L:\Referat 45\Gesamtkonzeption\Kabinett\Konzeption_100815.docx Konzeption des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer Inhaltsverzeichnis 1 Konzeption zur Arbeit der Stabsstelle UMA im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) ............................ 4 2 Die Verantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ................................. 4 3 Mehrbelastungsausgleich nach Artikel 85 Abs. 2 SächsVerf ............................... 4 4 Unterbringungskonzeption für die unbegleiteten minderjährigen Ausländer ....... 5 4.1 Darstellung der bisherigen Unterbringung und Kostenerstattung sowie Entwicklung des Kapazitätsbedarfs ..................................................................... 5 4.2 Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin vom 18. Juni 2015 (Übergangsphase)................................ 6 4.3 Berechnung des Kapazitätsbedarfs und Unterbringungsstrategie ab 01.01.2016 .......................................................................................................... 6 4.4 Verteilungsmethode ............................................................................................ 7 4.5 Unterbringungskonzeption .................................................................................. 8 4.5.1 Hilfeleistungen außerhalb der Herkunftsfamilie ................................................... 8 4.5.2 Inobhutnahmen ................................................................................................... 9 4.6 Verfahrensvereinfachungen ...............................................................................10 5 Investitionsbedarf ...............................................................................................11 5.1 FRL Invest Jugendhilfe.......................................................................................11 5.2 Berechnung des Investitionsbedarfs...................................................................12 6 Personal- und Organisationskonzept..................................................................13 6.1 Sachstand und Darstellung der bisherigen Maßnahmen zur Umsetzung............13 6.2 Zusätzlicher Bedarf im SMS von 14 Stellen........................................................14 6.3 Besetzung ..........................................................................................................15 6.4 Qualifikation und Aufgabenbereiche ...................................................................16 6.5 Die in Betracht kommenden Einsatzgebiete .......................................................16 6.6 Einsatz von Anreizelementen .............................................................................18 6.6.1 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 54 SächsBesG ......18 6.6.2 Personalgewinnungszuschlag gemäß § 63 SächsBesG.....................................18 6.6.3 Leistungsprämie nach § 68 SächsBesG .............................................................18 6.6.4 Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L ............................................................................18 6.6.5 Leistungsprämien ...............................................................................................19 6.6.6 Zulage nach § 14 Abs. 1, 3 TV-L ........................................................................19 6.7 Erforderliche Räumlichkeiten und Ausstattung ...................................................19 7 Verwaltungskostenmehrbedarf ...........................................................................19 8 Öffentlicher Gesundheitsdienst ..........................................................................20 9 Leistungskosten – Kostenerstattungsverfahren ..................................................21 2| 9.1 Kostenerstattungen ab 01.01.2016.....................................................................21 9.2 Kostenerstattungsverfahren bis 31.12.2015 .......................................................21 10 Auswirkungen auf andere Ressorts ....................................................................22 10.1 Sächsisches Staatsministerium für Kultus ..........................................................22 10.1.1 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ...................................................22 10.1.2 Schulausbildung .................................................................................................22 10.2 Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ................................................23 10.3 Familiengerichtsbarkeit ......................................................................................23 11 Dienstleistungen für die örtliche Ebene seitens des Landesjugendamtes ...........24 11.1 Fortbildungen .....................................................................................................24 11.2 Fachempfehlungen ............................................................................................24 11.3 Förderung in der Jugendhilfe..............................................................................24 12 Öffentlichkeitsarbeit ............................................................................................24 |3 1 Konzeption zur Arbeit der Stabsstelle UMA im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) Zukünftig werden Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 und 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)) und ohne Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten aus einem anderen Herkunftsland in das Bundesgebiet einreisen, einem bundesweiten Verteilungsverfahren unterworfen. Die Einführung einer gesetzlichen bundesweiten Aufnahmepflicht der Länder von unbegleiteten minderjährigen Ausländern zum 01.01.2016 stellt die Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor große Herausforderungen. Die nachfolgenden Ausführungen legen die Vorgehensweise und den Personal- und Finanzbedarf zur landesinternen Verteilung, Unterbringung, Versorgung und Betreuung minderjähriger unbegleiteter Ausländer dar. 2 Die Verantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat einen Regierungsentwurf mit Stand 15. Juli 2015 zur Neuordnung der Rechtslage zu den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vorgelegt. Dieser sieht eine anteilige Verteilung auf alle Bundesländer vor. Im Wesentlichen beinhaltet der Entwurf die Verteilung der minderjährigen unbegleiteten Ausländer nach Königssteinener Schlüssel auf alle Bundesländer unter Berücksichtigung des Bestandes, die Überstellung aller unbegleiteter minderjähriger Ausländer bis 18 Jahre an die Jugendhilfe, die Bestimmung des zuständigen Jugendamtes durch Zuweisungsentscheidung einer zentralen durch Landesrecht zu bestimmenden Stelle, die Aufhebung des bundesweiten Kostenausgleichs nach § 89d SGB VIII. Die Gewährleistung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung minderjähriger unbegleiteter Ausländer ist originäre Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 6 Abs. 2 SGBVIII-E). Die öffentliche Jugendhilfe gehört zu den weisungsfreien Pflichtaufgaben (Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, Vor §§ 11 ff. Rdn 26). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben die Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Das örtliche Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Unterbringungsplätze bereitgestellt werden. Der Freistaat Sachsen hat nach § 82 Abs. 2 SGB VIII auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und das Landesjugendamt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zudem hat er nach Artikel 87 Abs. 1 Sächsische Verfassung dafür Sorge zu tragen, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können. Die benannten staatlichen Verpflichtungen beinhalten auch eine finanzielle Verantwortung. 3 Mehrbelastungsausgleich nach Artikel 85 Abs. 2 SächsVerf Die öffentliche Kinder- Jugendhilfe ist eine bestehende Aufgabe der Landkreise und Kreisfreien Städte, die ihnen in örtlicher Trägerschaft umfassend und pauschal durch das SGB VIII zugewiesen ist. Dazu gehört auch die Unterbringung, Versorgung und Betreuung 4| unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher. Das faktisch mit einer Aufnahmepflicht der Länder verbundene Verteilungsverfahren nach dem SGB VIII –E führt zu erheblichen Mehrbelastungen bei den Kommunen in Sachsen, da diese bislang keine oder nur wenige unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche aufnehmen. Zum Vergleich: In Sachsen befanden zum 31.05.2015 insgesamt 141 Minderjährige in der Obhut der Jugendämter. Zum gleichen Zeitpunkt wurden in Bayern 8329 Minderjährige untergebracht und versorgt. Dennoch beinhaltet die bundesrechtliche Regelung kein "Übertragen" von neuen Jugendhilfeaufgaben und begründet damit auch keine Konnexitätspflicht nach der sogenannten Grundregelung des Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf. Entscheidend ist, dass der Bundesgesetzgeber die Primärzuständigkeit der Jugendämter unverändert lässt. Die notwendige Änderung des Landesjugendhilfegesetzes beinhaltet einerseits die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben, andererseits aber auch eine Verteilung auf der Grundlage einer landesspezifischen Aufnahmequote. Nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf ist ein finanzieller Ausgleich zu schaffen, wenn der Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung bestehender Aufgaben unmittelbar verursacht. Mit der Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die Kommunen realisiert der Freistaat seine Aufnahmepflicht im Rahmen der bundesrechtlich bestehenden Primärzuständigkeit der Jugendämter für die Inobhutnahme. Er verursacht damit unmittelbar erhebliche finanzielle Mehrbelastungen bei den Kommunen. Dieser Verwaltungskostenmehrbedarf ist vollumfänglich auszugleichen. Der Mehrbelastungsausgleich soll im Rahmen des FAG erfolgen. 