entstanden sind, eine angemessene Gewinnspanne einkalkulieren.54 Wie hoch eine angemessene Gewinnspanne liegen darf, definiert das Gesetz nicht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß angemessen das ist, was marktüblich ist. Für Bilddatenbanken der Museen ist damit eine Orientierung an Tarifwerken wie der VG Bild Kunst oder der Mittelstandsgemeinschaft FotoMarketing möglich. Privilegien bei Ausschließlichkeitsvereinbarungen Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten dürfen nach den Bestimmungen des IWG grundsätzlich keine ausschließlichen Rechte hinsichtlich der Informationen gewähren, die zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden.55 Informationen öffentlicher Stellen sollen vielmehr allen potenziellen Marktteilnehmern zu diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen.56 Auch in dieser Beziehung sieht das Gesetz für Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive, Privilegien mit Blick auf das Interesse an der Digitalisierung von Kulturbeständen vor.57 Der Unionsgesetzgeber verweist insofern auf zahlreiche bereits bestehende Kooperationsvereinbarungen58 zwischen Museen, Archiven und Bibliotheken mit privaten Partnern zur Digitalisierung von Kulturbeständen, die MUSEUM AKTUELL Nr. 223 2015 18 den privaten Partnern ausschließliche Rechte gewähren. Die Praxis habe gezeigt, daß mit diesen öffentlichprivaten Partnerschaften eine sinnvolle Nutzung von Kulturbeständen erleichtert und gleichzeitig die Erschließung des kulturellen Erbes für die Öffentlichkeit beschleunigt werden könne.59 Werden im Rahmen der Digitalisierung von Kulturbeständen Ausschließlichkeitsvereinbarungen eingegangen, so sollen diese allerdings eine Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreiten.60 Da es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, sind aber auch längere Laufzeiten möglich. In diesem Fall soll die vereinbarte Gewährungsdauer im elften Jahr und danach alle sieben Jahre überprüft werden.61 Da das Gesetz keine weiteren Angaben macht, wer die Prüfung vorzunehmen hat, ist anzunehmen, daß dies der jeweiligen Institution selbst obliegt. Zum Prüfungsmaßstab findet man in der Gesetzesbegründung den Hinweis, die Überprüfung solle „dem technologischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Änderungen des Umfelds seit Vertragsbeginn Rechnung tragen.“62 Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Darüber hinaus ist der Kulturinstitution, die eine Ausschließlichkeitsvereinbarung zur Digitalisierung ihrer Bestände eingegangen ist, eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände gebührenfrei zur Verfügung zu stellen, die am Ende des Ausschließlichkeitszeitraumes zur Weiterverwendung freigegeben werden muß.63 Schließlich sollen im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften für die Digitalisierung von Kulturbeständen der kulturellen Partnereinrichtung alle Rechte in Bezug auf die Nutzung der digitalisierten Kulturbestände nach Vertragsende gewährt werden.64 Dies alles sind Soll-Vorschriften, von denen die betroffenen Institutionen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auch abweichende Vereinbarungen mit dem jeweiligen privaten Partner treffen können. Inwiefern dies durch Dritte angreifbar sein wird, die hierdurch benachteiligt werden, wird sich in der Zukunft zeigen. Deutsche Digitale Bibliothek ist kein Metadatenportal Die öffentlichen Stellen sollen mit Metadaten versehene Daten, die über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt wurden, auf einem nationalen Datenportal zur Verfügung stellen. