AEC GARANTIE AEC – EIN AUTORISIERTER DODGE & RAM IMPORTEUR IMPORTIERT DURCH 1 AEC GARANTIE Sie haben als Automobilhändler den Anspruch, Ihrem Kunden ein einwandfreies Fahrzeug zu verkaufen, an dem er lange Freude hat und dessen Qualität und Zuverlässigkeit immer wieder mit Ihnen in Verbindung gebracht werden soll. Als Käufer eines Neuwagens haben Sie die Erwartung, dass Ihr Fahrzeug keine Mängel aufweist und Sie nicht im Stich lässt. Sie wollen das Fahrzeug sorgenfrei genießen und keine zusätzlichen Werkstattbesuche durchführen. Das Risiko, dass ein Fahrzeug einen technischen Funktionsausfall erleidet, lässt sich jedoch leider für beide Seiten nie ganz ausschließen. Zur Absicherung dieses Risikos verfügen alle von einem AEC Partner bezogenen Fahrzeuge über eines der beiden Garantieprodukte: • 24 Monate AEC Basic Garantie mit 100% Erstattung auf drei der wichtigsten Komponenten (siehe • AGB am Ende der Broschüre) 48 Monate AEC Premium Garantie entsprechend dem Umfang einer Herstellergarantie (siehe AGB am Ende der Broschüre) Weitere Informationen für Händler: AEC GARANTIE HOTLINE Tel.: + 49 (0) 89 381 69 56 30 E-Mail: [email protected] Weitere Informationen für Kunden: Ihr AEC Händler 02 2 Warum benötigen Sie eine Neuwagengarantie? Trotz höchster Qualitätsansprüche können auch bei einem Neuwagen Mängel auftreten. Fallen diese nicht unter die Gewährleistung, muss der Kunde im Schadensfall für die Kosten aufkommen. Mit einer Neuwagengarantie wird der überwiegende Teil aller Reparaturkosten durch die Garantie abgedeckt. Warum gibt es keine Herstellergarantie? Automobilhersteller bieten ihre Neuwagengarantien in der Regel regional an und decken teilweise nicht alle Regionen weltweit ab. Dodge und RAM stellen ihren europäischen Kunden diesen Service beispielsweise nicht zur Verfügung. AEC Europe bietet seinen Kunden deshalb als ein autorisierter Dodge und RAM Importeur die Möglichkeit, eine herstellerunabhängige Neuwagengarantie abzuschließen. Diese bietet einen vergleichbaren Leistungsumfang wie eine Herstellergarantie. Müssen die Hersteller eine Neuwagengarantie geben? Lediglich die Verkäufer sind verpflichtet, eine zweijährige Gewährleistung zu geben. Bietet ein Hersteller eine Garantie an, handelt es sich hierbei um eine freiwillige Leistung. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Die Gewährleistung ist gesetzlich verpflichtend und deckt Mängel am gesamten Fahrzeug ab, die vor dem Fahrzeugkauf bestanden haben, aber eventuell erst später auftreten. Im Gegensatz dazu haftet eine freiwillige Garantie für Mängel, die nach dem Kauf auftreten. Der Umfang der Teile die durch eine Garantie abgedeckt sind, variiert je nach Garantieanbieter. Gewährleistung und Garantie laufen parallel und sind vollkommen unabhängig voneinander. Welche Arten von Garantien gibt es und was beinhalten diese? Bei einer Baugruppengarantie werden nur Teile aufgelistet, welche durch die Garantie abgedeckt sind. Dadurch ist der Leistungsumfang erheblich eingeschränkt. Die meisten Herstellergarantien und die AEC Premiumgarantie sind genau umgekehrt aufgebaut. Lediglich ausgeschlossene Teile werden aufgelistet, die restlichen Teile sind gedeckt. Daraus resultiert eine deutlich umfangreichere Absicherung. 03 3 AEC BASIC AEC BASIC NEUWAGENGARANTIE als Basisschutz für Ihr Fahrzeug 24 Monate Basicschutz für Motor, Schalt- und Automatikgetriebe sowie Achsgetriebe1,2 Volle Lohnkostenerstattung- und Materialkostenerstattung bis 100.000 Km 24 Monate Mobilitätsgarantie inklusive – Egal ob Panne oder Unfall 1 Ausgeschlossene Fahrzeugteile, Schäden, Kosten und Arbeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Garantiebedingungen. 2 Die maximale Entschädigung aller Garantiefälle (inkl. MwSt.) ist auf den aktuellen Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs abzüglich der für frühere Garantiefälle geleisteten bzw. zu leistenden Entschädigungen begrenzt. Als Zeitwert gilt der Händlereinkaufspreis laut DAT/Schwacke/Audatex. 4 AEC PREMIUM Einzigartiger Rundumschutz durch die AEC PREMIUM NEUWAGENGARANTIE 48 Monate Premiumschutz von A-Z durch Absicherung aller mechanischen und elektronische Bauteile1,2 des Fahrzeugs Erstattung von 100% der Materialkosten Erstattung von 100% der Lohnkosten Deckung bis 150.000 Km 24 Monate Mobilitätsgarantie inklusive - Egal ob Panne oder Unfall 1 Ausgeschlossene Fahrzeugteile, Schäden, Kosten und Arbeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Garantiebedingungen. 2 Der Höchstbetrag aller garantiepflichtigen Entschädigungen beträgt 15.000 € (inkl. MwSt.) pro Vertragslaufjahr. Jedoch ist die maximale Entschädigung aller Garantiefälle (inkl. MwSt.) auf den jeweils aktuellen Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges abzüglich der für frühere Garantiefälle geleisteten bzw. zu leistenden Entschädigungen begrenzt. Als Zeitwert gilt der Händlereinkaufspreis laut DAT/Schwacke/Audatex. 