aec – ein autorisierter dodge & ram importeur

AEC GARANTIE
AEC – EIN AUTORISIERTER DODGE & RAM IMPORTEUR
IMPORTIERT DURCH
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AEC GARANTIE
Sie haben als Automobilhändler den Anspruch, Ihrem Kunden ein einwandfreies Fahrzeug zu verkaufen, an dem er lange Freude hat und dessen Qualität und Zuverlässigkeit immer wieder mit Ihnen in
Verbindung gebracht werden soll.
Als Käufer eines Neuwagens haben Sie die Erwartung, dass Ihr Fahrzeug keine Mängel aufweist und
Sie nicht im Stich lässt. Sie wollen das Fahrzeug sorgenfrei genießen und keine zusätzlichen Werkstattbesuche durchführen.
Das Risiko, dass ein Fahrzeug einen technischen Funktionsausfall erleidet, lässt sich jedoch leider
für beide Seiten nie ganz ausschließen.
Zur Absicherung dieses Risikos verfügen alle von einem AEC Partner bezogenen Fahrzeuge über eines
der beiden Garantieprodukte:
• 24 Monate AEC Basic Garantie mit 100% Erstattung auf drei der wichtigsten Komponenten (siehe
•
AGB am Ende der Broschüre)
48 Monate AEC Premium Garantie entsprechend dem Umfang einer Herstellergarantie (siehe
AGB am Ende der Broschüre)
Weitere Informationen für Händler:
AEC GARANTIE HOTLINE
Tel.: + 49 (0) 89 381 69 56 30
E-Mail: [email protected]
Weitere Informationen für Kunden:
Ihr AEC Händler
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Warum benötigen Sie eine Neuwagengarantie?
Trotz höchster Qualitätsansprüche können auch bei einem Neuwagen Mängel auftreten. Fallen diese nicht unter die Gewährleistung, muss der Kunde im Schadensfall für die Kosten aufkommen. Mit
einer Neuwagengarantie wird der überwiegende Teil aller Reparaturkosten durch die Garantie abgedeckt.
Warum gibt es keine Herstellergarantie?
Automobilhersteller bieten ihre Neuwagengarantien in der Regel regional an und decken teilweise
nicht alle Regionen weltweit ab. Dodge und RAM stellen ihren europäischen Kunden diesen Service
beispielsweise nicht zur Verfügung. AEC Europe bietet seinen Kunden deshalb als ein autorisierter
Dodge und RAM Importeur die Möglichkeit, eine herstellerunabhängige Neuwagengarantie abzuschließen. Diese bietet einen vergleichbaren Leistungsumfang wie eine Herstellergarantie.
Müssen die Hersteller eine Neuwagengarantie geben?
Lediglich die Verkäufer sind verpflichtet, eine zweijährige Gewährleistung zu geben. Bietet ein Hersteller eine Garantie an, handelt es sich hierbei um eine freiwillige Leistung.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Die Gewährleistung ist gesetzlich verpflichtend und deckt Mängel am gesamten Fahrzeug ab, die vor
dem Fahrzeugkauf bestanden haben, aber eventuell erst später auftreten. Im Gegensatz dazu haftet
eine freiwillige Garantie für Mängel, die nach dem Kauf auftreten. Der Umfang der Teile die durch
eine Garantie abgedeckt sind, variiert je nach Garantieanbieter. Gewährleistung und Garantie laufen
parallel und sind vollkommen unabhängig voneinander.
Welche Arten von Garantien gibt es und was beinhalten diese?
Bei einer Baugruppengarantie werden nur Teile aufgelistet, welche durch die Garantie abgedeckt sind.
Dadurch ist der Leistungsumfang erheblich eingeschränkt. Die meisten Herstellergarantien und die AEC
Premiumgarantie sind genau umgekehrt aufgebaut. Lediglich ausgeschlossene Teile werden aufgelistet,
die restlichen Teile sind gedeckt. Daraus resultiert eine deutlich umfangreichere Absicherung.
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AEC BASIC
AEC BASIC NEUWAGENGARANTIE als Basisschutz für Ihr Fahrzeug
24 Monate Basicschutz für Motor, Schalt- und Automatikgetriebe
sowie Achsgetriebe1,2
Volle Lohnkostenerstattung- und Materialkostenerstattung
bis 100.000 Km
24 Monate Mobilitätsgarantie inklusive – Egal ob Panne oder Unfall
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Ausgeschlossene Fahrzeugteile, Schäden, Kosten und Arbeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Garantiebedingungen.
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Die maximale Entschädigung aller Garantiefälle (inkl. MwSt.) ist auf den aktuellen Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs abzüglich der für frühere Garantiefälle geleisteten bzw. zu
leistenden Entschädigungen begrenzt. Als Zeitwert gilt der Händlereinkaufspreis laut DAT/Schwacke/Audatex.
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AEC PREMIUM
Einzigartiger Rundumschutz durch die AEC PREMIUM NEUWAGENGARANTIE
48 Monate Premiumschutz von A-Z durch
Absicherung aller mechanischen und elektronische Bauteile1,2 des
Fahrzeugs
Erstattung von 100% der Materialkosten
Erstattung von 100% der Lohnkosten
Deckung bis 150.000 Km
24 Monate Mobilitätsgarantie inklusive - Egal ob Panne oder Unfall
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Ausgeschlossene Fahrzeugteile, Schäden, Kosten und Arbeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Garantiebedingungen.
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Der Höchstbetrag aller garantiepflichtigen Entschädigungen beträgt 15.000 € (inkl. MwSt.) pro Vertragslaufjahr. Jedoch ist die maximale Entschädigung aller Garantiefälle (inkl. MwSt.)
auf den jeweils aktuellen Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges abzüglich der für frühere Garantiefälle geleisteten bzw. zu leistenden Entschädigungen begrenzt. Als Zeitwert gilt der
Händlereinkaufspreis laut DAT/Schwacke/Audatex.
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ANNAHMERICHTLINIEN
WELCHE FAHRZEUGE KÖNNEN ABGESICHERT WERDEN?
