Standpunkt Magazin zur Gesundheits- und Unternehmenspolitik der Helsana-Gruppe Nr. 1 / März 2016 S. 3 → Nationale S. 8 → Innovative S. 10 → Zulassungsregulie- S. 12 → Risikoausgleich Qualitätsprogramme Medikamente rung für Ärzte Vollständigere Daten Es braucht eine dezentrale Bald nicht mehr finanzierbar Zulassungstopp gestoppt, erhebung braucht mehr endlich! Zeit Lösung Unser Gesundheitswesen verdient liberale und zielführende Lösungen Ende 2015 präsentierte der Bundesrat eine neue Vorlage, um die Qualität der medizinischen Leistungen zu verbessern und die Patientensicherheit zu erhöhen. Doch weit verfehlt. Bei genauerer Betrachtung erweist sich das Ganze als Mogelpackung. In Tat und Wahrheit geht es um mehr Macht und mehr Geld für den Staat. Helsana fordert dezentrale Lösungen (Seite 3). In den letzten Jahren zeichnet sich bei den ärztlichen Rechnungsstellungen ein Trend Richtung Tiers payant ab. Die Ärzteschaft befürchtet, dass dadurch das Leistungsvolumen bei den Krankenversicherern ansteigt, was sich direkt auf tiefere Taxwertpunkte auswirken könnte. Eine Analyse von Helsana zeigt, dass diese Ängste völlig unbegründet sind (Seite 6). Die Medikamentenpreise in der Schweiz sind zu hoch. Ein Bundesgerichtsentscheid hält nun fest, dass die Beschränkung auf einen Preisvergleich mit dem Ausland nicht zulässig ist. Vielmehr müsse bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis unter die Lupe genommen werden. Die staatliche Preisfestsetzung muss deshalb dringend überarbeitet werden, damit Anfang 2017 eine Gesamtüberprüfung der Medikamentenkosten erfolgen kann (Seite 8). Einem untauglichen Steuerungsinstrument setzte der Nationalrat im Dezember 2015 ein Ende. Er schickte den Zulassungsstopp bachab. Nun wird der Bundesrat beauftragt, Alternativen zu prüfen. Der Preis für den Auftrag ist die letztmalige Verlängerung des Zulassungsstopps (Seite 10). Inhalt 3 Es braucht eine dezentrale Lösung Nationale Qualitätsprogramme 6 Tiers payant: Befürchtungen der Ärzteschaft unbegründet Ärztliche Rechnungstellungen 8 Preisfestsetzungsmechanismus muss überarbeitet werden Innovative Medikamente bald nicht mehr finanzierbar 10 Zulassungstopp gestoppt, endlich! Zulassungsregulierung für Ärzte 12 Datenerhebung braucht mehr Zeit Risikoausgleich Zielgerichtet muss auch der Risikoausgleich sein. Eine Verlängerung des Abrechnungszeitraums von 14 auf 26 Monate würde diesem Anspruch besser Rechnung tragen, weil ein Behandlungsjahr nicht alle Leistungskosten berücksichtigen kann (Seite 12). Die Themenvielfalt der Beiträge führt wieder einmal vor Augen, wie komplex unser Gesundheitswesen ist. Eins ist dabei aber sicher: Helsana wird sich auch weiterhin gegen Überregulierung und für mehr Wettbewerb einsetzen. Wolfram Strüwe, Leiter Gesundheitspolitik Impressum Herausgeber: Helsana-Gruppe Kommunikation Postfach, 8081 Zürich Telefon +41 43 340 64 11 Telefax +41 43 340 02 10 [email protected] helsana.ch/standpunkt Der «Standpunkt» wird mehrmals jährlich in Deutsch und Französisch herausgegeben. Empfänger sind Personen, die sich mit gesundheitspolitischen Fragen beschäftigen. Redaktion: Stefan Heini Redaktionsschluss: Anfang März 2016 Bildquelle: Titelseite Getty Images Nationale Qualitätsprogramme Es braucht eine dezentrale Lösung Der Bundesrat präsentierte Ende 2015 seine Botschaft zur Änderung des KVG. Dabei soll offiziell die Qualität verbes sert und die Patientensicherheit erhöht werden. In Tat und Wahrheit geht’s um mehr Macht und mehr Geld für den Staat. René Kühne Ökonomie und Politik «Mehr Patientensicherheit dank nationalen Qua litätsprogrammen». Mit diesem verführerischen Aufmacher warb der Bundesrat in der Medienmitteilung vom 7. Dezember 2015 für seine Botschaft zu Handen des Parlaments betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Mit der Konkretisierung der bundesrätlichen Strategie 2020 sollen dabei vor allem drei Ziele verfolgt werden: 1. die Qualität der medizinischen Leistungen verbessern, 2. die Patientensicherheit erhöhen und 3. die Kostensteigerung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dämpfen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, doch