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren die Klarstellung angeregt, daß auch die Deutsche Digitale Bibliothek als eine solche nationale Datenbank in Betracht käme.65 Dem ist die Bundesregierung jedoch nicht gefolgt und hat insofern darauf hingewiesen, daß als zentrales Metadatenportal vor allem das übergreifende Portal GovData fungiere. Zudem sei die Deutsche Digitale Bibliothek kein Metadatenportal.66 Ohnehin handelt es sich bei der Vorschrift um eine sanktionslose Soll-Vorschrift, was auch erklärt, warum der Bestand an Datensätzen auf http://www.govdata. de immer noch relativ gering ausfällt. ten Mitbewerbern in Zukunft kostenfrei möglich sein könnte, auf ihre Daten und Arbeitsergebnisse zuzugreifen mit der Folge massiver Einnahmeverluste.67 Diese Sorge hat sich als unbegründet erwiesen. Im Gegenteil sind die kulturellen Institutionen berechtigt, Gebühren zu erheben, die nicht nur die Kosten für die Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Informationen berücksichtigen, sondern auch eine angemessene Gewinnspanne enthalten dürfen. Hier liegt insbesondere für Museen, die ihre Bestände bereits digitalisiert und eine nutzerfreundliche Bilddatenbank aufgebaut haben, eine Chance, Zusatzeinnahmen zu generieren und wenigstens einen Teil der Kosten der Digitalisierung wieder einzuspielen. Das IWG selbst vermittelt Dritten keinen Zugangsanspruch zu Informationen. Dem Weiterverwendungsanspruch unterliegen ausschließlich bereits zugängliche Informationen. Damit hat sich die Befürchtungen als unbegründet erwiesen, nach der mit der Novellierung und Umsetzung der PSI-Richtlinie in das nationale Recht, den Museen künftig die Entscheidungsbefugnis darüber genommen werde, welche Text- und Bildinformationen sie zum Zwecke der Nutzung für Wissenschaft und Bildung zugänglich machen.68 Ob und inwieweit die Zugangsansprüche der Informationsfreiheitsgesetze für die jeweiligen Institutionen gelten, ist in weiten Teilen noch nicht geklärt. Das ist wenig erfreulich, weil dies für diejenigen Museen und Bibliotheken, die sich im Anwendungsbereich eines Informationsfreiheitsgesetzes befinden, Rechtsunsicherheit bedeutet. Hinsichtlich der bereits zugänglichen Informationen hat die jeweilige Institution bei der Weiterverwendung ein Mitspracherecht, sofern hieran Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte bestehen, was bei Objektfotografien regelmäßig der Fall sein wird. Die Europäische Kommission plant, die PSI-Richtlinie bis zum 18.7.2018 zu überprüfen.69 Im Rahmen dieser Überprüfung soll unter anderem untersucht werden, wie sich die angewandten Grundsätze auf die Gebührenbemessung auswirken.70 Hier gilt es, dafür zu streiten, daß den Gedächtnisinstitutionen das Recht belassen wird, angemessene Gebühren dafür zu erheben, daß sie die Weiterverbreitung der Informationen gestatten. Die Informationsfreiheit ist ein hohes Gut. Sie finanziert sich jedoch nicht von selbst. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein erheblicher finanzieller und organisatorischer Aufwand erforderlich ist, um die Informationen aufzubereiten, wie dies bei den Digitalisierungsprojekten der Fall ist. Anmerkungen 1 2 3 Fazit Die größte Sorge der Gedächtnisinstitutionen im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens war, daß es priva- 4 PSI-Richtlinie − Änderungsrichtlinie 2013/37/EU v. 26.6.2013 Position von ICOM-Deutschland zur geplanten EUNovelle zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors v. 17.1.2012, S. 5 Siehe den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung von Dokumenten des öffentlichen Sektors“, KOM (2002)207 endg. v. 24.9.2002, S. 9 Beyer-Katzenberger: Rechtsfragen des „Open Go- MUSEUM AKTUELL Nr. 223 2015 19 vernment Data“, DÖV 2014, S. 144, 151 5 BT-Drs. 18/4614, S. 12 6 „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung von Dokumenten des öffentlichen Sektors“, KOM (2002)207 endg. v. 24.9.2002, S. 2 7 BT-Drs. 18/4614, S. 9 8 Vgl. hierzu BR-Drs. 358/06, S. 28 9 BT-Drs. 18/4614, S. 12 10 § 1 Abs. 1 IWG (Sofern in diesem Beitrag Vorschriften des IWG zitiert werden, betreffen diese die Gesetzesfassung, die am 7.5.2015 vom Bundestag beschlossen wurde und die bei Fertigstellung dieses Beitrages am 15.6.2015 noch nicht in Kraft getreten war.). 11 § 2 Nr. 1 a) IWG 12 Oftmals werden Eigenbetriebe des Bundes auch als „Betriebe nach § 26 BHO/LHO“ bezeichnet, da sich in dieser Vorschrift die Rechtsgrundlage für ihre Einrichtung findet. Für kommunale Eigenbetriebe ist die Rechtsform in den Eigenbetriebsverordnungen der Länder geregelt. 