Folgende Dodge- und RAM-Modelle können abgesichert werden:
■ Ram
■ Challenger
■ Durango
■ Charger
Darüberhinaus bieten wir die Garantie auch für folgende Marken/Modelle an:
Ford Mustang Coupe oder Cabriolet (3.7 V6 305 PS, 5.0 V8 412 PS) mit Schalt- oder Automatikgetriebe,
Ford F150 Pick Up 6.2L V8 411 PS, Ford Edge SUV 3.7 V6, Chevrolet Camaro Coupe oder Cabriolet 3.6V6
oder 6.2 V8 mit Schalt- oder Automatikgetriebe, Toyota FJ Cruiser 4.0 V6 SUV, Ford Explorer SUV 2.0 V6
oder 3.5 V6 290 PS, Ford Flex SUV 3.5 V6, Chevrolet Tahoe 5.3L V8
Folgende Marken/Modelle sind gegen Aufpreis versicherbar:
Corvette C7 Stingray 6.2 V8 450 PS, Chevrolet Camaro ZL1 6.2 V8 580 PS , Ford Shelby Coupe oder Cabriolet GT500 5.8L V8 660 PS mit Schaltgetriebe, Cadillac Escalade 6.2L V8 Automatikgetriebe SUV,
Infiniti QX56 5.6L V8 SUV, Cadillac CTS-V
Die AEC Garantie kann nur bei einem offiziellen AEC-Händler abgeschlossen werden.
WELCHE FAHRZEUGE KÖNNEN NICHT ABGESICHERT WERDEN?
Ausgeschlossen sind folgende Fahrzeuge:
•
Abschlepp- und Bergungsfahrzeuge, Kurier- und Botenfahrzeuge, Kranken- und Behindertentransportfahrzeuge, Fahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung, Sonderfahrfahrzeuge
die von Behörden eingesetzt wurden oder eingesetzt werden sollen.
•
alle Fahrzeuge, deren Serienfertigung abgewandelt wurde oder die mit leistungsgesteigerten
Aggregaten ausgerüstet sind.
•
alle Fahrzeuge, die als Miet-, Taxi-, Fahrschulfahrzeuge, Selbstfahrervermietfahrzeuge eingesetzt werden sollen.
•
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alle Fahrzeuge, die nicht in der EU zugelassen werden.
WELCHE BAUTEILE SIND GEDECKT?
AEC BASIC deckt...
Funktionsausfälle von Motor, Schalt- und
Automatikgetriebe sowie Achsgetriebe ab1,2
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Die maximale Entschädigung aller Garantiefälle (inkl. MwSt.) ist auf den aktuellen Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs abzüglich der für frühere Garantiefälle geleisteten bzw. zu
leistenden Entschädigungen begrenzt. Als Zeitwert gilt der Händlereinkaufspreis laut DAT/Schwacke/Audatex.
AEC PREMIUM deckt...
alle zur Serienausstattung gehörenden
mechanischen und elektronischen Bauteile des Fahrzeugs2,3
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Ausgeschlossene Fahrzeugteile, Schäden, Kosten und Arbeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Garantiebedingungen.
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Der Höchstbetrag aller garantiepflichtigen Entschädigungen beträgt 15.000 € (inkl. MwSt.) pro Vertragslaufjahr. Jedoch ist die maximale Entschädigung aller Garantiefälle (inkl.
MwSt.) auf den jeweils aktuellen Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges abzüglich der für frühere Garantiefälle geleisteten bzw. zu leistenden Entschädigungen begrenzt. Als Zeitwert gilt der Händlereinkaufspreis laut DAT/Schwacke/Audatex.
Durch die Garantie gedeckte Lohnkosten werden gemäß den Herstellervorgaben voll erstattet. Materialkosten werden unter Berücksichtigung der Betriebsleistung des Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt vollständig übernommen.
WELCHE KOSTEN WERDEN ERSTATTET?
Die tatsächlich angefallenen und durch die Garantie gedeckten Lohnkosten werden nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Die durch den Garantiefall entstandenen Materialkosten werden unter Berücksichtigung der Betriebsleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des
Schadensfalls wie folgt gezahlt:
AEC BASIC
24 monatige Laufzeit
LOHNKOSTEN
bis 100.000 km
MATERIALKOSTEN
0%
AEC PREMIUM
48 monatige Laufzeit
20 %
40 %
60 %
80 %
100 %
40 %
60 %
80 %
100 %
LOHNKOSTEN
bis 150.000 km
MATERIALKOSTEN
0%
20 %
WELCHE LEISTUNGEN BIETET DIE MOBILITÄTSGARANTIE?
Die Mobilitätsgarantie gilt für den Fahrer und alle Insassen. Im Schadensfalls besteht Anspruch auf
folgende Leistungen:
■ Pannen- /Unfallhilfe
■ Abschleppen
■ Werkstattersatzfahrzeug4
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Den vollständigen Leistungsumfang entnehmen Sie bitte den besonderen Garantiebedingungen.
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SIND DIE GARANTIEN ÜBERTRAGBAR?
Die Garantie ist an das Fahrzeug gebunden.
Wird das Fahrzeug verkauft, kann der Käufer die Garantie gegen eine Bearbeitungsgebühr
übernehmen.
WO GELTEN DIE GARANTIEN?
Die Garantie gilt in der EU und bei Urlaubs- und Geschäftsfahrten bis 10 Wochen in ganz Europa. In
vielen Ländern stehen unsere Niederlassungen für eine schnelle und direkte Hilfe zur Verfügung.
WAS TUN IM SCHADENSFALL?
Jeder Schaden muss vor Reparaturbeginn gemeldet werden. Nach Prüfung erhält die reparierende
Werkstatt eine schriftliche Reparaturfreigabe.
So erreichen Sie uns...
Kundenbetreuung:
Tel.: 08106 / 38 09 300 - Fax: 08106 / 38 09 18 - [email protected]
Schadens-/Leistungsabteilung:
Tel.: 08106 / 38 09 200 - Fax: 08106 / 38 09 19 - [email protected]
Rechnungs-/Finanzabteilung:
Tel.: 08106 / 38 09 400 - Fax: 08106 / 38 09 18 - [email protected]
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WAS TUN IM SCHADENSFALL?
Schadensmeldung
1.
Funktionsausfall am Fahrzeug bemerkt - Meldung vor Reparaturbeginn!
Zur Schadensmeldung werden folgende Informationen benötigt:
Fahrzeugscheinkopie • Policen-Nr. • aktueller km-Stand • voraussichtliche Reparaturkosten (Teile-, Lohnkosten detailliert)
Auf Anfrage sind einzureichen:
Schadensanalyse/Schadensursache, schriftlicher Kostenvoranschlag, Wartungsnachweise, Digitalfotos zur Schadensdokumentation
Ggf. besichtigt ein von uns beauftragter Sachverständiger das Fahrzeug und erstellt eine Schadensdiagnose bzw. ein Gutachten.
Telefon (bei Rückfragen): 08106 / 38 09 200
2.
Anruf bei der
MAPFRE WARRANTY - Schadenshotline
unter 08106 / 38 09 200
oder per Mail an: [email protected]
In Ausnahmefällen auch per Fax an: 08106 / 38 09 19
Schriftliche Freigabe zur Reparatur
3.
per Fax, E-Mail oder Post gemäß den Garantiebedingungen des jeweiligen Tarifs.