bei genauerer Betrachtung erweist sich die Vorlage als Mogelpackung. Ein weiterer BAG-Vorstoss für mehr Staat Ziemlich genau ein Jahr vor der im Dezember präsentierten Botschaft wurde der ursprüngliche Plan eines eigenen Bundesgesetzes zu einem nationalen Qualitätsinstitut am runden Tisch in Bern von den geladenen Interessenvertretern regelrecht zerrissen. Die anwesenden Vertreter von Leistungserbringern, Patientenverbänden und Kostenträgern verlangten eine dezentrale Lösung unter adäquatem Einbezug aller massgeblichen Anspruchsgruppen. Nach dieser massiven Kritik hätte der Bundesrat die Vorlage konsequenterweise wieder zurückziehen müssen. Seither wurde das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nicht müde, zu wiederholen, man trage Helsana Standpunkt 1·16 der berechtigten Kritik Rechnung und stellte eine Netzwerklösung in Aussicht. Was nun aber auf dem Schreibtisch der Parlamentarier liegt, kommt – ganz im Sinne der Politdoktrin des Gesundheitsministers – einem nächsten Schritt zur Verstaatlichung des Gesundheitswesens gleich. Im neu formulierten, zentralen Artikel 58 KVG will sich der Bundesrat die alleinige Kompetenz zur Erarbeitung, Durchführung und Evaluation nationaler Programme zuschanzen und gleich auch noch die inhaltlichen und methodischen Vorgaben für die Programme festlegen. Im Vergleich zum heute geltenden Artikel, der den Einbezug der interessierten Organisationen schon im ersten Absatz klar regelt, ist das eine unmissverständliche Absage an eine dezentrale Lösung. Mit dem dazugehörenden Ausbau beim BAG als ausführendes Organ soll dieser zentralistische Ansatz auch gleich zementiert werden. Stakeholder lediglich als Berater geduldet Zwar kann Bundesrat Alain Berset in der Botschaft ans Parlament nicht ganz auf den Einbezug der Stakeholder verzichten: Der neue Artikel 58c sieht eine Kommission für Qualität in der Krankenversicherung vor, allerdings beschränkt auf eine lediglich beratende Funktion und ohne deren Besetzung näher zu umschreiben. Vielmehr will der Bundesrat gemäss Vorlage auch Organisation und Aufgaben der Kommission selbst regeln, womit diese zum einfachen Wasserträger der Bundesbehörde verkommt. Damit ist der staatlichen Willkür Tür und Tor geöffnet. Denn im Prinzip kann der Bundesrat nach Belieben irgendwelche nationalen Programme aus dem Hut zaubern, welchen womöglich eine breit abgestützte Akzeptanz fehlt oder bei denen der Kosten-Nutzen-Nachweis nicht erbracht ist. Mit die- 3 sem Konstrukt ist – anders als vom Bundesrat behauptet – die Forderung nach einer wissenschaftlich gestützten Planung, Durchführung und Kontrolle von Programmen unter Einbezug des notwendigen Fachwissens kaum zu gewährleisten. Störfaktoren unerwünscht: Krankenversicherer sollen reine Zahlstellen werden Und die Rolle der Krankenversicherer? Nach geltendem Gesetz (Art. 77 KVV) obliegt ihnen heute – zusammen mit den Leistungserbringern – die Aufgabe der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen. Der Bundesrat hat lediglich subsidiäre Kompetenz. Es liegt auf der Hand, dass bei unkritischem Durchwinken der Vorlage konsequenterweise auch Art. 77 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eine grundlegende Änderung erfahren müsste, oder gleich ganz gestrichen würde. Damit würden Versicherer wie Leistungserbringer ein zentrales Instrument für ihre tägliche Arbeit verlieren. Denn Qualitätssicherung und -kontrolle sind die unabdingbaren Garanten sowohl für die Patientensicherheit wie auch für die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen und damit für eine dämpfende Wirkung auf die Kostensteigerung. Wohlgemerkt beides prioritäre Ziele der Gesundheitsstrategie 2020. Mit der Gesetzesvorlage werden die Krankenversicherer nun aber auf die Rolle eines Geldeintreibers für die ausführenden Bundesbehörden mit nicht eindeutig geregelten Aufgaben zurechtgestutzt. Die Versicherer stellen sich nicht prinzipiell gegen die vorgesehene, dauerhafte Finanzierung der nationalen Qualitätsprogramme über einen jährlichen Prämienzuschlag pro versicherte Person. Dass sie aber gleichzeitig weitgehend von Mitsprache und Mitbestimmung ausgeschlossen werden, ist inakzeptabel. 