Vorsorgeplanung erfordert Steuerplanung

Dauerbrenner Vorsorge und Steuern
Vorsorgeplanung erfordert Steuerplanung
IHZ-Wirtschaftslunch
PETER VOLLENWEIDER / CYRILL HABEGGER
23. Juni 2015
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“Eines Tages wachst Du auf, und es gibt keine
Zeit mehr all das zu tun, was Du immer tun
wolltest. Also tu es jetzt!”
PAULO COELHO
Im Jahr 1948 finanzierten ca.
6,4 Erwerbstätige einen Rentner
Heute finanzieren ca. 3,4
Erwerbstätige einen Rentner
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Vorsorgeplanung erfordert Steuerplanung
Übersicht
• Steuern und Vorsorge im Rahmen der Säulen 2 und 3a.
-
Einzahlungen / Auszahlungen
Beispiel Staffelung Einzahlung
Beispiel Staffelung Auszahlung
• Steuerliche Aspekte der Kadervorsorge
-
Fallbeispiele
• Internationale Aspekte
-
Zuzug / Wegzug
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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Einzahlungen
• Einkäufe 2. Säule
-
Abzugsfähig gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG / Art. 82 BVG
Kauft man so viel ein, dass das steuerbare Einkommen negativ wird, ist der Betrag verloren.
Nach WEF-Vorbezug: bevor Einkaufsbeiträge wieder abzugsfähig sind, wird der WEF-Vorbezug
«korrigiert».
Scheidungslücke: diese wird zuerst aufgefüllt, damit entfällt die Planungsmöglichkeit, die
Scheidungslücke zu konservieren und zuletzt aufzufüllen, da diese Beiträge der Sperrfrist nicht
unterliegen.
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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Einzahlungen
• Säule 3a
-
«Grosse» oder «kleine» Säule 3a: ob ich CHF 6’768.– oder CHF 33’840 einzahlen kann, hängt davon
ab, ob ich einem BVG angeschlossen bin (nicht davon, ob ich selbständig oder unselbständig bin!)
Zu hohe Beiträge: habe ich irrtümlich zu viel einbezahlt sollte ich das so deklarieren, dann erhalte
ich ein Schreiben der Steuerverwaltung und kann den zu viel bezahlten Betrag zurückfordern
(wenn ich das nicht mache, werde ich doppelt besteuert).
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Beispiel Staffelung Einzahlungen
• Staffelung der Einkäufe
-
Wenn genug Zeit da ist, lohnt es sich zu Berechnen, ob die vorhandene BVG-Lücke auf einmal oder
mittels gestaffelter Zahlungen eingekauft werden soll:
Beispiel: C kann aus einer Erbschaft seine Lücke im BVG von CHF 150’000 einkaufen. Vor dem
Einkauf hat er ein steuerbares Einkommen von CHF 150’000.
Nachfolgend werden folgende Varianten und Steuerfolgen (vereinfacht) gegenübergestellt:
Variante 1: voller Einkauf im Jahr 1
Variante 2: gestaffelter Einkauf über 3 Jahre
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Beispiel Staffelung Einzahlungen
Variante 1
Einkauf
Jahr 1
Jahr 2
Jahr 3
Total
150’000
0
0
150’000
Steuerbares Einkommen
0
150’000
150’000
300’000
Steuerlast
0
32’100
32’100
64’200
Variante 2
Einkauf
Steuerbares Einkommen
Steuerlast
Jahr 1
Jahr 2
Jahr 3
Total
50’000
50’000
50’000
150’000
100’000
100’000
100’000
300’000
18’100
18’100
18’100
54’300
Zusätzlich sind sonstige Geldflüsse zu planen (z.B. hohe Liegenschaftsunterhaltskosten)
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Besteuerung der Auszahlungen
• Kapitalbezüge
-
-
Wann sind solche möglich:
5 Jahre bevor / nach erreichen Pensionsalter
Selbst genutztes Wohneigentum
Auswanderung aus der Schweiz (mit Einschränkungen im Bereich BVG Obligatiorium, falls die
Auswanderung innerhalb Europas erfolgt); Details im Teil «Internationales»
Selbständigkeit ohne Pensionskasse
Besteuerung:
Alle Kapitalleistungen innerhalb des gleichen Kalenderjahres, gesondert vom übrigen
Einkommen zu einem privilegierten Satz (Bund: 1/5 der ordentlichen Tarife, d.h. maximal
2.3%; Luzern 1/3 des normalen Steuersatzes).