(eine eventuelle Ablehnung der Kostenübernahme erfolgt in schriftlicher Form)
Eine Reparatur darf erst nach Reparaturfreigabe erfolgen!
Durchführung der Reparatur
4.
Die Originalrechnung mit detaillierter Aufstellung
über Teile- und Lohnkosten ist zu senden an:
MAPFRE ASISTENCIA
Johann-Sebastian-Bach-Str. 7
D - 85591 Vaterstetten
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AEC BASIC
GARANTIEBEDINGUNGEN FÜR NEUWAGENGARANTIE
Art. 1 Gegenstand:
Der Garantiegeber (A&T) gibt Ihnen als Garantienehmer (Käufer) für das in der Garantievereinbarung
bezeichnete Fahrzeug eine Neuwagengarantie, die
von der Versicherungsgesellschaft MAPFRE ASISTENCIA, Niederlassung Deutschland versichert ist.
MAPFRE ASISTENCIA ist auch mit der Abwicklung im
Garantiefall beauftragt
Art. 2 Deckungsumfang:
Die Garantie deckt Funktionsausfälle der folgenden
Baugruppen und Teile ab:
1.
2.
3
Motorblock sowie alle mit dem Ölkreislauf in
Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen
mit Spannrolle, Steuerkette mit Spanner, Motorkühler, Ölwanne, Ölfiltergehäuse, Ölpumpe,
Öldruckschalter, Schwung-/ Antriebsscheibe mit
Zahnkranz, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung.
Getriebegehäuse und alle Innenteile einschließlich
Drehmomentwandler
sowie
Steuergerät des Automatikgetriebes.
Achsgetriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich alle Innenteile.
Art. 3 Geltungsbereich:
Die Garantie gilt in Deutschland und der EU. Bei Urlaubs- und Geschäftsfahrten bis 10 Wochen auch in
ganz Europa im geographischen Sinne.
Art. 4 Laufzeit:
Die Garantie beginnt mit dem Tag der Auslieferung
des Kraftfahrzeugs an den Käufer, jedoch nicht
vor Abschluss der Garantie. Die Garantie endet 24
Monate nach dem Tag der Erstzulassung oder nach
100.000 km je nachdem, was zuerst eintritt und
ergibt sich aus der Garantie-Vereinbarung.
Art. 5 Aussschlüsse:
I. Keine Garantie besteht (ohne Rücksicht auf mitwir kende Ursachen) für Schäden:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
10
durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen
her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis...
durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten
Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch
unmittelbare Einwirkung von Tierschäden,
Sturm, Hagel, Steine, Frost, Korrosion, Wassereintritt, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung,
Brand oder Explosion..
durch Kriegsereignisse jeder Art, Aufruhr,
Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie.
für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren
Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeug-Typ in größerer Zahl auftritt
(Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht
kommt.
die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen
mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen..
die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug
höheren als den vom Hersteller festgesetzten
zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde.
die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser
etc.) oder Überhitzung entstehen..
die durch die Veränderung der ursprünglichen
Konstruktion des Fahrzeugs (z. B. Tuning) oder
den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen
verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit
der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht
in Zusammenhang steht oder, dass das Teil zur
Zeit des Schadens wenigstens behelfsmäßig
repariert war
an Fahrzeugen, die mindestens zeitweilig zur
gewerbsmäßigen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden wie z. B. Taxis,
Mietfahrzeuge, Kurier- und Botenfahrzeuge
sowie Speditionsfahrzeuge.
die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder bei denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der
Entschädigung von Bedeutung sind.
wenn die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung/Wartungsplan zum Betrieb
des Kraftfahrzeugs nicht beachtet werden.
an gedeckten Teilen, die als nachweisliche Folge eines Fehlers nicht gedeckter Bauteile auftreten. Keine Garantie besteht wenn durch einen ersatzpflichtigen Schaden ein Folgeschaden
an einem nicht versicherten Bauteil eintritt. Der
Folgeschaden ist dann nicht versichert.
an Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben
(außer Gas).
an Teilen, die nicht zur Serienausstattung gehören bzw. die vom Hersteller nicht zugelassen
sind..
3.
4.
5.
6.
Art. 8 Garantieanspruch:
Ansprüche aus dieser Garantievereinbarung bestehen nur, wenn:
1.
II. Unter die Garantie fallen nicht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
Betriebs, und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe,
Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette
und sonstige Schmiermittel.
Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten,
soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem
garantiepflichtigen Schaden anfallen.
Kosten für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (Abschleppkosten, Abstellgebühren,
Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Frachtkosten, Folgeschäden
an nicht garantierten Teilen, Mietwagenkosten,
Telefon- und Übernachtungskosten).
Kosten für Wartungs- und Inspektionen sowie
das dazugehörige Material...
Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten,
Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen,
Zündkerzen und Glühkerzen, sowie sie nicht
in ursächlichem Zusammenhang mit einem
entschädigungspflichtigen Schaden stehen.
Art. 6 Gesetzliche Sachmangelansprüche:
Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers
bleiben unberührt. Die Garantie begründet nicht
Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des
Kaufvertrags) oder Minderung (Herabsetzung des
Kaufpreises).
2.
3.
2.
Melden Sie bitte einen Schadenfall unmittelbar
nach Eintritt und vor Beginn der Reparaturarbeiten bei Ihrem Händler oder bei Mapfre Warranty
unter der Telefonnummer: 08106 3809 200 und
folgen Sie deren Weisungen. Bei Verletzung dieser
Obliegenheit erlischt die Leistungspflicht unabhängig davon ob dadurch die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des Garantieschadens
erschwert wird.
Die Reparatur wird durch den Verkäufer durchgeführt oder, wenn es nicht möglich ist (z. B. bei
Auslandsaufenthalten), durch einen geeigneten Reparaturbetrieb aus der MAPFRE Service
Netzwerk (KFZ-Meisterbetrieb) nach vorheriger,
ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers oder
MAPFRE WARRANTY.
an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und
Pflegearbeiten beim Garantiegeber oder einer
anerkannten Kfz-Meisterwerkstatt durchgeführt werden. Eine Überschreitung von bis
zu 1.000km (Hersteller-Kilometervorgabe)
bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist
unschädich, wobei bereits die Überschreitung
einer der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht.
Eingriffe am Kilometerzähler oder sonstige
Beeinflussungen unterlassen bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich dem Versicherer der Garantie unter
Angabe des jeweiligen Kilometerstandes angezeigt werden..
die Rückrufaktionen des Herstellers berücksichtigt/wahrgenommen werden..