4 Budget der Bundesverwaltung soll Jahr für Jahr ansteigen Auch die prozentuale Finanzierung ist abzulehnen. Der vorgesehene maximale Zuschlag von 0,07 Prozent auf der durchschnittlichen Jahresprämie (rund 3.50 Franken pro Versicherten pro Jahr) erscheint zwar auf den ersten Blick moderat. Doch seit Einführung des KVG kennt die Entwicklung der OKPPrämien nur eine Richtung: nach oben. Somit würde die Mehrbelastung Jahr für Jahr zunehmen und gleichzeitig auch das Budget der Bundesverwaltung von aktuell schon stolzen 20 Millionen Franken ohne jeglichen Sachzwang automatisch und konstant erhöht. Diese Finanzierungsregelung bedarf folglich dringend der Überarbeitung. Die Finanzierung darf nicht nach oben unbegrenzt sein und das Budget muss sich insbesondere auch an den Zielen und konkreten Programmen orientieren, und nicht umgekehrt. Es braucht mehr Verbindlichkeit in der Qualitätssicherung Es ist hinlänglich bekannt und wird auch zu Recht bemängelt, dass unter der geltenden Regelung im KVG und in der KVV die Qualitätssicherung nur schleppend vorankommt. Ein ganz wesentlicher Grund hierfür ist die ungenügende Verankerung der Verbindlichkeit im Gesetz. Die Bestimmungen gemäss KVG Art. 59 (also die Anrufung eines Schiedsgerichtes mit der Verhängung von Sanktionen bei Verstössen gegen die Wirtschaftlichkeitsund Qualitätsanforderungen) hat sich in der Praxis nie bewährt. Wider besseren Wissens hält der Bundesrat aber genau an diesem Instrument fest. Will er die eingangs erwähnten Ziele erreichen, ist das nicht konsequent. Denn die besten Erkenntnisse aus Programmen, namentlich die explizit aufgeführte Erarbeitung und Entwicklung von Qualitätsindikatoren, bleiben Makulatur, wenn nicht gleich- Helsana Standpunkt 1·16 Das letzte Wort ist zum Glück noch nicht gesprochen und das Parlament wird hoffentlich noch korrigierend eingreifen und die Weichen zu einer liberalen und zielführenden Lösung stellen. zeitig deren verbindliche Anwendung gefordert wird. Das heute geltende, rückwirkende Sanktionsverfahren muss durch eine prospektive Zulassungsregelung ergänzt beziehungsweise ersetzt werden. Erst wenn die Verbindlichkeit keine Ausweichmöglichkeiten mehr zulässt, bekommt die Qualitäts sicherung den längst fälligen nötigen Schub. Parlament muss korrigierend eingreifen: Nur eine dezentrale Lösung ist zielführend Nach dem Schiffbruch des ursprünglichen Vorschlags zu einem Qualitätsinstitut machte Bundesrat Berset unmissverständlich klar, dass er nicht mehr gewillt sei, den im Nachgang zum runden Tisch zu überarbeitenden und jetzt vorliegenden Entwurf nochmals in eine Vernehmlassung zu schicken. Jetzt wissen wir warum – und man kann an der Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zweifeln. Damals handelte es sich um eine eigene Gesetzesvorlage; jetzt liegt eine Botschaft zur Änderung des KVG vor. Doch das letzte Wort ist zum Glück noch nicht gesprochen und das Parlament wird hoffentlich noch korrigierend eingreifen und die Weichen zu einer liberalen und zielführenden Lösung stellen. Denn alles andere als eine dezentrale Lösung unter angemessenem Einbezug der Interessenvertreter hat unser gut funktionierendes Gesundheitswesen nicht verdient und auch nicht nötig. | Helsana-Position: Es braucht eine breit getragene Stiftung und mehr Verbindlichkeit Helsana sieht die Lösung in einer gemeinnützigen Stiftung für Qualität im Gesundheitswesen. Von den Tarifpartnern sowie den Kantonen und Patientenverbänden gemeinsam gegründet und geführt, obliegt ihr die operative Umsetzung der nationalen Programme gemäss Zielvorgaben des Bundesrates. Der Bundesrat beschränkt sich auf die strategischen Vorgaben sowie auf die Aufsicht über die Tätigkeit der Stiftung. Der Bundesrat und die Stiftung definieren gemeinsam die Zielsetzungen und das für die Umsetzung notwendige Budget. Die Finanzierung erfolgt zu gleichen Teilen durch die Kostenträger: Krankenversicherer erheben einen fixen, für alle Versicherer gleich hohen, Prämienaufschlag; die Kantone leisten einen Beitrag