4 Unterbringungskonzeption für die unbegleiteten minderjährigen Ausländer Die Einführung einer gesetzlichen bundesweiten Aufnahmepflicht der Länder ermöglicht eine am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis unbegleitet einreisender ausländischer Kinder und Jugendlicher ausgerichtete Versorgung in Deutschland. Maßstab ist ein landesinternes und bundesweites Verteilungsverfahren, das sich an den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen orientiert (Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, Abschnitt B Nummer 1). 4.1 Darstellung der bisherigen Unterbringung und Kostenerstattung sowie Entwicklung des Kapazitätsbedarfs Derzeit ist das Jugendamt für die Inobhutnahme zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der minderjährige unbegleitete Ausländer tatsächlich aufhält (§ 87 SGB VIII). Dabei handelt es sich um das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einreise tatsächlich festgestellt wird. Ansonsten erfolgt eine Rückführung in den betreffenden Jugendamtsbezirk. Nach erfolgreichem Clearingverfahren folgen bedarfsgerechte Anschlusshilfen. Zudem ist die dauerhafte gesetzliche Vertretung sichergestellt. Der Minderjährige verbleibt bisher dauerhaft im Zuständigkeitsbereich des Aufnahmejugendamtes. Die im Rahmen der Leistungserbringung auftretenden Kosten werden über ein bundesweites Verteilungsverfahren auf alle Bundesländer umgelegt. Kostenerstattungspflichtig sind die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 89d Abs. 3 SGB VIII). Zuständige Bundesbehörde ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Im Jahr 2011 betrug der Gesamtaufwand für Erstattungen 121 Mio. €, im Jahr 2012 waren es 156 Mio. € und im Jahr 2013 214 |5 Mio. €. Davon entfielen für den Freistaat Sachsen für das Jahr 2011 ca 10,1 Mio. €, für das Jahr 2012 ca 10,5 Mio. € sowie für das Jahr 2013 ca 8 Mio. €. Den aufgewendeten Kosten lagen 2012 bundesweit 6686 Betreuungsfälle und 2013 8810 Betreuungsfälle zugrunde. Das BMFSFJ geht nach der letzten Auswertung der Zahlen des Bundesverwaltungsamtes (Erhebungsstichtag: 31.05.2015) von nunmehr 22.443 Betreuungsfällen bundesweit aus. Zum 31.12.2014 hatten wir 17955 Fälle. Die Zahlen steigen also enorm. Bisher nicht erstattet werden die im Rahmen der Unterbringung und Versorgung entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten. Die Aufnahmejugendämter haben für die gesetzliche Vertretung in Form eines Amtsvormundes zu sorgen. Eine VzÄ ist derzeit für ca 50 Betreuungsfälle anzusetzen (§ 55 Abs. 2 SGB VIII). Zudem muss die Sachbearbeitung in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe die Geltendmachung und Durchsetzung der erstattungsfähigen Kosten betreiben. Ebenso wenig erstattet werden die Aufwendungen der sozialpädagogischen Fachkräfte während des Hilfeplanverfahrens zu Ermittlung einer bedarfsgerechten Einzelfallhilfe. 4.2 Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin vom 18. Juni 2015 (Übergangsphase) „Die Länder begrüßen, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger ausländischer Kinder und Jugendlicher vorgelegt hat, der eine bundesweite Aufnahmepflicht der Länder durch ein bundesweites und landesinternes Verteilungsverfahren vorsieht. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Bund und Länder streben an, dass bis dahin ein Übergangskonzept für eine bundesweite Verteilung geschaffen wird, durch das bundesweit eine kindeswohlgerechte Unterbringung, Versorgung und Betreuung der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen gewährleistet wird. Das Übergangskonzept muss schnellstmöglich erarbeitet werden.“ Um dem Beschluss Rechnung zu tragen, sicherte das BMFSFJ im Rahmen eines B-LGesprächs zu, einen kurzen Leitfaden zu den rechtlichen Möglichkeiten, die das geltende Recht bietet, zu übermitteln. Ziel war es, nach dem geltenden Recht möglichst zeitnah und unaufwändig Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, um eine übergangsweise Verteilung bis zum 31.12.2015 zu schaffen. In der Folgesitzung der AG UMA am 29. Juni 2015 relativierte der Bund die Problematik darauf, dass beim BAFzA eine Stelle eingerichtet werden solle, die bundesweit Auskunft über möglich freie Kapazitäten zur Inobhutnahme gebe. Der Bund begründete diesen Schritt damit, dass es nach der aktuellen Länderstatistik kaum ausreichend freie Plätze gebe. Der ursprünglich ins Auge gefasste rechtliche Leitfaden wurde nicht weiter thematisiert. Ein Übergangskonzept für eine vorläufige bundesweite Verteilung steht nicht mehr zur Debatte. 4.3 Berechnung des Kapazitätsbedarfs und Unterbringungsstrategie ab 01.01.2016 Grundlage der Ermittlung der Anzahl der im Kalenderjahr 2016 den einzelnen Bundesländern zuzuweisenden unbegleiteten minderjährigen Ausländer ist der durch das Bundesverwaltungsamt tagesaktuell zu erhebende Bestand an Betreuungsfällen, wobei die bis zum 31.12.2015 eingereisten und aufgenommenen Fälle einbezogen werden. Auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtbestandes wird eine maximale Zuweisungsgröße pro Bundesland pro Jahr unter Anwendung des Königsteiner Schlüssels errechnet. Diese Zahl wird mit den 6| zum Erhebungsstichtag tastsächlich im Bundesland vorhandenen Betreuungsfällen ins Verhältnis gesetzt. Die so ermittelten Unter- bzw Überdeckungen ergeben die Zahl der Zuweisungen im laufenden Kalenderjahr (§ 42c SGB VIII – E). Für Sachsen bedeutet dies: Anzahl der Betreuungsfälle zum 31.05.2015 bundesweit: 22443 davon Sachsen nach Königsteiner Schlüssel (5,0838%) 1141 Betreuungsfälle in Sachsen zum 31.05.2015 141 Berechnete Zuweisungen in 2016 gesamt 1000 (auf der Grundlage des Ist-Bestandes zum 31.05.2015, liegt als Anlage bei) Die Anzahl der Betreuungsfälle ist vom 31.12.2014 (17955 Betreuungsfälle) bis zum 31.05.2015 (22443 Betreuungsfälle) um ca 25% gestiegen. Unter Zugrundelegung einer hypothetischen 5%igen Steigerung pro Monat bis zum Jahresende wird die Anzahl der Betreuungsfälle bundesweit zum 31.12.2015 auf ca 28500 anwachsen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Anstieg auch höher ausfällt. Für Sachsen bedeutet dies: Anzahl der Betreuungsfälle zum 31.12.2015 bundesweit: 28500 davon Sachsen nach Königsteiner Schlüssel (5,0838%) 1449 Betreuungsfälle in Sachsen zum 31.05.2015 141 (diese Zahl wird unserer Prognose weiterhin zugrundegelegt, da kein statistisch sicherer Wert für das Jahresende ermittelt werden kann) berechnete Zuweisungen in 2016 gesamt 1308 Die Inobhutnahme und die Gewährleistung bedarfsgerechter Anschlusshilfen sind Aufgaben der Jugendhilfe, unabhängig davon, ob es um deutsche oder ausländische Kinder und Jugendliche geht. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung dieser Aufgaben die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Damit kann zugrunde gelegt werden, dass alle Jugendämter diese Aufgaben verantwortungsvoll wahrnehmen werden. Maßgeblich für die Errichtung und Bereithaltung der Unterbringungsplätze ist daher die Annahme, dass alle Jugendämter in gleicher Weise in die Verantwortung genommen werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann (§ 80 Abs. 1 Nummer 3 SGB VIII). Auf der örtlichen Ebene sind daher in jedem Jugendamtsbereich Unterbringungsformen im Sinne der §§ 33 ff. SGB VIII zu planen und zu realisieren. Dem Freistaat Sachsen kommt insoweit eine umfassende Unterstützungsfunktion zu (siehe Ausführungen in Abschnitt 2). 