Art. 9 Reparaturumfang:
1.
Im Garantiefall wird Ersatz für die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten
der durchgeführten Reparatur geleistet. Die
garantiebedingten
Materialkosten werden
im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend
von der nachgewiesenen Betriebsleistung des
beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie
folgt bezahlt:
Erstattung der Materialkosten
Bis 100.000 km
100%
2.
Die garantiebedingten Lohnkosten werden
gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers
bis zu einer Laufleistung von 100.000 km voll
ersetzt.
3
Wenn die Reparaturkosten den Wert einer
Austauscheinheit übersteigen, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht
auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Ausund Einbaukosten unter Anwendung von Punkt 1 und 2.
4
Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen
Entschädigung ist pro Schadensfall auf den
Zeitwert (Händler-Einkaufswert) des beschädigten Fahrzeugs zur Zeit des Eintritts des
Garantiefalles begrenzt.
Art. 7 Abwicklung im Garantiefall:
1.
Zur Feststellung des Schadens brauchen wir
Auskünfte sowie die Genemigung zur Untersuchung der beschädigten Teile. Ersetzte Teile
müssen auf Verlangen zur Verfügung gestellt
werden.
Wir benötigen auf Verlangen einen detaillierten
schriftlichen Kostenvoranschlag sowie Rechnungsbelege als Nachweis über durchgeführte
Wartungsarbeiten im Original.
Sie haben den Schaden nach Möglichkeit zu
mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers oder dessen Beauftragten zu befolgen..
Auf der Reparaturrechnung bzw. dem Kostenvoranschlag sind die Schadennummer, die
durchgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise
mit Teile-Nr. und die Lohnkosten mit Arbeitsrichtswerten im Einzelnen aufzuführen.
Die Rechnung muss innerhalb eines Monats
ab Rechnungsdatum bei MAPFRE WARRANTY
eingereicht werden.
AEC BASIC
Art. 10 Übertragbarkeit:
1.
2.
BBeim Wechsel des Halters des mit der Garantie versehenen Fahrzeugs gehen die Ansprüche
aus der Garantie auf den neuen Halter über,
sofern der Halterwechsel bei MAPFRE WARRANTY unverzüglich, spätestens jedoch 14
Tage nach Halterwechsel, angezeigt wird. Anderenfalls erlischt die Garantie..
Die Garantie erlischt beim Verkauf an einen
gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag
des Verkaufs.
Art. 11 Verjährung:
Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach dem Schadenseintritt, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
Johann-Sebastian-Bach-Str.7
85591 Vaterstetten bei München
Bei Fragen im Schadenfall:
Bei Fragen zur Garantie:
(Halterwechsel, Adressänderung, ... etc.)
Tel: 08106 / 38 09 200
Tel: 08106 / 38 09 330
Fax: 08106 / 38 09 19
Fax: 08106 / 38 09 18
[email protected]
[email protected]
Wir sind für sie da: Mo - Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr
www.mapfre-warranty.de
Art. 12 Datenschutz:
Die in der Garantieanmeldung enthaltenen personenbezogenen Daten des Garantienehmers
werden von AEC – Auto Export Corporation, 24 Commerce Place, St. Catharines, Ontario, Canada, L2S
0B3 gespeichert, erhoben, verarbeitet, verändert,
übermittelt und genutzt.
1. Gemeinsame Datenhaltung und Nutzung:
Ich willige ein, dass MAPFRE ASISTENCIA meine Daten (die im Antrag enthaltenen Daten, Bonitätsinformationen, Daten aus der Vertragsauskunft) und die
mich betreffenden Dokumente (z. B. Anträge und
Schreiben auch in digitalisierter Form) mit den Gesellschaften der MAPFRE Gruppe in gemeinsamen
Datensammlungen führt, abgleicht und nutzt, soweit dies der Durchführung meiner jeweiligen Vertragsangelegenheiten dient. Ich willige ein, dass
mittels dieser gemeinsam genutzten Systeme
meine Daten von den vorgenannten Gesellschaften
zu Zwecken der Antrags- und Bonitätsprüfung, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung verarbeitet
und genutzt werden.
2. Kundeninformationen:
Ich willige ein, dass meine Daten von den oben genannten Gesellschaften verwendet werden, um mir
weitere Angebote zukommen zu lassen. Ich willige
ein, dass meine Personalien und Produktdaten für
Werbeaktionen des MAPFRE Konzerns verwendet
werden. Die Daten werden nicht zu Werbezwecken
an sonstige Dritte übermittelt. Die in diesem Absatz
enthaltenen Einwilligungen kann ich durch
gesonderte Mitteilung an die MAPFRE ASISTENCIA,
Niederlassung Deutschland jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen.
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AEC PREMIUM
GARANTIEBEDINGUNGEN FÜR NEUWAGENGARANTIE
Art. 1 Gegenstand:
Die Garantiegeberin AEC - Auto Export Corporation
(AEC) gibt Ihnen als Garantienehmer (Käufer) für das in
der Garantievereinbarung bezeichnete Fahrzeug eine
Neuwagengarantie, die von der Versicherungsgesellschaft Mapfre Asistencia, Niederlassung Deutschland
versichert ist. AEC hat mit MAPFRE ASISTENCIA, Niederlassung Deutschland, Johann-Sebastian-Bach-Str.
7, 85591 Vaterstetten, Tel. 08106/3809200, Fax.
08106/380919, einen Vertrag über eine Versicherung
gegen finanzielle Verluste abgeschlossen.
Art. 2 Deckungsumfang/Ausschlüsse:
Die Neuwagengarantie umfasst die Funktionsfähigkeit aller zur Serienaustattung gehörenden
mechanischen und elektronischen Bauteile des
versicherten Fahrzeugs unter Berücksichtigung der
nachfolgend aufgeführten ausgeschlossenen Fahrzeugteile, Schäden, Kosten und Arbeiten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
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Batterien, Chassis- und Karosserieteile, einschließlich: Klebstoffe, Faltverdecke, Verriegelungen, Muttern, Dichtungen und Bolzen,
Rahmen, Sitzüberzüge / Sitzrahmen, Sicherheitsgurte und Airbag-Systeme und -Komponenten, Glas und Blech, Lack, Buntmetalle, Sealed-Beam-Scheinwerfer, Verdecke einschließlich
Stoff und Rahmen, Scheinwerfer-Systeme, Rücklichter und dritte Bremsleuchten.
Geräusche, einschließlich Klapper-, Quietschoder Windgeräusche.