5 ANNAHMERICHTLINIEN WELCHE FAHRZEUGE KÖNNEN ABGESICHERT WERDEN? Folgende Dodge- und RAM-Modelle können abgesichert werden: ■ Ram ■ Challenger ■ Durango ■ Charger Darüberhinaus bieten wir die Garantie auch für folgende Marken/Modelle an: Ford Mustang Coupe oder Cabriolet (3.7 V6 305 PS, 5.0 V8 412 PS) mit Schalt- oder Automatikgetriebe, Ford F150 Pick Up 6.2L V8 411 PS, Ford Edge SUV 3.7 V6, Chevrolet Camaro Coupe oder Cabriolet 3.6V6 oder 6.2 V8 mit Schalt- oder Automatikgetriebe, Toyota FJ Cruiser 4.0 V6 SUV, Ford Explorer SUV 2.0 V6 oder 3.5 V6 290 PS, Ford Flex SUV 3.5 V6, Chevrolet Tahoe 5.3L V8 Folgende Marken/Modelle sind gegen Aufpreis versicherbar: Corvette C7 Stingray 6.2 V8 450 PS, Chevrolet Camaro ZL1 6.2 V8 580 PS , Ford Shelby Coupe oder Cabriolet GT500 5.8L V8 660 PS mit Schaltgetriebe, Cadillac Escalade 6.2L V8 Automatikgetriebe SUV, Infiniti QX56 5.6L V8 SUV, Cadillac CTS-V Die AEC Garantie kann nur bei einem offiziellen AEC-Händler abgeschlossen werden. WELCHE FAHRZEUGE KÖNNEN NICHT ABGESICHERT WERDEN? Ausgeschlossen sind folgende Fahrzeuge: • Abschlepp- und Bergungsfahrzeuge, Kurier- und Botenfahrzeuge, Kranken- und Behindertentransportfahrzeuge, Fahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung, Sonderfahrfahrzeuge die von Behörden eingesetzt wurden oder eingesetzt werden sollen. • alle Fahrzeuge, deren Serienfertigung abgewandelt wurde oder die mit leistungsgesteigerten Aggregaten ausgerüstet sind. • alle Fahrzeuge, die als Miet-, Taxi-, Fahrschulfahrzeuge, Selbstfahrervermietfahrzeuge eingesetzt werden sollen. • 6 alle Fahrzeuge, die nicht in der EU zugelassen werden. WELCHE BAUTEILE SIND GEDECKT? AEC BASIC deckt... Funktionsausfälle von Motor, Schalt- und Automatikgetriebe sowie Achsgetriebe ab1,2 1 Die maximale Entschädigung aller Garantiefälle (inkl. MwSt.) ist auf den aktuellen Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs abzüglich der für frühere Garantiefälle geleisteten bzw. zu leistenden Entschädigungen begrenzt. Als Zeitwert gilt der Händlereinkaufspreis laut DAT/Schwacke/Audatex. AEC PREMIUM deckt... alle zur Serienausstattung gehörenden mechanischen und elektronischen Bauteile des Fahrzeugs2,3 2 Ausgeschlossene Fahrzeugteile, Schäden, Kosten und Arbeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Garantiebedingungen. 3 Der Höchstbetrag aller garantiepflichtigen Entschädigungen beträgt 15.000 € (inkl. MwSt.) pro Vertragslaufjahr. Jedoch ist die maximale Entschädigung aller Garantiefälle (inkl. MwSt.) auf den jeweils aktuellen Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges abzüglich der für frühere Garantiefälle geleisteten bzw. zu leistenden Entschädigungen begrenzt. Als Zeitwert gilt der Händlereinkaufspreis laut DAT/Schwacke/Audatex. Durch die Garantie gedeckte Lohnkosten werden gemäß den Herstellervorgaben voll erstattet. Materialkosten werden unter Berücksichtigung der Betriebsleistung des Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt vollständig übernommen. WELCHE KOSTEN WERDEN ERSTATTET? Die tatsächlich angefallenen und durch die Garantie gedeckten Lohnkosten werden nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Die durch den Garantiefall entstandenen Materialkosten werden unter Berücksichtigung der Betriebsleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadensfalls wie folgt gezahlt: AEC BASIC 24 monatige Laufzeit LOHNKOSTEN bis 100.000 km MATERIALKOSTEN 0% AEC PREMIUM 48 monatige Laufzeit 20 % 40 % 60 % 80 % 100 % 40 % 60 % 80 % 100 % LOHNKOSTEN bis 150.000 km MATERIALKOSTEN 0% 20 % WELCHE LEISTUNGEN BIETET DIE MOBILITÄTSGARANTIE? Die Mobilitätsgarantie gilt für den Fahrer und alle Insassen. Im Schadensfalls besteht Anspruch auf folgende Leistungen: ■ Pannen- /Unfallhilfe ■ Abschleppen ■ Werkstattersatzfahrzeug4 4 Den vollständigen Leistungsumfang entnehmen Sie bitte den besonderen Garantiebedingungen. 7 SIND DIE GARANTIEN ÜBERTRAGBAR? Die Garantie ist an das Fahrzeug gebunden. Wird das Fahrzeug verkauft, kann der Käufer die Garantie gegen eine Bearbeitungsgebühr übernehmen. WO GELTEN DIE GARANTIEN? Die Garantie gilt in der EU und bei Urlaubs- und Geschäftsfahrten bis 10 Wochen in ganz Europa. In vielen Ländern stehen unsere Niederlassungen für eine schnelle und direkte Hilfe zur Verfügung. WAS TUN IM SCHADENSFALL? Jeder Schaden muss vor Reparaturbeginn gemeldet werden. Nach Prüfung erhält die reparierende Werkstatt eine schriftliche Reparaturfreigabe. So erreichen Sie uns... Kundenbetreuung: Tel.: 08106 / 38 09 300 - Fax: 08106 / 38 09 18 - [email protected] Schadens-/Leistungsabteilung: Tel.: 08106 / 38 09 200 - Fax: 08106 / 38 09 19 - [email protected] Rechnungs-/Finanzabteilung: Tel.: 08106 / 38 09 400 - Fax: 08106 / 38 09 18 - [email protected] 8 WAS TUN IM SCHADENSFALL? Schadensmeldung 1. Funktionsausfall am Fahrzeug bemerkt - Meldung vor Reparaturbeginn! Zur Schadensmeldung werden folgende Informationen benötigt: Fahrzeugscheinkopie • Policen-Nr. • aktueller km-Stand • voraussichtliche Reparaturkosten (Teile-, Lohnkosten detailliert) Auf Anfrage sind einzureichen: Schadensanalyse/Schadensursache, schriftlicher Kostenvoranschlag, Wartungsnachweise, Digitalfotos zur Schadensdokumentation Ggf. besichtigt ein von uns beauftragter Sachverständiger das Fahrzeug und erstellt eine Schadensdiagnose bzw. ein Gutachten. Telefon (bei Rückfragen): 08106 / 38 09 200 2. Anruf bei der MAPFRE WARRANTY - Schadenshotline unter 08106 / 38 09 200 oder per Mail an: [email protected] In Ausnahmefällen auch per Fax an: 08106 / 38 09 19 Schriftliche Freigabe zur Reparatur 3. per Fax, E-Mail oder Post gemäß den Garantiebedingungen des jeweiligen Tarifs. (eine eventuelle Ablehnung der Kostenübernahme erfolgt in schriftlicher Form) Eine Reparatur darf erst nach Reparaturfreigabe erfolgen! Durchführung der Reparatur 4. Die Originalrechnung mit detaillierter Aufstellung über Teile- und Lohnkosten ist zu senden an: MAPFRE ASISTENCIA Johann-Sebastian-Bach-Str. 7 D - 85591 Vaterstetten 9 AEC BASIC GARANTIEBEDINGUNGEN FÜR NEUWAGENGARANTIE Art. 1 Gegenstand: Der Garantiegeber (A&T) gibt Ihnen als Garantienehmer (Käufer) für das in der Garantievereinbarung bezeichnete Fahrzeug eine Neuwagengarantie, die von der Versicherungsgesellschaft MAPFRE ASISTENCIA, Niederlassung Deutschland versichert ist. MAPFRE ASISTENCIA ist auch mit der Abwicklung im Garantiefall beauftragt Art. 2 Deckungsumfang: Die Garantie deckt Funktionsausfälle der folgenden Baugruppen und Teile ab: 1. 