4.4 Verteilungsmethode Die landesinterne Verteilung in Sachsen auf die Landkreise und Kreisfreien Städte erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt an der Wohnbevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet; maßgeblich sind |7 die Verhältnisse am 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres. Danach ergibt sich folgende Verteilquote (Stand 30.Juni 2013): Chemnitz, Stadt 5,98 % Erzgebirgskreis 8,74 % Mittelsachsen 7,81 % Vogtlandkreis 5,81 % Zwickau 8,12 % Dresden, Stadt 13,01 % Bautzen 7,65 % Görlitz 6,51 % Meißen 6,04 % Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 6,08 % Leipzig, Stadt 12,96 % Leipzig 6,39 % Nordsachsen 4,89 % Eine anteilige Berücksichtigung der Wirtschaftskraft, wie im Königsteiner Schlüssel im Verhältnis 2 : 1 verwirklicht, ist bei der Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer nicht erforderlich, da die aufgewendeten Leistungskosten durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet werden. Zudem beteiligt sich der Freistaat Sachsen an den Verwaltungskosten und legt ein umfassendes Investitionsprogramm auf. Da die einzelne Zuweisungsentscheidung rechtlich als Verwaltungsakt eingestuft werden muss, bieten transparente und klare Zuweisungskriterien die Gewähr für umfassende Rechtssicherheit ohne ein erhöhtes Klageaufkommen. Die beschriebene Verteilungsmethode wird von den kommunalen Spitzenverbänden mitgetragen. 4.5 Unterbringungskonzeption Die Deckung des Bedarfs an 1308 Bertreuungsplätzen für den Freistaat Sachsen ist konzeptionell an den durch das SGB VIII vorgegebenen stationären Hilfestrukturen ausgerichtet. 4.5.1 Hilfeleistungen außerhalb der Herkunftsfamilie Hilfeleistungen außerhalb der Herkunftsfamilie werden laut §§ 33 ff. SGB VIII in einer „Einrichtung“ oder „Pflegefamilie“ erbracht. Einrichtungen im Sinne der Hilfen zur Erziehung sind alle Einrichtungen, die der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen dienen. Hierunter fallen klassische Heime als institutionell organisierte gebäudebezogene Lebensorte außerhalb der Familie. Sie sind gekennzeichnet durch Gruppen nicht miteinander verwandter Kinder und Jugendlicher, die durch Fachpersonal betreut werden, das in keinem Verwandtenverhältnis zu ihnen steht. Hinzu treten sonstige betreute Wohnformen, die sich neben der Heimerziehung als alternative stationäre Angebotsformen entwickelt haben. Hierunter fallen betreute selbständige Wohngemeinschaften, betreutes Einzelwohnen, Jugenddörfer etc. Die Vollzeitpflege umfasst die Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Kindes in einer Ersatzfamilie über Tag und Nacht. Der Begriff der Ersatzfamilie ist in diesem Kontext rein funktional zu sehen und dient der Abgrenzung zu gebäudebezogenen institutionellen Hilfeformen. Die dargestellten Angebotsformen werden vorrangig durch Träger der freien Jugendhilfe bzw. Privatpersonen in Gestalt von Pflegefamilien vorgehalten. Der Begriff „Träger der freien Jugendhilfe“ beinhaltet in der Regel gemeinnützig tätige Personenmehrheiten. Häufigste 8| Organisationsformen sind der eingetragene Verein und die gGmbH. In den letzten Jahren ist der Markt aber auch gewerblich tätigen Anbietern geöffnet worden. In der Kinder- und Jugendhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Soweit geeignete Einrichtungen und Dienste durch freie Träger der Jugendhilfe vorgehalten werden, sollen öffentliche Träger auf entsprechende Angebote verzichten (§ 4 Abs. 2 SGB VIII). Das Vorhalten entsprechender stationärer Betreuungsplätze unterliegt folglich dem alleinigen unternehmerischen Risiko freier Träger, die perspektivisch auf eine ausgelastete Einrichtung bauen müssen, damit sich das Produkt amortisiert. Inwieweit dieses unternehmerische Risiko durch Vorhaltepauschalen zumindest teilweise ausgeglichen werden sollte, bleibt einer späteren Fachdiskussion vorbehalten. Alle beschriebenen Betreuungsformen unterliegen einem Erlaubnisvorbehalt. Die gebäudeund ortsbezogenen Angebote bedürfen der Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII für Leistungen nach den §§ 34, 35a sowie 42 SGB VIII. Betriebserlaubnisbehörde ist das Sächsische Landesjugendamt in Chemnitz, organisatorisch geführt als Fachreferat des SMS. Die das Verfahren untersetzenden Regelungen finden sich in • § 45 SGB VIII • §§ 27 ff. LJHG • VwV JugHiE Die Vollzeitpflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII wird durch das zuständige örtliche Jugendamt erstellt die das Verfahren untersetzenden Regelungen finden sich in • § 44 SGB VIII • §§ 23 ff. LJHG 4.5.2 Inobhutnahmen Hinzu treten zusätzliche Kapazitäten für Inobhutnahmen in der Regel durch die Zuweisungsjugendämter. Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII stellen vorläufige Kriseninterventionen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen dar und befähigen und verpflichten das Jugendamt die Unterbringung, Versorgung und Betreuung abzusichern. Ab dem 01.01.2016 ist die kind- und jugendgerechte Unterbringung, die Bestellung eines qualifizierten Vormunds, der Zugang zu Bildung und Ausbildung, eine angemessene medizinische Versorgung, die Prüfung der Familienzusammenführung sowie ein Clearingverfahren zu gewährleisten. Unter dem Begriff „Clearingverfahren“ sind die verwaltungs-und sorgerechtlichen sowie sozialpädagogischen Abläufe, die nach der Entscheidung über die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings durchgeführt werden, zu verstehen. Ziel des Clearingverfahrens sind der Schutz, die Klärung der Situation und der Perspektiven des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings. Das Clearingverfahren kann sowohl in einer speziellen Clearingeinrichtung, als auch in einer anderen Unterbringungsform nach § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erfolgen. Legt man ein Verbleibezeitfenster von 1 ½ bis 2 Monaten zugrunde und geht man davon aus, dass pro Monat ca 110 unbegleitete minderjährige Ausländer nach Sachsen zugewiesen werden, sind zusätzliche Kapazitäten von 200 Inobhutnahmeplätzen landesweit erforderlich. |9 4.6 Verfahrensvereinfachungen Zur Sicherstellung einer zeitlich angemessenen und flexiblen Reaktion auf kurzfristige Schwankungen der Zugangszahlen von minderjährigen unbegleiteten Ausländern werden die Verfahren bei der Unterbringung zeitlich befristet neu geregelt. Inhabern einer gültigen Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIIII kann im Einzelfall für einen befristeten Zeitraum eine 10%ige Überbelegung zugestanden werden, soweit damit neue Kapazitäten für unbegleitete minderjährige Ausländer geschaffen werden. Antragstellern nach § 45 SGB VIII kann eine Betriebserlaubnis auch erteilt werden unter ausschließlicher Hinzuziehung der Regelungen der VwV Jugendhilfeeinrichtungen. Keine Berücksichtigung finden die darüber hinausgehenden Qualitätsanforderungen der Fachempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einschließlich der fachspezifischen Veröffentlichungen des sächsischen Landesjugendamtes. Die VwV Jugendhilfeeinrichtungen regelt die Mindeststandards und versetzt die Betriebserlaubnisbehörde in die Lage, flexibel und individuell zu bescheiden. Zukünftig wird durch die Erarbeitung einheitlicher interner Vorgaben sichergestellt, dass landesweit einheitliche Anforderungen an die Betriebserlaubniserteilung für stationäre Angebote im Bereich unbegleiteter minderjähriger Ausländer bestehen. Die Erfahrung in anderen Bundesländern zeigt, dass auch vorübergehend Unterbringungsformen außerhalb der Jugendhilfe in Betracht kommen können, die einer betriebserlaubnispflichtigen Kontrolle entzogen sind. Sollte in diesem Zusammenhang eine rechtliche Bewertung im Einzelfall eine Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII ergeben, ist über eine zeitlich limitierte Duldung nachzudenken. Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher soll bereits am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Bislang existiert lediglich ein Entwurf der Bundesregierung. Das Ausschussverfahren im Bundesrat wird voraussichtlich in der Woche ab dem 7. September 2015 beginnen. Sowohl im Bundesrat als auch im Bundestag ist noch mit wesentlichen Änderungen zu rechnen. Ein Abschluss des Bundesgesetzgebungsverfahren ist nicht vor November 2015 zu erwarten. Um ein rechtzeitiges Inkrafttreten zum 1. Januar 2016 annähernd zu erreichen, ist es notwendig, ein Landesgesetz bereits vor Abschluss der Beratung auf Bundesebene in den Sächsischen Landtag einzubringen. Dies bedeutet, dass gegebenenfalls spätere Änderungen im Bundesgesetz durch - von der Staatsregierung zu erstellende - Änderungsanträge über die Regierungsfraktionen im Sächsischen Landtag einzupflegen sind. Problematisch ist ebenfalls, dass die VwV-Normerlass kaum Möglichkeiten vorsieht, das Verfahren zu beschleunigen. Es kann daher nur an alle Beteiligten appelliert werden, vorgesehene Verfahrensfristen möglichst nicht auszuschöpfen oder auch bestimmte Verfahrensabschnitte, wie z.B. die Erforderlichkeits- und Normprüfung, parallel betreiben zu können. Das SMS wird daher versuchen, im Rahmen der Erstellung der Kabinettsvorlage für ein Gesetz zur Umsetzung des Bundesrechts in Landesrecht die zwischen den einzelnen Verfahrensabschnitten einzuhaltenden üblichen Fristen stark zu verkürzen. Gegenwärtig erscheint das Inkrafttreten eines entsprechenden Landesgesetzes vor dem 1. April 2016 unrealistisch. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, werden daher übergangsweise Vereinbarungen mit den Kommunen angestrebt, die schnellstmöglich zu legalisieren sind, um den bundesrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen (skizzierter Projektverlauf liegt als Anlage bei). 