Wasser- oder Luftlecks, Dichtungsleisten, Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten,
Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen,
Zündkerzen und Glühkerzen, sofern sie nicht in
ursächlichem Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden stehen, sowie
Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten,
soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem
garantiepflichtigen Schaden anfallen.
Verluste durch oder Ausgaben für Ausrichtung
und Korrektur von Karosserieteilen, Werkstattzubehör, unautorisierte Diagnosezeit, Wartungsgegenstände, Stoßdämpfer, Federbeinpatronen, Handys, TV- und Videoausrüstung
einschließlich Spielkonsolen, elektronische
Sendegeräte, Entsorgung von Sondermüll, Umweltgebühren, Altteile-Pfand, Frachtgebühren,
Benzinzuschläge oder Austausch von Teilen,
die als ausgeschlossen in diesem Vertrag aufgeführt sind.
Schadensfälle, die auf Ausfall nicht durch diesen Vertrag abgedeckter Teile zurückzuführen
sind, oder Schäden an nicht durch diesen Vertrag abgedeckten Bauteilen.
Schadensfälle, die auf nicht vom Hersteller
empfohlenen Veränderungen am Fahrzeug
zurückzuführen sind, welche vor oder nach
Beginn der Vertragsdauer vorgenommen wurden. Dies schließt unter anderem auch die
Abgaskrümmer, nicht zur Originalausstattung
gehörende Komponenten, Räder und Reifen,
Bausätze zum Heben bzw. Senken von Karosserie oder Fahrwerk, Veränderungen am Fahrgestell, Veränderungen zur Leistungssteigerung des Motors, Leistungsverbesserung des
Kraftstoffsystems oder einzelner Komponenten sowie alle Fahrzeuge, für welche die Herstellergarantie aufgrund von Veränderungen
am Fahrzeug erloschen ist; der Versicherungsschutz kann verringert oder ungültig werden,
wenn eine der oben genannten Bedingungen
bei einer Inspektion festgestellt wird.
Reparaturen und/oder Austausch von Bauteilen, die nicht vorab mit dem Versicherer abgesprochen wurden..
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Schadensfälle, welche durch Unfall, Zivilunruhen oder Aufstände, Erdbeben, Explosionen,
Feuer, Überschwemmungen, Flüssigkeitsverunreinigungen, Frost, Hagel, Blitzeinschlag,
böswillige Handlungen, Rost- oder Korrosionschäden, unsachgemäße Reparaturen,
Diebstahl, Vandalismus, Wasser, Stürme und
andere externe Einwirkungen oder Faktoren
verursacht werden.
Schadensfälle, die nach Ablauf von Vertragsbedingungen (Vertragsdauer oder Kilometerstand) gemeldet werden, ungeachtet dessen,
wann der Schadensfall erfolgte. Schadensfälle,
die nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemeldet
werden, sind nicht abgedeckt.
Durch diesen Vertrag sind keine Forderungen
auf Schadensersatz für arglistige Handlungen,
Strafschadensersatz, Personenschäden einschließlich Körperschäden, Sachbeschädigung
und Rechtsanwaltskosten abgedeckt.
Planmäßige Wartungsarbeiten und Verschleißteile einschließlich unter anderem: Riemen,
Halterungen, Muttern, Unterlegscheiben und
Schrauben,
Bremstrommeln,
Bremsseile,
Bremsbeläge und Bremsscheiben, Abgasrohre,
Schalldämpfer, Resonatoren und Klemmen,
Katalysatoren; Reibbeläge, Ventilschleifen,
Schläuche, alle Verschlussdeckel, Flüssigkeitsbehälter, Glühbirnen, LEDs, Beleuchtungsvorrichtungen, Linsen, Schmiermittel, Betriebsund
Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel,
Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige
Schmiermittel, Ölschlamm, Kupplungsscheiben, Stabilisatoranbindungen und Buchsen,
Klammern, verbrannte Ventile, Altteilpfand,
Lautsprecher,
Räder/Felgen,
Kupplungsausrücklager, Führungsbuchsen und Kupplungsteile, Zündkerzen und Leitungen, Reifen,
Räder, Radauswuchtung, Wischerarm(e) und
Scheibenwischerblätter;
Schadensfälle, welche zurückzuführen sind
auf Fahrlässigkeit, Bedienungsfehler, unsachgemäße Wartung oder Unterlassung von
seitens des Herstellers angewiesenen oder
empfohlenen Wartungsarbeiten sowie gesetzmäßig vorgeschriebenen oder vom Hersteller angewiesenen sicherheitsrelevanten
Wartungsereignissen; ebenfalls Schadensfälle, welche durch Überhitzung, Nichtbeachtung
von passenden und erforderlichen Mengen an
Kühl- oder Schmiermittel sowie Ausfall des
Thermostaten verursacht werden sowie von
ungeeigneten Betriebstoffe.
Schäden durch Unterlassung von Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Folgeschäden bei Auftreten ersichtlicher Probleme (z.B.
Überhitzung) sowie Schäden aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter
oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten
entstehen.
Schäden an jeglichen Komponenten, falls Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen am Kilometerzähler vorgenommen werden. Diese
Bedingung gilt auch im Falle, dass ein defekter
Kilometerzähler nicht unverzüglich repariert
und angezeigt wird und kann zur Kündigung der
Garantie führen.
Reparaturen oder Austausch von Bauteilen
zur Verbesserung der Fahrzeugleistung, welche aufgrund von Verschleißerscheinungen
und nicht aufgrund von Schäden durchgeführt
werden. Dies schließt unter anderem Reparaturen von Ventilen und Ringen ein, welche nur
zu dem Zweck vorgenommen werden, die Motorkompression zu verbessern oder den Ölverbrauch zu reduzieren, obwohl kein Bauteil
beschädigt ist.
16. Schäden, die direkt aus einem dem Hersteller bekannten Fabrikationsfehler resultieren, oder die
vom Hersteller auf seine Kosten repariert werden; bzw. anteilige Kosten, die durch Herstellerkulanz oder Garantiezusage abgedeckt sind.
17. Komponenten oder Teile, die weder beschädigt
sind noch zu einem Schaden geführt haben,
aber deren Austausch oder Reparatur von einer
Reparaturwerkstatt nur aufgrund einer Empfehlung des Herstellers zur Aufrüstung des
Fahrzeugs empfohlen oder angewiesen werden.
18. Alle Teile, die elektrisch oder durch Hybrid- Brennstoff angetrieben werden, wie z.B.
elektrische Brennstoffzellen, regenerative
Bremssysteme oder elektronische Speichersysteme.