2. 3 Motorblock sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen mit Spannrolle, Steuerkette mit Spanner, Motorkühler, Ölwanne, Ölfiltergehäuse, Ölpumpe, Öldruckschalter, Schwung-/ Antriebsscheibe mit Zahnkranz, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung. Getriebegehäuse und alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler sowie Steuergerät des Automatikgetriebes. Achsgetriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich alle Innenteile. Art. 3 Geltungsbereich: Die Garantie gilt in Deutschland und der EU. Bei Urlaubs- und Geschäftsfahrten bis 10 Wochen auch in ganz Europa im geographischen Sinne. Art. 4 Laufzeit: Die Garantie beginnt mit dem Tag der Auslieferung des Kraftfahrzeugs an den Käufer, jedoch nicht vor Abschluss der Garantie. Die Garantie endet 24 Monate nach dem Tag der Erstzulassung oder nach 100.000 km je nachdem, was zuerst eintritt und ergibt sich aus der Garantie-Vereinbarung. Art. 5 Aussschlüsse: I. Keine Garantie besteht (ohne Rücksicht auf mitwir kende Ursachen) für Schäden: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 10 durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis... durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel, Steine, Frost, Korrosion, Wassereintritt, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion.. durch Kriegsereignisse jeder Art, Aufruhr, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie. für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeug-Typ in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt. die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen.. die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde. die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser etc.) oder Überhitzung entstehen.. die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs (z. B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder, dass das Teil zur Zeit des Schadens wenigstens behelfsmäßig repariert war an Fahrzeugen, die mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden wie z. B. Taxis, Mietfahrzeuge, Kurier- und Botenfahrzeuge sowie Speditionsfahrzeuge. die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder bei denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. wenn die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung/Wartungsplan zum Betrieb des Kraftfahrzeugs nicht beachtet werden. an gedeckten Teilen, die als nachweisliche Folge eines Fehlers nicht gedeckter Bauteile auftreten. Keine Garantie besteht wenn durch einen ersatzpflichtigen Schaden ein Folgeschaden an einem nicht versicherten Bauteil eintritt. Der Folgeschaden ist dann nicht versichert. an Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben (außer Gas). an Teilen, die nicht zur Serienausstattung gehören bzw. die vom Hersteller nicht zugelassen sind.. 3. 4. 5. 6. Art. 8 Garantieanspruch: Ansprüche aus dieser Garantievereinbarung bestehen nur, wenn: 1. II. Unter die Garantie fallen nicht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind. Betriebs, und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel. Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen. Kosten für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (Abschleppkosten, Abstellgebühren, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Frachtkosten, Folgeschäden an nicht garantierten Teilen, Mietwagenkosten, Telefon- und Übernachtungskosten). Kosten für Wartungs- und Inspektionen sowie das dazugehörige Material... Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen, sowie sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden stehen. Art. 6 Gesetzliche Sachmangelansprüche: Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers bleiben unberührt. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrags) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). 2. 3. 2. Melden Sie bitte einen Schadenfall unmittelbar nach Eintritt und vor Beginn der Reparaturarbeiten bei Ihrem Händler oder bei Mapfre Warranty unter der Telefonnummer: 08106 3809 200 und folgen Sie deren Weisungen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit erlischt die Leistungspflicht unabhängig davon ob dadurch die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des Garantieschadens erschwert wird. Die Reparatur wird durch den Verkäufer durchgeführt oder, wenn es nicht möglich ist (z. B. bei Auslandsaufenthalten), durch einen geeigneten Reparaturbetrieb aus der MAPFRE Service Netzwerk (KFZ-Meisterbetrieb) nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers oder MAPFRE WARRANTY. an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber oder einer anerkannten Kfz-Meisterwerkstatt durchgeführt werden. Eine Überschreitung von bis zu 1.000km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht. Eingriffe am Kilometerzähler oder sonstige Beeinflussungen unterlassen bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich dem Versicherer der Garantie unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes angezeigt werden.. die Rückrufaktionen des Herstellers berücksichtigt/wahrgenommen werden.. Art. 9 Reparaturumfang: 1. Im Garantiefall wird Ersatz für die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der durchgeführten Reparatur geleistet. Die garantiebedingten Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der nachgewiesenen Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt: Erstattung der Materialkosten Bis 100.000 km 100% 2. Die garantiebedingten Lohnkosten werden gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers bis zu einer Laufleistung von 100.000 km voll ersetzt. 