10 | 5 Investitionsbedarf Gemäß der in Abschnitt 4.3 berechneten Zuweisungen in 2016 ist auf der Basis des betreuten Ist-Bestandes zum 31.05.2015 mit insgesamt 1308 minderjährigen unbegleiteten Ausländern zu rechnen. Eine durch das SMS durchgeführte Abfrage bei allen Jugendämtern zum 30.06.2015 ergab hinsichtlich freier Kapazitäten im stationären Angebotssektor Hilfen zur Erziehung keinen Spielraum mehr. Bei 2789 angezeigten stationären Betreuungsplätzen waren 59 Betreuungsplätze unbesetzt. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten außerhalb der Familie sind vollständig ausgeschöpft. Es ist daher davon auszugehen, dass der durch die Zuweisungen in 2016 entstehende zusätzliche Bedarf durch neu zu schaffende Kapazitäten auf der kommunalen Ebene abgedeckt werden muss. Die Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots ist zwar grundsätzlich Aufgabe des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Der Freistaat Sachsen hat jedoch verfassungsgemäß (Artikel 87 Abs. 2 SächsVerfassung) und bundesrechtlich (§ 82 Abs. 2 SGB VIII) dafür Sorge zu tragen, dass die öffentliche Jugendhilfe im Stande ist, eine gleichmäßige und bedarfsgerechte Angebotsstruktur landesweit vorzuhalten. Diese Unterstützungs- und Ausgleichsfunktion kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn aufgrund eingetretener weltpolitischer Veränderungen eine weltweite Flüchtlingssituation eingetreten ist, die zu einer Überforderung der kommunalen Angebotsstrukturen führen muss. Diese bereits im Rahmen der bundesweiten Verteilung der Asylsuchenden allgemein festgestellte Dynamik kommt nunmehr auch bei den unbegleiteten minderjährigen Ausländern zum Tragen, da ab 01.01.2016 auch hier ein bundesweites Verteilungsverfahren greift, das in den Ländern landesweit umgesetzt wird, was zu einer Einbindung aller Landkreise und kreisfreien Städte führen wird, da der landesinterne Verteilerschlüssel analog der Verteilung der Asylsuchenden in Sachsen ausgestaltet wird. 5.1 FRL Invest Jugendhilfe Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips in der Jugendhilfe (§ 4 Abs. 2 SGB VIII) werden vorrangig Träger der freien Jugendhilfe die erforderlichen Betreuungsplätze schaffen. Das Vorhalten der notwendigen Kapazitäten erfolgt in diesem Zusammenhang auf eigenes unternehmerisches Risiko der Anbieter. Diese werden die Investitionskosten jedoch nicht aus eigener Kraft aufbringen können, da sie gemeinnützig tätig sind und auf Zuschüsse der öffentlichen Hand angewiesen sind. Als Förderinstrument steht bereits eine einschlägige Förderrichtlinie zur Verfügung. Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Investitionen für Jugendhilfeeinrichtungen (FRL Investitionen) bietet die Grundlage für Zuwendungen insbesondere für Sanierungen, Um- und Erweiterungsbauten von Einrichtungen der Jugendhilfe. Gemäß Nummer 2 der FRL Investitionen muss die investive Maßnahme für die Leistungserbringung des Zuwendungsempfängers notwendig sein und in direktem Zusammenhang mit dessen Leistungsbereichen stehen. Als Zuwendungsempfänger sind insbesondere Träger der freien Jugendhilfe benannt. Das ist im vorliegenden Fall gegeben (siehe Ausführungen oben). Gemäß Nummer 4.2 und 4.3 FRL Investitionen haben sich die Zuwendungsempfänger mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und die Landkreise und Kreisfreien Städte mit einer Co-Finanzierung in Höhe von mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen. Sowohl seitens der Träger der freien Jugendhilfe als auch seitens der öffentlichen Träger ist aufgrund der außergewöhnlichen Belastung und der eingetretenen Krisensituation nicht mit einer Mitfinanzierung zu rechnen (siehe auch Ausführungen zu Abschnitt 5). Es müssen daher Ausnahmegenehmigungen seitens | 11 des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz gemäß Nummer 6.1 FRL Investitionen für dieses Förderprogramm erteilt werden, so dass im Ergebnis ein Finanzierungsanteil von bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich sind. Zu überdenken sind auch die Zweckbindungsfristen gemäß Nummer 5.3 FRL Investitionen damit die Träger nicht durch zur Zeit unabschätzbare Zweckbindungsfristen übergebühr belastet werden. Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV). Da bereits eine Aufgabenzuweisung innerhalb der Förderzuständigkeitsverordnung des SMS an den KSV besteht, sind insofern keine weiteren Vorkehrungen zu treffen. Zusätzlich besteht ein Personalmehrbedarf von 1 VzÄ LG 2.1 beim KSV im Rahmen der Fördermittelvergabe. 5.2 Berechnung des Investitionsbedarfs Bei zu schaffenden dauerhaften Kapazitäten von 1308 Betreuungsplätzen im Kalenderjahr 2016 ist folgender Investitionsbedarf zugrundezulegen. Die Landeskommission Jugendhilfe NRW hat die Kosten 2009 mit 1470 €/qm NGF berechnet. (Arbeitshilfe für die Refinanzierung der Investitionskosten von neuen Projekten, Beschluss vom 25.10.2009). Die Indexierung dieses Wertes auf der Grundlage des Baupreisindex Sachsen ergibt aktuell einen Wert in Höhe von 1741,29 €/qm NGF. Allgemeiner Fachstandard bzgl. des Raumangebots pro Platz einschließlich anteiliger Gemeinschaftsflächen beträgt durchschnittlich nicht mehr als 30 qm für Hilfen nach § 34 und § 35 SGB VIII (siehe z. B. Vertragskommission des Bundeslandes Hamburg vom 29.11.2013). Legt man 22,75 qm zugrunde, lässt sich ein durchschnittlicher Investitionsbedarf pro Platz in Höhe von 40.000,- € ermitteln. 22,75 qm Grundfläche incl. Anteil an Gemeinschaftsflächen entsprächen den Vorgaben des Abschnitt V 2 der Sächsischen VwV für den Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen. Summa summarum besteht ein Gesamtinvestitionsbedarf in Höhe von 52.320.000,- € (1308 Plätze x 40.000,- €). Hinzu kommen Neubaukosten pro Platz für Clearingplätze. Dieses Sondierungsverfahren ist der stationären Hilfe vorgeschaltet (§ 42 SGB VIII). Das Clearingverfahren beinhaltet alle Aufgabenstellungen, die im Zusammenhang mit der Erstversorgung (Unterbringung, Vormundschaftsbestellung, pädagogische sowie psychologische Betreuung, medizinische Untersuchung, Klärung der nachfolgenden Hilfen zur Erziehung) und der Abklärung aller rechtlichen Fragen stehen. Zugrundegelegt werden kann ein Verbleibezeitraum von 1 bis 2 Monaten. Demzufolge muss bei durchschnittlich 110 minderjährigen unbegleiteten Ausländern pro Monat mit einer Gesamtkapazität in Höhe von 200 Plätzen kalkuliert werden. Im Ergebnis ergibt sich ein zusätzlicher Investitionsbedarf in Höhe von 8 Millionen €. Dieser formal nur für das erste Kalenderjahr errechnete Investitionsbedarf für stationäre Hilfen in Höhe von 52,3 Millionen sollte als Gesamtfördervolumen zugrundegelegt werden können, da derzeit nicht kalkulierbar ist, wie hoch die Quote derjenigen minderjährigen unbegleiteten Ausländer ist, deren Verweildauer im Bundesgebiet begrenzt ist, weil eine Familienzusammenführung realisiert werden kann oder weil die jungen Menschen andere geographische Lebensziele haben. Zudem werden alle hier berücksichtigten stationären Angebote mit Tagesentgeltsätzen regelfinanziert, die einen Refinanzierungsanteil Invest enthalten. Steigenden Zuweisungszahlen von bis zu 1500 minderjährigen unbegleiteten Ausländern kann mit zusätzlichen Wohnraumanmietungen entgegnet werden. Anzumerken bleibt, dass der vorhandene Betreuungsplatzbedarf nicht vollumfänglich mit angemietetem Wohnraum abgedeckt werden kann, da der sächsische Wohnungsmarkt keine bedarfsgerechten Angebote in der Qualität und Quantität vorhält. 12 | Hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung des Förderprogramms ist darauf zu achten, dass möglichst in diesem Herbst mit den ersten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen begonnen werden kann, da sonst ein möglicher Wintereinbruch eine zeitliche Verzögerung bis zu 6 Monaten nach sich ziehen könnte. Haushaltsrechtlich müssen entsprechende Verpflichtungsermächtigungen beantragt und eingestellt werden, damit die abschließende Bescheidung unverzüglich realisiert werden kann. Im Rahmen der Antragsbearbeitung des aufzulegenden Förderprogramms durch den KSV ist die Finanzierung einer VZÄ LG 2.1 abzusichern. 