proportional zu ihrer Einwohnerzahl. Die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung wird ergänzt durch Anforderungen bezüglich Qualitätsnachweis und Qualitätsmassnahmen, welche der Bundesrat auf Antrag der Stiftung für verbindlich erklären kann. Die Behörde kann diese Daten auch häufiger verlangen. Helsana Standpunkt 1·16 5 Ärztliche Rechnungstellungen Tiers payant: Befürchtungen der Ärzteschaft unbegründet In den letzten Jahren zeichnet sich bei den ärztlichen Rechnungsstellungen ein Trend Richtung Tiers payant ab. Die Ärzteschaft befürchtet, dass dadurch das Leistungs volumen bei den Krankenversicherern ansteigt, was sich direkt auf tiefere Taxwertpunkte auswirken könnte. Eine Analyse von Helsana zeigt, dass diese Ängste unbegrün det sind. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) kennt zwei Arten von ärztlichen Rechnungsstellungen. Als Regelfall gilt der Tiers garant (TG). Das heisst, der Arzt sendet die Rechnung direkt dem Patienten zu. Dieser kontrolliert die Rechnung, bezahlt sie und sendet sie seinem Krankenversicherer. Die Krankenversicherung vergütet dem Patienten dann den Betrag abzüglich des gesetzlichen Selbstbehaltes und einer allfälligen Franchise. Beim Tiers payant (TP) sendet der Arzt die Rechnung dem Mathias Früh Research Data Krankenversicherer «direkt». Der Patient erhält eine Rechnungskopie vom Arzt zur Kontrolle. Die Rechnung wird nach der Prüfung vom Krankenversicherer bezahlt und allfällige ausstehende Kostenbeteiligungen werden dem Patienten in Rechnung gestellt.1 Tiers payant nimmt deutlich zu Obwohl der TG in der OKP als Regelfall definiert ist, ist der TP gesetzlich nicht ausgeschlossen und kann vertraglich zwischen Leistungserbringern und Versicherern vereinbart werden. Die Abbildung zeigt die Entwicklung der verschiedenen Vergütungsarten über die Zeit auf. 1Es gibt auch eine dritte Vergütungsart, den Tiers soldant (TS). Bei dieser Vergütungsart schickt der Arzt wie bei TP die Rechnung direkt dem Versicherer. Dieser vergütet dann die versicherte Leistung abzüglich der Kostenbeteiligung direkt dem Arzt. In den Berechnung des TG-Effekts werden die TS–Leistungen zu den TP–Leistungen gezählt und nicht mehr separat ausgewiesen. Kosten OKP Arzt Tarmed 80,7 % 0,8 Tiers payant Tiers garant Tiers soldant 76,5 % 72,6 % Anteil Leistungen pro Vergütungsart in% 67,8 % 61,6 % 0,6 0,4 31,7 % 27,4 % 23,5 % 0,2 0,0 6 37,5 % 19,3 % 0 % 2009 0 % 2010 2011 0,9 % 0,5 % 0 % 2012 2013 Helsana Standpunkt 1·16 Der Anteil Leistungen von TP- Rechnungen nimmt seit Jahren deutlich zu. Gründe dafür können sein, dass Ärzte das Inkasso-Risiko oder aber administrative Aufwände senken wollen. Dieser Trend Richtung TP wird teilweise kritisch beurteilt, weil man von einem wachsenden Volumen der versicherten Leistungen (Leistungen vor Abzug der Kostenbeteiligung) ausgeht. Die Aussage beruht auf der Annahme, dass beim TG weniger Rechnungen bei den Versicherern eingehen. Dies, weil im TG der Versicherte entscheidet, ob er die Rechnung dem Versicherer zustellen will oder nicht. der Analyse davon aus, dass das Abrechnungsverhalten der Ärzteschaft für die beiden Vergütungssysteme identisch ist. Die Höhe der Franchise spielt eine wesentliche Rolle dafür, wieviel Leistungsvolumen bei den Krankenversicherern eingereicht wird. Die Tabelle gibt die Entwicklung der letzten Jahre pro Franchisestufe wieder. Bestand Helsana Tief (< = 500) Hoch (> 500) Anteil Tief 2009 980 513 385 706 72 % 2010 881 819 306 086 74 % Ärzteschaft befürchtet Nachteil 2011 843 612 290 408 74 % In diesem Zusammenhang spielt die Franchisewahl eine erhebliche Rolle. Unter der Annahme, dass Versicherte die Rechnung nicht einreichen, wenn sie die Franchise noch nicht aufgebraucht haben, würde ein Wechsel von TG zu TP ein höheres Leistungsvolumen beim Versicherer mit sich bringen. 