13 § 2 Nr. 1 a) – c) IWG 14 § 98 Nrn. 1 bis 3 GWB 15 Richtlinie 2004/18/EG v. 31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 16 jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. / Zeiss, § 98, Rn. 117 17 § 2 Nr. 3 IWG 18 Die Ausschlußgründe sind in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 IWG aufgezählt. 19 Zur Ausnahme für die Gedächtnisinstitutionen im Fall bestehender Urheberrechte siehe weiter unten. 20 Die Definition setzt Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/98/EG um, wobei in Anlehnung an den Wortlaut der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder der Begriff „Information“ statt „Dokument“ verwendet wird. Ein inhaltlicher Unterschied zwischen den Begriffen besteht nicht, BT-Drs. 16/2453, S. 14 21 § 2 Nr. 2 IWG 22 BT-Drs. 16/2453, S. 14 23 § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG 24 BT-Drs. 18/4614, S. 10 25 Beispiele: § 5 Abs. 1 BArchG; § 8 Abs. 1 ArchGB; § 3 Abs. 1 LArchG RLP; § 12 HArchivG; § 10 Abs. 1 ArchG-LSA; § 9 Abs. 1 BbgArchivG; § 6 Abs. 1 ArchivG-NRW 26 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 IFG. Sofern die Länder Informationsfreiheitsgesetze erlassen haben, finden sich hier entsprechende Regelungen. 27 OVG Schleswig, Urt. v. 22.2.2007 – 4 LB 23/05 sowie VG Mainz, Urt. v. 22.4.2015 – 3 K 1478/14. MZ (nicht rechtskräftig) 28 BT-Drs. 16/2453, S. 14 29 vgl. hierzu etwa § 2 Nr. 1 IFG 30 VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2011 – 17 K 361/11, siehe hierzu auch den August-Newsletter 2015 der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner Rechtsanwälte Partnerschaft – Anmeldung unter http://www. mueller-roessner.net/newsletter/ M ÜN Z KA B I NE T T STA AT LI C H E KUN S T S A M M LU N G E N D R E S D E N W W W. A RT E X . AT Foto: David-Brandt.de MUSEUM AKTUELL Nr. 223 2015 20 31 Verwandte Schutzrechte sind beispielsweise Lichtbilder nach § 72 UrhG (Fotografien, die die erforderliche Schöpfungshöhe nicht besitzen und daher nicht unter den Lichtbildwerkschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG fallen), wissenschaftliche Ausgaben nach § 70 UrhG, nachgelassene Werke nach § 71 UrhG und Laufbilder nach § 95 UrhG. 32Gewerbliche Schutzrechte sind Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, typografische Schriftzeichen sowie die nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichenrechte (Marke, geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben). 33 § 2a Satz 2 IWG 34OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.2.1996 – 20 U 115/95 (Beuys-Fotografien); LG Berlin, Beschl. v. 19.5.2015 – 16 O 175/15; A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 72 Rn. 10f 35 Beyer-Katzenberger, a. a. O. 36 § 2a Satz 2 Alt. 2 IWG 37 § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG: Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Vertragliche Regelungen, nach denen pauschal für die Zukunft die Zustimmung zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte erklärt wird, sind jedoch zulässig. 38 § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG 39 § 4 Abs. 3 Satz 2 IWG 40 Vgl. insofern die am 1.1.2014 in Kraft getretene Schranke des § 61 UrhG, nach der die Museen berechtigt sind, verwaiste Werke auf bestimmte Arten zu nutzen, sofern die Recherche- und Dokumentationspflichten nach § 61a UrhG beachtet wurden. Wegen des danach erheblichen Rechercheaufwandes hat sich die Schranke als wenig praxistauglich erwiesen. 41 § 43 i. V. m. § 31 Abs. 5 UrhG 42 Dreier/Schulze: Kommentar zum Urheberrechtsgesetz. 4. Aufl., § 43 Rn. 20 m. w. N. 43 Vgl. für einen außerhalb der dienstlichen Aufgabenbeschreibung erstellten Museumsführer: OLG Nürnberg, 18.2.1997 – 3 U 3053/96 44Im Erwägungsgrund der Änderungsrichtlinie 2013/37/EU heißt es: „Die Richtlinie 2003/98/EG berührt nicht die Rechte, einschließlich des wirtschaftlichen Rechts und des Urheberpersönlichkeitsrechts, die den Beschäftigten öffentlicher Stellen nach nationalen Vorschriften zustehen.