Sehr geehrte Eltern, da wir in letzter Zeit wiederholt Fragen zur

Sehr geehrte Eltern,
da wir in letzter Zeit wiederholt Fragen zur Erstattung der Schülerbeförderungskosten im
Zusammenhang mit dem vorherigen Elternbrief der Schule erhalten haben, möchten wir
ergänzend über die Regelungen aufklären.
Es sind drei „Schüler-Gruppen“ zu unterscheiden:
1.) Schulbus kann genutzt werden, Schulbushaltestelle ohne ÖPNV erreichbar
Schülerinnen und Schüler, die den Schulbus nutzen können und nicht auf öffentliche
Verkehrsmittel zur Bewältigung des Schulweges angewiesen sind, erhalten keine
Kostenerstattung für öffentliche Verkehrsmittel. Kann der Schulbus auf Grund von
Unterrichtsausfall nicht genutzt werden, stellt das Schulverwaltungsamt kostenfreie
Fahrscheine (ermäßigt bzw. Normaltarif je nach Alter) zur Verfügung. Für Fahrten zum
Sportunterricht in der Sporthalle auf dem Gönnsdorfer Weg 1 stehen ebenfalls kostenfreie
Fahrscheine zur Verfügung. Die Fahrkarten werden im Schulsekretariat ausgegeben.
2.) Schulbus kann genutzt werden, Schulbushaltestelle nur mit ÖPNV erreichbar
Schülerinnen und Schüler, die den Schulbus nutzen, jedoch öffentliche Verkehrsmittel
benötigen, um zur Schulbushaltestelle zu gelangen, erhalten eine Kostenerstattung für die
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Kostenerstattung beträgt 50 Prozent der Kosten
einer ermäßigten Jahreskarte. Die Jahreskarte gilt als Berechnungsgrundlage. Welche
Fahrkarte tatsächlich erworben wird, liegt in der Entscheidung der Sorgeberechtigten. Dem
Schulverwaltungsamt sind keine Fahrkarten nachzuweisen.
3.) keine Schulbusnutzung möglich
Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Wohnlage nicht mit dem Schulbus fahren
können und deshalb öffentliche Verkehrsmittel nutzen, haben einen Anspruch auf
Kostenerstattung, wenn der Schulweg zum Berthelsdorfer Weg 2 mindestens 3,5 Kilometer
beträgt. Die Höhe der Kostenerstattung beträgt 50 Prozent der Kosten einer ermäßigten
Jahreskarte. Die Jahreskarte gilt als Berechnungsgrundlage. Welche Fahrkarte tatsächlich
erworben wird, liegt in der Entscheidung der Sorgeberechtigten. Dem Schulverwaltungsamt
sind keine Fahrkarten nachzuweisen.
Beträgt der Schulweg zum Berthelsdorfer Weg 2, 01279 Dresden, weniger als 3,5 Kilometer
wird keine Kostenerstattung gewährt.
„Bauauslagerungsregelung“
Eine Erstattung zu 100 Prozent der Kosten einer ermäßigten Jahreskarte (50 Prozent laut
Satzung zuzüglich 50 Prozent auf Grund der Bauauslagerung) wird nur gewährt, wenn der
Schulweg zum Schulstandort Gönnsdorfer Weg 1weniger als 3,5 Kilometer und zum
Bauauslagerungsstandort nunmehr über 3,5 Kilometer beträgt bzw. bis zur Bauauslagerung
keine Leistungen entsprechend der Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung in
Anspruch genommen wurde. Dies bezieht sich nur auf Schüler, die nicht den Schulbus
nutzen können.
Auf Grund der eingegangen Anträge zur Schülerbeförderungskosten-Erstattung wurde
festgestellt, dass diese „Bauauslagerungsregelung“ bisher keine Anwendung für die
Oberschule Weißig gefunden hat.
Wir hoffen, mit dieser Elterninformation alle offenen Fragen verständlich beantwortet zu
haben. Sollte es dennoch Klärungsbedarf geben, können Sie sich gern an Frau Daniel vom
Schulverwaltungsamt wenden (Tel.: 0351 4889209; E-Mail: [email protected]).