2012 852 081 308 509 73 % 2013 849 485 315 134 73 % In den Tarifverhandlungen ist das Leistungsvolumen des Krankenversicherers für die Bestimmung der Taxpunktwerte massgeblich. Ein höheres Leistungsvolumen bedeutet einen tieferen Taxpunktwert. Sollte der Wechsel von TG zu TP zu einem höheren Leistungsvolumen führen, würde sich die Ärzteschaft mit dem Systemwechsel selbst bestrafen. Systemwechsel wirkt sich nicht auf die Taxpunktwerte aus Helsana nahm diese Befürchtungen auf und hat mit seinen eigenen Daten untersucht, um wieviel das ärztliche Tarmed-Leistungsvolumen auf Seiten der Versicherer zunehmen würde, wenn alle Ärzte auf TP wechseln würden. Für die Berechnung des sog. TG-Effekts zog Helsana eigene OKP-Leistungsdaten aus den Jahren 2011–2013 heran, insgesamt rund 1.26 Millionen Individualdaten.2 Dabei ging sie in Wahl der Franchisen im Helsana-Bestand, Jahre 2009–2013 In den vergangenen Jahren sind kaum Änderungen in der Struktur der Franchisen festzustellen. Der Anteil tiefer Franchisen (<= CHF 500) bleibt mit gut 70 Prozent nahezu konstant auf hohem Niveau. Würden nur erwachsene Versicherte berücksichtigt, wäre der Anteil von Personen mit tiefer Franchise ebenfalls konstant bei rund 68 Prozent. Die Analyse des TG-Effekts zeigt nun, dass die Befürchtungen der Ärzteschaft völlig unbegründet sind: eine flächendeckende Einführung des TP liesse die TARMED-Leistungen bei den Versicherern lediglich um 1,13 Prozent ansteigen. Die Umstellung von TG auf TP würde sich also nur geringfügig auf das Leistungsvolumen und damit die Taxpunktwerte auswirken. Zudem dürften bei einem Systemwechsel die Debitorenverluste bei den Ärzten kleiner werden, da ja die Krankenversicherer die Schuldner sind. Darüber hinaus dürfte sich der Administrationsaufwand für die Ärzte im TP verringern. | 2Die Vergütungsart Tiers soldant wurde dem Tiers Payant zuge- ordnet, weil sie von der Wirkung her identisch sind. Helsana Standpunkt 1·16 7 Innovative Medikamente bald nicht mehr finanzierbar Preisfestsetzungsmechanismus muss überarbeitet werden Die Medikamentenpreise in der Schweiz sind (zu) hoch. Eine Überarbeitung des Preisfestsetzungsmechanismus ist notwendig und muss sobald wie möglich an die Hand genommen werden, damit Anfang 2017 eine Gesamtüber prüfung erfolgen kann. Guido Klaus Leiter Ökonomie und Politik Mitte Dezember hat das Bundesgericht1 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entschieden, dass bei der Preisüberprüfung von Medikamenten eine umfassende Prüfung der Bedingungen zur Aufnahme in die Spezialitätenliste (SL) erforderlich ist. Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschränkung auf einen Preisvergleich mit dem Ausland nicht zulässig ist. Vielmehr müsse bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis unter die Lupe genommen werden. SL-Arzneimittel müssen jederzeit WZWKriterien entsprechen Das Bundesgericht kritisiert ausserdem, dass eine ausschliesslich preisbezogene Überprüfung dazu führe, dass auf der SL auch Medikamente aufgeführt sind, die allenfalls dem Grundsatz von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) nicht mehr genügen. Der Verdacht erhärtet sich insofern, als in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren kein Arzneimittel aufgrund negativer Beurteilungen von der Liste gestrichen wurde. Nach Ansicht des Bundesgerichts müssten die vom BAG auf der Spezialitätenliste aufgeführten Arzneimittel jederzeit den WZW-Kriterien genügen. Preisüberprüfung fällt aus – schweizweit zu hohe Medikamentenpreise Noch im April 2015 hatte der Bundesrat bekanntgegeben, auf die Preisüberprüfung vom November 1Urteil 9C-417/2015 vom 14. Dezember 2015 8 2015 vollständig zu verzichten. Begründet wurde der Entscheid mit einem Systemwechsel, der vorsieht, die Preisüberprüfung künftig anhand therapeutischer Gruppen durchzuführen und nicht mehr nach dem Aufnahmejahr in die SL. Nun verzichtet der Bundesrat auch auf die für September 2016 in Aussicht gestellte Preisüberprüfung. Begründet wird diese erneute Verschiebung mit dem erwähnten Bundesgerichtsurteil, das die aktuelle Praxis des BAG als nicht gesetzeskonform taxiert. Die Patienten in der Schweiz bezahlen deshalb im Vergleich zum Ausland aktuell einen rund 10–15prozentigen, wechselkursbedingten Preisaufschlag. Preise neuer Medikamente kennen nur eine Richtung: Norden Die heutige Preisregulierung führt zu einer Preisspirale nach oben: Neue