6 Personal- und Organisationskonzept 6.1 Sachstand und Darstellung der bisherigen Maßnahmen zur Umsetzung Das BMFSFJ hat einen Regierungsentwurf mit Stand 15. Juli 2015 zur Neuordnung der Rechtslage zu den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vorgelegt. Dieser sieht eine anteilige Verteilung auf alle Bundesländer vor. Entsprechend der aktuellen Prognose des Bundesverwaltungsamts Köln ist für Sachsen im Jahr 2016 von einem Zugang von mindestens 1308 minderjährigen unbegleiteten Ausländern auszugehen. Da der Bundesgesetzgeber ab 01.01.2016 eine grundlegend neue Herangehensweise für diese Zielgruppe entwickelt und erstmalig alle Bundesländer gleichmäßig in die Unterbringung, Versorgung und Betreuung einbezieht, bedeutet dies für Sachsen eine Steigerung der Betreuungsquote um das vielfache. Zudem wird das Sächsische Landesjugendamt als staatliche Zuweisungsstelle dauerhaft die landesinterne Verteilung zu gewährleisten haben. Kontakte auf Arbeitsebene zwischen den zuständigen Jugendämtern und dem SMS bestehen seit Mitte Mai. Mit dem vorgelegten Referentenentwurf hat der Bundesgesetzgeber formal über die Neuausrichtung der Verteilung der minderjährigen unbegleiteten Ausländer entschieden und den Gebietskörperschaften die Bündelungsfunktion übertragen. Mit dieser Entscheidung auf Bundesebene ist den Ländern und Kommunen eine sehr komplexe Aufgabe zugeordnet worden. Das SMS hat dazu eine eigene Struktureinheit geschaffen, um das Verfahren so gut wie möglich abzuwickeln und zu konzentrieren. Das Referat „Unbegleitete minderjährige Ausländer“ bündelt folgende Aufgaben: • Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene. Anzufertigen sind Stellungnahmen, Voten incl. Änderungsanträge. Verbindlich ist die Teilnahme an den Bund- LänderBeratungen in Berlin. • Information und Kommunikation mit den Kommunalen Spitzenverbänden sowie den Jugendämtern in 14-tägigem Turnus. • Information und Kommunikation mit der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege erfolgt analog zu den Beratungen mit den kommunalen Spitzenverbänden in einem möglichst kontinuierlichen Rhythmus. Dazu könnten auch Fachforen initiiert werden. • Koordinierung der Thematik mit den anderen Ressorts (SMK, SMI etc) • Umsetzung der landesrechtlichen Regelungen. Notwendig ist die Aktualisierung des LJHG, um die landesrechtliche Umsetzung der Vorgaben des Bundesgesetzgebers realisieren zu | 13 können. Ebenso sind Leitlinien für die einheitliche Ausgestaltung des Clearingverfahrens auf kommunaler Ebene sowie die Aufgaben und Befugnisse der Landeszuweisungsstelle zu entwickeln. • Implementierung der Umsetzungsabläufe nach dem 01.01. 2016. Um das Personal des neu geschaffenen Referats kurzfristig zu akquirieren, sind Umsetzungen innerhalb des Hauses vorgenommen worden. Derzeit besteht das Referat aus 3 VzÄ LG 2.2 und 2 VzÄ LG 2.1. Diese Umsetzungen haben zu Unterdeckungen in den abgebenden Organisationseinheiten geführt, die auszugleichen sind, weil die Aufgaben des neu geschaffenen Referats „Unbegleitete minderjährige Ausländer“ Daueraufgaben darstellen. Das SMS ist in der Lage, 1 VzÄ LG 2.2 und 1 VzÄ LG 2.1 innerhalb des Hauses zu kompensieren. Der darüber hinaus gehende Personalbedarf ist in vollem Umfang zu ersetzen. Dies führt zu einem Stellenbedarf von zwei Stellen der LG 2.2 und einer Stelle der LG 2.1 (2 VzÄ E 15, 1 VzÄ E 12). 6.2 Zusätzlicher Bedarf im SMS von 14 Stellen In der MPK vom 18. Juni 2015 haben sich Bundesregierung und Länder dafür ausgesprochen, dass zukünftig auch für unbegleitete minderjährige Ausländer eine bundesweite Aufnahmepflicht der Länder durch ein bundesweites und landesinternes Verteilungsverfahren gelten wird. Zudem soll zukünftig für alle unbegleiteten minderjährigen Ausländer eine kindeswohlgerechte Unterbringung, Versorgung und Betreuung gewährleistet werden. Um der hieraus resultierenden Kapazitätserweiterung auf 1308 Betreuungsplätze Rechnung zu tragen, und den laufenden Geschäftsbetreib aufrechtzuerhalten, ergibt sich ein weiterer dauerhafter zukünftiger Personalbedarf von 14 Stellen. Der Bedarf soll durch die Schaffung von 14 neuen Stellen im Geschäftsbereich des SMS gedeckt werden. Hierzu ist ein Antrag nach § 6 Abs. 12 HG 2015/2016 an den Haushaltsund Finanzausschuss mit dem Ziel der Schaffung 14 neuer Stellen zu richten. Die neuen Stellen sind in Höhe von 4 Stellen in der LG 2.2, 8 Stellen in der LG 2.1 und 2 Stellen in der LG 1.2 auszubringen. Der zusätzliche Personalbedarf begründet sich auf unzureichende Stellenausstattung, die sich wie folgt darstellt: • Landesjugendamt Im Bereich der Kostenerstattungsverfahren nach § 89d SGB VIII sind 500 Verfahren pro 1 VZÄ LG 2.1 incl 1 VzÄ LG 1.2 anzusetzen. Dieser Berechnungswert ist der bisherigen Personalplanung zugrundegelegt. Bei mindestens 1308 Neuzuweisungen in 2016 und den damit in Verbindung stehenden Kosterstattungsverfahren nach § 89d Abs. 1 SGB VIII durch das Land sind 3 VzÄ LG 2.1 anzusetzen, wobei auf zusätzliches Personal LG 1.2 verzichtet wird. Da die Altverfahren noch bis Ende 2016 abgerechnet werden und in 2017 neue minderjährige unbegleitete Ausländer hinzutreten, ist die bisherige Stelle ausgelastet. Erforderlich sind deshalb 3 VzÄ LG 2.1 (3 VzÄ E 10).Zusätzlich erforderlich ist 1 VzÄ LG 2.2 für den rechtskonformen Verwaltungsvollzug (1 VzÄ E 13). Im Bereich Betriebserlaubnisverfahren Heime bearbeiten 2,925 VzÄ LG 2.1 1329 Betriebserlaubnisverfahren. Mit mindestens 1308 Zuweisungen ab 2016 (Prognose eher ansteigend) ist 1 VzÄ LG 2.1 zusätzlich einzurichten. Dies gilt in gleicher Weise auch im Kita-Bereich, obwohl hier im Verhältnis weniger unbegleitete minderjährige Ausländer in dieser Altersklas- 14 | se zu erwarten sein werden. Hier schlägt sich aber der allgemeine Anstieg an Asylbewerben in Sachsen nieder. Erforderlich sind deshalb 2 VzÄ LG 2.1 (2 VzÄ E 11). Fachberatung mit Migrationshintergrund ist in § 85 Abs. 2 SGB VIII als Aufgabe des Landesjugendamtes festgeschrieben. Aufgrund der geringen Anzahl an Betreuungsplätzen in der Vergangenheit ist diese Thematik bisher nicht besetzt worden. Erforderlich sind deshalb 2 VzÄ LG 2.1 (2 VzÄ E 10). Landesuntersuchungsanstalt Der unvorhersehbar starke Anstieg an Asylbewerbern und unbegleiteten minderjährigen Ausländern führt zu einer Verdreifachung der Erstuntersuchungen pro Tag und Woche. Zudem ist die Untersuchung und Befundung in 24 h bis 48 h nach Probeneingang für die weitere Verfahrensbearbeitung erforderlich. Hinzu tritt die Veröffentlichung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gesundheitlichen Betreuung von Asylbewerbern und unbegleiteten minderjährigen Ausländern durch die Gesundheitsämter im Freistaat Sachsen (VwV Asylbewerbergesundheitsbetreuung – VwV AsylGesBetr). Die VwV tritt am 01.08.2015 in Kraft und enthält mehr Untersuchungsparameter. Ebenso benötigen die neu anzuschaffenden Geräte technische Betreuung. Während 2014 in der LUA 8332 Proben zur serologischen Untersuchung aus der ZAB auf 5 Parameter (HAV, HBV, HCV, HIV, Syphilis) eingingen, ist in 2016 mit 23.000 Asylbewerberund mindestens 1308 UMA-Proben zu rechnen, die zudem auf 7 Parameter zu überprüfen sein werden (HAV, HBV, Syphilis, Mumps, Masern, Röteln, VZV).Es wird somit eine Verdreifachung des Untersuchungsbedarfs eintreten bei erhöhter Parameterzahl. Erforderlich sind deshalb 1 VzÄ LG 2.2 (1 VzÄ E 15) und 2 VzÄ LG 1.2 (2 VzÄ E 6). Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist eine neue Organisationseinheit im SMS geschaffen worden, die sich mit der Umsetzung der Gesetzesnovelle und der Implementierung der Neuverteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer in Sachsen befasst. Die erfolgte Umsetzung des erforderlichen Personals bewirkte Unterbesetzungen in den abgebenden Referaten. Diese unbefristeten Stellen sind wieder zu besetzen. Dies führt zu einem Stellenbedarf von zwei Stellen der LG 2.2 und einer Stelle der LG 2.1 (2 VzÄ E 15, 1 VzÄ E 12). 6.3 Besetzung Die unbefristete Besetzung der Stellen ist zwingend erforderlich, da die Stellenmehrung als dauerhafte einzustufen ist und zudem auf dem Stellenmarkt kein geeignetes und qualifiziertes Personal für befristete Arbeitsverhältnisse zur Verfügung steht. Die unbefristete Besetzung der möglichst zum 01. Oktober 2015 – dieser Einstellungstermin ist notwendig, da beispielsweise die Betriebserlaubnisbearbeitung schon im Vorfeld einer beginnenden Baumaßnahme eingebunden werden muss (siehe Ausführungen zu Abschnitt 5.2) – für das SMS zur Verfügung stehenden 14 Stellen soll unmittelbar im Wege von externen Stellenausschreibungen erfolgen. Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Errichtung des Transparenten internen Arbeitsmarktes Sachsen (VwV TRIAS) sieht zwar vor, dass freie (wieder) zu besetzende Stellen in der Regel nur nach erfolgloser ressortübergreifender Stellenausschreibung extern ausgeschrieben oder besetzt werden dürfen. Abweichend von diesem internen Verfahren der Stellenbesetzung entsprechend VwV TRIAS wird sofort die Möglichkeit einer externen Ausschreibung geschaffen, da | 15 zu erwarten ist, das nicht genügend Interessenten bzw. geeignete Bewerber innerhalb der Staatsregierung gewonnen werden können (Vgl. auch Ziffer III Nr. 2 lit. c VwV TRIAS). Auf diese externen Ausschreibungen können sich unter anderem auch befristet Beschäftigte der Landesverwaltung bewerben. Entsprechendes gilt für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen sowie des Ausbildungszentrums Bobritzsch der Jahre 2015 und 2014. Die Ausschreibungen können insoweit auch zusätzlich direkt an Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung anderer Bundesländer gesandt werden. 