“ Siehe auch die diesbezügliche Stellungnahme der Bundesregierung BT-Drs. 18/4614, S. 20 45 § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG 46 BT-Drs. 16/2453, S. 13 47 ICOM Kodex der Berufsethik, Deutschsprachige Fassung von ICOM-Deutschland und ICOM-Österreich (Stand: Februar 1999), S. 3 48 Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG 49Wirtz: Kultur für alle? Zwischen organisierter Plünderung und der Demokratisierung kultureller Güter. In: Klimpel/Euler (Hg.): Der Vergangenheit eine Zukunft, http://irights-media.de/ webbooks/dervergangenheiteinezukunft/chapter/ kultur-fuer-alle-zwischen-organisierter-pluenderung-und-der-demokratisierung-kulturellergueter/#footnote-53-31, abgerufen am 15.6.2015 50 Schoch: Der Entwurf eines Informationsweiterver- wendungsgesetzes im Bund. NVwZ 2006, S. 872, 875 51 Wirtz, a. a. O. 52 § 5 Abs. 1 IWG 53 § 5 Abs. 2 Nr. 3 IWG 54 § 5 Abs. 4 IWG 55 § 3a Abs. 1 IWG 56 BT-Drs. 16/2453, S. 16 57 § 3a Abs. 3 IWG 58 Hier hatte der Gesetzgeber insbesondere Partnerschaften zwischen Bibliotheken und Museen mit Google zur Digitalisierung der Bestände im Blick, wie sie in Deutschland beispielsweise mit der Bayerischen Staatsbibliothek oder dem Deutschen Museum bestehen. 59 Erwägungsgrund Nr. 30 der PSI-Richtlinie − Änderungsrichtlinie 2013/37/EU v. 26.6.2013 60 § 3a Abs. 3 Satz 1 IWG 61 § 3a Abs. 3 Satz 2 IWG 62 BT-Drs. 18/4614, S. 14 63 § 3a Abs. 3 Sätze 3 und 4 IWG 64 BT-Drs. 18/4614, S. 14 65 BT-Drs. 18/4614, S. 19 66 BT-Drs. 18/4614, S. 20 67 Position von ICOM-Deutschland zur geplanten EUNovelle zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors v. 17.1.2012, S. 7 68ebd. 69 Art. 13 Abs. 1 PSI-Richtlinie − Änderungsrichtlinie 2013/37/EU v. 26.6.2013 70ebd. Monumento SALZBURG .–. Januar monumento Öffnungszeiten Do, Fr 10–18, Sa 10–17 Uhr salzburg F A C H M E S S E MATERIAL & EMOTION F Ü R D E N K M A L P F L E G E Material & Emotion ABTEILUNG DENKMALPFLEGE RIPA R T IZIONE BENI CULT UR A L I Zavod za varstvo kulturne dediščine Slovenije www.monumento.at MUSEUM AKTUELL Nr. 223 2015 41 Autoren dieser Ausgabe: Das Deutsche Museum ist eines der größten naturwissenschaftlich-technischen Museen weltweit. Es beherbergt nicht nur eine einmalige Sammlung aus Naturwissenschaft und Technik, sondern ist zugleich mit seinen aktuellen Ausstellungen ein Forum zur Information und Auseinandersetzung über die neuesten Entwicklungen in Naturwissenschaft und Technik. Im Zuge der Generalsanierung des Hauses wird in den nächsten Jahren ein wesentlicher Teil der Dauerausstellungen überarbeitet und neu gestaltet. Die Sammlungen der Fachgebiete Glas/Glastechnik, Keramik, Metalle und Moderne Materialien/Werkstoffe werden zukünftig unter dem Oberbegriff Werkstoffe zusammengeführt und in einer Dauerausstellung präsentiert. Für die Leitung dieser neuen Abteilung Werkstoffe suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (w/m) als Kurator. Ihre Aufgaben • Leitung der Abteilung Werkstoffe • Wissenschaftliche Bearbeitung, Betreuung und Weiterentwicklung der Sammlungen Glas/Glastechnik, Keramik, Metalle und Moderne Werkstoffe und deren Zusammenführung in eine fachübergreifende Sammlung Werkstoffe • Mitarbeit im Team des Ausstellungsclusters „Werkstoffe und Produktion“ im Rahmen der Zukunftsinitiative des Deutschen Museums • Projektleitung zur Neugestaltung der Dauerausstellung Werkstoffe • Wissenschaftliche Recherchen, Forschungen und Publikationen zu Ausstellungen und Themen aus dem Bereich Werkstoffe • Pflege und Ausbau von facheinschlägigen Kontakten Ihr Profil • Abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium vorzugsweise in den Fächern Material- oder Werkstoffkunde, Chemie oder Ingenieurwissenschaften, Promotion erwünscht • Vertiefte Kenntnisse und einschlägige Berufserfahrung im Bereich moderner Werkstoffe, insbesondere aber Glas/Glastechnik, Keramik und Metalle • Kenntnisse im Bereich der Wissenschafts- und Technikgeschichte • Sehr gute Sprachkenntnisse, Kommunikations- und Ausdrucksfähigkeit in Deutsch und Englisch (Wort und Schrift), Schreibkompetenz • Wünschenswert: wissenschaftliches Volontariat, Ausstellungs- oder Museumserfahrung; hohes Interesse an der pädagogischen Vermittlung fachwissenschaftlicher Inhalte; Erfahrungen im Projektmanagement Persönliche/Soziale/Methodische Kompetenzen • Analytische Fähigkeiten, selbstständiges Arbeiten, Kreativität • Motivationsfähigkeit, Überzeugungskraft, Verhandlungsgeschick • Entscheidungsfähigkeit, Abstraktionsvermögen, Organisationsfähigkeit Wir bieten • einen verantwortungsvollen, interessanten und vielseitigen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst mit familienfreundlichen, geregelten Arbeitszeiten in Münchner Innenstadtlage. • Die Stelle ist zunächst auf 2 Jahre befristet, danach ist die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorgesehen. Das Deutsche Museum schließt bei Einstellung zunächst alle Arbeitsverträge für 6 Monate befristet ab. • Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe E 13 TV-L (ca. 3.816,- € brutto bei Vollzeit). • Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung, jedoch nicht auf 450,- €-Basis. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Herr Dr. Ulrich Kernbach, Tel. 089 – 2179 476. Das Deutsche Museum fördert die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern und begrüßt es, wenn Frauen sich bewerben. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung und Qualifikation bevorzugt. Von ihnen wird jedoch ein Maß an körperlicher Eignung verlangt, das den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht wird. Uwe Albrecht Studium der Biologie, Informatik, Geschichte, Wissenschaftgeschichte (Uni Stuttgart) Fachjournalist u. Historiker; derzeit Promotion Haydnstr. 4, 71277 Rutesheim T. +49 (0)7152 3545-68, Fax -67 [email protected] http://www.twocultures.de Dr. Utz Anhalt MA Geb. 1971 in Hannover. Ab 1991 Geschichte und Politik Schwerpunkt historische Anthropologie von Mensch und Wildtier, 1999 Magister über den Werwolfmythos, 2007 Doktor der Philosophie über die Geschichte der Zoos. Dozent, Publizist und Autor, zahlreiche Veröffentlichungen, u.a. in MUSEUM AKTUELL, Expotime!, Nautilus - Magazin für Abenteuer und Fantastik, Miroque, Karfunkel, Zillo Mediäval, Sitz-Platz-Fuß, Sopos, Junge Welt, Freitag, TAZ, ND, Frankfurter Allgemeine. Forschungsreisen nach Iran, Indien, Thailand, Venezuela, USA / Mexiko, Tansania / Uganda. Wissenschaftlicher Mitarbeiter der NS-Gedenkstätte Ahlem. T. 0176-44636082 [email protected] Carl Christian Müller, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Mitgründer der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner, Berlin, die auf das Medienrecht, das Presse- und Äußerungsrecht, das Telekommunikationsrecht, das Vergaberecht und das Urheberrecht spezialisiert ist. Lehrbeauftragter an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz im Studiengang des Mainzer Medieninstituts und Justiziar des Deutschen Medienverbandes (DMV). Carl Christian Müller berät und vertritt insbesondere Museen (große Häuser, kleinere Veranstalter wie Museumsverbände) Dr. Christian Müller-Straten Studium der Kunstgeschichte, Politischen Wissenschaften und Kommunikationswissenschaften (LMU München). Inhaber des Verlags dieser Zeitschrift; Autor von Büchern und Zeitschriftenbeiträgen, u.a. zur Museologie, Inventarisierung und Fälschungserkennung. Kontakt siehe Impressum. Sind Sie interessiert? Dann freuen wir uns auf Ihre aussagefähigen und vollständigen Unterlagen mit Lebenslauf, Abschluss- und Arbeitszeugnissen bis zum 07.10.2015. Verspätete Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Bewerbungen senden Sie bitte unter Angabe der Nr. 1525a per E-Mail nur im pdfFormat als eine Datei an [email protected]. Bei Bewerbungen auf dem Postweg (Postanschrift: Deutsches Museum – Personalstelle – Museumsinsel 1 – 80538 München) beachten Sie bitte, dass wir Ihre Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Verfahrens leider nur zurücksenden können, wenn ihnen ein ausreichend frankierter Rückumschlag beiliegt. MUSEUM AKTUELL Nr. 223 2015
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