Medikamente, die nachweislich besser sind, erhalten einen Innovationszuschlag. Dieser wirkt preistreibend, da er nicht nur in Ausnahmefällen zugestanden wird. Bereits sehr teure Therapien werden verlängert oder mit anderen teuren Therapien kombiniert, ohne dass dabei die Preise der Medikamente sinken. Letztlich ist die behördliche Preisfixierung nicht in der Lage, die in normalen Märkten übliche Dynamik abzubilden: In der Regel sinken bei Mengenausweitung und/ oder grösserem Absatz die Preise; sie sinken ebenso, sobald Mitbewerber/Nachahmer auf den Markt kommen. Ein Produkt, das millionenfach eingesetzt wird, würde in einem freien Markt von Beginn weg wesentlich günstiger angeboten als ein Medikament für seltene Krankheiten. All diese Effekte sind im staatlichen Preisfestsetzungsmechanismus nicht abgebildet. Der Innovationszuschlag für neue Medikamente ist deshalb in Frage zu stellen. Er wirkt preistreibend und sorgt dafür, dass neue, bessere Therapien immer teurer werden. Innovationen müssen nicht zwingend mit einem höheren Preis belohnt werden. Entscheidend, ob die Forschungs- Helsana Standpunkt 1·16 Der Therapeutische Quervergleich (TQV) ist in die künftige Preisfestsetzung zwingend miteinzubeziehen. und Entwicklungskosten von der Industrie amortisiert werden können, ist vielmehr die Absatzmöglichkeit des neuen Produktes. Zur Festlegung des Preises entscheidend ist deshalb die Prävalenz. Grundlegende Überarbeitung des Preis festsetzungsmechanismus notwendig Nach Ansicht von Helsana ist die staatliche Preisfestsetzung grundlegend zu überarbeiten und neu zu konzipieren. Mit dem Einsatz neuer technischer Hilfsmittel muss die Spezialitätenliste aktuell gehalten werden. Eine jährliche Preisüberprüfung sollte mit vernünftigem Aufwand zu realisieren sein. Forschung und Entwicklung sollen sich lohnen, doch die Medikamentenpreise dürfen nicht ins Unermessliche steigen. Das BAG muss das jüngste Urteil des Bundesgerichts zum Anlass nehmen, seine Verordnung über die Festsetzung der Medikamentenpreise möglichst bald anzupassen. Der Therapeutische Quervergleich (TQV) ist in die künftige Preisfestsetzung zwingend miteinzubeziehen. Es braucht einen Kosten-Nutzen-Vergleich mit der bisherigen Standard-Therapie. Das neue Medikament muss einen Fortschritt bringen, wobei sich aber nicht automatisch ein höherer Preis rechtfertigt. Beim Preisvergleich sind auch bisher im Therapieumfeld zum Einsatz kommende Generika und bekannte Wirkstoffe zu berücksichtigen. Was den WZW-Kriterien nicht mehr genügt, muss konsequent von der SL gestrichen werden. Fortschritte im Generikabereich zu erwarten Mit dem neusten Urteil des Bundesgerichts erhält auch das vom Bundesrat in Aussicht gestellte Festbetragssystem Auftrieb. Generika-Hersteller sollen künftig dem Wettbewerb ausgesetzt werden. Die obligatorische Grundversicherung vergütet dann nur noch das günstigste der austauschbaren Medi- Helsana Standpunkt 1·16 kamente. Für teurere Medikamente muss an Stelle des aktuell höheren Selbstbehalts eine Zuzahlung geleistet werden. Patienten, die aus medizinischen Gründen auf Anraten ihres Arztes ein Wechsel in der Therapie nicht zugemutet werden kann, werden vom Wechsel und von der Zuzahlung ausgenommen. | Mehr Transparenz im Medikamenten bereich dank Helsanas-Arzneimittelreport Der kürzlich erschienene Helsana-Arznei mittelreport (Ausgabe 2015) zeigt u. a. Fol gendes auf: –– Zwischen 2011 und 2014 stiegen die Medi kamentenkosten in der Grundversicherung um 10 Prozent auf 6,26 Milliarden Franken an. –– Rund 22 Prozent der von der obligatori schen Krankenversicherung zu finanzieren den Leistungen entfallen auf Medikamente. –– Auf Platz 1 der Medikamentenausgaben liegen die Biologika aus dem Bereich «Krebs- und Immunsystem». Auf diese zum Teil neuen und innovativen Medikamente entfallen mehr als 20 Prozent der Medika mentenkosten, obwohl der Anteil an Bezü gen lediglich 1,5 Prozent ausmacht. –– Auf den weiteren Plätzen bei den Kosten verursachern folgen Medikamente der Gruppen «Nervensystem» und «Herz-Kreis lauf» mit Ausgaben von 16 Prozent respek tive 12,2 