6.4 Qualifikation und Aufgabenbereiche Folgende Qualifikationen sind für die Tätigkeiten erforderlich und bei der Neubesetzung der Stellen zu beachten: Laufbahngruppe 2.2 - Abschluss Volljurist/in - Fachärztin/Facharzt für Mikrobiologie Laufbahngruppe 2.1 - erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt/in oder - erfolgreich abgeschlossene Laufbahnausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (ehemals gehobener Dienst) oder - ein mit dem Bachelorgrad oder diesem entsprechendem Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium, welches den Zugang für erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eröffnet oder - ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium zum Bachelor of Laws. Laufbahngruppe 1.2 - erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r oder Fachangestellte/r für Bürokommunikation oder - erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als verwaltungswirt/in (Laufbahnausbildung im mittleren Verwaltungsdienst / zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1), - abgeschlossene Ausbildung als BTA, CTA, MTA, MTLA. 6.5 Die in Betracht kommenden Einsatzgebiete Die in Betracht kommenden Einsatzgebiete untersetzen sich wie folgt: Landesjugendamt (1 VZÄ LG 2.2) • Rechtliche Bewertung und Darlegung der fachlichen Auffassungen bei der Erbringung von Leistungen gemäß SGB VIII für unbegleitete minderjährige Ausländer sowie für Ausländer, sofern diese rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, • Umsetzung des Beratungsauftrags des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII unter Beachtung dazu erlassener landesrechtlicher Bestimmungen sowie angrenzender Gesetze, • Anleitungs- und Unterstützungsfunktion für die im Arbeitsbereich tätigen Sachbearbeiter/innen einschließlich der Sicherstellung des sachgerechten und rechtskonformen Verwaltungsvollzugs der Verwaltungsverfahren nach § 89 SGB VIII, • juristische Begleitung der Verfahren bei schwierigen Einzelfällen im Rahmen der Verfahren zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII, • Mitarbeit in bundesweiten Arbeitsgremien sowie Fortbildungstätigkeit gemäß der Themenstellungen. 16 | Landesjugendamt (2 VZÄ Fachberatung LG 2.1) • Inhaltlich konzeptionelle Arbeit auf den Gebieten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sowie in stationären und teilstationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung insbesondere im Kontext der Integration von Kindern mit Migrationshintergrund sowie von unbegleiteten minderjährigen Ausländern, • fachliche Vorbereitung, Bewertung und Begleitung von Projekten, • fachliche Beratung der Jugendämter und Träger der freien Jugendhilfe im Freistaat Sachsen in dem beschriebenen Arbeitsfeld, • Konzeption und Durchführung von Fortbildungs- und Beratungsangeboten für Mitarbeiter/innen der freien und öffentlichen Jugendhilfe, • Mitarbeit in landesweiten Arbeitsgruppen und Fachgremien. Landesjugendamt (3 VZÄ Verteilung LG 2.1) • Verwaltungsrechtliche Umsetzung der Verfahren zur Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer (Landeszuweisungsstelle UMA gemäß § 42b SGB VIII-neu) incl. Kostenerstattungsverfahren nach § 89d Abs. 1 SGB VIII, • Vorbereitung der Klageverfahren im Zusammenhang mit der Zuweisungsentscheidung, • Unterstützung und Beratung öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe im Kontext der Verfahren, • Führen der einschlägigen Statistiken und Überwachung des Meldeverfahrens, • Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsamt sowie den zuständigen Institutionen der Länder. Landesjugendamt (2 VZÄ Betriebserlaubnisverfahren für erlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, LG 2.1) • Die Beratung von Trägern zur Planung und Betriebsführung von Einrichtungen und Angebotsformen, insbesondere im Kontext der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) sowie im Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung (§ 34 SGB VIII), • die Durchführung von örtlichen Prüfungen, • Verhandlungen mit Einrichtungsträgern und anderen Beteiligten, • die Erstellung von Bescheiden sowie die Führung von Akten und • die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion bei Kindeswohlgefährdungen. Landesuntersuchungsanstalt (1 VZÄ Arzt LG 2.2) Medizinische Diagnostik in den Bereichen Bakteriologie, Mykologie und Parasitologie - Abarbeitung der ZAB-Proben in der Abteilung Medizinische Mikrobiologie und Hygiene - Mikrobiologisch-infektiologische Beratung - Erstellung von Gutachten - gute EDV-Kenntnisse (Microsoft Office, Statistikprogramme, Labordatensystem) - gute Kenntnisse der englischen Sprache Landesuntersuchungsanstalt (2 VZÄ MTA LG 1.2) • Durchführung der Laboruntersuchungen • anwendungsbereite Kenntnisse des internationalen und nationalen Gesundheitsrechts, • fundierte Kenntnisse moderner rückstandsanalytischer Methoden • umfassende Kenntnisse über Probenahmeverfahren • Erfahrungen in der Methodenentwicklung • Kenntnisse in der Labororganisation und der Qualitätsmanagementsysteme • gründliche und anwendungsbereite PC-Kenntnisse • gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit sowie anwendbare Englischkenntnisse | 17 Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz 1 VzÄ Volljurist/in LG 2.2 als juristische(r) Mitarbeiter/in im Referat Kinder- und Jugendhilfe 1 VzÄ Volljurist/in LG 2.2 als juristische(r) Mitarbeiter/in im Referat Verbraucherschutz 1VzÄ Sachbearbeiter LG 2.1 im Referat Lebensmittelsicherheit /-überwachung Das SMS wird die Wertigkeiten der Stellen konkretisieren. 6.6 Einsatz von Anreizelementen Zur Erleichterung der Personalgewinnung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine erhöhte Besoldung an Beamte bzw. ein erhöhtes Entgelt an Tarifbeschäftigte gezahlt werden. Dies ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. 6.6.1 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 54 SächsBesG Für die befristete Wahrnehmung herausgehobener Funktionen kann nach § 54 SächsBesG für höchstens 6 Jahre eine Zulage zwischen dem Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die Zulagengewährung erfüllt sind, ist abhängig von der konkreten Organisationsstruktur und dem konkreten Tätigkeitsprofil. Da die Höhe der Zulage, an die Besoldungsgruppe des jeweiligen Beamten geknüpft ist, kann die Höhe der Zulage für die gleiche Tätigkeit variieren. 6.6.2 Personalgewinnungszuschlag gemäß § 63 SächsBesG Gemäß § 63 SächsBesG kann zur Personalgewinnung ein Zuschlag gewährt werden. Dieses Instrument kommt nur dann in Betracht, wenn neues Personal eingestellt wird, das verbeamtet wird. 6.6.3 Leistungsprämie nach § 68 SächsBesG Die Gewährung von Leistungsprämien nach § 68 SächsBesG dient der Honorierung kurzfristiger Leistungen besonderer qualitativer oder quantitativer Art. Da es die Gewährung von Leistungsprämien auch im Tarifbereich gibt, kann hierdurch ein Gleichklang zwischen den Beschäftigtengruppen hergestellt werden. 6.6.4 Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, sowohl vorhandenen als auch neueingestellten Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Einstufung im Einzelfall ein höheres Entgelt zu zahlen, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfs/Personalgewinnung erforderlich ist. Die Regelung ist damit in erster Linie auf Fälle beschränkt, in denen hochqualifizierte Bewerber den Abschluss von Arbeitsverträgen von der Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit abhängig machen. Ein Rechtsanspruch auf die Zulage besteht nicht. Die Gewährung der Zulage bedarf in jedem Einzelfall grundsätzlich der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit keine Ausnahmeregelung des Staatsministeriums der Finanzen für einen Beschäftigtenbereich vorliegt. Zusätzliche Haushaltsmittel für die Anwendung der Kann-Regelung des § 16 Abs. 5 TV-L werden nicht bereitgestellt. Ein etwaiger Mehrbedarf ist im jeweiligen Personalhaushalt zu erwirtschaften. 18 | 6.6.5 Leistungsprämien An Tarifbeschäftigte können Leistungsprämien auf der Grundlage der VwV Leistungsprämie gewährt werden. Ebenso wie im Besoldungsbereich ist die Gewährung von Leistungsprämien an vergleichsweise geringe Voraussetzungen gebunden. 6.6.6 Zulage nach § 14 Abs. 1, 3 TV-L Soweit Tarifbeschäftigten vorübergehend die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit übertragen wird, kann ihnen gemäß § 14 TV-L eine persönliche Zulage gewährt werden. 6.7 Erforderliche Räumlichkeiten und Ausstattung Für das zusätzliche Personal sind Arbeitsplätze einzurichten. Dies beinhaltet auch die Bereitstellung entsprechender Büroausstattung incl. Hard- und notwendiger zentraler Software zur jeweiligen Datenübermittlung. Aufgrund der ansteigenden Asylbewerber- und UMA-Zahlen wird in der Landesuntersuchungsanstalt die Beschaffung eines Zweitgerätes ARCHITECTI1000SR für die Hepatitis/HIV-Diagnostik benötigt. Es handelt sich hierbei um ein Leihgerät, dessen Finanzierung über die Verbrauchsmittelkosten erfolgt. Da sich die Anzahl der Gesamteinsendungen aus der ZAB mehr als verdreifachen wird (Stuhlproben und Blut) sind in 2016 zusätzliche Verbrauchsmittelkosten in Höhe von 250.000,- € zu veranschlagen. Für die Immunstatusbestimmungen auf z. B. Masern und Varizwellen ist ein Zweitgerät IMMUNOMAT erforderlich, damit u. a. die Nachtestungen auf entsprechende Antikörper abgearbeitet werden können. Der Kaufpreis des Geräts liegt bei 47.600,- €. Für das Landesjugendamt wird der Staatsbetrieb Immobilien- und Baumanagement beauftragt, kurzfristig die Unterbringung des in Beschlussnummer 8 festgestellten Personalmehrbedarfs am Standort Chemnitz sicherzustellen. Ein formelles Prüfungs- und Anerkennungsverfahren nach RL-Bau Sachsen für diese Arbeitsplätze ist entbehrlich. Somit wird Abschnitt B der RL-Bau Sachsen ersetzt. Der Raumbedarf zur Betreibung der weiteren Kapazitätserweiterungen innerhalb des Unterbringungsbedarfs werden durch den Nutzer formlos bei SIB unter Bezug auf diesen Kabinettsbeschluss eingereicht. 