3 Wenn die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit übersteigen, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Ausund Einbaukosten unter Anwendung von Punkt 1 und 2. 4 Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadensfall auf den Zeitwert (Händler-Einkaufswert) des beschädigten Fahrzeugs zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt. Art. 7 Abwicklung im Garantiefall: 1. Zur Feststellung des Schadens brauchen wir Auskünfte sowie die Genemigung zur Untersuchung der beschädigten Teile. Ersetzte Teile müssen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Wir benötigen auf Verlangen einen detaillierten schriftlichen Kostenvoranschlag sowie Rechnungsbelege als Nachweis über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original. Sie haben den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers oder dessen Beauftragten zu befolgen.. Auf der Reparaturrechnung bzw. dem Kostenvoranschlag sind die Schadennummer, die durchgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise mit Teile-Nr. und die Lohnkosten mit Arbeitsrichtswerten im Einzelnen aufzuführen. Die Rechnung muss innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum bei MAPFRE WARRANTY eingereicht werden. AEC BASIC Art. 10 Übertragbarkeit: 1. 2. BBeim Wechsel des Halters des mit der Garantie versehenen Fahrzeugs gehen die Ansprüche aus der Garantie auf den neuen Halter über, sofern der Halterwechsel bei MAPFRE WARRANTY unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Halterwechsel, angezeigt wird. Anderenfalls erlischt die Garantie.. Die Garantie erlischt beim Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag des Verkaufs. Art. 11 Verjährung: Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach dem Schadenseintritt, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit. Johann-Sebastian-Bach-Str.7 85591 Vaterstetten bei München Bei Fragen im Schadenfall: Bei Fragen zur Garantie: (Halterwechsel, Adressänderung, ... etc.) Tel: 08106 / 38 09 200 Tel: 08106 / 38 09 330 Fax: 08106 / 38 09 19 Fax: 08106 / 38 09 18 [email protected] [email protected] Wir sind für sie da: Mo - Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr www.mapfre-warranty.de Art. 12 Datenschutz: Die in der Garantieanmeldung enthaltenen personenbezogenen Daten des Garantienehmers werden von AEC – Auto Export Corporation, 24 Commerce Place, St. Catharines, Ontario, Canada, L2S 0B3 gespeichert, erhoben, verarbeitet, verändert, übermittelt und genutzt. 1. Gemeinsame Datenhaltung und Nutzung: Ich willige ein, dass MAPFRE ASISTENCIA meine Daten (die im Antrag enthaltenen Daten, Bonitätsinformationen, Daten aus der Vertragsauskunft) und die mich betreffenden Dokumente (z. B. Anträge und Schreiben auch in digitalisierter Form) mit den Gesellschaften der MAPFRE Gruppe in gemeinsamen Datensammlungen führt, abgleicht und nutzt, soweit dies der Durchführung meiner jeweiligen Vertragsangelegenheiten dient. Ich willige ein, dass mittels dieser gemeinsam genutzten Systeme meine Daten von den vorgenannten Gesellschaften zu Zwecken der Antrags- und Bonitätsprüfung, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung verarbeitet und genutzt werden. 2. Kundeninformationen: Ich willige ein, dass meine Daten von den oben genannten Gesellschaften verwendet werden, um mir weitere Angebote zukommen zu lassen. Ich willige ein, dass meine Personalien und Produktdaten für Werbeaktionen des MAPFRE Konzerns verwendet werden. Die Daten werden nicht zu Werbezwecken an sonstige Dritte übermittelt. Die in diesem Absatz enthaltenen Einwilligungen kann ich durch gesonderte Mitteilung an die MAPFRE ASISTENCIA, Niederlassung Deutschland jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 11 AEC PREMIUM GARANTIEBEDINGUNGEN FÜR NEUWAGENGARANTIE Art. 1 Gegenstand: Die Garantiegeberin AEC - Auto Export Corporation (AEC) gibt Ihnen als Garantienehmer (Käufer) für das in der Garantievereinbarung bezeichnete Fahrzeug eine Neuwagengarantie, die von der Versicherungsgesellschaft Mapfre Asistencia, Niederlassung Deutschland versichert ist. AEC hat mit MAPFRE ASISTENCIA, Niederlassung Deutschland, Johann-Sebastian-Bach-Str. 7, 85591 Vaterstetten, Tel. 08106/3809200, Fax. 08106/380919, einen Vertrag über eine Versicherung gegen finanzielle Verluste abgeschlossen. Art. 2 Deckungsumfang/Ausschlüsse: Die Neuwagengarantie umfasst die Funktionsfähigkeit aller zur Serienaustattung gehörenden mechanischen und elektronischen Bauteile des versicherten Fahrzeugs unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten ausgeschlossenen Fahrzeugteile, Schäden, Kosten und Arbeiten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 12 Batterien, Chassis- und Karosserieteile, einschließlich: Klebstoffe, Faltverdecke, Verriegelungen, Muttern, Dichtungen und Bolzen, Rahmen, Sitzüberzüge / Sitzrahmen, Sicherheitsgurte und Airbag-Systeme und -Komponenten, Glas und Blech, Lack, Buntmetalle, Sealed-Beam-Scheinwerfer, Verdecke einschließlich Stoff und Rahmen, Scheinwerfer-Systeme, Rücklichter und dritte Bremsleuchten. Geräusche, einschließlich Klapper-, Quietschoder Windgeräusche. Wasser- oder Luftlecks, Dichtungsleisten, Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen, sofern sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden stehen, sowie Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen. Verluste durch oder Ausgaben für Ausrichtung und Korrektur von Karosserieteilen, Werkstattzubehör, unautorisierte Diagnosezeit, Wartungsgegenstände, Stoßdämpfer, Federbeinpatronen, Handys, TV- und Videoausrüstung einschließlich Spielkonsolen, elektronische Sendegeräte, Entsorgung von