Prozent. helsana.ch/docs/arzneimittelreport-2015.pdf. 9 Zulassungsregulierung für Ärzte Zulassungsstopp gestoppt, endlich Der Nationalrat hat im Winter das untaugliche Steue rungsinstrument Zulassungsstopp versenkt. Nun wird der Bundesrat beauftragt, Alternativen zu prüfen. Der Preis dafür ist die letztmalige Verlängerung des Zulas sungstopps. So kurios kann Politik sein. Wolfram Strüwe Leiter Gesundheitspolitik Weihnachten ist die Zeit der Überraschungen. Das dachte sich wohl auch der Nationalrat in der Schlussabstimmung der letzten Session und schickte in seiner neuen Zusammensetzung die definitive Verankerung des Zulassungsstopps für Ärzte bachab. Dieser Entscheid wurde mit nur einer Stimme Mehrheit getroffenen und ist als Notbremse zu verstehen. Man wollte wohl letztlich doch keine unbefristete Übernahme dieser Überregulierung. Der Entscheid ist zu begrüssen. Ursprünglich führte man den Zulassungsstopp 2001 als kurzfristige Notmassnahme im Kontext der Bilateralen Abkommen ein. Man war sich wohl bewusst, dass dies nicht der Weisheit letzter Schluss sein kann. Fehlende Alternativen verstärken negative Folgen Ein Zulassungsstopp ist von seiner Natur her ein grobschlächtiges Instrument. Man schreibt den Status quo an Leistungserbringern fest, wohl wissend, dass sich die Versorgungsstrukturen wie auch der Bedarf im Gesundheitswesen laufend verändern. Junge Ärzte gelangen kaum mehr ins System, womit das medizinische und technische Wissen konserviert wird. Zu guter Letzt schützt die Regulierung jene vor Konkurrenz, die sich im System befinden. Das Parlament konnte sich in mehr als 10 Jahren nicht auf Alternativen einigen. So wurde die Einmalmassnahme Zulassungsstopp zu einem geradezu immerwährend anmutenden Provisorium. 2012 kam es zu einem weiteren Versuch, die Beschränkung zu beenden: Mit der Managed-Care 10 Vorlage wollte man die integrierte Versorgung stärken und im Gegenzug auf den Zulassungsstopp verzichten. Das neue Gesetz scheiterte schliesslich vor dem Volk. Die Politik blieb ideenlos und griff Mitte 2013 erneut für drei Jahre zum Zulassungsstopp. In der Folge verstärkten sich die negativen Folgen dieser Regulierung. Über Jahre Aufgestautes wurde in 1,5 Jahren, in denen es keine Beschränkung gab, mit geballter Wucht nachgeholt. Die Kosten im praxisambulanten Bereich stiegen seit 2012 Jahr für Jahr um fünf bis sechs Prozent an. Das ist nicht weiter verwunderlich: –– Wenn Ärzten der Zugang zum praxis-ambulanten Bereich verwehrt bleibt, dann stehen viele bereit, endlich tätig zu werden. –– Spezialisten, egal ob aus dem Ausland oder den Schweizer Spitälern, die die Chance sehen, sich im praxis-ambulanten Bereich nieder zu lassen, wollen dies auch tun. –– Wenn Zahlstellennummern (die zur Abrechnung zu Lasten der OKP berechtigen) verfallen, falls sie nicht in vorgegebener Frist verwendet werden, werden sie auch sofort genutzt. –– Untersucht man die Wirkungen des Zulassungsstopps nicht, hat man auch keine Erkenntnisse darüber, ob und wie die Beschränkung wirkt. Parlament beendet untauglichen Zulassungsstopp Der nationalrätliche Entscheid vom Winter 2015 setzt nun also einem erwiesenermassen untauglichen Mittel sein wohlverdientes Ende. Auf die bundesrätliche Lösung, nämlich eine alles umfassende ambulante Steuerung durch die Kantone, ist das Parlament erst gar nicht eingetreten. Alternativen brauchen aber Zeit. Beide Gesundheitskommissionen haben deshalb den Bundesrat beauftragt, bis Ende 2016 endlich Alternativen vorzulegen. Rezepte, um die Entwicklung der Arztkosten zu bremsen, werden nun vertieft zu diskutieren sein. Helsana Standpunkt 1·16 Der nationalrätliche Entscheid vom Winter 2015 setzt nun also einem erwiesenermassen untauglichen Mittel sein wohl verdientes Ende. Die Vertragsfreiheit kommt dabei als logische Konsequenz immer wieder ins Spiel. Schon länger fordert Helsana die Abschaffung des Kontrahierungszwangs. Nur noch jene Ärzte sollen zu Lasten der Grundversicherung abrechnen dürfen, die mit einer Krankenversicherung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. Viele Leistungserbringer bekommen heute unabhängig von ihren Anstrengungen