7 Verwaltungskostenmehrbedarf Durch die Einführung eines landesinternen und bundesweiten Verteilungsverfahrens entstehen laut BMFSFJ für die Kommunen bundesweit jährliche Kosten in Höhe von rund 6,5 Millionen Euro für Maßnahmen der Datenübermittlung und der Fallübergabe. Weitergehende Kosten hat der Bund in seinem einführenden Teil des Regierungsentwurfs nicht ausgewiesen. Wie sich in den Diskussionen mit der kommunalen Ebene herausgestellt hat, eine vollkommen unzulängliche und damit unzulässige Bewertung. Für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Sachsen wird die Umsetzung der bunddesgesetzlichen Vorgaben eine kostspielige Angelegenheit. Allein der Verwaltungskostenmehrbedarf ist wie folgt zu untersetzen (die Zuarbeit der kommunalen Spitzenverbände bzgl. des konkreten Finanzbedarfs steht noch aus): | 19 Wirtschaftliche Jugendhilfe Die für die in Sachsen untergebrachten, versorgten und betreuten minderjährigen unbegleiteten Ausländer aufgewendeten Kosten werden durch die jeweiligen Bundesländer erstattet (§ 89d Abs. 1 SGB VIII). Bei mindestens 1308 Zuweisungen pro Jahr in Sachsen ist ein vielfacher Verwaltungsaufwand durch die zuständigen Jugendämter zu betreiben. Über die Kostenerstattungsverfahren hinaus, ist in allen Fällen die Krankenversorgung abzusichern (§ 40 SGB VIII). Der entsprechende Verwaltungsaufwand wird durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe abgedeckt. Clearingverfahren Die Mitarbeiter des ASD haben im bedarfsgerechten Einzelfall abzuklären, welcher weitergehende Versorgungs- und Erziehungsbedarf besteht. Auch hier kommen 1308 Neufälle auf die Fachkräfte der Jugendämter zu. Amtsvormünder Da die eingereisten ausländischen Kinder und Jugendlichen keine Personensorgeberechtigten bei sich haben, muss das zuständige Jugendamt innerhalb von vier Wochen die Bestellung eines Vormundes beim Familiengericht beantragen. Die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft tritt durch die Bestellung ein (§ 88a Abs. 4 – E). Amtsvormünder sollen höchstens 50 Vormundschaften gleichzeitig ausüben (§ 55 Abs. 2 SGB VIII). Folglich wird sich ein Personalmehrbedarf allein in diesem Aufgabenfeld in Höhe von 26 VzÄ LG 2.1 in 2016 ergeben. 8 Öffentlicher Gesundheitsdienst Im Bereich Öffentlicher Gesundheitsdienst/Infektionsschutz ist eine einheitliche Regelung/Festlegung der Notwendigkeit einer Erstuntersuchung im Sinne des § 62 AsylVfG nötig, d.h. auch Unbegleitete Minderjährige Ausländer, die keinen Asylantrag stellen, sollten einer Erstuntersuchung unterzogen werden können, da für sie ein gleiches Infektionsrisiko im Sinne § 16 Infektionsschutzgesetz angenommen werden muss. Eine entsprechende Klarstellung wird durch Sachsen im Bundesratsverfahren eingebracht werde, da der Bundesgesetzgeber bisher lediglich von „Feststellung des Gesundheitszustands“ spricht. In diesem Zusammenhang ist die Kostenübernahme für die Erstuntersuchung durch den Bund zu klären. Zudem sind bundesweit einheitliche Festlegungen hinsichtlich der Impfungen für UMA zu treffen. Sollte der Bund nicht bereit sein, die erforderlichen Kosten zu tragen, wird der Freistaat Sachsen die Kostenlast tragen. Zu veranschlagen sind etwa 200,- € pro Untersuchung, insgesamt ca 261.600,- € bei 1308 Untersuchungen. Um einen effektiven Datenaustausch gewährleisten zu können, sollten EDV-Schnittstellen zwischen kommunalen Gesundheitsämtern, Jugendämtern und der Landesuntersuchungsanstalt eingerichtet werden. Die erforderlichen Kosten trägt der Freistaat Sachsen. Da kommunal überwiegend die Software „Prososz“ (Jugendämter) und „Octoware“ (Gesundheitsämter) eingesetzt werden, wird sich die Realisierung finanziell eingrenzen lassen. 20 | 9 Leistungskosten – Kostenerstattungsverfahren 9.1 Kostenerstattungen ab 01.01.2016 Wie bereits zuvor ausgeführt, sind ab 01.01.2016 die aufgewandten Leistungskosten durch die jeweiligen überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten (§ 89d Abs. 1 SGB VIII). Das Bundesverwaltungsamt in Köln gibt jährlich auf der Grundlage der bundesweiten Kostenerstattungsverfahren nach § 89 d Abs. 3 SGB VIII die durchschnittlichen jährlichen Kosten pro Abrechnungsfall bekannt (liegt als Anlage bei). Dem Verteilerschlüssel im Zeitraum 01.05.2014 bis 30.04.2015 lagen Durchschnittskosten pro Fall in Höhe von 24.320,34 € zugrunde. Bei prognostizierten 1449 Fällen in 2016 nach Königssteiner Schlüssel (siehe Ausführungen in Abschnitt 4.3) ergibt sich ein Mittelbedarf in Höhe von 35.240.172,66 € in 2016. Wir haben den Durchschnittswert über den gesamten Jahreszeitraum angewendet, da derzeit zu befürchten ist, dass die nach der neuen Gesetzesgrundlage erbrachten Leistungen umfassender sein werden und damit über dem nach altem Recht berechneten Durchschnittswert liegen werden. Zu beachten: Der Mittelbedarf wird 2017 noch ansteigen, da mindestens mit vergleichbar hohen Jahreszuweisungen zu rechnen ist und der Bestand weiterhin Erstattungskosten auslöst. 9.2 Kostenerstattungsverfahren bis 31.12.2015 Zudem sind die bis zum 31.12.2015 angefallenen Kosten im Rahmen der Erstattungsverfahren nach § 89d Abs. 3 SGB VIII (Altfälle) bis zum Jahresende 2016 incl. Schlussrechnung abzurechnen (§ 42d Abs. 4 - E). Aus einem Schreiben des Landesjugendamtes vom 16. April 2015 ist zu entnehmen, dass für das Jahr 2015 mit ca 1432 Fällen zu rechnen ist. In dieser Zahl ist ein Anteil von ca 500 sukzessive seit Ende 2014 eingegangenen bisher unbearbeiteten Fällen enthalten, so dass insgesamt von einem Mittelbedarf in Höhe der Durchschnittskosten pro Fall ausgegangen werden kann, da kürzere Abrechnungszeiträume sich mit 15 und 16 monatigen Berechnungszeiträumen ausgleichen werden. Insgesamt ergibt sich ein Betrag in Höhe von 34.826.726,88 €. Da das Landesjugendamt mit Schreiben vom 16. April 2015 prognostiziert hat, dass in 2015 maximal ein Mittelabfluss in Höhe von 11,4 Millionen € realisierbar ist, verbleibt ein Mittelbedarf in 2016 in Höhe von 23.426.726,88 €. Der Berechnung sind die vom Bundeverwaltungsamt errechneten Durchschnittskosten in Höhe von 24320,34 € zugrundegelegt worden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beendigung dieses Abrechnungsprozederes unkalkulierbare Risiken im Rahmen der zu setzenden Schlussrechnung in sich birgt. Es ist derzeit nicht kalkulierbar, welchen Umfang die abschließende Abrechnung einnimmt. Zu beachten: Eingestellt im Landeshaushalt sind in 2016: Kapitel 0803 Titel 633 05 (Erstattungen von Kosten für unbegleitete minderjährige Ausländer) Mittel in Höhe von 8,5 Millionen €. Zu beachten: In § 42c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII - E ist ein finanzieller Ausgleich Sachsens für die Belastungen vorgesehen, die in den Ländern aus der Gewährung von Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Ausländer resultieren, die vor Inkrafttreten des novellierten Gesetzes eingereist sind und deshalb nicht verteilt werden können. Der Bund legt für diesen finanziellen Belastungsausgleich den in Abschnitt 4.3 ermittelten Zuweisungswert = 1308 zugrunde und multipliziert ihn mit einem standardisierten Mittelwert in Höhe von 175 € x 182 Tage. Das ergäbe einen Gesamtbetrag in Höhe von 41.659.800,- €, der zu Abgeltung der Altbestände innerhalb von 18 Monaten zu zahlen wäre (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und | 21 Jugendlicher, Begründung Besonderer Teil Zu § 42c Abs. 1, Seite 29). Ob diese Regelung umsetzbar ist, bleibt abzuwarten, da der Bund keine verbindlichen Regelungen zum Länderfinanzausgleich im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz treffen kann. Sachsen wird im Bundesratsverfahren beantragen, dass diese klassische Doppelkompensation der Altbestände über einen finanziellen Belastungsausgleich und eine erhöhte Zuweisungsquote in 2016 ersetzt wird durch eine eindeutige Zuweisung der Einreisen ab 01.01.2016 nach Königssteiner Schlüssel und eine Abrechnung der Altfälle bis zum 31.12.2015 auf der Grundlage des § 89d Abs. 3 SGB VIII. 10 Auswirkungen auf andere Ressorts Konzeptionelle Arbeit beinhaltet auch die Einbeziehung der angrenzenden Ressorts, soweit sie inhaltlich zur Zielgruppe in Bezug gesetzt werden müssen. 