Sondermüll, Umweltgebühren, Altteile-Pfand, Frachtgebühren, Benzinzuschläge oder Austausch von Teilen, die als ausgeschlossen in diesem Vertrag aufgeführt sind. Schadensfälle, die auf Ausfall nicht durch diesen Vertrag abgedeckter Teile zurückzuführen sind, oder Schäden an nicht durch diesen Vertrag abgedeckten Bauteilen. Schadensfälle, die auf nicht vom Hersteller empfohlenen Veränderungen am Fahrzeug zurückzuführen sind, welche vor oder nach Beginn der Vertragsdauer vorgenommen wurden. Dies schließt unter anderem auch die Abgaskrümmer, nicht zur Originalausstattung gehörende Komponenten, Räder und Reifen, Bausätze zum Heben bzw. Senken von Karosserie oder Fahrwerk, Veränderungen am Fahrgestell, Veränderungen zur Leistungssteigerung des Motors, Leistungsverbesserung des Kraftstoffsystems oder einzelner Komponenten sowie alle Fahrzeuge, für welche die Herstellergarantie aufgrund von Veränderungen am Fahrzeug erloschen ist; der Versicherungsschutz kann verringert oder ungültig werden, wenn eine der oben genannten Bedingungen bei einer Inspektion festgestellt wird. Reparaturen und/oder Austausch von Bauteilen, die nicht vorab mit dem Versicherer abgesprochen wurden.. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Schadensfälle, welche durch Unfall, Zivilunruhen oder Aufstände, Erdbeben, Explosionen, Feuer, Überschwemmungen, Flüssigkeitsverunreinigungen, Frost, Hagel, Blitzeinschlag, böswillige Handlungen, Rost- oder Korrosionschäden, unsachgemäße Reparaturen, Diebstahl, Vandalismus, Wasser, Stürme und andere externe Einwirkungen oder Faktoren verursacht werden. Schadensfälle, die nach Ablauf von Vertragsbedingungen (Vertragsdauer oder Kilometerstand) gemeldet werden, ungeachtet dessen, wann der Schadensfall erfolgte. Schadensfälle, die nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemeldet werden, sind nicht abgedeckt. Durch diesen Vertrag sind keine Forderungen auf Schadensersatz für arglistige Handlungen, Strafschadensersatz, Personenschäden einschließlich Körperschäden, Sachbeschädigung und Rechtsanwaltskosten abgedeckt. Planmäßige Wartungsarbeiten und Verschleißteile einschließlich unter anderem: Riemen, Halterungen, Muttern, Unterlegscheiben und Schrauben, Bremstrommeln, Bremsseile, Bremsbeläge und Bremsscheiben, Abgasrohre, Schalldämpfer, Resonatoren und Klemmen, Katalysatoren; Reibbeläge, Ventilschleifen, Schläuche, alle Verschlussdeckel, Flüssigkeitsbehälter, Glühbirnen, LEDs, Beleuchtungsvorrichtungen, Linsen, Schmiermittel, Betriebsund Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, Ölschlamm, Kupplungsscheiben, Stabilisatoranbindungen und Buchsen, Klammern, verbrannte Ventile, Altteilpfand, Lautsprecher, Räder/Felgen, Kupplungsausrücklager, Führungsbuchsen und Kupplungsteile, Zündkerzen und Leitungen, Reifen, Räder, Radauswuchtung, Wischerarm(e) und Scheibenwischerblätter; Schadensfälle, welche zurückzuführen sind auf Fahrlässigkeit, Bedienungsfehler, unsachgemäße Wartung oder Unterlassung von seitens des Herstellers angewiesenen oder empfohlenen Wartungsarbeiten sowie gesetzmäßig vorgeschriebenen oder vom Hersteller angewiesenen sicherheitsrelevanten Wartungsereignissen; ebenfalls Schadensfälle, welche durch Überhitzung, Nichtbeachtung von passenden und erforderlichen Mengen an Kühl- oder Schmiermittel sowie Ausfall des Thermostaten verursacht werden sowie von ungeeigneten Betriebstoffe. Schäden durch Unterlassung von Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Folgeschäden bei Auftreten ersichtlicher Probleme (z.B. Überhitzung) sowie Schäden aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen. Schäden an jeglichen Komponenten, falls Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen am Kilometerzähler vorgenommen werden. Diese Bedingung gilt auch im Falle, dass ein defekter Kilometerzähler nicht unverzüglich repariert und angezeigt wird und kann zur Kündigung der Garantie führen. Reparaturen oder Austausch von Bauteilen zur Verbesserung der Fahrzeugleistung, welche aufgrund von Verschleißerscheinungen und nicht aufgrund von Schäden durchgeführt werden. Dies schließt unter anderem Reparaturen von Ventilen und Ringen ein, welche nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Motorkompression zu verbessern oder den Ölverbrauch zu reduzieren, obwohl kein Bauteil beschädigt ist. 16. Schäden, die direkt aus einem dem Hersteller bekannten Fabrikationsfehler resultieren, oder die vom Hersteller auf seine Kosten repariert werden; bzw. anteilige Kosten, die durch Herstellerkulanz oder Garantiezusage abgedeckt sind. 17. Komponenten oder Teile, die weder beschädigt sind noch zu einem Schaden geführt haben, aber deren Austausch oder Reparatur von einer Reparaturwerkstatt nur aufgrund einer Empfehlung des Herstellers zur Aufrüstung des Fahrzeugs empfohlen oder angewiesen werden. 18. Alle Teile, die elektrisch oder durch Hybrid- Brennstoff angetrieben werden, wie z.B. elektrische Brennstoffzellen, regenerative Bremssysteme oder elektronische Speichersysteme. 19. Schäden an geheizten/gekühlten Sitzkomponenten aufgrund von: Löchern oder Schnitten in den Stoff- oder Lederbezügen, die von Fremdobjekten beigebracht wurden (z.B. Schlüssel, Stifte, Taschenmesser usw.), Kurzschlüsse der Heiz-Kühlungselemente, die durch Verschütten von Flüssigkeiten verursacht wurden, sowie Beschädigung des Heiz-/ Kühlgitters durch Stehen oder Springen auf den Sitzen. 20. durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder, dass das Teil zur Zeit des Schadens wenigstens behelfsmäßig repariert war. 21. Kosten für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (Abschleppkosten, Abstellgebühren, Entsorgungskosten Entschädigung für entgangene Nutzung, Frachtkosten, Folgeschäden an nicht garantierten Teilen, Mietwagenkosten, Telefon-und Übernachtungskosten). 