Wer wählt den Elternbeirat und was macht er? Liebe Eltern, nachdem im September an den Elternabenden in den einzelnen Klassen die Klassensprecher von Ihnen gewählt worden sind, stellt sich oft die Frage: Wie kommt denn nun der Elternbeirat zustande? Gesetzlich für die Schulen wird dies in der „Schulordnung für die Grundschulen in Bayern“ (Grundschulordnung - GrSO) und im „Bayerischen Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen“ (BayEUG) geregelt. Darin steht - kurz gesagt – dass der Elternbeirat aus neun Mitgliedern besteht, die ein Stimmrecht haben und aus der Mitte aller Klassensprecher gewählt wird. Gibt es mehr Klassen (als neun), sind die übrigen Klassensprecher Ersatzmitglieder und nehmen auch an allen Sitzungen teil, jedoch ohne Stimmrecht. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Das heißt, dass Sie den Vertreter/in Ihrer Klasse im Elternbeirat auch selbst gewählt haben und dadurch sichergestellt wird, dass Anregungen, Probleme, Nachfragen, aber auch Zustimmungen aus allen Klassen unserer Schule in den Sitzungen bekannt und auch behandelt werden. Der Elternbeirat steht im ständigen Austausch mit der Schulleitung. Gemeinsam werden Projekte (z.B. Schulanfang, Schulfruchtprogramm, Kinderfest, Verschönerung des Pausenhofes und, und, und) geplant und durchgeführt. Aber auch Probleme, die die ganze Schule betreffen, werden besprochen und es wird gemeinsam nach Lösungen gesucht. Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit hat sich an unserer Schule vertieft, der Elternbeirat hat nicht nur „Randaufgaben“, sondern wird von der Schulleitung und den Lehrern/innen als echter Partner gesehen und eingebunden. Im Gesetz heißt es über die Aufgaben des Elternbeirates: „Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Er hat die Aufgabe, das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen.“ Das alles kann der Elternbeirat natürlich nicht allein tun. Das Mitwirken aller Eltern ist gefragt, wenn wir im Interesse unserer Kinder gemeinsam erfolgreich sein wollen. Dank Ihrer Hilfe werden wir das auch ganz sicher sein! Ihr Elternbeirat der Grundschule Bessenbach Auszug aus dem Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Art. 64 (1) An allen Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie an entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wird ein Elternbeirat gebildet. (2) An allen Grundschulen und Mittelschulen wird außerdem eine für die Eltern der Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher) gewählt; Art. 66 (2) Der Elternbeirat an Grundschulen und Mittelschulen mit nicht mehr als neun Klassen besteht aus den Klassenelternsprecherinnen bzw. Klassenelternsprechern. An den übrigen Grundschulen und Mittelschulen wählen die Klassenelternsprecherinnen bzw. Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte den aus neun Mitgliedern bestehenden Elternbeirat. Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Er hat die Aufgabe, das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen. Quelle : http://www.gesetze-bayern.de (Seite der Bayerischen Staatsregierung)
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