10.1 Sächsisches Staatsministerium für Kultus 10.1.1 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind nur ca 10% bis 15% der unbegleiteten minderjährigen Ausländer unter 14 Jahren. Dementsprechend gering sein wird der Anteil derer, die im Rahmen einer Förderung in Tageseinrichtungen bzw. in Tagespflege untergebracht werden können. Für diese spezielle Zielgruppe wird zunächst kein unverhältnismäßig anwachsender Betreuungsplatzbedarf zu erwarten sein, so dass zusätzliche staatliche Investitionen nicht veranschlagt werden sollten. Im Fortbildungsbereich wird das Landesjugendamt spezielle Angebote mit Migrationshintergrund für die Fachkräfte in den Kitas vorhalten. 10.1.2 Schulausbildung Die Integration der minderjährigen unbegleiteten Ausländer kann nur gelingen, wenn von Anfang an der Blick auch auf eine fundierte Schulausbildung und eine berufliche Qualifikation gerichtet ist. In allen Bundesländern gibt es die allgemeine Schulpflicht. Sie gilt auch für die für diese Konzeption relevante Zielgruppe. Erfahrungsberichte aus anderen Bundesländern lassen folgende zentrale Herausforderungen erkennen (Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, Abschnitt 6.4): • Aufgrund der Krieg- und Bürgerkriegserfahrungen sowie der schwierigen sozialen Situation in den Herkunftsländern bestehen keine oder nur unzureichende Schulbiographien, die darüber hinaus nicht belegbar sind. • Die Schulsysteme sind nicht vergleichbar. Der Bildungsstand ist trotz Schulbesuchs mit unseren Standards nicht identisch. • Viele unbegleitete minderjährige Ausländer sind integrations- und lernbereit, haben aber aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse praktische Probleme. • Viele unbegleitete minderjährige Ausländer sind traumatisiert und haben folglich einen sehr hohen Förderbedarf. Die sächsische Konzeption zur Integration von Migranten (Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Migration und Integration im Freistaat Sachsen, Schulische Integration) ermöglicht einen individuellen und flexiblen Einstieg in das sächsische Schulsystem und sichert eine professionelle Beratung und Begleitung von Bildungswegen ab. Das heißt die schulische Integration ist eine Regel-/Pflichtraufgabe aller Schularten und Schulen. Damit kann Integration dezentral und im Wohnumfeld erfolgreich gesteuert und gestaltet werden. 22 | Integrationsfördernde Maßnahmen • besondere Bildungsberatung durch die Schulaufsicht, • Vorbereitungsklassen und schrittweise individuelle Integration in die Regelklassen, • Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache, • Einsatz und Ausbildung von Betreuungslehrern, • herkunftssprachlicher Unterricht und die Anerkennung der Zwei- und Mehrsprachigkeit als Bildungspotential, Unterstützende Strukturen • schulübergreifende Koordinatoren für Migration/Integration in jeder Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur, • Fachberater für Migration und Deutsch als Zweitsprache, •Betreuungslehrer als Berater, Integrationsbegleiter und Mentoren • Kompetenzzentren Sprachliche Bildung, • Sprachberater. Zu beachten: Die Regionalstellen der sächsischen Bildungsagentur müssen so früh wie möglich über die einzelne Zuweisungsentscheidung der Landeszuweisungsstelle in Kenntnis gesetzt werden. Es ist zu prüfen, ob eine entsprechende Mitteilungspflicht in das novellierte Landesjugendhilfegesetz aufgenommen werden muss. 10.2 Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende Auch die sächsischen Jobcenter sind zunehmend von der Thematik „Asylbewerber, Flüchtlinge, Zuwanderungspolitik“ betroffen. Möglicherweise fallen zahlreiche unbegleitete minderjährige Ausländer auch unter die Regelungen des SGB II. Der Gesetzgeber hat im SGB II eine umfassende Förderpflicht der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende eingeführt. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren sieht § 3 Abs. 2 SGB II vor, dass alle Antragsteller unverzüglich in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Obwohl die Leistungen des SGB VIII grundsätzlich denen des SGB II vorgehen, besteht für diese spezielle Regelung ein Nachrangverhältnis der Jugendhilfe gegenüber dem SGB II (Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 13 Rdn. 15). Dieses bezieht sich jedoch nicht auf die Unterhaltsleistung. Im Ergebnis ist im Rahmen der Integration in das Erwerbsleben der Träger der Grundsicherung verantwortlich. Steht die soziale Integration und die Festigung der Lebensverhältnisse im Mittelpunkt, besteht ein Handlungserfordernis im Rahmen der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII). In der Praxis werden beide betroffenen Sozialleistungsträger eng zusammenarbeiten und besondere Angebote der Träger spezieller Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Werden die Unterhaltsleistungen durch die öffentliche Jugendhilfe aufgebracht, fallen sie unter die kostenerstattungspflichtigen Ausgaben im Sinne der Ausführungen in Abschnitt 7. 10.3 Familiengerichtsbarkeit Bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern hat in der Regel das nach der Zuweisungsentscheidung der Landeszuweisungsstelle zuständige Jugendamt die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers zu veranlassen (§ 88a Abs.2 und Abs.4 – E). Die Vormundschaft oder Pflegschaft für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche tritt durch Bestellung des Familiengerichts ein. Mit der zu erwartenden Mindestanzahl an unbegleiteten minderjährigen Ausländern in Höhe von 1308 ist demzufolge eine entsprechende Anzahl an Bestellungsverfahren zu erwarten. | 23 11 Dienstleistungen für die örtliche Ebene seitens des Landesjugendamtes Das Landesjugendamt als überörtliche Fachbehörde soll die Unterbringung, Versorgung und Betreuung der minderjährigen unbegleiteten Ausländer gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII unterstützend und fördernd begleiten. Das bedeutet nicht, dass die Gesamtverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entfällt. 11.1 Fortbildungen Das Landesjugendamt bietet kontinuierlich Fortbildungen für Mitarbeiter/innen in der Jugendhilfe an. Der Fortbildungsauftrag ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nummer 8 SGB VIII. Planbar für das Fortbildungsprogramm 2016 sind Angebote für unterschiedliche Zielgruppen, die die besonderen Bedarfe im Zusammenhang mit minderjährigen unbegleiteten Ausländern thematisieren. 11.2 Fachempfehlungen Das Landesjugendamt unterstützt die örtliche Ebene auch durch die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Jugendhilfeaufgaben (§ 85 Abs. 2 Nummer 1 SGB VIII). Für die einschlägige Thematik hat die Bundearbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen verabschiedet, die auch vom sächsischen Landesjugendhilfeausschuss mitgetragen werden. 11.3 Förderung in der Jugendhilfe Bereits in Abschnitt 4 ist ein spezifischer Investitionsbedarf aufgrund der stark steigenden Anzahl an unterzubringenden und zu versorgenden unbegleiteten minderjährigen Ausländern dargestellt worden. Förderbedarf besteht jedoch noch in anderer Hinsicht. Der durch das Landesjugendamt abgedeckte Fortbildungsbedarf ist aufgrund der vorhandenen personellen Ressourcen begrenzt. Bei 1200 bis 1500 zu erwartenden Flüchtlingen allein in 2016 kann mit diesem Angebot nicht flächendeckend agiert werden. Um den zusätzlichen staatlichen Personalbedarf nicht noch weiter zu erhöhen, besteht die Möglichkeit, diese Aufgabe teilweise auf landesweit agierende Träger der freien Jugendhilfe zu delegieren. Hierzu bedarf es einer Aufstockung der in der Richtlinie des SMS zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe bei der Erbringung von Angeboten des überörtlichen Bedarfs im Freistaat Sachsen bereit gestellten Mittel um ca 200.000,- €. Mit diesen Geldern wären geförderte Träger in der Lage, zusätzliche einschlägige Fortbildungsangebote landesweit zu offerieren. Zusätzlich bestände die Möglichkeit, mit weiteren Fördermitteln in Höhe von ca 800,000,- € im Rahmen der Richtlinie des SMS zur Förderung zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen regionale oder landesweite Modellvorhaben mit Migrationshintergrund zu initiieren. 12 Öffentlichkeitsarbeit Die Asyl- und Flüchtlingspolitik des Freistaates Sachsen wird bundesweit regelmäßig in Verbindung gebracht mit Bürgerprotesten, die im Einzelfall auch hohe Gewaltbereitschaft beinhalten. Zudem ist der Staatsregierung in jüngerer Vergangenheit wiederholt der unberechtigte Vorwurf der Untätigkeit gemacht worden. Hier gilt es, rechtzeitig in die Medienoffensive zu gehen. Den Bürgerinnen und Bürgern des Freistaates Sachsen ist zu vermitteln, dass die Träger der Jugendhilfe in Sachsen auf die Vielzahl der minderjährigen unbegleite- 24 | ten Ausländer vorbereitet sind und dass es keine Notunterkünfte in Form von Zeltstätten geben wird. Anlagen • Verteilungsschlüssel für die Jugendhilfe im Zeitraum 01.05.2014 bis 30.04.2015 • Zeitplan zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes (LJHG) • Abfrage des BMFSFJ zum Bestand UMA 31.05.2015 | 25
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