19. Schäden an geheizten/gekühlten Sitzkomponenten aufgrund von: Löchern oder Schnitten
in den Stoff- oder Lederbezügen, die von Fremdobjekten beigebracht wurden (z.B. Schlüssel,
Stifte, Taschenmesser usw.), Kurzschlüsse der
Heiz-Kühlungselemente, die durch Verschütten
von Flüssigkeiten verursacht wurden, sowie
Beschädigung des Heiz-/ Kühlgitters durch
Stehen oder Springen auf den Sitzen.
20. durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden
mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich
nicht in Zusammenhang steht oder, dass das
Teil zur Zeit des Schadens wenigstens behelfsmäßig repariert war.
21. Kosten für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (Abschleppkosten, Abstellgebühren,
Entsorgungskosten Entschädigung für entgangene Nutzung, Frachtkosten, Folgeschäden an
nicht garantierten Teilen, Mietwagenkosten,
Telefon-und Übernachtungskosten).
22. die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder bei denen versucht
wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen,
die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Art. 3 Geltungsbereich: Die Garantie gilt in Deutschland und der EU. Bei Urlaubs- und Geschäftsfahrten
bis 10 Wochen auch in ganz Europa im geographischen Sinne.
Art. 4 Laufzeit: Die Garantie beginnt mit dem Tag
der Auslieferung des Kraftfahrzeugs an den Käufer,
jedoch nicht vor Abschluss der Garantie und endet
nach der in der Garantievereinbarung angegebenen Laufzeit oder nach 100.000 km (24 monatige
Laufzeit), 120.000 km (36 monatige Laufzeit) oder
150.000 km (48 monatige Laufzeit) je nachdem, was
zuerst eintritt.
Art. 5 Gesetzliche Sachmangelansprüche: Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers bleiben
unberührt. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrags) oder Minderung (Herabsetzung des
Kaufpreises).
Art. 6 Abwicklung im Garantiefall:
1.
2.
Melden Sie bitte einen Schadensfall unmittelbar nach
Eintritt und vor Beginn der Reparaturarbeiten bei Ihrem Händler oder bei Mapfre Warranty unter der Telefonnummer: 08106 3809 200 und folgen Sie deren
Weisungen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit erlischt
die Leistungspflicht unabhängig davon, ob dadurch die
Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des Garantieschadens erschwert wird.
Die Reparatur wird durch den Verkäufer durchgeführt oder, wenn es nicht möglich ist (z.B. bei
Auslandsaufenthalten), durch einen geeigneten Reparaturbetrieb aus dem MAPFRE Service
Netzwerk (KFZ-Meisterbetrieb) nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers oder MAPFRE WARRANTY.
AEC PREMIUM
3.
4.
5.
6.
Zur Feststellung des Schadens brauchen wir
Auskünfte sowie die Genehmigung zur Untersuchung der beschädigten Teile. Ersetzte Teile
müssen auf Verlangen zur Verfügung gestellt
werden.
Wir benötigen auf Verlangen einen detaillierten
schriftlichen Kostenvoranschlag sowie Rechnungsbelege als Nachweis über durchgeführte
Wartungsarbeiten im Original.
Sie haben den Schaden nach Möglichkeit zu
mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers oder dessen Beauftragten zu befolgen.
Auf der Reparaturrechnung bzw. dem Kostenvoranschlag sind die Schadensnummer, die
durchgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise
mit Teile-Nr. und die Lohnkosten mit Arbeitsrichtswerten im Einzelnen aufzuführen. Die
Rechnung muss innerhalb eines Monats ab
Rechnungsdatum bei MAPFRE WARRANTY eingereicht werden.
Art. 7 Garantieanspruch:
Ansprüche aus dieser Garantievereinbarung bestehen nur, wenn:
1.
2.
3.
an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und
Pflegearbeiten beim Garantiegeber oder einer
anerkannten Kfz-Meisterwerkstatt durchgeführt werden. Eine Überschreitung von bis zu
1.000km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw.
einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung
einer der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht.
Eingriffe am Kilometerzähler oder sonstige
Beeinflussungen unterlassen bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich dem Versicherer der Garantie unter
Angabe des jeweiligen Kilometerstandes angezeigt werden.
die Rückrufaktionen des Herstellers berücksichtigt/ wahrgenommen werden.
Art. 8 Reparaturumfang:
1.
Art. 9 Übertragbarkeit:
1.
2.
Beim Wechsel des Halters des mit der Garantie
versehenen Fahrzeugs gehen die Ansprüche
aus der Garantie auf den neuen Halter über, sofern der Halterwechsel bei MAPFRE WARRANTY
unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach
Halterwechsel, angezeigt wird. Anderenfalls
erlischt die Garantie.
Die Garantie erlischt beim Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag des
Verkaufs..
Art. 10 Verjährung:
Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach dem Schadenseintritt, spätestens
jedoch 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
Art. 11 Datenschutz:
Die in der Garantieanmeldung enthaltenen personenbezogenen Daten des Garantienehmers werden
von AEC – Auto Export Corporation, 24 Commerce
Place, St. Catharines, Ontario, Canada, L2S 0B3 gespeichert, erhoben, verarbeitet, verändert, übermittelt und genutzt.
1. Gemeinsame Datenhaltung und Nutzung:
Ich willige ein, dass MAPFRE ASISTENCIA meine Daten (die im Antrag enthaltenen Daten, Bonitätsinformationen, Daten aus der Vertragsauskunft) und
die mich betreffenden Dokumente (z. B. Anträge und
Schreiben auch in digitalisierter Form) mit den Gesellschaften der MAPFRE Gruppe in gemeinsamen
Datensammlungen führt, abgleicht und nutzt, soweit dies der Durchführung meiner jeweiligen Vertragsangelegenheiten dient. Ich willige ein, dass
mittels dieser gemeinsam genutzten Systeme meine Daten von den vorgenannten Gesellschaften zu
Zwecken der Antrags- und Bonitätsprüfung, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung verarbeitet
und genutzt werden.
2. Kundeninformationen:
Ich willige ein, dass meine Daten von den oben genannten Gesellschaften verwendet werden, um mir
weitere Angebote zukommen zu lassen. Ich willige
ein, dass meine Personalien und Produktdaten für
Werbeaktionen des MAPFRE Konzerns verwendet
werden. Die Daten werden nicht zu Werbezwecken
an sonstige Dritte übermittelt. Die in diesem Absatz
enthaltenen Einwilligungen kann ich durch gesonderte Mitteilung an die MAPFRE ASISTENCIA, Niederlassung Deutschland jederzeit mit Wirkung für
die Zukunft widerrufen.