den gleichen Preis für ihre erbrachten Leistungen. Darüber hinaus findet eine ungebremste Mengenausweitung statt, da die Versicherer verpflichtet sind, jedem Arzt seine Leistungen zu vergüten. Varianten sind nun zu prüfen Das Parlament betrachtet folgende Lösungsansätze als prüfenswert: –– Die Lockerung des Vertragszwangs: Ab einer bestimmten Ärztedichte müssten dann nicht mehr die Leistungen aller zugelassenen Ärzte vergütet werden. –– Preisdifferenzierungen: Momentan gibt es für alle Ärzte eines Kantons einen einzigen Preis. In Zeiten, in denen die Kostenentwicklungen der Grundversorger und Spezialisten diametral gegenläufig sind, ist das nicht zielführend. –– Qualitätsmerkmale der Leistungserbringung: Nicht zuletzt muss geprüft werden, ob nicht die heutigen Zulassungsvoraussetzungen – die allein auf minimalen gesundheitspolizeilichen Kriterien beruhen – strenger zu fassen sind. Helsana Standpunkt 1·16 Der Preis für diesen Abklärungsauftrag an den Bundesrat wird wiederum ein befristeter Zulassungsstopp ab Mitte 2016 bis Mitte 2019 sein. Wenn es wirklich das letzte Mal ist, sei’s drum. | Anfang 2001 Zulassungsstopp wird befristet eingeführt Ende 2004 Verlängerung Zulassungsstopp bis 2008 Mitte 2008 Verlängerung bis 2009 Ende 2009 Ende Zulassungsstopp, Verlängerung für Spezialisten Ende 2011 Ende Zulassungsstopp für Spezialisten Mitte 2012 Volk lehnt Managed-CareVorlage ab Mitte 2013 Befristete Wiedereinführung bis Mitte 2016 Mitte 2016 Geplanter Auslauf der Zulassungsbeschränkung (voraussichtliche Verlängerung bis 2019) 11 Risikoausgleich Datenerhebung braucht mehr Zeit Der Risikoausgleich berücksichtigt nicht alle Leistungs kosten eines Behandlungsjahres. Eine Verlängerung des Abrechnungszeitraums von 14 auf 26 Monate wäre wir kungsvoller und fairer. Dies sollte bei der nächsten Revi Mit einer zweiten Leistungsdatenlieferung nach einem Jahr (womit sich 26 Abrechnungsmonate ergeben), wäre es möglich, dieses Manko ohne Probleme zu beheben. In der Revision der VORA per 2019 könnte dies umgesetzt werden. sion berücksichtigt werden. Kantonal unterschiedliche Abrechnungs geschwindigkeit Sophia von Kalckreuth Aktuarin In der Verordnung Risikoausgleich (VORA) ist festgelegt, dass die Leistungen des Behandlungsjahres für die Berechnung des Risikoausgleichs (RA) massgebend sind (Ausgleichsjahr ist das Folgejahr). Berücksichtigt werden die Leistungen, welche bis Ende Februar des Folgejahres abgerechnet wurden. Etwa fünf Prozent des Leistungsvolumens eines Behandlungsjahres werden jedoch erst nach diesem Stichtag abgerechnet (siehe Grafik). Die im RA berücksichtigen Leistungskosten sind daher um diesen Anteil zu niedrig. Leistungen des Behandlungsjahres 100 % 95 % 80 % 60 % 40 % 26 Monate Der Probelauf zur Revision der VORA per 2017 wurde anhand von Daten des Behandlungsjahres 2013 mit einem Abrechnungszeitraum von 26 Monaten durchgeführt. Ein Vergleich des definitiven RA mit dem Probelauf zeigte, dass zwischen den Kantonen grosse Unterschiede in der Abrechnungsgeschwindigkeit existieren. Dies liegt unter anderem an den Abrechnungssystemen in den Kantonen (Tiers payant respektive Tiers garant). In den Westschweizer Kantonen ist der Anteil fehlender Leistungen im RA besonders hoch. Es werden dort bis zu 14 Prozent des Leistungsvolumens erst nach den ersten 14 Monaten abgerechnet. Da der RA auf kantonaler Ebene gerechnet wird, hat dies gravierende Auswirkungen für die betroffenen Kantone. Der RA kann dort nicht voll wirken, was wiederum Auswirkungen auf die Prämiengestaltung hat. Fairer und wirkungsvoller: Abrechnungszeitraum von 26 Monaten 14 Monate 0 % Jan. 13 Mai 13 Sept. 13 Jan. 14 Mai 14 Abrechnungsmonat Sept. 14 Jan. 15 Verlängert man den Abrechnungszeitraum auf 26 Monate ist das Leistungsvolumen nahezu vollständig. Durch diese Massnahme wäre der RA zwischen den Versicherern fairer und könnte seine Wirkung weitaus besser entfalten. | Helsana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich Telefon 043 340 64 11, Telefax 043 340 02 10, helsana.ch HEL-00449-de-0216-0031-34638 20 %
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