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Beispiel Staffelung Auszahlungen
• Säule 2 und 3a
-
Es ist ratsam, mehrere Pläne zu haben (2. Säule und Säule 3a), um die Auszahlung staffeln zu
können (Progressionseffekt).
Auf der nächsten Seite der Vergleich wenn man einen Kapitalbezug von CHF 100’000 (z.B. aus der
Säule 3a) und CHF 350’000 (z.B. aus der Kadervorsorge) im gleichen Jahr (Variante 1) oder in zwei
aufeinanderfolgenden Jahren (Variante 2) bezieht.
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Beispiel Staffelung Auszahlungen
Variante 1
Jahr 1
Jahr 2
Kapital aus 3a
100’000
0
Kapital aus Pensionskasse
350’000
0
Total
450’000
0
37’100
0
Steuerlast
Variante 2
Jahr 1
Jahr 2
Kapital aus 3a
100’000
0
Kapital aus
Pensionskasse
0
350’000
100’000
350’000
5’400
27’700
Total
Steuerlast
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= 33’100, Ersparnis von 4’000
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Steuerliche Aspekte der Kadervorsorge
(mindestens) zwei Vorsorgepläne der Säule 2 zu haben (obligatorische- und
Kadervorsorge) eröffnet verschiedene Möglichkeiten, jedoch gibt es auch
Fallstricke
• Sperrfrist von 3 Jahren für Kapitalbezüge nach Einkauf
A ist 58 Jahre alt und will sich mit 64 pensionieren lassen. Sie ist bei ihrer Arbeitgeberin der
ordentlichen Pensionskasse sowie einem Kaderplan angeschlossen. Da sie von der Sperrfrist weiss,
schliesst sie bis 61 mit Einkäufen die Lücken in der ordentlichen Pensionskasse um ihre zukünftige
Rente aufzubessern. Der Kaderplan macht zwingend eine Kapitalzahlung bei Pensionierung, diesen
lässt A unangetastet. Mit 62 wird A aus betrieblichen Gründen frühpensioniert, der Plan sieht vor, dass
die BVG-Rente mit 65 zu laufen beginnt. Das Kapital aus dem Kaderplan muss aber zum Zeitpunkt der
Frühpensionierung ausgezahlt werden.
Was passiert steuerlich?
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Steuerliche Aspekte der Kadervorsorge
• Überlegungen
-
Es bestehen zwei verschiedene Pläne.
Aus demjenigen, in den eingekauft wurde, werden keine Kapitalbezüge gemacht (somit auch keine
Sperrfristverletzung).
Die Kapitalleistung aus dem Kaderplan erfolgt zwingend, ohne dass A das verhindern könnte.
• Folgen
-
-
Trotzdem stellt dies eine Sperrfristverletzung dar (objektiv betrachtet erfolgten Einkäufe und
Kapitalbezug innerhalb von 3 Jahren), was zu einer Korrektur für die Jahre mit den Einkäufen
führt.
Bestätigung durch das Bundesgericht im Frühjahr 2015, dass eine so verobjektivierte
Betrachtungsweise angewandt werden darf.
Die Steuerverwaltung bemerkte in ihrem Schreiben sogar, dass sie auch den Tatbestand der
Steuerhinterziehung prüfen werde.
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Steuerliche Aspekte der Kadervorsorge
• Zusammenspiel Säulen 2 und 3a
Bezug 3a und Einkauf in Säule 2:
G bezieht im Alter von 64 Jahren CHF 50’000 aus der Säule 3a. Später im selben Jahr verwendet er
diese CHF 50’000 zum Einkauf in die Kadervorsorge, wo eine entsprechende Lücke besteht.
- Kann der positive Effekt (tiefe Steuern beim Kapitalbezug, Abzug zu den ordentlichen Tarifen beim
Einkommen) so genutzt werden?
Die Auszahlung des Guthabens Säule 3a wird als Kapitalleistung privilegiert besteuert.