22. die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder bei denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Art. 3 Geltungsbereich: Die Garantie gilt in Deutschland und der EU. Bei Urlaubs- und Geschäftsfahrten bis 10 Wochen auch in ganz Europa im geographischen Sinne. Art. 4 Laufzeit: Die Garantie beginnt mit dem Tag der Auslieferung des Kraftfahrzeugs an den Käufer, jedoch nicht vor Abschluss der Garantie und endet nach der in der Garantievereinbarung angegebenen Laufzeit oder nach 100.000 km (24 monatige Laufzeit), 120.000 km (36 monatige Laufzeit) oder 150.000 km (48 monatige Laufzeit) je nachdem, was zuerst eintritt. Art. 5 Gesetzliche Sachmangelansprüche: Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers bleiben unberührt. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrags) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Art. 6 Abwicklung im Garantiefall: 1. 2. Melden Sie bitte einen Schadensfall unmittelbar nach Eintritt und vor Beginn der Reparaturarbeiten bei Ihrem Händler oder bei Mapfre Warranty unter der Telefonnummer: 08106 3809 200 und folgen Sie deren Weisungen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit erlischt die Leistungspflicht unabhängig davon, ob dadurch die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des Garantieschadens erschwert wird. Die Reparatur wird durch den Verkäufer durchgeführt oder, wenn es nicht möglich ist (z.B. bei Auslandsaufenthalten), durch einen geeigneten Reparaturbetrieb aus dem MAPFRE Service Netzwerk (KFZ-Meisterbetrieb) nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers oder MAPFRE WARRANTY. AEC PREMIUM 3. 4. 5. 6. Zur Feststellung des Schadens brauchen wir Auskünfte sowie die Genehmigung zur Untersuchung der beschädigten Teile. Ersetzte Teile müssen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Wir benötigen auf Verlangen einen detaillierten schriftlichen Kostenvoranschlag sowie Rechnungsbelege als Nachweis über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original. Sie haben den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers oder dessen Beauftragten zu befolgen. Auf der Reparaturrechnung bzw. dem Kostenvoranschlag sind die Schadensnummer, die durchgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise mit Teile-Nr. und die Lohnkosten mit Arbeitsrichtswerten im Einzelnen aufzuführen. Die Rechnung muss innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum bei MAPFRE WARRANTY eingereicht werden. Art. 7 Garantieanspruch: Ansprüche aus dieser Garantievereinbarung bestehen nur, wenn: 1. 2. 3. an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber oder einer anerkannten Kfz-Meisterwerkstatt durchgeführt werden. Eine Überschreitung von bis zu 1.000km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht. Eingriffe am Kilometerzähler oder sonstige Beeinflussungen unterlassen bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich dem Versicherer der Garantie unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes angezeigt werden. die Rückrufaktionen des Herstellers berücksichtigt/ wahrgenommen werden. Art. 8 Reparaturumfang: 1. Art. 9 Übertragbarkeit: 1. 2. Beim Wechsel des Halters des mit der Garantie versehenen Fahrzeugs gehen die Ansprüche aus der Garantie auf den neuen Halter über, sofern der Halterwechsel bei MAPFRE WARRANTY unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Halterwechsel, angezeigt wird. Anderenfalls erlischt die Garantie. Die Garantie erlischt beim Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag des Verkaufs.. Art. 10 Verjährung: Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach dem Schadenseintritt, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit. Art. 11 Datenschutz: Die in der Garantieanmeldung enthaltenen personenbezogenen Daten des Garantienehmers werden von AEC – Auto Export Corporation, 24 Commerce Place, St. Catharines, Ontario, Canada, L2S 0B3 gespeichert, erhoben, verarbeitet, verändert, übermittelt und genutzt. 1. Gemeinsame Datenhaltung und Nutzung: Ich willige ein, dass MAPFRE ASISTENCIA meine Daten (die im Antrag enthaltenen Daten, Bonitätsinformationen, Daten aus der Vertragsauskunft) und die mich betreffenden Dokumente (z. B. Anträge und Schreiben auch in digitalisierter Form) mit den Gesellschaften der MAPFRE Gruppe in gemeinsamen Datensammlungen führt, abgleicht und nutzt, soweit dies der Durchführung meiner jeweiligen Vertragsangelegenheiten dient. Ich willige ein, dass mittels dieser gemeinsam genutzten Systeme meine Daten von den vorgenannten Gesellschaften zu Zwecken der Antrags- und Bonitätsprüfung, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung verarbeitet und genutzt werden. 2. Kundeninformationen: Ich willige ein, dass meine Daten von den oben genannten Gesellschaften verwendet werden, um mir weitere Angebote zukommen zu lassen. Ich willige ein, dass meine Personalien und Produktdaten für Werbeaktionen des MAPFRE Konzerns verwendet werden. Die Daten werden nicht zu Werbezwecken an sonstige Dritte übermittelt. Die in diesem Absatz enthaltenen Einwilligungen kann ich durch gesonderte Mitteilung an die MAPFRE ASISTENCIA, Niederlassung Deutschland jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Johann-Sebastian-Bach-Str.7 85591 Vaterstetten bei München Bei Fragen im Schadenfall: Bei Fragen zur Garantie: (Halterwechsel, Adressänderung, ... etc.) Tel: 08106 / 38 09 200 Tel: 08106 / 38 09 330 Fax: 08106 / 38 09 19 Fax: 08106 / 38 09 18 [email protected] [email protected] Wir sind für sie da: Mo - Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr IIm Garantiefall wird Ersatz für die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der durchgeführten Reparatur geleistet. Die garantiebedingten Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der nachgewiesenen Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt: www.mapfre-warranty.de Erstattung der Materialkosten 2. 