Johann-Sebastian-Bach-Str.7
85591 Vaterstetten bei München
Bei Fragen im Schadenfall:
Bei Fragen zur Garantie:
(Halterwechsel, Adressänderung, ... etc.)
Tel: 08106 / 38 09 200
Tel: 08106 / 38 09 330
Fax: 08106 / 38 09 19
Fax: 08106 / 38 09 18
[email protected]
[email protected]
Wir sind für sie da: Mo - Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr
IIm Garantiefall wird Ersatz für die erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten der durchgeführten Reparatur geleistet. Die garantiebedingten Materialkosten werden im Höchstfall
nach den unverbindlichen Preisempfehlungen
des Herstellers, ausgehend von der nachgewiesenen Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt:
www.mapfre-warranty.de
Erstattung der Materialkosten
2.
3.
4.
Vertragslaufzeit:
24 Monate
Bis 100.000 km
100%
Vertragslaufzeit:
36 Monate
Bis 120.000 km
100%
Vertragslaufzeit:
48 Monate
Bis 150.000 km
100%
Die garantiebedingten Lohnkosten werden gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers
bis zur jeweiligen oben angegebenen Laufleistung in voller Höhe ersetzt.
Wenn die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit übersteigen, wie sie bei einem
solchen Schaden üblicherweise eingebaut
wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf
die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Punkt 1 und 2..
Der Höchstbetrag aller garantiepflichtigen Entschädigungen beträgt 15.000 € (inkl. MwSt.) pro
Vertragslaufjahr. Jedoch ist die maximale Entschädigung aller Garantiefälle (inkl. MwSt.) auf
den jeweils aktuellen Zeitwert des beschädigten
Fahrzeugs abzüglich der für frühere Garantiefälle geleisteten bzw. zu leistenden Entschädigungen begrenzt. Als Zeitwert gilt der Händlereinkaufspreis laut DAT/Schwacke/ Audatex.
13
MOBILITÄTSGARANTIE
GARANTIEBEDINGUNGEN MOBILITÄTSGARANTIE
Art. 1 Örtlicher Geltungsbereich:
Die Mobilitätsgarantie tritt ein bei Schadensfällen
in Deutschland und dem europäischen Ausland.
Art. 2 Dauer der Garantie
Die Mobilitätsgarantie beginnt mit Datum der Werkstattrechnung, vorausgesetzt die Meldung erfolgt
sofort, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen
an die ERGO Versicherung AG (nachfolgend auch
ERGO genannt). Wenn die 3-Tagesfrist überschritten wurde, beginnt der Versicherungsschutz erst
mit dem Meldetag an die ERGO, wobei die Laufzeit
der Mobilitätsgarantie bereits ab dem Datum der
Werkstattrechnung beginnt und nach 12 Monaten
endet.
Das Gleiche gilt für Mobilitätsgarantien mit einer
Laufzeit von 24 Monaten. Die Vergabe über eine
Laufzeit von 24 Monaten ist möglich, sofern dieser
Zeitraum dem vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervall entspricht.
Vergabe der Mobilitätsgarantie kann erfolgen bei:
·
·
·
·
·
·
·
Behebung sämtlicher bei der Inspektion festgestellter technischer Mängel am Fahrzeug.
Reparaturmaßnahmen am Fahrzeug und Behebung aller damit verbundenen technischen
Mängel.
TÜV-Überprüfungen und Behebung aller festgestellten technischen Mängel
Fahrzeugcheck
Gebrauchtwagenverkauf, soweit bei den Fahrzeugen alle technischen Mängel beseitigt worden sind und der Verkaufspreis mindestens
EUR 5.000 beträgt.
Neuwagenverkauf.
Verkauf neuer und gebrauchter Zweiräder in
einwandfreiem technischen Zustand.
Art. 3 Versicherte Personen
Die Leistungen der Mobilitätsgarantie gelten für
den Fahrer und alle berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs.
Art. 4 Versichertes Risiko
A. Versicherbar sind Personen- und Kombinationskraftwagen mit bis zu neun Sitzplätzen sowie
Krafträder, Mopeds, Mofas und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 3,5 t. Die
Fahrzeuge müssen ein amtliches deutsches Kennzeichen führen.
B. Versichert ist das Fahrzeug, dessen Kennzeichen
auf der Meldung angegeben ist.
Art. 5 Versicherungsumfang
Im Schadensfall (Panne/Unfall/Diebstahl), besteht
Anspruch auf folgende Leistungen:
a.) Pannen- / Unfallhilfe Kann das Fahrzeug aufgrund einer Panne (Brems-,Betriebs- oder reiner
Bruchschaden) oder eines Unfalls seine Fahrt nicht
unmittelbar fortsetzen, so erbringt der Versicherer
Leistungen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs unmittelbar an der Schadensstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug bis zu
einem Wert von EUR 100,- (einschließlich der vom
Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile).
b.) Abschleppen Kann der Schaden am Fahrzeug
nicht direkt an Ort und Stelle behoben werden, veranlasst der Versicherer das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Versicherer übernimmt die Kosten für
das Abschleppen bis zu einem Betrag von EUR 150,pro Schadensfall, wobei die Leistungen gemäß 5a)
angerechnet werden.
c.) Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem
Unfall am Schadenstag nicht repariert werden, übernimmt der Versicherer unabhängig von der Entfernung Schadensort – Wohnort folgende Leistung:
·
Werkstattersatzfahrzeug.
d.) Kann das Fahrzeug am Schadentag nicht repariert werden oder wurde das Fahrzeug gestohlen
und liegt der Schadenort weiter als 50 km vom
Wohnort entfernt, übernimmt der Versicherer folgende Leistungen:
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·
Übernachtung
Während der Reparatur des Fahrzeugs Übernachtungskosten der versicherten Personen bis zu EUR 35,- pro
Person und Nacht für maximal drei Übernachtungen.
Werden Fahrt- oder Mietwagenleistungen (Nr. bb,cc,dd,ee) in Anspruch genommen, erstatten wir maximal die
Übernachtungskosten für eine Nacht.
·
Mietwagen
Die Kosten eines Mietwagens für einen Zeitraum,
der der Anzahl der Tage bis zum Abschluss der Reparatur entspricht, jedoch höchstens für drei Tage
und maximal EUR 50,- pro Tag.
·
Bahnfahrt
Anstelle der Kosten eines Mietwagens werden die
Kosten der Bahnfahrt (Klasse 2 inkl. Zuschläge) zur
Heimreise für die versicherten Personen erstattet.