Der Wiedereinkauf in die Pensionskasse kann steuerlich in Abzug gebracht werden.
Eine steuerlich neutrale Übertragung der Säule 3a in die Säule 2 ist zwar möglich, kann gegen
den Willen der versicherten Person aber nicht durchgesetzt werden. (AGVE 2009, S. 313 ff).
- Vorbehalt der Prüfung unter Steuerumgehungstatbeständen (Bezug Säule 3a für Wohneigentum und
dann Einkauf Säule 2 etc.).
- Sperrfrist für Kapitalbezug in Säule 2 (ein Bezug mit 65 wäre vorliegend schädlich).
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Steuerliche Aspekte der Kadervorsorge
• Direkter Zuschuss der Arbeitgeberin in die Kadervorsorge
Eine Kadermitarbeiterin wünscht sich im Dezember 2015 statt eines Bonus von CHF 30'000 (welcher
versteuert werden müsste) eine entsprechende Einzahlung in die Pensionskasse. Die Beitragslücke ist
ausreichend.
Wie geht der Arbeitgeber vor?
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Steuerliche Aspekte der Kadervorsorge
-
-
-
Der vom Arbeitgeber direkt an die Pensionskasse bezahlte Einkauf ist auf dem Lohnausweis unter
Ziffer 7: «Andere Leistungen» zu deklarieren. Dieselbe Summe ist unter Ziffer 10.2: «Beiträge für
den Einkauf» aufzuführen und wieder in Abzug zu bringen.
Selbstverständlich muss der Bonus von CHF 30'000 mit der AHV und weiteren damit verbundenen
Sozialversicherungen abgerechnet werden.
Der direkte Weg vom Arbeitgeber zur Pensionskasse führt somit weder zu einer Steuereinsparung,
noch zu tieferen Sozialversicherungsprämien.
Es wäre korrekter, wenn die Kadermitarbeiterin den Bonus erhalten würde und dann selbständig
einen Einkauf in die Kadervorsorge tätigt.
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Steuerliche Aspekte der Kadervorsorge
Weitere Fallstricke:
• Zu 100% vom Arbeitgeber finanzierte Pläne, insbesondere bei mitarbeitenden
Aktionären
• Nicht BVG konforme Pläne (z.B. aufgrund von fehlender Kollektivität)
• andere
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Vorsorgeplanung erfordert Steuerplanung
Internationale Aspekte
• Einzahlungen
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Einschränkungen in den ersten Jahren nach Zuzug: bei Zuzug und erstmaligem Eintritt in eine
schweizerische Vorsorgeeinrichtung können jährlich maximal 20% des versicherten Verdienstes
eingekauft werden (während 5 Jahren)
• Auszahlungen
-
-
Fast schon ein «Klassiker» war das Auswandern in einen Staat, der Renten (AHV, 2. Säule) aus
schweizerischer Quelle aufgrund unilateraler Bestimmungen nicht besteuert (z.B. Deutschland!),
jedoch gibt es kaum noch solche Länder
Innerhalb der EU/EFTA ist bei Wegzug vor erreichen des Rentenalters eine Auszahlung des
Vorsorgeguthabens aus dem obligatorischen Teil nicht möglich
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Vorsorgeplanung erfordert Steuerplanung
Internationale Aspekte
• Auszahlungen (Fortsetzung)
-
Planungsmöglichkeiten gibt es insbesondere beim Bezug des Kapitals aus der 2. Säule bei
Auswanderung (z.B. in Nicht-EU/EFTA Staaten)
Bezug als Kapital kurz vor Wegzug (Zeitfenster ca. 14 Tage) und damit Besteuerung in der
Schweiz
Bezug als Kapital nach Wegzug in einem Staat der keine Besteuerung vorsieht und
schweizerische Quellensteuer bezahlen
Bezug als Kapital in einem Staat, der eine Besteuerung vorsieht, aber keine Deklaration
(= Steuerhinterziehung)
Zukünftige Entwicklung im Rahmen des automatischen Informationsaustausches:
schweizerische Vorsorgeeinrichtungen werden Kapitalleistungen melden müssen, womit
ausländische Steuerbehörden tendenziell davon erfahren werden.
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