3. 4. Vertragslaufzeit: 24 Monate Bis 100.000 km 100% Vertragslaufzeit: 36 Monate Bis 120.000 km 100% Vertragslaufzeit: 48 Monate Bis 150.000 km 100% Die garantiebedingten Lohnkosten werden gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers bis zur jeweiligen oben angegebenen Laufleistung in voller Höhe ersetzt. Wenn die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit übersteigen, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Punkt 1 und 2.. Der Höchstbetrag aller garantiepflichtigen Entschädigungen beträgt 15.000 € (inkl. MwSt.) pro Vertragslaufjahr. Jedoch ist die maximale Entschädigung aller Garantiefälle (inkl. MwSt.) auf den jeweils aktuellen Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs abzüglich der für frühere Garantiefälle geleisteten bzw. zu leistenden Entschädigungen begrenzt. Als Zeitwert gilt der Händlereinkaufspreis laut DAT/Schwacke/ Audatex. 13 MOBILITÄTSGARANTIE GARANTIEBEDINGUNGEN MOBILITÄTSGARANTIE Art. 1 Örtlicher Geltungsbereich: Die Mobilitätsgarantie tritt ein bei Schadensfällen in Deutschland und dem europäischen Ausland. Art. 2 Dauer der Garantie Die Mobilitätsgarantie beginnt mit Datum der Werkstattrechnung, vorausgesetzt die Meldung erfolgt sofort, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen an die ERGO Versicherung AG (nachfolgend auch ERGO genannt). Wenn die 3-Tagesfrist überschritten wurde, beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Meldetag an die ERGO, wobei die Laufzeit der Mobilitätsgarantie bereits ab dem Datum der Werkstattrechnung beginnt und nach 12 Monaten endet. Das Gleiche gilt für Mobilitätsgarantien mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Die Vergabe über eine Laufzeit von 24 Monaten ist möglich, sofern dieser Zeitraum dem vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervall entspricht. Vergabe der Mobilitätsgarantie kann erfolgen bei: · · · · · · · Behebung sämtlicher bei der Inspektion festgestellter technischer Mängel am Fahrzeug. Reparaturmaßnahmen am Fahrzeug und Behebung aller damit verbundenen technischen Mängel. TÜV-Überprüfungen und Behebung aller festgestellten technischen Mängel Fahrzeugcheck Gebrauchtwagenverkauf, soweit bei den Fahrzeugen alle technischen Mängel beseitigt worden sind und der Verkaufspreis mindestens EUR 5.000 beträgt. Neuwagenverkauf. Verkauf neuer und gebrauchter Zweiräder in einwandfreiem technischen Zustand. Art. 3 Versicherte Personen Die Leistungen der Mobilitätsgarantie gelten für den Fahrer und alle berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs. Art. 4 Versichertes Risiko A. Versicherbar sind Personen- und Kombinationskraftwagen mit bis zu neun Sitzplätzen sowie Krafträder, Mopeds, Mofas und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 3,5 t. Die Fahrzeuge müssen ein amtliches deutsches Kennzeichen führen. B. Versichert ist das Fahrzeug, dessen Kennzeichen auf der Meldung angegeben ist. Art. 5 Versicherungsumfang Im Schadensfall (Panne/Unfall/Diebstahl), besteht Anspruch auf folgende Leistungen: a.) Pannen- / Unfallhilfe Kann das Fahrzeug aufgrund einer Panne (Brems-,Betriebs- oder reiner Bruchschaden) oder eines Unfalls seine Fahrt nicht unmittelbar fortsetzen, so erbringt der Versicherer Leistungen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs unmittelbar an der Schadensstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug bis zu einem Wert von EUR 100,- (einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile). b.) Abschleppen Kann der Schaden am Fahrzeug nicht direkt an Ort und Stelle behoben werden, veranlasst der Versicherer das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Abschleppen bis zu einem Betrag von EUR 150,pro Schadensfall, wobei die Leistungen gemäß 5a) angerechnet werden. c.) Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall am Schadenstag nicht repariert werden, übernimmt der Versicherer unabhängig von der Entfernung Schadensort – Wohnort folgende Leistung: · Werkstattersatzfahrzeug. d.) Kann das Fahrzeug am Schadentag nicht repariert werden oder wurde das Fahrzeug gestohlen und liegt der Schadenort weiter als 50 km vom Wohnort entfernt, übernimmt der Versicherer folgende Leistungen: 14 · Übernachtung Während der Reparatur des Fahrzeugs Übernachtungskosten der versicherten Personen bis zu EUR 35,- pro Person und Nacht für maximal drei Übernachtungen. Werden Fahrt- oder Mietwagenleistungen (Nr. bb,cc,dd,ee) in Anspruch genommen, erstatten wir maximal die Übernachtungskosten für eine Nacht. · Mietwagen Die Kosten eines Mietwagens für einen Zeitraum, der der Anzahl der Tage bis zum Abschluss der Reparatur entspricht, jedoch höchstens für drei Tage und maximal EUR 50,- pro Tag. · Bahnfahrt Anstelle der Kosten eines Mietwagens werden die Kosten der Bahnfahrt (Klasse 2 inkl. Zuschläge) zur Heimreise für die versicherten Personen erstattet. Der Höchstbetrag beträgt EUR 250,· Fahrzeugtransport-Service Kann das Fahrzeug im Ausland am Schadensort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs aufgewandt werden muss, sorgt die ERGO für den Heimtransport des Fahrzeugs per Sammeltransport. Müssen die versicherten Personen aufgrund des Schadens am Schadensort oder in dessen Nähe zusätzlich übernachten, erstattet die ERGO Übernachtungskosten