Der Höchstbetrag beträgt EUR 250,·
Fahrzeugtransport-Service
Kann das Fahrzeug im Ausland am Schadensort
oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen
die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den
Betrag, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs aufgewandt werden muss,
sorgt die ERGO für den Heimtransport des Fahrzeugs per Sammeltransport. Müssen die versicherten Personen aufgrund des Schadens am Schadensort oder in dessen Nähe zusätzlich übernachten,
erstattet die ERGO Übernachtungskosten für eine
Nacht bis zu EUR 35,- für jede versicherte Person.
Die aufgrund des Fahrzeugrücktransports notwendigen Heimreisekosten für die versicherten Personen werden bis zu insgesamt EUR 500,-- erstattet.
Die erforderlichen Reisebuchungen und Hotelreservierungen erfolgen durch die ERGO bzw. in Abstimmung mit dem ERGO Schadenservice.
·
Pick-up
Kann das Fahrzeug im Inland am Schadensort oder
in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen
fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag,
der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten
Fahrzeuges aufgewandt werden muss, sorgt ERGO
dafür, dass die versicherten Personen zusammen
mit dem Fahrzeug zum ständigen Wohnsitz gebracht werden. Hierfür steht ein Höchstbetrag von
EUR 500,- zur Verfügung. Erfolgt ein Pick-Up Service,
stehen dem Versicherten keine weiteren Leistungen
mehr zu.
Art. 6 Leistungsausschlüsse
Höhere Gewalt, Kriegsrisiken, terroristischen Handlungen, Streiks oder staatliche Zwangsmaßnahmen, bei Teilnahme des versicherten Fahrzeugs an
Sportveranstaltungen, sowie für Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt und dazugehörenden
Übungsfahrten. Weiterhin besteht keine Leistung,
wenn der Schaden von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde, bei grob fahrlässiger Herbeiführung
des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung
in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Außerdem tritt die
Mobilitätsgarantie nicht ein, wenn der Fahrer des
versicherten Fahrzeuges bei Eintritt des Schadens
nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder
zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war;
wir leisten jedoch für diejenigen Personen, die hiervon ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine
Kenntnis hatten. Kein Versicherungsschutz besteht
ebenso, wenn bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung
oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde sowie für Selbstfahrer- Vermietfahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge, Taxen und Kfz-Anhänger.
Art. 7 Pflichten im Versicherungsfall
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls muss die
versicherte Person (Mobilitätsgarantienehmer):
a.) Ansprüche aus der Mobilitätsgarantie unverzüglich
telefonisch beim Schadennotruf des Versicherers unter der Servicenummer +49 (0)89 6275 2087 melden;
b.) dem Versicherer den Schaden innerhalb einer
Woche schriftlich anzeigen und die zur Regulierung
notwendigen Unterlagen bei der:
ERGO Versicherung AG,
Sicherheitsbrief Schadenservice,
Thomas-Dehler-Str. 2, 81728 München
einreichen;
c.) den Schaden so gering wie möglich halten und
die Weisungen des Versicherers beachten;
d.) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung
über Ursache und Höhe des Schadens und über den
Umfang der Entschädigungspflicht gestatten
e.) sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenshöhe vorlegen;
f.) den Versicherer bei der Geltendmachung der
aufgrund der Leistungen auf ihn übergegangenen
Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und ihm
die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen;
g.) dem Versicherer unverzüglich anzeigen, wenn
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl bzw. Bußgeldbescheid erlassen wird, und
zwar auch dann, wenn der Versicherungsfall selbst
angezeigt wurde. Verletzt eine versicherte Person
eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich oder
grob fahrlässig, braucht der Versicherer nicht zu
leisten, es sei denn, dass eine grob fahrlässige
Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls oder auf den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. Bestehen aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte,
kann insgesamt keine Entschädigung verlangt werden, die den Gesamtschaden übersteigt.
Art. 8 Klagefrist
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab,
kann der Anspruch hierauf nur innerhalb von sechs
Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Diese
Frist beginnt, nachdem dem Versicherungsnehmer
die Ablehnung des Versicherungsschutzes schriftlich unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde.
Art. 9 Anzuwendendes Recht
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
Art. 10 Verpflichtungen Dritter
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig
ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen
diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit sie aus
anderen Versicherungsverträgen Entschädigung
beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem
Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden
Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieser
Mobilitätsgarantie in Vorleistung treten.
Art. 11 Datenschutz
Im Bereich der Mobilitätsgarantie kooperiert die
ERGO Versicherung AG mit der MAPRFE Asistencia
aus technischen und organisatorischen Gründen in
der Form, dass die MAPFRE Asistencia als Dienstleister für die ERGO Versicherung AG die personenbezogenen
Vertragsdaten
des
Mobilitätsgarantienehmers (z.B. Name, Anschrift und
Kfz-Kennzeichen) zunächst in einer Datensammlung gemeinsam mit personenbezogenen Daten
von Kunden der MAPFRE Asistencia führt, verarbeitet und sodann an die ERGO Versicherung AG weiterleitet. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Versicherungsangelegenheiten des Mobilitätsgarantienehmers ist es erforderlich das die ERGO Versicherung AG diese Daten erhebt, verarbeiten und
nutzt. Sowohl die MAPFRE Asistencia als auch die
ERGO Versicherung AG werden bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten und
geeignete Maßnahmen zur Datensicherung treffen.
GARANTIE AKTIVIERUNG
Händlername
Händlerkontaktperson
Händler Telefonnummer
Händler Email
Fahrzeugmodell
Motorhubraum
Fahrgestellnummer
Informationen von Händler
Garantietyp
AEC Basic
LPG Anlage installiert? (120€ Aufpreis pro Jahr)
Ja
AEC Premium
Nein
Garantiedauer
Garantiebeginn (=Auslieferung an den Kunden)
Laufleistung
Endkunden Telefonnummer
Endkunden Email
Informationen aus den Zulassungspapieren
Erstzulassungsdatum
Leistung in KW (Feld P2 auf dem Brief)
Kundenvorname
Kundennachname
Kundenanschrift (Straße)
Postleitzahl
Amtliches Kennzeichen
Die Garantie gilt erst ab Aktivierung durch den Händler. Zum Aktiveren schicken Sie bitte das ausgefüllte Formular an Ihren Verkäufer
oder an [email protected]
Erweiterung auf Premium oder längere Laufzeiten sind nach der Aktivierung mit Ihrem Händlerlogin möglich
Sollten Sie noch keinen MAPFRE Login besitzen, so sprechen Sie bitte Ihren Verkäufer darauf an!
AEC Garantie aktiviert am:
Ihr Partner vor Ort:
15
Johann-Sebastian-Bach-Str.7
85591 Vaterstetten bei München
Tel.: 08106 / 38 09 0
Fax: 08106 / 38 09 18
[email protected]
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