Sehr geehrte Eltern, da wir in letzter Zeit wiederholt Fragen zur Erstattung der Schülerbeförderungskosten im Zusammenhang mit dem vorherigen Elternbrief der Schule erhalten haben, möchten wir ergänzend über die Regelungen aufklären. Es sind drei „Schüler-Gruppen“ zu unterscheiden: 1.) Schulbus kann genutzt werden, Schulbushaltestelle ohne ÖPNV erreichbar Schülerinnen und Schüler, die den Schulbus nutzen können und nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zur Bewältigung des Schulweges angewiesen sind, erhalten keine Kostenerstattung für öffentliche Verkehrsmittel. Kann der Schulbus auf Grund von Unterrichtsausfall nicht genutzt werden, stellt das Schulverwaltungsamt kostenfreie Fahrscheine (ermäßigt bzw. Normaltarif je nach Alter) zur Verfügung. Für Fahrten zum Sportunterricht in der Sporthalle auf dem Gönnsdorfer Weg 1 stehen ebenfalls kostenfreie Fahrscheine zur Verfügung. Die Fahrkarten werden im Schulsekretariat ausgegeben. 2.) Schulbus kann genutzt werden, Schulbushaltestelle nur mit ÖPNV erreichbar Schülerinnen und Schüler, die den Schulbus nutzen, jedoch öffentliche Verkehrsmittel benötigen, um zur Schulbushaltestelle zu gelangen, erhalten eine Kostenerstattung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Kostenerstattung beträgt 50 Prozent der Kosten einer ermäßigten Jahreskarte. Die Jahreskarte gilt als Berechnungsgrundlage. Welche Fahrkarte tatsächlich erworben wird, liegt in der Entscheidung der Sorgeberechtigten. Dem Schulverwaltungsamt sind keine Fahrkarten nachzuweisen. 3.) keine Schulbusnutzung möglich Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Wohnlage nicht mit dem Schulbus fahren können und deshalb öffentliche Verkehrsmittel nutzen, haben einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Schulweg zum Berthelsdorfer Weg 2 mindestens 3,5 Kilometer beträgt. Die Höhe der Kostenerstattung beträgt 50 Prozent der Kosten einer ermäßigten Jahreskarte. Die Jahreskarte gilt als Berechnungsgrundlage. Welche Fahrkarte tatsächlich erworben wird, liegt in der Entscheidung der Sorgeberechtigten. Dem Schulverwaltungsamt sind keine Fahrkarten nachzuweisen. Beträgt der Schulweg zum Berthelsdorfer Weg 2, 01279 Dresden, weniger als 3,5 Kilometer wird keine Kostenerstattung gewährt. „Bauauslagerungsregelung“ Eine Erstattung zu 100 Prozent der Kosten einer ermäßigten Jahreskarte (50 Prozent laut Satzung zuzüglich 50 Prozent auf Grund der Bauauslagerung) wird nur gewährt, wenn der Schulweg zum Schulstandort Gönnsdorfer Weg 1weniger als 3,5 Kilometer und zum Bauauslagerungsstandort nunmehr über 3,5 Kilometer beträgt bzw. bis zur Bauauslagerung keine Leistungen entsprechend der Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung in Anspruch genommen wurde. Dies bezieht sich nur auf Schüler, die nicht den Schulbus nutzen können. Auf Grund der eingegangen Anträge zur Schülerbeförderungskosten-Erstattung wurde festgestellt, dass diese „Bauauslagerungsregelung“ bisher keine Anwendung für die Oberschule Weißig gefunden hat. Wir hoffen, mit dieser Elterninformation alle offenen Fragen verständlich beantwortet zu haben. Sollte es dennoch Klärungsbedarf geben, können Sie sich gern an Frau Daniel vom Schulverwaltungsamt wenden (Tel.: 0351 4889209; E-Mail: [email protected]).
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