für eine Nacht bis zu EUR 35,- für jede versicherte Person. Die aufgrund des Fahrzeugrücktransports notwendigen Heimreisekosten für die versicherten Personen werden bis zu insgesamt EUR 500,-- erstattet. Die erforderlichen Reisebuchungen und Hotelreservierungen erfolgen durch die ERGO bzw. in Abstimmung mit dem ERGO Schadenservice. · Pick-up Kann das Fahrzeug im Inland am Schadensort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges aufgewandt werden muss, sorgt ERGO dafür, dass die versicherten Personen zusammen mit dem Fahrzeug zum ständigen Wohnsitz gebracht werden. Hierfür steht ein Höchstbetrag von EUR 500,- zur Verfügung. Erfolgt ein Pick-Up Service, stehen dem Versicherten keine weiteren Leistungen mehr zu. Art. 6 Leistungsausschlüsse Höhere Gewalt, Kriegsrisiken, terroristischen Handlungen, Streiks oder staatliche Zwangsmaßnahmen, bei Teilnahme des versicherten Fahrzeugs an Sportveranstaltungen, sowie für Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt und dazugehörenden Übungsfahrten. Weiterhin besteht keine Leistung, wenn der Schaden von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Außerdem tritt die Mobilitätsgarantie nicht ein, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeuges bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war; wir leisten jedoch für diejenigen Personen, die hiervon ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Kein Versicherungsschutz besteht ebenso, wenn bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde sowie für Selbstfahrer- Vermietfahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge, Taxen und Kfz-Anhänger. Art. 7 Pflichten im Versicherungsfall Nach Eintritt eines Versicherungsfalls muss die versicherte Person (Mobilitätsgarantienehmer): a.) Ansprüche aus der Mobilitätsgarantie unverzüglich telefonisch beim Schadennotruf des Versicherers unter der Servicenummer +49 (0)89 6275 2087 melden; b.) dem Versicherer den Schaden innerhalb einer Woche schriftlich anzeigen und die zur Regulierung notwendigen Unterlagen bei der: ERGO Versicherung AG, Sicherheitsbrief Schadenservice, Thomas-Dehler-Str. 2, 81728 München einreichen; c.) den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen des Versicherers beachten; d.) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten e.) sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenshöhe vorlegen; f.) den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund der Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen; g.) dem Versicherer unverzüglich anzeigen, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl bzw. Bußgeldbescheid erlassen wird, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsfall selbst angezeigt wurde. Verletzt eine versicherte Person eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, braucht der Versicherer nicht zu leisten, es sei denn, dass eine grob fahrlässige Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. Bestehen aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, kann insgesamt keine Entschädigung verlangt werden, die den Gesamtschaden übersteigt. Art. 8 Klagefrist Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab, kann der Anspruch hierauf nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt, nachdem dem Versicherungsnehmer die Ablehnung des Versicherungsschutzes schriftlich unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde. Art. 9 Anzuwendendes Recht Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Art. 10 Verpflichtungen Dritter Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieser Mobilitätsgarantie in Vorleistung treten. Art. 11 Datenschutz Im Bereich der Mobilitätsgarantie kooperiert die ERGO Versicherung AG mit der MAPRFE Asistencia aus technischen und organisatorischen Gründen in der Form, dass die MAPFRE Asistencia als Dienstleister für die ERGO Versicherung AG die personenbezogenen Vertragsdaten des Mobilitätsgarantienehmers (z.B. Name, Anschrift und Kfz-Kennzeichen) zunächst in einer Datensammlung gemeinsam mit personenbezogenen Daten von Kunden der MAPFRE Asistencia führt, verarbeitet und sodann an die ERGO Versicherung AG weiterleitet. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten des Mobilitätsgarantienehmers ist es erforderlich das die ERGO Versicherung AG diese Daten erhebt, verarbeiten und nutzt. Sowohl die MAPFRE Asistencia als auch die ERGO Versicherung AG werden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten und geeignete Maßnahmen zur Datensicherung treffen. GARANTIE AKTIVIERUNG Händlername Händlerkontaktperson Händler Telefonnummer Händler Email Fahrzeugmodell Motorhubraum Fahrgestellnummer Informationen von Händler Garantietyp AEC Basic LPG Anlage installiert? (120€ Aufpreis pro Jahr) Ja AEC Premium Nein Garantiedauer Garantiebeginn (=Auslieferung an den Kunden) Laufleistung Endkunden Telefonnummer Endkunden Email Informationen aus den Zulassungspapieren Erstzulassungsdatum Leistung in KW (Feld P2 auf dem Brief) Kundenvorname Kundennachname Kundenanschrift (Straße) Postleitzahl Amtliches Kennzeichen Die Garantie gilt erst ab Aktivierung durch den Händler. Zum Aktiveren schicken Sie bitte das ausgefüllte Formular an Ihren Verkäufer oder an [email protected] Erweiterung auf Premium oder längere Laufzeiten sind nach der Aktivierung mit Ihrem Händlerlogin möglich Sollten Sie noch keinen MAPFRE Login besitzen, so sprechen Sie bitte Ihren Verkäufer darauf an! AEC Garantie aktiviert am: Ihr Partner vor Ort: 15 Johann-Sebastian-Bach-Str.7 85591 Vaterstetten bei München Tel.: 08106 / 38 09 0 Fax: 08106 / 38 09 18 [email protected] mapfre-warranty.de 16
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